kurze Darstellung der Sachlage.
- öffentlicher Auftraggeber
- Ausschreibung und Vertrag nach VOBAbk.
- Bauhauptarbeiten (Erdbau, Maurer, Beton/Stahlbeton)
- in den Vorbemerkung: "Baustelle: Flugplatz Pasewalk/Franzfelde"
- Baustelleneinrichtung nicht gesondert im LVAbk. erwähnt
Der Bauunternehmer möchte einen TDK aufstellen. Nach Luftfahrtgesetzt bedarf dies einer Zustimmung der Luftfahrtbehörde (ca. 700,- €) Gebühren.
Der Bauunternehmer beruft sich auf § 4 nr. 1. (1) Satz 2 VOB/B, wonach der AGAbk. die erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen herbeiführen muss.
Der AG beruft sich darauf, dass dies für das Bauwerk und das Grundstück erfolgt ist und die Genehmigung für den TDK Sache des Bauunternehmer ist. (Verursacherprinzip)
Im LV ist zur Frage TDK oder Luftfahrtbehörde, außer des Standortes, nichts ausgesagt.
Der Vollständigkeit halber sollte erwähnt werden, dass es sich um einen Segelflugplatz handelt und in der näheren Umgebung keine größeren Flugplätze vorhanden sind. Der Bauunternehmer also noch auf keinem Flugplatz gebaut hat.
Wie würdet Ihr die Sachlage einschätzen. Hat der AG oder der AN die Genehmigungsgebühren zu tragen.
Mit freundlichen Grüßen
