wir haben ein ca. 30 x 12 m (LxB) großes Grundstück mit 120 m² Wohnfläche im EGAbk. in NRW. Wir wollen das Grundstück zum seitlichen Nachbarn schließen. Der Zaun soll aber nicht auf der Grenze, sondern auf unser Grundstück, da Einigung mit den Nachbarn zur Erstellung auf der Grenze nicht möglich. Wir haben vom Nachbarn schriftlich, das wir unseren Zaun auf unserem Grundstück erstellen sollen (wobei wir davon ausgehen, dass, wenn der Zaun steht, der Nachbar mächtig Ärger macht ... kennen wir schon ... haben wir fast täglich). Der Bebauungsplan sagt 1 m max. Höhe aus.
Das Bauamt schreibt uns, der Bebauungsplan sagt aus 1 m - das Bauamt geht auf den § 903 BGBAbk. nicht ein.
Für den Bebauungsplan von 1972 (geändert letzmalig 1973) gibt es allerdings schon viele Ausnahmen, angefangen vom Aufstocken der Häuser bis zur Ausführung usw.)
Können wir für unseren Zaun gem. § 903 BGB einen 1,80-2,00 m hohen Zaun (Holzelemente wie auch 90 % aller Nachbarn zur seitlichen und hinteren Trennung haben) aufstellen
oder gilt ausschließlich der Bebauungsplan?
Anzumerken ist, dass der Zaun von 1,80-2 m durchaus örtsüblich wäre, weil - wie gesagt, bis auf wenige Ausnahmen alle Einfamilienhaus in unserem Wohngebiet Holzzäune zwischen und hinter den Grundstücken haben, aber ohne entsprechende Baugenehmigung/Ausnahmegenehmigung!)
§ 903 BGB ist u.a. hier nachzulesen:
Danke für Hilfe.
VG
WR