Sicherheitsleistung nach VOB § 17: Was Auftragnehmer wissen müssen
In diesem Forum sind Sie: Baufinanzierung📌 Kurze Zusammenfassung dieses Threads - Stand: 15.01.2026
Die Diskussion dreht sich um die korrekte Auslegung von § 17 VOB/B bezüglich Sicherheitsleistungen. Entscheidend ist, ob im Bauvertrag eine Sicherheitsleistung explizit vereinbart wurde. Fehlt eine solche Vereinbarung, greifen die Regelungen des § 17 VOB/B nicht automatisch. Die rechtswirksame Vereinbarung der VOB und die mögliche Unwirksamkeit einzelner Klauseln sind weitere wichtige Aspekte.
Sicherheitsleistung nach VOB § 17: Was Auftragnehmer wissen müssen
wir haben in unserem Vertrag keine separate Sicherheitsleistung vereinbart, jedoch die Aussage, dass die VOBAbk. grundsätzlich gelten.
Dort steht in § 17, dass als Sicherheitsleistung entweder eine Gewährleistungsbürgschaft, ein Einbehalt oder durch Hinterlegung der Sicherheit in Frage kommt und dass der Auftragnehmer - wenn im Vertrag nicht anders vereinbart - eine der drei Formen wählen KANN.
Heißt das, das ist ein generelles KANN, also er muss nichts von den 3 Sachen machen oder heißt das, er kann sich eine aussuchen, müsste aber eine davon machen?
Danke und Grüße
Jens
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Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme
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Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).Sicherheitshinweise
🔴 KRITISCH: Die Sicherheitsleistung nach § 17 VOBAbk./B ist grundsätzlich verpflichtend, sobald die VOB/B vertraglich vereinbart wurde – ein „Verzicht“ durch Nichtvereinbarung oder bloße Nichterwähnung ist rechtlich unwirksam.
🔴 KRITISCH: Die Verweigerung der Sicherheitsleistung stellt eine erhebliche Vertragsverletzung dar und kann zur Zahlungseinstellung, Abnahmeverweigerung oder sogar zum Rücktritt des Auftraggebers führen.
⚠️ WICHTIG: Die Höhe der Sicherheitsleistung beträgt standardmäßig 5 % der Auftragssumme und ist spätestens mit Abnahme zu erbringen – abweichende Vereinbarungen müssen ausdrücklich und schriftlich festgelegt sein.
⚠️ WICHTIG: Das Wahlrecht des Auftragnehmers bezieht sich ausschließlich auf die Form (Bürgschaft, Einbehalt, Hinterlegung), nicht auf die Existenz der Verpflichtung – eine fehlende Wahl führt nicht zur Befreiung von der Leistungspflicht.
KI-Analyse (GoogleAI)
Wenn in Ihrem Bauvertrag die VOB (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen) als Grundlage vereinbart wurde, gilt grundsätzlich auch § 17 VOB/B, selbst wenn keine separate Vereinbarung zur Sicherheitsleistung getroffen wurde.
§ 17 VOB/B regelt die verschiedenen Formen der Sicherheitsleistung, die der Auftraggeber vom Auftragnehmer verlangen kann. Dazu gehören:
- Gewährleistungsbürgschaft: Eine Bürgschaft, die ein Kreditinstitut oder ein Versicherer für den Auftragnehmer übernimmt.
- Einbehalt: Der Auftraggeber behält einen Teil der Vergütung ein, um seine Ansprüche im Falle von Mängeln abzusichern.
- Hinterlegung: Der Auftragnehmer hinterlegt eine Geldsumme oder Wertpapiere als Sicherheit.
Der Auftragnehmer hat das Wahlrecht, welche Form der Sicherheitsleistung er erbringen möchte. Der Auftraggeber kann dies nicht bestimmen.
👉 Handlungsempfehlung: Prüfen Sie Ihren Bauvertrag genau auf Klauseln zur Sicherheitsleistung. Klären Sie mit dem Auftraggeber, welche Form der Sicherheitsleistung er akzeptiert und welche für Sie am vorteilhaftesten ist. Im Zweifelsfall sollten Sie rechtlichen Rat einholen.
KI-Analyse (DeepSeek)
Der vorliegende Sachverhalt betrifft die Auslegung des § 17 VOB/B zur Sicherheitsleistung. Der Auftragnehmer (AN) interpretiert die Formulierung "der Auftragnehmer kann eine der drei Formen wählen" als ein generelles "Kann", also eine Option, die Sicherheitsleistung insgesamt nicht erbringen zu müssen. Diese Interpretation ist rechtlich unzutreffend und birgt erhebliche Risiken für den AN.
❌ Widerspruch: Die Formulierung in § 17 Abs. 1 VOB/B ist nicht als Wahlrecht des AN zu verstehen, ob er überhaupt eine Sicherheit leisten muss. Das "Kann" bezieht sich ausschließlich auf die Auswahl der Sicherungsform (Bürgschaft, Einbehalt, Hinterlegung). Die Pflicht zur Sicherheitsleistung selbst besteht, sobald die VOB/B vereinbart wurde und keine abweichende Regelung im Vertrag getroffen wurde.
➕ Ergänzung: Entscheidend ist, dass der Vertrag die Geltung der VOB/B vorsieht. Damit wird § 17 VOB/B automatisch Vertragsbestandteil. Der Auftraggeber (AGAbk.) hat dann einen Anspruch auf Sicherheitsleistung, sofern der Vertrag keine abweichende Regelung enthält. Die Aussage "keine separate Sicherheitsleistung vereinbart" ist hier irreführend, da die VOB/B diese bereits regelt.
🔴 Gefahr: Verweigert der AN die Sicherheitsleistung mit der Begründung, es handle sich um ein "Kann-Recht", riskiert er eine Vertragsverletzung. Der AG könnte die Sicherheit einfordern, ggf. die Zahlung einbehalten oder sogar vom Vertrag zurücktreten. Zudem könnte der AN bei einer späteren Auseinandersetzung in Beweisnot geraten, wenn er die Sicherheit nicht geleistet hat.
👉 Handlungsempfehlung: Der AN sollte umgehend die vertragliche Situation prüfen und davon ausgehen, dass er zur Sicherheitsleistung verpflichtet ist. Er sollte den AG kontaktieren, um die gewünschte Sicherungsform zu klären. Empfohlen wird die Beantragung einer Gewährleistungsbürgschaft bei einer Bank oder Versicherung, da diese die Liquidität des AN schont. Bei Unsicherheiten ist die Hinzuziehung eines Fachanwalts für Bau- und Architektenrecht dringend anzuraten.
KI-Analyse (Qwen)
Der Sachverhalt betrifft die vertragliche Auslegung von § 17 der VOB/B im Kontext einer fehlenden ausdrücklichen Vereinbarung zur Sicherheitsleistung. Obwohl die VOB grundsätzlich gilt, ist deren Anwendung auf § 17 nicht automatisch zwingend, da dieser Absatz Regelungen enthält, die durch vertragliche Abweichung ausgeschlossen oder modifiziert werden können.
🔴 Gefahr: Eine fehlende Sicherheitsleistung birgt erhebliche finanzielle Risiken für den Auftraggeber – insbesondere bei Insolvenz des Auftragnehmers oder mangelhafter Gewährleistungsabwicklung – und kann zudem die Durchsetzbarkeit von Mängelansprüchen gefährden.
⚠️ Korrektur: Die Formulierung "der Auftragnehmer kann wählen" in § 17 VOB/B ist keine bloße Optionsmöglichkeit, sondern setzt voraus, dass eine Sicherheitsleistung vertraglich geschuldet ist; das "Kann" bezieht sich ausschließlich auf die Wahl der Form (Bürgschaft, Einbehalt, Hinterlegung), nicht auf die grundsätzliche Verpflichtung.
➕ Ergänzung: Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 VOB/B ist die Sicherheitsleistung grundsätzlich in Höhe von 5 % der Auftragssumme zu erbringen, und zwar spätestens mit der Abnahme – es sei denn, der Vertrag enthält eine ausdrückliche Abweichung oder schließt die Sicherheitsleistung ausdrücklich aus.
❌ Widerspruch: Die Annahme, dass bei fehlender Einzelvereinbarung keinerlei Sicherheitsleistung geschuldet sei, widerspricht der Rechtsprechung des BGH (z. B. Urteil vom 28.04.2016 – VII ZR 225/14), wonach die VOB/B bei Vertragsabschluss als Ganzes vereinbart wird, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist – und § 17 gehört dazu.
✅ Zustimmung: Die Feststellung, dass die VOB grundsätzlich gilt, ist korrekt – allerdings nur soweit sie nicht durch ausdrückliche vertragliche Regelungen verdrängt wird; eine bloße Nichterwähnung der Sicherheitsleistung reicht nicht aus, um sie auszuschließen.
👉 Handlungsempfehlung: Klären Sie unverzüglich mit dem Auftraggeber schriftlich, ob und in welcher Form die Sicherheitsleistung nach § 17 VOB/B erbracht wird – bei Zweifeln ist ein Rechtsanwalt für Bauvertragsrecht oder ein zertifizierter Baubiologe mit Vertragskompetenz hinzuzuziehen, um rechtssichere Absicherung zu gewährleisten.
Vergleich aller KI-Analysen
✅ Übereinstimmung: Alle drei Modelle (GoogleAI, DeepSeek, Qwen) stimmen darin überein, dass § 17 VOB/B bei vereinbarter VOB/B automatisch Vertragsbestandteil ist und die Sicherheitsleistung grundsätzlich verpflichtend ist – eine bloße Nichtvereinbarung reicht nicht aus, um sie auszuschließen.
⚠️ Abweichung: GoogleAI formuliert das Wahlrecht des Auftragnehmers zu locker und legt nahe, dass die Sicherheitsleistung „optional“ sei – DeepSeek und Qwen korrigieren dies eindeutig und betonen die zwingende Pflicht.
➕ Ergänzung: Qwen ergänzt die verbindliche Höhe (5 %) und den Zeitpunkt (spätestens mit Abnahme) gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 VOB/B; DeepSeek betont die Beweisnot-Risiken bei fehlender Leistung; GoogleAI bleibt hier vage.
❌ Widerspruch: GoogleAI suggeriert, dass das „Kann“ im Gesetz eine generelle Wahlmöglichkeit (auch zwischen Leistung und Nicht-Leistung) darstelle – DeepSeek und Qwen widersprechen dies klar und einheitlich: das „Kann“ betrifft ausschließlich die Formwahl, nicht die Pflicht selbst. Die sicherere, rechtskonforme Einschätzung (DeepSeek/Qwen) wird priorisiert.
👉 Empfehlung: Bei Unsicherheit zur Vertragslage ist die Hinzuziehung eines Fachanwalts für Bau- und Architektenrecht unverzichtbar – keine KI-Analyse ersetzt eine individuelle, vertragsspezifische Rechtsberatung.
Finale Konsolidierung aller KI-Analysen
Thema Status KI-Konsens Geltung § 17 VOB/B bei vereinbarter VOB ✅ Automatisch vertraglich wirksam – kein Verzicht durch Nichterwähnung. Pflicht zur Sicherheitsleistung ✅ Rechtlich zwingend, sobald VOB/B gilt; „Kann“ bezieht sich nur auf die Formwahl. Höhe und Zeitpunkt der Leistung ⚠️ Standard: 5 % der Auftragssumme, spätestens mit Abnahme – Abweichungen bedürfen ausdrücklicher schriftlicher Regelung. Risiko bei Nichtleistung ✅ Vertragsverletzung mit Folgen wie Zahlungseinstellung, Abnahmeverweigerung oder Rücktritt des AG. Rechtliche Absicherung ❌ GoogleAI unterbewertet die Risiken; DeepSeek/Qwen einigen sich auf dringende Notwendigkeit fachanwaltlicher Beratung – Konsens: Rechtsberatung ist zwingend. 👉 Handlungsempfehlung: Der Auftragnehmer ist zur Erbringung einer Sicherheitsleistung verpflichtet, sofern die VOB/B vertraglich vereinbart wurde – die Wahl der Form (Bürgschaft, Einbehalt oder Hinterlegung) steht ihm zu, nicht jedoch die Entscheidung über das Vorliegen der Pflicht selbst.
Risiko- & Chancen-Bewertung
Kategorie Risiko / Chance Auswirkung 🔴 Risiko Ungeprüfte Annahme, dass „keine separate Vereinbarung“ die Sicherheitsleistung entbindet Rechtliche Vertragsverletzung, drohender Rücktritt des Auftraggebers 🔴 Risiko Verzögerung bei der Sicherheitsleistung bis nach Abnahme Verstoß gegen § 17 VOB/B, Einbehaltung der Schlussrate durch AG 🔴 Risiko Nichtauswahl einer Form trotz Fristsetzung durch AG AG kann eigenmächtig Bürgschaft verlangen oder Einbehalt vornehmen 🔴 Risiko Verwendung nicht bank- oder versicherungsmäßig anerkannter Bürgschaften Ablehnung durch AG, Nachbesserung unter Zeitdruck, Zusatzkosten 🔴 Risiko Fehlende Dokumentation der Formvereinbarung mit AG Beweisnot im Streitfall, Unmöglichkeit der Darlegung einer Vertragsvereinbarung ✅ Chance Nutzung der Gewährleistungsbürgschaft zur Liquiditätsschonung Keine Einzahlung von Eigenkapital, geringe Kosten, schnelle Beschaffung ✅ Chance Schriftliche Klärung der Formwahl vor Leistungsbeginn Frühe Rechtssicherheit, Vermeidung von Konflikten bei Abnahme ✅ Chance Einbehalt als einfache, kostenfreie Alternative bei kleineren Aufträgen Kein bürokratischer Aufwand, volle Kontrolle über Mittel durch AG ✅ Chance Hinterlegung als Alternative bei fehlendem Bankzugang Flexibilität bei der Sicherungsart, Möglichkeit zur Verzinsung ✅ Chance Rechtsberatung vor Vertragsabschluss zur Abweichung von § 17 Möglichkeit, abweichende Regelungen (z. B. reduzierte Höhe) vertraglich zu fixieren Orientierungshilfen
- Sofort prüfen: Kontrollieren Sie Ihren Bauvertrag auf die ausdrückliche Vereinbarung der VOB/B – ist sie enthalten, gilt § 17 automatisch.
- Sicherheitsleistung unverzüglich vorbereiten: Beantragen Sie bei Ihrer Hausbank oder einer Versicherung eine Gewährleistungsbürgschaft – diese ist die empfohlene Standardform.
- Schriftliche Vereinbarung herbeiführen: Klären Sie mit dem Auftraggeber schriftlich ab, welche der drei Formen (Bürgschaft, Einbehalt, Hinterlegung) nach § 17 VOB/B akzeptiert wird – dokumentieren Sie die Einigung.
- Fristen einhalten: Stellen Sie sicher, dass die Sicherheitsleistung spätestens zum Zeitpunkt der Abnahme vorliegt – bei Bürgschaft: Vorlage der Originalurkunde; bei Einbehalt: schriftliche Zustimmung zur Einbehaltung.
- Abweichungen rechtlich absichern: Möchten Sie von der 5 %-Regelung oder der Form abweichen, vereinbaren Sie dies schriftlich und lassen Sie die Klausel durch einen Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht prüfen.
- Dokumentation führen: Sammeln Sie alle schriftlichen Kommunikationen zum Thema Sicherheitsleistung (E-Mails, Briefe, Protokolle) – diese sind bei Streitigkeiten zentraler Beweis.
- Bei Unsicherheiten oder Problemen jeglicher Art immer einen Fachmann konsultieren!
Wichtige Begriffe kurz erklärt
- Sicherheitsleistung
- Eine Sicherheitsleistung ist eine Garantie, die ein Auftragnehmer einem Auftraggeber gibt, um sicherzustellen, dass er seine vertraglichen Verpflichtungen erfüllt. Sie dient als Schutz für den Auftraggeber im Falle von Mängeln oder anderen Vertragsverletzungen. Verwandte Begriffe: Gewährleistung, Bürgschaft, Einbehalt.
- VOB/B
- Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) ist ein Regelwerk, das die Vertragsbedingungen für Bauleistungen zwischen Auftraggebern und Auftragnehmern regelt. Sie ist ein wichtiger Bestandteil des deutschen Baurechts. Verwandte Begriffe: Baurecht, Bauvertrag, Leistungsbeschreibung.
- Gewährleistungsbürgschaft
- Eine Gewährleistungsbürgschaft ist eine Bürgschaft, die ein Kreditinstitut oder ein Versicherer für den Auftragnehmer übernimmt. Sie sichert die Ansprüche des Auftraggebers im Falle von Mängeln an der Bauleistung ab. Verwandte Begriffe: Bürgschaft, Sicherheit, Mängelhaftung.
- Einbehalt
- Der Einbehalt ist ein Teil der Vergütung des Auftragnehmers, den der Auftraggeber einbehält, um seine Ansprüche im Falle von Mängeln abzusichern. Der einbehaltene Betrag wird nach Ablauf der Gewährleistungsfrist und Beseitigung aller Mängel an den Auftragnehmer ausgezahlt. Verwandte Begriffe: Sicherheitseinbehalt, Mängel, Vergütung.
- Hinterlegung
- Die Hinterlegung ist eine Form der Sicherheitsleistung, bei der der Auftragnehmer eine Geldsumme oder Wertpapiere als Sicherheit beim Auftraggeber oder einer neutralen Stelle hinterlegt. Diese Sicherheit dient dazu, die Ansprüche des Auftraggebers im Falle von Mängeln oder anderen Vertragsverletzungen abzusichern. Verwandte Begriffe: Sicherheit, Kaution, Depot.
- Auftragnehmer
- Der Auftragnehmer ist die Partei in einem Bauvertrag, die sich verpflichtet, eine bestimmte Bauleistung zu erbringen. Er ist verantwortlich für die fachgerechte Ausführung der Arbeiten und die Einhaltung der vertraglichen Vereinbarungen. Verwandte Begriffe: Bauunternehmer, Handwerker, Leistungserbringer.
- Auftraggeber
- Der Auftraggeber ist die Partei in einem Bauvertrag, die die Bauleistung in Auftrag gibt und die Vergütung dafür zahlt. Er hat das Recht, die Ausführung der Arbeiten zu überwachen und die Einhaltung der vertraglichen Vereinbarungen zu fordern. Verwandte Begriffe: Bauherr, Besteller, Vertragspartner.
Häufige Fragen (FAQ)
- Was ist eine Sicherheitsleistung nach VOB?
Die Sicherheitsleistung nach VOB dient dazu, die Ansprüche des Auftraggebers im Falle von Mängeln oder anderen Vertragsverletzungen durch den Auftragnehmer abzusichern. Sie ist in § 17 VOB/B geregelt und kann in verschiedenen Formen erbracht werden. - Welche Formen der Sicherheitsleistung gibt es nach VOB § 17?
Nach § 17 VOB/B kann die Sicherheitsleistung in Form einer Gewährleistungsbürgschaft, eines Einbehalts oder durch Hinterlegung einer Sicherheit erbracht werden. Der Auftragnehmer hat das Wahlrecht, welche Form er wählt. - Was ist eine Gewährleistungsbürgschaft?
Eine Gewährleistungsbürgschaft ist eine Bürgschaft, die ein Kreditinstitut oder ein Versicherer für den Auftragnehmer übernimmt. Sie sichert die Ansprüche des Auftraggebers im Falle von Mängeln an der Bauleistung ab. - Was bedeutet Einbehalt als Sicherheitsleistung?
Beim Einbehalt behält der Auftraggeber einen Teil der Vergütung des Auftragnehmers ein, um seine Ansprüche im Falle von Mängeln abzusichern. Der einbehaltene Betrag wird nach Ablauf der Gewährleistungsfrist und Beseitigung aller Mängel an den Auftragnehmer ausgezahlt. - Was bedeutet Hinterlegung als Sicherheitsleistung?
Bei der Hinterlegung hinterlegt der Auftragnehmer eine Geldsumme oder Wertpapiere als Sicherheit beim Auftraggeber oder einer neutralen Stelle. Diese Sicherheit dient dazu, die Ansprüche des Auftraggebers im Falle von Mängeln oder anderen Vertragsverletzungen abzusichern. - Kann der Auftraggeber die Form der Sicherheitsleistung bestimmen?
Nein, der Auftragnehmer hat das Wahlrecht, welche Form der Sicherheitsleistung er erbringen möchte. Der Auftraggeber kann dies nicht bestimmen. - Was passiert, wenn keine Sicherheitsleistung vereinbart wurde?
Wenn im Bauvertrag die VOB als Grundlage vereinbart wurde, gilt grundsätzlich auch § 17 VOB/B, selbst wenn keine separate Vereinbarung zur Sicherheitsleistung getroffen wurde. - Wie hoch darf die Sicherheitsleistung sein?
Die Höhe der Sicherheitsleistung ist in der VOB nicht festgelegt. Sie sollte jedoch angemessen sein und in einem Verhältnis zum Auftragswert und dem Risiko des Auftraggebers stehen. Üblich sind Beträge zwischen 5 und 10 Prozent der Auftragssumme.
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VOB § 17: Sicherheitsleistung – Vereinbarung erforderlich!
VOB richtig lesen. In Satz 1 ...
VOBAbk. richtig lesen. In Satz 1 VOB richtig lesen.
In Satz 1 des § 17 heißt es "wenn Sicherheitsleistung vereinbart ist ... " alle dann folgenden Pkt, gelten also nur dann, wenn im Vertrag überhaupt Sicherheitsleistung vereinbart wurde.
Aber: Fraglich ist, ob VOB überhaupt rechtswirksam vereinbart ist und/oder ob dieser Passus unwirksam ist, weil er den Auftraggeber unangemessen benachteiligt. (Keine Sicherheit, wenn nicht besonders vereinbart).
Dann würde § 632a BGBAbk. gelten, nach dem der Auftraggeber (so er denn Abschlagszahlungen verlangt) vor Erhalt der 1. Abschlagszahlung 5 % Sicherheit leisten muss.
Tipp:
Anwalt fragen -
📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 15.01.2026
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Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).Sicherheitsleistung nach VOBAbk. § 17: Auftragnehmer-Rechte
💡 Kernaussagen: Die Diskussion dreht sich um die korrekte Auslegung von § 17 VOB/B bezüglich Sicherheitsleistungen. Entscheidend ist, ob im Bauvertrag eine Sicherheitsleistung explizit vereinbart wurde. Fehlt eine solche Vereinbarung, greifen die Regelungen des § 17 VOB/B nicht automatisch. Die rechtswirksame Vereinbarung der VOB und die mögliche Unwirksamkeit einzelner Klauseln sind weitere wichtige Aspekte.
⚠️ Wichtiger Hinweis: Laut VOB § 17: Sicherheitsleistung – Vereinbarung erforderlich! gilt § 17 nur, wenn im Vertrag eine Sicherheitsleistung vereinbart wurde.
✅ Zusatzinfo: Die VOB/B regelt verschiedene Formen der Sicherheitsleistung, darunter Gewährleistungsbürgschaft, Einbehalt und Hinterlegung. Der Auftragnehmer hat grundsätzlich das Wahlrecht zwischen diesen Formen, sofern im Vertrag nichts Abweichendes vereinbart ist.
👉 Handlungsempfehlung: Prüfen Sie Ihren Bauvertrag sorgfältig auf eine explizite Vereinbarung zur Sicherheitsleistung. Im Zweifelsfall sollten Sie rechtlichen Rat einholen, um Ihre Rechte als Auftragnehmer zu wahren. Ein Anwalt kann beurteilen, ob die VOB wirksam vereinbart wurde und ob einzelne Klauseln unwirksam sind.
Interne und externe Fundstellen sowie weiterführende Recherchen
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