Kann mir jemand sagen, ob es am § 24 der Brandenburgischen Landesbauordnung in den letzten drei Jahren Veränderungen bezüglich der Ausführung (hochfeuerhemmend-feuerhemmend) im Dachraum gab? Bei
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Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).
Ich kann Ihnen keine rechtsverbindliche Auskunft zur Brandenburgischen Bauordnung geben, da ich kein Rechtsexperte bin. 🔴 Änderungen in Bauordnungen sind jedoch möglich und können sich auf die Anforderungen an den Brandschutz im Dachraum auswirken.
Mögliche Änderungen könnten betreffen:
👉 Handlungsempfehlung: Um sicherzugehen, empfehle ich Ihnen, die aktuelle Fassung der Brandenburgischen Bauordnung einzusehen und gegebenenfalls einen auf Baurecht spezialisierten Anwalt oder einen Brandschutzexperten zu konsultieren.
Nun hat er von der Firma einen Nachtrag erhalten:
"Gemäß § 24 der Brandenburgischen Bauordnung und Auflage in der Baugenehmigung bieten wir Ihnen folgende Leistung an. Die geänderte Ausführung dieser Leistung ist eine Pflichtauflage.
Lieferung und Einbau von Feuerschutzplatten d=15 mm für die Erreichung des geforderten Feuerwiderstandes F30 sowie Einbau einer Bodenluke mit dem Feuerwiderstand F30 einschl. den entsprechenden Nachweisen.
Einbauort: Drempel, Dachschräge und Decke im Dachgeschoss"
Im Werksvertrag steht der schöne Satz "Der Qualitätsstandard unserer Häuser entspricht dem unserer Musterhäuser" 🙂
Das Bauvorhaben ist in Brandenburg, der Musterpark ist in Brandenburg (ca. 2 Jahre alt) ... also kann man wohl erwarten, dass auch das Musterhaus entsprechend F30 ausgeführt ist und die Firma, wenn sich seit Unterzeichnung des Werkvertrages nichts geändert hat, für den Nachtrag schlechte Karten hat.
Ich habe jedenfalls keine Änderungen in der Bauordnung gefunden.
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💡 Kernaussagen: Die Diskussion dreht sich um die Auslegung und Anwendung des § 24 der Brandenburgischen Bauordnung (LBauOAbk.) bezüglich Brandschutzanforderungen im Dachraum. Ein zentraler Punkt ist, ob Änderungen in der LBauO nach Vertragsabschluss eines Werksvertrags zu einem Nachtrag berechtigen. Die aktuelle Fassung der Bauordnung seit 2003 ist bindend für Neubauten. Details zur Ausführung hochfeuerhemmender Bauteile sind in § 23 der aktuellen Fassung zu finden.
⚠️️ Wichtiger Hinweis: Gemäß dem Beitrag Nachtrag Werksvertrag: Brandschutz nach Brandenburgischer Bauordnung, kann ein Nachtrag erforderlich sein, um aktuelle Brandschutzauflagen zu erfüllen. Es ist entscheidend zu prüfen, ob die Anforderungen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bereits bestanden.
✅ Zusatzinfo: Der Beitrag Bauordnung Brandenburg: § 24 Fassung 1998 – Bauteile-Änderung verweist auf die Fassung der Bauordnung von 1998, in der § 24 Bauarten behandelte. Die aktuelle Fassung unterscheidet sich wesentlich, insbesondere hinsichtlich der hochfeuerhemmenden Bauteile, die nun in § 23 geregelt sind.
👉 Handlungsempfehlung: Bauherren sollten genau prüfen, welche Brandschutzanforderungen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses galten. Im Zweifelsfall sollte eine rechtliche Beratung in Anspruch genommen werden, um die Notwendigkeit eines Nachtrags zu klären. Siehe auch LBauO-Nachtrag: Anforderung bei Vertragsabschluss schon gültig? für weitere Informationen.
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