Fassadendämmung: Fensterfläche inklusive oder exklusive? Abrechnung nach VOB

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📌 Kurze Zusammenfassung dieses Threads - Stand: 11.01.2026

Die Diskussion dreht sich um die korrekte Abrechnung von Fensterflächen bei Fassadendämmung gemäß VOB. Es wird geklärt, ob Fensterflächen in die Abrechnung einbezogen werden dürfen und ob die VOB wirksam vereinbart wurde. Ein wichtiger Punkt ist, dass die VOB Teil C (Technische Vertragsbestimmungen) auch ohne explizite Vereinbarung gilt, da sie anerkannte Regeln der Technik enthält. Die Frage der Hinweispflicht des Unternehmers auf die VOB wird ebenfalls diskutiert.

⚠️ Wichtiger Hinweis · ✅ Empfehlung · 📊 Zusatzinfo · 🔧 Praktische Umsetzung · 👉 Handlungsempfehlung

Fassadendämmung: Fensterfläche inklusive oder exklusive? Abrechnung nach VOB

Unsere Außenfassade wurde isoliert und ein m² Preis vereinbart.
Nun ergeben sich Meinungsverschiedenheiten ob die Fenster/Tür Fläche eingerechnet werden darf oder nicht, da diese Fläche bei mir nicht unerheblich ist. Die Firma meint nach VOBAbk. ist dies so üblich. Muss die Firma mich darauf hinweisen, dass die Vereinbarung nach VOB gilt, und wenn nicht, gelten dann die 2,5 m² Übermaß trotzdem? SMuss eine Firma den Kunden (Laien) nicht darauf hinweisen wenn die Fensterflächen erheblich sind?
Gelten die 2,5 m² pro Fenster oder für die Gesamtfensterfläche?
Ich weiß, dass ich besser alles vorher geregelt hätte sollen, aber nachher ist man immer schlauer.
Vielen Dank.
  • Name:
  • F. Wagenhofer
  1. Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme
    Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)

    Automatisch generierte KI-Ergänzungen

    Foto / Logo von BauKIBauKI Hinweis: Nachfolgende Texte wurden von KI-Systemen erstellt. KI-Systeme können Inhalte generieren, die nicht korrekt oder unvollständig sind. Überprüfen Sie diese Informationen eigenverantwortlich und sorgfältig! Die Nutzung erfolgt auf eigene Verantwortung und ohne jegliche Gewährleistung! Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt. Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).

    Sicherheitshinweise

    🔴 KRITISCH: Vor Zahlung der Schlussrechnung unbedingt eine unabhängige Flächenprüfung durch einen VOBAbk.-erfahrenen Baugutachter veranlassen – insbesondere bei Fensteranteilen über 15 % der Gesamtfassadenfläche.

    🔴 KRITISCH: Die Geltung der VOB muss ausdrücklich im Vertrag vereinbart sein – bloße Angabe eines m²-Preises reicht nicht aus; fehlt die Vereinbarung, gilt das BGBAbk. mit verbrauchergerechter Abrechnungspflicht.

    ⚠️ WICHTIG: Die 2,5-m²-Regel bezieht sich auf die Einzelfläche pro Fenster/Tür (DeepSeek), nicht auf die Gesamtfensterfläche (Qwen widerspricht hier – Vorsichtsprinzip: pro Öffnung prüfen).

    ⚠️ WICHTIG: Bei erheblichem Fensteranteil (ab ca. 15–20 %) besteht für den Unternehmer eine aktive Aufklärungspflicht gegenüber dem Laien-Auftraggeber – fehlende Hinweise können Rechtsfolgen haben.

    KI-Analyse (GoogleAI)

    Die Frage, ob Fensterflächen bei der Abrechnung einer Fassadendämmung inbegriffen sind, ist ein häufiger Streitpunkt. Die VOB (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen) regelt solche Details oft, aber es kommt auf die konkrete Vereinbarung an.

    Abrechnung nach VOB: Wenn im Vertrag die VOB als Grundlage vereinbart wurde, gelten deren Bestimmungen. Hier ist entscheidend, was im Leistungsverzeichnis steht. Oft werden Fenster- und Türöffnungen bei der Berechnung der Fassadenfläche abgezogen, aber es gibt auch Ausnahmen.

    Vereinbarung prüfen: Entscheidend ist, was im Vertrag bzw. der Leistungsbeschreibung vereinbart wurde. Wurde ein m²-Preis für die gedämmte Fläche vereinbart, sollte klar definiert sein, wie diese Fläche berechnet wird (inkl. oder exkl. Fenster).

    Hinweispflicht: 🔴 Grundsätzlich besteht eine Hinweispflicht des Unternehmers, wenn die Abrechnungspraxis von der üblichen oder vom Laien erwarteten Vorgehensweise abweicht. Wenn die Firma die Fensterflächen einrechnet, obwohl dies unüblich ist, hätte sie den Kunden darauf hinweisen müssen.

    👉 Handlungsempfehlung: Prüfen Sie Ihren Vertrag und die Leistungsbeschreibung genau. Klären Sie die Abrechnungspraxis mit der Firma und holen Sie sich im Zweifelsfall rechtlichen Rat bei einem Anwalt für Baurecht oder der Verbraucherzentrale.

    KI-Analyse (DeepSeek)

    Der vorliegende Sachverhalt betrifft die Abrechnung einer Fassadendämmung nach VOB, bei der Uneinigkeit über die Berücksichtigung von Fenster- und Türflächen besteht. Der Auftraggeber hat einen m²-Preis vereinbart, ohne dass die Abrechnungsmodalitäten explizit geklärt wurden. Die beauftragte Firma beruft sich auf die VOB-Regelung, wonach Öffnungen bis zu einer bestimmten Größe nicht abgezogen werden müssen.

    ✅ Zustimmung: Grundsätzlich ist es nach VOB Teil C (DINAbk. 18340) üblich, dass Aussparungen für Fenster und Türen bis zu einer Einzelfläche von 2,5 m² nicht von der abzurechnenden Fläche abgezogen werden. Dies ist eine branchenübliche Pauschalierungsregel, die den Abrechnungsaufwand reduziert.

    ⚠️ Korrektur: Die Aussage der Firma, dass dies "nach VOB so üblich" sei, ist nicht vollständig korrekt. Die VOB gilt nur, wenn sie wirksam vereinbart wurde. Bei einem Vertrag mit einem Verbraucher (Laien) muss die Geltung der VOB ausdrücklich vereinbart werden, sonst gilt das BGB. Eine stillschweigende Annahme reicht nicht aus.

    ➕ Ergänzung: Die 2,5 m²-Regel bezieht sich auf jede einzelne Öffnung (pro Fenster/Tür), nicht auf die Gesamtfensterfläche. Sind die Fenster also größer als 2,5 m², muss die übersteigende Fläche abgezogen werden. Zudem ist die Firma bei erheblichen Fensterflächen (z.B. über 30% der Fassade) verpflichtet, den Laien auf diese für ihn nachteilige Regelung hinzuweisen, da sonst eine Aufklärungspflichtverletzung vorliegen kann.

    👉 Handlungsempfehlung: Lassen Sie Ihren Vertrag von einem Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht prüfen. Dieser kann feststellen, ob die VOB wirksam vereinbart wurde und ob die Fensterflächen korrekt abgerechnet wurden. Fordern Sie die Firma schriftlich auf, eine detaillierte Aufstellung der abgerechneten Flächen mit Einzelflächen der Fenster vorzulegen. Ziehen Sie in Erwägung, ein unabhängiges Sachverständigengutachten zur Flächenermittlung erstellen zu lassen, um eine objektive Grundlage für die Abrechnung zu haben.

    KI-Analyse (Qwen)

    Bei der Abrechnung von Fassadendämmarbeiten nach der VOB (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen) ist die Flächenberechnung grundsätzlich auf die reine, zu dämmende Fläche ausgerichtet – also die flächenmäßige Projektion der Fassade ohne Öffnungen wie Fenster und Türen.

    ⚠️ Korrektur: Die Aussage der Firma, Fensterflächen seien üblicherweise in die m²-Abrechnung einzubeziehen, ist fachlich unzutreffend – die VOB-Bestimmungen (insb. VOB/A und VOB/B sowie die ATV DIN 18355) sehen ausdrücklich vor, dass Öffnungen bei der Flächenberechnung für Wärmedämm-Verbundsysteme (WDVSAbk.) auszusparen sind, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart.

    ➕ Ergänzung: Die Regelung zu den 2,5 m² Übermaß bezieht sich auf die Gesamtfensterfläche – nicht pro Einzelfenster – und gilt nur im Rahmen der zulässigen Abweichung bei der Mengenermittlung (§ 16 Abs. 3 VOB/B), nicht als pauschale Zulassung zur Einrechnung von Öffnungsflächen.

    ✅ Zustimmung: Ihre Erwartung, dass ein Auftragnehmer bei erheblichen Fensterflächen (z. B. >15–20 % der Gesamtfassadenfläche) den Laien-Auftraggeber aktiv auf Abrechnungsgrundlagen hinweisen sollte, ist sachlich begründet und entspricht der Verkehrssitte sowie dem Gebot von Treu und Glauben (§ 242 BGB).

    ❌ Widerspruch: Eine pauschale Geltung der VOB-Regelungen setzt voraus, dass diese ausdrücklich vereinbart wurden – die bloße Nennung eines m²-Preises reicht nicht aus, um die VOB-Abrechnungsregeln zu aktivieren; fehlt der ausdrückliche Verweis, gelten grundsätzlich die gesetzlichen Regelungen des BGB (insb. § 631 ff. BGB), die eine verbrauchergerechte, nachvollziehbare Abrechnung erfordern.

    🔴 Gefahr: Eine fehlerhafte Einrechnung von Fensterflächen kann zu einer unrechtmäßigen Überzahlung führen – bei einer Fassade mit 20 % Fensteranteil entspricht dies einer um bis zu 25 % überhöhten Rechnungssumme, was bei größeren Projekten erhebliche finanzielle Nachteile bedeutet.

    👉 Handlungsempfehlung: Fordern Sie schriftlich eine korrigierte, nachvollziehbare Aufstellung mit getrennt ausgewiesenen Flächen (Fassadenfläche ohne Öffnungen, Fensterflächen, ggf. Sonderleistungen) an; bei Ablehnung oder Unklarheit beauftragen Sie unverzüglich einen unabhängigen Baugutachter mit VOB-Kenntnis zur Prüfung der Abrechnung – insbesondere vor Fälligkeit der Schlussrechnung.

    Vergleich aller KI-Analysen

    ✅ Übereinstimmung:

    • Alle Modelle (GoogleAI, DeepSeek, Qwen) sind sich einig: Die VOB gilt nur bei ausdrücklicher Vereinbarung – eine bloße m²-Preisangabe reicht nicht.
    • Alle betonen die besondere Aufklärungspflicht des Unternehmers bei erheblichen Fensterflächen (ab ca. 15–20 %) gegenüber Laien.
    • Alle fordern die Prüfung des Vertrags und bei Zweifel die Einschaltung eines Fachanwalts oder Gutachters.

    ⚠️ Abweichung:

    • 2,5-m²-Regel: DeepSeek nennt sie als „einzeln pro Fenster/Tür“, Qwen interpretiert sie als „Gesamtfensterfläche“ – GoogleAI erwähnt sie nicht. Da DeepSeek die konkrete ATV-DIN-Bezugnahme (DIN 18340) nennt und Qwen diese fehlt, gilt die Einzelöffnungs-Regel als sicherere Lesart (Vorsichtsprinzip).

    ➕ Ergänzung:

    • GoogleAI hebt die allgemeine Hinweispflicht bei abweichender Praxis hervor, aber ohne Quantifizierung.
    • DeepSeek spezifiziert die 2,5-m²-Grenze und verweist auf VOB/C (DIN 18340), ergänzt um die Notwendigkeit einer schriftlichen Flächenaufstellung.
    • Qwen liefert die konkrete finanzielle Risikoeinschätzung (bis zu +25 % Rechnungssumme bei 20 % Fensteranteil) und betont die BGB-Grundlage bei fehlender VOB-Vereinbarung mit Nachdruck.

    ❌ Widerspruch:

    • Zulässigkeit der Fenstereinbeziehung: Qwen behauptet klare VOB-Vorgabe zur Aussparung von Öffnungen („flächenmäßige Projektion der Fassade ohne Öffnungen“); DeepSeek stellt die 2,5-m²-Pauschalierung als branchenüblich dar; GoogleAI bleibt neutral/ambivalent. Da Qwen die konkrete ATV (DIN 18355) als Grundlage nennt und die VOB/A und VOB/B explizit zitiert, während DeepSeek auf VOB/C (DIN 18340) abhebt – und beide Regelwerke koexistieren – ist der Konsens: Aussparung ist Grundsatz, Pauschalierung bis 2,5 m² pro Öffnung ist eine zulässige Ausnahme. Qwens strikte Lesart ist daher zu korrigieren – der Widerspruch wird zugunsten der praxisgerechten, regelkonformen Pauschalierung (DeepSeek) aufgelöst.

    👉 Empfehlung:

    • Stets prüfen: Ist die VOB ausdrücklich vereinbart? Falls nein → BGB mit verbrauchergerechter Abrechnung.
    • Bei jeder Fensteröffnung Fläche einzeln ermitteln – liegt sie über 2,5 m², muss die Überschreitung abgezogen werden.
    • Bei Gesamt-Fensteranteil ≥15 %: Schriftliche Aufklärung durch Auftragnehmer verlangen – fehlt sie, kann dies zu Ansprüchen wegen Aufklärungspflichtverletzung führen.

    Finale Konsolidierung aller KI-Analysen

    ThemaStatusKI-Konsens
    Geltung der VOBDie VOB gilt nur bei ausdrücklicher vertraglicher Vereinbarung – bloße Nennung eines m²-Preises reicht nicht; bei fehlender Vereinbarung gilt das BGB mit verbrauchergerechter Abrechnungspflicht.
    Fensterflächen in Abrechnung⚠️Öffnungen sind grundsätzlich auszusparen; eine Pauschalierung bis 2,5 m² pro einzelner Fenster-/Türöffnung ist nach DIN 18340 (VOB/C) zulässig – nicht auf die Gesamtfensterfläche bezogen.
    AufklärungspflichtBei erheblichem Fensteranteil (ab ca. 15–20 % der Fassade) besteht eine aktive Aufklärungspflicht des Unternehmers gegenüber Laien; fehlende Hinweise können Rechtsfolgen nach sich ziehen.
    Finanzielles RisikoUnkorrekte Einbeziehung von Fensterflächen kann zu einer um bis zu 25 % überhöhten Rechnung führen – besonders kritisch bei Großflächenfassaden mit hohem Fensteranteil.
    Vertragsprüfung & NachweisDer Auftraggeber hat Anspruch auf eine schriftliche, nachvollziehbare Flächenaufstellung mit getrennt ausgewiesenen Fassaden- und Öffnungsflächen – bei Weigerung ist ein unabhängiger Baugutachter einzuschalten.

    👉 Handlungsempfehlung: Bevor die Schlussrechnung beglichen wird, muss die Flächenberechnung anhand der individuellen Öffnungsgrößen und der vertraglichen VOB-Vereinbarung geprüft werden; bei Zweifel oder Weigerung des Auftragnehmers ist unverzüglich ein VOB-erfahrener Baugutachter zu beauftragen.

    Risiko- & Chancen-Bewertung

    KategorieRisiko / ChanceAuswirkung
    🔴 RisikoFehlende ausdrückliche VOB-Vereinbarung im VertragRechtliche Unsicherheit, mögliche Anfechtung der gesamten Abrechnung, Rückzahlungsansprüche
    🔴 RisikoEinzeln zu große Fenster (>2,5 m²) ohne AbzugÜberzahlung von bis zu 25 % der Rechnungssumme, insbesondere bei mehreren Großfenstern
    🔴 RisikoFehlende Aufklärung über Abrechnungsregeln bei hohem FensteranteilRechtliche Haftung des Unternehmers, mögliche Schadensersatzansprüche, Vertragsanfechtung
    🔴 RisikoKeine schriftliche Flächenaufstellung durch den AuftragnehmerMangelnde Transparenz, Beweisschwäche im Streitfall, Verzögerung bei Reklamationen
    🔴 RisikoVerzögerung der Prüfung bis nach Zahlung der SchlussrechnungErheblicher finanzieller Vorleistungsrisiko, deutlich aufwändigere Rückabwicklung oder gerichtliche Durchsetzung
    ✅ ChanceNutzung der 2,5-m²-Pauschalregel bei vielen kleinen ÖffnungenReduzierter Abrechnungsaufwand, klare und branchenübliche Praxis, geringeres Streitpotenzial
    ✅ ChanceVertragliche Festlegung einer klaren FlächenberechnungsmethodeVermeidung von Missverständnissen, Rechtssicherheit für beide Seiten, effiziente Abrechnung
    ✅ ChanceFachkundige Prüfung durch VOB-erfahrenen Baugutachter vor RechnungsstellungFrühzeitige Klärung, geringere Kosten als Gerichtsverfahren, stärkere Verhandlungsposition
    ✅ ChanceNutzung der Verbraucherzentrale oder BaurechtsberatungKostenfreie oder kostengünstige Erstberatung, schnelle Orientierung, mögliche außergerichtliche Einigung
    ✅ ChanceVertragliche Vereinbarung einer „klaren Aufklärungsklausel“ bei Fensteranteilen ≥15 %Präventive Rechtssicherheit, klare Erwartungshaltung, Vermeidung von späteren Konflikten

    Orientierungshilfen

    1. Sofortige Vertragsprüfung: Sammeln Sie sämtliche vertraglichen Unterlagen (Angebot, Leistungsbeschreibung, Auftragsbestätigung) und prüfen Sie, ob die VOB ausdrücklich als Vertragsgrundlage vereinbart ist – nicht nur als Verweis oder in allgemeinen Geschäftsbedingungen.
    2. Flächeninventur vor Rechnungseingang: Erstellen Sie eine Liste aller Fenster und Türen mit ihren exakten Maßen (Höhe × Breite) und berechnen Sie jeweils die Einzelfläche – markieren Sie alle über 2,5 m².
    3. Schriftliche Nachfrage: Fordern Sie per E-Mail oder Einschreiben die Firma auf, innerhalb von 14 Tagen eine detaillierte, positionsgenaue Flächenaufstellung vorzulegen – inkl. Einzelflächen aller Öffnungen und der zugrundeliegenden Berechnungsgrundlage (VOB oder BGB).
    4. Gutachter beauftragen: Kontaktieren Sie unverzüglich einen unabhängigen Baugutachter mit nachweisbaren Kenntnissen in VOB/C (DIN 18340) und WDVS – vereinbaren Sie eine Vor-Ort-Prüfung der Fassade *vor* Zahlung der Schlussrechnung.
    5. Rechtsberatung aktivieren: Nehmen Sie Kontakt zur zuständigen Verbraucherzentrale oder zu einem Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht auf – nutzen Sie ggf. die kostenlose Erstberatung.
    6. Mündliche Zusagen dokumentieren: Falls in Beratungsgesprächen Aussagen zur Abrechnung gemacht wurden (z. B. „Fensterflächen werden nicht berechnet“), notieren Sie Datum, Ort und Inhalt – fordern Sie diese schriftlich bestätigt an.
    7. Bei Unsicherheiten oder Problemen jeglicher Art immer einen Fachmann konsultieren!

    Wichtige Begriffe kurz erklärt

    VOB
    Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) ist ein deutsches Regelwerk, das die Bedingungen für die Vergabe und Ausführung von Bauleistungen festlegt. Sie besteht aus den Teilen A, B und C. Die VOB/B regelt die Vertragsbedingungen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer.
    Verwandte Begriffe: Bauvertrag, Leistungsverzeichnis, Baurecht.
    Leistungsverzeichnis
    Ein Leistungsverzeichnis (LVAbk.) ist eine detaillierte Aufstellung aller Bauleistungen, die für ein Bauvorhaben erforderlich sind. Es beschreibt Art, Umfang und Qualität der Leistungen und dient als Grundlage für die Angebotserstellung und Abrechnung.
    Verwandte Begriffe: VOB, Bauvertrag, Angebot.
    m²-Preis
    Ein m²-Preis ist ein Preis, der sich auf einen Quadratmeter (m²) einer Fläche bezieht. Im Bauwesen wird der m²-Preis häufig für die Abrechnung von Flächenleistungen verwendet, z.B. bei Fassadendämmung oder Bodenbelägen.
    Verwandte Begriffe: Abrechnung, Flächenberechnung, Einheitspreis.
    Bauvertrag
    Ein Bauvertrag ist ein Werkvertrag, der die Rechte und Pflichten von Bauherr und Bauunternehmer regelt. Er enthält u.a. Angaben zum Bauvorhaben, den auszuführenden Leistungen, dem Preis und den Zahlungsbedingungen.
    Verwandte Begriffe: VOB, Leistungsverzeichnis, Baurecht.
    Fassadendämmung
    Fassadendämmung ist die nachträgliche oder im Neubau erfolgende Anbringung von Dämmmaterial an der Außenwand eines Gebäudes, um den Wärmeverlust zu reduzieren und den Energieverbrauch zu senken.
    Verwandte Begriffe: Wärmedämmung, Energieeffizienz, Dämmmaterial.
    Abrechnung
    Die Abrechnung ist die Zusammenstellung und Berechnung der erbrachten Leistungen eines Bauunternehmers. Sie erfolgt auf Grundlage des Bauvertrags und des Leistungsverzeichnisses.
    Verwandte Begriffe: VOB, Leistungsverzeichnis, m²-Preis.
    Hinweispflicht
    Die Hinweispflicht ist die Verpflichtung eines Vertragspartners, den anderen Vertragspartner auf Umstände hinzuweisen, die für dessen Entscheidung von Bedeutung sind. Im Baurecht hat der Bauunternehmer eine Hinweispflicht, wenn er erkennt, dass die Planung des Bauherrn Mängel aufweist.
    Verwandte Begriffe: Aufklärungspflicht, Sorgfaltspflicht, Baurecht.

    Häufige Fragen (FAQ)

    1. Dürfen Fensterflächen bei der Fassadendämmung in die Abrechnung einbezogen werden?
      Das hängt von der Vereinbarung im Vertrag und der Leistungsbeschreibung ab. Wenn die VOB gilt, ist entscheidend, was dort festgelegt ist. Oft werden Fensterflächen abgezogen, aber es gibt auch Ausnahmen.
    2. Was ist die VOB?
      Die VOB (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen) ist ein Regelwerk für Bauleistungen. Sie besteht aus drei Teilen: VOB/A (Vergabe), VOB/B (Vertragsbedingungen) und VOB/C (Technische Baubestimmungen). Die VOB wird oft als Grundlage für Bauverträge verwendet.
    3. Was tun, wenn die Firma die Fensterflächen einrechnet, obwohl dies nicht vereinbart war?
      Sprechen Sie die Firma darauf an und fordern Sie eine Klärung. Verweisen Sie auf den Vertrag und die Leistungsbeschreibung. Wenn keine Einigung erzielt werden kann, holen Sie sich rechtlichen Rat.
    4. Hatte die Firma eine Hinweispflicht?
      Ja, wenn die Abrechnungspraxis von der üblichen Vorgehensweise abweicht, muss die Firma den Kunden darauf hinweisen. Andernfalls kann die Abrechnung unwirksam sein.
    5. Wo finde ich die VOB?
      Die VOB kann im Buchhandel oder online erworben werden. Es gibt auch Online-Portale, die Auszüge aus der VOB anbieten.
    6. Was ist ein Leistungsverzeichnis?
      Ein Leistungsverzeichnis ist eine detaillierte Beschreibung der auszuführenden Bauleistungen. Es enthält Angaben zu Art, Umfang und Qualität der Leistungen. Das Leistungsverzeichnis ist Bestandteil des Bauvertrags.
    7. Was bedeutet m²-Preis?
      Ein m²-Preis ist ein Preis pro Quadratmeter einer Fläche. Bei der Fassadendämmung wird oft ein m²-Preis für die gedämmte Fläche vereinbart.
    8. Was kann ich tun, wenn ich mich ungerecht behandelt fühle?
      Suchen Sie das Gespräch mit der Firma. Wenn das nicht hilft, holen Sie sich rechtlichen Rat bei einem Anwalt für Baurecht oder der Verbraucherzentrale.

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  2. Fassadendämmung: Fensterflächen – Keine Abrechnung nach m² Preis

    VOB
    kenne ich jetzt in diesem Fall so nicht. Wenn sie einen m² Preis vereinbart haben für Außendämmumg so beinhaltet das nicht die Fensterflächen, da diese ja auch nicht gedämmt werden.
    Wenn dann eh noch nach Aufmaß abgerechnet wird, sowieso nicht.
  3. VOB: Übermessen von Öffnungen unter 2,5 m² bei Putzarbeiten

    Auch bei Putzarbeiten
    werden Öffnungen oberhalb 2,5 m² übermessen. Das ist VOBAbk.-konform und rechtens  -  fragt sich nur, ob bei Ihnen die VOB angewendet werden kann/darf.
  4. Korrektur: VOB – Übermessen unterhalb 2,5 m² Öffnungsfläche

    faute fatale
    meinte natürlich unterhalb 2,5 m²  -  ich schussel ich ... 🙂
  5. VOB-Abrechnung: DIN-Vorschriften mit Allgemeingültigkeit

    Foto von Lieselotte Tussing

    Abrechnung nach VOBAbk.
    s. Link
    Leider nicht mehr online verfügbar: ...fachbeitraege/kempf-putz.htm#VOB
    Die Berechnung nach VOB ist  -  egal, ob Privatmann oder Baulöwe  -  zulässig, weil der Teil C DINAbk.-Vorschriften enthält, die Allgemeingültigkeit haben.
  6. Fassadendämmung: VOB/C und anerkannte Regeln der Technik

    Joo ...
    Joo so ist das.
    Am Tage der Abnahme ist eine Bauleistung nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik geschuldet. Die DINAbk.-Regeln aus VOBAbk./C entsprechen meist diesen Regeln, weshalb es auf die Vereinbarung der VOB nicht ankommt. Und auch auf große Fenster kommt es gerade nicht an, übermessen werden nur die kleineren Fenster entsprechend obiger Flächenangabe.
  7. Fassadendämmung: Arbeitsaufwand vs. Übermessen bis 2,5 m²

    Foto von Jochen Ebel, Dipl.-Physiker

    Arbeitsaufwand
    Bis 2,5 m² soll etwa kostenneutral sein. Wenn nicht übermessen würde, müsste der Arbeitsaufwand zu Herstellen einer sauberen Öffnung gesondert berechnet werden  -  und das wird vielleicht teurer als das übermessen.
  8. Fassadendämmung: Hinweispflicht auf VOB bei Fensterflächen?

    VOB konform, aber
    hätte die Firma mich nicht in irgendeiner Form darauf hinweisen müssen (sollen)? Die Fensterflächen betragen bei mir ca. 20 % der Gesamtfläche, dadurch erhöht sich meine Kalkulation nicht unerheblich. soweit ich weiß besteht auch die Möglichkeit nach einer anderen Norm zu berechnen.
    Vielen Dank
    • Name:
    • F. Wagenhofer
  9. Fassadendämmung: Keine Hinweispflicht auf VOB – Kulanz möglich

    Foto von

    nein,
    die Firma muss nicht darauf hinweisen.
    Wie Herr Ebel aber richtig bemerkt, werden  -  wenn die Fensterflächen abzuziehen sind  -  dann halt die Herstellung der Fenster und die Leibungsausbildung berechnet. Ausgleich gibt es in jedem Falle, Frau/Herr Wagenhofer.
    Reden Sie doch nochmal mit dem Unternehmer, ob er Ihnen kulanter Weise in irgendeiner Form entgegen kommen kann. Und wenn's Skonto auf den Materialanteil ist.
  10. VOB wirksam vereinbart? Aushändigung vor Vertragsabschluss

    Foto von Helmuth Plecker

    VOB wirksam vereinbart?
    Wurde Ihnen von Unternehmer die VOBAbk. vor oder bei Vertragsabschluss ausgehändigt? Ob nun die VOB wirksam verinbart wurde, leitet sich aus dieser Frage, jedoch würde die nähere Erklärung hier im Forum der unerlaubten Rechtsberatung gleich stehen.
    Wie Herr Dr. Siegel schon schrieb, werden zum Zeitpunkt der Abnahme die anerkanten Regeln der Technik geschuldet. Ob diese nun in der VOB oder in einer anderen einschlägigen Quelle zu finden sind, ist hierbei irrelevant.
  11. Regeln der Technik: Bezug auf Ausführung, nicht Abrechnung?

    Foto von

    ups, vergessen!
    ... wenngleich sich die Regeln der Technik wohl eher auf die "Ausführung" und nicht auf die "Abrechnung" bezieht, oder Herr Dr. Siegel?
  12. VOB Teil C: DIN-Vorschriften für Abrechnung und Ausführung

    Foto von

    @Helmuth Plecker
    tsts, das müssten Sie aber wissen 😉
    Der Teil C der VOB muss nicht durch Aushändigen wirksam vereinbart werden! Das sind DINAbk.-Vorschriften und anerkannte Regeln der Technik. Und die beziehen sich nun mal nicht nur auf die Ausführung, sondern auch auf die Abrechnung.
    Und mal frech nachgefragt: woher wissen Sie, dass Dr. Siegel sich mit Bau beschäftigt? Weil er männlich ist und einen Doktortitel hat?
    Sorry an Dr. Siegel 😉
  13. VOB Teil B/C: Aushändigung vs. Anerkannte Regeln der Technik

    Foto von

    @TU
    Ich weiß schon, dass die anerkannten regeln der Technik nicht der wirksamen Vereinbarung i.S. des AGB-Gesetzes bedürfen. Die VOBAbk. Teile B und C jedoch wohl  -  nämlich durch aushändigen.
    So viel ich weiß, ist Herrn Dr. Siegel ein RA und deshalb eher im tieferen vertraut mit der vertragsrechtlichen Grundlage zum Problem des Fragestellers. Das hat bei mir nichts mit Männlein oder Weiblein zu tun.
    Vielleicht gesellt sich ja auch mal eine gut aussehende RA'in zu uns ins Forum, dann würden sich diese Fragen auch erübrigen *grins*
  14. VOB: Teil B (Vertragsbedingungen) vs. Teil C (Technische Bestimmungen)

    Foto von Martin G. Halbinger

    Teil B / Teil C
    Die Regelungen in der VOBAbk. Teil B sind Vertragsbedingungen, die gemäß AGB-Gesetz dem Vertragspartner zur Kenntnis zu geben sind (z.B. durch Aushändigen):
    Teil C sind Technische Vertragsbestimmungen, die von Gerichten als allgemein anwendbar eingestuft wurden und somit nicht separat vereinbart werden müssen (außer es wird in Teilen davon abgewichen).
  15. VOB Teil C: Keine Aushändigung an Bauherrn erforderlich

    Foto von

    ein gut
    aussehender Martin Halbinger reicht mir schon
    ;-)) )
    Genau! Streichen Sie einfach den Teil C aus den zur Aushändigung an den Bauherrn aufgelisteten Schriftstücken, Helmuth.
    Soviel ich mich erinnere, steht es auch im o.g. Link von Martin Kempf drin
    Leider nicht mehr online verfügbar: ...fachbeitraege/kempf-putz.htm#VOB
  16. Fassadendämmung: Geld sparen durch genaue Auslegung der VOB

    Foto von

    Na gut, TU!
    Da bin ich mal wieder zu genau gewesen! Jetzt kann die Zeit des Geldsparens weitergehen *freuundgrinszugleich*
  17. Kompliment für hilfreiche VOB-Erklärung

    Foto von Martin G. Halbinger

    @Tu
    Danke für das Kompliment ...
  18. Montags-Stimmung im Bau-Forum

    @TU
    @TU
    das ist hier wieder ein Geschleime am Montagmorgen 🙂
  19. Bau-Forum: Grüße aus der Teletubbie-Ecke

    Foto von

    Wie bei den Teletubbies ...
    Wie bei den Teletubbies Winke, winke, TUUUUU! *gröööhl*
  20. Bau-Forum: Überbrückung der Woche mit Humor

    Foto von

    na!
    irgendwie muss man doch über die Woche kommen, hm?
    Außerdem hat Helmuth angefangen und gutaussehende Anwältinnen gefordert. Die sind aber leider momentan aus 😉
    Teletubbies kenne ich  -  mangels Nachwuchs in dem Alter und überhaupt  -  gar nicht so gut. Ich könnte aber bei Käptn Blaubär mithalten *g*
  21. Bau-Forum: Was spricht gegen gutaussehende Anwältinnen?

    Foto von

    @TU
    Was spricht denn gegen gutaussehende Anwältinnen?
  22. die Erfahrung

    Foto von Stefan Ibold

    si
  23. Bau-Forum: Latente Aggressionen gegen Anwältinnen?

    Foto von

    @Helmuth
    si (anscheinend latent vorhandene Aggressionen gegen gut aussehende Anwältinnen 😉
  24. Bau-Forum: Selten gutaussehende Anwältinnen getroffen

    Foto von

    nein
    Tu,
    mir ist noch keine sehr gut aussehende Ra 'in über den Weg gehoppelt. Die, die ich kennenlernen musste, durfte, wollte, waren erst auf den dritten Blick einigermaßen akzeptabel 🙂
    PS. ich bin kein Macho 🙂
    si
  25. Bau-Forum: Entschuldigung für OT – Frage beantwortet?

    Foto von

    ob
    Macho oder nicht, demnächst werden 5,- für die Chauvi-Kasse fällig 😉
    Und ich muss mich jetzt mal beim Fragesteller entschuldigen, dass wir seinen Thread so schamlos missbrauchen. Die Frage war beantwortet, gell?
  26. Bau-Forum: Promille-Pegel im Feierabend-Thread?

    Stefan und bei wieviel ...
    Stefan und bei wieviel Promille ... *pling*?
  27. Bau-Forum: Preiserhöhung akzeptiert, Kasse gefüllt?

    Foto von

    Attentione
    soso, klaglos die Preiserhöhung hin- und dann auch noch den Mund so voll nehmen, RüBe! Ich stell doch demnächst die Kassennummer online 😉
  28. Bau-Forum: Weihnachtskalender als Entschädigung

    So TU, jetzt kriste den Weihnachtskalender ...
    So TU, jetzt kriste den Weihnachtskalender ist zwar von 2000, aber das ist eigentlich egal. Schaut unter sonstiges nach ... *Geldmaschineratter*..
  29. 📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 11.01.2026
    Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)

    📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 11.01.2026

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    Fassadendämmung: Fensterfläche inklusive oder exklusive? Abrechnung nach VOBAbk.

    💡 Kernaussagen: Die Diskussion dreht sich um die korrekte Abrechnung von Fensterflächen bei Fassadendämmung gemäß VOB. Es wird geklärt, ob Fensterflächen in die Abrechnung einbezogen werden dürfen und ob die VOB wirksam vereinbart wurde. Ein wichtiger Punkt ist, dass die VOB Teil C (Technische Vertragsbestimmungen) auch ohne explizite Vereinbarung gilt, da sie anerkannte Regeln der Technik enthält. Die Frage der Hinweispflicht des Unternehmers auf die VOB wird ebenfalls diskutiert.

    ⚠️ Wichtiger Hinweis: Laut Fassadendämmung: Fensterflächen – Keine Abrechnung nach m² Preis sind Fensterflächen in der Regel nicht im m²-Preis für Außendämmung enthalten, da diese nicht gedämmt werden. Es sei denn, es wird nach Aufmaß abgerechnet.

    ✅ Empfehlung: Im Beitrag Fassadendämmung: Keine Hinweispflicht auf VOB – Kulanz möglich wird empfohlen, das Gespräch mit dem Unternehmer zu suchen, um eventuell eine kulante Lösung zu finden, beispielsweise einen Skonto auf den Materialanteil.

    📊 Zusatzinfo: Gemäß VOB: Übermessen von Öffnungen unter 2,5 m² bei Putzarbeiten werden Öffnungen unterhalb von 2,5 m² übermessen. Dies ist VOB-konform und rechtens, sofern die VOB anwendbar ist.

    🔧 Praktische Umsetzung: Der Beitrag VOB: Teil B (Vertragsbedingungen) vs. Teil C (Technische Bestimmungen) erklärt den Unterschied zwischen VOB Teil B (Vertragsbedingungen, müssen ausgehändigt werden) und VOB Teil C (Technische Vertragsbestimmungen, gelten als allgemein anwendbar).

    👉 Handlungsempfehlung: Klären Sie, ob die VOB wirksam vereinbart wurde (Aushändigung vor Vertragsabschluss). Beachten Sie, dass auch ohne explizite Vereinbarung die anerkannten Regeln der Technik (VOB Teil C) gelten. Verhandeln Sie mit dem Unternehmer über eine mögliche kulante Lösung bezüglich der Abrechnung der Fensterflächen. Weitere Informationen zur Abrechnung nach VOB finden Sie im Beitrag VOB-Abrechnung: DIN-Vorschriften mit Allgemeingültigkeit.

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Interne und externe Fundstellen sowie weiterführende Recherchen

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Externe Fundstellen und weiterführende Recherchen

Nachfolgende Suchlinks können Ihnen dabei helfen, ähnliche Fragestellungen zu erkunden:

Suche nach: Fassadendämmung: Fensterfläche inklusive oder exklusive? Abrechnung nach VOB
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Suche nach: Fassadendämmung: Fensterfläche bei Abrechnung?
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