Schlechtwettertage Bau: Definition, Rechte & Pflichten für Bauherren laut VOB?
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Schlechtwettertage Bau: Definition, Rechte & Pflichten für Bauherren laut VOB?
Im Moment streiten wir uns mit unserem Bauunternehmer, ob Dachdeckerarbeiten und Elektrorohbau sich durch Schlechtwetter verzögert haben.
In unserem Vertrag (VOBAbk.-Vertrag) steht, dass sich die Ausführungsfristen durch "vom Arbeitsamt anerkannte Schlechtwettertage" nach hinten verschieben.
In älteren Forumsbeitragen steht nun aber, dass es diese Regelung in dieser Form gar nicht mehr gibt.
Damit stellt sich die Frage, was denn nun momentan, bzw. speziell auf unsere Vertragsformulierung hin gilt.
Weiterhin ist fraglich, ob Schlechtwetter immer gleich Schlechtwetter ist, bzw. zu mindestens Innenarbeiten wie Elektrik (siehe oben) auch bei Regen oder Schneelage möglich sind.
Und müssten Schlechtwettertage nach VOB nicht auch dem Bauherrn angezeigt werden?
Vielen Dank für Antworten,
G. R.
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Ich verstehe, dass Sie Unstimmigkeiten mit Ihrem Bauunternehmer bezüglich der Anrechnung von Schlechtwettertagen haben. Im Rahmen eines VOBAbk.-Vertrags (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen) sind Schlechtwettertage, die von der Agentur für Arbeit anerkannt wurden, grundsätzlich als Bauzeitverlängerungsgrund anzusehen.
Wichtig ist: Die Anerkennung von Schlechtwettertagen erfolgt nicht automatisch. Der Bauunternehmer muss die entsprechenden Nachweise erbringen und die Schlechtwettertage bei der Agentur für Arbeit geltend machen. Die Anerkennung hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie z.B. der konkreten Wetterlage (Regen, Schnee, Frost) und deren Auswirkung auf die Ausführung der Bauarbeiten.
Innenarbeiten vs. Außenarbeiten: Grundsätzlich sind Schlechtwettertage eher bei Außenarbeiten relevant (z.B. Dachdeckerarbeiten). Bei Innenarbeiten (z.B. Elektroinstallation) ist es schwieriger, eine Bauzeitverlängerung aufgrund von Schlechtwetter zu begründen, es sei denn, die Witterung beeinträchtigt auch die Innenarbeiten (z.B. durch eindringendes Wasser).
👉 Handlungsempfehlung: Prüfen Sie genau die Formulierung in Ihrem VOB-Vertrag bezüglich Schlechtwettertagen. Fordern Sie vom Bauunternehmer die Nachweise über die Anerkennung der Schlechtwettertage von der Agentur für Arbeit an. Dokumentieren Sie die Wetterbedingungen und deren Auswirkungen auf die Bauarbeiten. Ziehen Sie im Zweifelsfall einen Fachanwalt für Baurecht hinzu.
📖 Wichtige Begriffe kurz erklärt
- VOB (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen)
- Die VOB ist ein Regelwerk für Bauverträge, das die Rechte und Pflichten von Bauherr und Bauunternehmer regelt. Sie besteht aus drei Teilen: VOB/A (Vergabebedingungen), VOB/B (Allgemeine Vertragsbedingungen) und VOB/C (Allgemeine Technische Vertragsbedingungen).
Verwandte Begriffe: Bauvertrag, BGBAbk.-Bauvertrag, Werkvertrag - Schlechtwettertage
- Tage, an denen die Ausführung der Bauarbeiten aufgrund von Witterungseinflüssen (Regen, Schnee, Frost) unzumutbar oder technisch unmöglich ist. Die Anerkennung erfolgt durch die Agentur für Arbeit.
Verwandte Begriffe: Bauzeitverlängerung, Bauverzug, Witterungsbedingte Bauunterbrechung - Bauzeitverlängerung
- Verlängerung der ursprünglich vereinbarten Bauzeit aufgrund von unvorhergesehenen Ereignissen oder Umständen, wie z.B. Schlechtwettertagen.
Verwandte Begriffe: Bauverzug, Vertragsstrafe, Behinderungsanzeige - Bauverzug
- Überschreitung der vereinbarten Bauzeit ohne rechtfertigenden Grund.
Verwandte Begriffe: Bauzeitverlängerung, Vertragsstrafe, Behinderungsanzeige - Behinderungsanzeige
- Schriftliche Mitteilung des Bauunternehmers an den Bauherrn, dass die Ausführung der Bauarbeiten behindert ist.
Verwandte Begriffe: Bauzeitverlängerung, Bauverzug, Mängelanzeige - Werkvertrag
- Ein Vertrag, bei dem sich ein Unternehmer zur Herstellung eines Werkes verpflichtet und der Besteller zur Zahlung der vereinbarten Vergütung.
Verwandte Begriffe: Bauvertrag, VOB-Vertrag, BGB-Vertrag - Agentur für Arbeit
- Eine deutsche Behörde, die unter anderem für die Anerkennung von Schlechtwettertagen zuständig ist.
Verwandte Begriffe: Schlechtwettergeld, Kurzarbeit, Arbeitslosengeld
❓ Häufige Fragen (FAQ)
- Was genau sind Schlechtwettertage im Sinne der VOB?
Schlechtwettertage sind Tage, an denen die Ausführung der Bauarbeiten aufgrund von Witterungseinflüssen (Regen, Schnee, Frost) unzumutbar oder technisch unmöglich ist. Die Anerkennung erfolgt durch die Agentur für Arbeit. - Wie werden Schlechtwettertage nachgewiesen?
Der Bauunternehmer muss die Schlechtwettertage bei der Agentur für Arbeit geltend machen und entsprechende Nachweise erbringen (z.B. Wetterberichte, Baustellenprotokolle). - Gibt es eine bestimmte Anzahl von Schlechtwettertagen, die üblicherweise anerkannt werden?
Nein, die Anzahl der anerkannten Schlechtwettertage variiert je nach Region und Witterungsverhältnissen. - Können auch Schlechtwettertage bei Innenarbeiten geltend gemacht werden?
Grundsätzlich ja, aber es ist schwieriger zu begründen, da Innenarbeiten weniger witterungsabhängig sind. Es muss nachgewiesen werden, dass die Witterung auch die Innenarbeiten beeinträchtigt hat. - Was passiert, wenn der Bauunternehmer die Schlechtwettertage nicht korrekt nachweist?
In diesem Fall hat der Bauunternehmer keinen Anspruch auf Bauzeitverlängerung. - Welche Rolle spielt der VOB-Vertrag bei Schlechtwettertagen?
Der VOB-Vertrag regelt die Rechte und Pflichten von Bauherr und Bauunternehmer im Zusammenhang mit Schlechtwettertagen. Die genaue Formulierung im Vertrag ist entscheidend. - Was kann ich als Bauherr tun, wenn ich Zweifel an der Anrechnung von Schlechtwettertagen habe?
Dokumentieren Sie die Wetterbedingungen und deren Auswirkungen auf die Bauarbeiten. Fordern Sie vom Bauunternehmer die Nachweise über die Anerkennung der Schlechtwettertage an. Ziehen Sie im Zweifelsfall einen Fachanwalt für Baurecht hinzu. - Verlängert sich die Gewährleistungsfrist durch Schlechtwettertage?
Nein, die Gewährleistungsfrist verlängert sich in der Regel nicht durch Schlechtwettertage.
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Wann ist es ratsam, einen Fachanwalt für Baurecht hinzuzuziehen?
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VOB-Vertrag: Schlechtwetterregelung – Auslegung bei Unklarheiten
es gilt, was vereinbart wurde
^Hallo,
die VOBAbk./B kennt keine Schlechtwettertage. Hier könnte man höchsten über § 6 Behinderung unf Unterbrechung gehen.
Da hier eine unklare Regelung getroffen wurde, muss diese ausgelegt werden. Die Unklarheiten gehen dabei normalerweise zu Lasten des Verwenders, also desjenigen, der den Vertragstext eingebracht hat.
Das es bei Dachdeckungsarbeiten zu Behinderungen infolge von Witterung kommen kann, dürfte auch einem Laien einleuchten. Aber auch die Elektriker benötigen eine gewissen Temperatur, da andernfalls die Leitungen zu starr sind und beim verlegen brechen können.
Mit freundlichen Grüßen -
VOB-Vertrag: Schlechtwetter – Zusatzvereinbarung oder Abänderung?
Es stellt sich eigentlich nur die Frage, ob ...
Es stellt sich eigentlich nur die Frage, ob der Zusatz im Vertrag reingemauschelt wurde, oder eine zulässige Abänderung der VOBAbk. darstellt.
Wenn zweiteres dann wären es nach § 1; Art und Umfang der Leistung, Satz 2. ; b. "Besonderen Vertragsbedingungen". Dieses wäre legitim.
Im § 6 heißt es im Übrigen:
(2) Witterungseinflüsse während der Ausführungszeit, mit denen bei Abgabe des Angebots normalerweise gerechnet werden musste, gelten nicht als Behinderung.
Außergewöhnlich lange Schlechtwetterzeiten oder unübliche Witterungseinflüsse zu Jahreszeiten wo nicht mit gerechnet werden muss, würden die Bauzeit somit verlängern.
Nur was ist heute schon außergewöhnlich.
Ich halte daher den § 6-2 für unglücklich.
Zwingt der doch manche Firma bei ungünstigen Witterungen zur Arbeit, was auch nicht ohne Folgen für den AGAbk. sein muss.
Hier stehen zwar wiederum andere anerkannten Regeln der Technik entgegen, aber trotzdem.
Ansonsten sehen Sie es wie Volker schreibt.
Ich glaube kaum, dass Sie glücklich werden, wenn der Dachdecker vom Dach fällt und der Elt. die Leitungen nicht ordentlich gelegt bekommt.
Ersatzweise, stellen Sie sich mal für 8 Stunden nach draußen.
Hände aber bitte nicht in die Manteltasche 😉 -
📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 16.01.2026
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💡 Kernaussagen: Die Diskussion dreht sich um die Auslegung von Schlechtwetterregelungen im VOB-Vertrag. Entscheidend ist, ob eine klare Vereinbarung vorliegt oder ob Unklarheiten bestehen, die zulasten des Verwenders gehen. Die Frage ist, ob ein Zusatz im Vertrag eine zulässige Abänderung der VOB darstellt. Witterungseinflüsse sind bei der Bauzeit zu berücksichtigen.
⚠️️ Wichtiger Hinweis: Laut VOB-Vertrag: Schlechtwetterregelung – Auslegung bei Unklarheiten kennt die VOB/B keine expliziten Schlechtwettertage. Stattdessen könnte § 6 (Behinderung und Unterbrechung) relevant sein. Unklare Regelungen werden in der Regel zulasten des Verwenders ausgelegt.
✅ Zusatzinfo: Der Beitrag VOB-Vertrag: Schlechtwetter – Zusatzvereinbarung oder Abänderung? thematisiert, ob der Zusatz im Vertrag eine zulässige Abänderung der VOB darstellt. In diesem Fall wären die "Besonderen Vertragsbedingungen" nach § 1 maßgeblich. Witterungseinflüsse sind gemäß § 6 Absatz 2 bei der Angebotsabgabe zu berücksichtigen.
👉 Handlungsempfehlung: Bauherren sollten ihren VOB-Vertrag sorgfältig auf Klauseln zu Schlechtwettertagen prüfen. Bei Unklarheiten sollte rechtlicher Rat eingeholt werden, um die eigenen Rechte und Pflichten zu klären. Die Berücksichtigung von Witterungseinflüssen bei der Bauzeitplanung ist essenziell, um Bauverzug zu vermeiden.
Interne und externe Fundstellen sowie weiterführende Recherchen
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