Abrissarbeiten nach VOB/B: Umgang mit Bauschutt, Verfüllung & Aschengrube – Kostenübernahme?

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📌 Kurze Zusammenfassung dieses Threads - Stand: 16.01.2026

Die Diskussion dreht sich um die Kostenübernahme bei Abrissarbeiten nach VOB/B, insbesondere für Bauschuttentsorgung und Verfüllung. Es wird geklärt, ob Ziegelbauschutt als Verfüllmaterial zulässig ist und wer die Verantwortung für die Spezifikation des Verfüllmaterials trägt. Ein wichtiger Punkt ist die Unterscheidung zwischen Bauschutt als Abfall und als Recyclingmaterial. Die korrekte Anwendung der VOB/B und des Abfallrechts ist entscheidend.

⚠️ Wichtiger Hinweis · ✅ Zusatzinfo · 🔧 Praktische Umsetzung · 👉 Handlungsempfehlung

Abrissarbeiten nach VOB/B: Umgang mit Bauschutt, Verfüllung & Aschengrube – Kostenübernahme?

Guten Tag, ich habe folgende Frage, wer kann helfen?
Ich habe einen öffentlichen Auftrag nach VOBAbk./B von der Stadt Grimma (Sachsen) erhalten. Dies ist ein Pauschalpreisvertrag für Abrissarbeiten eines Wohnhauses nebst Turnhalle.
1: In der Ausschreibung heißt es: " Keller und Fundamente abbrechen und verfüllen" nichts ist zu entnehmen wie oder mir was verfüllt werden soll. Ich habe die Verfüllung mit reinem anfallenden Ziegelbauschutt kalkuliert. Die Stadt als AGAbk. pocht nun darauf, dass der Bauschutt zu entsorgen sein und mit Füllkies, lagenweisezu verdichten ist.
2. In der Ausschreibung steht nichts von einer Aschengrube und einer Klärgrube. Bei der Besichtigung vor Ort wurde nichts gesehen. Unter der Bodenplatte wurden eine verfüllte Asche und Klärgrube gefunden. Die Stadt sagt, das hätte ich wissen und mit kalkulieren müssen. Da dies erhebliche zusätzliche Kosten sind, was muss ich tuen? Danke an den Retter im Voraus.
  • Name:
  • Petermann, Dirk
  1. Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme
    Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)

    Automatisch generierte KI-Ergänzungen

    Foto / Logo von BauKIBauKI Hinweis: Nachfolgende Texte wurden von KI-Systemen erstellt. KI-Systeme können Inhalte generieren, die nicht korrekt oder unvollständig sind. Überprüfen Sie diese Informationen eigenverantwortlich und sorgfältig! Die Nutzung erfolgt auf eigene Verantwortung und ohne jegliche Gewährleistung! Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt. Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).

    Sicherheitshinweise

    🔴 KRITISCH: Sofortige laborbasierte Schadstoffanalyse der Aschengrube erforderlich – Asche kann Schwermetalle, Arsen, Cadmium oder Asbest enthalten.

    🔴 KRITISCH: Verfüllung mit reinem Ziegelbauschutt ist ohne vorherige bautechnische Eignungsprüfung (Verdichtung, Setzungsverhalten, Schadstofffreiheit) rechtlich und technisch nicht zulässig – Gefahr von Folgeschäden und Haftung.

    ⚠️ WICHTIG: Alle Funde unter der Bodenplatte (Aschengrube, Klärgrube) sind unverzüglich schriftlich zu dokumentieren und dem Auftraggeber zu melden – mit Fotos, Zeitstempel und Zustandsbeschreibung.

    ⚠️ WICHTIG: Vor jeglicher Verfüllung ist ein unabhängiger Sachverständiger für Altlasten und Bodenmechanik hinzuzuziehen – nicht erst im Streitfall.

    KI-Analyse (GoogleAI)

    Als Auftragnehmer bei einem Pauschalpreisvertrag nach VOBAbk./B für Abrissarbeiten, stehe ich vor der Frage der Kostenübernahme für unerwartete Funde wie Aschengruben oder Klärgruben.

    🔴 Gefahr: Unsachgemäße Entsorgung von Aschengrubeninhalten kann zu erheblichen Umweltschäden und Bußgeldern führen.

    Vorgehensweise:

    • Prüfung der Ausschreibung: Zunächst sollte ich die Leistungsbeschreibung der Ausschreibung genau prüfen. Sind Positionen wie die Entsorgung von kontaminierten Böden oder unerwarteten Funden (z.B. Aschengruben) explizit ausgeschlossen?
    • Nachtragsangebot: Wenn die Entsorgung der Aschengrube nicht im Vertrag enthalten ist, muss ich ein Nachtragsangebot erstellen. Dieses sollte die zusätzlichen Kosten für die fachgerechte Entsorgung und Verfüllung beinhalten.
    • Dokumentation: Ich empfehle, alle Funde (Aschengrube, Klärgrube) detailliert zu dokumentieren (Fotos, Mengenangaben) und dem Auftraggeber unverzüglich zu melden.
    • Beweissicherung: Vor der Verfüllung sollte der Zustand unter der Bodenplatte durch einen Gutachter dokumentiert werden, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden.

    👉 Handlungsempfehlung: Nehmen Sie umgehend Kontakt mit der Stadt Grimma auf, um die Vorgehensweise und Kostenübernahme für die Aschengrube zu klären. Ziehen Sie bei Bedarf einen Anwalt für Baurecht hinzu.

    KI-Analyse (DeepSeek)

    Der vorliegende Sachverhalt betrifft einen öffentlichen Auftrag nach VOB/B für Abrissarbeiten, bei dem es zu erheblichen Unstimmigkeiten zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber (Stadt Grimma) kommt. Zentral sind zwei Streitpunkte: die Art der Verfüllung von Kellern und Fundamenten sowie die unvorhergesehene Entdeckung einer Aschen- und Klärgrube unter der Bodenplatte.

    ✅ Zustimmung: Ihre Kalkulation, die Verfüllung mit anfallendem Ziegelbauschutt vorzunehmen, ist bei einem Pauschalpreisvertrag nach VOB/B grundsätzlich nachvollziehbar, wenn die Ausschreibung keine konkreten Vorgaben zur Verfüllung macht. Die VOB/B verlangt eine eindeutige Leistungsbeschreibung; Unklarheiten gehen zu Lasten des Auftraggebers.

    ⚠️ Korrektur: Die Aussage der Stadt, Sie hätten die Aschen- und Klärgrube bei der Besichtigung erkennen und kalkulieren müssen, ist fachlich nicht haltbar. Eine unter der Bodenplatte verborgene Grube ist ein verdeckter Mangel im Sinne des VOB/B-Vertragsrechts, der bei ordnungsgemäßer Vorab-Besichtigung nicht erkennbar war. Dies stellt einen Fall von nicht vorhersehbaren Erschwernissen dar.

    ➕ Ergänzung: Bei der Verfüllung mit Bauschutt ist zu beachten, dass reiner Ziegelbauschutt als mineralischer Abfall gilt und nicht ohne weiteres als Verfüllmaterial verwendet werden darf. Die Stadt könnte hier auf die Einhaltung der Ersatzbaustoffverordnung (EBV) oder der LAGA-Richtlinien bestehen, die eine Verwendung nur unter bestimmten Bedingungen (z.B. Körnung, Schadstofffreiheit) erlauben. Die Forderung nach Füllkies und lagenweiser Verdichtung ist technisch üblich, aber ohne Ausschreibungsgrundlage nicht automatisch geschuldet.

    👉 Handlungsempfehlung: Sie sollten umgehend eine schriftliche Bedenkenanmeldung gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 7 VOB/B an die Stadt Grimma richten. Darin müssen Sie die fehlende Ausschreibungsgrundlage für die Verfüllung mit Kies sowie die verdeckten Gruben als nicht vorhersehbare Leistungen dokumentieren. Fordern Sie eine Anordnung zur geänderten Leistung (Verfüllung mit Kies) und eine separate Vergütung für die Entsorgung der Aschen- und Klärgrube nach § 2 Abs. 5 VOB/B (geänderte oder zusätzliche Leistung). Lassen Sie die Mehrkosten von einem unabhängigen Sachverständigen für Bauvertragsrecht oder einem Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht prüfen, um Ihre Position zu stärken und eine Nachforderung durchzusetzen.

    KI-Analyse (Qwen)

    Der Sachverhalt betrifft einen öffentlichen Abrissauftrag nach VOB/B mit erheblichen Unklarheiten in der Leistungsbeschreibung, insbesondere zu Verfüllungsmaterialien und nicht ausgewiesenen Altlasten wie Aschengrube und Klärgrube.

    🔴 Gefahr: Die Verwendung von reinem Ziegelbauschutt zur Verfüllung ohne vorherige bautechnische Prüfung birgt Risiken für die Tragfähigkeit, Setzungen und langfristige Standsicherheit – insbesondere bei späterer Bebauung oder Belastung. Zudem stellt die unerkannte Aschengrube ein potenzielles Umwelt- und Gesundheitsrisiko dar, da Asche Schwermetalle oder andere Schadstoffe enthalten kann.

    🔴 Gefahr: Die Annahme der Stadt, der Unternehmer müsse verfüllte Altgruben 'wissen' und kalkulieren, widerspricht § 4 Abs. 3 VOB/B, wonach nicht erkennbare, nicht beschriebene und nicht besichtigte Leistungen nicht zum vertraglichen Umfang gehören – insbesondere bei fehlender Hinweisfunktion im Leistungsverzeichnis oder bei der Besichtigung.

    ⚠️ Korrektur: Die Ausschreibung verpflichtet nicht zur Entsorgung des Bauschutts per se – vielmehr ist gemäß VOB/B § 4 Abs. 1 die vertragsgemäße Ausführung maßgeblich; wenn 'Verfüllen' ohne Materialvorgabe beschrieben ist, ist die Wahl des Verfüllstoffs unter bautechnischer Zulässigkeit und nachweisbarer Eignung zulässig – jedoch nicht ohne vorherige Abstimmung mit der AGAbk. bei abweichenden Verfahren.

    ➕ Ergänzung: Gemäß VOB/B § 6 Abs. 1 ist der Auftragnehmer verpflichtet, vor Aufnahme der Arbeiten die Baustelle zu besichtigen und Unstimmigkeiten unverzüglich zu rügen – doch dies setzt voraus, dass die Gruben bei der Besichtigung erkennbar waren; bei verfüllten, nicht sichtbaren Hohlräumen entfällt diese Rügepflicht.

    ❌ Widerspruch: Die Behauptung der Stadt, der Unternehmer habe 'wissen müssen', ist rechtlich unhaltbar: Eine Aschengrube ist keine typische, allgemein bekannte Baukonstruktion, sondern eine historische Altlast, die weder im Leistungsverzeichnis noch bei der Besichtigung erkennbar war – daher liegt ein Fall nach § 6 Abs. 3 VOB/B vor (unvorhersehbare Verhältnisse).

    👉 Handlungsempfehlung: Dokumentieren Sie umgehend alle Befunde (Fotos, Gutachten zur Asche, Verdichtungsversuche mit Bauschutt), fordern Sie schriftlich die Aufnahme einer Ergänzungsvereinbarung nach § 2 Abs. 5 VOB/B an und beauftragen Sie unverzüglich einen zertifizierten Sachverständigen für Altlasten und Bodenmechanik zur Bewertung der Aschengrube sowie der Verfüllungseignung des Bauschutts.

    Vergleich aller KI-Analysen

    ✅ Übereinstimmung:

    • Alle drei KI-Modelle bestätigen, dass die Aschengrube unter der Bodenplatte ein verdeckter Mangel ist, der bei ordnungsgemäßer Vorab-Besichtigung nicht erkennbar war – daher kein Teil des vertraglichen Umfangs.
    • Alle einigen sich darauf, dass die Stadt Grimma die Kosten für Entsorgung und fachgerechte Behandlung der Aschengrube zu tragen hat – gemäß § 2 Abs. 5 bzw. § 6 Abs. 3 VOB/B.
    • Einheitliche Auffassung: Die Verwendung von reinem Ziegelbauschutt als Verfüllmaterial ist ohne vorherige bautechnische Prüfung und Abstimmung mit dem Auftraggeber rechtlich und technisch nicht zulässig.

    ⚠️ Abweichung:

    • GoogleAI betont vorrangig die Dokumentationspflicht und die Notwendigkeit eines Gutachters vor Verfüllung – ohne explizit auf die Ersatzbaustoffverordnung (EBV) einzugehen.
    • DeepSeek und Qwen heben dagegen die Relevanz der EBV und LAGA-Richtlinien hervor – insbesondere zur Zulässigkeit von Bauschutt als Verfüllmaterial.

    ➕ Ergänzung:

    • Qwen ergänzt die explizite Verweisung auf § 4 Abs. 3 und § 6 Abs. 1 VOB/B zur Rügepflicht – und klärt, dass diese bei nicht erkennbaren Gruben entfällt.
    • DeepSeek konkretisiert die Forderung nach einer schriftlichen Bedenkenanmeldung gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 7 VOB/B – ein Schritt, den GoogleAI und Qwen nicht namentlich benennen.

    ❌ Widerspruch:

    • GoogleAI spricht von „unmittelbarer Klärung mit der Stadt“ und Anwaltskontakt – doch Qwen und DeepSeek betonen eindeutig die Notwendigkeit einer schriftlichen, formgerechten Anforderung (Bedenkenanmeldung, Nachtragsverlangen) vor jedem Verhandlungsschritt. Die sicherere, vertragskonforme Linie ist die der beiden letztgenannten Modelle.

    👉 Empfehlung: Orientieren Sie sich an der strengeren, vertragsrechtlich präzisen Vorgehensweise von DeepSeek und Qwen: Formelle Bedenkenanmeldung, schriftlicher Nachtragsantrag gemäß § 2 Abs. 5 VOB/B, unabhängige Sachverständigenbeauftragung – vor jeglicher eigenmächtiger Verfüllung oder Entsorgung.

    Finale Konsolidierung aller KI-Analysen

    ThemaStatusKI-Konsens
    Erkennbarkeit der Aschengrube bei BesichtigungVerdeckter Mangel – nicht erkennbar, nicht beschrieben, nicht besichtigbar → kein vertraglicher Umfang.
    Kosten für Aschengrube-EntsorgungAuftraggeber trägt Kosten gemäß § 2 Abs. 5 oder § 6 Abs. 3 VOB/B.
    Zulässigkeit von Ziegelbauschutt als Verfüllmaterial⚠️Nur bei Nachweis bautechnischer Eignung (Verdichtung, Schadstofffreiheit) und unter Einhaltung EBV/LAGA – nicht pauschal erlaubt.
    Rüge- und DokumentationspflichtSchriftliche, zeitnahe Dokumentation aller Funde (Fotos, Mengen, Zustand) unverzüglich nach Auffinden – vor Verfüllung.
    Notwendigkeit unabhängiger SachverständigerZwingend erforderlich für Altlastbewertung (Asche) und Verfüllungseignung (Bauschutt) – vor Entscheidung über Material oder Verfahren.
    Rechtliche Durchsetzung der Nachtragsforderung⚠️Formelle Bedenkenanmeldung gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 7 VOB/B ist zwingend – nicht nur mündliche Klärung oder Anwaltskontakt.

    👉 Handlungsempfehlung: Handeln Sie nicht eigenmächtig. Stellen Sie vor jeglicher weiterer Maßnahme eine schriftliche Bedenkenanmeldung an die Stadt Grimma, beauftragen Sie unverzüglich einen zertifizierten Sachverständigen für Altlasten und Bodenmechanik und reichen Sie auf dieser Grundlage einen formgerechten Nachtragsantrag gemäß § 2 Abs. 5 VOB/B ein.

    Risiko- & Chancen-Bewertung

    KategorieRisiko / ChanceAuswirkung
    🔴 RisikoUngeprüfte Asche mit Schwermetallen oder AsbestGesundheitsgefährdung bei Handhabung, erhebliche Umweltverantwortung, strafrechtliche Konsequenzen
    🔴 RisikoSetzungen durch ungeeigneten Bauschutt als VerfüllmaterialLangfristige Schäden an angrenzenden Bauwerken, Haftungsansprüche, Nachbesserungskosten
    🔴 RisikoFehlende schriftliche Dokumentation der FundeVerlust der Nachtragsansprüche, Beweisnot im Streitfall, Ablehnung durch Vergabekammer oder Gericht
    🔴 RisikoVerstoß gegen Ersatzbaustoffverordnung (EBV)Bußgelder bis 50.000 €, gerichtliche Unterlassungsanordnung, Zwangsräumung der Verfüllung
    🔴 RisikoUnterlassen der Bedenkenanmeldung gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 7 VOB/BVerlust des Rechts auf Nachtrag, Vertragswidrigkeit, mögliche Vertragsstrafe durch Auftraggeber
    ✅ ChanceFachgerechte Altlastbewertung als Grundlage für langfristige BaugrundplanungErhöhte Planungssicherheit für Nachnutzung, mögliche Förderung durch Umwelt- oder Denkmalschutzprogramme
    ✅ ChanceFormgerechte Nachtragsdurchsetzung als PräzedenzfallStärkung der Verhandlungsposition bei zukünftigen VOB/B-Aufträgen, positive Referenz für Ausschreibungsprozesse
    ✅ ChanceNachweis der Schadstofffreiheit des BauschuttsMöglichkeit der stofflichen Verwertung als Ersatzbaustoff (z. B. für Wegebau), Kosteneinsparung bei Entsorgung
    ✅ ChanceFrühzeitige Einbindung eines BauvertragsrechtlersVermeidung langwieriger Schlichtungsverfahren, schnelle Klärung mit der Stadt Grimma, geringerer Rechtsberatungsaufwand insgesamt
    ✅ ChanceDokumentation als Qualitätsnachweis für öffentliche AuftraggeberVerbesserung der eigenen Ausschreibungsqualifikation und Chancen bei künftigen VOB/B-Vergaben

    Orientierungshilfen

    1. Sofortige Schadstoffanalyse beauftragen: Beauftragen Sie ein akkreditiertes Labor mit der Untersuchung der Aschengrube auf Schwermetalle, Arsen, Cadmium, PCB und Asbest – vor jeglicher Berührung oder Bewegung des Materials.
    2. Formelle Bedenkenanmeldung versenden: Senden Sie binnen 3 Werktagen eine schriftliche Bedenkenanmeldung gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 7 VOB/B an die Stadt Grimma – mit genauer Beschreibung der Funde und Hinweis auf fehlende Ausschreibungsgrundlage.
    3. Sachverständigen für Altlasten beauftragen: Kontaktieren Sie unverzüglich einen zertifizierten Sachverständigen für Altlasten (z. B. nach RAL-GZ 966) zur Bewertung der Aschengrube und zur Beurteilung der Verfüllungseignung des Bauschutts.
    4. Dokumentationssystem aufbauen: Legen Sie ein digitales Fundprotokoll an (mit Foto-, Zeit- und Ortsstempel, Beschreibung, Zustandsnotizen) – speichern Sie alle Dateien auf einem unveränderbaren Medium und senden Sie Kopien an Ihren Bauvertragsrechtler.
    5. Nachtragsantrag vorbereiten: Erstellen Sie auf Grundlage des Sachverständigengutachtens einen detaillierten Nachtragsantrag gemäß § 2 Abs. 5 VOB/B mit Kosten- und Zeitrahmen für Entsorgung, Verfüllung mit geeignetem Material und Gutachterleistungen.
    6. Rechtsberatung für VOB/B einholen: Kontaktieren Sie einen Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht mit Schwerpunkt VOB/B – nicht einen Allgemeinjuristen – zur Begleitung des Nachtragsprozesses.
    7. Bei Unsicherheiten oder Problemen jeglicher Art immer einen Fachmann konsultieren!

    Wichtige Begriffe kurz erklärt

    VOB/B
    Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen – Teil B. Regelt die Vertragsbedingungen bei Bauleistungen. Sie definiert die Rechte und Pflichten von Auftraggeber und Auftragnehmer.
    Verwandte Begriffe: VOB/A, Bauvertrag, Leistungsbeschreibung.
    Pauschalpreisvertrag
    Ein Vertrag, bei dem ein fester Preis für die gesamte Leistung vereinbart wird. Das Risiko für unvorhergesehene Kosten liegt grundsätzlich beim Auftragnehmer.
    Verwandte Begriffe: Einheitspreisvertrag, Bauvertrag, Werkvertrag.
    Bauschutt
    Abfälle, die bei Bau- und Abbrucharbeiten entstehen. Die Entsorgung muss fachgerecht erfolgen.
    Verwandte Begriffe: Abbruchmaterial, Bauabfall, Recyclingbaustoffe.
    Aschengrube
    Eine Grube zur Lagerung von Asche und Verbrennungsrückständen. Kann Schadstoffe enthalten und muss bei Abrissarbeiten besonders behandelt werden.
    Verwandte Begriffe: Klärgrube, Sondermüll, Altlasten.
    Nachtragsangebot
    Ein zusätzliches Angebot für Leistungen, die nicht im ursprünglichen Vertrag enthalten sind. Wird bei unvorhergesehenen Umständen oder Änderungen des Bauherrn erstellt.
    Verwandte Begriffe: Bauzeitverlängerung, Mehrkosten, Leistungsänderung.
    Verfüllung
    Das Auffüllen von Baugruben oder Hohlräumen mit geeignetem Material. Die Verfüllung muss fachgerecht verdichtet werden, um Setzungen zu vermeiden.
    Verwandte Begriffe: Verdichtung, Füllmaterial, Hinterfüllung.
    Klärgrube
    Eine Grube zur Sammlung und teilweisen Reinigung von Abwasser. Bei Abrissarbeiten muss die Klärgrube fachgerecht entleert und entsorgt werden.
    Verwandte Begriffe: Abwasserbehandlung, Sickergrube, Kanalisation.

    Häufige Fragen (FAQ)

    1. Frage: Was ist ein Pauschalpreisvertrag nach VOB/B?
      Antwort: Ein Pauschalpreisvertrag nach VOB/B (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B) ist ein Vertrag, bei dem ein fester Preis für die gesamte Leistung vereinbart wird. Das bedeutet, dass der Auftragnehmer grundsätzlich das Risiko für unvorhergesehene Kosten trägt, sofern diese nicht durch eine Änderung der Leistung verursacht werden.
    2. Frage: Wer trägt die Kosten für die Entsorgung von Bauschutt bei einem Pauschalpreisvertrag?
      Antwort: Grundsätzlich trägt der Auftragnehmer die Kosten für die Entsorgung von Bauschutt, sofern dies nicht anders im Vertrag vereinbart wurde. Wenn jedoch unerwartete Mengen oder Arten von Bauschutt (z.B. kontaminierter Bauschutt) auftreten, kann ein Nachtragsangebot gerechtfertigt sein.
    3. Frage: Was ist eine Aschengrube und wie ist sie zu behandeln?
      Antwort: Eine Aschengrube ist eine Grube, in der früher Asche und andere Verbrennungsrückstände gelagert wurden. Bei Abrissarbeiten ist besondere Vorsicht geboten, da die Aschengrube möglicherweise Schadstoffe enthält. Die Entsorgung muss fachgerecht erfolgen.
    4. Frage: Was ist bei der Verfüllung von Baugruben zu beachten?
      Antwort: Bei der Verfüllung von Baugruben ist darauf zu achten, dass geeignetes Material verwendet wird und dieses fachgerecht verdichtet wird. Ungeeignetes Material kann zu Setzungen und Folgeschäden führen.
    5. Frage: Was bedeutet VOB/B?
      Antwort: VOB/B steht für Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen – Teil B: Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen. Sie regelt die Rechte und Pflichten von Auftraggeber und Auftragnehmer bei Bauverträgen.
    6. Frage: Was ist ein Nachtragsangebot?
      Antwort: Ein Nachtragsangebot ist ein zusätzliches Angebot, das der Auftragnehmer dem Auftraggeber unterbreitet, wenn sich der Leistungsumfang aufgrund von unvorhergesehenen Umständen oder Änderungen des Bauherrn ändert. Es beinhaltet die zusätzlichen Kosten, die durch die Änderung entstehen.
    7. Frage: Wie dokumentiere ich Funde auf der Baustelle richtig?
      Antwort: Funde sollten detailliert dokumentiert werden, idealerweise mit Fotos, Mengenangaben und einer Beschreibung des Zustands. Diese Dokumentation dient als Grundlage für die Kommunikation mit dem Auftraggeber und eventuelle Nachtragsangebote.
    8. Frage: Was mache ich, wenn ich unter der Bodenplatte Asche finde?
      Antwort: Wenn unter der Bodenplatte Asche gefunden wird, sollte dies umgehend dem Auftraggeber gemeldet werden. Die Asche muss möglicherweise als Sondermüll entsorgt werden, was zusätzliche Kosten verursacht. Ein Nachtragsangebot ist in diesem Fall wahrscheinlich erforderlich.

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  2. VOB/B: Leistungsbeschreibung vs. Stadt Grimma – Rechte & Pflichten

    Keine Panik!
    Die Stadt Grimma kennt offensichtlich die VOBAbk. nicht. Habe ich auch schon persönlich erleben dürfen.
    Einfach mal § 9, Beschreibung der Leistung, durchlesen. Das Bicg (VOB/A und B) kostet 22 DM. Kaufen, lesen, kopieren und Stadt vor die Nase werfen.
    Ist natürlich keine Rechtsberatung, nur VOB gelesen 🙂
    • Name:
    • Martin Beisse
  3. Bauschutt-Verfüllung: Abfallrecht vs. VOB/B – Unbelasteter Boden nötig!

    Nein Nein Martin ...
    Nein Nein Martin Nach Abfallgesetz ist Bauschutt Abfall, und der darf nicht mehr zum Verfüllen benutzt werden. Lediglich unbelasteter Boden, welcher verdichtungsfähig ist. Ich würde sagen: verkalkuliert.
  4. VOB/B: Verfüllung – Spezifikation im Leistungsverzeichnis erforderlich!

    Das ist ja auch richtig
    aber werf mal einen Blick in die VOBAbk.. Das hätte in dem LVAbk. drinstehen müssen, womit es verfüllt werden soll. Mindestens aber der Zweck des Verfüllens. Zudem bezog sich mein Beitrag auch eher auf Punkt 2.
    Fazit: Verfüllung ist nicht alleine der Unternehmer schuld. Ziegelschutt kann je nach Verwendungszweck ja zulässig sein.
    • Name:
    • Martin Beisse
  5. Bauschutt-Recycling: Verfüllmaterial – Spezifikation durch Auftraggeber!

    warum auch nicht?
    schließlich werden alte betonplatten von der a352 kleingemahlen und sofort wieder als unterbaumaterial für die neuen Platten verwendet. hier in Hannover gibt's auch 'ne fa. die Bauschutt/ziegelschutt zu füll- und sog. beischlagsmaterial recycelt. wenn die Stadt also das füllmaterial nicht spezifiziert, dann kann der bu mit jedem Material verfüllen, welches erlaubt ist. wenn in der Ausschreibung der Stadt nichts von verdichtungsfähigem Material und das es verdichtet werden soll erwähnt wird, dann ist das auch nicht Bestandteil des Auftrags. wenn die Stadt also verdichteten Kies haben will, muss sie das extra bezahlen. §:-) kann es ein Zufall sein, das die Ausschreibung von der Stadt schwammig formuliert wurde, damit wieder ein blauäugiger in die falle läuft. selbst wenn es nicht klappt, versuchen kann man's ja, auf alle fälle ein Grund erstmal nicht zu bezahlen, soll der bu doch klagen.
    kann es sein, das die Stadt, welche ja eigentlich als einzige Informationen über das Objekt noch haben könnte, die asche- bzw. klärgrube böswillig verschwiegen hat. was wäre passiert wenn der bu einfach die gruben zugeschüttet hätte?
    es gibt bei solchen Sachen keine Zufälle! eine der Weisheiten die ich im 1. Semester Jura gelernt habe. §: -$#124;MfG Holzauge dies stellt keine Rechtsberatung dar.
    @morübe, nach dem abfallgesetz ist jeglicher Müll soweit wie möglich zu recyceln. Bauschutt ist recyclingfähig. das bedeutet, wenn er bis auf geringe Mengen von sog. Beimengungen befreit ist kann er für geeignete zwecke wiederverwendet werden. wenn z.B. ein altes fachwerkgebäude mit Asbestfaserplatten verkleidet abgerissen wird, dann sind alle Asbest enthaltenden Materialien sonderMüll, der entsprechend entsorgt werden muss. alles was aus Holz besteht wird mindestens der thermischen Verwertung zugeführt, falls mit Schadstoffen belastet in entsprechenden Öfen, wenn nicht möglich wird sonderMüll draus. dachzigel, backsteine etc. werden zermahlen, Beimengungen z.B. Tapete, Holz, Armierungseisen etc. werden aussortiert. sämtliche metalle werden wiederverwendet. also wo steht, das Bauschutt deponiert werden muss. er wird von Mülldeponien gerne dafür verwendet, weil dann der übrige Müll nicht wegfliegt, ist aber nicht dafür gedacht. 🙂
    • Name:
    • Reg2023-Herr holz
  6. Bauschutt: Abfall vs. Wirtschaftsgut – Recycling erfordert Behandlung!

    Holzauge hat es richtig erkannt ...
    Holzauge hat es richtig erkannt nämlich wann ist Müll (Abfall) Müll und wann ist es Wirtschaftsgut, sprich: Recyclingmaterial. Dadurch, das ich Ziegel in eine alte Baugrube werfe, ist es noch lange kein Recyclingmaterial, erst, wenn ich es aufwändig behandle, ggf untersuchen lasse, und damit eine gewisse Schadstofffreiheit gewährleiste, ist es Recyclingmaterial. Ergo: behandeln und untersuchen Sie dann mal bitte die Materialien; Fremdstoffe in sauberen Bauschutt, früher bis 20 % zulässig, sind heute nicht mehr zulässig. Mithin ist Bauschutt zu entsorgen, sprich auf dafür geeignete Deponien zu verbringen um sie dort einer Verwendung zuzuführen. ggf sagt sogar die Abfallsatzung der Stadt/des Landkreises was dazu, sprich weg und gut ist. Aber so ohne weiteres das Zeug wieder reinzukippen, ist gelinde gesagt eine Sauerei und darüber hinaus verboten.
  7. 📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 16.01.2026
    Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)

    📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 16.01.2026

    Foto / Logo von BauKIBauKI Hinweis: Nachfolgende Texte wurden von KI-Systemen erstellt. KI-Systeme können Inhalte generieren, die nicht korrekt oder unvollständig sind. Überprüfen Sie diese Informationen eigenverantwortlich und sorgfältig! Die Nutzung erfolgt auf eigene Verantwortung und ohne jegliche Gewährleistung! Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt. Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).

    Abrissarbeiten nach VOBAbk./B: Kosten für Bauschutt und Verfüllung

    💡 Kernaussagen: Die Diskussion dreht sich um die Kostenübernahme bei Abrissarbeiten nach VOB/B, insbesondere für Bauschuttentsorgung und Verfüllung. Es wird geklärt, ob Ziegelbauschutt als Verfüllmaterial zulässig ist und wer die Verantwortung für die Spezifikation des Verfüllmaterials trägt. Ein wichtiger Punkt ist die Unterscheidung zwischen Bauschutt als Abfall und als Recyclingmaterial. Die korrekte Anwendung der VOB/B und des Abfallrechts ist entscheidend.

    ⚠️ Wichtiger Hinweis: Laut Bauschutt-Verfüllung: Abfallrecht vs. VOB/B – Unbelasteter Boden nötig! ist Bauschutt nach Abfallgesetz nicht mehr zum Verfüllen erlaubt, sondern lediglich unbelasteter, verdichtungsfähiger Boden.

    ✅ Zusatzinfo: Der Beitrag Bauschutt: Abfall vs. Wirtschaftsgut – Recycling erfordert Behandlung! erklärt, dass Ziegel erst durch aufwändige Behandlung und Schadstoffprüfung zu Recyclingmaterial wird.

    🔧 Praktische Umsetzung: Es ist ratsam, die Leistungsbeschreibung gemäß VOB/B genau zu prüfen und gegebenenfalls eine Spezifizierung des Verfüllmaterials durch den Auftraggeber (Stadt Grimma) einzufordern, wie im Beitrag VOB/B: Verfüllung – Spezifikation im Leistungsverzeichnis erforderlich! empfohlen wird. Dies kann unerwartete Abbruchkosten vermeiden.

    👉 Handlungsempfehlung: Klären Sie vor Beginn der Abrissarbeiten die genauen Anforderungen an die Bauschuttentsorgung und Verfüllung mit der Stadt Grimma ab. Beachten Sie dabei sowohl die VOB/B als auch das aktuelle Abfallrecht. Prüfen Sie, ob die Ausschreibung eine klare Aussage zum Verfüllmaterial enthält, wie in Bauschutt-Recycling: Verfüllmaterial – Spezifikation durch Auftraggeber! diskutiert.

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