Restwerklohn nach Vertragskündigung Fertighaus: Was steht der Firma zu? Kosten, Rechte, Urteile
In diesem Forum sind Sie: Wer hat Erfahrung mit📌 Kurze Zusammenfassung dieses Threads - Stand: 13.01.2026
Bei einer Vertragskündigung im Fertighausbau ist die Berechnung des Restwerklohns oft strittig. Die Höhe des zu zahlenden Restwerklohns hängt stark vom individuellen Vertrag ab. Eine pauschale Aussage ist kaum möglich, da die Vertragssituationen variieren. Es wird dringend empfohlen, den Vertrag von einem Anwalt für Baurecht prüfen zu lassen.
Restwerklohn nach Vertragskündigung Fertighaus: Was steht der Firma zu? Kosten, Rechte, Urteile
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Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
Ich kann Ihnen basierend auf Ihrer Schilderung folgende allgemeine Hinweise zum Thema Restwerklohn nach Vertragskündigung im Fertighausbau geben:
Nach einer Kündigung des Bauvertrags durch den Bauherrn hat die Fertighausfirma grundsätzlich Anspruch auf Vergütung der bis dahin erbrachten Leistungen. Dies umfasst sowohl die bereits ausgeführten Arbeiten als auch die erbrachten Vorleistungen (z.B. Planung, Materialbeschaffung). Der Restwerklohn ist die Differenz zwischen dem vereinbarten Gesamtwerklohn und den bereits geleisteten Zahlungen.
Die Berechnung des Restwerklohns kann komplex sein. Die Firma muss detailliert nachweisen, welche Leistungen sie bis zum Zeitpunkt der Kündigung erbracht hat. Hierbei sind die vertraglichen Vereinbarungen (z.B. Zahlungsplan) sowie die tatsächlichen Baufortschritte maßgeblich.
Es ist wichtig zu prüfen, ob die Forderung der Fertighausfirma berechtigt ist. Lassen Sie sich die Abrechnung detailliert aufschlüsseln und vergleichen Sie diese mit den erbrachten Leistungen. Gegebenenfalls kann ein Bausachverständiger hinzugezogen werden, um den Wert der erbrachten Leistungen zu beurteilen.
👉 Handlungsempfehlung: Ich empfehle Ihnen, sich von einem auf Baurecht spezialisierten Rechtsanwalt beraten zu lassen. Dieser kann die Forderung der Fertighausfirma prüfen, Ihre Rechte beurteilen und Sie bei der Durchsetzung Ihrer Interessen unterstützen.
📖 Wichtige Begriffe kurz erklärt
- Werklohn
- Der Werklohn ist die vereinbarte Vergütung für die Erstellung eines Werkes (z.B. eines Hauses). Er umfasst alle Kosten, die dem Auftragnehmer im Zusammenhang mit der Erstellung des Werkes entstehen.
Verwandte Begriffe: Restwerklohn, Abschlagszahlung, Vergütung. - Restwerklohn
- Der Restwerklohn ist der Teil des Werklohns, der nach Abzug bereits geleisteter Zahlungen noch offen ist. Er wird insbesondere relevant, wenn ein Bauvertrag vorzeitig beendet wird.
Verwandte Begriffe: Werklohn, Abschlagszahlung, Schlussrechnung. - Vertragskündigung
- Die Vertragskündigung ist die einseitige Beendigung eines Vertragsverhältnisses durch eine der Vertragsparteien. Sie kann ordentlich (unter Einhaltung einer Frist) oder außerordentlich (fristlos aus wichtigem Grund) erfolgen.
Verwandte Begriffe: Bauvertrag, Rücktritt, Anfechtung. - Bauvertrag
- Ein Bauvertrag ist ein Vertrag, der die Errichtung, die Veränderung oder die Beseitigung eines Bauwerks zum Gegenstand hat. Er regelt die Rechte und Pflichten von Bauherr und Bauunternehmer.
Verwandte Begriffe: Werkvertrag, Architektenvertrag, Generalunternehmervertrag. - Abschlagszahlung
- Abschlagszahlungen sind Teilzahlungen auf den Werklohn, die während der Bauphase geleistet werden. Sie werden in der Regel nach Baufortschritt fällig.
Verwandte Begriffe: Werklohn, Restwerklohn, Schlussrechnung. - Bausachverständiger
- Ein Bausachverständiger ist eine Person mit besonderer Fachkenntnis im Bereich des Bauwesens. Er kann Gutachten erstellen, um beispielsweise den Wert von Bauleistungen zu beurteilen oder Mängel festzustellen.
Verwandte Begriffe: Gutachter, Sachverständiger, Baubegleitung. - Baurecht
- Das Baurecht umfasst alle Rechtsnormen, die das Bauen betreffen. Es regelt unter anderem die Zulässigkeit von Bauvorhaben, die Anforderungen an die Bauausführung und die Rechte und Pflichten von Bauherren und Bauunternehmern.
Verwandte Begriffe: Werkvertragsrecht, Architektenrecht, Nachbarrecht.
❓ Häufige Fragen (FAQ)
- Was ist der Restwerklohn?
Der Restwerklohn ist der Teil des vereinbarten Werklohns, der nach Abzug bereits geleisteter Zahlungen noch offen ist. Er wird insbesondere relevant, wenn ein Bauvertrag vorzeitig beendet wird, beispielsweise durch Kündigung. Der Auftragnehmer hat dann Anspruch auf Vergütung der bis dahin erbrachten Leistungen. - Wie wird der Restwerklohn berechnet?
Die Berechnung des Restwerklohns erfolgt auf Basis der erbrachten Leistungen zum Zeitpunkt der Kündigung. Diese Leistungen müssen detailliert nachgewiesen und bewertet werden. Es ist wichtig, die vertraglichen Vereinbarungen (z.B. Zahlungsplan) sowie den tatsächlichen Baufortschritt zu berücksichtigen. - Was kann ich tun, wenn ich Zweifel an der Höhe des Restwerklohns habe?
Wenn Sie Zweifel an der Höhe des geforderten Restwerklohns haben, sollten Sie die Abrechnung der Firma detailliert prüfen. Vergleichen Sie die abgerechneten Leistungen mit dem tatsächlichen Baufortschritt. Gegebenenfalls kann ein Bausachverständiger hinzugezogen werden, um den Wert der erbrachten Leistungen zu beurteilen. - Welche Rolle spielt die Vertragskündigung bei der Berechnung des Restwerklohns?
Die Art der Vertragskündigung (z.B. durch den Bauherrn oder die Firma, berechtigt oder unberechtigt) hat Einfluss auf die Höhe des Restwerklohns. Bei einer unberechtigten Kündigung durch den Bauherrn kann die Firma unter Umständen Schadensersatzansprüche geltend machen. - Kann ich den Restwerklohn mindern?
Eine Minderung des Restwerklohns ist möglich, wenn Mängel an den erbrachten Leistungen vorliegen. In diesem Fall können Sie die Mängelbeseitigung verlangen oder den Werklohn entsprechend mindern. - Was ist ein Grundsatzurteil zum Thema Restwerklohn?
Ein Grundsatzurteil zum Thema Restwerklohn ist eine Entscheidung eines höheren Gerichts, die grundsätzliche Rechtsfragen klärt und für die weitere Rechtsprechung maßgeblich ist. Solche Urteile können die Rechtslage zum Thema Restwerklohn erheblich beeinflussen. - Brauche ich einen Anwalt für die Klärung von Restwerklohnforderungen?
Die Klärung von Restwerklohnforderungen kann komplex sein, insbesondere wenn es zu Streitigkeiten über die Höhe der Forderung oder die Qualität der erbrachten Leistungen kommt. Ein Anwalt mit Schwerpunkt Baurecht kann Ihnen helfen, Ihre Rechte durchzusetzen. - Welche Unterlagen sind wichtig für die Prüfung einer Restwerklohnforderung?
Für die Prüfung einer Restwerklohnforderung sind insbesondere der Bauvertrag, die Kündigungserklärung, die Abrechnung der Firma, Nachweise über geleistete Zahlungen sowie gegebenenfalls Gutachten eines Bausachverständigen wichtig.
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Restwerklohn Fertighaus: Vertragsprüfung durch RA Schotten
Angelegenheit ernst nehmen
Sehr geehrte (r) Herr/Frau Weidt,
nehmen Sie die Angelegenheit ernst. Was Sie bezahlen müssen, hängt vom Vertrag ab. Allgemeine Regeln gibt es nur wenige, da es Zufall wäre, Ihre Vertragssituation zu treffen.
Trotzdem hänge ich ein paar Entscheidungen an, die Ihnen vielleicht helfen, das Problem einzuengen.
MfG
RA Schotten, Reutlingen
BGH, Urt. v. 30. März 2000, Az. VII ZR 167/99
Leitsatz
1. Der Kunde ist nicht zur Abgabe einer Willenserklärung durch mündliche Verhandlungen im Bereich einer Privatwohnung im Sinne des HTürGG § 1 Abs 1 Nr 1 bestimmt, wenn er die Privatwohnung des Vertragspartners zu Vertragsverhandlungen aufsucht und dort der Vertrag geschlossen wird.
2. Die Klausel eines Vertreibers von Fertighäusern
"Die vom Auftraggeber nach einer Kündigung zu entrichtende Vergütung nach BGBAbk. § 649 beträgt, sofern er oder der Auftragnehmer nicht im Einzelfall andere Nachweise erbringen, bis zur Übergabe der Pläne für den Bauantrag 7,5 % des vereinbarten Gesamtpreises ... "
ist dahin auszulegen, dass der Auftragnehmer nur in einem durch die Besonderheiten der Vertragsgestaltung oder Vertragsdurchführung bedingten Ausnahmefall eine über die Pauschale hinausgehende Vergütung beanspruchen kann und er den entsprechenden Nachweis zu erbringen hat.
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 1. April 1999 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger, der Fertighäuser vertreibt, schloss mit dem beklagten Ehepaar am 27. Februar 1994 in seiner Wohnung einen Vertrag über die Errichtung eines Fertighauses. Die Beklagten haben den Vertrag am 17. Mai 1995 gekündigt und ihre Vertragserklärungen am 4. Oktober 1995 unter Hinweis auf das Gesetz über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften (HWiG, Juris: HTürGG) widerrufen. Die Parteien streiten darüber, ob der Widerruf wirksam ist. Der Kläger verlangt den vereinbarten Werklohn abzAbk.üglich ersparter Aufwendungen. Das Landgericht hat die Beklagten lediglich zur Zahlung der in den Besonderen Vertragsbedingungen des Klägers pauschalierten Vergütung von 7,5 % der Vertragssumme, das sind 16.987,50 DM, nebst Zinsen verurteilt. Gegen das Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die Revision des Klägers, mit der er seinen Anspruch in Höhe von 90.356,52 DM nebst Zinsen weiter verfolgt.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Beklagten hätten ihre Vertragserklärungen wirksam widerrufen. Der Vertrag sei in der Privatwohnung des Klägers abgeschlossen worden. Es sei anerkannt, dass auch die Privatwohnung des Vertragspartners des Kunden in den Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG falle. Ihren Charakter als Privatwohnung hätten die Räumlichkeiten im Haus des Klägers auch dann nicht verloren, wenn in ihnen regelmäßig Geschäfte abgeschlossen würden. Ob etwas anderes gelte, wenn die Geschäfte in einem räumlich funktionell abgetrennten Bereich geschlossen würden, könne dahinstehen. Der Kläger habe eine derartige Aufteilung der Wohnung nicht dargelegt.
II.
Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg.
1. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG hat der Kunde ein Recht zum Widerruf einer auf den Abschluss eines Vertrags über eine entgeltliche Leistung gerichteten Willenserklärung, zu der er durch mündliche Verhandlung im Bereich einer Privatwohnung bestimmt worden ist. Es ist umstritten, ob zum Bereich der Privatwohnung im Sinne des Gesetzes auch die Privatwohnung des Vertragspartners des Kunden gehört. Während ein Teil der Literatur diese Frage grundsätzlich bejaht (Palandt/Putzo, BGB, 59. Aufl., § 1 HWiG Rdn. 9), wird sie von einem anderen Teil verneint (Löwe BB 1986,812, 824; Goller GewA 1986,75; Teske Z 1986,624, 628). Es werden auch vermittelnde Auffassungen vertreten. So soll die Privatwohnung des Vertragspartners nur dann unter § 1 Abs. 1 HWiG fallen, wenn dort Verträge außerhalb der üblichen Geschäftszeiten geschlossen werden (Sörgel/Wolf, HWiG § 1 Rdn. 17). Nach einer weiteren Meinung kommt es darauf an, ob die Wohnung ständig zu Geschäftsabschlüssen benutzt wird und aus diesem Grund als Geschäftsraum des Anbieters anzusehen sei. In diesem Fall soll das Widerrufsrecht nicht bestehen (Erman/Klingsporn, HWiG, § 1 Rdn. 12).
2. Nach Auffassung des Senats ist die Privatwohnung des Vertragspartners jedenfalls dann keine Privatwohnung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG, wenn sie vom Kunden aufgesucht wird, um Vertragsverhandlungen zu führen (so auch: MünchKomm-Ulmer, HWiG § 1 Rdn. 20).
a) Der Gesetzgeber wollte mit dem Gesetz über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften den Kunden vor übereilten Vertragsschlüssen unter typischen Bedingungen schützen, die die Gefahr in sich bergen, dass er in seiner rechtsgeschäftlichen Entscheidungsfreiheit überfordert wird, weil er zuvor in der Regel weder andere Angebote prüfen noch sich den Vertragsabschluss hinreichend überlegen kann. Er hat bestimmte Tatbestände geschaffen, in denen die für Ladengeschäfte typische Umkehrmöglichkeit und Überlegungszeit fehlt. Diesen Tatbeständen ist gemein, dass der Kunde sich in einer Lage befindet, in der es ihm schwer fällt, die meist psychologisch geschulten Verhandlungspartner abzuweisen (Bauträger-Drucksache 10/2876, S. 6 - abgedruckt in Z 1985,376 ff; vgl. auch BGH, Urteil vom 19. November 1998 - VII ZR 424/97 = BauR 1999,257 = NJW 1999,575 = ZfBR 1999,152; Urteil vom 1. März 1990 - VII ZR 159/89 = BGHZ 110,308, 309).
Eine derartige Situation besteht nicht, wenn der Kunde den Vertragspartner zu Vertragsverhandlungen in dessen Privatwohnung aufsucht. Insoweit befindet er sich grundsätzlich in keiner anderen Situation als beim Besuch eines Geschäftslokals. Er hat die Möglichkeit, die Wohnung ohne weiteres zu verlassen und sich jederzeit aus freiem Entschluss der Einwirkung durch den Vertragspartner zu entziehen. Das gilt auch dann, wenn er die Wohnung außerhalb der üblichen Geschäftszeit aufgesucht hat. Das Gesetz schützt nicht generell vor übereilten Willenserklärungen, sondern knüpft die Möglichkeit des Widerrufs an Situationen, die im besonderen Maße die Gefahr der Überrumpelung bergen. Der Bundesrat hat in der Begründung zu seinem Entwurf des Gesetzes ausdrücklich klar gestellt, dass Verträge, zu deren Abschluss der Kunde seinen geschäftsmäßig handelnden Vertragspartner in dessen Privatwohnung aufsucht, nicht in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen: Benutze ein Gewerbetreibender seine Privatwohnung auch für Geschäftsabschlüsse, so handele es sich nicht um eine Privatwohnung im Sinne des Gesetzes. Die Lage des Kunden sei hier nicht anders, als wenn er seinen Vertragspartner in ausschließlich zu gewerblichen Zwecken genutzten Räumen aufgesucht hätte (Gesetzentwurf des Bundesrates Bauträger-Drucksache 10/2876, S. 11 = Z 1985,376, 380). Diesem Entwurf haben sich die Beschlussempfehlung und der Bericht des Rechtsausschusses angeschlossen (Bauträger-Drucksache 10/4210, S. 9 = ZIP 1985,1419). Er ist Gesetz geworden. Zurückgewiesen wurde damit nicht nur ein weitergehender Antrag (BR-Drucksache 10/584). Vielmehr wurden auch solche Vorschläge nicht mehr aufgegriffen, die eine Widerrufsmöglichkeit schon dann vorsahen, wenn die Willenserklärung des Kunden durch "außerhalb eines ständigen Geschäftsraums" der anderen Vertragspartei geführte mündliche Verhandlungen bestimmt worden ist (Gesetzentwurf des Bundesrates vom 24. Februar 1977, BR-Drucksache 8/130, S. 4; Gesetzesantrag der Freien Hansestadt Bremen vom 11. Juni 1975, BR-Drucksache 394/75, S. 5).
b) Unbeschadet des Umstandes, dass sie auf Bauverträge nicht anwendbar ist, Art. 3 Abs. 2 a, führt die Richtlinie des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (85/577/EWG, ABl. EGAbk. Nr.L. 372 vom 31. Dezember 1985 S. 31) nicht zu einem anderen Verständnis. Die Richtlinie gilt insoweit nur für Verträge anlässlich eines Besuchs des Gewerbetreibenden in der Wohnung des Verbrauchers oder in der Wohnung eines anderen Verbrauchers.
4. Das Gesetz über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften ist gemäß § 5 Abs. 1 HWiG auch anwendbar, wenn seine Vorschriften durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden (vgl. auch Art. 1 Abs. 3 Satz 1 der Richtlinie). Dazu ist nichts festgestellt. Allein der Umstand, dass die Parteien den Vertrag in der Privatwohnung des Klägers abgeschlossen haben, ist keine Umgehung des Gesetzes.
5. Da die Beklagten den Kläger unstreitig aufgesucht haben, um Vertragsverhandlungen mit ihm zu führen, können sie ihre Vertragserklärung nicht widerrufen.
III.
Da weitere Feststellungen fehlen, ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Für den Fall, dass das Berufungsgericht einen Anspruch aus § 649 Satz 2 BGB bejaht, weist der Senat auf folgendes hin:
Der Kläger hat den Vergütungsanspruch in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen wie folgt geregelt:
"§ 9 Kündigung durch den Bauherrn1. Der Bauherr kann bis zur Fertigstellung des Hauses den Vertrag kündigen. Die Kündigung bedarf der Schriftform und ist per Einschreiben an W. (i.e. der Kläger) zu richten.
2. Macht der Bauherr von diesem Recht Gebrauch, so beträgt die von ihm zu entrichtende Vergütung i.S. von § 649 BGB, sofern er oder W. nicht im Einzelfall andere Nachweise erbringen - bei einer Kündigung bis zur Übergabe der Pläne an den Bauherren für den Bauantrag: 7,5 % des vereinbarten Gesamtpreises ... ".
Diese Klausel beschränkt den Anspruch aus § 649 Satz 2 BGB grundsätzlich auf die Pauschale von 7,5 %. Nur im Einzelfall eröffnet sie für den Kläger die Möglichkeit, den Nachweis zu erbringen, dass die Vergütung höher ist. Ein solcher Einzelfall liegt nicht allein deshalb vor, weil die nach § 649 Satz 2 BGB konkret berechnete Vergütung von der Pauschale abweicht. Er ist nur dann gegeben, wenn diese Abweichung sich aus den Besonderheiten der Vertragsgestaltung oder Vertragsdurchführung ergibt. Durch die Formulierung der Klausel erweckt der Kläger bei seinen Vertragspartnern den Eindruck, er habe die nach einer Kündigung vor Übergabe der Pläne nach § 649 Satz 2 BGB typischerweise zu erwartende Vergütung verbindlich festgelegt. Die dadurch erzeugte Erwartung des Kunden, er könne gegen Zahlung einer, gemessen an der gesamten vertraglichen Vergütung, relativ geringfügigen Pauschale vom Vertrag Abstand nehmen, dürfte in vielen Fällen ein wesentliches Kriterium bei seiner Entscheidung sein, den Vertrag abzuschließen. Das gilt insbesondere in den in der Praxis nicht seltenen Fällen, in denen der Vertrag vor dem Erwerb eines Grundstücks zustande kommt (vgl. OLG Koblenz, BauR 2000,419, 420). Aufgrund der durch die Formulierung "im Einzelfall" zum Ausdruck gekommenen Einschränkung ist die Klausel so zu verstehen, dass der Kläger nur in einem durch die Besonderheiten der Vertragsgestaltung oder Vertragsdurchführung bedingten Ausnahmefall eine über die Pauschale hinausgehende Vergütung beanspruchen will und er darüber hinaus den entsprechenden Nachweis zu erbringen hat. Ein solcher Ausnahmefall kann z.B. vorliegen, wenn bei der Vertragsgestaltung als Sonderwunsch zum Ausdruck gekommene Änderungen der Kalkulationsgrundlagen erfolgen oder sich die Kalkulationsgrundlagen nachträglich unvorhersehbar ändern. Er liegt hingegen nicht vor, wenn die der Pauschalierung zugrunde liegende typische Kalkulation sich nicht verändert hat, sondern regelmäßig zu einer höheren Vergütung führt.
Mit dieser Auslegung hält die Klausel einer Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG stand. Dem Kläger kann es grundsätzlich nicht versagt werden, formularmäßig seinen gesetzlich begründeten Anspruch festzuschreiben (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juni 1982 - VIII ZR 89/81 = NJW 1982,2316, 2317). Die Klausel verdeutlicht dem Vertragspartner in ausreichendem Maße, dass in begründeten Ausnahmefällen ein über die Pauschale hinausgehender Anspruch bestehen kann.
OLG Koblenz Urt. v. 16. November 1999, Az: 3 U 45/99
Leitsatz
1. Gibt der Fertighaushersteller in seinen AGB die vom Bauherrn bei einer bis zur Bemusterung erklärten Vertragskündigung gemäß BGB § 649 zu entrichtende Vergütung mit 5 % des vereinbarten Gesamtpreises an, so ist dies eine grundsätzliche verbindliche Begrenzung seines Vergütungsanspruchs. Allein die eingefügten Worte, "sofern er oder der Bauherr nicht im Einzelfall andere Nachweise erbringen", eröffnen noch nicht die Abrechnung des vollen entgangenen Unternehmergewinns. Erforderlich hierfür wäre, dem Bauherrn neben der primären Aussage der Vergütungsbegrenzung ebenso klar und eindeutig vor Augen zu führen, dass ihn tatsächlich das volle Vergütungsrisiko treffe.
2. Die "Nachweisklausel" hat auch im Rahmen dieser Anspruchsbegrenzung eine Funktion. Selbst bei Annahme ihrer Unbestimmtheit mit der Folge der Nichtigkeit der gesamten Pauschalierungsregelung müsste sich der Fertighaushersteller nach dem Grundsatz des Vertrauensschutzes an der 5 %-Grenze festhalten lassen.
OLG Koblenz, Urt. v. 22. Januar 1999, Az: 8 U 254/98
1. Die Klausel in einem Werklieferungsvertrag über ein Fertighaus "Bestellung trotz Kündigungsvorbehalt ... kein Rückforderungsrecht, wenn Bauvorhaben nicht durchgeführt" ist nach AGBG § 10 Nr 7 unwirksam, wenn das bei Vertragskündigung bereits gezahlte Entgelt für eine Leistung der Planungsphase 1 das tatsächlich geschuldete (Architekten-) Honorar unangemessen, dh um mehr als das 11-fache überschreitet.
2. Die Klausel ist auch deswegen unwirksam, weil der Nachweis abgeschnitten ist, dass die Leistungen und Aufwendungen des Unternehmers tatsächlich geringer waren als die vereinbarte Pauschale (analog AGBG § 11 Nr 5 Buchst b).
OLG Rostock, Urt. v. 21. August 1997, Az: 7 U 365/96
Eine Klausel in den AGB eines Lieferanten von Fertighäusern, wonach ihm bei Kündigung des Vertrages durch den Erwerber ohne wichtigen Grund eine Vergütung in Höhe von 8 % der vertraglich vereinbarten Vergütung zusteht, ist wirksam, auch wenn die Klausel als Schadensersatzklausel formuliert ist, da erkennbar die sich aus BGB § 649 ergebenden Vergütungsansprüche pauschaliert werden.
OLG Köln, Urt. v. 11. Dezember 1996, Az: 11 U 94/96
Nach einer rechtsgrundlosen Kündigung des Fertighausvertrages hat der Unternehmer Anspruch auf den vollen Werklohn abzüglich aller infolge der Vertragsstornierung ersparten Aufwendungen, die er darzulegen hat. das bedeutet, dass er eine Preiskalkulation offenzulegen hat, aus der sich, wenn noch keinerlei Vertragsleistungen erbracht waren, der entgangene Rohgewinn - einschließlich Vertriebs- und Gemeinkostenanteil - entgegennehmen lässt, bezogen auf das konkrete Bauvorhaben. -
Restwerklohn Fertighaus: Vertragsprüfung durch RA Schotten
Angelegenheit ernst nehmen
Sehr geehrte (r) Herr/Frau Weidt,
nehmen Sie die Angelegenheit ernst. Was Sie bezahlen müssen, hängt vom Vertrag ab. Allgemeine Regeln gibt es nur wenige, da es Zufall wäre, Ihre Vertragssituation zu treffen.
Trotzdem hänge ich ein paar Entscheidungen an, die Ihnen vielleicht helfen, das Problem einzuengen.
MfG
RA Schotten, Reutlingen
BGH, Urt. v. 30. März 2000, Az. VII ZR 167/99
Leitsatz
1. Der Kunde ist nicht zur Abgabe einer Willenserklärung durch mündliche Verhandlungen im Bereich einer Privatwohnung im Sinne des HTürGG § 1 Abs 1 Nr 1 bestimmt, wenn er die Privatwohnung des Vertragspartners zu Vertragsverhandlungen aufsucht und dort der Vertrag geschlossen wird.
2. Die Klausel eines Vertreibers von Fertighäusern
"Die vom Auftraggeber nach einer Kündigung zu entrichtende Vergütung nach BGBAbk. § 649 beträgt, sofern er oder der Auftragnehmer nicht im Einzelfall andere Nachweise erbringen, bis zur Übergabe der Pläne für den Bauantrag 7,5 % des vereinbarten Gesamtpreises ... "
ist dahin auszulegen, dass der Auftragnehmer nur in einem durch die Besonderheiten der Vertragsgestaltung oder Vertragsdurchführung bedingten Ausnahmefall eine über die Pauschale hinausgehende Vergütung beanspruchen kann und er den entsprechenden Nachweis zu erbringen hat.
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 1. April 1999 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger, der Fertighäuser vertreibt, schloss mit dem beklagten Ehepaar am 27. Februar 1994 in seiner Wohnung einen Vertrag über die Errichtung eines Fertighauses. Die Beklagten haben den Vertrag am 17. Mai 1995 gekündigt und ihre Vertragserklärungen am 4. Oktober 1995 unter Hinweis auf das Gesetz über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften (HWiG, Juris: HTürGG) widerrufen. Die Parteien streiten darüber, ob der Widerruf wirksam ist. Der Kläger verlangt den vereinbarten Werklohn abzAbk.üglich ersparter Aufwendungen. Das Landgericht hat die Beklagten lediglich zur Zahlung der in den Besonderen Vertragsbedingungen des Klägers pauschalierten Vergütung von 7,5 % der Vertragssumme, das sind 16.987,50 DM, nebst Zinsen verurteilt. Gegen das Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die Revision des Klägers, mit der er seinen Anspruch in Höhe von 90.356,52 DM nebst Zinsen weiter verfolgt.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Beklagten hätten ihre Vertragserklärungen wirksam widerrufen. Der Vertrag sei in der Privatwohnung des Klägers abgeschlossen worden. Es sei anerkannt, dass auch die Privatwohnung des Vertragspartners des Kunden in den Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG falle. Ihren Charakter als Privatwohnung hätten die Räumlichkeiten im Haus des Klägers auch dann nicht verloren, wenn in ihnen regelmäßig Geschäfte abgeschlossen würden. Ob etwas anderes gelte, wenn die Geschäfte in einem räumlich funktionell abgetrennten Bereich geschlossen würden, könne dahinstehen. Der Kläger habe eine derartige Aufteilung der Wohnung nicht dargelegt.
II.
Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg.
1. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG hat der Kunde ein Recht zum Widerruf einer auf den Abschluss eines Vertrags über eine entgeltliche Leistung gerichteten Willenserklärung, zu der er durch mündliche Verhandlung im Bereich einer Privatwohnung bestimmt worden ist. Es ist umstritten, ob zum Bereich der Privatwohnung im Sinne des Gesetzes auch die Privatwohnung des Vertragspartners des Kunden gehört. Während ein Teil der Literatur diese Frage grundsätzlich bejaht (Palandt/Putzo, BGB, 59. Aufl., § 1 HWiG Rdn. 9), wird sie von einem anderen Teil verneint (Löwe BB 1986,812, 824; Goller GewA 1986,75; Teske Z 1986,624, 628). Es werden auch vermittelnde Auffassungen vertreten. So soll die Privatwohnung des Vertragspartners nur dann unter § 1 Abs. 1 HWiG fallen, wenn dort Verträge außerhalb der üblichen Geschäftszeiten geschlossen werden (Sörgel/Wolf, HWiG § 1 Rdn. 17). Nach einer weiteren Meinung kommt es darauf an, ob die Wohnung ständig zu Geschäftsabschlüssen benutzt wird und aus diesem Grund als Geschäftsraum des Anbieters anzusehen sei. In diesem Fall soll das Widerrufsrecht nicht bestehen (Erman/Klingsporn, HWiG, § 1 Rdn. 12).
2. Nach Auffassung des Senats ist die Privatwohnung des Vertragspartners jedenfalls dann keine Privatwohnung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG, wenn sie vom Kunden aufgesucht wird, um Vertragsverhandlungen zu führen (so auch: MünchKomm-Ulmer, HWiG § 1 Rdn. 20).
a) Der Gesetzgeber wollte mit dem Gesetz über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften den Kunden vor übereilten Vertragsschlüssen unter typischen Bedingungen schützen, die die Gefahr in sich bergen, dass er in seiner rechtsgeschäftlichen Entscheidungsfreiheit überfordert wird, weil er zuvor in der Regel weder andere Angebote prüfen noch sich den Vertragsabschluss hinreichend überlegen kann. Er hat bestimmte Tatbestände geschaffen, in denen die für Ladengeschäfte typische Umkehrmöglichkeit und Überlegungszeit fehlt. Diesen Tatbeständen ist gemein, dass der Kunde sich in einer Lage befindet, in der es ihm schwer fällt, die meist psychologisch geschulten Verhandlungspartner abzuweisen (Bauträger-Drucksache 10/2876, S. 6 - abgedruckt in Z 1985,376 ff; vgl. auch BGH, Urteil vom 19. November 1998 - VII ZR 424/97 = BauR 1999,257 = NJW 1999,575 = ZfBR 1999,152; Urteil vom 1. März 1990 - VII ZR 159/89 = BGHZ 110,308, 309).
Eine derartige Situation besteht nicht, wenn der Kunde den Vertragspartner zu Vertragsverhandlungen in dessen Privatwohnung aufsucht. Insoweit befindet er sich grundsätzlich in keiner anderen Situation als beim Besuch eines Geschäftslokals. Er hat die Möglichkeit, die Wohnung ohne weiteres zu verlassen und sich jederzeit aus freiem Entschluss der Einwirkung durch den Vertragspartner zu entziehen. Das gilt auch dann, wenn er die Wohnung außerhalb der üblichen Geschäftszeit aufgesucht hat. Das Gesetz schützt nicht generell vor übereilten Willenserklärungen, sondern knüpft die Möglichkeit des Widerrufs an Situationen, die im besonderen Maße die Gefahr der Überrumpelung bergen. Der Bundesrat hat in der Begründung zu seinem Entwurf des Gesetzes ausdrücklich klar gestellt, dass Verträge, zu deren Abschluss der Kunde seinen geschäftsmäßig handelnden Vertragspartner in dessen Privatwohnung aufsucht, nicht in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen: Benutze ein Gewerbetreibender seine Privatwohnung auch für Geschäftsabschlüsse, so handele es sich nicht um eine Privatwohnung im Sinne des Gesetzes. Die Lage des Kunden sei hier nicht anders, als wenn er seinen Vertragspartner in ausschließlich zu gewerblichen Zwecken genutzten Räumen aufgesucht hätte (Gesetzentwurf des Bundesrates Bauträger-Drucksache 10/2876, S. 11 = Z 1985,376, 380). Diesem Entwurf haben sich die Beschlussempfehlung und der Bericht des Rechtsausschusses angeschlossen (Bauträger-Drucksache 10/4210, S. 9 = ZIP 1985,1419). Er ist Gesetz geworden. Zurückgewiesen wurde damit nicht nur ein weitergehender Antrag (BR-Drucksache 10/584). Vielmehr wurden auch solche Vorschläge nicht mehr aufgegriffen, die eine Widerrufsmöglichkeit schon dann vorsahen, wenn die Willenserklärung des Kunden durch "außerhalb eines ständigen Geschäftsraums" der anderen Vertragspartei geführte mündliche Verhandlungen bestimmt worden ist (Gesetzentwurf des Bundesrates vom 24. Februar 1977, BR-Drucksache 8/130, S. 4; Gesetzesantrag der Freien Hansestadt Bremen vom 11. Juni 1975, BR-Drucksache 394/75, S. 5).
b) Unbeschadet des Umstandes, dass sie auf Bauverträge nicht anwendbar ist, Art. 3 Abs. 2 a, führt die Richtlinie des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (85/577/EWG, ABl. EGAbk. Nr.L. 372 vom 31. Dezember 1985 S. 31) nicht zu einem anderen Verständnis. Die Richtlinie gilt insoweit nur für Verträge anlässlich eines Besuchs des Gewerbetreibenden in der Wohnung des Verbrauchers oder in der Wohnung eines anderen Verbrauchers.
4. Das Gesetz über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften ist gemäß § 5 Abs. 1 HWiG auch anwendbar, wenn seine Vorschriften durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden (vgl. auch Art. 1 Abs. 3 Satz 1 der Richtlinie). Dazu ist nichts festgestellt. Allein der Umstand, dass die Parteien den Vertrag in der Privatwohnung des Klägers abgeschlossen haben, ist keine Umgehung des Gesetzes.
5. Da die Beklagten den Kläger unstreitig aufgesucht haben, um Vertragsverhandlungen mit ihm zu führen, können sie ihre Vertragserklärung nicht widerrufen.
III.
Da weitere Feststellungen fehlen, ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Für den Fall, dass das Berufungsgericht einen Anspruch aus § 649 Satz 2 BGB bejaht, weist der Senat auf folgendes hin:
Der Kläger hat den Vergütungsanspruch in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen wie folgt geregelt:
"§ 9 Kündigung durch den Bauherrn1. Der Bauherr kann bis zur Fertigstellung des Hauses den Vertrag kündigen. Die Kündigung bedarf der Schriftform und ist per Einschreiben an W. (i.e. der Kläger) zu richten.
2. Macht der Bauherr von diesem Recht Gebrauch, so beträgt die von ihm zu entrichtende Vergütung i.S. von § 649 BGB, sofern er oder W. nicht im Einzelfall andere Nachweise erbringen - bei einer Kündigung bis zur Übergabe der Pläne an den Bauherren für den Bauantrag: 7,5 % des vereinbarten Gesamtpreises ... ".
Diese Klausel beschränkt den Anspruch aus § 649 Satz 2 BGB grundsätzlich auf die Pauschale von 7,5 %. Nur im Einzelfall eröffnet sie für den Kläger die Möglichkeit, den Nachweis zu erbringen, dass die Vergütung höher ist. Ein solcher Einzelfall liegt nicht allein deshalb vor, weil die nach § 649 Satz 2 BGB konkret berechnete Vergütung von der Pauschale abweicht. Er ist nur dann gegeben, wenn diese Abweichung sich aus den Besonderheiten der Vertragsgestaltung oder Vertragsdurchführung ergibt. Durch die Formulierung der Klausel erweckt der Kläger bei seinen Vertragspartnern den Eindruck, er habe die nach einer Kündigung vor Übergabe der Pläne nach § 649 Satz 2 BGB typischerweise zu erwartende Vergütung verbindlich festgelegt. Die dadurch erzeugte Erwartung des Kunden, er könne gegen Zahlung einer, gemessen an der gesamten vertraglichen Vergütung, relativ geringfügigen Pauschale vom Vertrag Abstand nehmen, dürfte in vielen Fällen ein wesentliches Kriterium bei seiner Entscheidung sein, den Vertrag abzuschließen. Das gilt insbesondere in den in der Praxis nicht seltenen Fällen, in denen der Vertrag vor dem Erwerb eines Grundstücks zustande kommt (vgl. OLG Koblenz, BauR 2000,419, 420). Aufgrund der durch die Formulierung "im Einzelfall" zum Ausdruck gekommenen Einschränkung ist die Klausel so zu verstehen, dass der Kläger nur in einem durch die Besonderheiten der Vertragsgestaltung oder Vertragsdurchführung bedingten Ausnahmefall eine über die Pauschale hinausgehende Vergütung beanspruchen will und er darüber hinaus den entsprechenden Nachweis zu erbringen hat. Ein solcher Ausnahmefall kann z.B. vorliegen, wenn bei der Vertragsgestaltung als Sonderwunsch zum Ausdruck gekommene Änderungen der Kalkulationsgrundlagen erfolgen oder sich die Kalkulationsgrundlagen nachträglich unvorhersehbar ändern. Er liegt hingegen nicht vor, wenn die der Pauschalierung zugrunde liegende typische Kalkulation sich nicht verändert hat, sondern regelmäßig zu einer höheren Vergütung führt.
Mit dieser Auslegung hält die Klausel einer Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG stand. Dem Kläger kann es grundsätzlich nicht versagt werden, formularmäßig seinen gesetzlich begründeten Anspruch festzuschreiben (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juni 1982 - VIII ZR 89/81 = NJW 1982,2316, 2317). Die Klausel verdeutlicht dem Vertragspartner in ausreichendem Maße, dass in begründeten Ausnahmefällen ein über die Pauschale hinausgehender Anspruch bestehen kann.
OLG Koblenz Urt. v. 16. November 1999, Az: 3 U 45/99
Leitsatz
1. Gibt der Fertighaushersteller in seinen AGB die vom Bauherrn bei einer bis zur Bemusterung erklärten Vertragskündigung gemäß BGB § 649 zu entrichtende Vergütung mit 5 % des vereinbarten Gesamtpreises an, so ist dies eine grundsätzliche verbindliche Begrenzung seines Vergütungsanspruchs. Allein die eingefügten Worte, "sofern er oder der Bauherr nicht im Einzelfall andere Nachweise erbringen", eröffnen noch nicht die Abrechnung des vollen entgangenen Unternehmergewinns. Erforderlich hierfür wäre, dem Bauherrn neben der primären Aussage der Vergütungsbegrenzung ebenso klar und eindeutig vor Augen zu führen, dass ihn tatsächlich das volle Vergütungsrisiko treffe.
2. Die "Nachweisklausel" hat auch im Rahmen dieser Anspruchsbegrenzung eine Funktion. Selbst bei Annahme ihrer Unbestimmtheit mit der Folge der Nichtigkeit der gesamten Pauschalierungsregelung müsste sich der Fertighaushersteller nach dem Grundsatz des Vertrauensschutzes an der 5 %-Grenze festhalten lassen.
OLG Koblenz, Urt. v. 22. Januar 1999, Az: 8 U 254/98
1. Die Klausel in einem Werklieferungsvertrag über ein Fertighaus "Bestellung trotz Kündigungsvorbehalt ... kein Rückforderungsrecht, wenn Bauvorhaben nicht durchgeführt" ist nach AGBG § 10 Nr 7 unwirksam, wenn das bei Vertragskündigung bereits gezahlte Entgelt für eine Leistung der Planungsphase 1 das tatsächlich geschuldete (Architekten-) Honorar unangemessen, dh um mehr als das 11-fache überschreitet.
2. Die Klausel ist auch deswegen unwirksam, weil der Nachweis abgeschnitten ist, dass die Leistungen und Aufwendungen des Unternehmers tatsächlich geringer waren als die vereinbarte Pauschale (analog AGBG § 11 Nr 5 Buchst b).
OLG Rostock, Urt. v. 21. August 1997, Az: 7 U 365/96
Eine Klausel in den AGB eines Lieferanten von Fertighäusern, wonach ihm bei Kündigung des Vertrages durch den Erwerber ohne wichtigen Grund eine Vergütung in Höhe von 8 % der vertraglich vereinbarten Vergütung zusteht, ist wirksam, auch wenn die Klausel als Schadensersatzklausel formuliert ist, da erkennbar die sich aus BGB § 649 ergebenden Vergütungsansprüche pauschaliert werden.
OLG Köln, Urt. v. 11. Dezember 1996, Az: 11 U 94/96
Nach einer rechtsgrundlosen Kündigung des Fertighausvertrages hat der Unternehmer Anspruch auf den vollen Werklohn abzüglich aller infolge der Vertragsstornierung ersparten Aufwendungen, die er darzulegen hat. das bedeutet, dass er eine Preiskalkulation offenzulegen hat, aus der sich, wenn noch keinerlei Vertragsleistungen erbracht waren, der entgangene Rohgewinn - einschließlich Vertriebs- und Gemeinkostenanteil - entgegennehmen lässt, bezogen auf das konkrete Bauvorhaben. -
Restwerklohn Fertighaus: Vertragsprüfung durch RA Schotten
Angelegenheit ernst nehmen
Sehr geehrte (r) Herr/Frau Weidt,
nehmen Sie die Angelegenheit ernst. Was Sie bezahlen müssen, hängt vom Vertrag ab. Allgemeine Regeln gibt es nur wenige, da es Zufall wäre, Ihre Vertragssituation zu treffen.
Trotzdem hänge ich ein paar Entscheidungen an, die Ihnen vielleicht helfen, das Problem einzuengen.
MfG
RA Schotten, Reutlingen
BGH, Urt. v. 30. März 2000, Az. VII ZR 167/99
Leitsatz
1. Der Kunde ist nicht zur Abgabe einer Willenserklärung durch mündliche Verhandlungen im Bereich einer Privatwohnung im Sinne des HTürGG § 1 Abs 1 Nr 1 bestimmt, wenn er die Privatwohnung des Vertragspartners zu Vertragsverhandlungen aufsucht und dort der Vertrag geschlossen wird.
2. Die Klausel eines Vertreibers von Fertighäusern
"Die vom Auftraggeber nach einer Kündigung zu entrichtende Vergütung nach BGBAbk. § 649 beträgt, sofern er oder der Auftragnehmer nicht im Einzelfall andere Nachweise erbringen, bis zur Übergabe der Pläne für den Bauantrag 7,5 % des vereinbarten Gesamtpreises ... "
ist dahin auszulegen, dass der Auftragnehmer nur in einem durch die Besonderheiten der Vertragsgestaltung oder Vertragsdurchführung bedingten Ausnahmefall eine über die Pauschale hinausgehende Vergütung beanspruchen kann und er den entsprechenden Nachweis zu erbringen hat.
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 1. April 1999 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger, der Fertighäuser vertreibt, schloss mit dem beklagten Ehepaar am 27. Februar 1994 in seiner Wohnung einen Vertrag über die Errichtung eines Fertighauses. Die Beklagten haben den Vertrag am 17. Mai 1995 gekündigt und ihre Vertragserklärungen am 4. Oktober 1995 unter Hinweis auf das Gesetz über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften (HWiG, Juris: HTürGG) widerrufen. Die Parteien streiten darüber, ob der Widerruf wirksam ist. Der Kläger verlangt den vereinbarten Werklohn abzAbk.üglich ersparter Aufwendungen. Das Landgericht hat die Beklagten lediglich zur Zahlung der in den Besonderen Vertragsbedingungen des Klägers pauschalierten Vergütung von 7,5 % der Vertragssumme, das sind 16.987,50 DM, nebst Zinsen verurteilt. Gegen das Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die Revision des Klägers, mit der er seinen Anspruch in Höhe von 90.356,52 DM nebst Zinsen weiter verfolgt.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Beklagten hätten ihre Vertragserklärungen wirksam widerrufen. Der Vertrag sei in der Privatwohnung des Klägers abgeschlossen worden. Es sei anerkannt, dass auch die Privatwohnung des Vertragspartners des Kunden in den Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG falle. Ihren Charakter als Privatwohnung hätten die Räumlichkeiten im Haus des Klägers auch dann nicht verloren, wenn in ihnen regelmäßig Geschäfte abgeschlossen würden. Ob etwas anderes gelte, wenn die Geschäfte in einem räumlich funktionell abgetrennten Bereich geschlossen würden, könne dahinstehen. Der Kläger habe eine derartige Aufteilung der Wohnung nicht dargelegt.
II.
Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg.
1. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG hat der Kunde ein Recht zum Widerruf einer auf den Abschluss eines Vertrags über eine entgeltliche Leistung gerichteten Willenserklärung, zu der er durch mündliche Verhandlung im Bereich einer Privatwohnung bestimmt worden ist. Es ist umstritten, ob zum Bereich der Privatwohnung im Sinne des Gesetzes auch die Privatwohnung des Vertragspartners des Kunden gehört. Während ein Teil der Literatur diese Frage grundsätzlich bejaht (Palandt/Putzo, BGB, 59. Aufl., § 1 HWiG Rdn. 9), wird sie von einem anderen Teil verneint (Löwe BB 1986,812, 824; Goller GewA 1986,75; Teske Z 1986,624, 628). Es werden auch vermittelnde Auffassungen vertreten. So soll die Privatwohnung des Vertragspartners nur dann unter § 1 Abs. 1 HWiG fallen, wenn dort Verträge außerhalb der üblichen Geschäftszeiten geschlossen werden (Sörgel/Wolf, HWiG § 1 Rdn. 17). Nach einer weiteren Meinung kommt es darauf an, ob die Wohnung ständig zu Geschäftsabschlüssen benutzt wird und aus diesem Grund als Geschäftsraum des Anbieters anzusehen sei. In diesem Fall soll das Widerrufsrecht nicht bestehen (Erman/Klingsporn, HWiG, § 1 Rdn. 12).
2. Nach Auffassung des Senats ist die Privatwohnung des Vertragspartners jedenfalls dann keine Privatwohnung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG, wenn sie vom Kunden aufgesucht wird, um Vertragsverhandlungen zu führen (so auch: MünchKomm-Ulmer, HWiG § 1 Rdn. 20).
a) Der Gesetzgeber wollte mit dem Gesetz über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften den Kunden vor übereilten Vertragsschlüssen unter typischen Bedingungen schützen, die die Gefahr in sich bergen, dass er in seiner rechtsgeschäftlichen Entscheidungsfreiheit überfordert wird, weil er zuvor in der Regel weder andere Angebote prüfen noch sich den Vertragsabschluss hinreichend überlegen kann. Er hat bestimmte Tatbestände geschaffen, in denen die für Ladengeschäfte typische Umkehrmöglichkeit und Überlegungszeit fehlt. Diesen Tatbeständen ist gemein, dass der Kunde sich in einer Lage befindet, in der es ihm schwer fällt, die meist psychologisch geschulten Verhandlungspartner abzuweisen (Bauträger-Drucksache 10/2876, S. 6 - abgedruckt in Z 1985,376 ff; vgl. auch BGH, Urteil vom 19. November 1998 - VII ZR 424/97 = BauR 1999,257 = NJW 1999,575 = ZfBR 1999,152; Urteil vom 1. März 1990 - VII ZR 159/89 = BGHZ 110,308, 309).
Eine derartige Situation besteht nicht, wenn der Kunde den Vertragspartner zu Vertragsverhandlungen in dessen Privatwohnung aufsucht. Insoweit befindet er sich grundsätzlich in keiner anderen Situation als beim Besuch eines Geschäftslokals. Er hat die Möglichkeit, die Wohnung ohne weiteres zu verlassen und sich jederzeit aus freiem Entschluss der Einwirkung durch den Vertragspartner zu entziehen. Das gilt auch dann, wenn er die Wohnung außerhalb der üblichen Geschäftszeit aufgesucht hat. Das Gesetz schützt nicht generell vor übereilten Willenserklärungen, sondern knüpft die Möglichkeit des Widerrufs an Situationen, die im besonderen Maße die Gefahr der Überrumpelung bergen. Der Bundesrat hat in der Begründung zu seinem Entwurf des Gesetzes ausdrücklich klar gestellt, dass Verträge, zu deren Abschluss der Kunde seinen geschäftsmäßig handelnden Vertragspartner in dessen Privatwohnung aufsucht, nicht in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen: Benutze ein Gewerbetreibender seine Privatwohnung auch für Geschäftsabschlüsse, so handele es sich nicht um eine Privatwohnung im Sinne des Gesetzes. Die Lage des Kunden sei hier nicht anders, als wenn er seinen Vertragspartner in ausschließlich zu gewerblichen Zwecken genutzten Räumen aufgesucht hätte (Gesetzentwurf des Bundesrates Bauträger-Drucksache 10/2876, S. 11 = Z 1985,376, 380). Diesem Entwurf haben sich die Beschlussempfehlung und der Bericht des Rechtsausschusses angeschlossen (Bauträger-Drucksache 10/4210, S. 9 = ZIP 1985,1419). Er ist Gesetz geworden. Zurückgewiesen wurde damit nicht nur ein weitergehender Antrag (BR-Drucksache 10/584). Vielmehr wurden auch solche Vorschläge nicht mehr aufgegriffen, die eine Widerrufsmöglichkeit schon dann vorsahen, wenn die Willenserklärung des Kunden durch "außerhalb eines ständigen Geschäftsraums" der anderen Vertragspartei geführte mündliche Verhandlungen bestimmt worden ist (Gesetzentwurf des Bundesrates vom 24. Februar 1977, BR-Drucksache 8/130, S. 4; Gesetzesantrag der Freien Hansestadt Bremen vom 11. Juni 1975, BR-Drucksache 394/75, S. 5).
b) Unbeschadet des Umstandes, dass sie auf Bauverträge nicht anwendbar ist, Art. 3 Abs. 2 a, führt die Richtlinie des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (85/577/EWG, ABl. EGAbk. Nr.L. 372 vom 31. Dezember 1985 S. 31) nicht zu einem anderen Verständnis. Die Richtlinie gilt insoweit nur für Verträge anlässlich eines Besuchs des Gewerbetreibenden in der Wohnung des Verbrauchers oder in der Wohnung eines anderen Verbrauchers.
4. Das Gesetz über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften ist gemäß § 5 Abs. 1 HWiG auch anwendbar, wenn seine Vorschriften durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden (vgl. auch Art. 1 Abs. 3 Satz 1 der Richtlinie). Dazu ist nichts festgestellt. Allein der Umstand, dass die Parteien den Vertrag in der Privatwohnung des Klägers abgeschlossen haben, ist keine Umgehung des Gesetzes.
5. Da die Beklagten den Kläger unstreitig aufgesucht haben, um Vertragsverhandlungen mit ihm zu führen, können sie ihre Vertragserklärung nicht widerrufen.
III.
Da weitere Feststellungen fehlen, ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Für den Fall, dass das Berufungsgericht einen Anspruch aus § 649 Satz 2 BGB bejaht, weist der Senat auf folgendes hin:
Der Kläger hat den Vergütungsanspruch in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen wie folgt geregelt:
"§ 9 Kündigung durch den Bauherrn1. Der Bauherr kann bis zur Fertigstellung des Hauses den Vertrag kündigen. Die Kündigung bedarf der Schriftform und ist per Einschreiben an W. (i.e. der Kläger) zu richten.
2. Macht der Bauherr von diesem Recht Gebrauch, so beträgt die von ihm zu entrichtende Vergütung i.S. von § 649 BGB, sofern er oder W. nicht im Einzelfall andere Nachweise erbringen - bei einer Kündigung bis zur Übergabe der Pläne an den Bauherren für den Bauantrag: 7,5 % des vereinbarten Gesamtpreises ... ".
Diese Klausel beschränkt den Anspruch aus § 649 Satz 2 BGB grundsätzlich auf die Pauschale von 7,5 %. Nur im Einzelfall eröffnet sie für den Kläger die Möglichkeit, den Nachweis zu erbringen, dass die Vergütung höher ist. Ein solcher Einzelfall liegt nicht allein deshalb vor, weil die nach § 649 Satz 2 BGB konkret berechnete Vergütung von der Pauschale abweicht. Er ist nur dann gegeben, wenn diese Abweichung sich aus den Besonderheiten der Vertragsgestaltung oder Vertragsdurchführung ergibt. Durch die Formulierung der Klausel erweckt der Kläger bei seinen Vertragspartnern den Eindruck, er habe die nach einer Kündigung vor Übergabe der Pläne nach § 649 Satz 2 BGB typischerweise zu erwartende Vergütung verbindlich festgelegt. Die dadurch erzeugte Erwartung des Kunden, er könne gegen Zahlung einer, gemessen an der gesamten vertraglichen Vergütung, relativ geringfügigen Pauschale vom Vertrag Abstand nehmen, dürfte in vielen Fällen ein wesentliches Kriterium bei seiner Entscheidung sein, den Vertrag abzuschließen. Das gilt insbesondere in den in der Praxis nicht seltenen Fällen, in denen der Vertrag vor dem Erwerb eines Grundstücks zustande kommt (vgl. OLG Koblenz, BauR 2000,419, 420). Aufgrund der durch die Formulierung "im Einzelfall" zum Ausdruck gekommenen Einschränkung ist die Klausel so zu verstehen, dass der Kläger nur in einem durch die Besonderheiten der Vertragsgestaltung oder Vertragsdurchführung bedingten Ausnahmefall eine über die Pauschale hinausgehende Vergütung beanspruchen will und er darüber hinaus den entsprechenden Nachweis zu erbringen hat. Ein solcher Ausnahmefall kann z.B. vorliegen, wenn bei der Vertragsgestaltung als Sonderwunsch zum Ausdruck gekommene Änderungen der Kalkulationsgrundlagen erfolgen oder sich die Kalkulationsgrundlagen nachträglich unvorhersehbar ändern. Er liegt hingegen nicht vor, wenn die der Pauschalierung zugrunde liegende typische Kalkulation sich nicht verändert hat, sondern regelmäßig zu einer höheren Vergütung führt.
Mit dieser Auslegung hält die Klausel einer Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG stand. Dem Kläger kann es grundsätzlich nicht versagt werden, formularmäßig seinen gesetzlich begründeten Anspruch festzuschreiben (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juni 1982 - VIII ZR 89/81 = NJW 1982,2316, 2317). Die Klausel verdeutlicht dem Vertragspartner in ausreichendem Maße, dass in begründeten Ausnahmefällen ein über die Pauschale hinausgehender Anspruch bestehen kann.
OLG Koblenz Urt. v. 16. November 1999, Az: 3 U 45/99
Leitsatz
1. Gibt der Fertighaushersteller in seinen AGB die vom Bauherrn bei einer bis zur Bemusterung erklärten Vertragskündigung gemäß BGB § 649 zu entrichtende Vergütung mit 5 % des vereinbarten Gesamtpreises an, so ist dies eine grundsätzliche verbindliche Begrenzung seines Vergütungsanspruchs. Allein die eingefügten Worte, "sofern er oder der Bauherr nicht im Einzelfall andere Nachweise erbringen", eröffnen noch nicht die Abrechnung des vollen entgangenen Unternehmergewinns. Erforderlich hierfür wäre, dem Bauherrn neben der primären Aussage der Vergütungsbegrenzung ebenso klar und eindeutig vor Augen zu führen, dass ihn tatsächlich das volle Vergütungsrisiko treffe.
2. Die "Nachweisklausel" hat auch im Rahmen dieser Anspruchsbegrenzung eine Funktion. Selbst bei Annahme ihrer Unbestimmtheit mit der Folge der Nichtigkeit der gesamten Pauschalierungsregelung müsste sich der Fertighaushersteller nach dem Grundsatz des Vertrauensschutzes an der 5 %-Grenze festhalten lassen.
OLG Koblenz, Urt. v. 22. Januar 1999, Az: 8 U 254/98
1. Die Klausel in einem Werklieferungsvertrag über ein Fertighaus "Bestellung trotz Kündigungsvorbehalt ... kein Rückforderungsrecht, wenn Bauvorhaben nicht durchgeführt" ist nach AGBG § 10 Nr 7 unwirksam, wenn das bei Vertragskündigung bereits gezahlte Entgelt für eine Leistung der Planungsphase 1 das tatsächlich geschuldete (Architekten-) Honorar unangemessen, dh um mehr als das 11-fache überschreitet.
2. Die Klausel ist auch deswegen unwirksam, weil der Nachweis abgeschnitten ist, dass die Leistungen und Aufwendungen des Unternehmers tatsächlich geringer waren als die vereinbarte Pauschale (analog AGBG § 11 Nr 5 Buchst b).
OLG Rostock, Urt. v. 21. August 1997, Az: 7 U 365/96
Eine Klausel in den AGB eines Lieferanten von Fertighäusern, wonach ihm bei Kündigung des Vertrages durch den Erwerber ohne wichtigen Grund eine Vergütung in Höhe von 8 % der vertraglich vereinbarten Vergütung zusteht, ist wirksam, auch wenn die Klausel als Schadensersatzklausel formuliert ist, da erkennbar die sich aus BGB § 649 ergebenden Vergütungsansprüche pauschaliert werden.
OLG Köln, Urt. v. 11. Dezember 1996, Az: 11 U 94/96
Nach einer rechtsgrundlosen Kündigung des Fertighausvertrages hat der Unternehmer Anspruch auf den vollen Werklohn abzüglich aller infolge der Vertragsstornierung ersparten Aufwendungen, die er darzulegen hat. das bedeutet, dass er eine Preiskalkulation offenzulegen hat, aus der sich, wenn noch keinerlei Vertragsleistungen erbracht waren, der entgangene Rohgewinn - einschließlich Vertriebs- und Gemeinkostenanteil - entgegennehmen lässt, bezogen auf das konkrete Bauvorhaben. -
Restwerklohn Fertighaus: Dringende Prüfung des Vertrags!
Ernst nehmen
Sehr geehrte (r) Herr/Frau Weidt,
nehmen Sie die Angelegenheit ernst. Was Sie bezahlen müssen, hängt vom Vertrag ab. Allgemeine Regeln gibt es nur wenige, da es Zufall wäre, Ihre Vertragssituation zu treffen.
Trotzdem hänge ich ein paar Entscheidungen an, die Ihnen vielleicht helfen, das Problem einzuengen.
MfG
RA Schotten, Reutlingen
BGH, Urt. v. 30. März 2000, Az. VII ZR 167/99
Leitsatz
1. Der Kunde ist nicht zur Abgabe einer Willenserklärung durch mündliche Verhandlungen im Bereich einer Privatwohnung im Sinne des HTürGG § 1 Abs 1 Nr 1 bestimmt, wenn er die Privatwohnung des Vertragspartners zu Vertragsverhandlungen aufsucht und dort der Vertrag geschlossen wird.
2. Die Klausel eines Vertreibers von Fertighäusern
"Die vom Auftraggeber nach einer Kündigung zu entrichtende Vergütung nach BGBAbk. § 649 beträgt, sofern er oder der Auftragnehmer nicht im Einzelfall andere Nachweise erbringen, bis zur Übergabe der Pläne für den Bauantrag 7,5 % des vereinbarten Gesamtpreises ... "
ist dahin auszulegen, dass der Auftragnehmer nur in einem durch die Besonderheiten der Vertragsgestaltung oder Vertragsdurchführung bedingten Ausnahmefall eine über die Pauschale hinausgehende Vergütung beanspruchen kann und er den entsprechenden Nachweis zu erbringen hat.
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 1. April 1999 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger, der Fertighäuser vertreibt, schloss mit dem beklagten Ehepaar am 27. Februar 1994 in seiner Wohnung einen Vertrag über die Errichtung eines Fertighauses. Die Beklagten haben den Vertrag am 17. Mai 1995 gekündigt und ihre Vertragserklärungen am 4. Oktober 1995 unter Hinweis auf das Gesetz über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften (HWiG, Juris: HTürGG) widerrufen. Die Parteien streiten darüber, ob der Widerruf wirksam ist. Der Kläger verlangt den vereinbarten Werklohn abzAbk.üglich ersparter Aufwendungen. Das Landgericht hat die Beklagten lediglich zur Zahlung der in den Besonderen Vertragsbedingungen des Klägers pauschalierten Vergütung von 7,5 % der Vertragssumme, das sind 16.987,50 DM, nebst Zinsen verurteilt. Gegen das Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die Revision des Klägers, mit der er seinen Anspruch in Höhe von 90.356,52 DM nebst Zinsen weiter verfolgt.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Beklagten hätten ihre Vertragserklärungen wirksam widerrufen. Der Vertrag sei in der Privatwohnung des Klägers abgeschlossen worden. Es sei anerkannt, dass auch die Privatwohnung des Vertragspartners des Kunden in den Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG falle. Ihren Charakter als Privatwohnung hätten die Räumlichkeiten im Haus des Klägers auch dann nicht verloren, wenn in ihnen regelmäßig Geschäfte abgeschlossen würden. Ob etwas anderes gelte, wenn die Geschäfte in einem räumlich funktionell abgetrennten Bereich geschlossen würden, könne dahinstehen. Der Kläger habe eine derartige Aufteilung der Wohnung nicht dargelegt.
II.
Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg.
1. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG hat der Kunde ein Recht zum Widerruf einer auf den Abschluss eines Vertrags über eine entgeltliche Leistung gerichteten Willenserklärung, zu der er durch mündliche Verhandlung im Bereich einer Privatwohnung bestimmt worden ist. Es ist umstritten, ob zum Bereich der Privatwohnung im Sinne des Gesetzes auch die Privatwohnung des Vertragspartners des Kunden gehört. Während ein Teil der Literatur diese Frage grundsätzlich bejaht (Palandt/Putzo, BGB, 59. Aufl., § 1 HWiG Rdn. 9), wird sie von einem anderen Teil verneint (Löwe BB 1986,812, 824; Goller GewA 1986,75; Teske Z 1986,624, 628). Es werden auch vermittelnde Auffassungen vertreten. So soll die Privatwohnung des Vertragspartners nur dann unter § 1 Abs. 1 HWiG fallen, wenn dort Verträge außerhalb der üblichen Geschäftszeiten geschlossen werden (Sörgel/Wolf, HWiG § 1 Rdn. 17). Nach einer weiteren Meinung kommt es darauf an, ob die Wohnung ständig zu Geschäftsabschlüssen benutzt wird und aus diesem Grund als Geschäftsraum des Anbieters anzusehen sei. In diesem Fall soll das Widerrufsrecht nicht bestehen (Erman/Klingsporn, HWiG, § 1 Rdn. 12).
2. Nach Auffassung des Senats ist die Privatwohnung des Vertragspartners jedenfalls dann keine Privatwohnung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG, wenn sie vom Kunden aufgesucht wird, um Vertragsverhandlungen zu führen (so auch: MünchKomm-Ulmer, HWiG § 1 Rdn. 20).
a) Der Gesetzgeber wollte mit dem Gesetz über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften den Kunden vor übereilten Vertragsschlüssen unter typischen Bedingungen schützen, die die Gefahr in sich bergen, dass er in seiner rechtsgeschäftlichen Entscheidungsfreiheit überfordert wird, weil er zuvor in der Regel weder andere Angebote prüfen noch sich den Vertragsabschluss hinreichend überlegen kann. Er hat bestimmte Tatbestände geschaffen, in denen die für Ladengeschäfte typische Umkehrmöglichkeit und Überlegungszeit fehlt. Diesen Tatbeständen ist gemein, dass der Kunde sich in einer Lage befindet, in der es ihm schwer fällt, die meist psychologisch geschulten Verhandlungspartner abzuweisen (Bauträger-Drucksache 10/2876, S. 6 - abgedruckt in Z 1985,376 ff; vgl. auch BGH, Urteil vom 19. November 1998 - VII ZR 424/97 = BauR 1999,257 = NJW 1999,575 = ZfBR 1999,152; Urteil vom 1. März 1990 - VII ZR 159/89 = BGHZ 110,308, 309).
Eine derartige Situation besteht nicht, wenn der Kunde den Vertragspartner zu Vertragsverhandlungen in dessen Privatwohnung aufsucht. Insoweit befindet er sich grundsätzlich in keiner anderen Situation als beim Besuch eines Geschäftslokals. Er hat die Möglichkeit, die Wohnung ohne weiteres zu verlassen und sich jederzeit aus freiem Entschluss der Einwirkung durch den Vertragspartner zu entziehen. Das gilt auch dann, wenn er die Wohnung außerhalb der üblichen Geschäftszeit aufgesucht hat. Das Gesetz schützt nicht generell vor übereilten Willenserklärungen, sondern knüpft die Möglichkeit des Widerrufs an Situationen, die im besonderen Maße die Gefahr der Überrumpelung bergen. Der Bundesrat hat in der Begründung zu seinem Entwurf des Gesetzes ausdrücklich klar gestellt, dass Verträge, zu deren Abschluss der Kunde seinen geschäftsmäßig handelnden Vertragspartner in dessen Privatwohnung aufsucht, nicht in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen: Benutze ein Gewerbetreibender seine Privatwohnung auch für Geschäftsabschlüsse, so handele es sich nicht um eine Privatwohnung im Sinne des Gesetzes. Die Lage des Kunden sei hier nicht anders, als wenn er seinen Vertragspartner in ausschließlich zu gewerblichen Zwecken genutzten Räumen aufgesucht hätte (Gesetzentwurf des Bundesrates Bauträger-Drucksache 10/2876, S. 11 = Z 1985,376, 380). Diesem Entwurf haben sich die Beschlussempfehlung und der Bericht des Rechtsausschusses angeschlossen (Bauträger-Drucksache 10/4210, S. 9 = ZIP 1985,1419). Er ist Gesetz geworden. Zurückgewiesen wurde damit nicht nur ein weitergehender Antrag (BR-Drucksache 10/584). Vielmehr wurden auch solche Vorschläge nicht mehr aufgegriffen, die eine Widerrufsmöglichkeit schon dann vorsahen, wenn die Willenserklärung des Kunden durch "außerhalb eines ständigen Geschäftsraums" der anderen Vertragspartei geführte mündliche Verhandlungen bestimmt worden ist (Gesetzentwurf des Bundesrates vom 24. Februar 1977, BR-Drucksache 8/130, S. 4; Gesetzesantrag der Freien Hansestadt Bremen vom 11. Juni 1975, BR-Drucksache 394/75, S. 5).
b) Unbeschadet des Umstandes, dass sie auf Bauverträge nicht anwendbar ist, Art. 3 Abs. 2 a, führt die Richtlinie des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (85/577/EWG, ABl. EGAbk. Nr.L. 372 vom 31. Dezember 1985 S. 31) nicht zu einem anderen Verständnis. Die Richtlinie gilt insoweit nur für Verträge anlässlich eines Besuchs des Gewerbetreibenden in der Wohnung des Verbrauchers oder in der Wohnung eines anderen Verbrauchers.
4. Das Gesetz über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften ist gemäß § 5 Abs. 1 HWiG auch anwendbar, wenn seine Vorschriften durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden (vgl. auch Art. 1 Abs. 3 Satz 1 der Richtlinie). Dazu ist nichts festgestellt. Allein der Umstand, dass die Parteien den Vertrag in der Privatwohnung des Klägers abgeschlossen haben, ist keine Umgehung des Gesetzes.
5. Da die Beklagten den Kläger unstreitig aufgesucht haben, um Vertragsverhandlungen mit ihm zu führen, können sie ihre Vertragserklärung nicht widerrufen.
III.
Da weitere Feststellungen fehlen, ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Für den Fall, dass das Berufungsgericht einen Anspruch aus § 649 Satz 2 BGB bejaht, weist der Senat auf folgendes hin:
Der Kläger hat den Vergütungsanspruch in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen wie folgt geregelt:
"§ 9 Kündigung durch den Bauherrn1. Der Bauherr kann bis zur Fertigstellung des Hauses den Vertrag kündigen. Die Kündigung bedarf der Schriftform und ist per Einschreiben an W. (i.e. der Kläger) zu richten.
2. Macht der Bauherr von diesem Recht Gebrauch, so beträgt die von ihm zu entrichtende Vergütung i.S. von § 649 BGB, sofern er oder W. nicht im Einzelfall andere Nachweise erbringen - bei einer Kündigung bis zur Übergabe der Pläne an den Bauherren für den Bauantrag: 7,5 % des vereinbarten Gesamtpreises ... ".
Diese Klausel beschränkt den Anspruch aus § 649 Satz 2 BGB grundsätzlich auf die Pauschale von 7,5 %. Nur im Einzelfall eröffnet sie für den Kläger die Möglichkeit, den Nachweis zu erbringen, dass die Vergütung höher ist. Ein solcher Einzelfall liegt nicht allein deshalb vor, weil die nach § 649 Satz 2 BGB konkret berechnete Vergütung von der Pauschale abweicht. Er ist nur dann gegeben, wenn diese Abweichung sich aus den Besonderheiten der Vertragsgestaltung oder Vertragsdurchführung ergibt. Durch die Formulierung der Klausel erweckt der Kläger bei seinen Vertragspartnern den Eindruck, er habe die nach einer Kündigung vor Übergabe der Pläne nach § 649 Satz 2 BGB typischerweise zu erwartende Vergütung verbindlich festgelegt. Die dadurch erzeugte Erwartung des Kunden, er könne gegen Zahlung einer, gemessen an der gesamten vertraglichen Vergütung, relativ geringfügigen Pauschale vom Vertrag Abstand nehmen, dürfte in vielen Fällen ein wesentliches Kriterium bei seiner Entscheidung sein, den Vertrag abzuschließen. Das gilt insbesondere in den in der Praxis nicht seltenen Fällen, in denen der Vertrag vor dem Erwerb eines Grundstücks zustande kommt (vgl. OLG Koblenz, BauR 2000,419, 420). Aufgrund der durch die Formulierung "im Einzelfall" zum Ausdruck gekommenen Einschränkung ist die Klausel so zu verstehen, dass der Kläger nur in einem durch die Besonderheiten der Vertragsgestaltung oder Vertragsdurchführung bedingten Ausnahmefall eine über die Pauschale hinausgehende Vergütung beanspruchen will und er darüber hinaus den entsprechenden Nachweis zu erbringen hat. Ein solcher Ausnahmefall kann z.B. vorliegen, wenn bei der Vertragsgestaltung als Sonderwunsch zum Ausdruck gekommene Änderungen der Kalkulationsgrundlagen erfolgen oder sich die Kalkulationsgrundlagen nachträglich unvorhersehbar ändern. Er liegt hingegen nicht vor, wenn die der Pauschalierung zugrunde liegende typische Kalkulation sich nicht verändert hat, sondern regelmäßig zu einer höheren Vergütung führt.
Mit dieser Auslegung hält die Klausel einer Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG stand. Dem Kläger kann es grundsätzlich nicht versagt werden, formularmäßig seinen gesetzlich begründeten Anspruch festzuschreiben (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juni 1982 - VIII ZR 89/81 = NJW 1982,2316, 2317). Die Klausel verdeutlicht dem Vertragspartner in ausreichendem Maße, dass in begründeten Ausnahmefällen ein über die Pauschale hinausgehender Anspruch bestehen kann.
OLG Koblenz Urt. v. 16. November 1999, Az: 3 U 45/99
Leitsatz
1. Gibt der Fertighaushersteller in seinen AGB die vom Bauherrn bei einer bis zur Bemusterung erklärten Vertragskündigung gemäß BGB § 649 zu entrichtende Vergütung mit 5 % des vereinbarten Gesamtpreises an, so ist dies eine grundsätzliche verbindliche Begrenzung seines Vergütungsanspruchs. Allein die eingefügten Worte, "sofern er oder der Bauherr nicht im Einzelfall andere Nachweise erbringen", eröffnen noch nicht die Abrechnung des vollen entgangenen Unternehmergewinns. Erforderlich hierfür wäre, dem Bauherrn neben der primären Aussage der Vergütungsbegrenzung ebenso klar und eindeutig vor Augen zu führen, dass ihn tatsächlich das volle Vergütungsrisiko treffe.
2. Die "Nachweisklausel" hat auch im Rahmen dieser Anspruchsbegrenzung eine Funktion. Selbst bei Annahme ihrer Unbestimmtheit mit der Folge der Nichtigkeit der gesamten Pauschalierungsregelung müsste sich der Fertighaushersteller nach dem Grundsatz des Vertrauensschutzes an der 5 %-Grenze festhalten lassen.
OLG Koblenz, Urt. v. 22. Januar 1999, Az: 8 U 254/98
1. Die Klausel in einem Werklieferungsvertrag über ein Fertighaus "Bestellung trotz Kündigungsvorbehalt ... kein Rückforderungsrecht, wenn Bauvorhaben nicht durchgeführt" ist nach AGBG § 10 Nr 7 unwirksam, wenn das bei Vertragskündigung bereits gezahlte Entgelt für eine Leistung der Planungsphase 1 das tatsächlich geschuldete (Architekten-) Honorar unangemessen, dh um mehr als das 11-fache überschreitet.
2. Die Klausel ist auch deswegen unwirksam, weil der Nachweis abgeschnitten ist, dass die Leistungen und Aufwendungen des Unternehmers tatsächlich geringer waren als die vereinbarte Pauschale (analog AGBG § 11 Nr 5 Buchst b).
OLG Rostock, Urt. v. 21. August 1997, Az: 7 U 365/96
Eine Klausel in den AGB eines Lieferanten von Fertighäusern, wonach ihm bei Kündigung des Vertrages durch den Erwerber ohne wichtigen Grund eine Vergütung in Höhe von 8 % der vertraglich vereinbarten Vergütung zusteht, ist wirksam, auch wenn die Klausel als Schadensersatzklausel formuliert ist, da erkennbar die sich aus BGB § 649 ergebenden Vergütungsansprüche pauschaliert werden.
OLG Köln, Urt. v. 11. Dezember 1996, Az: 11 U 94/96
Nach einer rechtsgrundlosen Kündigung des Fertighausvertrages hat der Unternehmer Anspruch auf den vollen Werklohn abzüglich aller infolge der Vertragsstornierung ersparten Aufwendungen, die er darzulegen hat. das bedeutet, dass er eine Preiskalkulation offenzulegen hat, aus der sich, wenn noch keinerlei Vertragsleistungen erbracht waren, der entgangene Rohgewinn - einschließlich Vertriebs- und Gemeinkostenanteil - entgegennehmen lässt, bezogen auf das konkrete Bauvorhaben. -
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Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).Restwerklohn nach Fertighaus-Kündigung: Rechte und Pflichten
💡 Kernaussagen: Bei einer Vertragskündigung im Fertighausbau ist die Berechnung des Restwerklohns oft strittig. Die Höhe des zu zahlenden Restwerklohns hängt stark vom individuellen Vertrag ab. Eine pauschale Aussage ist kaum möglich, da die Vertragssituationen variieren. Es wird dringend empfohlen, den Vertrag von einem Anwalt für Baurecht prüfen zu lassen.
⚠️ Wichtiger Hinweis: Mehrfache Beiträge von RA Schotten betonen die Notwendigkeit einer individuellen Vertragsprüfung, siehe Restwerklohn Fertighaus: Vertragsprüfung durch RA Schotten.
✅ Empfehlung: Nehmen Sie die Forderung nach Restwerklohn ernst und lassen Sie Ihren Vertrag von einem Experten im Baurecht überprüfen. Dies kann Ihnen helfen, Ihre Rechte zu verstehen und unnötige Kosten zu vermeiden.
👉 Handlungsempfehlung: Kontaktieren Sie einen Anwalt für Baurecht, um Ihren Vertrag prüfen zu lassen und eine fundierte Einschätzung Ihrer Situation zu erhalten. Die Beiträge Restwerklohn Fertighaus: Vertragsprüfung durch RA Schotten und Restwerklohn Fertighaus: Vertragsprüfung durch RA Schotten unterstreichen die Wichtigkeit dieser Maßnahme.
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