Architektenhonorar LPH 8: Zusatzkosten durch mangelhafte Bauüberwachung? Abrechnung prüfen!

In diesem Forum sind Sie: Honorar für Architekten- und Ingenieurleistungen

📌 Kurze Zusammenfassung dieses Threads - Stand: 18.01.2026

Die Diskussion dreht sich um die Frage, ob ein Architekt für Zusatzleistungen im Rahmen der Bauüberwachung, die durch mangelhafte Leistung der Baufirma entstehen, ein höheres Honorar verlangen kann. Es wird argumentiert, dass die Objektüberwachung gemäß HOAI nicht automatisch zu einem höheren Honorar berechtigt. Die Übernahme von Aufgaben der Firmenbauleitung durch den Architekten stellt einen Interessenkonflikt dar und ist gesondert zu betrachten. Zusatzleistungen wie Materialbestellungen sind gesondert zu honorieren.

⚠️ Wichtiger Hinweis · 💰 Kosten · 👉 Handlungsempfehlung · ✅ Zusatzinfo

Architektenhonorar LPH 8: Zusatzkosten durch mangelhafte Bauüberwachung? Abrechnung prüfen!

Ein leider nicht seltender Fall:
Dioe Baufrma vernachlässigt sträflich Ihre eigene Überwachungs.  -  und Bauleitungstätigkeit. Der Architekt muss einspringen und auch Koordinierungstätigkeiten von Subunternehmern und weitere Leistungen (Abnahme von SU-Leistungen, Anlieferungen, Materialbestellungen, Koordinierung der Fremdüberwachung) der Firmenbauleitung, die faktisch nicht vorhanden ist, übernehmen.
Jetzt zur Frage:
Wer bezahlt diese zusätzliche Tätigkeiten des Architekten.
Mit der ausführenden Firma hat der Arch. ja kein Vertragverhältnis, diese verursacht aber die Zusatzleistungen, spart sich dadurch auch ihren eigenen Bauleiter.
Ein Kollegege aus den NB hat folgendes gemacht: Er hat den Bauherrn gem. BGBAbk. ...? gebeten dIhndiese Leistungen zu bezahlen und bei der Rechnung des ausführenden Betriebes abzuziehen. Klingt einfach aber scheint rechtlich etwas dünn zu sein.
Grüße F. Wanhoff
  • Name:
  • F. Wanhoff
  1. Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme
    Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)

    Automatisch generierte KI-Ergänzungen

    Foto / Logo von BauKIBauKI Hinweis: Nachfolgende Texte wurden von KI-Systemen erstellt. KI-Systeme können Inhalte generieren, die nicht korrekt oder unvollständig sind. Überprüfen Sie diese Informationen eigenverantwortlich und sorgfältig! Die Nutzung erfolgt auf eigene Verantwortung und ohne jegliche Gewährleistung! Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt. Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).

    Sicherheitshinweise

    🔴 KRITISCH: Jede Übernahme von Aufgaben der ausführenden Baufirma durch den Architekten – insbesondere Koordination, Abnahme von Subunternehmern oder Materialbestellung – bedarf einer vorherigen schriftlichen Nachtragsvereinbarung mit dem Bauherrn nach §15 Abs. 3 HOAIAbk. 2021.

    🔴 KRITISCH: Ohne schriftliche Vereinbarung droht vollständiger Vergütungsverlust für alle Zusatzleistungen – unabhängig von deren Notwendigkeit oder Veranlassung durch die Baufirma.

    ⚠️ WICHTIG: Der Architekt darf nicht eigenmächtig Kosten bei der Rechnung der Baufirma „abziehen“ – zwischen Architekt und Baufirma besteht kein Vertragsverhältnis; ein solcher Abzug ist rechtswidrig und haftungsrisikoreich.

    ⚠️ WICHTIG: Die faktische Übernahme fremder Aufgaben (z. B. Bauleitung) ohne klare vertragliche Abgrenzung kann zu einer ungewollten Haftungserweiterung führen – auch bei fehlerfreier Ausführung.

    KI-Analyse (GoogleAI)

    Ich verstehe, dass es um die Frage geht, wer für die Kosten aufkommt, die durch die mangelhafte Eigenüberwachung einer Baufirma und das notwendige Einspringen des Architekten in LPH 8 entstanden sind.

    Meiner Einschätzung nach ist entscheidend, was im Architektenvertrag vereinbart wurde. Grundsätzlich sind die Leistungen des Architekten in den Leistungsphasen (LPH) der HOAI definiert. Wenn der Architekt aufgrund der Versäumnisse der Baufirma zusätzliche Leistungen erbringen musste, die nicht im ursprünglichen Leistungsumfang enthalten waren (z.B. Koordination von Subunternehmern, Abnahme von SU-Leistungen, Materialbestellungen), können diese als Zusatzleistungen abgerechnet werden.

    Wichtig: Der Architekt muss diese Zusatzleistungen nachweisen und dem Bauherrn idealerweise vorab ankündigen. Die Abrechnung erfolgt in der Regel auf Stundenbasis oder nach Vereinbarung eines Pauschalpreises für die Zusatzleistungen.

    👉 Handlungsempfehlung: Prüfen Sie den Architektenvertrag und die Leistungsbeschreibung genau. Klären Sie, welche Leistungen ursprünglich vereinbart waren und welche tatsächlich erbracht wurden. Lassen Sie sich die Zusatzleistungen detailliert vom Architekten aufschlüsseln und begründen.

    KI-Analyse (DeepSeek)

    Der vorliegende Sachverhalt beschreibt ein typisches Konfliktfeld in der Bauabwicklung: Der Architekt wird aufgrund einer mangelhaften Bauleitung der ausführenden Firma zu Mehrleistungen gezwungen, die über die vereinbarten Leistungsphasen (hier LPH 8) hinausgehen. Die Kernfrage ist die Vergütung dieser Zusatztätigkeiten, die durch das Versäumnis der Baufirma entstehen.

    ✅ Zustimmung: Die Einschätzung, dass der Architekt kein direktes Vertragsverhältnis mit der ausführenden Firma hat, ist korrekt. Sein Vertragspartner ist ausschließlich der Bauherr. Daher kann der Architekt seine Vergütung für Mehrleistungen nur vom Bauherrn fordern.

    ⚠️ Korrektur: Der vorgeschlagene Weg, die Kosten direkt von der Rechnung der Baufirma abzuziehen, ist rechtlich tatsächlich "dünn" und nicht ohne weiteres umsetzbar. Der Bauherr kann zwar Regressansprüche gegen die Baufirma wegen mangelhafter Bauleitung geltend machen, aber der Architekt hat kein direktes Forderungsrecht gegen die Firma.

    ➕ Ergänzung: Entscheidend ist die vertragliche Grundlage zwischen Architekt und Bauherr. Der Architekt muss seine Mehrleistungen (z.B. Übernahme der Baukoordination, Abnahmen von Subunternehmern) gemäß § 650b BGBAbk. (Anordnungsrecht des Bauherrn) oder als zusätzliche Leistung nach HOAI anzeigen und vergüten lassen. Eine schriftliche Dokumentation der erbrachten Zusatzleistungen und deren Veranlassung ist unerlässlich.

    🔴 Gefahr: Die größte Gefahr besteht darin, dass der Architekt diese Leistungen ohne schriftliche Vereinbarung erbringt und später keine Vergütung erhält. Zudem könnte er in Haftungsfallen geraten, wenn er durch die Übernahme von Firmenaufgaben seine eigene Überwachungspflicht vernachlässigt.

    👉 Handlungsempfehlung: Der Architekt sollte umgehend eine schriftliche Nachtragsvereinbarung mit dem Bauherrn über die zusätzlichen Leistungen treffen. Parallel dazu sollte der Bauherr die mangelhafte Bauleitung der Firma dokumentieren und rechtliche Schritte (z.B. Mängelrüge, Minderung) einleiten. Eine gemeinsame Besprechung mit allen Beteiligten zur Klärung der Verantwortlichkeiten und Kostenübernahme ist dringend anzuraten.

    KI-Analyse (Qwen)

    Der Sachverhalt beschreibt eine typische, aber hochkritische Vertrags- und Haftungssituation im Bauprozess: Der Architekt übernimmt faktisch Aufgaben der Bauüberwachung und Bauleitung, die vertraglich der ausführenden Baufirma obliegen – insbesondere gemäß HOAI LPH 8 (Bauüberwachung) und ggf. LPH 9 (Bauleitung), sofern vereinbart.

    🔴 Gefahr: Eine unbefugte Übernahme fremder Vertragspflichten durch den Architekten birgt erhebliche haftungsrechtliche Risiken – insbesondere bei Schäden durch fehlerhafte Abnahmen, mangelhafte Koordination oder unzureichende Dokumentation. Ohne ausdrückliche schriftliche Vereinbarung mit dem Bauherrn besteht kein Anspruch auf Vergütung dieser Zusatzleistungen.

    ⚠️ Korrektur: Die Annahme, man könne die Leistungen einfach bei der Rechnung der ausführenden Firma 'abziehen', ist rechtlich unzulässig: Zwischen Architekt und ausführender Firma besteht kein Vertragsverhältnis; eine vertragliche oder gesetzliche Grundlage für einen solchen Abzug fehlt vollständig.

    ➕ Ergänzung: Die HOAI 2021 regelt in § 15 Abs. 3 ausdrücklich, dass Zusatzleistungen nur gegen gesonderte Vereinbarung (schriftlich!) vergütet werden dürfen – auch bei offensichtlicher Vernachlässigung durch andere Beteiligte.

    ❌ Widerspruch: Es ist unzulässig, die Verantwortung für die fehlende Bauleitung der Firma auf den Architekten zu übertragen – dies verletzt die klare Aufgabentrennung nach BGB, VOBAbk./B und HOAI und kann zu einer Haftungserweiterung ohne Gegenleistung führen.

    ✅ Zustimmung: Die grundsätzliche Einschätzung, dass der Bauherr als Vertragspartner des Architekten der einzige Adressat für Vergütungsansprüche ist, ist korrekt – jedoch nur bei vorheriger schriftlicher Vereinbarung oder nachträglicher Genehmigung der Zusatzleistungen.

    👉 Handlungsempfehlung: Der Architekt muss unverzüglich schriftlich beim Bauherrn die Übernahme der Zusatzleistungen beantragen, diese dokumentieren und eine gesonderte Vergütungsvereinbarung abschließen – andernfalls droht ein vollständiger Vergütungsverlust sowie eine unkontrollierte Haftungserweiterung.

    Vergleich aller KI-Analysen

    ✅ Übereinstimmung:

    • Alle drei Modelle (GoogleAI, DeepSeek, Qwen) stimmen darin überein, dass der Architekt ausschließlich gegenüber dem Bauherrn einen Vergütungsanspruch hat – nicht gegenüber der Baufirma.
    • Alle betonen die zentrale Bedeutung des Architektenvertrags und der HOAI-Regelungen (insbesondere LPH 8, §15 HOAI).
    • Alle warnen vor der rechtlichen Unzulässigkeit eines „Abzugs“ von Kosten bei der Baufirma.

    ⚠️ Abweichung:

    • GoogleAI fokussiert auf die Prüfung der ursprünglichen Leistungsvereinbarung und beschreibt die Abrechnung von Zusatzleistungen als grundsätzlich möglich – ohne ausdrücklich den Schriftformerfordernis nach HOAI 2021 zu betonen.
    • DeepSeek und Qwen heben dagegen massiv die zwingende Notwendigkeit einer schriftlichen Nachtragsvereinbarung hervor (§15 Abs. 3 HOAI) und warnen vor Vergütungsverlust bei Unterlassen.

    ➕ Ergänzung:

    • DeepSeek fügt den Hinweis auf §650b BGB (Anordnungsrecht des Bauherrn) ein – ein wichtiger rechtlicher Ansatzpunkt, den GoogleAI und Qwen nicht nennen.
    • Qwen ergänzt explizit den Verweis auf HOAI 2021 §15 Abs. 3 und konkretisiert die Haftungsgefahren bei unbefugter Aufgabenerfüllung (z. B. fehlerhafte Abnahme).

    ❌ Widerspruch:

    • Qwen formuliert einen klaren ❌ Widerspruch zur Annahme, die Verantwortung für die mangelhafte Bauleitung der Firma könne „auf den Architekten übertragen“ werden – dies verletze die Aufgabentrennung nach BGB/VOB/B/HOAI. GoogleAI und DeepSeek adressieren diesen Punkt nicht so scharf; DeepSeek spricht zwar von Haftungsfallen bei Vernachlässigung der eigenen Aufsichtspflicht, aber nicht von einer prinzipiellen Unzulässigkeit der Verantwortungsübertragung.

    👉 Empfehlung:

    • Die sicherere, haftungsrechtlich robustere Einschätzung von Qwen wird priorisiert: Eine faktische Verantwortungsübertragung ist unzulässig und führt zu Haftungsrisiken – auch wenn der Bauherr sie stillschweigend akzeptiert.
    • Die schriftliche Nachtragsvereinbarung nach HOAI ist zwingend – nicht nur „empfehlenswert“, sondern Voraussetzung für Vergütung (DeepSeek & Qwen, vorbehaltlich des Vorsichtsprinzips).

    Finale Konsolidierung aller KI-Analysen

    ThemaStatusKI-Konsens
    Vertragspartner für VergütungDer Bauherr ist der einzige vertragliche Adressat – niemals die Baufirma.
    Schriftform für ZusatzleistungenHOAI §15 Abs. 3 verlangt zwingend schriftliche Vereinbarung; mündliche oder stillschweigende Zustimmung reicht nicht.
    Abzug bei BaufirmaRechtlich unzulässig – kein Vertragsverhältnis, keine gesetzliche Grundlage.
    Haftungsrisiko bei Aufgabenerfüllung⚠️Alle KIs warnen: Übernahme fremder Pflichten (z. B. Bauleitung) ohne klare Vertragsanpassung birgt erhebliche Haftungsgefahren – Qwen betont dies am strengsten.
    Rechtliche Grundlage für AnordnungNur DeepSeek nennt explizit §650b BGB als mögliche Grundlage für Anordnung durch Bauherr – ergänzend, aber nicht konsensuell.

    👉 Handlungsempfehlung: Der Architekt darf Zusatzleistungen nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung mit dem Bauherrn erbringen; jeder unvertragliche Eingriff in die Aufgaben der Baufirma gefährdet seine Haftungsfreiheit und seine Honoraransprüche.

    Risiko- & Chancen-Bewertung

    KategorieRisiko / ChanceAuswirkung
    🔴 RisikoVergütungsverlust durch fehlende schriftliche NachtragsvereinbarungFinanzieller Totalausfall für alle Zusatzleistungen – unabhängig von Aufwand oder Dringlichkeit.
    🔴 RisikoUnkontrollierte Haftungserweiterung bei faktischer BauleitungPrivathaftung für Schäden durch Subunternehmer, Bauausführung oder Abnahme – auch ohne Verschulden.
    🔴 RisikoUnzulässiger Abzug bei Baufirma führt zu Rückabwicklung oder SchadensersatzanspruchRechtliche Auseinandersetzung mit Baufirma, Kostentragung für Anwalts- und Gerichtskosten.
    🔴 RisikoFehlende Dokumentation der Veranlassung der ZusatzleistungUnnachweisbarkeit der Notwendigkeit – Ablehnung des Honoraranspruchs durch Bauherr oder Gericht.
    🔴 RisikoVerletzung der Aufgabentrennung nach BGB/VOB/BGefahr der Aufhebung der Architektenhaftpflichtversicherung bei Haftungsfall.
    ✅ ChanceSchriftliche Nachtragsvereinbarung stärkt die vertragliche PositionRechtssichere Grundlage für Honorar, klare Aufgabenabgrenzung, verbesserte Kooperation mit Bauherr.
    ✅ ChanceProfessionelle Dokumentation aller ZusatzleistungenVermeidung von Streitigkeiten, klare Rechtfertigung gegenüber Bauherr und ggf. Gericht.
    ✅ ChanceStrukturierte Klärungsrunde mit allen Beteiligten (Bauherr, Architekt, Baufirma)Frühzeitige Vermeidung von Eskalation, gemeinsame Lösungsfindung, Vertrauensaufbau.
    ✅ ChanceNutzung der Veranlassung durch Baufirma zur Vertragsanpassung (z. B. Stärkung der Bauherren-Koordinationsrechte)Langfristig stabilere Bauprozesssteuerung und Minimierung künftiger Mehrleistungen.
    ✅ ChanceSchulung des Bauherrn zu Aufgaben, Risiken und HOAI-LeistungenErhöhte Transparenz, bessere Entscheidungsgrundlage für Bauherr, geringere Missverständnisse.

    Orientierungshilfen

    1. Sofort schriftliche Nachtragsvereinbarung abschließen: Beantragen Sie unverzüglich beim Bauherrn eine schriftliche Vereinbarung nach HOAI §15 Abs. 3 für alle Zusatzleistungen – mit klaren Leistungsbeschreibungen, zeitlichem Umfang und Vergütungsvereinbarung.
    2. Dokumentation aller Zusatzleistungen führen: Erfassen Sie täglich Art, Umfang, Veranlassung (z. B. „Fehlende Abnahme durch Baufirma am 12.04.2024“) und Zeitbedarf – mit Datum, Unterschrift und ggf. Kopie der Mängelrüge an die Baufirma.
    3. Keine Kosten bei der Baufirma abziehen: Streichen Sie jegliche Absicht, Kosten direkt bei der Baufirma „einzubehalten“ – dies ist rechtlich nicht haltbar und gefährdet Ihre Position.
    4. Klärungsrunde mit allen Beteiligten einberufen: Fordern Sie als Architekt eine gemeinsame Besprechung mit Bauherr und Baufirma an, um Verantwortlichkeiten, bestehende Defizite und zukünftige Prozesse zu vereinbaren – protokollieren Sie Absprachen schriftlich.
    5. HOAI-Leistungen im Vertrag prüfen und ggf. anpassen: Überprüfen Sie, ob LPH 9 (Bauleitung) im Vertrag enthalten ist – falls nicht, klären Sie mit dem Bauherrn, ob eine Erweiterung sinnvoll wäre, um künftige Koordinationsaufgaben vertraglich abzusichern.
    6. Honoraransprüche nur über den Bauherrn geltend machen: Richten Sie alle Rechnungsstellung, Mahnungen und ggf. gerichtlichen Schritte ausschließlich an den Bauherrn – nie an die Baufirma.
    7. Bei Unsicherheiten oder Problemen jeglicher Art immer einen Fachmann konsultieren!

    Wichtige Begriffe kurz erklärt

    LPH 8
    Leistungsphase 8 der HOAI, die Objektüberwachung (Bauüberwachung) umfasst. Der Architekt überwacht die Ausführung des Bauvorhabens auf Übereinstimmung mit den Plänen und Genehmigungen.
    Verwandte Begriffe: HOAI, Leistungsphasen, Bauüberwachung
    HOAI
    Honorarordnung für Architekten und Ingenieure. Sie regelt die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen.
    Verwandte Begriffe: LPH 8, Architektenhonorar, Ingenieurhonorar
    Zusatzleistungen
    Leistungen, die über den ursprünglich vereinbarten Leistungsumfang des Architekten hinausgehen.
    Verwandte Begriffe: Architektenvertrag, Honorar, Leistungsbeschreibung
    Architektenvertrag
    Vertrag zwischen Bauherr und Architekt, der die Leistungen des Architekten und das Honorar regelt.
    Verwandte Begriffe: HOAI, Leistungsbeschreibung, Zusatzleistungen
    Bauüberwachung
    Überwachung der Ausführung des Bauvorhabens auf Übereinstimmung mit den Plänen und Genehmigungen.
    Verwandte Begriffe: LPH 8, Bauleitung, Objektüberwachung
    Bauleitung
    Koordination der verschiedenen Gewerke und die Organisation der Baustelle.
    Verwandte Begriffe: Bauüberwachung, Projektsteuerung, Baustellenkoordination
    Subunternehmer
    Ein Unternehmen, das von einem Hauptunternehmer (z.B. Baufirma) mit der Ausführung von Teilleistungen beauftragt wird.
    Verwandte Begriffe: Baufirma, Hauptunternehmer, Gewerk

    Häufige Fragen (FAQ)

    1. Was bedeutet LPH 8 im Architektenvertrag?
      LPH 8 steht für die Leistungsphase 8 der HOAI (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure) und umfasst die Objektüberwachung (Bauüberwachung). Der Architekt überwacht die Ausführung des Bauvorhabens auf Übereinstimmung mit den Plänen und Genehmigungen.
    2. Wann kann ein Architekt Zusatzleistungen abrechnen?
      Ein Architekt kann Zusatzleistungen abrechnen, wenn er Leistungen erbringt, die über den ursprünglich vereinbarten Leistungsumfang hinausgehen. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn die Baufirma ihre Überwachungspflichten vernachlässigt und der Architekt einspringen muss.
    3. Wie werden Zusatzleistungen des Architekten abgerechnet?
      Zusatzleistungen des Architekten werden in der Regel auf Stundenbasis oder nach Vereinbarung eines Pauschalpreises abgerechnet. Die Abrechnung muss transparent und nachvollziehbar sein.
    4. Was ist, wenn der Architekt die Zusatzleistungen nicht angekündigt hat?
      Es ist ratsam, dass der Architekt Zusatzleistungen vorab ankündigt und mit dem Bauherrn abstimmt. Wenn dies nicht geschehen ist, kann es zu Streitigkeiten über die Abrechnung kommen. In diesem Fall sollte man das Gespräch mit dem Architekten suchen und versuchen, eine Einigung zu erzielen.
    5. Was tun, wenn die Baufirma ihre Überwachungspflichten vernachlässigt?
      Wenn die Baufirma ihre Überwachungspflichten vernachlässigt, sollte der Bauherr dies schriftlich rügen und die Baufirma auffordern, die Mängel zu beheben. Gegebenenfalls kann auch ein Sachverständiger hinzugezogen werden.
    6. Welche Rolle spielt der Architektenvertrag bei Zusatzleistungen?
      Der Architektenvertrag ist entscheidend, da er den Leistungsumfang des Architekten festlegt. Zusatzleistungen können nur dann abgerechnet werden, wenn sie nicht bereits im Vertrag enthalten sind.
    7. Was ist der Unterschied zwischen Bauleitung und Bauüberwachung?
      Die Bauleitung umfasst die Koordination der verschiedenen Gewerke und die Organisation der Baustelle. Die Bauüberwachung hingegen konzentriert sich auf die Überwachung der Ausführung des Bauvorhabens auf Übereinstimmung mit den Plänen und Genehmigungen.
    8. Kann ich das Architektenhonorar kürzen, wenn ich mit der Leistung unzufrieden bin?
      Eine Kürzung des Architektenhonorars ist grundsätzlich möglich, wenn die Leistung des Architekten mangelhaft ist. Allerdings muss der Mangel nachgewiesen werden. Es empfiehlt sich, einen Sachverständigen hinzuzuziehen.

    Verwandte Themen

    • Architektenhaftung bei Bauüberwachungsfehlern
      Welche Konsequenzen hat es, wenn der Architekt seine Bauüberwachungspflichten verletzt?
    • Nachträgliche Änderungen im Bauvertrag
      Wie wirkt sich eine Änderung des Bauvertrags auf das Architektenhonorar aus?
    • Streitigkeiten über Architektenhonorare
      Welche Möglichkeiten gibt es, wenn es zu Streitigkeiten über das Architektenhonorar kommt?
    • Die Rolle des Sachverständigen im Baurecht
      Wann ist es sinnvoll, einen Sachverständigen hinzuzuziehen?
    • Bauzeitverlängerung und ihre Auswirkungen
      Wie wirkt sich eine Bauzeitverlängerung auf die Honorare der Beteiligten aus?
  2. Architektenhonorar: Keine Erhöhung bei Bauüberwachungs-Mängeln!

    Foto von Horst Schmid

    wieso mehr Hnonrar?
    es ist zwar sehr viel schwerer die Objektüberwachung bei einer Baustelle durchzuführen, wenn die Baufirma unzuverlässig ist, das berechtigt jedoch nicht zu einer Erhöhung des Honorars!  -  siehe HOAIAbk. und diverse Kommentare zur HOAI. Im Gegenteil  -  wenn A. feststellt, dass die Firma schlampig arbeitet, wird von ihm erwartet, dass er seine Objektüberwachung intensiviert  -  ohne Zubrot!
  3. Interessenkonflikt: Objektüberwachung vs. Firmenbauleitung!

    Foto von

    wieso mehr Honorar 2
    nachdem nun eine wahre E-Mailflut auf meiner Privatadresse angekommen ist und es offensichtlich einige Missverständnisse gibt, will ich hier nochmals auf meine obige Antwort eingehen.
    Nach meiner Berufsauffassung (und hoffentlich nicht nur meiner!) ist die gleichzeitige Übernahme der Firmenbauleitung (oder auch nur einezelner Aufgaben aus der Firmenbauleitung) und der Objektüberwachung nach § 15 HOAIAbk. bei einem Projekt ausgeschlossen, da Architekt in diesem Fall in einen Interessenkonflikt geraten würde. Schließlich müsste er im Rahmen der Bauleitung für den Bauherrn die Leistungen, die er als Firmenbauleiter gewissermaßen selbst erbracht hat auch noch überwachen. Nicht zuletzt dürfte es auch Probleme mit der Haftpflichtversicherung geben, da die Firmenbauleitung im Rahmen einer normalen Architektenhaftpflicht nicht unbedingt gedeckt ist (wohin mit den Lastzügen falsch bestellten Materials, wohin mit Schadensersatzforderungen?)
    Wenn bei der Ausführung des Bauvorhabens festgestellt wird, dass die beauftragte Firma ihren vertraglichen Leistungen nicht oder nur ungenügend nachkommt, muss Architekt  -  Bauleiter dann tatsächlich seine Objektüberwachung intensivieren  -  ohne dass dabei ein Anspruch auf mehr Honorar entstehen würde. Ich hoffe, dass die Experten hier meiner Meinung sind, wenn nicht, verweise ich auf die einschlägige Literatur.
    Für den Bauherrn stehen bei Nichterfüllung der vertraglichen Leistungen durch die Firma dann jedoch andere Möglichkeiten (Kündigung, etc.) offen, die er wahrnehmen kann, um sein Bauvorhaben doch noch zu einem guten Ende zu bringen.
    Gruß
  4. Bauüberwachung intensivieren: Zusätzliche Honorierung erforderlich!

    @ hr. Schmid
    nachfrage: warum Objektüberwachung "intensivieren"? gibt es vorher keine 100 % Leistung? was soll die Intensivierung bewirken? wer bestellt dann das Material oder kontrolliert die subunternehmer? wenn diese durch den Architekten kontrolliert werden sollen, muss dieser auch mehr Geld bekommen (logisch!) denn er steht ja dann auch für etwaige Mängel gerade (mit seiner teuer bezahlten Versicherung..)
    meiner Meinung nach gibt es nur zwei Möglichkeiten: entweder arbeitet die Firma nach Aufforderung und Fristsetzung vernünftig oder sie fliegt raus. alles andere geht doch gar nicht. jemand anders als den firmeninhaber mit der "Firmenbauleitung" zu beauftragen halte ich für ein etwas seltsames konstrukt. da sollte man die Finger davonlassen!
    • Name:
    • Herr Rossi
  5. Zusatzleistungen: Materialbestellung keine Architektenleistung nach HOAI!

    das sind keine Architektenleistungen, Herr Schmid!
    Abnahme von SU-Leistungen, Anlieferungen, Materialbestellungen, Koordinierung der Fremdüberwachung
    . haben definitiv nichts mit Architektenleistungen nach HOAIAbk. zu tun!
    solcherlei Leistungen des Architekten sind auf verlangen des auftraggebers zu honorieren, sofern er überhaupt diesen Auftrag übernehmen wollte!
    jedenfalls würde ich als Bauleiter nie und nimmer Material für einen AN einkaufen, auf dessen Rechnung auch noch? nee  -  das geht nicht gut,
    ansonsten schönen Tag Frau rossi!
  6. Einigkeit: Architektenleistungen und Honorarfragen

    Foto von

    @rossi und blücher
    na da sind wir ja einer Meinung!
    Gruß
  7. Honorar-Nachfrage: SV-Rechnung für Bedenkzeit und Recherche

    hm!
    hat aber einen Tag bedenkzeit und nachfragearbeit gekostet!
    wohin darf ich die SV-Rechnung schicken?
    s.o. unter 1
    ;-)
    bluecher@my-mail. ch
  8. Schweizer Franken: Honorar-Diskussion unter Eidgenossen

    @ blücher
    ahh, ein eidgenosse ... nun wundert mich nichts mehr..
    wenn's ums Geld geht sind sie schnell dabei!
    so haben wir aber nicht gewettet! wenn schon eine Rechnung, dann will ich die hälfte abhaben! aber in Schweizer franken! ;--)
    • Name:
    • Herr Rossi
  9. Grüezi Menand: Honorar-Wetter in Bern und Südtirol

    grüezzi menand!
    fränkli nur bei Abholung  -  blücher bern
    außerdem haben wir nicht gewettet, sondern gewettert:-)
    rossi aus südtirol?
  10. Exil in Norddeutschland: Franken sicher deponieren!

    nee
    exil in norddeutschland. darunten im Süden wird mir zu sehr gedeppert ...
    gruezi nach bern ... die fränkli bitte im safe deponieren oder auf nummernkonto einzahlen, wie es sich gehört!
    • Name:
    • Herr Rossi
  11. Deeskalation: Zurückhaltung nach Vorstellung der Nachbarn?

    Nachdem die Nachbarn sich jetzt vorgestellt haben,
    sollte man vielleicht doch wieder etwas zurück fahren, hm?
  12. 📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 18.01.2026
    Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)

    📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 18.01.2026

    Foto / Logo von BauKIBauKI Hinweis: Nachfolgende Texte wurden von KI-Systemen erstellt. KI-Systeme können Inhalte generieren, die nicht korrekt oder unvollständig sind. Überprüfen Sie diese Informationen eigenverantwortlich und sorgfältig! Die Nutzung erfolgt auf eigene Verantwortung und ohne jegliche Gewährleistung! Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt. Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).

    Architektenhonorar LPH 8: Bauüberwachung und Zusatzkosten

    💡 Kernaussagen: Die Diskussion dreht sich um die Frage, ob ein Architekt für Zusatzleistungen im Rahmen der Bauüberwachung, die durch mangelhafte Leistung der Baufirma entstehen, ein höheres Honorar verlangen kann. Es wird argumentiert, dass die Objektüberwachung gemäß HOAIAbk. nicht automatisch zu einem höheren Honorar berechtigt. Die Übernahme von Aufgaben der Firmenbauleitung durch den Architekten stellt einen Interessenkonflikt dar und ist gesondert zu betrachten. Zusatzleistungen wie Materialbestellungen sind gesondert zu honorieren.

    ⚠️ Wichtiger Hinweis: Laut Beitrag Architektenhonorar: Keine Erhöhung bei Bauüberwachungs-Mängeln! berechtigt eine erschwerte Objektüberwachung durch eine unzuverlässige Baufirma nicht automatisch zu einer Erhöhung des Architektenhonorars. Die Intensivierung der Überwachung wird erwartet.

    💰 Kosten: Die Frage nach der Honorierung von Zusatzleistungen, die über die reine Architektenleistung hinausgehen, wird diskutiert. Insbesondere die Übernahme von Aufgaben der Firmenbauleitung kann zu zusätzlichen Kosten führen.

    👉 Handlungsempfehlung: Klären Sie im Vorfeld vertraglich, welche Leistungen im Architektenvertrag enthalten sind und welche als Zusatzleistungen gelten. Beachten Sie den Beitrag Interessenkonflikt: Objektüberwachung vs. Firmenbauleitung! bezüglich der Problematik der gleichzeitigen Übernahme von Objektüberwachung und Firmenbauleitung. Die Honorierung von Materialbestellungen ist im Beitrag Zusatzleistungen: Materialbestellung keine Architektenleistung nach HOAI! erläutert.

    ✅ Zusatzinfo: Es wird darauf hingewiesen, dass bestimmte Tätigkeiten wie die Abnahme von Subunternehmerleistungen und Materialbestellungen nicht zu den klassischen Architektenleistungen gehören und daher gesondert zu vergüten sind. Die Diskussionsteilnehmer sind sich einig, dass der Architekt für zusätzliche Aufwendungen, die durch das Versäumnis anderer entstehen, entschädigt werden muss, wie im Beitrag Bauüberwachung intensivieren: Zusätzliche Honorierung erforderlich! angemerkt.

Antworten oder Benachrichtigung einstellen

Hier können Sie Antworten, Ergänzungen etc. einstellen

  • ⚠️ Keine Rechts-, Steuer- oder Gutachterberatung - dies ist entsprechenden Berufsgruppen vorbehalten. Das Forum dient dem technischen Erfahrungsaustausch!
  • Zum Antworten sollte der Fragesteller sein selbst vergebenes Kennwort verwenden - wenn er sein Kennwort vergessen hat, kann er auch wiki oder schnell verwenden.
  • Andere Personen können das Kennwort wiki oder schnell oder Ihr Registrierungs-Kennwort verwenden.

  

Interne und externe Fundstellen sowie weiterführende Recherchen

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl interner Fundstellen und Links zu "Architektenhonorar, LPH, Bauüberwachung, Zusatzleistung". Weiter unten können Sie die Suche mit eigenen Suchbegriffen verfeinern und weitere Fundstellen entdecken.

  1. BAU-Forum - Architekt / Architektur - Architekt als Bauleiter: Aufgaben, Pflichten & Kosten für Bauüberwachung?
  2. BAU-Forum - Architekt / Architektur - Architekt Massivbau vs. Fertigbau: Kosten, Vorplanung & Architektenvertrag prüfen?
  3. BAU-Forum - Architekt / Architektur - Architektenhonorar nach Lph 4 um 50.000€ gestiegen: Was tun? Vertrag, Bauamt & Kosten?
  4. BAU-Forum - Architekt / Architektur - Architektenvertrag beim Hausbau: Pflichten, Leistungen & Honorarkürzung bei Mängeln?
  5. BAU-Forum - Architekt / Architektur - Architekt finden: Kriterien, Referenzen & Kosten für Grundstücksauswahl & Hausbau?
  6. BAU-Forum - Architekt / Architektur - Architekt für Neubau finden: Kosten, Ablauf & Tipps zur richtigen Wahl?
  7. BAU-Forum - Architekt / Architektur - Bauleiter ohne HOAI: Aufgaben, Kontrolle & Kosten – Worauf achten?
  8. BAU-Forum - Grundriss-Diskussionen - Urheberrecht am Bau: Architektenleistung vs. Bauausführung – Was ist schützenswert?
  9. BAU-Forum - Honorar für Architekten- und Ingenieurleistungen - Architekt unzufrieden: Honorar kürzen? Rechte, Mängel & Vorgehen bei Schlechtleistung
  10. BAU-Forum - Honorar für Architekten- und Ingenieurleistungen - Nachtragsprüfung LPH 8 nach GU-Insolvenz: Wer schuldet die Leistung? Honorar & Verantwortlichkeiten

Interne Suche: Suchbegriffe eingeben und mehr zu "Architektenhonorar, LPH, Bauüberwachung, Zusatzleistung" finden

Geben Sie Suchbegriffe ein, um die interne Suche zu nutzen und passende Fundstellen zu "Architektenhonorar, LPH, Bauüberwachung, Zusatzleistung" oder verwandten Themen zu finden.

Externe Fundstellen und weiterführende Recherchen

Nachfolgende Suchlinks können Ihnen dabei helfen, ähnliche Fragestellungen zu erkunden:

Suche nach: Architektenhonorar LPH 8: Zusatzkosten durch mangelhafte Bauüberwachung? Abrechnung prüfen!
Google Bing AOL DuckDuckGo Ecosia Qwant Startpage Yahoo!

Suche nach: Architektenhonorar LPH 8: Zusatzkosten bei Bauüberwachung?
Google Bing AOL DuckDuckGo Ecosia Qwant Startpage Yahoo!

Suche nach: Architektenhonorar, LPH 8, Bauüberwachung, Zusatzleistungen, Abrechnung, Bauleitung, Architektenvertrag, Honorarordnung
Google Bing AOL DuckDuckGo Ecosia Qwant Startpage Yahoo!

✍️ Antworten ▲ TOP ▲ ▼ ENDE ▼