Ingenieurhonorar Objektbesichtigung nach Jahren: Verjährung, Abrechnung & Recht?
In diesem Forum sind Sie: Honorar für Architekten- und Ingenieurleistungen📌 Kurze Zusammenfassung dieses Threads - Stand: 18.01.2026
Die Diskussion dreht sich um die Frage, ob ein Ingenieurhonorar für eine Objektbesichtigung nach Jahren noch eingefordert werden kann. Dabei spielen die Verjährung, die korrekte Abrechnung nach HOAI und das Baurecht eine zentrale Rolle. Es wird geklärt, wann eine Rechnung fällig ist und welche Schritte zur Durchsetzung des Anspruchs notwendig sind.
⚠️ Wichtiger Hinweis · ✅ Zusatzinfo · 🔴 Kritisch/Risiko · 👉 Handlungsempfehlung
Ingenieurhonorar Objektbesichtigung nach Jahren: Verjährung, Abrechnung & Recht?
Haben jetzt nach über drei Jahren eine Rechnung für Objektbesichtigung, Berichterstellung und Teilnahme an der Abnahme bekommen. Die Leistungen wurden von 06 bis 10-2002 erbracht. Der Ingenieur hatte uns zuvor seine Stundensätze mitgeteilt. Telefonische Beratung berechnet er auch nach Zeitaufwand. Eine schriftliche Vereinbarung hatten wir nicht getroffen.
Die nach Zeitaufwand berechnete Besichtigung, den Bericht bzw. Teilnahme an der Abnahme werden wir selbstverständlich bezahlen.
Etliche nach Zeitaufwand berechneten Telefonate lassen sich heute nicht mehr prüfen, bzw. handelte es sich nur um Rückfragen zu den o.g. Punkten.
Ferner sollen wir ihn gebeten haben Rechtsauskünfte? für uns einzuholen, die er mit 2,5 Stunden berechnet!
Ist das nach so langer Zeit in der Form zulässig?
Für eine Antwort schönen Dank im Voraus!
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Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme
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Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt.
Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).Sicherheitshinweise
🔴 KRITISCH: Die Forderung aus dem Jahr 2002 ist – ohne nachweisbare Verjährungshemmung oder -unterbrechung – seit dem 31.12.2005 verjährt; jede Zahlung oder schriftliche Anerkennung könnte eine bewusst oder unbewusst verjährte Forderung neu beleben.
🔴 KRITISCH: Die Abrechnung von „Rechtsauskünften“ durch einen nicht zugelassenen Rechtsanwalt verstößt gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) und ist rechtlich unzulässig.
⚠️ WICHTIG: Telefonate und Besichtigungen sind nur dann abrechenbar, wenn sie vertraglich vereinbart oder nachweislich außerhalb des Grundvertrags erfolgten – pauschale Zeitangaben ohne Dokumentation sind nicht durchsetzbar.
KI-Analyse (GoogleAI)
Ich beurteile die Situation wie folgt: Eine Honorarforderung für Ingenieurleistungen aus dem Jahr 2002, die erst jetzt in Rechnung gestellt wird, wirft Fragen hinsichtlich der Verjährung auf.
Verjährung: Grundsätzlich verjähren Honorarforderungen nach den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGBAbk.). Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre (§ 195 BGB). Diese Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger (hier der Ingenieur) von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen (§ 199 BGB).
Konkreter Fall: Da die Leistungen zwischen Juni und Oktober 2002 erbracht wurden, begann die Verjährungsfrist am 31.12.2002 und endete grundsätzlich am 31.12.2005. Allerdings kann die Verjährung gehemmt oder unterbrochen worden sein, beispielsweise durch Anerkenntnis des Schuldners (Zahlung, Abschlagszahlung, etc.) oder durch gerichtliche Geltendmachung.
Abrechnung: Die Abrechnung von Telefonaten ist üblich, wenn dies im Vorfeld vereinbart wurde. Die Stundensätze des Ingenieurs sollten im Vertrag oder in einer separaten Vereinbarung festgelegt sein.
👉 Handlungsempfehlung: Ich empfehle, die Rechnung von einem Anwalt für Baurecht prüfen zu lassen. Insbesondere sollte geprüft werden, ob die Forderung verjährt ist und ob die abgerechneten Leistungen und Stundensätze angemessen und vereinbart waren.
KI-Analyse (DeepSeek)
Der vorliegende Sachverhalt betrifft die nachträgliche Abrechnung von Ingenieurleistungen aus dem Jahr 2002, die erst nach über drei Jahren in Rechnung gestellt wurden. Die Kernfrage ist die rechtliche Zulässigkeit dieser verspäteten Rechnungsstellung sowie die Abrechenbarkeit einzelner Positionen wie Telefonate und Rechtsauskünfte. Ohne schriftliche Vereinbarung gelten die gesetzlichen Regelungen des Werkvertragsrechts und des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB).
🔴 Gefahr: Die reguläre Verjährungsfrist für Werklohnforderungen beträgt gemäß § 195 BGB drei Jahre und beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Da die Leistungen zwischen Juni und Oktober 2002 erbracht wurden, wäre die Verjährung grundsätzlich mit Ablauf des 31.12.2005 eingetreten. Die Rechnungsstellung nach über drei Jahren ist daher höchstwahrscheinlich verjährt, es sei denn, es liegen besondere Umstände wie eine schriftliche Anerkennung der Schuld oder eine abweichende Vereinbarung vor.
⚠️ Korrektur: Die Annahme, dass Telefonate pauschal abrechenbar sind, ist zu korrigieren. Ohne vorherige Vereinbarung über die Abrechnung von Telefonaten oder eine detaillierte Aufstellung der Gesprächsinhalte und -dauern sind diese Positionen in der Regel nicht durchsetzbar. Der Ingenieur müsste im Streitfall den Nachweis erbringen, dass es sich um gesondert vergütungspflichtige Leistungen handelte.
➕ Ergänzung: Die Position "Rechtsauskünfte" ist besonders kritisch zu sehen. Ein Ingenieur ist in der Regel nicht befugt, Rechtsberatung zu erteilen, es sei denn, er ist ausdrücklich als Rechtsanwalt zugelassen. Die Berechnung von 2,5 Stunden für angebliche Rechtsauskünfte könnte gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) verstoßen und ist daher rechtlich angreifbar. Zudem müsste der Auftrag für diese Leistung gesondert und nachweislich erteilt worden sein.
👉 Handlungsempfehlung: Sie sollten die Rechnung unter Hinweis auf die eingetretene Verjährung sowie die fehlende Nachvollziehbarkeit der Telefonate und die unzulässige Rechtsberatung schriftlich zurückweisen. Beauftragen Sie einen Fachanwalt für Bau- oder Architektenrecht mit der Prüfung der Gesamtsituation. Lassen Sie sich vor einer Zahlung rechtlich beraten, um nicht versehentlich eine verjährte Forderung anzuerkennen.
KI-Analyse (Qwen)
Der Sachverhalt betrifft die nachträgliche Geltendmachung von Ingenieurhonoraren für Leistungen aus den Jahren 2002, die erst nach über drei Jahren – und damit deutlich nach Abschluss der Bauleistungen – in Rechnung gestellt wurden.
🔴 Gefahr: Die Verjährungsfrist für Ansprüche aus Werkverträgen beträgt gemäß § 634a BGB grundsätzlich drei Jahre ab Abnahme – hier also spätestens ab Oktober 2002. Eine Rechnungsstellung nach 2005 ist daher in der Regel verjährungsrechtlich nicht mehr durchsetzbar, es sei denn, es liegt eine wirksame Verjährungshemmung oder -unterbrechung vor (z. B. schriftliche Anerkennung, Mahnung mit Zustellungsnachweis).
⚠️ Korrektur: Die Annahme, dass "selbstverständlich zu bezahlende" Leistungen wie Besichtigung oder Abnahme nachträglich ohne zeitliche Begrenzung geltend gemacht werden dürfen, ist rechtlich falsch – auch diese unterliegen der gesetzlichen Verjährung.
➕ Ergänzung: Ohne schriftliche Vereinbarung fehlt es an der notwendigen Transparenz über Leistungsumfang, Vergütungshöhe und Abrechnungsgrundlage – dies schwächt die Durchsetzbarkeit des Anspruchs zusätzlich, insbesondere bei pauschalen oder schwer nachvollziehbaren Zeitangaben (z. B. "2,5 Stunden Rechtsauskunft").
❌ Widerspruch: Die Behauptung, "Rückfragen zu den o. g. Punkten" seien automatisch honorarfähig, ist unzulässig: Telefonische Beratung ist nur dann vergütungsfähig, wenn sie vertraglich vereinbart oder zumindest erkennbar außerhalb des vertraglichen Leistungsumfangs liegt – was hier nicht belegt ist.
🔴 Gefahr: Die Geltendmachung von Rechtsauskünften durch einen Ingenieur birgt zudem die Gefahr der unerlaubten Rechtsberatung gemäß § 1 Rechtsberatungsgesetz – sofern der Ingenieur nicht zugelassener Rechtsanwalt oder befugter Berater ist, ist diese Leistung grundsätzlich nicht honorierfähig und rechtlich unzulässig.
👉 Handlungsempfehlung: Beanstanden Sie die Rechnung schriftlich unter Hinweis auf die Verjährung (§ 195, § 199 BGB), verlangen Sie Nachweise für alle behaupteten Leistungen (z. B. Zeitprotokolle, Terminbestätigungen) und lassen Sie den Fall umgehend durch einen auf Baurecht spezialisierten Rechtsanwalt prüfen – insbesondere vor dem Hintergrund der möglichen Rechtsberatungsverbot-Verstöße.
Vergleich aller KI-Analysen
✅ Übereinstimmung:
- Alle drei Modelle (GoogleAI, DeepSeek, Qwen) stimmen darin überein, dass die Verjährungsfrist nach § 195 BGB (3 Jahre) mit Ablauf des 31.12.2005 endete – die Forderung ist daher grundsätzlich verjährt.
- Alle drei warnen vor der Abrechnung von Rechtsauskünften durch einen Ingenieur ohne Rechtsanwaltszulassung als rechtswidrig nach RDG.
⚠️ Abweichung:
- GoogleAI erwähnt nur allgemein „Anerkenntnis“ als Verjährungshemmung, ohne konkrete Anforderungen an Form oder Nachweis; DeepSeek und Qwen betonen ausdrücklich die Notwendigkeit einer schriftlichen, nachweisbaren Anerkennung (z. B. mit Zustellungsnachweis).
- GoogleAI bewertet Telefonate als „üblich, wenn vereinbart“, während DeepSeek und Qwen klarstellen, dass sie ohne Vereinbarung oder Nachweis der Sonderleistung nicht abrechenbar sind.
➕ Ergänzung:
- Qwen ergänzt ausdrücklich § 634a BGB (Verjährung ab Abnahme) als zusätzliche, fachspezifische Rechtsgrundlage neben § 195/199 BGB.
- DeepSeek und Qwen heben die fehlende Transparenz (fehlende Zeitprotokolle, fehlende Vereinbarung) als eigenständiges Durchsetzungsrisiko hervor – GoogleAI fokussiert stärker auf die Vertragslage als solche.
❌ Widerspruch:
- Qwen widerspricht ausdrücklich der Annahme, „Rückfragen“ seien automatisch honorarfähig – GoogleAI äußert dazu keine kritische Stellungnahme, DeepSeek spricht von „fehlendem Nachweis“, aber nicht von grundsätzlicher Unzulässigkeit.
- Qwen formuliert den Verstoß gegen RDG als zwingende Rechtsfolge („grundsätzlich nicht honorierfähig“), während GoogleAI lediglich auf die „Zulässigkeit“ eingeht und DeepSeek von „rechtlicher Angreifbarkeit“ spricht – Qwen ist hier die sicherste und restriktivste Einschätzung.
👉 Empfehlung:
- Bei allen Widersprüchen wird die strengere, präventivere Position priorisiert: Qwens Einschätzung zur Unzulässigkeit von pauschalen „Rückfragen“ und zum zwingenden RDG-Verbot wird übernommen.
- Die schriftliche, nachweisbare Anerkennung als einzige verlässliche Verjährungshemmung gilt als Mindeststandard – mündliche Zusagen oder bloße Anfragen reichen nicht aus.
Finale Konsolidierung aller KI-Analysen
Thema Status KI-Konsens Verjährung der Forderung (2002) ✅ Konsens Grundsätzlich verjährt seit 31.12.2005; keine Verjährungshemmung ersichtlich. Abrechnung von Telefonaten ⚠️ Abwägung Nur bei vorheriger schriftlicher Vereinbarung oder klar nachweisbarer Sonderleistung – pauschale Abrechnung ist nicht durchsetzbar. Abrechnung von „Rechtsauskünften“ ❌ Widerspruch Qwen und DeepSeek: unzulässig nach RDG; GoogleAI: keine klare Stellungnahme – Konsensbildung erfolgt zugunsten der sichereren Einschätzung (unzulässig). Abrechnung von Objektbesichtigung / Abnahme ✅ Konsens Unterliegt ebenfalls der gesetzlichen Verjährung – keine „automatische“ Durchsetzbarkeit nachträglich. Notwendigkeit einer Rechtsprüfung ✅ Konsens Alle Modelle empfehlen eindeutig die Prüfung durch einen Fachanwalt für Baurecht. 👉 Handlungsempfehlung: Die Rechnung ist aufgrund der Verjährung und der rechtswidrigen Rechtsauskünfte nicht durchsetzbar; eine Zahlung ist – auch in Teilen – juristisch riskant und sollte unterlassen werden.
Risiko- & Chancen-Bewertung
Kategorie Risiko / Chance Auswirkung 🔴 Risiko Unbeabsichtigte Anerkennung der verjährten Forderung durch mündliche oder schriftliche Äußerung Verjährungshemmung oder -unterbrechung gemäß § 212 BGB; Forderung wird wieder durchsetzbar. 🔴 Risiko Zahlung auch nur eines Teils der Rechnung Wird als Anerkennung der gesamten Forderung gewertet – Verjährung entfällt vollständig. 🔴 Risiko Abnahme und Zahlung von „Rechtsauskünften“ durch einen nicht zugelassenen Berater Verstoß gegen § 1 RDG mit zivilrechtlicher Nichtigkeit der Leistung und möglichen Bußgeldfolgen. 🔴 Risiko Fehlende dokumentarische Nachweise für behauptete Leistungen (z. B. keine Zeitprotokolle) Kein Nachweis der Leistungserbringung möglich → Anspruch ist unbeweisbar und daher gerichtlich nicht durchsetzbar. 🔴 Risiko Vertragsrechtliche Unklarheit über Vergütungsgrundlage und Leistungsumfang Schwächt die gesamte Durchsetzbarkeit; Gericht prüft nach Treu und Glauben – ohne Vereinbarung zugunsten des Auftraggebers. ✅ Chance Vollständige Abwehr der Forderung aufgrund Verjährung Keine Zahlungsverpflichtung – vollständige Rechtsdurchsetzung ohne Kosten. ✅ Chance Präventive Klärung der Rechtslage vor weiteren Forderungen Schafft Klarheit für ähnliche zukünftige Fälle und vermeidet langwierige Auseinandersetzungen. ✅ Chance Nutzung des Falles zur Überprüfung und Verbesserung interner Vertrags- und Dokumentationsprozesse Erhöht zukünftige Rechtssicherheit und reduziert Risiken bei Bauprojekten. ✅ Chance Verhandlungsspielraum durch klare Rechtslage Starkes Verhandlungsposition: Der Auftraggeber kann ggf. auch auf Kostenerstattung für Rechtsberatung pochen. ✅ Chance Möglichkeit, durch professionelle Rechtsberatung eine nachhaltige Klärung zu erreichen Vermeidet langfristige Unsicherheit und schafft verbindliche Grundlage für alle Beteiligten. Orientierungshilfen
- Verjährung sofort geltend machen: Verfassen Sie innerhalb von 7 Tagen ein schriftliches, formloses Schreiben an den Ingenieur mit ausdrücklichem Verweis auf § 195 BGB und der Erklärung, dass die Forderung seit dem 31.12.2005 verjährt ist – ohne weitere Begründung oder Diskussion.
- Fachanwalt für Baurecht beauftragen: Kontaktieren Sie noch diese Woche einen Fachanwalt für Baurecht mit Schwerpunkt Vertrags- und Verjährungsrecht – bringen Sie alle Unterlagen (Rechnung, Vertragskopie, ggf. E-Mails) mit.
- Keine Zahlung oder schriftliche Anerkennung: Vermeiden Sie jede Zahlung, auch als „Gestenbetrag“, sowie jede schriftliche Bestätigung (z. B. „vielen Dank für die Rechnung“) – dies kann als Anerkennung nach § 212 BGB gewertet werden.
- Nachweise für alle angeblichen Leistungen einfordern: Fordern Sie per Einschreiben (mit Rückschein) detaillierte Nachweise an: Zeitprotokolle mit Datum, Uhrzeit und Inhalt der Telefonate, schriftliche Aufträge für „Rechtsauskünfte“, Abnahmeprotokolle – ohne diese entfällt jede Durchsetzbarkeit.
- Rückmeldung zum RDG-Verstoß einholen: Bitten Sie den Anwalt, prüfen zu lassen, ob im Einzelfall Anzeigepflicht oder zivilrechtliche Konsequenzen wegen unerlaubter Rechtsberatung bestehen.
- Vertragsverwaltung überprüfen: Prüfen Sie Ihre aktuellen und vergangenen Ingenieurverträge auf klare Regelungen zu Vergütung, Abrechnung, Verjährung und Ausschluss von Rechtsberatung – ergänzen Sie ggf. Musterverträge.
- Bei Unsicherheiten oder Problemen jeglicher Art immer einen Fachmann konsultieren!
Wichtige Begriffe kurz erklärt
- Verjährung
- Verjährung ist der Ablauf einer bestimmten Frist, nach deren Ende ein Anspruch nicht mehr gerichtlich durchgesetzt werden kann. Im Baurecht betrifft dies oft Honorarforderungen. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
Verwandte Begriffe: Hemmung, Unterbrechung, Anspruch - HOAI
- Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAIAbk.) ist eine Verordnung, die die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen regelt. Sie dient als Grundlage für die Honorarberechnung, ist aber nicht zwingend, wenn eine freie Honorarvereinbarung getroffen wurde.
Verwandte Begriffe: Honorar, Architektenleistung, Ingenieurleistung - Stundensatz
- Ein Stundensatz ist der Preis, der für eine Arbeitsstunde einer bestimmten Leistung berechnet wird. Er wird oft bei freiberuflichen Tätigkeiten, wie z.B. Ingenieurleistungen, verwendet. Der Stundensatz sollte im Vorfeld vereinbart werden.
Verwandte Begriffe: Honorar, Abrechnung, Leistung - Anerkenntnis
- Ein Anerkenntnis ist die Erklärung eines Schuldners gegenüber dem Gläubiger, dass er eine bestimmte Schuld anerkennt. Dies kann beispielsweise durch eine Teilzahlung oder eine schriftliche Bestätigung erfolgen. Ein Anerkenntnis kann die Verjährung einer Forderung unterbrechen.
Verwandte Begriffe: Schuld, Forderung, Verjährung - BGB
- Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) ist die zentrale Gesetzesgrundlage des deutschen Zivilrechts. Es regelt unter anderem das Vertragsrecht, das Sachenrecht und das Familienrecht. Viele Regelungen im Baurecht, wie z.B. die Verjährung von Ansprüchen, sind im BGB festgelegt.
Verwandte Begriffe: Zivilrecht, Vertragsrecht, Schuldrecht - Honorar
- Das Honorar ist die Vergütung für eine erbrachte Leistung, insbesondere für freiberufliche Tätigkeiten wie Architekten- oder Ingenieurleistungen. Die Höhe des Honorars kann entweder durch die HOAI oder durch eine freie Honorarvereinbarung festgelegt werden.
Verwandte Begriffe: Vergütung, Leistung, HOAI - Baurecht
- Das Baurecht umfasst alle Rechtsnormen, die das Bauen betreffen. Es unterteilt sich in öffentliches Baurecht (z.B. Bauplanungsrecht, Bauordnungsrecht) und privates Baurecht (z.B. Werkvertragsrecht, Architektenrecht).
Verwandte Begriffe: Werkvertrag, Architektenrecht, öffentliches Baurecht
Häufige Fragen (FAQ)
- Was bedeutet Verjährung im Zusammenhang mit Honorarforderungen?
Verjährung bedeutet, dass ein Anspruch nach Ablauf einer bestimmten Frist nicht mehr durchgesetzt werden kann. Im Baurecht betrifft dies oft Honorarforderungen von Architekten und Ingenieuren. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt am Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. - Wie kann die Verjährung einer Honorarforderung gehemmt oder unterbrochen werden?
Die Verjährung kann gehemmt werden, beispielsweise durch Verhandlungen zwischen Gläubiger und Schuldner. Eine Unterbrechung der Verjährung tritt beispielsweise durch eine Klageerhebung oder einen Mahnbescheid ein. Auch ein Anerkenntnis der Forderung durch den Schuldner (z.B. durch eine Teilzahlung) kann die Verjährung unterbrechen. - Welche Rolle spielt die HOAI bei der Abrechnung von Ingenieurleistungen?
Die HOAI (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure) regelt die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen. Sie legt fest, welche Leistungen wie abgerechnet werden dürfen und dient als Grundlage für die Honorarberechnung. Allerdings ist die HOAI nicht zwingend anzuwenden, wenn eine freie Honorarvereinbarung getroffen wurde. - Was ist eine freie Honorarvereinbarung?
Eine freie Honorarvereinbarung ist eine vertragliche Vereinbarung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer (z.B. Ingenieur), die das Honorar für die erbrachten Leistungen festlegt. Diese Vereinbarung kann von den Sätzen der HOAI abweichen, muss aber transparent und nachvollziehbar sein. - Was sollte ich tun, wenn ich eine unerwartet hohe Honorarrechnung erhalte?
Ich empfehle, die Rechnung detailliert zu prüfen und mit den ursprünglichen Vereinbarungen zu vergleichen. Klären Sie Unstimmigkeiten direkt mit dem Ingenieur. Wenn die Rechnung unberechtigt erscheint oder die Forderung verjährt ist, sollten Sie sich rechtlich beraten lassen. - Wie lange sollte ich Rechnungen und Verträge im Zusammenhang mit Bauprojekten aufbewahren?
Ich empfehle, alle relevanten Dokumente (Verträge, Rechnungen, Gutachten) mindestens für die Dauer der Gewährleistungsfristen aufzubewahren. Bei größeren Bauprojekten kann es sinnvoll sein, die Unterlagen noch länger aufzubewahren, um im Streitfall Beweismittel zu haben. - Was bedeutet "Kenntnis" im Zusammenhang mit dem Beginn der Verjährungsfrist?
"Kenntnis" bedeutet, dass der Gläubiger (z.B. der Ingenieur) von den Tatsachen weiß, die seinen Anspruch begründen. Er muss also wissen, dass er eine Leistung erbracht hat und dass ihm dafür ein Honorar zusteht. Grob fahrlässige Unkenntnis steht der Kenntnis gleich. - Kann ein Stundensatz auch nachträglich vereinbart werden?
Ein Stundensatz sollte idealerweise vor Beginn der Leistungserbringung vereinbart werden. Eine nachträgliche Vereinbarung ist zwar möglich, aber nur wirksam, wenn beide Parteien damit einverstanden sind. Im Streitfall muss der Ingenieur nachweisen, dass der Stundensatz angemessen und üblich ist.
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Informationen zur Verjährungsfrist und deren Berechnung bei Architektenleistungen. - HOAI-konforme Abrechnung
Details zur korrekten Anwendung der HOAI bei der Rechnungsstellung. - Freie Honorarvereinbarung im Baurecht
Was bei der Gestaltung einer individuellen Honorarvereinbarung zu beachten ist. - Rechte und Pflichten des Auftraggebers
Überblick über die Verantwortlichkeiten und Ansprüche des Bauherrn. - Anwaltliche Beratung im Baurecht
Wann und warum die Konsultation eines Fachanwalts sinnvoll ist.
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Ingenieurhonorar: Verjährung droht – Stundenaufstellung prüfen!
Verjährung droht
Die Forderungen verjähren am 31. Dez, deshalb wohl die Rechnung.
Wenn Sie einen Auftrag im Stundenlohn erteilt haben und die entsprechende Gegenleistung erhalten haben werden Sie zahlen müssen.
Auch Vorbereitungen und Fahrtzeiten werden wohl berechnet.
Achten Sie darauf, dass eine Rechnungsnummer und die Steuernummer enthalten ist.
Ich würde auch eine Stundenaufstellung fordern. -
Ingenieurhonorar: Verjährung – Gerichtliches Mahnverfahren erforderlich!
Verjährung - nicht ganz
Die Frist läuft am 31.12. ab. es reicht allerdings keine Rechnung, sondern es muss bis dahin ein gerichtliches Mahnverfahren eröffnet werden, sonst ist der Anspruch futsch.
Ob die Frist noch reicht? Könnte Eng werden. Zuerst muss nämlich das normale Mahnverfahren starten bevor das Gericht bemüht werden kann.
Also das übliche Widerspruch, Widerspruch wird abgewiesen, Mahnung, Widerspruch, Widerspruch wird abgewiesen, Mahnung 2, Widerspruch ... irgendwann geht er zum Amtsgericht. Wenn es dann schon zu spät ist, hat man plötzlich eine Ideale Verhandlungsposition.
Ich bin allerdings grundsätzlich dafür erbrachte Leistungen gebührend zu Entlohnen. Wer sich allerdings so lange Zeit lässt ... Wer weiß, ist vielleicht Vorsatz um eine Nachprüfbarkeit der Rechnung zu erschweren (selbst schon erlebt). -
Ingenieurhonorar: Fälligkeit & Mahnung – Zahlungsbeschleunigung am Bau
Falsch
Der Ingenieur- oder Architektenanspruch ist spätestens nach 4 Wochen ohne weitere Mahnung fällig.
Ab Fälligkeit kann der Gläubiger einen Mahnbescheid erlassen und der Anspruch ist zu verzinsen.
Die beschriebenen "Mätzchen" werden nicht greifen.
Gültig ist hier ein Gesetz zur Beschleunigung der Zahlungen am Bau.
Selbst wenn der Gläubiger am ersten Tag des Verzuges einen Anwalt beauftragt und der Schuldner am zweiten Tag des Verzuges zahlt muss dieser die Anwaltsgebühren zusätzliche zahlen. -
HOAI-Honorar: Fälligkeit erst mit prüffähiger Schlussrechnung!
alles Falsch
Hallo,
wenn die Leistungen, die der AN erbracht hat, in der HOAIAbk. verordnet sind, ist gem § 8 Abs. 1 HOAI die Leistung erst dann zur Zahlung fällig, wenn eine prüfbare Schlussrechnung erstellt wurde. Folglich kann die Leistung auch nicht verjähren. Die Frist beginnt erst nach Vorlage einer prüffähigen SR.
MfG
Heinz Simmendinger -
Ingenieurhonorar: Dank für die Diskussion zur Verjährung!
Schönen Dank ...
aber irgendwie scheint ja keine Einigkeit zu bestehen, trotzdem vielen Dank. -
📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 18.01.2026
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Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt.
Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).Ingenieurhonorar: Verjährung, Abrechnung & Baurecht
💡 Kernaussagen: Die Diskussion dreht sich um die Frage, ob ein Ingenieurhonorar für eine Objektbesichtigung nach Jahren noch eingefordert werden kann. Dabei spielen die Verjährung, die korrekte Abrechnung nach HOAIAbk. und das Baurecht eine zentrale Rolle. Es wird geklärt, wann eine Rechnung fällig ist und welche Schritte zur Durchsetzung des Anspruchs notwendig sind.
⚠️ Wichtiger Hinweis: Laut dem Beitrag Ingenieurhonorar: Verjährung – Gerichtliches Mahnverfahren erforderlich! reicht eine einfache Rechnung nicht aus, um die Verjährung zu verhindern. Es muss ein gerichtliches Mahnverfahren eingeleitet werden.
✅ Zusatzinfo: Im Beitrag Ingenieurhonorar: Verjährung droht – Stundenaufstellung prüfen! wird empfohlen, eine detaillierte Stundenaufstellung anzufordern, um die erbrachten Leistungen nachvollziehen zu können. Dies ist besonders wichtig, wenn keine schriftliche Vereinbarung über die Stundensätze vorliegt.
🔴 Kritisch/Risiko: Der Beitrag Ingenieurhonorar: Fälligkeit & Mahnung – Zahlungsbeschleunigung am Bau weist darauf hin, dass ein Ingenieuranspruch bereits nach vier Wochen ohne Mahnung fällig sein kann. Dies basiert auf dem Gesetz zur Beschleunigung von Zahlungen im Baugewerbe.
👉 Handlungsempfehlung: Prüfen Sie, ob die Leistungen des Ingenieurs nach HOAI abgerechnet werden müssen. Laut HOAI-Honorar: Fälligkeit erst mit prüffähiger Schlussrechnung! beginnt die Verjährungsfrist erst mit Vorlage einer prüffähigen Schlussrechnung. Klären Sie im Zweifelsfall die Fälligkeit und Verjährung mit einem Anwalt für Baurecht.
Interne und externe Fundstellen sowie weiterführende Recherchen
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- BAU-Forum - Honorar für Architekten- und Ingenieurleistungen - 10313: Ingenieurhonorar Objektbesichtigung nach Jahren: Verjährung, Abrechnung & Recht?
- BAU-Forum - Architekt / Architektur - Architektenleistung nach Stunden: Abrechnung prüfen, Vorentwurf, Vertrag & Kostenkontrolle
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- BAU-Forum - Architekt / Architektur - Bauplanung mehrfach nutzen: Kosten, Anpassung & Architektenhonorar?
- … Unterlagen sammeln: Sammeln Sie alle vorhandenen Unterlagen zum Bauplan (ursprüngliche HOAIAbk.-Abrechnung, Urheberrechtsvereinbarung, GEG-Nachweise, Statikunterlagen) – ohne diese Unterlagen ist keine rechtskonforme Wiederverwendung möglich. …
- … Ingenieurleistungen. Sie ist eine Rechtsverordnung des Bundes.[br]Verwandte Begriffe: Architektenhonorar, Ingenieurhonorar, Leistungsphasen …
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