endlich mal was Positives, hoffe ich!
Trotz Restschuld Eintrag ins Grundbuch
(23.01.2002) Ein Bauherrenfreundliches Urteil: Nach einer Entscheidung des Landgerichts Heilbronn vom 11.7.2001 kann der Erwerber vom Bauträger unter bestimmten Voraussetzungen auch dann die Eintragung im Grundbuch verlangen, wenn er noch nicht sämtliche im Bauträgervertrag vereinbarte Zahlungen erbracht hat.
Streitfall: Im Gerichtsverfahren ging es um den Erwerb einer Doppelhaushälfte zum Preis von 800000 Mark. Der Erwerber hatte den Kaufpreis bis auf 10000 Mark bezahlt. Den Restbetrag hielt er zurück, weil der Bauträger trotz mehrfacher Aufforderung noch ausstehende Restarbeiten nicht durchführte. Der Erwerber ließ dann die restlichen Arbeiten in eigener Regie erledigen (Ersatzvornahme), wodurch ihm Kosten in Höhe von 6000 Mark entstanden. Als er dann vom Bauträger die Eintragung der Eigentumsänderung verlangte, weigerte sich dieser unter Hinweis auf die noch ausstehende Restzahlung. Zu Unrecht, wie das Gericht feststellte.
Urteil: Nachdem für die restlichen Arbeiten unstreitig 6000 Mark aufzuwenden waren, hielt es das Gericht für nicht gerechtfertigt, dass der Bauträger wegen der vergleichweise geringfügigen Restzahlung die Umschreibung verweigerte. Hinzu kam, dass der Bauträger die Erledigung der Restarbeiten bereits mehrfach zugesagt hatte. In einem derartigen Fall überwiegt nach Ansicht der Richter das Interesse des Erwerbers Eigentümer der Doppelhaushälfte zu werden. Das Druckmittel des Bauträgers für die Zahlung der letzten Rate muss demgegenüber zurückstehen. Diese Entscheidung geht auf ein Urteil des BGH zurück, wonach der Erwerber mit der Zahlung der letzten Rate dann nicht in Verzug Gerät, wenn sich der Bauträger seinerseits nicht vertragstreu verhalten hat (ausstehende Mängelbeseitigung). In diesem Fall kann der Erwerber seine sofortige Eintragung im Grundbuch verlangen. (Az: 2 O 3003/00 IVAbk.)