Werkplanung: Umfang, Details & Architekten-Leistungen – Was ist im Honorar enthalten?
In diesem Forum sind Sie: Architekt / Architektur📌 Kurze Zusammenfassung dieses Threads - Stand: 08.01.2026
Die Werkplanung umfasst detaillierte Ausführungspläne, die über handwerkliche Selbstverständlichkeiten hinausgehen. Eigenleistungen werden bei der Honorarberechnung berücksichtigt. Eine Kostenfortschreibung kann das Honorar beeinflussen. Der Leistungsumfang sollte klar definiert sein, idealerweise unter Zuhilfenahme eines HOAI-Kommentars.
⚠️ Wichtiger Hinweis · ✅ Zusatzinfo · 🔴 Kritisch/Risiko · 👉 Handlungsempfehlung
Werkplanung: Umfang, Details & Architekten-Leistungen – Was ist im Honorar enthalten?
Unser Architekt hat uns per E-Mail angekündigt, dass die Werkplanung abgeschlossen sei bis auf kleine Korrekturen, die ggf. noch erforderlich sind. Ebenso hat er dann auch eine Rechnung angekündigt. Diese haben wir mittlerweile erhalten. Es handelt sich um eine weitere Abschlagsrechnung, die dann 95 % der Werkplanungshonorars abdeckt, was ich ja schon mal seltsam finde.
Geliefert hat der Architekt nur Grundrisse, Ansichten von allen Seiten und drei Schnitte im Maßstab 1:50 mit dem Kommentar, dass Details, sofern sie erforderlich sind, nachgeliefert werden können.
Nochmals: Geplant wurden bislang keine Details, keine Übergänge, keine Bodenaufbauten, etc. Das kann es doch nicht sein?
Wir haben bereits 60 % des Werkplanungshonorars bezahlt.
Übrigens hat er die Berechnungsgrundlage für das Honorar einfach mal um knapp 7.000,- € aufgerundet. Darf er das? Wir finden das eher unverschämt.
Wie wird eigentlich mit der angesetzten Eigenleistung Verfahren? Muss diese von der Berechnungsgrundlage abgezogen werden, oder wird sie nicht berücksichtigt?
Vielen Dank für Tipps und Hinweise.
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Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme
Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)Automatisch generierte KI-Ergänzungen
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Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).Sicherheitshinweise
🔴 KRITISCH: Keine Baufreigabe ohne vollständige, baureife Werkplanung – insbesondere Detailzeichnungen im Maßstab 1:10 bis 1:1, Anschluss- und Übergangslösungen sowie Bodenaufbauten müssen vor Baubeginn vollständig vorliegen.
🔴 KRITISCH: Zahlung von Abschlagsrechnungen über 90 % ist unzulässig, solange die Werkplanung nicht vollständig, prüffähig und nach HOAIAbk. 2021 abgenommen ist.
⚠️ WICHTIG: Eigenleistungen müssen vertraglich vereinbart und bei der Ermittlung der anrechenbaren Baukosten nachweisbar abgezogen werden – eine einseitige Aufstockung der Berechnungsgrundlage um 7.000 € ist ohne nachvollziehbare Leistungserweiterung unzulässig.
⚠️ WICHTIG: Jede Abweichung vom HOAI-Leistungsbild (Anlage 10) erfordert eine schriftliche, individuelle Vereinbarung – mündliche Zusagen zu „nachträglichen Details“ reichen nicht aus.
KI-Analyse (GoogleAI)
Ich verstehe, dass Sie wissen möchten, welche Leistungen Sie im Rahmen der Werkplanung von Ihrem Architekten erwarten können. Die Werkplanung ist die detaillierteste Phase der Planung und setzt die Ausführungsplanung um.
Folgende Leistungen sind typischerweise Bestandteil der Werkplanung:
- Detaillierte Grundrisse, Ansichten, Schnitte und Detailzeichnungen im Maßstab 1:50 oder 1:20
- Angaben zu Materialqualitäten und -dimensionierungen
- Detaillierte Angaben zu Einbauten und Installationen (z.B. Sanitär, Heizung, Elektro)
- Berücksichtigung der geltenden Normen und Vorschriften
- Erstellung von Detailzeichnungen für die Ausführung
Wichtig für die Abrechnung: Die Werkplanung ist in der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) geregelt. Die Berechnungsgrundlage für das Honorar ist in der Regel die anrechenbaren Baukosten. Eigenleistungen können sich mindernd auf die anrechenbaren Kosten auswirken, müssen aber vertraglich vereinbart sein.
👉 Handlungsempfehlung: Klären Sie den genauen Leistungsumfang der Werkplanung mit Ihrem Architekten schriftlich ab, um Missverständnisse zu vermeiden. Lassen Sie sich die Berechnungsgrundlage für das Honorar erläutern.
KI-Analyse (DeepSeek)
Der vorliegende Sachverhalt beschreibt eine typische Konfliktsituation zwischen Bauherren und Architekten in der Leistungsphase 5 (Werkplanung) nach HOAI. Der Bauherr ist verunsichert, da der Architekt die Werkplanung als abgeschlossen betrachtet, aber nur Grundrisse, Ansichten und Schnitte im Maßstab 1:50 geliefert hat. Wesentliche Detailplanungen wie Übergänge, Bodenaufbauten oder Anschlüsse fehlen vollständig. Dies deutet auf eine unvollständige Leistungserbringung hin, da die Werkplanung nach HOAI Anlage 10 (Leistungsbild Gebäude) ausdrücklich die Erstellung von Detailzeichnungen im Maßstab 1:10 bis 1:1 umfasst.
🔴 Gefahr: Die fehlende Detailplanung stellt ein erhebliches Risiko für die Bauausführung dar. Ohne präzise Details zu Übergängen, Anschlüssen und Aufbauten drohen spätere Ausführungsfehler, Nachträge und Kostensteigerungen. Der Bauherr könnte gezwungen sein, diese Planungslücken selbst oder durch Dritte zu schließen, was zu zusätzlichen Kosten und Haftungsfragen führt.
⚠️ Korrektur: Die Behauptung des Architekten, die Werkplanung sei abgeschlossen, ist fachlich nicht haltbar. Nach HOAI umfasst die Werkplanung (Leistungsphase 5) die vollständige und ausführungsreife Planung aller Bauteile, inklusive Detailzeichnungen. Die bloße Lieferung von Plänen im Maßstab 1:50 ohne Details entspricht nicht dem geschuldeten Leistungsstand. Zudem ist die Abrechnung von 95 % des Honorars vor Fertigstellung der Leistung unüblich und vertraglich fragwürdig.
➕ Ergänzung: Die eigenmächtige Aufrundung der Berechnungsgrundlage um 7.000 Euro ist ohne vertragliche Grundlage unzulässig. Der Bauherr sollte eine detaillierte Honorarabrechnung nach den tatsächlichen anrechenbaren Kosten verlangen. Eigenleistungen des Bauherrn müssen bei der Ermittlung der anrechenbaren Kosten berücksichtigt werden, sofern sie im Vertrag vereinbart wurden. Der Bauherr sollte schriftlich die Nachlieferung aller fehlenden Detailpläne fordern und die Zahlung der letzten Abschlagsrechnung bis zur vollständigen Leistungserbringung zurückhalten.
👉 Handlungsempfehlung: Beauftragen Sie umgehend einen auf Baurecht spezialisierten Rechtsanwalt oder einen unabhängigen Sachverständigen für Architektenhonorare. Lassen Sie prüfen, ob die bisherigen Leistungen des Architekten der HOAI und dem Vertrag entsprechen. Setzen Sie dem Architekten eine schriftliche Frist zur Nachlieferung aller fehlenden Detailplanungen (Details, Übergänge, Bodenaufbauten) und zur Korrektur der Honorarabrechnung. Zahlen Sie die letzte Abschlagsrechnung erst nach vollständiger und mangelfreier Leistungserbringung. Dokumentieren Sie alle Kommunikation und Planstände sorgfältig für eine mögliche rechtliche Auseinandersetzung.
KI-Analyse (Qwen)
Die geschilderte Situation weist erhebliche Abweichungen vom vertraglich und gesetzlich geforderten Umfang der Werkplanung gemäß HOAI (bzw. aktuell Honorarordnung für Architekten und Ingenieure – HOAI 2021) auf, insbesondere im Leistungsphase LPAbk. 4 (Werkplanung).
🔴 Gefahr: Die bloße Lieferung von Grundrissen, Ansichten und drei Schnitten im Maßstab 1:50 ohne Details zu Anschlüssen, Übergängen, Bodenaufbauten, Konstruktionsausführungen oder Ausführungsmaßen entspricht nicht dem vertraglich geschuldeten Leistungsumfang – dies birgt erhebliche Risiken für die Bauausführung, insbesondere hinsichtlich Baufehler, Nachbesserungen, Kostenüberschreitungen und Haftungsansprüche.
⚠️ Korrektur: Die Annahme, dass "Details nachgeliefert werden können" ist keine zulässige Substitution des vertraglichen Leistungsumfangs – sie sind integraler Bestandteil der Werkplanung und müssen vor Baubeginn vollständig vorliegen.
➕ Ergänzung: Die Aufstockung der Berechnungsgrundlage um 7.000 € ohne nachvollziehbare Begründung (z. B. geänderte Leistungsbeschreibung, zusätzliche Aufgaben) verstößt gegen die Transparenz- und Nachweisverpflichtung gemäß § 7 HOAI 2021 und ist nicht zulässig.
➕ Ergänzung: Die Eigenleistung muss – sofern vertraglich vereinbart und nachweisbar – grundsätzlich von der Berechnungsgrundlage abgezogen werden; andernfalls wird das Honorar zu Unrecht erhöht.
✅ Zustimmung: Die Skepsis gegenüber der 95%-Abschlagsrechnung ist vollständig gerechtfertigt: Ein Abschlag dieser Höhe ist nur bei vollständiger, prüffähiger und baureifer Werkplanung zulässig – was hier offensichtlich nicht der Fall ist.
❌ Widerspruch: Die Aussage, dass "Details ggf. nachgeliefert werden können" widerspricht klar den anerkannten Regeln der Technik (z. B. DINAbk. 18205) und der HOAI-Leistungsbeschreibung – eine baureife Werkplanung setzt vollständige Ausführungsunterlagen voraus.
👉 Handlungsempfehlung: Fordern Sie schriftlich die unverzügliche Nachlieferung aller fehlenden Werkplanungsunterlagen (Details, Anschluss- und Aufbauzeichnungen, Ausführungsmaße, Materialangaben) an; prüfen Sie den Vertrag und die HOAI 2021 auf Vereinbarungen zur Eigenleistung; beauftragen Sie gegebenenfalls einen unabhängigen Bauingenieur oder Architekten zur Prüfung der Planungsleistung und zur Absicherung vor Baubeginn.
Vergleich aller KI-Analysen
✅ Übereinstimmung:
- Alle drei Modelle (GoogleAI, DeepSeek, Qwen) bestätigen, dass Detailzeichnungen im Maßstab 1:10 bis 1:1 sowie Anschluss- und Übergangslösungen zum vertraglich geschuldeten Umfang der Werkplanung (LP 5 nach HOAI 2021) gehören.
- Alle stimmen darin überein, dass die 95%-Abschlagsrechnung unzulässig ist, solange die Werkplanung nicht vollständig und baureif vorliegt.
- Alle betonen die zwingende Notwendigkeit einer schriftlichen Vereinbarung zu Eigenleistungen und deren Auswirkung auf die anrechenbaren Baukosten.
⚠️ Abweichung:
- GoogleAI beschreibt den Leistungsumfang allgemein und neutral, ohne konkrete Defizite zu benennen; DeepSeek und Qwen identifizieren explizit die fehlenden Detailpläne als gravierende Vertragsverletzung.
- GoogleAI erwähnt keine rechtlichen oder honorarrechtlichen Risiken im Detail; DeepSeek und Qwen benennen konkret die Unzulässigkeit der 7.000-€-Aufstockung und verlangen eine detaillierte, nachweisbasierte Honorarabrechnung.
➕ Ergänzung:
- DeepSeek betont die Notwendigkeit einer Fristsetzung und Dokumentation für eine mögliche rechtliche Auseinandersetzung – ein Aspekt, den GoogleAI nicht anspricht und Qwen nur implizit durch „schriftliche Forderung“ andeutet.
- Qwen ergänzt explizit den Verweis auf DIN 18205 als technische Nachweisgrundlage für die Baureife der Werkplanung – ein Punkt, der bei GoogleAI und DeepSeek fehlt.
❌ Widerspruch:
- GoogleAI formuliert die Möglichkeit einer späteren Detailnachlieferung nicht als Problem, während DeepSeek und Qwen dies klar als unzulässige Vertragsverletzung und HOAI-Widerspruch klassifizieren (Qwen spricht explizit von „❌ Widerspruch“ gegenüber der Aussage „Details können nachgeliefert werden“). Die sicherere Einschätzung nach dem Vorsichtsprinzip wird von DeepSeek und Qwen vertreten.
👉 Empfehlung: Orientieren Sie sich an der strengeren, rechtssicheren Position von DeepSeek und Qwen: Werkplanung ist erst abgenommen, wenn alle Detailzeichnungen und Ausführungsunterlagen baureif vorliegen – keine Ausnahme für „spätere Nachlieferung“.
Finale Konsolidierung aller KI-Analysen
Thema Status KI-Konsens Umfang der Werkplanung nach HOAI 2021 ✅ Umfasst vollständige Grundrisse, Ansichten, Schnitte sowie Detailzeichnungen im Maßstab 1:10 bis 1:1, insbesondere zu Anschlüssen, Übergängen, Bodenaufbauten und Konstruktionsausführungen. Baureife & Zeitpunkt der Abnahme ✅ Werkplanung ist erst baureif und abgenommen, wenn alle Ausführungsunterlagen vollständig, prüffähig und frei von Planungslücken vorliegen – keine Zulassung von „nachträglichen Details“ vor Baubeginn. Honorarabrechnung & Abschläge ✅ Ein Abschlag von 95 % ist unzulässig, solange die Leistungsphase 5 nicht vollständig erbracht ist; die Berechnungsgrundlage darf nicht einseitig und ohne nachvollziehbare Leistungserweiterung erhöht werden (z. B. +7.000 €). Eigenleistung & anrechenbare Kosten ⚠️ Eigenleistungen mindern die anrechenbaren Baukosten – aber nur, wenn vertraglich vereinbart und nachweisbar; eine automatische Berücksichtigung ist nicht gegeben. Rechtliche Absicherung ⚠️ Schriftliche Fristsetzung zur Nachlieferung fehlender Unterlagen und Dokumentation aller Planstände sind essenziell; die Beauftragung eines unabhängigen Sachverständigen oder Rechtsanwalts wird bei Zweifeln an der Leistungserbringung dringend empfohlen. 👉 Handlungsempfehlung: Fordern Sie schriftlich die vollständige Nachlieferung aller fehlenden Werkplanungsunterlagen – inklusive Detailzeichnungen, Anschlussplänen und Bodenaufbauzeichnungen – und halten Sie die Zahlung des Schlussabschlages bis zur ordnungsgemäßen Abnahme zurück.
Risiko- & Chancen-Bewertung
Kategorie Risiko / Chance Auswirkung 🔴 Risiko Fehlende Detailzeichnungen vor Baubeginn Späte Ausführungsfehler, Nachträge, Bauzeitverlängerung, Haftungsansprüche 🔴 Risiko Unzulässige Aufstockung der Berechnungsgrundlage um 7.000 € Ungerechtfertigte Honorarerhöhung, mögliche Rückforderung, Vertragsstreit 🔴 Risiko Zahlung von 95 % Honorar vor Leistungsabnahme Verlust der Druckmittel, eingeschränkte Durchsetzung von Mängelansprüchen 🔴 Risiko Fehlende schriftliche Vereinbarung zu Eigenleistungen Kein Abzug von anrechenbaren Baukosten, zu hohe Honorarforderung 🔴 Risiko Mangelnde Dokumentation von Planungsständen Unmöglichkeit des Nachweises von Leistungsdefiziten im Streitfall ✅ Chance Schriftliche Nachforderung fehlender Unterlagen Rechtzeitige Korrektur der Planung – Vermeidung von Folgeschäden und Kostenexplosion ✅ Chance Prüfung durch unabhängigen Sachverständigen Objektive Bewertung der Planungsleistung und Stärkung der Verhandlungsposition ✅ Chance Klare Vertragsnachbesserung vor Baubeginn Vermeidung späterer Rechtsstreitigkeiten, klare Zuständigkeiten und Leistungsabgrenzungen ✅ Chance Nutzung der HOAI-Vertragsgrundlage für Transparenz Verständliche, nachvollziehbare Abrechnung – Vertrauensaufbau und langfristige Kooperation ✅ Chance Dokumentation aller Kommunikation mit dem Architekten Rechtssichere Beweisgrundlage bei eventuellen Schlichtungs- oder Gerichtsverfahren Orientierungshilfen
- Keine Zahlung des Schlussabschlages: Halten Sie die letzte Abschlagsrechnung bis zur vollständigen und schriftlichen Abnahme der Werkplanung zurück – insbesondere bis alle Detailzeichnungen (Maßstab 1:10 bis 1:1), Anschlusspläne und Bodenaufbauzeichnungen vorliegen.
- Schriftliche Nachforderung stellen: Fordern Sie per Einschreiben mit Rückschein die unverzügliche Nachlieferung aller fehlenden Werkplanungsunterlagen an; benennen Sie konkret die fehlenden Leistungen (z. B. „Detailzeichnung Fensteranschluss Wand-Decke, Maßstab 1:5“).
- Honorarabrechnung prüfen lassen: Beauftragen Sie einen unabhängigen Sachverständigen für Architektenhonorare mit der Prüfung der Abrechnung – insbesondere auf die Rechtmäßigkeit der 7.000-€-Aufstockung und die korrekte Berücksichtigung eventueller Eigenleistungen.
- Vertrag & HOAI 2021 vergleichen: Prüfen Sie Ihren Architektenvertrag auf Vereinbarungen zu Eigenleistungen, Leistungsphasen, Abnahmeprozess und Honorarstaffelung – vergleichen Sie mit Anlage 10 der HOAI 2021.
- Dokumentation systematisch führen: Archivieren Sie alle E-Mails, Briefe, Planstände und Besprechungsprotokolle chronologisch – inkl. Datum, Inhalt und Empfänger – als Beweismittel für mögliche spätere Schritte.
- Rechtsberatung einholen: Kontaktieren Sie noch vor Baubeginn einen auf Baurecht spezialisierten Rechtsanwalt, um die Durchsetzbarkeit Ihrer Ansprüche zu bewerten und ggf. eine außergerichtliche Einigung vorzubereiten.
- Bei Unsicherheiten oder Problemen jeglicher Art immer einen Fachmann konsultieren!
Wichtige Begriffe kurz erklärt
- Werkplanung
- Die Werkplanung ist die detaillierteste Phase der Bauplanung und dient der Umsetzung der Ausführungsplanung. Sie enthält alle notwendigen Informationen für die Handwerker zur Ausführung des Bauvorhabens.
Verwandte Begriffe: Ausführungsplanung, Detailplanung, Bauplanung. - HOAI
- Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) ist eine deutsche Verordnung, die die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen regelt.
Verwandte Begriffe: Architektenhonorar, Ingenieurhonorar, Honorarberechnung. - Anrechenbare Baukosten
- Die anrechenbaren Baukosten sind die Kosten, die zur Berechnung des Architekten- oder Ingenieurhonorars herangezogen werden. Sie umfassen die Kosten für die Baukonstruktion, die technischen Anlagen und die Baunebenkosten.
Verwandte Begriffe: Baukosten, Honorarberechnung, Architektenhonorar. - Grundriss
- Ein Grundriss ist eine zweidimensionale, maßstabsgetreue Darstellung eines Gebäudes oder eines Raumes aus der Vogelperspektive. Er zeigt die Anordnung der Räume, Wände, Türen und Fenster.
Verwandte Begriffe: Schnitt, Ansicht, Bauzeichnung. - Schnitt
- Ein Schnitt ist eine zweidimensionale Darstellung eines Gebäudes oder eines Bauteils, die zeigt, wie es aufgebaut ist. Er wird erstellt, indem man das Gebäude oder den Bauteil gedanklich durchschneidet.
Verwandte Begriffe: Grundriss, Ansicht, Bauzeichnung. - Detailzeichnung
- Eine Detailzeichnung ist eine vergrößerte Darstellung eines bestimmten Bauteils oder einer Konstruktion, die alle notwendigen Informationen für die Ausführung enthält.
Verwandte Begriffe: Werkplanung, Ausführungsplanung, Bauzeichnung. - Ausführungsplanung
- Die Ausführungsplanung ist die Phase der Bauplanung, in der die Ergebnisse der Entwurfsplanung und der Genehmigungsplanung detailliert ausgearbeitet werden. Sie dient als Grundlage für die Werkplanung.
Verwandte Begriffe: Werkplanung, Entwurfsplanung, Bauplanung.
Häufige Fragen (FAQ)
- Frage: Was ist der Unterschied zwischen Ausführungsplanung und Werkplanung?
Die Ausführungsplanung ist weniger detailliert als die Werkplanung. Die Werkplanung enthält alle notwendigen Informationen für die Handwerker zur Ausführung des Bauvorhabens. - Frage: In welchem Maßstab werden Werkpläne üblicherweise erstellt?
Werkpläne werden üblicherweise im Maßstab 1:50 oder 1:20 erstellt, um eine hohe Detailgenauigkeit zu gewährleisten. - Frage: Was passiert, wenn der Architekt Fehler in der Werkplanung macht?
Der Architekt haftet für Fehler in der Werkplanung. Sie haben Anspruch auf Nachbesserung oder Schadensersatz. - Frage: Kann ich die Werkplanung auch von einem anderen Planer als dem Architekten erstellen lassen?
Ja, die Werkplanung kann auch von einem Bauingenieur oder einem Techniker erstellt werden, sofern dieser die notwendige Qualifikation besitzt. - Frage: Was sind anrechenbare Baukosten?
Anrechenbare Baukosten sind die Kosten, die zur Berechnung des Architektenhonorars herangezogen werden. Sie umfassen die Kosten für die Baukonstruktion, die technischen Anlagen und die Baunebenkosten. - Frage: Was ist die HOAI?
Die HOAI ist die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure. Sie regelt die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen. - Frage: Was passiert, wenn ich mit der Werkplanung des Architekten nicht zufrieden bin?
Sprechen Sie Ihre Bedenken offen mit dem Architekten an. Wenn keine Einigung erzielt werden kann, sollten Sie rechtlichen Rat einholen. - Frage: Sind Änderungen in der Werkplanung nach deren Fertigstellung möglich?
Änderungen sind grundsätzlich möglich, können aber zu zusätzlichen Kosten führen. Es ist wichtig, Änderungen frühzeitig zu kommunizieren.
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- Architektenvertrag
Regelt die Leistungen und Honorare des Architekten. - Bauzeitenplan
Übersicht über den zeitlichen Ablauf des Bauprojekts. - Baukostenkontrolle
Überwachung der Baukosten während des Bauprojekts. - Bauabnahme
Formelle Übergabe des Bauwerks an den Bauherrn. - Gewährleistung
Haftung des Architekten und der Handwerker für Mängel am Bauwerk.
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Werkplanung: Eigenleistung & Honorar – Kostenfortschreibung beachten!
Etwas dünn,
aber zuerst der Rest: Eigenleistung wird sogar zur Bausumme hinzugezählt, d.h. berechnet, als hätte ein Handwerker diese Leistung erbracht (Planung dafür fällt ja nicht weg, wenn der Planer ordentlich arbeitet). Höhere Berechnungsgrundlage könnte an Kostenfortschreibung, d.h. neuer Kostenplanung z.B. nach ersten Angeboten liegen. Dann müsste Ihnen diese Kostenfortschreibung aber eigentlich auch vorliegen.
Kommt etwas darauf an, was und wie kompliziert/einfach gebaut wird, aber etwas mehr an Planung sollte da schon vorliegen, sicherlich für 95 % des Teilhonorars. Klingt für mich nach wenig Gesamtplanung/vorausschauender Planung. Theoretisch kann der Architekt auch ohne Detailpläne bauen, wenn er denn so brillant oder mutig ist. Praktisch halte ich das nach eigenen (Laien-) Erfahrungen für Selbstüberschätzung oder Faulheit ('die Details stehen in allen Büchern, das zeichne ich nicht, kann sich der Rohbauer selber denken'hieß das bei uns, der Rohbauer wusste nicht weiter ...). Ich denke, es wäre ein ernstes Gespräch mit dem Planer angebracht, wie er sich den zukünftigen Ablauf und seinen Anteil daran vorstellt, wenn das bisher wirklich alle Pläne sind, ist das m.E. nur die etwas erweiterte Genehmigungsplanung.
Laienmeinung!
Gruß
Volker -
Werkplanung EFH: Architekt erklärt Leistungsumfang – HOAI-Kommentar
Danke, Volker, für deinen Beitrag. Mittlerweile haben wir ...
Danke, Volker, für deinen Beitrag. Mittlerweile haben wir uns auch noch anderweitig schlau gemacht und uns auch einen HOAIAbk.-Kommentar besorgt. Trotzdem wäre es schön, wenn sich noch der ein oder andere Architekt im Forum zu Wort melden und schildern würde, was in etwa zu einer Werkplanung für ein Einfamilienhaus gehört.
Am Samstag haben wir ein Gespräch mit unserem Architekt und sind ganz zuversichtlich, dass wir eine Lösung finden. -
Werkplanung: Detailplanung vs. Handwerkliche Selbstverständlichkeiten
handwerkliche Selbstverständlichkeiten
Aus der Rechtsprechung weiß ich, dass handwerkliche Selbstverständlichkeiten nicht geplant werden müssen. Korrekt müsste man sagen: "Nur handwerkliche Selbstverständlichkeiten müssen nicht geplant werden". Alles Andere ist riskant für den Architekten. Mit handwerklichen Selbstverständlichkeiten sind Standardausführungen nach anerkannten Regeln der Technik, also aus DINAbk.-Normen, Fachregeln, Merkblättern und Hersteller-Richtlinien gemeint.
95 % für eine LPh 5, bei der noch die Details fehlen, scheint mir etwas hochgegriffen. Ich würde nicht mehr als gut 80 % nehmen. Aber jede Aufgabe ist anders. Und in einem CAD-Schnitt 1:50 steckt manches Detail - zwar verkleinert aber doch durchdacht - schon komplett drin. -
📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 08.01.2026
Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 08.01.2026
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Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).Werkplanung: Umfang, Honorar & Architektenleistungen im Detail
💡 Kernaussagen: Die Werkplanung umfasst detaillierte Ausführungspläne, die über handwerkliche Selbstverständlichkeiten hinausgehen. Eigenleistungen werden bei der Honorarberechnung berücksichtigt. Eine Kostenfortschreibung kann das Honorar beeinflussen. Der Leistungsumfang sollte klar definiert sein, idealerweise unter Zuhilfenahme eines HOAIAbk.-Kommentars.
⚠️ Wichtiger Hinweis: Laut Beitrag Werkplanung: Eigenleistung & Honorar – Kostenfortschreibung beachten! wird Eigenleistung zur Bausumme hinzugezählt, was die Honorarberechnungsgrundlage erhöhen kann. Klären Sie dies im Vorfeld mit Ihrem Architekten.
✅ Zusatzinfo: Im Beitrag Werkplanung EFH: Architekt erklärt Leistungsumfang – HOAI-Kommentar wird die Bedeutung eines HOAI-Kommentars für die Klärung des Leistungsumfangs der Werkplanung hervorgehoben. Dies kann helfen, Missverständnisse zu vermeiden.
🔴 Kritisch/Risiko: Der Beitrag Werkplanung: Detailplanung vs. Handwerkliche Selbstverständlichkeiten weist darauf hin, dass Architekten nicht verpflichtet sind, handwerkliche Selbstverständlichkeiten zu planen. Eine zu geringe Detailtiefe kann jedoch riskant sein. Klären Sie den Detaillierungsgrad im Vorfeld.
👉 Handlungsempfehlung: Führen Sie ein ausführliches Gespräch mit Ihrem Architekten über den Umfang der Werkplanung, die enthaltenen Details und die Honorarberechnung. Nutzen Sie einen HOAI-Kommentar als Referenz und dokumentieren Sie alle Vereinbarungen schriftlich.
Interne und externe Fundstellen sowie weiterführende Recherchen
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