- Die IBG verkauft schlüsselfertige Häuser auf einem Grundstück, das dem Bauherren gehört und der Vertrag wird nicht vor einem Notar geschlossen, wie dies *in der Regel* für einen Bauträger typisch wäre.
- Die IBG bezeichnet sich auf ihrer eigenen Homepage als Bauunternehmen. Allerdings führt sie ehe eine Planung und Baubetreuung oder Bauorganisation durch, denn am Bau selber legen nur Subunternehmer Hand an
- Die IBG schließt Werkverträge mit ihren Auftraggebern nach § 631 BGBAbk. ff
- Demnach könnte man von einem Generalübernehmer sprechen, oder?
Welches Recht findet auf einen Generalübernehmer Anwendung? Dasselbe wie auf einen Bauunternehmer oder wie für einen Bauträger?
