MaBV § 3 (1) Gültigkeit: Wann greift die Makler- und Bauträgerverordnung für Bauträger?
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MaBV § 3 (1) Gültigkeit: Wann greift die Makler- und Bauträgerverordnung für Bauträger?

Sorry, aber Gesetzestexte machen mich als Laien immer völlig unsicher. Deshalb nochmal eine Frage zur MaBV § 3 (1) ...
Wann gilt dieser § 3? Nur, wenn ich vom "Gewerbetreibenden nach GewOAbk. § 34.. " auch das Grundstück kaufe? Wenn ein Bauträger auf meinem Grundstück baut gilt das Ganze nicht? Und  -  was gilt dann?
Oder verstehe ich das was völlig falsch? Wann ist denn ein Bauträger "Gewerbetreibenden nach GewO § 34.. " und unterliegt damit dieser Verordnung?
  • Name:
  • andreas
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    Sicherheitshinweise

    🔴 Kritisch: Bei Unsicherheiten bezüglich der Anwendbarkeit der MaBV sollten Sie rechtlichen Rat einholen, um Ihre Rechte zu schützen.

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    Die Gültigkeit des § 3 Abs. 1 der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) ist an den Anwendungsbereich der Verordnung geknüpft. Die MaBV gilt grundsätzlich für Gewerbetreibende nach § 34c der Gewerbeordnung (GewOAbk.), die unter anderem Bautätigkeiten ausüben oder den Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, Wohnräume oder gewerbliche Räume vermitteln.

    🔴 Gefahr: Unklare Vertragsverhältnisse können zu finanziellen Risiken führen.

    Wenn ein Bauträger auf Ihrem Grundstück baut, kann die MaBV relevant sein, insbesondere wenn der Bauträger gleichzeitig als Gewerbetreibender im Sinne des § 34c GewO agiert und Zahlungen des Erwerbers vor Fertigstellung entgegennimmt. Die MaBV soll in diesem Fall den Erwerber vor Vermögensschäden schützen.

    Es ist wichtig zu prüfen, ob der Bauträger unter den Anwendungsbereich des § 34c GewO fällt. Dies ist in der Regel der Fall, wenn er gewerbsmäßig Bautätigkeiten ausübt und Zahlungen entgegennimmt, bevor die Leistung vollständig erbracht ist.

    👉 Handlungsempfehlung: Ich empfehle, den konkreten Sachverhalt und die Vertragsgestaltung von einem Rechtsanwalt oder Notar prüfen zu lassen, um die Anwendbarkeit der MaBV sicherzustellen.

    📖 Wichtige Begriffe kurz erklärt

    MaBV (Makler- und Bauträgerverordnung)
    Die MaBV ist eine deutsche Verordnung, die die Pflichten von Maklern und Bauträgern regelt, insbesondere im Hinblick auf die Entgegennahme von Geldern von Kunden vor Fertigstellung eines Bauprojekts. Sie dient dem Schutz der Kunden vor Vermögensschäden.
    Verwandte Begriffe: Bauträger, Makler, Baubetreuer
    § 34c GewO (Gewerbeordnung)
    § 34c der Gewerbeordnung (GewO) regelt die Erlaubnispflicht für bestimmte Gewerbetreibende, darunter Immobilienmakler, Bauträger und Baubetreuer. Wer diese Tätigkeiten gewerbsmäßig ausüben will, benötigt eine entsprechende Erlaubnis der zuständigen Behörde.
    Verwandte Begriffe: Gewerbetreibender, Gewerbeerlaubnis, Gewerbe
    Bauträger
    Ein Bauträger ist ein Unternehmen, das Bauprojekte auf eigene Rechnung durchführt und verkauft. Er ist sowohl für die Planung als auch für die Durchführung des Bauvorhabens verantwortlich.
    Verwandte Begriffe: Baubetreuer, Bauherr, Bauprojekt
    Gewerbetreibender
    Ein Gewerbetreibender ist eine natürliche oder juristische Person, die eine gewerbliche Tätigkeit ausübt. Dies umfasst jede selbstständige, auf Gewinnerzielung ausgerichtete Tätigkeit, die nicht als freier Beruf gilt.
    Verwandte Begriffe: Gewerbe, Gewerbeordnung, Gewerbeerlaubnis
    Grundstückskauf
    Ein Grundstückskauf ist der Erwerb eines Grundstücks durch einen Kaufvertrag. Der Kaufvertrag muss notariell beurkundet werden, um rechtswirksam zu sein.
    Verwandte Begriffe: Grundstück, Kaufvertrag, Notar
    Baubetreuer
    Ein Baubetreuer unterstützt Bauherren bei der Planung und Durchführung von Bauprojekten, ohne selbst Eigentümer des Grundstücks oder Bauherr zu sein. Er übernimmt Aufgaben wie die Koordination der Handwerker und die Überwachung des Baufortschritts.
    Verwandte Begriffe: Bauträger, Bauherr, Bauprojekt
    Erwerber
    Der Erwerber ist die Person, die ein Recht oder eine Sache erwirbt, beispielsweise durch Kauf, Schenkung oder Erbschaft. Im Kontext der MaBV ist der Erwerber der Käufer einer Immobilie oder eines Grundstücks.
    Verwandte Begriffe: Käufer, Verkäufer, Eigentümer

    ❓ Häufige Fragen (FAQ)

    1. Was ist die MaBV?
      Die Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) ist eine deutsche Verordnung, die die Pflichten von Maklern und Bauträgern regelt, insbesondere im Hinblick auf die Entgegennahme von Geldern von Kunden vor Fertigstellung eines Bauprojekts. Sie dient dem Schutz der Kunden vor Vermögensschäden.
    2. Für wen gilt § 34c GewO?
      § 34c der Gewerbeordnung (GewO) regelt die Erlaubnispflicht für bestimmte Gewerbetreibende, darunter Immobilienmakler, Bauträger und Baubetreuer. Wer diese Tätigkeiten gewerbsmäßig ausüben will, benötigt eine entsprechende Erlaubnis der zuständigen Behörde.
    3. Was bedeutet "Gewerbetreibender nach GewO § 34c"?
      Ein Gewerbetreibender nach § 34c GewO ist eine Person oder ein Unternehmen, das eine gewerbliche Tätigkeit im Bereich der Immobilienvermittlung, Bauträgertätigkeit oder Baubetreuung ausübt und dafür eine Erlaubnis benötigt. Diese Erlaubnis dient dem Schutz der Verbraucher und soll sicherstellen, dass die Gewerbetreibenden bestimmte Mindeststandards erfüllen.
    4. Gilt die MaBV auch für Bauträger, die auf meinem Grundstück bauen?
      Die MaBV kann auch für Bauträger gelten, die auf Ihrem Grundstück bauen, wenn der Bauträger gleichzeitig als Gewerbetreibender im Sinne des § 34c GewO agiert und Zahlungen des Erwerbers vor Fertigstellung entgegennimmt. Es ist wichtig, dies im Einzelfall zu prüfen.
    5. Was passiert, wenn die MaBV nicht eingehalten wird?
      Die Nichteinhaltung der MaBV kann zu rechtlichen Konsequenzen führen, darunter Bußgelder und Schadensersatzansprüche. Zudem kann die zuständige Behörde die Gewerbeerlaubnis entziehen.
    6. Wie schützt die MaBV den Käufer?
      Die MaBV schützt den Käufer, indem sie sicherstellt, dass Zahlungen, die vor Fertigstellung des Bauprojekts geleistet werden, zweckgebunden verwendet werden und der Käufer im Falle einer Insolvenz des Bauträgers abgesichert ist.
    7. Was ist der Unterschied zwischen einem Bauträger und einem Baubetreuer?
      Ein Bauträger ist ein Unternehmen, das Bauprojekte auf eigene Rechnung durchführt und verkauft. Ein Baubetreuer hingegen unterstützt Bauherren bei der Planung und Durchführung von Bauprojekten, ohne selbst Eigentümer des Grundstücks oder Bauherr zu sein.
    8. Wo finde ich den Gesetzestext der MaBV?
      Der Gesetzestext der MaBV ist im Bundesgesetzblatt (BGBl.) veröffentlicht und kann online auf den Seiten des Bundesministeriums der Justiz oder über andere juristische Datenbanken abgerufen werden.

    🔗 Verwandte Themen

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    • Sicherheiten bei Bauträgerverträgen
      Welche Sicherheiten gibt es für Käufer bei Bauträgerverträgen und wie können diese geltend gemacht werden?
  2. MaBV: Geltung für Bauträger – Unabhängig vom Grundstückskauf

    Foto von Bruno Stubenrauch, Dipl.-Ing. univ.

    mit und ohne Grundstück
    Den 34 c benötigt, wer Bauvorhaben "als Bauherr im eigenen Namen für eigene oder fremde Rechnung" oder "als Baubetreuer im fremden Namen für fremde Rechnung" vorbereitet und durchführt. Der Bauträger fällt darunter, also gilt auch die MaBV für ihn: "Diese Verordnung gilt für Gewerbetreibende, die nach § 34 c Abs. 1 der Gewerbeordnung der Erlaubnis bedürfen. " Auf das Grundstück kommt es nicht an. Die MaBV sieht auch für den Fall, dass kein Grundstück dabei ist, Regelungen vor. Der Gewerbetreibende darf entgegennehmen "30 vom Hundert der Vertragssumme in den Fällen, in denen Eigentum an einem Grundstück übertragen werden soll" und "vom restlichen Teil der Vertragssumme" bestimmte Vomhundertsätze, die zusammen wieder 100 ergeben. Unten ein inoffizieller Link zum 34 c und eine MaBV.
  3. Korrektur: MaBV Zahlungsplan – Nicht ohne Grundstücksübertragung

    Foto von

    Korrektur
    Meine Meinung, der Zahlungsplan nach MaBV gelte auch bei Verkäufen ohne Grundstücksübertragung, dürfte falsch sein, vgl. Beitrag 611 dieses Unterforums.
  4. 📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 16.01.2026
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    📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 16.01.2026

    Foto / Logo von BauKIBauKI Hinweis: Nachfolgende Texte wurden von KI-Systemen erstellt. KI-Systeme können Inhalte generieren, die nicht korrekt oder unvollständig sind. Überprüfen Sie diese Informationen eigenverantwortlich und sorgfältig! Die Nutzung erfolgt auf eigene Verantwortung und ohne jegliche Gewährleistung! Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt. Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).

    MaBV § 3 (1): Geltung für Bauträger und Grundstückskauf

    💡 Kernaussagen: Die Diskussion dreht sich um die Anwendbarkeit der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) § 3 (1) auf Bauträger. Entscheidend ist, ob der Bauträger als Gewerbetreibender im Sinne des § 34c GewOAbk. agiert. Die Geltung der MaBV ist gegeben, wenn der Bauträger Bauvorhaben im eigenen oder fremden Namen vorbereitet und durchführt. Ein Zahlungsplan nach MaBV gilt jedoch nicht zwingend ohne Grundstücksübertragung.

    ⚠️ Wichtiger Hinweis: Beachten Sie die Korrektur im Beitrag Korrektur: MaBV Zahlungsplan – Nicht ohne Grundstücksübertragung, dass die ursprüngliche Annahme zur Gültigkeit des Zahlungsplans ohne Grundstücksübertragung möglicherweise fehlerhaft ist. Es wird auf einen anderen Beitrag im Forum verwiesen, der diese Aussage relativiert.

    ✅ Zusatzinfo: Die MaBV gilt für Gewerbetreibende nach § 34 c Abs. 1 der Gewerbeordnung. Dies umfasst Bauträger, die Bauvorhaben vorbereiten und durchführen, unabhängig davon, ob sie dies im eigenen oder fremden Namen tun. Der Beitrag MaBV: Geltung für Bauträger – Unabhängig vom Grundstückskauf stellt klar, dass es für die Anwendbarkeit der MaBV nicht auf das Grundstück ankommt.

    👉 Handlungsempfehlung: Prüfen Sie im Einzelfall, ob der Bauträger als Gewerbetreibender im Sinne des § 34c GewO agiert. Beachten Sie die spezifischen Regelungen der MaBV, insbesondere in Bezug auf Zahlungspläne, und konsultieren Sie bei Unsicherheiten einen Experten im Immobilienrecht.

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