Firmenabmeldung des Unternehmers: Was passiert mit laufenden Aufträgen & Gewährleistung?
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Firmenabmeldung des Unternehmers: Was passiert mit laufenden Aufträgen & Gewährleistung?

Hallo Zusammen,
wir haben 05/2004 mit einem Unternehmer einen Vertrag über den Schlüsselfertigen Anbau mit Fertigstellung zum 31.10.2004 an unser Haus vereinbart. Ab 09/2004 hat es massive Probleme mit ihm gegeben  -  Arbeiten wurden immer wieder verschoben, Subunternehmer ohne Info ausgetauscht, Arbeiten unsachgemäß ausgeführt ...
Trotz allem sind wir bis 12/2004 zumindest im Innenbereich soweit gekommen, dass das Gebäude bewohnbar ist. Inzwischen hatten wir nach entsprechenden Fristsetzungen und Abmahnungen Teilarbeiten an Dritte vergeben (müssen).
Die durch den Unternehmer geleistete Arbeiten wurden im übrigen durch Teilzahlungen meiner Meinung nach beglichen  -  ich kann dies nur Aufgrund Zwischenrechnungen und der teilweise erfüllten Angebotspunkte beurteilen.
Nachdem sich der Unternehmer "tot" gestellt hat, haben wir erfahren, dass er 01/2005 seine Mitarbeiter entlassen und seine Firma "abgemeldet" hätte.
Wir haben darüber weder eine Nachricht erhalten. Keine (Teil-) Bauabnahme, keine Schlussrechnung, nicht mal eine Kostenaufstellung der insgesamt geleisteten Arbeit hat er uns zur Verfügung gestellt.
Natürlich wissen wir, dass uns letztlich nur ein RA verbindlich helfen kann, trotzdem würde mich einmal die Einschätzung der Fachleute dieses Forums als Anhaltspunkt interessieren:
Welche Rechtssituation bezüglich des Vertrags zwischen AN (war die Firma) und AGAbk. entsteht durch das "Abmelden" der Firma?
Welche Pflichten hat der AN noch  -  Gewährleistung  -  gegen Wenn kann man Ansprüche durchsetzen?
Kann eine abgemeldete Firma noch eine Rechnung stellen? Wie lange ist das möglich?
Alle Schläge gegen mich und meine Fehler  -  nehme ich gerne entgegen, sehe sie auch ein  -  helfen mir aber nicht aus der jetzigen Situation heraus  -  unsere Strafe in Form von massig Ärger, nervlicher Abgrund (z.B. Winter ohne Haustüren), finanziellen Einbußen haben wir schon reichlich entgegen genommen.
Noch ein Wort zum Unternehmer: Beim Vertragsabschluss hat er und die Firma einen sehr guten Eindruck gemacht und das Angebot war ausdrücklich im Vergleich kein Dumpingangebot. Ausschlaggebend war neben Empfehlung und sichtbarer Kompetenz die kurzfristig mögliche Realisierung des Bauvorhabens. Kurzfristig möglich deshalb, da ihm ebenso kurzfristig ein Kunde abgesprungen ist und andere Projekte wegen Genehmigungsproblemen verzögert wurden. Die Probleme fingen erst an, als er zwei Großaufträge annahm  -  dazu eine zweite Firma gründete und sich mit diesen Aufträgen offenbar "überhob".
Vielen Dank im Voraus für eure Antworten
Alexander Maischein
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  • Alexander Maischein
  1. Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme
    Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)

    Automatisch generierte KI-Ergänzungen

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    Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme

    GoogleAI-Analyse

    Ich verstehe, dass Sie sich Sorgen machen, da der Unternehmer, mit dem Sie einen Bauvertrag geschlossen haben, seine Firma abgemeldet hat. Das hat Auswirkungen auf Ihre laufenden Aufträge und Gewährleistungsansprüche.

    🔴 Gefahr: Eine Firmenabmeldung kann ein Indiz für eine drohende oder bereits erfolgte Insolvenz sein. Dies kann Ihre Möglichkeiten, Ansprüche durchzusetzen, erheblich erschweren.

    Vorgehensweise:

    • Prüfen Sie den Status des Unternehmens: Ist die Firma tatsächlich abgemeldet und ggf. insolvent? Dies können Sie beim Handelsregister einsehen.
    • Dokumentieren Sie alle Mängel: Erstellen Sie eine detaillierte Auflistung aller noch offenen Punkte und Mängel am Bau.
    • Setzen Sie eine letzte Frist: Fordern Sie den Unternehmer (oder ggf. den Insolvenzverwalter) schriftlich auf, die Arbeiten innerhalb einer angemessenen Frist fertigzustellen.
    • Rechtlichen Rat einholen: Ein Anwalt für Baurecht kann Ihnen helfen, Ihre Ansprüche geltend zu machen und die nächsten Schritte zu planen.

    Gewährleistung: Die Gewährleistung bleibt grundsätzlich bestehen, auch wenn die Firma abgemeldet ist. Allerdings kann die Durchsetzung schwierig werden, insbesondere bei Insolvenz.

    👉 Handlungsempfehlung: Kontaktieren Sie umgehend einen Anwalt für Baurecht, um Ihre Situation zu besprechen und die bestmögliche Vorgehensweise zu ermitteln. Dokumentieren Sie alle Mängel und setzen Sie eine letzte Frist zur Fertigstellung.

    📖 Wichtige Begriffe kurz erklärt

    Gewährleistung
    Die Gewährleistung ist die gesetzliche Verpflichtung eines Unternehmers, für Mängel an seiner Leistung einzustehen. Im Baurecht beträgt die Gewährleistungsfrist in der Regel fünf Jahre. Sie beginnt mit der Abnahme der Leistung. Verwandte Begriffe: Mängelhaftung, Sachmangel, Verjährung.
    Insolvenz
    Insolvenz bedeutet Zahlungsunfähigkeit eines Unternehmens oder einer Privatperson. Ein Insolvenzverfahren wird eröffnet, um die Gläubiger zu befriedigen. Verwandte Begriffe: Konkurs, Zahlungsunfähigkeit, Insolvenzverwalter.
    Bauvertrag
    Ein Bauvertrag ist ein Vertrag, in dem sich ein Unternehmer verpflichtet, ein Bauwerk zu errichten oder umzubauen. Der Bauvertrag regelt die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien. Verwandte Begriffe: Werkvertrag, VOB, BGBAbk..
    Schlüsselfertig
    Schlüsselfertig bedeutet, dass ein Bauwerk vollständig errichtet und bezugsfertig übergeben wird. Der Unternehmer ist für alle Arbeiten verantwortlich, die zur Fertigstellung erforderlich sind. Verwandte Begriffe: Bezugsfertig, Baufertigstellung, Endausbau.
    Mängelrüge
    Eine Mängelrüge ist die schriftliche Mitteilung eines Auftraggebers an den Auftragnehmer, dass die erbrachte Leistung Mängel aufweist. Die Mängelrüge ist Voraussetzung für die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen. Verwandte Begriffe: Mängelanzeige, Beanstandung, Reklamation.
    Insolvenzverwalter
    Der Insolvenzverwalter ist eine vom Gericht bestellte Person, die im Falle einer Insolvenz das Vermögen des Schuldners verwaltet und die Gläubiger befriedigt. Er prüft die Forderungen der Gläubiger und versucht, das Unternehmen zu sanieren oder zu liquidieren. Verwandte Begriffe: Konkursverwalter, Treuhänder, Sachwalter.
    Fristsetzung
    Die Fristsetzung ist die Aufforderung an eine Vertragspartei, eine bestimmte Leistung innerhalb einer bestimmten Zeit zu erbringen. Die Fristsetzung ist oft Voraussetzung für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen. Verwandte Begriffe: Nachfrist, Leistungsaufforderung, Verzug.

    ❓ Häufige Fragen (FAQ)

    1. Was passiert mit meinem Bauvertrag, wenn der Unternehmer seine Firma abmeldet?
      Die Abmeldung der Firma bedeutet nicht automatisch, dass der Vertrag ungültig wird. Allerdings kann es schwierig werden, Ihre Ansprüche durchzusetzen, insbesondere wenn der Unternehmer insolvent ist. Es ist wichtig, den Status des Unternehmens zu prüfen und rechtlichen Rat einzuholen.
    2. Habe ich noch Gewährleistungsansprüche, wenn die Firma abgemeldet ist?
      Ja, Gewährleistungsansprüche bestehen grundsätzlich weiterhin. Allerdings kann die Durchsetzung schwierig sein, insbesondere bei Insolvenz. Dokumentieren Sie alle Mängel und setzen Sie dem Unternehmer (oder ggf. dem Insolvenzverwalter) eine Frist zur Beseitigung.
    3. Was ist, wenn der Unternehmer insolvent ist?
      Im Falle einer Insolvenz müssen Sie Ihre Forderungen beim Insolvenzverwalter anmelden. Die Chancen, Ihr Geld vollständig zurückzubekommen, sind jedoch oft gering. Ein Anwalt kann Ihnen helfen, Ihre Ansprüche im Insolvenzverfahren geltend zu machen.
    4. Kann ich einen anderen Unternehmer beauftragen, die Arbeiten fertigzustellen?
      Ja, das ist grundsätzlich möglich. Sie sollten dem ursprünglichen Unternehmer (oder dem Insolvenzverwalter) jedoch vorher eine Frist zur Fertigstellung setzen und ihn in Verzug setzen. Die Kosten für die Fertigstellung durch einen anderen Unternehmer können Sie dann als Schadenersatz geltend machen.
    5. Was bedeutet "Schlüsselfertig" in meinem Vertrag?
      "Schlüsselfertig" bedeutet, dass der Unternehmer alle Arbeiten ausführen muss, die für die Fertigstellung des Baus erforderlich sind, sodass Sie direkt einziehen können. Dies umfasst in der Regel auch die Koordination der verschiedenen Gewerke.
    6. Wie kann ich mich vor solchen Situationen schützen?
      Prüfen Sie vor Vertragsabschluss die Bonität des Unternehmers. Holen Sie Referenzen ein und achten Sie auf eine detaillierte Leistungsbeschreibung im Vertrag. Vereinbaren Sie Abschlagszahlungen nur für tatsächlich erbrachte Leistungen.
    7. Was ist ein Insolvenzverwalter und welche Rolle spielt er?
      Ein Insolvenzverwalter wird vom Gericht bestellt, um das Vermögen eines insolventen Unternehmens zu verwalten und die Gläubiger zu befriedigen. Er prüft die Forderungen der Gläubiger und versucht, das Unternehmen zu sanieren oder zu liquidieren.
    8. Welche Fristen muss ich bei der Geltendmachung meiner Ansprüche beachten?
      Die Gewährleistungsfristen im Baurecht sind lang, in der Regel fünf Jahre für Bauwerke. Es ist jedoch wichtig, Mängel unverzüglich nach Entdeckung zu rügen, um Ihre Ansprüche nicht zu verlieren. Lassen Sie sich von einem Anwalt beraten, um die relevanten Fristen in Ihrem Fall zu ermitteln.

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  2. Rechtsform Einzelunternehmen: Haftung bei Firmenabmeldung?

    Welche Rechtsform ...
    Werter Fragesteller
    hatte denn die Firma? Personengesellschaft, GmbH, KG?
  3. Einzelunternehmen: Bestätigung der Rechtsform im Bauvertrag

    Hallo Herr Dühlmeyer die Firma wurde als "Einzelunternehmen" ...
    Hallo Herr Dühlmeyer,
    die Firma wurde als "Einzelunternehmen" gegründet.
    Viele Grüße
    Alexander
  4. Einzelunternehmer haftet: Vertrag bleibt trotz Abmeldung bestehen!

    Foto von Martin Kempf

    dann sollte das kein Nachteil sein.
    Als Einzelunternehmer ist er Ihnen als Person vertraglich verpflichtet und haftbar. Unabhängig davon, ob und wie viele Leute er beschäftigt oder ob und was er bei der Gemeinde eingetragen oder abgemeldet hat. Sie haben die Verträge mit ihm als Person und solange er nicht privat rechtskräftig insolvent ist, haben ihre Verträge nach wie vor Bestand.
  5. ⚠️ Firmenabmeldung: Rechnungsstellung & Baufortschritt durch Dritte

    Was aber im Gegenzug ...
    Werter Fragesteller
    bedeutet, dass er Ihnen auch noch Rechnungen schreiben kann und es Schwierigkeiten geben kann, wenn Sie mit einem Dritten weitermachen.
    Lassen Sie sich mal anwaltlich beraten.
  6. VOB/B-Konformität prüfen: Mahnungen & Schadensersatzansprüche sichern

    richtig
    alles bisher richtig  -  nur  -  lassen sie von dem Anwalt prüfen ob sie mit ihren schreiben an den AN auch konform (hoffentlich vereinbarter VOBAbk./b) gemahnt haben und alle anzeigen die nötig sind auch ausführten. wenn sie keinen zusätzlichen Schadensersatz wollen und der AN ansonsten von ihnen auch nichts mehr zu erwarten hat  -  sollte der Anwalt keine schlafenden Hunde wecken. Allzu viel Zeit zum Rechnungen stellen hat der AN nicht. mtg
    j. raabe
  7. Firmenabmeldung: Vertragsgültigkeit & Kündigung bei Einzelunternehmen

    Zunächst danke für die bisherigen Antworten Bisheriges zusammengefasst ...
    Zunächst danke für die bisherigen Antworten
    Bisheriges zusammengefasst:
    Als Einzelunternehmer ist es unerheblich ob die Firma noch existiert oder nicht  -  der Vertrag besteht quasi zwischen mir und ihm.
    Der Vertrag (nach VOBAbk. geschlossen) ist demnach immer noch gültig, obwohl der AN keine Ressourcen mehr hat (und hatte) den Vertrag zu erfüllen.
    Vermutung meinerseits:
    Der Vertrag müsste demnach von mir schnellstmöglich gekündigt werden  -  Verfehlungen seinerseits müssten diese Kündigung begründen.
    Er kann immer noch Rechnungen  -  als Privatperson?  -  aus dem Hut zaubern. Bei seiner "kreativen Buchführung" ist das durchaus möglich.
    Zum Verständnis noch einige Nachfragen:
    Wie ist die Vermutung zu verstehen, dass er nicht mehr viel Zeit hat Rechnungen zu stellen  -  ab wann würde welche Frist laufen / ab Kündigung meinerseits / ab Abmeldung / ab Einstellung der Arbeit?
    Ist eine SchlussAbnahme (die niemals eine "Schluss"Abnahme sein könnte, da der Vertrag niemals erfüllt werden kann) damit obsolet und kann/muss auch nicht eingefordert werden  -  weder von ihm noch von mir?
    Und die Vernunft:
    Den Ratschlag mit dem Anwalt werde ich wahrnehmen.
    Vielen Dank
    Alexander
  8. Bauvertrag: Ausführungsfristen & Verzug gemäß VOB §5

    kommt auf ihren bisherigen schriftverkehr an (und nur auf den)
    § 5
    Ausführungsfristen
    1. Die Ausführung ist nach den verbindlichen Fristen (Vertragsfristen) zu beginnen, angemessen zu fördern und zu vollenden. In einem Bauzeitenplan enthaltene Einzelfristen gelten nur dann als Vertragsfristen, wenn dies im Vertrag ausdrücklich vereinbart ist.
    2. Ist für den Beginn der Ausführung keine Frist vereinbart, so hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer auf Verlangen Auskunft über den voraussichtlichen Beginn zu erteilen. Der Auftragnehmer hat innerhalb von 12 Werktagen nach Aufforderung zu beginnen. Der Beginn der Ausführung ist dem Auftraggeber anzuzeigen.
    3. Wenn Arbeitskräfte, Geräte, Gerüste, Stoffe oder Bauteile so unzureichend sind, dass die Ausführungsfristen offenbar nicht eingehalten werden können, muss der Auftragnehmer auf Verlangen unverzüglich Abhilfe schaffen.
    4. Verzögert der Auftragnehmer den Beginn der Ausführung, gerät er mit der Vollendung in Verzug oder kommt er der in Nummer 3 erwähnten Verpflichtung nicht nach, so kann der Auftraggeber bei Aufrechterhaltung des Vertrages Schadensersatz nach § 6 Nr. 6 verlangen oder dem Auftragnehmer eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung setzen und erklären, dass er ihm nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Auftrag entziehe (§ 8 Nr. 3).
    § 14
    Abrechnung
    1. Der Auftragnehmer hat seine Leistungen prüfbar abzurechnen. Er hat die Rechnungen übersichtlich aufzustellen und dabei die Reihenfolge der Posten einzuhalten und die in den Vertragsbestandteilen enthaltenen Bezeichnungen zu verwenden. Die zum Nachweis von Art und Umfang der Leistung erforderlichen Mengenberechnungen, Zeichnungen und andere Belege sind beizufügen. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags sind in der Rechnung besonders kenntlich zu machen; sie sind auf Verlangen getrennt abzurechnen.
    2. Die für die Abrechnung notwendigen Feststellungen sind dem Fortgang der Leistung entsprechend möglichst gemeinsam vorzunehmen. Die Abrechnungsbestimmungen in den Technischen Vertragsbedingungen und den anderen Vertragsunterlagen sind zu beachten. Für Leistungen, die bei Weiterführung der Arbeiten nur schwer feststellbar sind, hat der Auftragnehmer rechtzeitig gemeinsame Feststellungen zu beantragen.
    3. Die Schlussrechnung muss bei Leistungen mit einer vertraglichen Ausführungsfrist von höchstens 3 Monaten spätestens 12 Werktage nach Fertigstellung eingereicht werden, wenn nichts anderes vereinbart ist; diese Frist wird um je 6 Werktage für je weitere 3 Monate Ausführungsfrist verlängert.
    4. Reicht der Auftragnehmer eine prüfbare Rechnung nicht ein, obwohl ihm der Auftraggeber dafür eine angemessene Frist gesetzt hat, so kann sie der Auftraggeber selbst auf Kosten des Auftragnehmers aufstellen.
    § 8
    Kündigung durch den Auftraggeber
    1. (1) Der Auftraggeber kann bis zur Vollendung der Leistung jederzeit den Vertrag kündigen.
    (2) Dem Auftragnehmer steht die vereinbarte Vergütung zu. Er muss sich jedoch anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Kosten erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft und seines Betriebs erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt (§ 649 BGBAbk.).
    2. (1) Der Auftraggeber kann den Vertrag kündigen, wenn der Auftragnehmer seine Zahlungen einstellt oder das Insolvenzverfahren beziehungsweise ein vergleichbares gesetzliches Verfahren beantragt oder ein solches Verfahren eröffnet wird oder dessen Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird.
    (2) Die ausgeführten Leistungen sind nach § 6 Nr. 5 abzurechnen. Der Auftraggeber kann Schadensersatz wegen Nichterfüllung des Restes verlangen.
    3. (1) Der Auftraggeber kann den Vertrag kündigen, wenn in den Fällen des § 4 Nr. 7 und 8 Abs. 1 und des § 5 Nr. 4 die gesetzte Frist fruchtlos abgelaufen ist (Entziehung des Auftrags). Die Entziehung des Auftrags kann auf einen in sich abgeschlossenen Teil der vertraglichen Leistung beschränkt werden.
    (2) Nach der Entziehung des Auftrags ist der Auftraggeber berechtigt, den noch nicht vollendeten Teil der Leistung zu Lasten des Auftragnehmers durch einen Dritten ausführen zu lassen, doch bleiben seine Ansprüche auf Ersatz des etwa entstehenden weiteren Schadens bestehen. Er ist auch berechtigt, auf die weitere Ausführung zu verzichten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, wenn die Ausführung aus den Gründen, die zur Entziehung des Auftrags geführt haben, für ihn kein Interesse mehr hat.
    (3) Für die Weiterführung der Arbeiten kann der Auftraggeber Geräte, Gerüste, auf der Baustelle vorhandene andere Einrichtungen und angelieferte Stoffe und Bauteile gegen angemessene Vergütung in Anspruch nehmen.
    (4) Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer eine Aufstellung über die entstandenen Mehrkosten und über seine anderen Ansprüche spätestens binnen 12 Werktagen nach Abrechnung mit dem Dritten zuzusenden.
    4. Der Auftraggeber kann den Auftrag entziehen, wenn der Auftragnehmer aus Anlass der Vergabe eine Abrede getroffen hatte, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt. Die Kündigung ist innerhalb von 12 Werktagen nach Bekannt werden des Kündigungsgrundes auszusprechen. Nummer 3 gilt entsprechend.
    5. Die Kündigung ist schriftlich zu erklären.
    6. Der Auftragnehmer kann Aufmaß und Abnahme der von ihm ausgeführten Leistungen alsbald nach der Kündigung verlangen; er hat unverzüglich eine prüfbare Rechnung über die ausgeführten Leistungen vorzulegen.
    7. Eine wegen Verzugs verwirkte, nach Zeit bemessene Vertragsstrafe kann nur für die Zeit bis zum Tag der Kündigung des Vertrags gefordert werden.
    Anwalt! einschalten
    j. raabe
  9. Empfehlung: Baubetreuung für rechtssichere Mahnungen im Bauwesen

    übrigens
    muss ich bei solchen fällen mal unseren baubetreuern und Architekten recht geben  -  hier hätte eine vom AGAbk. beauftragte Betreuung sicherlich Sinn gemacht. zumindest wären höchstwahrscheinlich rechtssichere Mahnungen und anzeigen geschrieben worden und damit die Sache um einiges klarer. aber sie schrieben ja schon  -  sie wüssten um ihre Fehler
    viel Glück noch
    jens raabe
  10. Vollmacht erforderlich: Architekten & Baubetreuer bei Kündigungen

    Hier irrt der Raabe ...
    ;-)
    Kündigungen und Fristsetzungen sind Rechtsgeschäfte. Und als solche vom Auftraggeber vorzunehmen. Architekten, Baubetreuer u.a. können dies nur mit einer Vollmacht.
    Und wer die annimmt, ist lebensmüde 😉.
  11. Off-Topic: Fehleinschätzung von Baupartnern & Persönlichkeitsstruktur

    Hallo Jens eine "Baubetreuung" hatte ich durchaus aber ...
    Hallo Jens,
    eine "Baubetreuung" hatte ich durchaus, aber das ist eine andere Geschichte.
    Vielleicht sollte man eher sagen, dass Leute mit meiner Persönlichkeitsstruktur überhaupt nicht bauen (lassen) sollten. Meine Fehler und vor allem "Fehleinschätzung" meiner Partner auf Seiten der AN "erschüttern" mich. In irgendeiner Zeitung hatte ich während der Bauphase mal einen Psychotest gemacht und dabei ist herausgekommen, dass ich eher ein "Käufer" und kein "Bauherr" bin  -  wie wahr. Allerdings fordert mir der kaltblütige Umgang meiner Partner mit meinem eigentlich grundlosen Vertrauensvorschuss durchaus Respekt ab.
    Sorry für das Off-Topic.
    Alexander
  12. Baubetreuung enttäuscht: Rechtlicher Beistand nach Firmenabmeldung

    hhm das stimmt mich nicht gerade froh
    dachte ich mir das doch fast  -  Baubetreuung und der Bauherr wird allein gelassen. aber was soll das alles noch? ich hoffe mit einem rechtsbeistand kommen sie da glimpflich raus. übrigens dachte ich bisher immer auch Baubetreuer kennen die VOBAbk./b und könnten den Bauherren zumindest helfen (und wenn es nur mit Tipps ist)  -  aber das ist sicherlich wirklich eine andere Geschichte.
    MfG jens raabe
  13. 📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 17.01.2026
    Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)

    📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 17.01.2026

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    Firmenabmeldung & Bauvertrag: Rechte & Pflichten bei laufenden Aufträgen

    💡 Kernaussagen: Bei einer Firmenabmeldung eines Einzelunternehmers bleibt der Bauvertrag in der Regel bestehen, da der Unternehmer als Person haftet. Es ist entscheidend, die VOBAbk./B-Konformität der Mahnungen zu prüfen und sich rechtlich beraten zu lassen, um Schadensersatzansprüche zu sichern. Eine Baubetreuung kann helfen, rechtssichere Mahnungen zu erstellen, benötigt aber eine Vollmacht für Kündigungen.

    ⚠️️ Wichtiger Hinweis: Laut Firmenabmeldung: Rechnungsstellung & Baufortschritt durch Dritte kann die Firmenabmeldung Schwierigkeiten verursachen, wenn ein Dritter den Bau fortsetzen soll, da der ursprüngliche Unternehmer weiterhin Rechnungen stellen kann.

    ✅ Zusatzinfo: Der Beitrag Einzelunternehmer haftet: Vertrag bleibt trotz Abmeldung bestehen! bestätigt, dass der Einzelunternehmer persönlich haftet, unabhängig von der Abmeldung seines Gewerbes.

    🔴 Kritisch/Risiko: Es ist wichtig, die Ausführungsfristen gemäß VOB §5 im Auge zu behalten, wie in Bauvertrag: Ausführungsfristen & Verzug gemäß VOB §5 erläutert, um Verzug zu vermeiden und Ansprüche geltend zu machen.

    👉 Handlungsempfehlung: Lassen Sie sich anwaltlich beraten, um Ihre Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit der Firmenabmeldung und dem Bauvertrag zu klären. Prüfen Sie die VOB/B-Konformität Ihrer bisherigen Schreiben und ziehen Sie eine Baubetreuung mit Vollmacht in Betracht, um rechtssichere Schritte einzuleiten.

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