EnEV-Preisnachforderung nach Vertragsabschluss: Rechtens? Kosten, Fristen, Vorgehen
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EnEV-Preisnachforderung nach Vertragsabschluss: Rechtens? Kosten, Fristen, Vorgehen

Hallo, Werte Leser,
wir (meine Frau und ich) haben am 27.2.2002 einen Werkvertrag mit einem Fertighausunternehmer geschlossen. In der Bau- und Leistungsbeschreibung (Baubeschreibung, Leistungsbeschreibung) wird lediglich der Aufbau der Wände beschrieben, nicht aber der k-Wert noch der U-Wert. Am 26.3.2002 teilt uns der Unternehmer mit, dass er Aufgrund der neuen EnEVAbk. eine Zusatzvereinbarung haben will, in der wir die Mehrkosten zur ordnungsgemäßen Durchführung der EnEV an unserem Haus in Höhe von 2.340 € übernehmen sollen. Über einen RA habe ich dem Unternehmer mitgeteilt habe, dass wir diese Mehrkosten nicht zahlen, da der Vertrag erst zustande kam, nachdem die EnEV in Kraft trat und der Unternehmer über die Änderungen der Anforderungen im Hausbau Bescheid gewusst haben sollte. Außerdem sicherte der Verkäufer zu, dass das Haus der aktuellen EnEV entspricht (leider nur mündlich und ohne Zeugen, d.h. nur mir und meiner Frau gegebüber, also den Käufern)
Der Unternehmer bot dann einen Vergleich in Höhe von 1170 € (also der Hälfte der anfallenden Mehrkosten) an. Der RA empfiehlt, dem Vergleich zuzustimmen, da der Ausgang eines Verfahrens ungewiss wäre.
Fragen:
1. Gibt es bereits vergleichbare Fälle und wie hat ein Gericht dort geurteilt? Ich habe den Eindruck, dass mein RA diesbezüglich keine ausgiebige Recherche getrieben hat. Evtl. sind ja Ihnen welche bekannt.
2. Wie kann ich mich ggf. auch noch gegen die verbleibenden 1170 € wehren?
  • Name:
  • Alexander Reuter
  1. Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme
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    Automatisch generierte KI-Ergänzungen

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    Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme

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    Ich beurteile die Situation wie folgt: Eine Preisnachforderung aufgrund der EnEVAbk. nach Abschluss eines Werkvertrags ist kritisch zu prüfen. Entscheidend ist, was im Vertrag vereinbart wurde. Wenn der Vertrag keine konkreten U-Werte oder K-Werte für die Wände festlegt, könnte der Unternehmer argumentieren, dass er die gestiegenen Anforderungen der EnEV erfüllen muss und dadurch Mehrkosten entstehen.

    Allerdings trägt der Unternehmer das Risiko für die Vollständigkeit und Richtigkeit seiner Kalkulation. Wenn er die EnEV-Anforderungen hätte berücksichtigen müssen, kann er die Mehrkosten nicht einfach weitergeben. Es kommt darauf an, ob die EnEV-Anforderungen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bereits bekannt waren oder ob es sich um eine unvorhersehbare Änderung handelt.

    Ich empfehle Ihnen, den Werkvertrag und die Baubeschreibung von einem Anwalt für Baurecht prüfen zu lassen. Dieser kann beurteilen, ob die Preisnachforderung rechtens ist und welche Möglichkeiten Sie haben, sich dagegen zu wehren. Dokumentieren Sie alle mündlichen Absprachen mit dem Verkäufer und suchen Sie nach Zeugen.

    👉 Handlungsempfehlung: Lassen Sie den Werkvertrag umgehend von einem Anwalt für Baurecht prüfen, um Ihre Rechte zu wahren und die Rechtmäßigkeit der Preisnachforderung zu klären.

    📖 Wichtige Begriffe kurz erklärt

    EnEV (Energieeinsparverordnung)
    Die EnEV war eine deutsche Verordnung, die energetische Standards für Gebäude festlegte, um den Energieverbrauch zu reduzieren. Sie wurde durch das Gebäudeenergiegesetz (GEG) ersetzt. Die EnEV regelte Anforderungen an Wärmedämmung, Heizungsanlagen und Warmwasserbereitung. Verwandte Begriffe: GEG, Wärmedämmung, Energieeffizienz.
    U-Wert (Wärmedurchgangskoeffizient)
    Der U-Wert misst den Wärmeverlust durch ein Bauteil. Je niedriger der U-Wert, desto besser ist die Wärmedämmung. Er wird in Watt pro Quadratmeter und Kelvin (W/m²K) angegeben. Verwandte Begriffe: Wärmedämmung, K-Wert, Wärmeverlust.
    Werkvertrag
    Ein Werkvertrag ist ein Vertrag, bei dem sich ein Unternehmer verpflichtet, ein bestimmtes Werk (z.B. ein Haus) herzustellen, und der Besteller verpflichtet sich, die vereinbarte Vergütung zu zahlen. Der Unternehmer trägt die Verantwortung für die mangelfreie Herstellung des Werks. Verwandte Begriffe: Bauvertrag, Bauherr, Unternehmer.
    Baubeschreibung
    Die Baubeschreibung ist ein detailliertes Dokument, das die Art und Weise der Bauausführung, die verwendeten Materialien und die technischen Details eines Bauprojekts beschreibt. Sie ist ein wesentlicher Bestandteil des Bauvertrags. Verwandte Begriffe: Bauvertrag, Leistungsbeschreibung, Bauplanung.
    Mehrkosten
    Mehrkosten sind zusätzliche Kosten, die über den ursprünglich vereinbarten Preis hinausgehen. Sie können durch unvorhergesehene Umstände, Änderungen der Bauplanung oder gestiegene Materialpreise entstehen. Verwandte Begriffe: Baukosten, Nachtrag, Preissteigerung.
    K-Wert
    Der K-Wert ist ein älterer Begriff für den Wärmedurchgangskoeffizienten, der heute als U-Wert bezeichnet wird. Er beschreibt die Wärmedurchlässigkeit eines Bauteils. Verwandte Begriffe: U-Wert, Wärmedämmung, Wärmeverlust.
    Fertighaus
    Ein Fertighaus ist ein Haus, das in vorgefertigten Teilen in einer Fabrik hergestellt und dann auf der Baustelle montiert wird. Fertighäuser sind oft schneller zu bauen als konventionelle Häuser. Verwandte Begriffe: Modulhaus, Typenhaus, Massivhaus.

    ❓ Häufige Fragen (FAQ)

    1. Was ist die EnEV?
      Die Energieeinsparverordnung (EnEV) war eine deutsche Verordnung, die energetische Anforderungen an Neubauten und Sanierungen von Bestandsgebäuden festlegte. Sie wurde durch das Gebäudeenergiegesetz (GEG) abgelöst. Ziel war die Reduzierung des Energieverbrauchs von Gebäuden.
    2. Was ist ein U-Wert?
      Der U-Wert (Wärmedurchgangskoeffizient) gibt an, wie viel Wärme pro Quadratmeter Fläche und pro Grad Temperaturunterschied durch ein Bauteil verloren geht. Je niedriger der U-Wert, desto besser ist die Wärmedämmung.
    3. Was ist ein K-Wert?
      Der K-Wert ist ein veralteter Begriff für den Wärmedurchgangskoeffizienten, der heute als U-Wert bezeichnet wird. Er beschreibt ebenfalls den Wärmeverlust durch ein Bauteil.
    4. Was bedeutet Werkvertrag?
      Ein Werkvertrag ist ein Vertrag, bei dem sich ein Unternehmer verpflichtet, ein bestimmtes Werk (z.B. ein Haus) herzustellen, und der Besteller verpflichtet sich, die vereinbarte Vergütung zu zahlen.
    5. Was ist eine Baubeschreibung?
      Die Baubeschreibung ist ein Bestandteil des Bauvertrags und beschreibt detailliert die Art und Weise, wie das Bauwerk errichtet werden soll, einschließlich der verwendeten Materialien und Bauweisen.
    6. Kann ein Unternehmer nach Vertragsabschluss einfach die Preise erhöhen?
      Grundsätzlich sind die im Werkvertrag vereinbarten Preise bindend. Eine Preiserhöhung ist nur in Ausnahmefällen möglich, beispielsweise wenn unvorhergesehene Umstände eintreten, die die Baukosten erheblich erhöhen. Dies muss jedoch im Vertrag geregelt sein oder nachweisbar sein.
    7. Was kann ich tun, wenn ich eine unberechtigte Preisnachforderung erhalte?
      Ich empfehle Ihnen, die Preisnachforderung schriftlich zurückzuweisen und den Unternehmer auf die Einhaltung des vereinbarten Preises zu bestehen. Lassen Sie sich rechtlich beraten und prüfen Sie, ob eine Klage sinnvoll ist.
    8. Welche Rolle spielt der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses?
      Der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ist entscheidend, da die zu diesem Zeitpunkt geltenden Gesetze und Verordnungen (wie die EnEV) maßgeblich sind. Der Unternehmer muss die zu diesem Zeitpunkt bekannten Anforderungen berücksichtigen.

    🔗 Verwandte Themen

    • Nachträge im Bauvertrag
      Wie Sie mit unvorhergesehenen Kostensteigerungen umgehen.
    • Rechte und Pflichten des Bauherrn
      Ihre Verantwortlichkeiten und Ansprüche während des Bauprojekts.
    • Die Bedeutung der Baubeschreibung
      Warum eine detaillierte Baubeschreibung wichtig ist.
    • Energetische Sanierung von Altbauten
      Wie Sie Ihr Haus energieeffizienter machen können.
    • Das Gebäudeenergiegesetz (GEG)
      Die aktuellen energetischen Anforderungen an Gebäude.
  2. EnEV-Vertrag: Bauträger haftet für Einhaltung!

    Ganz pragmatisch gesehen
    hat Ihr Bauträger die A ... karte gezogen. Ich (Bauherrenlaie) denke, es kommt nicht so sehr darauf an, ob in Ihrem Vertrag ein bestimmter U-Wert für die Wand vereinbart wurde. Ein "nicht so guter" lässt sich durch andere Maßnahmen "kompensieren". Nur: Ihr Bauträger ist gehalten, die EnEVAbk. (so blödsinnig die auch manchmal sein mag) einzuhalten. Da Ihr Vertrag definitiv nach dem 1.2. abgeschlossen wurde, ist die EnEV (Gesetz) zwingend umzusetzen. Über so etwas würde ich gar nicht diskutieren. Wahrscheinlich hat Ihr Bauträger sein erstes Haus, das unter die EnEV fällt, an Sie verkauft, und merkt nun, dass er an manchen Stellen "nachbessern" muss. In meinen Augen eine linke Tour, Sie über den Tisch zu ziehen.
    Wenn Sie sich gegen die restlichen 1170 T€ zur Wehr setzen möchten: Verklagen Sie Ihren Anwalt! Wieso sollte der Ausgang ungewiss sein? Für mich sonnenklar ...
    //// keine Rechtsberatung  -  bin nur Laie, kann mich auch mal irren ////
  3. Werkvertrag vs. VOB: EnEV-Ansprüche bei Bauvertrag

    Foto von Horst Schmid

    nicht ganz so einfach
    auch ich kann hier keine Rechtsberatung machen  -  aber:
    wichtig ist die Vertragsart: haben Sie mit Ihrem Bauträger einen Vertrag nach BGBAbk. oder nach VOBAbk. geschlossen? Nach VOB/B hätten Sie Anspruch auf Ausführung der Leistung nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zum Zeitpunkt der Abnahme (Zusatzvergütung bei Änderung der allgemein anerkannten Regeln der Technik (a.a.R.d.T.) während der Ausführung ist allerdings nicht ausgeschlossen).
    Waren Zeichnungen, Berechnungen (insbesondere die Wärmeschutznachweise) Bestandteil Ihres Vertrages? Wenn nicht, liegt Ihr RA sicherlich auf der richtigen Seite.
  4. EnEV-Preisnachforderung: Frechheit des Anbieters!

    Bakel's Senf
    Eindeitig Anschluss an Beitrag 1 (FPT)
    Ist fast eine Frechheit, möchte ich sagen.
    Wer war's denn? Gehört an den virtuellen Pranger!
  5. VOB-Abnahme: EnEV-Relevanz bei Vertragsabschluss-Datum

    Bakel's Senf II
    Herr Schmid, ihr VOB-Abnahme-§ ist doch dann relevant, wenn der Vertragsabschluss VOR Inkrafttreten der EnEVAbk. zustande gekommen wäre, und die Abnahme erst nach dem 1.2. erfolgt.
    Oder irre ich?
  6. EnEV-Konformität: Fertighaus-Gewährleistung bei Abnahme

    das Gebäude muss zurzeit der Abnahme ohne Mängel sein
    und der Auftragnehmer trägt dafür die Gewährleistung, ob die EnEVAbk. den Regeln der Technik entspricht ist eine andere Frage und wird die Zukunft zeigen. Das Fertighausunternehmen hat das Angebot wohl auf der Grundlage einer alten Planung gemacht, wenn es die Planungsleistungen auch im Auftragsumfang hatte, ist es wohl sein eigenes Problem.
    Ich würde mit dem RA den Vertrag genau anschauen, ob die Empfehlung des RA vernünftig ist, ist durchaus die Frage,
  7. EnEV-Verstoß: Bauträger ignoriert Baurecht!

    Mal unabhängig vom Vertrag ...
    Wenn der Bauträger die EnEVAbk. ignoriert, verstößt er gegen öffentlich-rechtliches Baurecht. Das ist doch wohl unstrittig, oder?
  8. EnEV-Mängel: Bauherr muss Beseitigung durchsetzen

    richtig, D. Bakel, aber
    das nutzt dem Bauherrn aber auch nicht, letztendlich muss er sich mit der Beseitigung der Mängel rumschlagen und den Bauträger auf den Pott setzen. Ich habe doch ähnliche Erfahrungen gemacht ...
  9. Bauträger-Probleme: Rechtzeitige Beratung empfehlenswert!

    Problem erkannt, Gefahr gebannt  -  oder?
    je eher man sich der Probleme mit seinem Bauträger bewusst wird, desto besser.
    mit dem richtigen RA zur richtigen Zeit sollte das "zu deichseln" sein ...
  10. EnEV-Preis: Unternehmer trägt Massenrisiko bei Pauschale

    Foto von Bruno Stubenrauch, Dipl.-Ing. univ.

    Ihr Anwalt sollte nochmal recherchieren
    Mir fallen jedenfalls eine Menge von Punkten ein die Ihnen recht geben:
    • Der Unternehmer muss nach EnEVAbk. bauen, sie ist geltendes Recht.
    • Bei einem Pauschalpreis trägt der Unternehmer stets ein gewisses Massenrisiko, besonders dann wenn die Ermittlung von ihm selbst kommt. Hier liegen wir bestimmt in diesem Bereich.
    • Selbst wenn im Vertrag eine Klausel wäre, die eine Preisanpassung wegen steigender gesetzlicher Anforderungen vorsieht, würde diese gegen § 307 BGBAbk. verstoßen, wenn sie nicht klar und unmissverständlich die einzelnen Maßnahmen aufführen würde. Hier haben wir weder eine Klausel noch steht fest wie der Unternehmer die EnEV einhält. Dazu gibt es viele Möglichkeiten, vielleicht sogar kostenneutrale, das kommt auf die Kalkulation des Unternehmers an.
    • Bei der Mehrwertsteuererhöhung 1998 war es Hausanbietern i.d.R. nicht möglich, diese auf den Kunden abzuwälzen. Das wäre ein Ansatzpunkt für Ihren Anwalt (ein Urteil im Link).
    • Im Reiserecht (nicht unbedingt verwandt) gibt es diverse Fälle, in denen Anbieter Pauschalpreise im Nachhinein anpassen wollten aber nicht durften. Auch ein Ansatzpunkt für den Anwalt.
    • Ihr Unternehmer kann den Preis auch nicht anpassen, wenn sich zum 1.4.02 rückwirkend die Löhne am Bau um 4 % erhöhen (Urteile habe ich nicht parat).
    • Und ein letzter Tipp für Ihren RA: 1995 wurde eine neue Wärmeschutzverordnung eingeführt. Auch diese hat sich auf den Baustandard ausgewirkt. Vielleicht sind dort Urteile zu finden. Im Zusammenhang mit der EnEV dürfte es noch keins geben.
    • http://www.agv.de/tip/recht/tipbaufirma.htm
  11. EnEV-Nachweis: Niedrigenergiehaus ohne Keller möglich

    Bakel's Senf III
    Fertighäuser haben erfahrungsgemäß auf dem Papier nie Schwierigkeiten gehabt die WSVO zu erfüllen. Die alllermeisten waren dann auch ohne großen Aufwand als Niedrigenergiehaus nachweisbar. (U-Wert der Wand um 0.20 W/m²K)
    Sollten Sie keinen Keller bzw. keinen unbeheizten Keller bauen und haben eine Gasbrennwerttherme für Heizung und WW, dann ist es gar kein Problem die EnEVAbk. einzuhalten. Sie benötigen nicht einmal den Bonus des Blower-Door-Test (BDT)s, dessen Durchführung ich Ihnen aber trotzdem ans Herz legen.
    Ist der Nachweis schon fertig?
    Wissen Sie, welche Bauteile sich ändern sollen?
  12. EnEV-Mehrkosten: Wer zahlt nach Vertragsabschluss?

    Danke an alle zunächst.
    Ich möchte hier allen nochmals der Reihe nach Antworten:
    Dass das Haus nach der aktuellen EnEVAbk. gebaut wird, ist klar.
    Entscheidend ist, wer zahlt die Mehrkosten.
    zu Beitrag 1: Der Verkäufer bot das Haus über den 1.3.2002 hinaus zum "alten" Preis an, d.h. zu dem, als die EnEV noch nicht in Kraft war. Ein Lockangebot zum Zuschlagen, und ich schlug zu.
    zu Beitrag 2: Es handelt sich hier um einen VOBAbk.-Vertrag, der Bauantrag ist noch nicht gestellt und die Baustraße ist noch nicht fertig. d.h. noch kein Spatenstich gemacht. Erwartete Fertigstellung des Hauses: Okt-Nov. 2002. Die Leistung wird nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik (a.a.R.d.T.) (worunter ich hier mal die EnEV rechne) aufgestellt. Die Außenwand wird wie folgt in der Bau- und Leistungsbeschreibung (Baubeschreibung, Leistungsbeschreibung) beschrieben:
    • Mineralischer Strukturputz
    • Zwischenspachtel mit Glasfaserarmierungsgewebe
    • 40 mm Vollwärmeschutzplatte
    • 13 mm Holzwerkstoffplatte aus Frischholz
    • 150 mm massive Holzrahmenkonstruktion aus heimischen, getrockneten Hölzern.

    Ein Wärmeschutznachweis und eine Zeichnung des Wandquerschnitts sind sind nicht Bestandteil des Vertrages.
    zu Beitrag 3: Danke für die moralische Unterstützung, so gerne ich Ihren Vorschlag auch durchführen möchte ... Ich stimme Ihnen zu. Der wird auch noch in der RA-Kammer als Fachanwalt für Baurecht genannt.
    zu Beitrag 7: Herr Aselmeyer, welche Erfahrungen haben Sie gemacht? Kurzer Link reicht.
    zu Beitrag 9: Wahrscheinlich begebe ich mich mit den neuen Tipps (Danke!) zu einem in den Links angegebenen neuen RA, der besser macht.
    zu Beitrag 10: Es werden im LVAbk. keine Zahlenwerte für die Wand genannt. Lediglich die Fenster sind mit k=1,1 W/m²K genannt. Ja, es gibt einen Keller. Wenn die Fertighäuser eh die EnEV erfüllen (vorausgesetzt), warum dann die Mehrkosten? Geraten: Abzocke!
    Der Nachweis ist noch nicht fertig, habe meinen ersten Termin mit dem Architekten nächste Woche. Vielleicht kann der mir erläutern welche Bauteile sich ändern.
    Neue Frage taucht auf: Ist der Unternehmer verpflichtet, den Wärmeschutzpass mitzuliefern? Auf wessen Kosten? (Wärmeschutzpass wird im Vertrag nicht erwähnt)

    • Name:
    • Alexander Reuter
  13. Klarstellung: Fertighausanbieter im Fokus der Kritik

    zu Beitrag 3
    falsch verstanden!
    ich meinte ihren Fertighausanbieter!
  14. EnEV-Mehraufwand: Berechnung vor Nachweis möglich?

    Wenn der Nachweis noch nicht fertig ist,
    wie kann dann dann der Mehraufwand bekannt sein? 😉
  15. EnEV-Energieausweis: Pflicht für Neubau und Verkauf

    Foto von

    Aus "Fragen und Antworten zur EnEVAbk.":
    • Was ist ein Energiebedarfsausweis und wozu ist er notwendig? (§ 13 EnEV sowie AVV zu § 13 EnEV)

    Im Energie- bzw. Wärmebedarfsausweis (Energieausweis, Wärmebedarfsausweis) sollen die wesentlichen Ergebnisse der nach der Energieeinsparverordnung erforderlichen Berechnungen und Angaben übersichtlich zusammengestellt und Eigentümern, künftigen Mietern oder sonstigen Nutzern zugänglich gemacht werden.

    • Wann muss ein Energiebedarfsausweis ausgestellt werden?

    Grundsätzlich sind für zu errichtende Gebäude mit normalen Innentemperaturen nach § 13 Abs. 1 EnEV Energiebedarfsausweise auszustellen.

    • Wer erstellt den Energiebedarfsausweis und wer darf ihn verantwortlich unterschreiben?

    Grundsätzlich der Entwurfsverfasser. Erstellt werden können die Ausweise ganz oder teilweise auch von Fachleuten, die dafür die jeweils erforderliche Sachkunde und Erfahrung haben.

    • Wer darf einen Energiebedarfsausweis einsehen?

    Den zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörden sind die Ausweise auf Verlangen vorzulegen. Käufern, Mietern und sonstigen Nutzungsberechtigten der Gebäude sind sie auf Anforderung zugänglich zu machen (§ 13 Abs. 4 EnEV). Wenn Sie ein Komplettangebot einschl. Planung haben, gehört die Erstellung des Energiebedarfsausweises dazu. Auf Anforderung steht Ihnen eine Kopie bzw. Ausfertigung zu.

  16. Baubeschreibung: Werbeversprechen vs. Realität

    Frischholz
    ach, die wunderbare Welt der Werbebroschüren 🙂 In einer Bau- / Leistungsbeschreibung (Baubeschreibung, Leistungsbeschreibung) hat soetwas nichts zu suchen.
    Willkommen im Club! Ich denke, wir werden von Ihnen hier noch viel zu lesen bekommen 🙂
  17. VOB/B & Festpreis: Keine Abweichung vom Vertragspreis!

    Festpreis und VOBAbk./B
    Vorausgesetzt, dass ein Pauschalpreis in Verbindung mit der VOB/B vereinbart worden ist, weiterhin, dass Zeichnungen und eine Baubeschreibung Vertragsgegenstand sind, gibt es für den Hausanbieter keine Möglichkeit, von Vertragspreis abzuweichen.
    Da ist die VOB und die zugehörige langjährige Rechtsprechung eindeutig. Siehe auch die Kommentare zur VOB, z.B. Ingenstau Korbion oder Beck'scher VOB  -  Kommentar. Die sollte ein Rechtsanwalt, der sich mit VOB  -  Werkvertragsrecht befasst, ständig zur Verfügung haben. Selbst bei einer nicht erschöpfenden Baubeschreibung  -  leider fast immer die Regel bei Hausanbietern  -  gelten die anerkannten Regeln der Baukunst und natürlich die öffentlich rechtlichen Vorschriften auch ohne ausdrückliche Erwähnung als vereinbart. Ebenso ergibt sich dies aus den Landesbauordnungen, wonach jeder, der ein Haus plant und/oder errichtet, die volle Verantwortung für die Richtigkeit der Planung und Ausführung zu tragen hat. Sollte Ihr Vertragspartner die Kosten für Maßnahmen wegen der EnEVAbk. nicht kalkuliert haben, wäre dies ein "unbeachtlicher Kalkulationsirrtum" und mithin ohne jeden Einfluss auf den vereinbarten Festpreis.
    Wenn in dämmtechnischer Hinsicht außer dem beschriebenen Aufbau der Wand nichts vorgesehen war, wäre dieser übrigens auch schon nach der alten WSchVO nicht ausreichend. Möglicherweise ist da auch planerisches Unvermögen mit im Spiel. Vorsicht also!
  18. 📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 13.01.2026
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    📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 13.01.2026

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    EnEV-Preisnachforderung nach Vertragsabschluss: Was tun?

    💡 Kernaussagen: Bei einer EnEVAbk.-Preisnachforderung nach Vertragsabschluss ist die Vertragsart (BGBAbk. oder VOBAbk.) entscheidend. Ein Pauschalpreisvertrag in Verbindung mit der VOB/B schützt Bauherren tendenziell vor nachträglichen Preiserhöhungen. Die Einhaltung der EnEV ist grundsätzlich Pflicht des Bauträgers, und ein Verstoß stellt einen Mangel dar. Rechtzeitige anwaltliche Beratung ist ratsam, um die eigenen Ansprüche durchzusetzen. Der Energieausweis ist ein wichtiges Dokument, um die EnEV-Konformität zu überprüfen.

    ⚠️️ Wichtiger Hinweis: Details zur VOB-Abnahme und deren Relevanz bei Vertragsabschluss vor Inkrafttreten der EnEV finden Sie im Beitrag VOB-Abnahme: EnEV-Relevanz bei Vertragsabschluss-Datum. Hier wird die Bedeutung des Datums des Vertragsabschlusses im Verhältnis zum Inkrafttreten der EnEV hervorgehoben.

    ✅ Zusatzinfo: Ein Fertighaus kann auch ohne Keller und mit einer Gasbrennwerttherme die EnEV-Anforderungen erfüllen, wie im Beitrag EnEV-Nachweis: Niedrigenergiehaus ohne Keller möglich erläutert wird. Dies zeigt, dass die EnEV-Einhaltung nicht zwangsläufig zu hohen Mehrkosten führen muss.

    💰 Kosten: Im Beitrag EnEV-Mehrkosten: Wer zahlt nach Vertragsabschluss? wird die zentrale Frage diskutiert, wer die Mehrkosten für die EnEV-Einhaltung trägt, wenn der Vertrag vor Inkrafttreten der Verordnung geschlossen wurde. Dies hängt stark von den individuellen Vertragsbedingungen ab.

    👉 Handlungsempfehlung: Überprüfen Sie Ihren Bauvertrag auf Klauseln zur Preisanpassung und ziehen Sie einen Rechtsanwalt für Baurecht hinzu, um Ihre Rechte zu wahren. Beachten Sie auch den Beitrag EnEV-Preis: Unternehmer trägt Massenrisiko bei Pauschale, der die Risikoverteilung bei Pauschalpreisverträgen beleuchtet. Klären Sie, ob die Baubeschreibung Vertragsbestandteil ist, wie in VOB/B & Festpreis: Keine Abweichung vom Vertragspreis! beschrieben.

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  2. BAU-Forum - Fertighaus - Auftragsbestätigung: Unberechtigte Preisnachforderung? Rechte, Vorgehen & Erfahrungen
  3. BAU-Forum - Nutzung alternativer Energieformen - Heizung kaufen oder mieten: Kostenvergleich, Vor- & Nachteile, langfristige Planung?
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