Einstellplätze Pflastern: Vertragliche Pflichten, Materialwahl & Kennzeichnung?
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Einstellplätze Pflastern: Vertragliche Pflichten, Materialwahl & Kennzeichnung?

Beim Kauf unserer Eigentumswohnung wurde uns mündlich zugesagt das die dazugehörigen Einstellplätze und die entsprechende Zufahrt gepflastert wird. Nun bei der Abnahme will der Bauträger davon nichts mehr wissen und verweist auf den Vertrag in den steht das alle notwendigen Zuwegungen gepflastert werden und die Einstellplätze nicht dazugehören.
Der Platz ist mit Mineral (grobe Steine bis zu 5 cm) vorbereitet und wir sollen nun wenn wir es pflastern wollen ihm das Material bezahlen dann würde er es noch tun.
Hat jemand Erfahrungen wie so ein Parkplatz beschaffen sein muss? Muss er eine Kennzeichnung bringen die mir meinen Einstellplatz zeigt (Striche, Abgrenzungen etc.)
würde mich über Antwort freuen
  • Name:
  • Rob
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    Ich verstehe, dass Ihnen mündlich eine Pflasterung der Einstellplätze zugesagt wurde, der Bauträger sich nun aber auf den Vertrag beruft.

    Vertragliche Grundlage: Entscheidend ist, was im Kaufvertrag steht. Mündliche Zusagen sind schwer zu beweisen. Wenn der Vertrag die Pflasterung der "notwendigen Zuwegungen" vorsieht, ist zu klären, ob die Einstellplätze und deren Zufahrt darunter fallen.

    Materialwahl: Bei der Pflasterung von Einstellplätzen kommen verschiedene Materialien in Frage, z.B. Betonpflaster, Natursteinpflaster oder wasserdurchlässige Pflastersteine. Die Wahl des Materials hängt von der Belastung, der Optik und den Kosten ab.

    Kennzeichnung: Einstellplätze müssen klar gekennzeichnet sein, z.B. durch Striche oder andere Abgrenzungen. Die Kennzeichnung muss den geltenden Vorschriften entsprechen.

    👉 Handlungsempfehlung: Lassen Sie den Vertrag von einem Anwalt für Immobilienrecht prüfen, um Ihre Rechte zu klären. Klären Sie, ob die Pflasterung der Einstellplätze unter den Begriff "notwendige Zuwegungen" fällt.

    📖 Wichtige Begriffe kurz erklärt

    Einstellplatz
    Ein Einstellplatz ist eine Fläche, die zum Abstellen von Kraftfahrzeugen bestimmt ist. Er kann Teil einer Garage, eines Parkhauses oder einer Freifläche sein. Einstellplätze können Sondereigentum oder Gemeinschaftseigentum sein.
    Verwandte Begriffe: Stellplatz, Parkplatz, Garage.
    Teilungserklärung
    Die Teilungserklärung ist eine notariell beurkundete Urkunde, die ein Grundstück in Miteigentumsanteile aufteilt und das Sondereigentum an einzelnen Wohnungen oder Gewerbeeinheiten begründet. Sie regelt auch die Zuordnung von Einstellplätzen und anderen Flächen.
    Verwandte Begriffe: Gemeinschaftsordnung, Wohnungseigentumsgesetz (WEGAbk.), Sondereigentum, Gemeinschaftseigentum.
    Zuwegung
    Eine Zuwegung ist ein Weg oder eine Fläche, die dazu dient, ein Gebäude oder einen bestimmten Ort zu erreichen. Sie kann befestigt (z.B. gepflastert) oder unbefestigt sein. Die Beschaffenheit der Zuwegung kann vertraglich geregelt sein.
    Verwandte Begriffe: Zufahrt, Zugang, Wegerecht.
    Bauträger
    Ein Bauträger ist ein Unternehmen, das Bauprojekte plant, finanziert und realisiert. Er verkauft die fertiggestellten Immobilien an Käufer. Der Bauträger ist in der Regel Vertragspartner des Käufers.
    Verwandte Begriffe: Bauherr, Projektentwickler, Generalunternehmer.
    Abnahme
    Die Abnahme ist die förmliche Entgegennahme eines Bauwerks oder einer Leistung durch den Auftraggeber (z.B. den Käufer einer Eigentumswohnung). Mit der Abnahme beginnt die Gewährleistungsfrist. Mängel, die bei der Abnahme festgestellt werden, müssen vom Auftragnehmer (z.B. dem Bauträger) beseitigt werden.
    Verwandte Begriffe: Bauabnahme, Übergabe, Mängelrüge, Gewährleistung.
    Sondereigentum
    Sondereigentum ist das Eigentum an einer einzelnen Wohnung oder Gewerbeeinheit innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Zum Sondereigentum gehören auch die dazugehörigen Räume, wie z.B. Keller oder Einstellplatz, sofern dies in der Teilungserklärung festgelegt ist.
    Verwandte Begriffe: Gemeinschaftseigentum, Teilungserklärung, Wohnungseigentumsgesetz (WEG).
    Gemeinschaftseigentum
    Gemeinschaftseigentum sind die Teile eines Grundstücks, die allen Wohnungseigentümern gemeinsam gehören. Dazu gehören z.B. das Treppenhaus, das Dach, die Fassade und die gemeinschaftlichen Grünflächen. Auch Einstellplätze können Gemeinschaftseigentum sein.
    Verwandte Begriffe: Sondereigentum, Teilungserklärung, Wohnungseigentumsgesetz (WEG).

    ❓ Häufige Fragen (FAQ)

    1. Muss ein Einstellplatz gekennzeichnet sein?
      Ja, Einstellplätze müssen in der Regel klar und dauerhaft gekennzeichnet sein. Dies dient der Ordnung und verhindert Streitigkeiten. Die Kennzeichnung kann durch Markierungen auf dem Boden (z.B. Striche), Schilder oder andere geeignete Maßnahmen erfolgen. Die genauen Anforderungen können je nach Landesbauordnung und örtlichen Vorschriften variieren.
    2. Welche Materialien eignen sich für die Pflasterung von Einstellplätzen?
      Für die Pflasterung von Einstellplätzen eignen sich verschiedene Materialien, darunter Betonpflaster, Natursteinpflaster und wasserdurchlässige Pflastersteine. Betonpflaster ist robust und kostengünstig. Natursteinpflaster ist optisch ansprechender, aber teurer. Wasserdurchlässige Pflastersteine tragen zur Entwässerung bei und können in einigen Regionen vorgeschrieben sein. Die Wahl des Materials hängt von den individuellen Anforderungen und dem Budget ab.
    3. Was ist bei der Abnahme von Einstellplätzen zu beachten?
      Bei der Abnahme von Einstellplätzen sollten Sie prüfen, ob die vereinbarte Beschaffenheit (z.B. Pflasterung) vorhanden ist und ob die Kennzeichnung korrekt ist. Dokumentieren Sie eventuelle Mängel schriftlich und setzen Sie dem Bauträger eine Frist zur Beseitigung. Lassen Sie sich bei Bedarf von einem Sachverständigen oder Anwalt beraten.
    4. Was tun, wenn der Bauträger mündliche Zusagen nicht einhält?
      Mündliche Zusagen sind schwer zu beweisen. Entscheidend ist, was im Kaufvertrag steht. Wenn der Vertrag unklar ist, können mündliche Zusagen unter Umständen berücksichtigt werden, wenn sie glaubhaft sind und von Zeugen bestätigt werden können. Es empfiehlt sich, einen Anwalt für Immobilienrecht zu konsultieren.
    5. Welche Vorschriften gelten für die Größe von Einstellplätzen?
      Die Größe von Einstellplätzen ist in den Landesbauordnungen und Garagenverordnungen der Bundesländer geregelt. In der Regel sind Mindestmaße für die Breite und Länge von Einstellplätzen vorgeschrieben. Diese Maße können je nach Art des Einstellplatzes (z.B. Einzelstellplatz, Doppelstellplatz) variieren.
    6. Darf ich meinen Einstellplatz vermieten?
      Ob Sie Ihren Einstellplatz vermieten dürfen, hängt von den Regelungen in der Teilungserklärung und der Gemeinschaftsordnung ab. In einigen Fällen ist die Vermietung erlaubt, in anderen Fällen bedarf sie der Zustimmung der Wohnungseigentümergemeinschaft.
    7. Was bedeutet "notwendige Zuwegung" im Vertrag?
      Der Begriff "notwendige Zuwegung" bezieht sich auf die Flächen, die erforderlich sind, um ein Gebäude oder einen Einstellplatz zu erreichen. Ob die Einstellplätze selbst und deren direkte Zufahrt darunter fallen, ist Auslegungssache und kann im Streitfall gerichtlich geklärt werden.
    8. Welche Rolle spielt die Teilungserklärung bei Einstellplätzen?
      Die Teilungserklärung legt fest, welche Teile des Grundstücks Sondereigentum (z.B. die Eigentumswohnung und der zugehörige Einstellplatz) und welche Teile Gemeinschaftseigentum sind. Sie regelt auch die Nutzungsrechte und -pflichten der einzelnen Eigentümer. Die Teilungserklärung ist daher eine wichtige Grundlage für alle Fragen rund um Einstellplätze.

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  2. Einstellplatz Pflasterung: Mündliche Absprache – Rechtliche Relevanz?

    mündlich also  -  aha
    und warum nicht schriftlich? steht doch sicher irgendwo am Schluss des Vertrags das mündliche nebenabreden nicht gemacht wurden oder nicht relevant sind  -  oder? versteh sowas immer nicht. einstellplätze? gab es im verlaufe Streit? hhm
    Stellplätze werden in den Landesbauordnungen oder den örtlichen Bauvorschriften geregelt wobei örtliche Bauvorschrift vor Landesbauordnung kommt.
    MfG
    jens
  3. Bauträger Zusage: Pflasterung Einstellplätze – Was wurde vereinbart?

    Um das zu relativieren
    Also uns der Bauträger die Wohnung gezeigt hat und wir die Außenanlage angesehen haben war der Parkplatz Akker. Da hat er gesagt das hier der Parkplatz (Einstellplätze) entstehen und dieser mit ähnlichen Steinen wie die Zuwegung gepflastert wird. Die Randsteine haben auch die richtige Höhe hierfür nur das Pflaster fehlt auf dem Schotteruntergrund. Als wir der Aufforderung der letzten Rate mit der Begründung der nicht Fertigstellung nicht nachgegangen sind und darauf gepocht haben das wir (wir = 12 Wohnungen) erst die Fertigstellung erwarten weil wir sonst nichts mehr in der Hand haben, sagte er der Parkplatz würde so bleiben es würde ausreichen, und wenn wir Pflaster wollten würde er es verlegen so wir das Material bezahlen und mit anfassen.
    • Name:
    • Rob
  4. Einstellplatz Pflasterung: Schriftliche Vereinbarung – Präzisierung notwendig!

    hhm  -  als wirklich nichts schriftliches  -  oder wie?
    so richtig präzisiert war das aber nun nicht!
    MfG
    jens
  5. Einstellplätze: Notwendigkeit pro Wohnung – Abnahme ohne Pflasterung?

    Für Wohnungen..
    Werter Fragesteller
    sind notwendige Einstellplätze zu schaffen, min 1 je Wohnung Normalerweise wird die Fertigabnahme nicht erteilt, wenn die Einstellplätze nicht nutzbar sind. Also mal nach der Abnahmebescheinigung des BOA fragen.
    Was ist mit der Entwässerung der Fläche?
  6. Zeugen für mündliche Zusage: Beweislast bei Einstellplatz Pflasterung?

    und wie sieht es mit elf zeugen aus?
    das mit den Bauordnungen steht dem nicht gegenüber.
    was soll man sagen.
    MfG
    jens
  7. Einstellplätze: Nutzung mit Schotter – Absatz zur Straße problematisch?

    Evtl. doch..
    Herr Raabe
    Wenn die Einstellplätze nämlich mit nur Schotter nicht genutzt werden können, z.B. wg Absatz zur Straße, hochstehenden Gullys etc.
  8. Einstellplätze: Bauträger Sicht – Ausreichend ohne Pflasterung?

    Herr Dühlmeyer
    es sieht doch so aus  -  als wenn der bt die Stellplätze für ausreichend hält  -  Versickerung des regenwassers ist ja scheinbar gegeben.  -  die Bauordnungsämter dürfte das regelmäßig nicht interessieren  -  es sei denn es ginge um notwendige Rettungswege oder Stellplätze für eventuell rettungsleiter  -  bei hochhäusern z.B.
    MfG
    jens
  9. Einstellplätze: Fehlende Entwässerung – Schlammschlacht und Straßengefährdung!

    Keine Entwässerung Vorhanden
    Nun Entwässerung ist keine vorhanden was bedeutet das, da es ein leichter Hang ist, das Wasser zum Teil versickert, was eine Schlammschlacht bedeutet, und der Rest auf die Straße läuft wo ich ein nächstes Problem vermute da wir über die öffentliche Kanalisation entwässern. Gleichzeitig wird auch der Schotter auf die Straße und den davorliegenden Fußweg gespühlt.
    • Name:
    • Rob
  10. Einstellplätze: Sondernutzungsrechte – Klare Kennzeichnung erforderlich!

    Foto von Bruno Stubenrauch, Dipl.-Ing. univ.

    Markierung
    Werden den einzelnen Eigentümern die Stellplätze im Rahmen von Sondernutzungsrechten zugewiesen? Dann müsste klar erkennbar sein wem was zugeordnet ist, die Plätze müssten wenigstens markiert werden.
  11. Einstellplätze: Fehlende Entwässerung – Schlammschlacht und Straßengefährdung!

    Keine Entwässerung Vorhanden
    Nun Entwässerung ist keine vorhanden was bedeutet das, da es ein leichter Hang ist, das Wasser zum Teil versickert, was eine Schlammschlacht bedeutet, und der Rest auf die Straße läuft wo ich ein nächstes Problem vermute da wir über die öffentliche Kanalisation entwässern. Gleichzeitig wird auch der Schotter auf die Straße und den davorliegenden Fußweg gespühlt.
    • Name:
    • Rob
  12. Einstellplätze: Sondernutzungsrecht – Unklare Abgrenzung bei Schotterfläche!

    jawohl Sondernutzungsrecht vorhanden
    Ja jeder hat hat mit der Wohnung einen Einstellplatz mit Baugenehmigung für eine Garage gekauft und hier ein Sondernutzungsrecht. Auch ist der Platz mit Abmaßen in der Teilungserklärung vorhanden. Real ist aber nur ein Schotterplatz da wo keier so richtig weiß von wo bis wo er stehen kann. was insbesondere bei denen in der Mitte kniffelig wird wenn Sie zu weit links oder Rechts Parken und es für den Rest immer enger wird. Kennzeichnen könnten wir selbstverständlich auch selber am Kantenstein mit Farbe. Uns Stellt sich nur die Frage ob das so richtig ist?
    • Name:
    • Rob
  13. Einstellplätze: Vertragliche Vereinbarung entscheidend – Rechtliche Bewertung!

    es kommt doch immer noch darauf an was gekauft
    sprich  -  vertraglich  -  vereinbart wurde. rein rechtlich dürfte es so ausreichen wie es jetzt ist  -  kann jedenfalls so nichts feststellen  -  bekomme ja keine Antworten!
    ich komm noch mal zurück auf das vorgehen der Bauordnungsämter (zumindest in meiner Region)  -  da müssen die Stellplätze bei der Beantragung und bei der Abnahme lediglich zeichnerisch und rechnerisch nachgewiesen werden  -  es sei denn  -  das Haus ist höher als 12 m. also bei uns hätte er der bt von dieser Seite nichts zu befürchten  -  so wären wir wieder bei dem Vertrag  -  mit den 12 Bauherren und dem einen bt  -  geht es noch deutlicher?
    MfG
    jens
  14. WEG: Unterschiedliche Meinungen – Herausforderung bei Bauprojekten

    OT @ Raabe
    Schon mal eine WEGAbk. gesehen, wo alle einer Meinung sind und an einem Strang ziehen 😉.
  15. na wenigstens Herr Dühlmeyer versteht mich

    freu
    Gruß jens
  16. Einstellplatz: Kaufvertrag – Präzise Beschreibung der Ausführung fehlt!

    In diesem Fall sind sich alle einig
    Also in Kaufertrag, steht Lediglich das zu jeder Wohnung ein Einstellplatz gehört auf dem der Bau einer Garage möglich ist. Wenn dort stehen würde der Platz wird mit Verbundsteinpflaster hellgrau ausgelegt und die Trennung durch dunkel graue oder rote Steine markiert dann würde selbst ich erkennen was er noch zu tun hat 😉. Aber im ernst wir alle haben das Gefühl er hätte auch sagen können der angrenzende Kartoffelacker ist ihr einstellplatz wenn Sie die Pflanzen platt fahren klappt das ganz gut. Ich denke so etwas ist sicher reguliert wir sind doch in Deutschland. Meine Frage ist nur wo finde ich so etwas und da denke ich das der Tipp mit den Landesbauordnungen oder den örtlichen Bauvorschriften mir vielleicht weiterhilft. Dafür schon mal danke. (PS: zum Thema zumindest in meiner Region: bin in Niedersachsen)
    • Name:
    • Rob
  17. Einstellplätze: Planunterlagen prüfen – Pflasterung im Expose dargestellt?

    Planunterlagen?
    Servus,
    wenn die Baubeschreibung auf den ersten Blick nicht hergibt, das die Parkplätze gepflastert sein müssen, gibt es noch andere Dinge die geprüft werden können, ob sie Bestandteil des Kaufvertrages sind.
    Es gibt doch sicher ein Expose zu der Wohnanlage, mit Außendarstellungen, oder? Wenn dieses Bestandteil des Kaufvertrages ist, und darin Pflaster dargestellt ist, oder wenn im Bauantrag diese Flächen gepflastert dargestellt sind, kann man doch eine Argumentation zusammenbekommen.
    Außerdem gibt es doch einen Entwässerungsantrag, darau müsste sich auch etwas ableiten lassen. Weil, einfach in die Gegend verscikern ist normalerweise nicht üblich. Oberflächenwaser wird über die Entwässerung fortgeschafft oder auf dem Grundstück versickert. Dafür muss es etwas geben und da könnte man einhaken.
  18. Landesbauordnung Niedersachsen: Anforderungen an Stellplätze – Verkehrssicherheit!

    Niedersachsen
    na siehe unter anderem Landesbauordnung:
    § 46 Bauliche Anlagen für Kraftfahrzeuge
    (1) Garagen, insbesondere Parkhäuser, sowie im Freien außerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen gelegene Flächen zum Abstellen von Kraftfahrzeugen (Stellplätze) müssen einschließlich ihrer Nebenanlagen verkehrs- und betriebssicher (verkehrssicher, betriebssicher) sein und dem Brandschutz genügen. Sie müssen so angeordnet und beschaffen sein, dass ihre Benutzung nicht zu unzumutbaren Belästigungen oder zu einer Gefährdung der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs führt. Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann durch Verordnung an Garagen Anforderungen stellen, die besonderen Sicherheitsbedürfnissen von Benutzerinnen und Benutzern dienen.
    (2) Zur Verwirklichung bestimmter verkehrlicher oder sonstiger städtebaulicher Absichten können die Gemeinden durch örtliche Bauvorschrift in bestimmten Teilen des Gemeindegebietes oder für bestimmte Nutzungen in bestimmten Teilen des Gemeindegebietes die Herstellung von Garagen und Stellplätzen untersagen oder einschränken.
    auch unter § 48 (eventuell interessant): § 48 Barrierefreie Zugänglichkeit und Benutzbarkeit bestimmter baulicher Anlagen
    (1) Folgende bauliche Anlagen oder Teile baulicher Anlagen müssen von Behinderten, besonders Rollstuhlfahrerinnen und Rollstuhlfahrern, sowie alten Menschen und Personen mit Kleinkindern ohne fremde Hilfe zweckentsprechend besucht und benutzt werden können:
    1. Büro- und Verwaltungsgebäude (Bürogebäude, Verwaltungsgebäude), Gerichte, soweit sie für den Publikumsverkehr bestimmt sind,
    2. Schalter und Abfertigungsanlagen der Verkehrs- und Versorgungsbetriebe sowie der Banken und Sparkassen,
    3. Theater, Museen, öffentliche Bibliotheken, Freizeitheime, Gemeinschaftshäuser, Versammlungsstätten und Anlagen für den Gottesdienst,
    4. Verkaufsstätten,
    5. Schulen, Hochschulen und sonstige vergleichbare Ausbildungsstätten,
    6. Krankenanstalten, Praxisräume der Heilberufe und Kureinrichtungen,
    7. Tagesstätten und Heime für Behinderte, alte Menschen oder Kinder,
    8. Altenwohnungen, in Gebäuden mit nicht mehr als zwei Vollgeschossen jedoch nur Altenwohnungen im Erdgeschoss,
    9. Sport-, Spiel- und Erholungsanlagen, soweit sie für die Allgemeinheit bestimmt sind,
    10. Campingplätze mit mehr als 200 Standplätzen,
    11. Geschosse mit Aufenthaltsräumen, die nicht Wohnzwecken dienen und insgesamt mehr als 500 m² Nutzfläche haben,
    12. öffentliche Bedürfnisanstalten,
    13. Stellplätze oder Garagen für Anlagen nach den Nummern 1 bis 9 sowie Parkhäuser. Eine dem Bedarf entsprechende Zahl von Einstellplätzen oder Standplätzen muss für Behinderte hergerichtet und gekennzeichnet sein.
    > >>>>>>>>>>>> genaue wie gesagt in den örtlichen Bauvorschriften!
    und  -  es steht immer noch im Raum  -  haben 11 zeugen das gleiche gehört?  -  ist vertraglich  -  mündliche nebenabrede ausgeschlossen oder nicht?
    MfG
    jens
  19. Bauantragszeichnung: Beweismittel für Pflasterung – Abenteuerliche These?

    hhm  -  Prospekt als vertragsgrundlage?
    Bauantragszeichnung als Beweis? für was? jetzt wird es abenteuerlich!
    MfG
    jens
  20. Vertragsbestandteile prüfen: Baubeschreibung, Expose, Planunterlagen – Pflasterung?

    nix abenteuerlich
    Servus,
    warum abenteuerlich?
    diese Punkte sollten geprüft werde, dann sieht man, ob es einen Ansatzpunkt gibt.
    Es ist durchaus üblich in Kaufverträgen für ETW alle möglichen Vertragsbestandteile aufzuführen:
    • Baubeschreibung, Expose
    • Planunterlagen, Baugenehmigung
    • etc

    wenn dann in den "bunten Bildern" Pflaster dargestellt ist, diese Bestandteil des Vertragswerkes sind, ...
    Also erst mal alle Fakten prüfen, das ist eh Sache für einen RA.
    Dann ergibt sich eventuell etwas.

  21. Einstellplätze: Zugesicherte Eigenschaft – Geeignet zum Abstellen von Fahrzeugen?

    Juristen
    kennen den Begriff "zugesicherte Eigenschaft". Welche Eigenschaft wurde in Bezug auf die Stellplätze zugesichert? Wenn hier nichts besonderes angegeben ist, müssen die Stellplätze zum Abstellen von Fahrzeugen geeignet sein. Zur Kennzeichnung reicht u.U. ein Schild mit jeweiliger Wohnungsnummer mittig am Stellplatzende.
    • Name:
    • M.P.
  22. Einstellplatz Pflasterung: Mündliche Zusage – Vertragliche Grundlage fehlt?

    ok  -  Herr liebler  -  oder Michael
    aber so nen Vertrag möchte ich mal sehen  -  habe ich noch nicht!
    welcher bt lässt sich darauf ein? wie ich das gelesen habe  -  ist der Stellplatz  -  vertraglich  -  stiefmütterlich behandelt worden und es wurde sich auf einen mündlichen nebensatz "verlassen"  -  den bt möchte ich sehen der nen flayer oder Prospekt zum Vertragsbestandteil macht und die Bauantragszeichnungen. die Leistungsabgrenzung geschieht doch durch die Bauleistungsbeschreibung  -  bzw. durch das was eben nicht beschrieben ist!  -  ein Pflaster auf dem Prospekt  -  vielleicht sogar noch ein kinderspielplatz (mit lachenden kindern) wird dadurch noch nicht zur zugesicherten Eigenschaft. dafür ist doch die Bauleistungsbeschreibung da. und der Bauantrag verpflichtet doch den bt nicht alle nicht durch lv zugesicherten Bauleistungen auszuführen. nee nee
    kommme mal wieder zu meinem Kaffee und Kuchen.
    bt einladen  -  11 zeugen (wenn sie denn welche sind) eventuell dazu (allerdings auch nur wenn vertraglich nicht mündliche nebenabreden ausgeschlossen sind) und dann mit dem bt offen diskutiert! du hast gesagt  -  also mache es!
    dann (nur wenn es vertraglich nicht ausgeschlossen ist) erst wenn es nichts hilft zum Anwalt  -  der freut sich ob der streitsumme (bei 12 stellplätzen)  -  Hände reibt (der kann nicht verlieren dabei)  -  na dann prost und viel Spaß
    MfG
    jens
  23. Flayer: Schreibfehler – Bedeutung im Baurecht irrelevant

    Flayer = Häuter ...
    hoffe, BTs befassen sich damit nicht!
    greetings from I. Simon
    • Name:
    • Frau Ind-295-Sim
  24. Einstellplätze: Vertragsbestandteile und Rangfolge – Klare Regelungen prüfen!

    zugesicherte Eigenschaften
    Servus,
    solange keiner weiß, was alles Vertragsbestandteil ist und in welcher Rangfolge diese Bestandteile zu werten sind, ist das hier alles bloß eine akademische Debatte, die zu wenig führt.
    Und: es gibt Bauträger's die sauber und ordentlich ihre Verträge machen, da sind saubere Regelungen aufgeführt.
    Und: wenn irgendwo auf einem Stück Papier, das Vertragsbestandteil ist ein Pflaster an der besagten Stelle dargestellt ist, dann ist zu prüfen ob daraus eine "zugesicherte Eigenschaft" abgeleitet werden kann, weil, der Laie sich ja auch auf, oder vor allem auf die bunten Bildchen verlässt, auch wenn es explizit nicht in der Baubeschreibung aufgeführt ist und ein Stellplatz üblicherweise mit einem Belag befestigt ist.
    So, ich denke das reicht jetzt von meiner Seite.
  25. 📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 16.01.2026
    Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)

    📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 16.01.2026

    Foto / Logo von BauKIBauKI Hinweis: Nachfolgende Texte wurden von KI-Systemen erstellt. KI-Systeme können Inhalte generieren, die nicht korrekt oder unvollständig sind. Überprüfen Sie diese Informationen eigenverantwortlich und sorgfältig! Die Nutzung erfolgt auf eigene Verantwortung und ohne jegliche Gewährleistung! Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt. Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).

    Einstellplätze Pflastern: Vertragliche Pflichten, Materialwahl & Kennzeichnung

    💡 Kernaussagen: Die Diskussion dreht sich um die Frage, ob ein Bauträger zur Pflasterung von Einstellplätzen verpflichtet ist, wenn dies mündlich zugesagt, aber nicht explizit im Kaufvertrag festgehalten wurde. Es wird erörtert, welche Dokumente als Vertragsbestandteile gelten, wie die Landesbauordnung Niedersachsen die Anforderungen an Stellplätze regelt und welche Rolle die Abnahmebescheinigung des Bauordnungsamtes spielt. Die korrekte Kennzeichnung der Stellplätze bei Sondernutzungsrechten ist ebenfalls ein wichtiger Punkt. Die fehlende Entwässerung der Schotterfläche und die daraus resultierenden Probleme werden thematisiert.

    ⚠️️ Wichtiger Hinweis: Laut dem Beitrag Einstellplätze: Fehlende Entwässerung – Schlammschlacht und Straßengefährdung! kann eine fehlende Entwässerung zu erheblichen Problemen führen, wie z.B. einer Schlammschlacht und der Verschmutzung der Straße. Dies sollte unbedingt behoben werden.

    ✅ Zusatzinfo: Im Beitrag Landesbauordnung Niedersachsen: Anforderungen an Stellplätze – Verkehrssicherheit! wird auf die Landesbauordnung Niedersachsen verwiesen, die Anforderungen an die Verkehrssicherheit von Stellplätzen stellt. Diese Anforderungen sind bei der Gestaltung der Einstellplätze zu berücksichtigen.

    👉 Handlungsempfehlung: Es wird empfohlen, alle Vertragsbestandteile (Baubeschreibung, Expose, Planunterlagen) sorgfältig zu prüfen, um festzustellen, ob eine Pflasterung der Einstellplätze vorgesehen war (siehe Vertragsbestandteile prüfen: Baubeschreibung, Expose, Planunterlagen – Pflasterung?). Zudem sollte man sich an einen Anwalt wenden, um die rechtliche Situation zu klären und die eigenen Ansprüche durchzusetzen.

    Die Diskussion zeigt, dass mündliche Zusagen im Baurecht oft schwer durchsetzbar sind, wenn sie nicht schriftlich im Vertrag festgehalten wurden. Es ist daher ratsam, alle Vereinbarungen schriftlich zu fixieren und sich vor Vertragsabschluss rechtlich beraten zu lassen. Die korrekte Ausführung und Kennzeichnung von Einstellplätzen ist nicht nur eine Frage des Komforts, sondern auch der Verkehrssicherheit und der Einhaltung der Bauordnung.

    Die Frage der Entwässerung ist ebenfalls von großer Bedeutung, da eine fehlende Entwässerung zu erheblichen Problemen führen kann. Hier sollte man sich an die zuständigen Behörden wenden und eine Lösung fordern. Auch die Abnahmebescheinigung des Bauordnungsamtes kann Aufschluss darüber geben, ob die Einstellplätze den Anforderungen entsprechen (siehe Einstellplätze: Notwendigkeit pro Wohnung – Abnahme ohne Pflasterung?).

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