VOB/B im Garagenbau-Angebot: Gültigkeit, Risiken & was Sie als Bauherr wissen müssen
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VOB/B im Garagenbau-Angebot: Gültigkeit, Risiken & was Sie als Bauherr wissen müssen
gerade ist mir ein Angebot über eine Doppel-Garage auf dem Tisch geflattert. Im Angebotstext ist nicht explizit erwähnt, dass nach VOBAbk./B Verfahren wird. Die VOB/B wurde (nur) in den "Anlagen" aufgeführt und beigelegt (quasi Kommentarlos). Beigelegt wurde hingegen die VOB/B von 1992.
(a) Gilt überhaupt die VOB/B als vereinbart (wenn ich nicht darauf aufmerksam mache)?
(b) Sofern ja: Gilt ausschließlich die beigefügte Version von 1992 oder (stillschweigend) immer die neuste Version, also die 2000'er?
(c) Hätte der Bieter demnach die 2000'er-Version beifügen MÜSSEN?
++++
Für mich als BH-Laien stellt sich das so dar, dass der Bieter eine nicht mehr gültige Vertragsgrundlage beigefügt hat, die auch im Auftragsfall keine Gültigkeit hat. Oder ist das irrelevant? Gilt die VOB/B auch als vereinbart, wenn mir der Bieter eine VOB/B von anno Asbach unterjubelt?
Vielen Dank
-
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🔴 Kritisch: Unklare oder veraltete Vertragsgrundlagen (VOBAbk./B) können zu erheblichen Streitigkeiten und finanziellen Risiken im Bauprojekt führen.
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Ich sehe, dass Ihnen ein Angebot für eine Doppelgarage vorliegt, bei dem die VOB/B (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B) als Anlage beigefügt ist, allerdings ohne explizite Erwähnung im Angebotstext. Zudem handelt es sich um die VOB/B von 1992.
Wichtig ist: Die VOB/B muss als Vertragsgrundlage vereinbart werden, damit sie Gültigkeit hat. Die bloße Beilage als Anlage reicht nicht aus. Es sollte im Vertragstext explizit auf die Geltung der VOB/B hingewiesen werden.
🔴 Gefahr: Die Verwendung einer veralteten VOB/B-Version (1992) ist problematisch, da diese nicht mehr dem aktuellen Stand der Rechtsprechung entspricht. Es gilt die VOB/B in der Fassung, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses aktuell ist. Die aktuelle Fassung wird regelmäßig angepasst.
Ich empfehle Ihnen, den Bieter auf die Diskrepanz hinzuweisen und eine aktuelle VOB/B-Version (z.B. die von 2000 oder neuer) zu fordern, sofern die Anwendung der VOB/B gewünscht ist. Klären Sie schriftlich, welche Vertragsgrundlagen gelten sollen.
👉 Handlungsempfehlung: Lassen Sie das Angebot und die Vertragsgrundlagen von einem Anwalt für Baurecht prüfen, um sicherzustellen, dass Ihre Interessen als Bauherr gewahrt sind.
📖 Wichtige Begriffe kurz erklärt
- VOB/B
- Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) ist ein Klauselwerk, das die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen regelt. Sie wird häufig in Bauverträgen vereinbart, um die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien zu definieren.
Verwandte Begriffe: VOB/A, VOB/C, Bauvertrag, Werkvertrag - Bauvertrag
- Ein Bauvertrag ist ein Werkvertrag, der die Errichtung, die Veränderung, die Beseitigung oder den Umbau eines Bauwerks zum Gegenstand hat. Er regelt die Rechte und Pflichten von Bauherr und Bauunternehmer.
Verwandte Begriffe: Werkvertrag, VOB/B, Architektenvertrag - Werkvertrag
- Ein Werkvertrag ist ein Vertrag, bei dem sich ein Unternehmer verpflichtet, ein bestimmtes Werk herzustellen, und der Besteller verpflichtet sich, die vereinbarte Vergütung zu zahlen.
Verwandte Begriffe: Bauvertrag, Dienstvertrag, Kaufvertrag - AGB
- Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (der Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages stellt. Sie gelten nur, wenn sie wirksam in den Vertrag einbezogen wurden.
Verwandte Begriffe: VOB/B, Vertragsbedingungen, Klauseln - Nachtrag
- Ein Nachtrag ist eine Ergänzung oder Änderung des ursprünglichen Bauvertrags, die während der Bauausführung notwendig wird. Er bedarf der Zustimmung beider Vertragsparteien.
Verwandte Begriffe: Bauvertrag, Änderungsanordnung, Zusatzvereinbarung - BGB
- Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGBAbk.) ist die zentrale Gesetzesgrundlage des deutschen Zivilrechts. Es regelt unter anderem das Vertragsrecht, das Sachenrecht und das Familienrecht.
Verwandte Begriffe: Werkvertrag, Kaufvertrag, Mietvertrag - Bieter
- Ein Bieter ist eine Person oder ein Unternehmen, das ein Angebot für eine bestimmte Leistung oder Ware abgibt. Im Baubereich ist der Bieter meist ein Bauunternehmen, das ein Angebot für die Ausführung von Bauarbeiten einreicht.
Verwandte Begriffe: Auftraggeber, Auftragnehmer, Angebot
❓ Häufige Fragen (FAQ)
- Was bedeutet VOB/B?
Die VOB/B ist ein Regelwerk, das die Allgemeinen Vertragsbedingungen für Bauleistungen beschreibt. Sie regelt Rechte und Pflichten von Auftraggeber und Auftragnehmer im Bauvertrag. - Muss die VOB/B immer vereinbart werden?
Nein, die VOB/B gilt nicht automatisch. Sie muss explizit im Bauvertrag als Vertragsgrundlage vereinbart werden. - Welche Version der VOB/B ist gültig?
Es gilt die VOB/B in der Fassung, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses aktuell ist. Veraltete Versionen sollten vermieden werden. - Was passiert, wenn die VOB/B nicht vereinbart wurde?
Wenn die VOB/B nicht vereinbart wurde, gelten die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) für Werkverträge. - Welche Vorteile bietet die VOB/B?
Die VOB/B bietet eine ausgewogene Regelung der Rechte und Pflichten und dient als Grundlage für eine faire Vertragsabwicklung. Sie ist in der Baubranche etabliert. - Was ist ein Bauvertrag?
Ein Bauvertrag ist ein Werkvertrag, der die Errichtung, die Veränderung, die Beseitigung oder den Umbau eines Bauwerks zum Gegenstand hat. - Was sind Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)?
AGB sind vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (der Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages stellt. - Was ist ein Nachtrag zum Bauvertrag?
Ein Nachtrag ist eine Ergänzung oder Änderung des ursprünglichen Bauvertrags, die während der Bauausführung notwendig wird.
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VOB/B: Handwerker vs. Bauherr – Wissensstand im Vergleich
Rechtsfragen hin und her ...
Na Herr Taschner - sie untertreiben aber maßlos, wenn Sie sich als Bauherren-Laien bezeichnen 😉
Wie schaut es denn aus im Handwerk? Glauben Sie denn, dass die meisten kleinen Handwerksmeister mehr von VOB oder gar BGBAbk. verstehen, als Sie? Die sind doch froh, wenn sie wissen, was VOBAbk. ausgeschrieben bedeutet. Die haben irgendwann mal gehört, dass sie die VOB/B beilegen müssen, damit sie überhaupt gilt - also haben sie für teuer Geld so einen Abreißblock gekauft, und der wird der jetzt auch aufgebraucht ...
Der gemeine Handwerksmeister hat eine alte VOB im Regal stehen, kennt und versteht die Hälfte von dem, was da drin steht, eh nicht. Von BGB weiß der sowieso nichts, außer, dass da irgendwas mit 5 Jahren irgendwo steht. Von AGB-Gesetz hat er nie was gehört. Der ist froh, wenn er sich so durchwurstelt und hinterher irgendwie sein Geld bekommt. Und jetzt kommen Sie mit sowas ... Lassen Sie ihn das bloß nicht hören, der schenkt ihnen die Doppelgarage und nimmt sich den Strick ... -
VOB/B 1992 im Angebot: Versehen oder Vertragsbestandteil?
vereinbart ist noch nichts
Sie haben noch nichts vereinbart, Sie haben nur ein Angebot vorliegen. Die VOBAbk./B 1992 ist wohl Bestandteil des Angebots. Erst ein Vertrag wird regeln, was und in welcher Reihenfolge vereinbart ist. Vereinbaren können Sie darin viel, auch die VOB/B von 1992. Sie ist nichts anderes als eine vorformulierte allgemeine Vertragsbedingung. Aber wahrscheinlich ist alles nur ein Versehen des Bieters. Bleiben Sie einfach Mensch und klären das vor Vertragsabschluss auf. Falls übrigens Zeichnungen auch quasi Kommentarlos beiliegen, sollten Sie diese zum Bestandteil des Vertrags machen, wenn Ihnen die Garage gefällt 🙂 -
VOB 1992/2000: Relevanz für Garagenbau-Vertragsbedingungen
die VOBAbk. 1992 ist keinesfalls von Anno Asbach
sondern ist so gut wie identisch mit der VOB 2000.
Und welche VOB dann - wenn sie denn vereinbart wird - gültig ist, ist mehr oder weniger eine theoretische Frage.
Um welche tatsächliche Frage geht es Ihnen denn, eigentlich ist es immer gut, dass vor Vertragsabschluss Klarheit über die Vertragsbedingungen herrscht und diese können und sollten Sie herstellen, denn der Bau einer Garage ist kein wahnsinnig guter Anlass zu einer Klärung von grundsätzlichen juristischen Fragen (die Fragen zur BGBAbk. Änderung 2002 in Verbindung mit der VOB werden eh die Gerichte noch Jahre beschäftigen) -
Fertigbaufirma & VOB: Risiken für Bauherren im Angebot?
VOB/B
@MK: Nein, nee, bin und bleibe Laie; bin froh, wenn mein Projekt eigenermaßen glimpflich über die Bühne geht. Bei einem kleinen Handwerksbetrieb um die Ecke gebe ich Ihnen recht. Beim Bieter hier handelt es sich aber um eine überregional, deutschlandweit agierende Beton-Fertigbaufirma aus dem Siegerland, die bestimmt mit allen Wassern gewaschen ist.
@Christiansen: Was würde eigentlich passieren, wenn ich auf Basis dieses Angebotes die "PKW-Särge" bestellen würde, ohne auf diesen Fehler hinzuweisen? Hätte dann nicht wenigstens im Angebot stehen müssen: "Es gilt die VOBAbk./B ... "?
@JFD: Worum geht es mir? Klarheit der Vertragsbedingungen vor Abschluss - reines (übertriebenes) Sicherheitsdenken meinerseits. -
VOB/B im Angebot: Anlagen als Vertragsgrundlage nutzen!
FPT so wird das nichts
Sie haben selbst geschrieben, dass die VOBAbk./B 1992 in den Anlagen zum Angebot aufgeführt und beigelegt ist. Wenn Sie auf "Basis des Angebots" bestellen, gehören die Anlagen dazu. Ich nehme an, dass weitere Anlagen, z.B. Prospekte, Beschreibungen o.ä. beiliegen, schließlich haben Sie "Anlagen" im Plural geschrieben. Die wollen sie bestimmt mitgelten lassen, weil sie Ihnen opportun erscheinen. Nach den wenigen Informationen die ich habe sehe ich hier weniger den Fehler des Anbieters, dafür eher die Verletzung einer Verhaltenspflicht Ihrerseits, wenn Sie das Angebot ohne weitere Aufklärung annehmen, obwohl Sie eine Unklarheit im Angebotsinhalt vermuten. -
Bauvertrag: Aufklärungspflichten des Bauherrn – VOB/B
@Christiansen
Ja, Sie haben Recht: Diese Abreißblock-VOBAbk./B war nur eine Anlagen von etlichen, wobei die Prospekte und die AGB's nach meinem Willen nicht Vertragsgegenstand sein sollten.
++++
Der Hinweis, dass ein Schweigen (manche würden vielleicht Auflaufenlassen dazu sagen =: -$#124;) einer Verletzung meiner Verhaltenspflicht entsprechen würde, war mir bislang unbekannt. Wie weit gehen denn meine Pflichten als Baulaie? Ich habe auch hier im Forum gelernt, dass bei einem Vertrag die VOB nur dann gilt, wenn Sie bereits vor Vertragsabschluss vorlag bzw. eingesehen werden konnte. Wenn der AN in seinem Angebot stehen hat "Es gilt die VOB/B ... " aber so schusselig ist und vergisst den Wortlaut beizufügen, dann müsste ich ja (Ihrer Aussage nach) den Bieter vorher darauf aufmerksam machen, dass er gepennt hat (und dadurch allein das BGBAbk. gilt). Oder wird hier fein differenziert zwischen Laie, Halblaie (wie mich, der alle Jahre wieder nur in großen Abständen mit der VOB/B beruflich in Berührung kommt) und Fachmann (der täglichen Umgang mit der VOB hat) und deren Verhaltenspflichten?
Sehe schon, muss doch tiefer in die Materie eintauchen, wie ich dachte ...
Hier schon mal besten Dank an alle. -
Werkvertrag: VOB/B-Bestandteil durch Formularvertrag?
Warum diese Aufregung
Hallo FPT,
wenn sie mit der Firma Q ... aus dem Siegerland eines Werkvertrag schließen, werden Sie aller Voraussicht nach einen Formularvertrag schließen, der in etwa folgenden Passus enthält: "Es gilt die VOBAbk./B ... und im weiteren ... wird der Erhalt nachstehend angekreuzter Anlagen durch den Bauherrn/in mit seiner Vertragsunterschrift quittiert und als wesentlicher Bestandteil des Werkvertrags anerkannt.
Es folgt dann eine ankreuzbare Liste mit AGB, VOB/B, usw. -
AGB bei Subunternehmern: Anerkennung im Garagenbau?
OT @Basqué
Scheint ja nicht gerade viele Betonfertigteilfirmen im Siegerland zu geben 🙂
Mal etwas anderes: Wenn Sie bei Ihren Subunternehmer / Nachunternehmer Lieferungen und Leistungen bestellen, anerkennen Sie deren AGB's? Ich tue das in der Regel nicht (jedenfalls nicht bei "Kleinkram" <20 TDM), auch als Privat-BH. Die derzeitige Marktlage gibt das her. Ob auch bei Q ...? 'mal Abwarten. -
Vertragsanbahnung: Aufklärungspflicht bei VOB/B-Verträgen
@FPT: ja es muss differenziert werden
Bei Vertragsanbahnungen trifft jeden Beteiligten die Pflicht, den Anderen über Umstände aufzuklären, die hinsichtlich des Vertrags von besonderer Bedeutung sind. Wie weit die geht muss im Einzelfall entschieden werden. Da kommt es darauf an, wie geschäftserfahren die angehenden Vertragspartner sind. Wenn Sie selbst schon das Gefühl haben, hier den Vertragspartner auflaufen zu lassen und dieser Ihnen einen Vorsatz nachweisen kann, zum Beispiel mit dem Inhalt Ihrer Forenbeiträge, könnte Sie ein Verschulden bei Vertragsabschluss treffen. -
Mündiger Bauherr: Wissen als Nachteil im Bauvertrag?
Oha,
warum mache ich mich eigentlich schlau und versuche ein mündiger BH zu werden, wenn es hinterher mir doch zum Nachteil sein könnTE? 🙂
Vielen Dank für die Aufklärung, Hr. /Fr. (?) Christiansen. -
📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 17.01.2026
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💡 Kernaussagen: Die Diskussion dreht sich um die Gültigkeit der VOBAbk./B (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B) in einem Garagenbau-Angebot. Dabei werden Risiken für Bauherren, Aufklärungspflichten und die Relevanz der VOB-Version (1992 vs. aktueller) thematisiert. Ein wichtiger Punkt ist, ob die VOB/B durch die bloße Beilage zum Angebot Vertragsbestandteil wird und welche Konsequenzen dies für den Bauvertrag hat.
⚠️ Wichtiger Hinweis: Laut VOB/B im Angebot: Anlagen als Vertragsgrundlage nutzen! gehören die Anlagen zum Angebot dazu, wenn auf Basis des Angebots bestellt wird. Dies kann die VOB/B einschließen, auch wenn sie nicht explizit im Angebotstext erwähnt ist.
✅ Zusatzinfo: Der Beitrag VOB 1992/2000: Relevanz für Garagenbau-Vertragsbedingungen stellt fest, dass die VOB 1992 nahezu identisch mit der VOB 2000 ist, was die Frage nach der Gültigkeit relativiert. Vor Vertragsabschluss sollte Klarheit über die Vertragsbedingungen herrschen.
👉 Handlungsempfehlung: Bauherren sollten vor Vertragsabschluss mit dem Bauunternehmen klären, welche Vertragsbedingungen gelten und welche Version der VOB/B vereinbart wird. Der Beitrag Bauvertrag: Aufklärungspflichten des Bauherrn – VOB/B betont die Wichtigkeit, sich als Laie umfassend zu informieren und Unklarheiten zu beseitigen, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden. Es ist ratsam, sich rechtlich beraten zu lassen, um die eigenen Rechte und Pflichten im Bauvertrag zu kennen.
Interne und externe Fundstellen sowie weiterführende Recherchen
Nachfolgend finden Sie eine Auswahl interner Fundstellen und Links zu "VOB, Bauvertrag, Angebot, Gültigkeit". Weiter unten können Sie die Suche mit eigenen Suchbegriffen verfeinern und weitere Fundstellen entdecken.
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- … @ Werner: das hat mit den Angebotsmassen nichts zu tun. …
- … Nachtragsangebot>Auftrag>Leistung>Rechnung gelaufen ist, rausgeschmissen. Und dann noch grinsend Danke für vergessene …
- … Zur WERKLOHN-Schlussrechnung des Unternehmers heißt es im VOBAbk./B Kommentar bei Ingenstau/Korbion; 15. Aufl. § 14, Rz. 17: …
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