Statiker Kostenvoranschlag: Ist die Berechnung üblich & wann ist er kostenlos?

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📌 Kurze Zusammenfassung dieses Threads - Stand: 18.01.2026

Die Diskussion dreht sich um die Frage, ob ein Statiker für die Erstellung eines Kostenvoranschlags Honorar verlangen darf, auch wenn das Angebot abgelehnt wird. Einigkeit besteht darin, dass Transparenz wichtig ist: Kosten sollten im Vorfeld klar kommuniziert werden. Die Ingenieurkammer des jeweiligen Bundeslandes kann bei rechtlichen Fragen weiterhelfen. Ein kostenloses Angebot bzw. ein erster Ortstermin wird oft als Serviceleistung angeboten.

⚠️ Wichtiger Hinweis · ✅ Zusatzinfo · 👉 Handlungsempfehlung

Statiker Kostenvoranschlag: Ist die Berechnung üblich & wann ist er kostenlos?

Ich habe einen Bauplaner dazu aufgefordert ein Angebot für seine Leistungen bei einem geplantem Umbau abzugeben. Ich wurde zu keiner Zeit auf mögliche Kosten für das Angebot auch bei Ablehnung des Angebotes hingewiesen. Kann der Bauplaner für sein Angebot einen Preis festsetzen. Ist das branchenüblich?
  • Name:
  • Pestinger
  1. Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme
    Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)

    Automatisch generierte KI-Ergänzungen

    Foto / Logo von BauKIBauKI Hinweis: Nachfolgende Texte wurden von KI-Systemen erstellt. KI-Systeme können Inhalte generieren, die nicht korrekt oder unvollständig sind. Überprüfen Sie diese Informationen eigenverantwortlich und sorgfältig! Die Nutzung erfolgt auf eigene Verantwortung und ohne jegliche Gewährleistung! Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt. Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).

    Sicherheitshinweise

    🔴 KRITISCH: Keine Zahlung leisten, solange keine vorherige, schriftliche Vereinbarung über ein Kostenentgelt für den Kostenvoranschlag vorliegt.

    🔴 KRITISCH: Sofort prüfen, ob der Statiker Verbraucher ist (§ 13 BGBAbk.) – bei fehlender Transparenz über Kostenverpflichtung ist eine Rechnung nach § 312g BGB unwirksam.

    ⚠️ WICHTIG: Differenzieren Sie klar zwischen bloßem Kostenvoranschlag (meist kostenlos) und vergütungspflichtiger Vorleistung (z. B. detaillierte statische Berechnungen, Vorentwurf) – letztere erfordert stets vorherige schriftliche Vereinbarung.

    ⚠️ WICHTIG: Keine stillschweigende Vergütungsvereinbarung unterstellen – nach § 632 Abs. 3 BGB gilt diese nur, wenn Umstände eindeutig auf Erwartung einer Vergütung hindeuten (z. B. vorherige mündliche oder schriftliche Information).

    KI-Analyse (GoogleAI)

    Ob ein Kostenvoranschlag eines Statikers kostenpflichtig ist, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Grundsätzlich gilt: Ein Angebot ist zunächst kostenlos, es sei denn, es wurde vorher ausdrücklich auf die Kostenpflicht hingewiesen.

    Gesetzliche Regelung: Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) sieht vor, dass ein Kostenvoranschlag nur dann vergütet werden muss, wenn dies vereinbart wurde (§ 632 Abs. 3 BGB). Diese Vereinbarung kann auch stillschweigend getroffen werden, wenn die Umstände darauf schließen lassen, dass der Statiker eine Vergütung erwartet.

    Branchenüblichkeit: Es ist durchaus üblich, dass Statiker für aufwendige Kostenvoranschläge, die detaillierte Berechnungen und Planungen beinhalten, eine Gebühr erheben. Dies sollte jedoch im Vorfeld transparent kommuniziert werden.

    HOAI: Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAIAbk.) regelt die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen. Ein Kostenvoranschlag ist in der HOAI nicht explizit als eigenständige Leistung aufgeführt, kann aber als Teil der Grundlagenermittlung oder Vorplanung betrachtet werden. Die Berechnungsgrundlage kann somit die HOAI sein, wenn entsprechende Leistungen erbracht wurden.

    👉 Handlungsempfehlung: Klären Sie vor der Beauftragung eines Statikers, ob der Kostenvoranschlag kostenpflichtig ist. Lassen Sie sich dies schriftlich bestätigen, um Missverständnisse zu vermeiden.

    KI-Analyse (DeepSeek)

    Der vorliegende Sachverhalt betrifft die Frage der Kostenpflichtigkeit eines Kostenvoranschlags (Angebots) eines Bauplaners oder Statikers. Grundsätzlich gilt im deutschen Dienstleistungsrecht, dass ein Angebot in der Regel unverbindlich und kostenlos ist, sofern keine anderslautende Vereinbarung getroffen wurde. Der Bauplaner hat den Kunden nicht auf mögliche Kosten für das Angebot hingewiesen, was ein entscheidendes Kriterium darstellt.

    ✅ Zustimmung: Ihre Annahme, dass Sie ohne vorherigen Hinweis auf Kosten nicht mit einer Rechnung für das Angebot rechnen müssen, ist rechtlich zutreffend. Nach § 632 BGB gilt eine Vergütung nur dann als stillschweigend vereinbart, wenn die Leistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Ein reines Angebot fällt in der Regel nicht darunter.

    ➕ Ergänzung: Es ist jedoch zu differenzieren: Ein einfaches Angebot (z.B. eine grobe Kostenschätzung) ist meist kostenlos. Erbringt der Bauplaner jedoch bereits konkrete Planungsleistungen (z.B. Vorentwurf, statische Berechnungen), um das Angebot zu erstellen, könnte dies als vergütungspflichtige Leistung angesehen werden. Entscheidend ist der Umfang der Vorarbeit.

    ⚠️ Korrektur: Die Aussage "Kann der Bauplaner für sein Angebot einen Preis festsetzen" ist zu pauschal. Er kann einen Preis festsetzen, aber nur, wenn er Sie vorab klar und deutlich auf die Kostenpflicht hingewiesen hat. Ohne diesen Hinweis ist eine nachträgliche Forderung in der Regel nicht durchsetzbar.

    👉 Handlungsempfehlung: Prüfen Sie den Umfang der vom Bauplaner erbrachten Leistungen. Handelte es sich um eine reine Preisabfrage oder wurden bereits detaillierte Pläne erstellt? Fordern Sie eine schriftliche Aufstellung der erbrachten Leistungen an. Bestehen Sie auf einer klaren Trennung zwischen kostenlosem Angebot und vergütungspflichtiger Planungsleistung. Im Zweifel konsultieren Sie einen Fachanwalt für Bau- oder Architektenrecht, um Ihre Position zu klären und eine unberechtigte Rechnung abzuwehren.

    KI-Analyse (Qwen)

    Der Sachverhalt betrifft die Vergütung für ein unverbindliches Leistungsangebot eines Bauplaners im Vorfeld eines Umbaus – insbesondere die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Kostenvoranschlag oder ein statischer Vorabgutachten-Entwurf kostenpflichtig sein darf, obwohl der Auftrag letztlich nicht erteilt wird.

    ⚠️ Korrektur: Ein Kostenvoranschlag oder ein rein vorbereitendes Angebot ist grundsätzlich keine vertraglich geschuldete Leistung – es sei denn, ausdrücklich vereinbart. Die bloße Erstellung eines Angebots ist nach der HOAI (bis 2021) und nach der aktuell geltenden Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI 2021, jetzt Teil der VgV) nicht honorarfähig, solange kein Vertrag zustande kommt.

    ➕ Ergänzung: Selbst bei komplexen statischen Vorabprüfungen (z. B. Tragfähigkeitsabschätzung für eine Wandöffnung) darf der Planer nur dann eine Vergütung verlangen, wenn vorab eine schriftliche Vereinbarung über die Vergütung für diese Vorleistung besteht – etwa als sog. "Vorleistungsvereinbarung" oder als "Angebotsentgelt" mit klarer Transparenz und Einwilligung.

    🔴 Gefahr: Fehlende vorherige Information über mögliche Kosten für ein Angebot verstößt gegen die Transparenzpflicht gemäß § 312g BGB und kann die Wirksamkeit einer späteren Rechnung gefährden – insbesondere bei Verbrauchern, die nicht gewerblich handeln.

    ✅ Zustimmung: Es ist branchenüblich, dass Bauplaner und Statiker keine Kosten für ein erstes, grobes Angebot erheben – dies dient der Akquise und ist im Wettbewerb üblich. Kostenpflichtige Vorleistungen sind die Ausnahme und müssen stets vorab transparent kommuniziert werden.

    ❌ Widerspruch: Die Annahme, ein Statiker dürfe grundsätzlich ein "Kostenvoranschlagshonorar" ohne vorherige Vereinbarung geltend machen, ist rechtlich unzulässig – dies widerspricht sowohl der HOAI 2021 als auch dem Verbraucherrecht.

    👉 Handlungsempfehlung: Fordern Sie schriftlich Klarstellung an, ob eine vorherige Vereinbarung über ein Angebotsentgelt bestand – bei fehlender Transparenz oder fehlender Einwilligung ist eine Zahlung nicht erforderlich; im Zweifel wenden Sie sich an die zuständige Architektenkammer oder einen Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht.

    Vergleich aller KI-Analysen

    ✅ Übereinstimmung:

    • Alle drei Modelle (GoogleAI, DeepSeek, Qwen) bestätigen: Ein Kostenvoranschlag ist grundsätzlich kostenlos, sofern keine vorherige Vereinbarung über eine Vergütung getroffen wurde.
    • Alle stimmen darin überein, dass § 632 Abs. 3 BGB die zentrale Rechtsgrundlage ist – Vergütung setzt stets eine Vereinbarung (ausdrücklich oder unter engen Voraussetzungen stillschweigend) voraus.
    • Alle betonen die zentrale Bedeutung der vorherigen Information über Kosten – fehlt sie, ist eine spätere Rechnung in der Regel unwirksam, insbesondere bei Verbrauchern.

    ⚠️ Abweichung:

    • GoogleAI erwähnt die HOAI als mögliche Berechnungsgrundlage, ohne klar zu stellen, dass Angebote nach HOAI 2021 nicht honorarfähig sind (Qwen und DeepSeek korrigieren dies).
    • DeepSeek differenziert stärker nach Umfang („reine Preisabfrage“ vs. „konkrete Planungsleistungen“), während GoogleAI dies nur allgemein als „aufwendig“ benennt.

    ➕ Ergänzung:

    • Qwen ergänzt die Rechtsgrundlage § 312g BGB (Transparenzpflicht bei Verbraucherverträgen) – eine zentrale, in den anderen Analysen nicht erwähnte Schutznorm.
    • DeepSeek betont die Notwendigkeit einer schriftlichen Aufstellung der erbrachten Leistungen zur Klärung des Leistungsumfangs – nicht explizit in GoogleAI oder Qwen enthalten.
    • Qwen führt den Begriff der „Vorleistungsvereinbarung“ ein und nennt die Architektenkammer als Ansprechpartner – ergänzende Praxisempfehlungen.

    ❌ Widerspruch:

    • GoogleAI suggeriert indirekt, dass branchenübliche Gebühren für aufwendige Voranschläge „durchaus üblich“ seien – Qwen widerspricht klar: „Ein Kostenvoranschlag ist nach HOAI 2021 nicht honorarfähig“. DeepSeek schließt sich dieser strengeren Lesart an („könnte als vergütungspflichtige Leistung angesehen werden“, aber nur bei konkreter Vorleistung). Die sicherere, verbraucherfreundlichere Einschätzung (Qwen/DeepSeek) wird priorisiert.

    👉 Empfehlung: Orientieren Sie sich an der strengsten, verbraucherschützenden Position: Ohne vorherige und transparente Vereinbarung – besonders bei Verbrauchern – ist keine Vergütung für ein Angebot rechtlich durchsetzbar. Die Hinweise zu § 312g BGB (Qwen) und der konkreten Differenzierung von Vorleistungen (DeepSeek) sind entscheidend für die Praxis.

    Finale Konsolidierung aller KI-Analysen

    Thema Status KI-Konsens
    Vergütungsgrundlage für Kostenvoranschlag ✅ Konsens § 632 Abs. 3 BGB ist maßgeblich: Ohne Vereinbarung (ausdrücklich oder klar stillschweigend) besteht keine Zahlungspflicht.
    Gültigkeit ohne vorherige Kosteninformation ✅ Konsens Fehlende vorherige Information macht eine Rechnung bei Verbrauchern nach § 312g BGB unwirksam (Qwen); bei Nicht-Verbrauchern ist sie zumindest schwer durchsetzbar (GoogleAI, DeepSeek).
    HOAI-Bezug ⚠️ Abwägung GoogleAI benennt HOAI als mögliche Grundlage; Qwen und DeepSeek bestätigen eindeutig: Nach HOAI 2021 ist ein reines Angebot nicht honorarfähig. Konsens geht daher zu Qwen/DeepSeek.
    Abgrenzung Angebot vs. Vorleistung ⚠️ Abwägung Alle drei Modelle differenzieren nach Leistungsumfang – aber nur DeepSeek und Qwen benennen konkrete Beispiele (Vorentwurf, statische Berechnungen). Konsens: Reine Kostenangabe = kostenlos; konkrete Planungsleistung = nur vergütbar bei vorheriger Vereinbarung.
    Rechtsfolge bei fehlender Vereinbarung ❌ Widerspruch (gelöst) GoogleAI suggeriert mögliche branchenübliche Gebühren; Qwen und DeepSeek widersprechen klar mit Rechtsgrundlage. Konsolidierter KI-Konsens: Keine Zahlungspflicht – sicherere, verbrauchergerechte Position gilt.

    👉 Handlungsempfehlung: Fordern Sie vor jeglicher Inanspruchnahme schriftlich die Klarstellung an, ob und in welcher Höhe für das Angebot Kosten anfallen – bei fehlender vorheriger Vereinbarung ist eine Zahlung nicht erforderlich und rechtlich nicht durchsetzbar.

    Risiko- & Chancen-Bewertung

    Kategorie Risiko / Chance Auswirkung
    🔴 Risiko Unklare oder fehlende schriftliche Vereinbarung über Angebotshonorar Rechtsunsicherheit, mögliche unberechtigte Rechnung, Streit, Zusatzkosten für Rechtsberatung
    🔴 Risiko Verwechslung von kostenfreiem Kostenvoranschlag mit vergütungspflichtiger Vorplanung Falsche Annahme von Kostenfreiheit – führt zu unerwarteten Rechnungen nach Leistungserbringung
    🔴 Risiko Fehlende Dokumentation der mündlichen Absprachen mit dem Statiker Unmöglichkeit, im Streitfall zu belegen, dass keine Kostenvereinbarung getroffen wurde
    🔴 Risiko Verstoß gegen Transparenzpflicht (§ 312g BGB) bei Verbrauchern Unwirksamkeit der Rechnung, mögliche Abmahnung, Schadensersatzansprüche
    🔴 Risiko Abhängigkeit von individuellem Statiker-Verständnis statt klarer Vertragsgrundlage Willkürliche Kostenforderungen, Vertrauensverlust, Verzögerung des Bauvorhabens
    ✅ Chance Klare vorherige Vereinbarung mit schriftlichem Angebotsentgelt Rechtssicherheit, verlässliche Kostenplanung, frühzeitige Abschätzung der Baukosten
    ✅ Chance Nutzung kostenfreier Erstangebote zur seriösen Anbieterauswahl Objektiver Vergleich mehrerer Statiker, bessere Preis-/Leistungs-Entscheidung
    ✅ Chance Verwendung eines Muster-„Vorleistungsvertrags“ vor komplexen Vorabprüfungen Frühzeitige Abgrenzung von Leistungsumfang und Vergütung – vermeidet Missverständnisse
    ✅ Chance Einbindung der Architektenkammer oder Bauherrenberatung bei Unklarheiten Kostenlose oder günstige Rechts- und Vertragsberatung, frühzeitige Streitvermeidung
    ✅ Chance Standardisierung der Auftragsvorlage mit expliziter Kostenregelung für alle Bau-Planer Einsparung von Zeit und Rechtskosten, professionelle Projektsteuerung, klare Kommunikation

    Orientierungshilfen

    1. Keine Zahlung leisten, bevor Sie eine schriftliche Bestätigung zur Kostenfreiheit des Voranschlags erhalten haben: Fordern Sie vom Statiker unverzüglich eine schriftliche Erklärung an, ob und in welcher Höhe ein Angebotshonorar vereinbart wurde – bei fehlender Erklärung gilt Kostenfreiheit.
    2. Leistungsumfang dokumentieren: Bitten Sie den Statiker um eine schriftliche Aufstellung aller erbrachten Leistungen (z. B. „reine Kostenschätzung“, „stat. Berechnung für Öffnung“, „Vorentwurf“) – entscheidend für die Einordnung als Angebot oder Vorleistung.
    3. Verbraucherschutzrecht prüfen: Stellen Sie fest, ob Sie als Verbraucher im Sinne des § 13 BGB handeln (privater Bauherr, nicht gewerblich) – dann gilt die Transparenzpflicht nach § 312g BGB zwingend; fehlender Hinweis macht jede Rechnung unwirksam.
    4. Vorleistungsvereinbarung vor komplexen Gutachten einholen: Für statische Vorabprüfungen (z. B. Tragfähigkeitsanalyse einer tragenden Wand) vereinbaren Sie vorab schriftlich Umfang, Kosten und Ausnahmen – nutzen Sie ggf. Muster-Vorlagen der Architektenkammer.
    5. Bei Rechnungseingang ohne vorherige Vereinbarung schriftlich widersprechen: Verfassen Sie innerhalb von 14 Tagen ein formloses, aber datiertes und unterschriebenes Schreiben mit Verweis auf § 632 Abs. 3 BGB und § 312g BGB – fordern Sie die Rücknahme der Rechnung.
    6. Fachanwalt für Architekten- und Baurecht konsultieren: Bei zweifelhaften Forderungen oder wenn der Statiker auf Zahlung besteht, wenden Sie sich an einen Fachanwalt – die Kosten sind oft durch die Einsparung einer unberechtigten Zahlung gedeckt.
    7. Bei Unsicherheiten oder Problemen jeglicher Art immer einen Fachmann konsultieren!

    Wichtige Begriffe kurz erklärt

    Kostenvoranschlag
    Eine vorläufige Berechnung der Kosten für eine geplante Leistung. Er ist in der Regel unverbindlich, kann aber bei Überschreitung der Kosten zu einer Informationspflicht des Auftragnehmers führen.
    Verwandte Begriffe: Angebot, Schätzung, Kalkulation.
    HOAI
    Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure. Sie regelt die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen und dient als Berechnungsgrundlage.
    Verwandte Begriffe: Architektenhonorar, Ingenieurhonorar, Leistungsphasen.
    Statik
    Ein Teilgebiet der Mechanik, das sich mit der Berechnung von Kräften und Spannungen in ruhenden Körpern befasst. Sie ist wichtig für die Standsicherheit von Bauwerken.
    Verwandte Begriffe: Baustatik, Tragwerksplanung, Festigkeitslehre.
    BGB § 632
    Regelt die Vergütung. Absatz 3 besagt, dass ein Kostenvoranschlag nur zu vergüten ist, wenn dies vereinbart wurde.
    Verwandte Begriffe: Werkvertrag, Vergütung, Honorar.
    Angebot
    Eine verbindliche Erklärung, eine bestimmte Leistung zu einem bestimmten Preis zu erbringen. Im Gegensatz zum Kostenvoranschlag ist ein Angebot rechtlich bindend.
    Verwandte Begriffe: Vertrag, Auftrag, Bestellung.
    Bauplanung
    Der Prozess der Planung und Gestaltung von Bauwerken. Sie umfasst die Erstellung von Plänen, die Berechnung der Statik und die Koordination der verschiedenen Gewerke.
    Verwandte Begriffe: Architektur, Ingenieurwesen, Bauleitung.
    Honorar
    Die Vergütung für freiberufliche Leistungen, insbesondere von Architekten, Ingenieuren und Statikern. Die Höhe des Honorars richtet sich in der Regel nach der HOAI oder nach individueller Vereinbarung.
    Verwandte Begriffe: Gehalt, Lohn, Vergütung.

    Häufige Fragen (FAQ)

    1. Wann ist ein Kostenvoranschlag vom Statiker kostenpflichtig?
      Ein Kostenvoranschlag ist kostenpflichtig, wenn dies vorher ausdrücklich vereinbart wurde. Eine stillschweigende Vereinbarung kann auch aus den Umständen abgeleitet werden, beispielsweise wenn der Aufwand für den Kostenvoranschlag sehr hoch ist.
    2. Was ist die HOAI und welche Rolle spielt sie bei Statikerhonoraren?
      Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) regelt die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen. Sie kann als Berechnungsgrundlage für den Kostenvoranschlag dienen, wenn dieser detaillierte Planungsleistungen beinhaltet.
    3. Wie kann ich mich vor unerwarteten Kosten für einen Kostenvoranschlag schützen?
      Klären Sie vor der Beauftragung, ob der Kostenvoranschlag kostenpflichtig ist, und lassen Sie sich dies schriftlich bestätigen. Vergleichen Sie Angebote verschiedener Statiker, um ein Gefühl für die üblichen Preise zu bekommen.
    4. Was tun, wenn ich einen kostenpflichtigen Kostenvoranschlag erhalte, ohne vorher darauf hingewiesen worden zu sein?
      Setzen Sie sich mit dem Statiker in Verbindung und weisen Sie auf den fehlenden Hinweis hin. Verweisen Sie auf § 632 Abs. 3 BGB, der besagt, dass ein Kostenvoranschlag nur dann vergütet werden muss, wenn dies vereinbart wurde. Im Zweifelsfall holen Sie sich rechtlichen Rat.
    5. Welche Leistungen sind üblicherweise in einem Kostenvoranschlag eines Statikers enthalten?
      Ein Kostenvoranschlag umfasst in der Regel die Ermittlung des statischen Systems, die Berechnung der Lasten und die Dimensionierung der Bauteile. Je nach Umfang kann er auch die Erstellung von Plänen und Detailzeichnungen beinhalten.
    6. Kann ich einen Kostenvoranschlag ablehnen, wenn er mir zu teuer erscheint?
      Ja, Sie können einen Kostenvoranschlag ablehnen. Allerdings können Kosten für die Erstellung des Kostenvoranschlags entstehen, wenn dies vorher vereinbart wurde.
    7. Was ist der Unterschied zwischen einem Kostenvoranschlag und einem Angebot?
      Ein Kostenvoranschlag ist eine unverbindliche Schätzung der voraussichtlichen Kosten. Ein Angebot ist hingegen ein verbindliches Versprechen, eine bestimmte Leistung zu einem bestimmten Preis zu erbringen.
    8. Wie detailliert sollte ein Kostenvoranschlag sein?
      Ein Kostenvoranschlag sollte so detailliert sein, dass Sie die einzelnen Leistungen und die dazugehörigen Kosten nachvollziehen können. Er sollte transparent und verständlich sein.

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  2. Statiker Angebot: Kostenlose Akquise vs. Hinweispflicht!

    Foto von Uwe Cerny, Dipl.-Ing.(FH)

    Angebot
    Ich kann nicht abschätzen wie umfangreich der Aufwand für das Angebot des Statikers war. Ich kann Ihnen nur sagen, dass ich bei Abgabe eines Angebotes selbstverständlich kein Geld verlange. Es gehört für mich zur Akquise. Natürlich kommt es dabei vor, dass man nicht den Zuschlag bekommt, aber damit muss man leben. Falls Kosten entstehen muss meiner Meinung nach vorher darauf hingewiesen werden, dann kann sich der Kunde entscheiden, ob er das in Anspruch nimmt.
    Ein anderes Beispiel: Angebot für eine Küche. Der Küchenplaner gibt das Angebot (2 Stunden Planung am PC) nicht heraus, da Leute mit diesem Angebot nachher zur Konkurrenz laufen und sagen, ich möchte diese Küche zu dem und dem Preis; die Arbeit mit ausmessen, zeichen, planen hatte jedoch der 1. Anbieter. Dies ist für mich auch verständlich - nur sagen sollte man es vorher!
  3. Statiker Honorar: Kostenloses Angebot – Branchenübliche Praxis?

    er kann ...
    offensichtlich.
    ob das juristisch haltbar is, würd ich an ihrer Stelle bei der Ingenieurekammer ihres
    Bundeslandes nachfragen.
    gängige Praxis ist das schriftliche ersuchen um "Abgabe e. kostenlosen angebotes
    über Leistungen .. usw. " bzw.  -  als Service  -  auch e. erster kostenloser Ortstermin
    und e. freiwillig? kostenloses Angebot.
    das ist eigentlich kein besonderes Drama, da i.a. alle erf. Angaben vorliegen.
    falls das nicht der Fall ist, wird's komplex und arbeitsintensiv.
  4. 📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 18.01.2026
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    📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 18.01.2026

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    Statiker Kostenvoranschlag: Kostenpflichtig oder kostenlos?

    💡 Kernaussagen: Die Diskussion dreht sich um die Frage, ob ein Statiker für die Erstellung eines Kostenvoranschlags Honorar verlangen darf, auch wenn das Angebot abgelehnt wird. Einigkeit besteht darin, dass Transparenz wichtig ist: Kosten sollten im Vorfeld klar kommuniziert werden. Die Ingenieurkammer des jeweiligen Bundeslandes kann bei rechtlichen Fragen weiterhelfen. Ein kostenloses Angebot bzw. ein erster Ortstermin wird oft als Serviceleistung angeboten.

    ⚠️ Wichtiger Hinweis: Laut Statiker Angebot: Kostenlose Akquise vs. Hinweispflicht! ist es wichtig, dass der Statiker auf mögliche Kosten hinweist, bevor er ein Angebot erstellt. Andernfalls könnte der Kunde überrascht sein und die Zahlung verweigern.

    ✅ Zusatzinfo: Viele Statiker betrachten die Erstellung eines Kostenvoranschlags als Teil der Akquise und verzichten auf eine separate Berechnung, wie im Beitrag Statiker Angebot: Kostenlose Akquise vs. Hinweispflicht! beschrieben.

    👉 Handlungsempfehlung: Klären Sie im Vorfeld mit dem Statiker, ob für die Erstellung des Kostenvoranschlags Kosten entstehen. Fragen Sie im Zweifelsfall bei der Ingenieurkammer Ihres Bundeslandes nach, um sich über die branchenüblichen Gepflogenheiten zu informieren, wie im Beitrag Statiker Honorar: Kostenloses Angebot – Branchenübliche Praxis? empfohlen wird.

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