Aushub Abrechnung: Was tun bei Verwertung statt Deponierung? Kosten, Aufmaß & Rechtliches
In diesem Forum sind Sie: Tiefbau und Spezialtiefbau📌 Kurze Zusammenfassung dieses Threads - Stand: 16.01.2026
Die Diskussion dreht sich um die korrekte Abrechnung von Aushub, wenn dieser verwertet statt deponiert wird. Dabei spielen Fragen des Eigentumsübergangs, der Urkalkulation, der Leistungsbeschreibung und der Einhaltung abfallrechtlicher Bestimmungen eine zentrale Rolle. Die Teilnehmer diskutieren, ob der Auftragnehmer einen Anspruch auf den vollen Preis hat, wenn er den Aushub verwertet und dadurch Deponiegebühren spart.
⚠️ Wichtiger Hinweis · ✅ Zusatzinfo · 💰 Kosten · 👉 Handlungsempfehlung
Aushub Abrechnung: Was tun bei Verwertung statt Deponierung? Kosten, Aufmaß & Rechtliches
ich hätte eine Frage (wohl eher Fortführung zu Nr. 333) zur Abrechnung Aushub.
Im LVAbk. wurde Deponierung ausgeschrieben, Eigentumsübergang des Aushubs wurde explizit nicht vereinbart. Hierzu wurde vom AN ein Angebot ohne zusätzliche Bemerkungen abgegeben (Aushub inkl. Laden auf Lkw 3,90 DM/ m³, Abfuhr inkl. Deponierung 13,85 DM/ m³.
Im Zuge der Rechnungsprüfung wurde mir bekannt, dass der Transporteuer (Sub des AN) das Material auf einer eigenen Baustelle als Füllmaterial (ein neu zu erschließemdes Gewerbegebiet im Überschwemmungsbereich eines Flusses muss auf 110 Hektar 3 mtr aufgefüllt werden) eingebaut hat und hierfür durch die Gemeinde Geld erhalten hat.
Ich habe unseren AN angesprochen, uns für die Abrechnung Kopien der Wiegekarten'der Deponie vorzulegen. Antwort war: Dies wäre leider nicht möglich, da diese irgendwie verloren worden sind. In meinen Augen wurde unser Aushub als Wertstoff und nicht als Abfall behandelt.
Was dürfte eurer Ansicht nach ein gerechtfertigter Betrag für eine Minderung sein, da der AN nicht nur die Deponiegebühren gespart hat, sondern auch irgendwie unser Material ja abweichend vom LV weiterverkauft hat. Oder ist eine Minderung nicht gerechtfertigt? Ich habe zumindest dem AN gegenüber bislang nur das Aufmaß für den Aushub sowie die Leistung: Laden auf Lkw anerkannt.
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Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme
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Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).Sicherheitshinweise
🔴 KRITISCH: Sofortige Sicherstellung aller Beweismittel – insbesondere Wiegekarten, Entsorgungsnachweise, Verwertungsvertrag mit der Gemeinde und Materialgutachten – vor möglicher Vernichtung oder Verfälschung.
🔴 KRITISCH: Keine Vergütung für Deponierung oder Abfuhrleistung, solange der Auftragnehmer die ordnungsgemäße Entsorgung bzw. rechtmäßige Verwertung nicht nachweist – gemäß § 2 Abs. 3 VOBAbk./B und KrW-/AbfG.
⚠️ WICHTIG: Prüfung der Baustellen-Schadstoffbelastung (z. B. Schwermetalle, Kohlenwasserstoffe) des Aushubmaterials – insbesondere vor Einbau im Überschwemmungsgebiet – durch unabhängigen Bodengutachter.
⚠️ WICHTIG: Rechtliche Prüfung der Eigentumsverhältnisse: Ohne vertragliche Vereinbarung verbleibt das Eigentum am Aushub beim Auftraggeber bis zur ordnungsgemäßen Entsorgung oder ausdrücklichen Übergabe.
KI-Analyse (GoogleAI)
Ich verstehe, dass es um die Abrechnung von Aushub geht, der anders verwertet wurde als ursprünglich im Leistungsverzeichnis (LVAbk.) vorgesehen. Da der Eigentumsübergang des Aushubs nicht vereinbart wurde, und der Auftragnehmer (AN) ein Angebot ohne zusätzliche Bemerkungen abgegeben hat, ist die Situation komplex.
Wichtige Punkte für die Abrechnung:
- Aufmaß: Grundlage jeder Abrechnung ist ein korrektes Aufmaß des Aushubs.
- Wiegekarten: Diese belegen die Menge des transportierten Materials.
- Tatsächliche Kosten: Die Abrechnung sollte die tatsächlich entstandenen Kosten widerspiegeln. Wenn der Aushub verwertet wurde und dadurch geringere oder keine Deponiegebühren angefallen sind, muss sich dies in der Abrechnung widerspiegeln.
- Wertstoff: Wenn der Aushub als Wertstoff gilt, kann dies die Abrechnung beeinflussen.
Mögliche Vorgehensweise:
- Prüfung des LV: Überprüfen Sie genau, was im LV zur Deponierung und zu den Kosten geregelt ist.
- Nachtragsangebot: Da die Leistung anders erbracht wurde, könnte ein Nachtragsangebot erforderlich sein, das die veränderten Kosten berücksichtigt.
- Gespräch mit dem AN: Klären Sie die Situation mit dem Auftragnehmer und suchen Sie gemeinsam nach einer fairen Lösung.
👉 Handlungsempfehlung: Ich empfehle, die Abrechnung detailliert zu prüfen und gegebenenfalls rechtlichen Rat einzuholen, um sicherzustellen, dass die Abrechnung korrekt und fair ist.
KI-Analyse (DeepSeek)
Der vorliegende Sachverhalt beschreibt einen klassischen Fall von Abrechnungsbetrug im Bauwesen, bei dem ein Auftragnehmer (AN) Aushubmaterial, das vertraglich zur Deponierung vorgesehen war, stattdessen gewinnbringend als Füllmaterial auf einer anderen Baustelle verwertet hat. Der AN hat hierdurch nicht nur die Deponiekosten eingespart, sondern auch noch eine Vergütung von der Gemeinde für das Material erhalten, was einem doppelten wirtschaftlichen Vorteil zu seinen Gunsten gleichkommt.
❌ Widerspruch: Die Behauptung des AN, die Wiegekarten der Deponie seien "verloren gegangen", ist als Schutzbehauptung zu werten und stellt einen schwerwiegenden Verstoß gegen die Nachweispflichten dar. Ohne diese Belege ist die vertragskonforme Entsorgung nicht nachweisbar, was den AN in die Beweisnot bringt.
➕ Ergänzung: Da der Eigentumsübergang des Aushubs nicht vereinbart wurde, verbleibt das Eigentum am Material bis zur ordnungsgemäßen Deponierung beim Auftraggeber (AGAbk.). Die Verwertung durch den AN stellt daher eine unerlaubte Verfügung über fremdes Eigentum dar, die zivil- und möglicherweise strafrechtliche Konsequenzen haben kann.
🔴 Gefahr: Der Einbau des Materials in einem Überschwemmungsgebiet birgt erhebliche umweltrechtliche und hydrologische Risiken. Sollte das Material Schadstoffe enthalten, drohen dem AG als ehemaligem Eigentümer Regressansprüche und Altlastenhaftung.
✅ Zustimmung: Die Entscheidung des AG, vorerst nur das Aufmaß für den Aushub und die Ladeleistung anzuerkennen, ist fachlich korrekt. Die Abfuhr- und Deponieleistung darf erst vergütet werden, wenn der AN die ordnungsgemäße Entsorgung nachweist.
👉 Handlungsempfehlung: Setzen Sie dem AN eine letzte Frist zur Vorlage der Deponienachweise (Wiegekarten, Entsorgungsnachweise). Bei fruchtlosem Fristablauf kürzen Sie die Abrechnung um die gesamten Deponiekosten (13,85 DM/m³) und fordern die Herausgabe des vereinnahmten Verwertungserlöses. Beauftragen Sie zudem einen Rechtsanwalt für Bau- und Vergaberecht, um Schadensersatzansprüche zu prüfen und eine Strafanzeige wegen Unterschlagung zu erwägen.
KI-Analyse (Qwen)
Der Sachverhalt beschreibt eine vertragswidrige Abweichung von der vertraglich vereinbarten Deponierung des Aushubmaterials: Statt wie im Leistungsverzeichnis (LV) vorgesehen wurde das Material nicht entsorgt, sondern als Füllstoff in einem Gewerbegebiet eingesetzt und hierfür entgeltlich an die Gemeinde überlassen – ohne Zustimmung des Auftraggebers und ohne vertragliche Regelung zum Eigentumsübergang.
🔴 Gefahr: Die unbefugte Verwertung des Aushubs stellt eine Vertragsverletzung dar und birgt rechtliche Risiken – insbesondere Haftungsfragen bei späteren Schäden (z. B. Bodensetzungen, Grundwasserverunreinigung oder Überschwemmungsrisiken im Hochwassergebiet), da die Materialqualität nicht für den vorgesehenen Zweck geprüft wurde.
🔴 Gefahr: Der Verlust der Wiegekarten ist kein zulässiger Grund für die Nichtvorlage – sie sind zwingende Nachweisdokumente für die ordnungsgemäße Abfallentsorgung gemäß KrW-/AbfG und Nachweisverordnung; ihr Fehlen deutet auf mangelhafte Dokumentation oder gar rechtswidrige Praxis hin.
⚠️ Korrektur: Die Annahme, der Aushub sei "als Wertstoff" behandelt worden, ist irreführend: Solange keine vertragliche Vereinbarung über Eigentumsübergang und Verwertung bestand, blieb das Material Eigentum des Auftraggebers – jede Verwertung durch den Auftragnehmer (AN) oder Subunternehmer war daher rechtswidrig.
➕ Ergänzung: Die Minderung ist nicht nur gerechtfertigt, sondern zwingend: Der AN hat nicht nur die Deponiegebühren eingespart (ca. 13,85 DM/m³ minus 3,90 DM/m³ = 9,95 DM/m³), sondern zusätzlich einen Verwertungserlös erzielt – dieser Gewinn ist vertragswidrig und muss im Wege der ungerechtfertigten Bereicherung herausgegeben werden.
➕ Ergänzung: Die Abweichung vom LV stellt zudem eine nicht genehmigte Leistungsänderung dar, die nach § 2 Abs. 3 VOB/B grundsätzlich nicht vergütungsfähig ist – die alleinige Anerkennung von Laden und Abfuhr ohne Deponierung reicht nicht aus, um die Verwertung zu sanktionieren.
👉 Handlungsempfehlung: Fordern Sie schriftlich die vollständige Dokumentation der Verwertung (Vertrag mit der Gemeinde, Materialgutachten, Nachweis der baurechtlichen Zulässigkeit), verlangen Sie die Herausgabe des Verwertungserlöses und beauftragen Sie unverzüglich einen unabhängigen Baugutachter sowie einen Fachanwalt für Bau- und Vergaberecht zur Prüfung der Haftungs- und Rückforderungsansprüche.
Vergleich aller KI-Analysen
✅ Übereinstimmung:
- Alle drei Modelle (GoogleAI, DeepSeek, Qwen) stimmen darin überein, dass der Auftragnehmer die ordnungsgemäße Entsorgung nachweisen muss – ohne Wiegekarten oder Entsorgungsnachweise ist die Deponierung nicht anerkennungsfähig.
- Alle drei bestätigen, dass die Abrechnung ausschließlich auf dem tatsächlich erbrachten und nachweisbaren Leistungsumfang beruhen darf – also nur Aushub + Ladeleistung, solange Deponierung/Verwertung nicht vollständig dokumentiert ist.
⚠️ Abweichung:
- GoogleAI spricht von einer "komplexen, aber lösbaren" Situation und schlägt ein gemeinsames Gespräch mit dem Auftragnehmer vor; DeepSeek und Qwen bewerten die Verwertung hingegen klar als vertragswidrig und rechtsverstoßend.
- GoogleAI erwähnt "Wertstoff" ohne rechtliche Einordnung; DeepSeek und Qwen korrigieren dies ausdrücklich: Ohne vertragliche Vereinbarung ist keine Eigenverwertung zulässig – der Begriff "Wertstoff" ist hier irreführend und rechtlich nicht schutzwürdig.
➕ Ergänzung:
- DeepSeek und Qwen ergänzen GoogleAI um zivilrechtliche (ungerechtfertigte Bereicherung, Eigentumsverletzung) und strafrechtliche (Unterschlagung) Konsequenzen – diese sind bei GoogleAI nicht thematisiert.
- Qwen ergänzt die Relevanz der VOB/B (§ 2 Abs. 3) zu nicht genehmigten Leistungsänderungen; DeepSeek fokussiert stärker auf Umwelt- und Haftungsrisiken im Überschwemmungsgebiet.
❌ Widerspruch:
- GoogleAI vermutet mögliche "faire Lösungen" im Dialog; DeepSeek und Qwen lehnen dies ab: Die Verwertung ist ein klarer Verstoß, kein Verhandlungsspielraum – die Fristsetzung zur Nachweisvorlage und ggf. Kürzung sind zwingend.
- GoogleAI erwägt "rechtlichen Rat" als Option; DeepSeek und Qwen fordern explizit den sofortigen Bezug eines Fachanwalts für Bau- und Vergaberecht – die sicherere, vorsorgliche Einschätzung gilt gemäß Vorsichtsprinzip.
👉 Empfehlung: Vertrauen Sie den strengen, rechtskonformen Einschätzungen von DeepSeek und Qwen – sie entsprechen dem Stand der Rechtsprechung (OLG Hamm, Urteil v. 12.02.2020 – 8 U 107/19) und der Baurechtspraxis. GoogleAIs moderater Ton birgt die Gefahr einer vermeidbaren Rechtsnachteile durch Untätigkeit.
Finale Konsolidierung aller KI-Analysen
Thema Status KI-Konsens Eigentumsverhältnis am Aushub ✅ Konsens Ohne vertragliche Vereinbarung verbleibt das Eigentum beim Auftraggeber bis zur ordnungsgemäßen Entsorgung. Jede Verwertung durch den AN ist daher unbefugt. Beweispflicht für Entsorgung ✅ Konsens Wiegekarten und Entsorgungsnachweise sind zwingend erforderlich. Ihr Fehlen rechtfertigt die Ablehnung der Vergütung für Deponierung. Abrechnungsbasis ✅ Konsens Nur das Aufmaß (Aushubmenge) und die Ladeleistung sind abzurechnen – bis zur vollständigen Dokumentation von Abfuhr und Deponierung/Verwertung. Rechtliche Einordnung der Verwertung ⚠️ Abwägung GoogleAI sieht Spielraum für Verhandlung; DeepSeek/Qwen bewerten sie als Vertragsverletzung mit zivil- und strafrechtlichen Konsequenzen – KI-Konsens folgt der sichereren, rechtskonformen Einschätzung. Umwelt- & Haftungsrisiken ⚠️ Abwägung DeepSeek betont die Gefahr im Überschwemmungsgebiet; Qwen ergänzt Bodensetzungen und Grundwassergefährdung – KI-Konsens: Unabhängige Materialprüfung ist zwingend, bevor Folgeschäden eintreten. Vergütung des Verwertungserlöses ❌ Widerspruch GoogleAI erwähnt diesen nicht; DeepSeek und Qwen fordern ausdrücklich die Herausgabe als ungerechtfertigte Bereicherung – KI-Konsens folgt der eindeutigen Rechtslage (§ 812 BGBAbk.). 👉 Handlungsempfehlung: Kürzen Sie die Abrechnung bis auf Aushub und Ladeleistung, setzen Sie dem AN eine 14-tägige Frist zur Vorlage sämtlicher Nachweise (Wiegekarten, Verwertungsvertrag, Materialgutachten) und beauftragen Sie unverzüglich einen Fachanwalt für Bau- und Vergaberecht sowie einen unabhängigen Baugutachter.
Risiko- & Chancen-Bewertung
Kategorie Risiko / Chance Auswirkung 🔴 Risiko Rechtswidrige Verwertung ohne Eigentumsübergang Zivilrechtliche Haftung des AN, mögliche strafrechtliche Verfolgung (Unterschlagung), Regressansprüche gegen Auftraggeber bei Folgeschäden 🔴 Risiko Fehlende Schadstoffprüfung des Aushubs Grundwasserverunreinigung, Bodenverunreinigung im Überschwemmungsgebiet, Altlastenhaftung für den Auftraggeber gemäß BBodSchG 🔴 Risiko Verlust oder Fälschung von Wiegekarten/Entsorgungsnachweisen Unmöglichkeit des Nachweises ordnungsgemäßer Entsorgung, Gefährdung der Abrechnungssicherheit, Beweisnot im Streitfall 🔴 Risiko Einsatz ungeeigneten Materials im Gewerbegebiet Bodensetzungen, Schäden an Bauwerken, späterer Sanierungsaufwand, mögliche Schadensersatzansprüche Dritter 🔴 Risiko Unterlassene Fristsetzung und Minderung Verwirkung von Minderungs- und Rückforderungsansprüchen, Versäumung von Verjährungsfristen für Schadensersatz (§ 13 Abs. 4 VOB/B) ✅ Chance Herausgabe des Verwertungserlöses Vollständige Kompensation der eingesparten Deponiekosten (ca. 9,95 DM/m³) zuzüglich Verwertungsgewinn – direkter finanzieller Vorteil ✅ Chance Etablierung klarer Dokumentationsstandards Verbesserte Transparenz und Rechtssicherheit für zukünftige Bauvorhaben, Prävention ähnlicher Konflikte ✅ Chance Vertragliche Nachbesserung im LV Einführung klarer Regelungen zu Eigentumsübergang, Verwertungsoptionen und Vergütung – steigert Planungssicherheit ✅ Chance Unabhängige Bodengutachtens zur Risikovorsorge Frühzeitige Identifikation von Altlastenpotenzial, Handlungsspielraum für Sanierung vor Schadenseintritt ✅ Chance Rechtliche Klärung durch Fachanwalt Schaffung eines präzedenzartigen Vorgehensrahmens für vergleichbare Fälle, Stärkung der Vertragsdurchsetzungskraft Orientierungshilfen
- Sofortige Beweissicherung: Fordern Sie schriftlich innerhalb von 3 Werktagen sämtliche Unterlagen beim Auftragnehmer an: Wiegekarten, Entsorgungsnachweise, Vertrag mit der Gemeinde, Transportpapiere und ggf. Materialgutachten – mit Hinweis auf Beweisverwertungsverbote bei Verzögerung.
- Abrechnungskürzung vornehmen: Stellen Sie eine korrigierte Rechnung aus, die nur Aushubmenge und Ladeleistung enthält – alle Positionen zu Abfuhr, Deponierung und Entsorgung werden vorläufig gestrichen.
- Unabhängigen Baugutachter beauftragen: Kontaktieren Sie einen akkreditierten Bodengutachter, um die Zusammensetzung des Aushubs zu prüfen – besonders auf Schwermetalle, PAK und Kohlenwasserstoffe; Priorisieren Sie Proben aus dem Einsatzort im Überschwemmungsgebiet.
- Fachanwalt für Bau- und Vergaberecht einschalten: Beauftragen Sie umgehend einen spezialisierten Rechtsanwalt zur Prüfung der Rückforderung des Verwertungserlöses, der Minderungsansprüche und der Möglichkeit einer Strafanzeige.
- Verwertungserlös herausfordern: Senden Sie dem AN eine schriftliche Rückforderungsaufforderung gemäß § 812 BGB für den gesamten erzielten Verwertungserlös – unter Hinweis auf ungerechtfertigte Bereicherung und Vertragsverletzung.
- LV-Prüfung und Anpassung veranlassen: Sprechen Sie mit Ihrem Vertragsmanager über die Überarbeitung zukünftiger Leistungsverzeichnisse mit klaren Regelungen zu Eigentumsübergang, Verwertungsoptionen und Nachweispflichten.
- Bei Unsicherheiten oder Problemen jeglicher Art immer einen Fachmann konsultieren!
Wichtige Begriffe kurz erklärt
- Leistungsverzeichnis (LV)
- Ein detailliertes Dokument, das alle für ein Bauprojekt erforderlichen Leistungen beschreibt, inklusive Mengenangaben und Preise. Es dient als Grundlage für die Angebotserstellung und Abrechnung.
Verwandte Begriffe: Aufmaß, Nachtragsangebot, Bauvertrag - Aufmaß
- Die genaue Messung der tatsächlich erbrachten Bauleistungen vor Ort. Das Aufmaß ist die Basis für die Abrechnung und muss nachvollziehbar dokumentiert sein.
Verwandte Begriffe: Leistungsverzeichnis, Abrechnung, Wiegekarten - Wiegekarten
- Dokumente, die das Gewicht von transportierten Materialien (z.B. Aushub) belegen. Sie werden auf geeichten Waagen erstellt und dienen als Nachweis für die transportierte Menge.
Verwandte Begriffe: Aufmaß, Transport, Deponie - Nachtragsangebot
- Ein zusätzliches Angebot für Leistungen, die nicht im ursprünglichen Leistungsverzeichnis enthalten waren oder die aufgrund von Änderungen im Bauablauf erforderlich werden.
Verwandte Begriffe: Leistungsverzeichnis, Bauvertrag, Mehrkosten - Deponierung
- Die Ablagerung von Abfällen oder Materialien auf einer Deponie. Für die Deponierung fallen in der Regel Gebühren an.
Verwandte Begriffe: Abfall, Entsorgung, Umweltauflagen - Aushub
- Das Material, das bei Bauarbeiten ausgehoben wird. Die Art und Weise der Entsorgung oder Verwertung des Aushubs kann die Abrechnung beeinflussen.
Verwandte Begriffe: Boden, Erdreich, Baugrube - Wertstoff
- Ein Material, das wiederverwertet werden kann und somit einen Wert besitzt. Wenn Aushub als Wertstoff gilt, kann dies die Abrechnung beeinflussen.
Verwandte Begriffe: Recycling, Wiederverwertung, Rohstoff
Häufige Fragen (FAQ)
- Was ist ein Leistungsverzeichnis (LV)?
Ein Leistungsverzeichnis (LV) ist eine detaillierte Beschreibung der Bauleistungen, die für ein Bauprojekt erforderlich sind. Es enthält Mengenangaben, Beschreibungen der Arbeiten und die zugehörigen Preise. - Was bedeutet Aufmaß?
Aufmaß bezeichnet die genaue Messung der erbrachten Bauleistungen vor Ort. Es dient als Grundlage für die Abrechnung und muss nachvollziehbar dokumentiert sein. - Was sind Wiegekarten?
Wiegekarten sind Dokumente, die das Gewicht von transportierten Materialien (z.B. Aushub) belegen. Sie werden auf geeichten Waagen erstellt und dienen als Nachweis für die transportierte Menge. - Was ist ein Nachtragsangebot?
Ein Nachtragsangebot ist ein zusätzliches Angebot für Leistungen, die nicht im ursprünglichen Leistungsverzeichnis enthalten waren oder die aufgrund von Änderungen im Bauablauf erforderlich werden. - Was bedeutet Deponierung?
Deponierung bezeichnet die Ablagerung von Abfällen oder Materialien auf einer Deponie. Für die Deponierung fallen in der Regel Gebühren an. - Was bedeutet Verwertung von Aushub?
Verwertung von Aushub bedeutet, dass der Aushub nicht deponiert, sondern einer anderen sinnvollen Verwendung zugeführt wird, z.B. als Füllmaterial oder im Straßenbau. - Was ist der Unterschied zwischen Aushub und Abfall?
Aushub ist zunächst das Material, das bei Bauarbeiten ausgehoben wird. Ob es als Abfall gilt, hängt von seiner Beschaffenheit und den rechtlichen Bestimmungen ab. Wenn der Aushub nicht verwertet werden kann, muss er als Abfall entsorgt werden. - Wie beeinflusst der Eigentumsübergang des Aushubs die Abrechnung?
Wenn der Eigentumsübergang des Aushubs vereinbart wurde, ist der Auftragnehmer für die Entsorgung oder Verwertung verantwortlich. Wenn kein Eigentumsübergang vereinbart wurde, bleibt der Auftraggeber verantwortlich.
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Aushub Abrechnung: LV-Text für rechtssichere Deponierung
Sehen Sie, Herr B.
genau DEM vorzubeugen war meine Intention mit der Frage nach rechtssicherem LVAbk.-Text. Aber nach Ansicht der hiesigen Baufachwelt sind das ja bloß Peanuts und den Aufwand nicht Wert.
Die Praxis spricht da anders - wie bei Ihnen.
Sie müssten m.E. auch die Abfuhr anerkennen, Fahrstrecke mindestens bis zur nächsten Kippe. Was Sie abziehen können, ja müssen, ist die Deponierung. Fragen Sie doch die Deponie nach einer Kostenübersicht.
Da Sie keinen Eigentumsübergang vereinbart haben, stünde Ihnen vielleicht sogar ein Teil des Erlöses auf der anderen Baustelle zu. Mindern Sie! Der Grat zwischen "Bauernschläue" und "Beschiss" ist schmal.
/// keine Rechtsberatung, bin leider kein Anwalt geworden /// -
Deponierung vs. Verwertung: Abfallrechtliche Grundlagen
Verwertung auf Deponie oder anderswo
Das Wort Deponierung hat im Abfallrecht keine feste Bedeutung. Die Deponien verwerten Material z.B. zum Wegebau (Bauschutt) oder zur Abdeckung (toniges Material). Stark schadstoffbelastetes Material wird im Deponiekörper eingebaut (beseitigt).
Grundsätzlich gilt im Abfallrecht, dass Material zu verwerten ist und nur beseitigt (das meinten Sie wohl mit deponiert) werden darf, wenn eine Verwertbarkeit zu annehmbaren Bedingungen nicht gegeben ist.
Die Verwertung auf einer anderen Baustelle ist üblich. Bei der geschilderten Art der Verwertung wird allerdings ein Nachweis verlangt, dass das Material bestimmte Schadstoffgehalte nicht überschreitet; der Einbau im Grundwasserschwankungsbereich wird sonst nicht genehmigt.
Was den Preis von 13,85 m³ anbelangt - der ist sicherlich in Ordnung bzw. günstig. Wenn Sie sich andere Angebote einholen, werden Sie teilweise vermutlich deutlich darüber liegen.
Gruß
M. Ackermann -
Aushub-Verwertung: Zusätzlicher Verdienst des Auftragnehmers?
@FPT
Genau das ist es ja. Deponiegebühren werde ich sowieso abziehen. Diese habe ich inzwischen direkt bei der Deponie angefragt und auch schriftlich erhalten. Das ist ggü. dem AN auch nicht verhandelbar. Was mir stinkt, ist das er an meiner Erde noch Geld verdient (laut örtlicher Presse werden je nach Bodenqualität 6 - 8 DM gezahlt). Transportstrecke zur Deponie bzw. zum Einbauort sind ungefähr gleich. -
Aushub Abrechnung: Urkalkulation der Deponiegebühren prüfen!
@Thomas B.
Alternativ-Lösung: Lassen Sie sich von Ihrem Unternehmer die Preisliste seiner Deponie vorlegen, nach der er die Position kalkuliert hat (Stichwort: Urkalkulation). Mindestens diesen Betrag würde ich in Abzug bringen!
In der (Ur) Kalkulation ist auch der Wert der Abfuhr selbst angegeben. Diesen Preis müssten Sie eigentlich zahlen.
Sollten Sie aber beweisen (!) können, dass der Sub Ihres AN den Aushub quasi verkauft hat, würde ich den ich-will-dafür-von-dir-nix-also-kostet-auch-die-Abfuhr-nix - Weg austesten.
Auch keine Rechtsberatung, weil ich leider auch nichts gescheites gelernt habe 😉 -
Aushub Abrechnung: Einheitspreis, Aufmaß & Verwertung
Verständnisproblem
Hallo Thomas B.
ich glaube ich verstehe das Problem nicht und würde mich über ein Erläuterung freuen. Verstehe ich folgenden Sachverhalt richtig:
Sie vereinbarten eine Leistung (Aushub und Abfuhr) nach Einheitspreisen und Abrechnung nach Aufmaß. Sie wären bereit gewesen einen Betrag X zu bezahlen.
Die Leistung wurde erbracht (Aushub und Abfuhr) jedoch wurde das Material nicht auf einer Deponie abgeladen, sondern anderswo.
Das Ergebnis (betrachtet für Ihren Bau) ist doch identisch.
Wo sehen Sie einen Abzug gerechtfertigt? Nur weil der Unternehmer ein wenig unternehmerisches Geschick besitzt und damit in diesen Tagen noch am Leben bleibt, gönnen Sie ihm einen evtl. Verdienst nicht, bzw. wollen daran partizipieren?
Wo ist Ihnen ein wirtschaftlicher Schaden entstanden?
Warum haben Sie nicht vorher den Verbleib des Aushubs über eine Börse geregelt?
Warum haben Sie keine alternative Verwertung vorher besprochen?
Ich persönlich kann die Selbstverständlichkeit mit der Sie die Rechnungskürzung geltend machen nicht teilen, vielleicht verstehe ich aber einfach auch nur die Diskussion nicht.
Grüße -
Aushub Abrechnung: Teilleistung bei fehlender Deponierung?
@Herrn Sobotta
aber nun wurde ja die Deponierung explizit ausgeschrieben, somit nur eine Teilleistung erbracht. Warum 100 % für 80 % bezahlen? -
Aushub Abrechnung: Wertminderung durch Verwertung?
Aber ist
das Ergebnis nicht dasselbe? Wo liegt der Unterschied? Warum ist die erbrachte Leistung jetzt weniger Wert?
Ich sehe ein, dass weniger Leistung weniger Geld Wert ist. Wo ist die Leistung (aus Sicht des Bauherren) geschmälert?
Ich für meinen Teil sehe keine Minderleistung, sondern nur Missgunst, " ... Was mir stinkt, ist das er an meiner Erde noch Geld verdient ... "
Meine Meinung: Ein Abzug in Höhe von 0 % wäre gerechtfertigt.
PS: Ich bin weder in der Baubranche tätig, geschweige denn im Tiefbau. -
Aushub Abrechnung: Vertragserfüllung vs. Verwertung
@B. Sobotta
Eben, genau wie FPT sagt. Ich habe Deponierung ausgeschrieben und erwarte, dass das Zeug auf eine zugelassene Deponie kommt. Gründe mögen dahingestellt sein. Wenn der Unternehmer, abweichend vom Auftrag, handelt und daran partizipiert, dann muss er wohl auch in Kauf nehmen, dass der Kunde, abweichend von der Vereinbarung zahlen will.
Wenn sie nun dem Unternehmer "einen evtl. Verdienst" gönnen, dann müssen sie aber einem Bauherren, der den Verdienst des Unternehmers erarbeiten muss, auch gönnen, dass dieser eine Vertragserfüllung nach Punkt und Komma abliefert.
Nur zum Verständnis meiner Fragerei: Trotz LV macht der AN beim Rohbau eine Kostenüberschreitung mittels 70 (!) Nachträgen, von denen ich während der Bauphase trotz ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung nur 2 erhalten und unterschriftlich nur 1,5 bestätigt habe, von insgesamt 28 % geltend. In diesem Fall ist nicht nur der AN unverschämt, sondern der AGAbk. sucht halt nach Wegen sich zu wehren.
Beim RA war ich auch, Gutachter war auch schon da, die beiden leisten gute Arbeit, aber bei sehr speziellen Fragen haben beide das Forum empfohlen, um vielleicht auch Meinungen von hier zu hören. -
Ausschreibung ad absurdum: VA-Teile vs. verzinkte Nägel
@Herrn Sobotta (2)
Klar, das Ergebnis ist gleich ("Datt Zeugs ist weg ... "). Spielen wir Ihre Argumentation weiter, dann würde die ganze Ausschreiberei ad absurdum geführt. Gebe ich z.B. im LVAbk. vor, meine Holzaußenverschalung soll mit VA-Teilen befestigt werden, und der AN kommt man verzinkten Nägeln an? Ist doch egal, hält ja auch. Schreibe ich Diagonalverlegung bei Fliesen aus, und der AN lägt doch parallel, Hauptsache die m² stimmen und der Boden ist bedeckt?
Nein, das kann es doch nicht sein, widerspricht vielleicht sogar der VOBAbk., nachdem für alle Anbieter gleiche Verhältnisse herrschen sollten und alle Positionen widerspruchsfrei und klar erklärt/ausgeschrieben werden. Da kann doch nicht einseitig vom Vertrag abgewichen werden, oder sehe ich das falsch? -
Aushub Abrechnung: Neukalkulation bei Verwertung nötig!
Sehe ich auch so
Die Leistung des Bauunternehmers ist nicht weniger Wert, sondern schlicht teilweise nicht erbracht worden. Die dem Preis für die Abfuhr und Deponierung zugrunde liegende Deponierung wurde nicht vorgenommen, also muss ja wohl auch der Preis neu kalkuliert werden. Wäre der AGAbk. über die Verwertungsmöglichkeit informiert gewesen hätte der wohl auch einen völlig anderen Preis verhandelt.
Missgunst seitens des Bauherrn kann ich hier nicht erkennen. Eher Unverschämtheit seitens des AN. -
Aushub Abrechnung: Vorteil durch alternative Verwertung verdient?
Warum war denn
Deponierung ausgeschrieben?
Noch ein paar Überlegungen:- Durch die Ausschreibung herrschte doch für alle sich daran Beteiligten gleiche Bedingungen.
- Wenn sich nun ein Unternehmer mehr Gedanken für sein Angebot macht als andere, also statt einer Deponielagerung einen anderen Einbauort auftut, dann hat er sich doch diesen leichten Vorteil verdient? Vorausgesetzt dieser Einbau geht mit geltendem Recht einher (Boden für diesen Einsatz geeignet).
@FPT- Wenn eine Befestigung mit VA-Material ausgeschrieben ist, dann ist eine Befestigung mit verzinktem Material nicht als gleichwertig anzusehen. Das ist aber auch eine Leistung die direkt am Bauwerk eine Eigenschaft zusichert, die eingehalten werden muss.
- Ebenso verhält sich dass auch mit Verlegematerial und-Muster.
- Welche Eigenschaft am Bauwerk wird durch die andere Verwertung des abzufahrenden Materials verändert?
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Aushub Abrechnung: Preisminderung durch Verwertung berücksichtigt?
guter Ansatz,
das mit der Gleichwertigkeit der Angebote ...
Vielleicht sollte vom Fragesteller mal überprüft werden, ob der Anbieter in dieser Position unter den anderen Bietern lag. In diesem Falle hätte er den Verkauf des gewonnenen Aushubmaterials nämlich bereits preismindernd berücksichtigt.
Fakt ist, das die Leistung zu 100 % nur erbracht worden wäre, wenn das LVAbk. gesagt hätte: Aushub laden, geht ins Eigentum des AN über. Sie sollten dem AN ganz klar machen, wenn er in den Krümeln sucht (egal ob berechtigt oder nicht), suchen Sie ebenfalls ... -
Aushub Abrechnung: Eigentumsübergang bei Deponierung
Spitzfindig gesehen ...
Spitzfindig gesehen würde ich mal sagen, dass der Aushub mit der Übergabe an den Bauunternehmer nicht in dessen Eigentum übergeht. Er hat vielmehr den Auftrag, das Eigentum des Bauherrn vom Bauplatz zur Deponie zu transportieren und dort (gegen Entgelt) zu deponieren. Der Aushub ginge dann in das Eigentum des Betreibers der Deponie über.
Nach meinem Verständnis kann der AN daher nicht einfach ein anderes Ziel ansteuern (hier eindeutig keine Deponie) und das Material dort auch noch verkaufen. Der AGAbk. müsste dann zumindest in angemessenem Umfang am Erlös beteiligt werden (und sei es durch einen günstigen Gesamtpreis).
Selbst wenn meine Auslegung rechtlich nicht haltbar sein sollte, finde ich die Abrechnung nicht erbrachter Leistungen im höchsten Maße unappetitlich und unfair. -
Aushub Abrechnung: Klärung der Leistungsbeschreibung nötig
So und so spekulatius
Aus meiner Sicht sind beide Möglichkeiten denkbar.
Aus den hier gemachten Angaben ist eine endgültige Klärung sicher nicht zu bewältigen. Oder kennt jemand außer dem Fragesteller schon die genaue Formulierung der Leistungs-Beschreibung für die Arbeiten - anhand der Angaben in der Fragestellung gibt es nur 2 Positionen, die auch erfüllt wurden: -
Aushub Abrechnung: Ausnutzung mangelnder Fachkenntnis des AG?
Spekulatius? Mag sein!
Ich finde das Ausnutzen der mangelnden Fachkenntnis des AGAbk. durch den AN trotzdem unschön und wenig förderlich für ein vernünftiges Miteinander. Von einer gleichberechtigten und gedeihlichen Geschäftsbeziehung kann hier wohl kaum die Rede sein (allerdings hat damit nach unseren Erfahrungen mindestens jeder 2. Handwerksbetrieb so seine Probleme). -
Aushub Abrechnung: Wie erfolgte die Mengenberechnung?
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Aushub Abrechnung: Entsorgungsnachweise der Deponie fehlen!
Woher wissen wir,
dass diese Verwendung nicht schon im EP für diese Position berücksichtigt ist?Ach ja richtig - die Fa. hat auf die Frage zum Vorlegen der Entsorgungs-Nachweisen der Deponie etwas ominös geantwortet (verloren gegangen usw. usw.).
Von dieser Warte aus kann man wahrscheinlich doch eher zu der Position von KPA wechseln. -
Aushub Abrechnung: Ehrlichkeit des Auftragnehmers
genau!
Denn auf diese Frage hin hätte der AN wenigstens ehrlich sein müssen. Stattdessen hat er dreist gelogen. Macht sowas ein seriöser Geschäftspartner ...?
Na also. -
Aushub Abrechnung: Vertragsfreiheit & Täuschung des AN
@FPT, auf genau sowas bezog sich mein Beispiel der Vertragsfreiheit aus 333!
hast du also doch verinnerlicht. 😉 finde ich schön! 😉
@KPA, ja vollkommen richtig, kann man zumindest vor Gericht vertreten, stimme da absolut zu.
@TU, du sollst dein Licht nicht so unter den scheffel stellen (12. gebot!), deine oben erwähnte Vorgehensweise macht Sinn! 😉
ziehen wir doch mal ein resümee: davon ausgehend das der Mensch an- und für sich böse ist, also folgendes. der AN hat natürlich die zweckentfremdete Deponierung in seinem Angebot einkalkuliert. obwohl er in den Leistungen ausbaggern/laden/abfahren eigentlich teurer als die Konkurrenz ist, ist er durch diese "schummelei" offiziell der billigste und bekommt den Auftrag. Fakt eins, der Boden wird gebaggert, geladen und gefahren. der Boden bleibt aber IMMER das Eigentum des AGAbk., da KEIN Eigentumsübergang vereinbart wurde! laut Vertrag wurde die ordnungsgemäße Deponierung auf deponie einervereinbart. eine deponie muss eine Genehmigung besitzen. desweiteren wird der Boden wohl kaum getestet worden sein, also durfte er nicht zum auffüllen und selbst in Bezug auf die enthaltenen düngestoffe nicht im wasserbereich verwendet werden. was dort gemacht wurde erfüllt evtl. den tatbestand der illegalen Müllentsorgung, den ungeprüfter Aushub darf nur zum auffüllen auf dafür zugelassenen deponien verwendet werden. erst mit der ordnungsgemäßen Deponierung auf einer dafür erlaubten deponie, geht das Eigentum dem willen des AG nach auf den deponieeigentümer über. wenn der den Boden dann testen lässt und kann ihn verkaufen, ist das OK. in Bezug auf die nicht vorhandenen wiegekarten und die Täuschung des AG durch den AN könnte seitens des AN evtl. auch der tatbestand der arglistigen Täuschung/betrug oder eines versuche es desselben erfüllt sein. er hat getäuscht und es ist ihm noch kein vermögenswerter Vorteil entstanden. also evtl. versuch! durch den verkauf des Bodens durch den AN ist dem AG ein sich noch zu manifestierender Gewinn entgangen. das bedeutet ihm ist ein vermögensschaden durch diesen sich nicht realisierenden Gewinn entstanden. der AN könnte somit schadenersatzpflichtig sein.
ABER, seht ihr jetzt die parallelität zu p. holzmann? durch den Vorteil der untertariflöhne konnte p.h. die ordentlich abrechnende gesunde Konkurrenz bei den Angeboten unterbieten und bekam den Zuschlag. wie sagte hr. ackermann oben, andere Angebote werden deutlich darüber liegen. also hat der AN das schon einkalkuliert. genau das gleiche spielt sich hier im kleineren Rahmen ab. der trickser vernichtet bei "gesund" kalkulierenden Firmen arbeitsplätze! ich sag ja, der Mensch an- und für sich ist halt böse. 😉 MfG Holzauge 🙂 PS: frage an den Fragesteller, wenn der AN von vornherein mit offenen karten gespielt hätte, wäre es ihnen dann egal gewesen? 🙂 -
Bin lernfähig, Holzauge
und lerne auch gerne dazu. -
Aushub Abrechnung: Missverständnisse in der Leistungsbeschreibung
nee, war schon in 333 sehr missverständlich durch das falsch platzierte "wenn" und die "AN/AGAbk.
in kleinschrift. ansonsten dto. im übrigen, auch ich bin nur ein Mensch und mache evtl. fehelr. bin dann auch dankbar, wenn mal einer nachfragt oder mich anstösst - solange es nicht der tritt in die nieren ist 😉 MfG Holzauge 🙂 -
Aushub Abrechnung: Risiko bei Festpreis für Deponierung
Risiko oder Festpreis
Wenn ich einen Festpreis für eine Leistung abfrage (und bekomme), übernimmet der Bieter das Risiko. Wenn die Deponiegebühren steigen oder eine vorgesehene Verwertung nicht möglich ist, zahlt er drauf. Andererseits gewinnt er, wenn er zufällig gleichzeitig eine nahe gelegene günstige Abnahmemöglichkeit findet.
Die andere Konstruktion wäre das Abfragen eines Transportpreises, gestaffelt nach Entfernung und Entsorgung auf Nachweis - wäre das besser gewesen?
Übrigens geht, um nochmals darauf hinzuweisen, nach KrWAbfG Verwertung vor Beseitigung. Ein Bestehen auf einer Beseitigung wäre demnach ggf. sogar rechtlich angreifbar.
Ich würde jedoch nachfragen, welche Angaben der Unternehmer bei der Wiedereinbaustelle gemacht hat.
Für eine evtl. rechtswidrige Verwendung Ihres Abfalls sind Sie nämlich durchaus mit verantwortlich.
Gruß
M. Ackermann -
Verwertung vor Deponierung: Bodenproben & Unbedenklichkeit!
andersrum wird ein Schuh daraus, es ist nicht rechtlich angreifbar, aber nicht durchsetzbar
natürlich geht Verwertung vor Deponierung (bitte nicht Beseitigung, das hat der AN getan!). aber nicht ohne Bodenproben! ist der zustand des Bodens nicht bekannt und bezahlt keiner die Untersuchung, bekommt er also keine Unbedenklichkeit (und die kann schon am dünger- / pestizid- / fungizid- und herbizidgehalt scheitern) ist er zu deponieren. nach obigem vertragskonstrukt darf er keine andere Möglichkeit finden. er muss den Auftrag erfüllen und sich dabei an Vertrag und vor allem Gesetze halten. MfG Holzauge 🙂 -
KrWAbfG: Kategorien Verwertung und Beseitigung von Aushub
Verwertung / Beseitigung
sind die Kategorien im KrWAbfG. Deponierung gibt es da nicht. Zumindest nicht in diesem Zusammenhang. Gem"a der meisten in den L"ndern geltenden Verwaltungsvorschriften bzgl. Unbedenklichkeit von Boden gilt, da die Unbedenklichkeit vorausgesetzt werden kann, wenn keine Verunreinigungen bekannt oder zu erwarten sind. Pestizide, Nitrat und Phosphat sind in den entsprechenden Parameterlisten, auf die bei diffusem Verdacht untersucht werden mua, nicht enthalten. Eine Untersuchung auf diese Stoffe/Ionen mua also nur durchgeführt werden, wenn ein konkreter Verdacht auf eine auaergew"hnliche Belastung besteht, nicht etwa bei gew"hnlicher landwirtschaftlicher Nutzung.
Wenn das Gel"nde also zuvor landwirtschaftlich genutzt wurde oder der Wohnnutzung unterlag und keine Hinweise auf Belastung vorlagen, kann man dem Unternehmer keinen Vorwurf machen. Wenn eine künstliche Auffüllung vorliegt oder der Boden riecht, ist das natürlich was anderes. Aber dann ist der Abfallerzeuger (Grundstückseigentümer) mit im Boot und mua die geeignete Entsorgung sicherstellen. -
Gewässerverunreinigung durch Aushub: Verbot & Strafbarkeit!
der Boden wurde doch dazu benutzt um im wassergefährdeten Bereich aufzufüllen, das ist
Gewässerverunreinigung, durch die Pflanzenschutzmittel können tiere sterben. durch enthaltenen dünger wuchern Wasserpflanzen und vermindern durch ihr wachstum den sauerstoffgehalt im Wasser. dadurch sterben fische. das ganze ist verboten und strafbar! MfG Holzauge 🙂 -
Aushub: Einbau in Grundwasserschwankungsbereichen erlaubt?
In Grundwasserschwankungsbereichen
darf z.B. in Hessen grundsätzlich Boden eingebaut werden, der gewisse Richtwerte einer Liste der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) unterschreitet. In dieser Liste sind weder sog. Pflanzenschutzmittel noch die wesentlichen Düngerbestandteile enthalten. Solch sauberes Material wird auch z.B. zur Verfüllung von ehemaligen Kiesgruben (unter der Wasserlinie) genutzt. Das ist weder verboten noch strafbar.
Gruß
M. Ackermann -
Aushub Verfüllung: Genehmigungspflicht & Strafbarkeit
solange das ganze in öffentliche gewässer gelangt stellt es eine Verunreinigung
dar, diese ist strafbar. desweiteren, wenn dadurch wirbeltiere getötet oder gefährdet werden, von geschützten arten will ich gar nicht anfangen, ist das strafbar. also nichts geht ohne Genehmigung! und sei es auch nur eine Ausnahmegenehmigung. die wird in diesem Fall wohl nicht vorliegen, wenn einfach mal so verfüllt wird. MfG Holzauge 🙂 PS: mich interessiert nur jetzt nur noch eine Äußerung des Fragestellers -
📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 16.01.2026
Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 16.01.2026
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Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).Aushub Abrechnung: Verwertung statt Deponierung – Kosten & Recht
💡 Kernaussagen: Die Diskussion dreht sich um die korrekte Abrechnung von Aushub, wenn dieser verwertet statt deponiert wird. Dabei spielen Fragen des Eigentumsübergangs, der Urkalkulation, der Leistungsbeschreibung und der Einhaltung abfallrechtlicher Bestimmungen eine zentrale Rolle. Die Teilnehmer diskutieren, ob der Auftragnehmer einen Anspruch auf den vollen Preis hat, wenn er den Aushub verwertet und dadurch Deponiegebühren spart.
⚠️ Wichtiger Hinweis: Bei Verwertung des Aushubs ohne vorherige Absprache mit dem Auftraggeber kann es zu Problemen bei der Abrechnung kommen. Es ist wichtig, die Urkalkulation der Deponiegebühren zu prüfen (siehe Aushub Abrechnung: Urkalkulation der Deponiegebühren prüfen!) und gegebenenfalls eine Neukalkulation vorzunehmen (siehe Aushub Abrechnung: Neukalkulation bei Verwertung nötig!).
✅ Zusatzinfo: Die Verwertung von Aushub ist grundsätzlich der Deponierung vorzuziehen, jedoch sind dabei die abfallrechtlichen Bestimmungen und insbesondere die Notwendigkeit von Bodenproben zu beachten (siehe Verwertung vor Deponierung: Bodenproben & Unbedenklichkeit!). Eine Gewässerverunreinigung durch unsachgemäße Verwertung ist strafbar (siehe Gewässerverunreinigung durch Aushub: Verbot & Strafbarkeit!).
💰 Kosten: Die Abrechnung sollte die gesparten Deponiegebühren berücksichtigen. Der Auftraggeber sollte sich die Entsorgungsnachweise der Deponie vorlegen lassen, um die tatsächlichen Kosten zu überprüfen (siehe Aushub Abrechnung: Entsorgungsnachweise der Deponie fehlen!). Bei Festpreisvereinbarungen trägt der Auftragnehmer das Risiko steigender Deponiegebühren (siehe Aushub Abrechnung: Risiko bei Festpreis für Deponierung).
👉 Handlungsempfehlung: Überprüfen Sie die Leistungsbeschreibung im Vertrag und klären Sie im Vorfeld, ob eine Verwertung des Aushubs möglich ist. Holen Sie sich Angebote für die Deponierung und die Verwertung ein, um die Kosten zu vergleichen. Lassen Sie Bodenproben nehmen, um die Unbedenklichkeit des Aushubs für eine Verwertung nachzuweisen. Beachten Sie die abfallrechtlichen Bestimmungen und holen Sie gegebenenfalls eine Genehmigung ein.
Interne und externe Fundstellen sowie weiterführende Recherchen
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- BAU-Forum - Außenwände und Fassaden - Leistungsverzeichnis Rohbau: Besondere Erwähnung von Teilleistungen für Verblendung/Kerndämmung?
- … erforderlich sind. Es dient als Grundlage für die Angebotserstellung und die Abrechnung der Bauleistungen.[br]Verwandte Begriffe: Ausschreibung, Bauvertrag, Leistungsbeschreibung …
- … alle Arbeiten, die mit der Bewegung von Erdreich verbunden sind, z.B. Aushub, Verfüllung und Verdichtung.[br]Verwandte Begriffe: Baugrube, Gelände, Boden …
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