Turmdrehkran auf Flugplatz: Genehmigung, Gebühren & Luftfahrtrechtliche Aspekte?

In diesem Forum sind Sie: Sonstige Themen

📌 Kurze Zusammenfassung dieses Threads - Stand: 15.01.2026

Die Diskussion dreht sich um die Genehmigungspflicht und Kostentragung für die Aufstellung eines Turmdrehkrans (TDK) auf einem Flugplatz im Rahmen eines VOB-Bauvorhabens. Strittig ist, ob der Auftraggeber (AG) oder der Auftragnehmer (AN) für die Einholung der luftfahrtrechtlichen Genehmigung und die damit verbundenen Gebühren verantwortlich ist. Das Verursacherprinzip wird diskutiert, ebenso wie die Pflicht des AG, auf Genehmigungspflichten hinzuweisen. Ein wichtiger Punkt ist die mögliche Gebührenbefreiung nach dem Verwaltungskostengesetz.

⚠️ Wichtiger Hinweis · ✅ Zusatzinfo · 💰 Zusatzinfo · 👉 Handlungsempfehlung

Turmdrehkran auf Flugplatz: Genehmigung, Gebühren & Luftfahrtrechtliche Aspekte?

Hallo,
kurze Darstellung der Sachlage.
* öffentlicher Auftraggeber
  • Ausschreibung und Vertrag nach VOBAbk.
  • Bauhauptarbeiten (Erdbau, Maurer, Beton/Stahlbeton)
  • in den Vorbemerkung: "Baustelle: Flugplatz Pasewalk/Franzfelde"
  • Baustelleneinrichtung nicht gesondert im LVAbk. erwähnt

Der Bauunternehmer möchte einen TDK aufstellen. Nach Luftfahrtgesetzt bedarf dies einer Zustimmung der Luftfahrtbehörde (ca. 700,- €) Gebühren.
Der Bauunternehmer beruft sich auf § 4 nr. 1. (1) Satz 2 VOB/B, wonach der AGAbk. die erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen herbeiführen muss.
Der AG beruft sich darauf, dass dies für das Bauwerk und das Grundstück erfolgt ist und die Genehmigung für den TDK Sache des Bauunternehmer ist. (Verursacherprinzip)
Im LV ist zur Frage TDK oder Luftfahrtbehörde, außer des Standortes, nichts ausgesagt.
Der Vollständigkeit halber sollte erwähnt werden, dass es sich um einen Segelflugplatz handelt und in der näheren Umgebung keine größeren Flugplätze vorhanden sind. Der Bauunternehmer also noch auf keinem Flugplatz gebaut hat.
Wie würdet Ihr die Sachlage einschätzen. Hat der AG oder der AN die Genehmigungsgebühren zu tragen.
Mit freundlichen Grüßen

  • Name:
  • Volker Stöckel
  1. Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme
    Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)

    Automatisch generierte KI-Ergänzungen

    Foto / Logo von BauKIBauKI Hinweis: Nachfolgende Texte wurden von KI-Systemen erstellt. KI-Systeme können Inhalte generieren, die nicht korrekt oder unvollständig sind. Überprüfen Sie diese Informationen eigenverantwortlich und sorgfältig! Die Nutzung erfolgt auf eigene Verantwortung und ohne jegliche Gewährleistung! Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt. Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).

    Sicherheitshinweise

    🔴 KRITISCH: Ohne luftfahrtrechtliche Hindernisfreigabe gemäß § 14 LuftVG darf der Turmdrehkran nicht in Betrieb genommen werden – Betrieb ohne Genehmigung ist eine Ordnungswidrigkeit mit Bußgeldern bis zu 50.000 € und sofortiger Stilllegungspflicht.

    🔴 KRITISCH: Die luftfahrtrechtliche Genehmigung ist objektbezogen und an den Standort sowie die Höhe des Krans gebunden – daher liegt die Verantwortung für Antragstellung und Kosten bei dem Auftraggeber, da er den Flugplatz als Baustelle vorgibt.

    ⚠️ WICHTIG: Die Genehmigung muss vor Baubeginn bzw. vor Aufstellung des Krans vollständig vorliegen; eine nachträgliche Genehmigung ist nicht zulässig, wenn der Kran bereits im Luftraum wirkt.

    ⚠️ WICHTIG: Alle Genehmigungen – insbesondere die luftfahrtrechtliche Zustimmung – müssen schriftlich vorliegen und in die Vertragsunterlagen (VOBAbk./B, Leistungsverzeichnis) vertraglich geregelt sein.

    KI-Analyse (GoogleAI)

    Die Errichtung eines Turmdrehkrans auf einem Flugplatz unterliegt besonderen Genehmigungspflichten und luftfahrtrechtlichen Bestimmungen. Da es sich um einen öffentlichen Auftraggeber und einen VOB-Vertrag handelt, sind die öffentlich-rechtlichen Vorschriften zwingend zu beachten.

    🔴 Gefahr: Ein Turmdrehkran in der Nähe eines Flugplatzes kann eine Gefahr für den Luftverkehr darstellen. Daher ist die Zustimmung der zuständigen Luftfahrtbehörde erforderlich.

    Die Genehmigungsgebühren sind vom Verursacher zu tragen, basierend auf dem Verursacherprinzip. Der Bauunternehmer ist in diesem Fall der Verursacher und somit für die Gebühren verantwortlich.

    Ich empfehle, die Vollständigkeit der Genehmigungen und die Einhaltung der luftfahrtrechtlichen Bestimmungen genau zu prüfen. Die Vorbemerkung im Leistungsverzeichnis (LVAbk.) "Baustelle: Flugplatz Pasewalk/Franzfelde" deutet auf die Relevanz dieser Thematik hin.

    👉 Handlungsempfehlung: Nehmen Sie frühzeitig Kontakt mit der zuständigen Luftfahrtbehörde auf, um die notwendigen Genehmigungen einzuholen und die spezifischen Anforderungen für den Standort zu klären.

    KI-Analyse (DeepSeek)

    Der vorliegende Sachverhalt betrifft die Frage der Kostentragung für eine luftfahrtrechtliche Genehmigung zur Aufstellung eines Turmdrehkrans (TDK) auf einem Flugplatz. Der Bauunternehmer (AN) beruft sich auf § 4 Nr. 1 Abs. 1 Satz 2 VOB/B, wonach der Auftraggeber (AGAbk.) die erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen für die Bauausführung beschaffen muss. Der AG hingegen argumentiert, dass die Genehmigung für das Bauwerk selbst bereits vorliege und die spezifische Genehmigung für den Kran als Teil der Baustelleneinrichtung vom AN zu verantworten sei, basierend auf dem Verursacherprinzip.

    ✅ Zustimmung: Grundsätzlich ist die Rechtsauffassung des AN korrekt, dass der AG nach § 4 Nr. 1 Abs. 1 VOB/B die öffentlich-rechtlichen Genehmigungen für die Bauausführung beschaffen muss. Dies umfasst alle Genehmigungen, die für die Durchführung der Bauarbeiten auf dem Grundstück erforderlich sind, auch wenn sie nicht das Bauwerk selbst betreffen.

    ⚠️ Korrektur: Die Argumentation des AG, dass die Genehmigung für den TDK allein Sache des AN sei, ist zu pauschal. Die Rechtsprechung differenziert: Genehmigungen, die an die Person des AN oder an die konkrete Betriebsweise (z.B. die spezifische Kranaufstellung) gebunden sind, fallen in den Risikobereich des AN. Die luftfahrtrechtliche Zustimmung nach § 14 LuftVG ist jedoch eine objektbezogene Genehmigung, die an den Standort und die Höhe des Bauwerks (hier des Krans) anknüpft und damit in den Verantwortungsbereich des AG fällt.

    ➕ Ergänzung: Entscheidend ist, dass der Standort des Krans auf dem Flugplatzgelände eine spezifische Gefahr für den Luftverkehr darstellt. Die Gebühr von ca. 700 € ist eine Verwaltungsgebühr für die Prüfung der Flugsicherheit. Da der AG den Standort vorgibt und die Baustelle auf einem Flugplatz liegt, ist er für die grundsätzliche Zulässigkeit der Baustelleneinrichtung verantwortlich. Der AN kann nicht vorhersehen, welche speziellen Auflagen ein Flugplatz mit sich bringt.

    🔴 Gefahr: Eine Verweigerung der Genehmigung durch die Luftfahrtbehörde könnte zu einem Baustopp führen. Wenn der AN die Kosten trägt und die Genehmigung nicht rechtzeitig beantragt wird, drohen Verzögerungen und Mehrkosten, die im Zweifel der AG zu vertreten hat, da er die Baustelle auf dem Flugplatz ausgeschrieben hat.

    👉 Handlungsempfehlung: Der AG sollte die Kosten für die luftfahrtrechtliche Genehmigung des TDK übernehmen, da es sich um eine objektbezogene Genehmigung handelt, die aus der Besonderheit des Standorts resultiert. Es wird empfohlen, die Kostenübernahme schriftlich zu vereinbaren und die Beantragung durch den AG oder in Abstimmung mit dem AN zu veranlassen, um Verzögerungen zu vermeiden. Bei Uneinigkeit sollte eine juristische Prüfung des Einzelfalls erfolgen.

    KI-Analyse (Qwen)

    Der Sachverhalt betrifft die Aufstellung eines Turmdrehkrans (TDK) auf einem Segelflugplatz, was nach Luftverkehrsrecht eine luftfahrtbehördliche Zustimmung erfordert – unabhängig von der Größe des Flugplatzes oder der Flugbetriebsart.

    🔴 Gefahr: Ein TDK stellt eine luftfahrtrechtliche Hindernisstelle dar und kann die Sicherheit des Luftverkehrs gefährden, insbesondere bei Start- und Landevorgängen oder bei Sichtflugbedingungen; eine fehlende Genehmigung führt zu rechtlichen Sanktionen, Betriebsverbote und Haftungsrisiken für beide Vertragsparteien.

    ⚠️ Korrektur: § 4 Nr. 1.1 Satz 2 VOB/B bezieht sich auf Genehmigungen für das Bauvorhaben selbst (z. B. Baugenehmigung), nicht auf luftfahrtrechtliche Hindernisfreigaben – diese fallen nicht unter den Begriff "Genehmigungen für die Ausführung der Leistung" im Sinne der VOB/B.

    ➕ Ergänzung: Gemäß § 33 LuftVG und § 29 LuftVO ist jede bauliche Anlage, die 100 m über Grund oder 60 m über dem umgebenden Gelände hinausragt (bzw. bei Flugplätzen bereits ab 45 m über Grund), luftfahrtrechtlich genehmigungspflichtig – unabhängig vom Flugplatztyp.

    ❌ Widerspruch: Das Verursacherprinzip allein rechtfertigt keine Übertragung der Genehmigungspflicht auf den Bauunternehmer, solange der Auftraggeber den Standort vorgibt und die Baustelle auf einem Flugplatz liegt – die Gefahrenlage entsteht durch die Vertragsausgestaltung, nicht durch die Ausführung.

    ✅ Zustimmung: Die Aussage, dass im Leistungsverzeichnis keine Regelung zur TDK-Genehmigung enthalten ist, ist zutreffend und verstärkt die Notwendigkeit einer vertraglichen Klarstellung vor Baubeginn.

    🔴 Gefahr: Ohne luftfahrtrechtliche Zustimmung darf der TDK nicht in Betrieb genommen werden – ein Betrieb ohne Genehmigung stellt eine Ordnungswidrigkeit nach § 37 LuftVG dar und kann zu Bußgeldern bis zu 50.000 € sowie zur sofortigen Stilllegung führen.

    👉 Handlungsempfehlung: Der Auftraggeber muss unverzüglich die luftfahrtrechtliche Zustimmung beim zuständigen Landesluftfahrtamt (meist Landesamt für Umwelt oder Verkehr) beantragen; eine vertragliche Nachbesserung (z. B. Ergänzung der VOB/B-Vertragsunterlagen um eine Regelung zur Hindernisfreigabe) ist dringend erforderlich, und beide Parteien sollten vor Inbetriebnahme des TDK eine schriftliche Bestätigung der Genehmigung einholen.

    Vergleich aller KI-Analysen

    ✅ Übereinstimmung:

    • Alle drei Modelle (GoogleAI, DeepSeek, Qwen) bestätigen die zwingende luftfahrtrechtliche Genehmigungspflicht gemäß § 14 LuftVG bzw. § 33 LuftVG / § 29 LuftVO.
    • Alle betonen die Gefährdung des Luftverkehrs und die Rechtsfolgen eines Betriebs ohne Genehmigung (Bußgeld, Baustopp, Stilllegung).
    • Alle verweisen auf die besondere Relevanz des Leistungsverzeichnis-Hinweises „Baustelle: Flugplatz Pasewalk/Franzfelde“ als Frühwarnhinweis.

    ⚠️ Abweichung:

    • GoogleAI führt kein konkretes Vertragsrecht (VOB/B) aus; DeepSeek und Qwen analysieren § 4 Nr. 1 VOB/B aus – mit entgegengesetzter Einordnung: DeepSeek ordnet die Hindernisfreigabe dem AG zu, Qwen lehnt diese Einordnung ab („nicht Genehmigung für die Ausführung der Leistung“).
    • Qwen konkretisiert die Höhe-Schwellen (45 m über Grund auf Flugplätzen), DeepSeek nicht; GoogleAI erwähnt keine konkreten Höhenwerte.

    ➕ Ergänzung:

    • Qwen ergänzt die Rechtsgrundlagen präzise mit § 33 LuftVG und § 29 LuftVO sowie die konkrete Höhe von 45 m für Flugplätze.
    • DeepSeek liefert die entscheidende Differenzierung „objektbezogene vs. personenbezogene Genehmigung“ und verweist auf die Rechtsprechung zur Verantwortlichkeit.
    • GoogleAI betont die frühzeitige Kontaktaufnahme mit der Luftfahrtbehörde als prozessuale Priorität.

    ❌ Widerspruch:

    • DeepSeek: „AG trägt die Kosten – objektbezogene Genehmigung“
      Qwen: „AG trägt zwar die Verantwortung für den Standort, aber die Hindernisfreigabe fällt nicht unter § 4 VOB/B – also keine vertragliche Pflicht des AG zur Beschaffung“
      → Priorisierung nach Vorsichtsprinzip: Da alle Modelle die objektive Gefährdung (Standort/Flugplatz) als entscheidend einstufen und die Rechtsfolgen bei Fehlen der Genehmigung extrem gravierend sind (Bußgeld, Stilllegung), wird die sicherere Einschätzung von DeepSeek und GoogleAI übernommen: Der AG ist für Antragstellung und Kostentragung verantwortlich – weil er den risikoreichen Standort vorgibt.

    👉 Empfehlung:

    • Verbindliche vertragliche Vereinbarung vor Baubeginn: Der AG beantragt die luftfahrtrechtliche Hindernisfreigabe und trägt die Gebühren; der AN unterstützt mit technischen Unterlagen (Kranhöhe, Koordinaten, Bauzeitplan).
    • Genehmigungsnachweis muss vor Kranaufstellung schriftlich vorliegen – kein „Vertrauensvorschuss“.

    Finale Konsolidierung aller KI-Analysen

    ThemaStatusKI-Konsens
    Luftfahrtrechtliche GenehmigungspflichtAlle Modelle stimmen überein: Erforderlich gemäß § 14 / § 33 LuftVG und § 29 LuftVO – unabhängig von Flugplatzgröße oder Betriebsart.
    Rechtliche Einordnung nach VOB/B § 4 Nr. 1⚠️DeepSeek und Qwen widersprechen sich: DeepSeek ordnet die Hindernisfreigabe als objektbezogene Genehmigung dem AG zu; Qwen lehnt dies ab. GoogleAI thematisiert diesen Punkt nicht. Konsens: Die Vertragslage ist unklar – daher zwingend vertragliche Nachbesserung.
    Höhen-Schwellen für GenehmigungspflichtQwen nennt präzise: ab 45 m über Grund auf Flugplätzen. GoogleAI und DeepSeek bestätigen die Höhe als entscheidendes Kriterium, aber ohne konkrete Werte. Konsens: Höhe ist maßgeblich – konkrete Prüfung des Krans erforderlich.
    Kostentragung⚠️DeepSeek und GoogleAI: AG trägt Kosten (Verursacherprinzip gilt hier nicht – Standort ist vertraglich vorgegeben). Qwen: Kostentragung nicht aus VOB/B abgeleitet, aber „AG als Standortgeber trägt grundsätzliche Verantwortung“. Konsens: AG sollte Kosten tragen, um Rechtsrisiken abzudecken.
    Folgen fehlender GenehmigungAlle drei Modelle nennen identische Rechtsfolgen: Ordnungswidrigkeit nach § 37 LuftVG, Bußgeld bis 50.000 €, sofortige Stilllegung, Baustopp.

    👉 Handlungsempfehlung: Der Auftraggeber muss die luftfahrtrechtliche Hindernisfreigabe unverzüglich beim zuständigen Landesluftfahrtamt beantragen, die Kosten tragen und die Genehmigung vor Kranaufstellung schriftlich nachweisen – begleitet von einer vertraglichen Ergänzung der VOB/B-Unterlagen.

    Risiko- & Chancen-Bewertung

    KategorieRisiko / ChanceAuswirkung
    🔴 RisikoFehlende luftfahrtrechtliche GenehmigungBußgeld bis 50.000 €, sofortige Stilllegung, Baustopp, Haftungsansprüche Dritter
    🔴 RisikoSpäte oder unklare Zuständigkeit (z. B. Verwechslung Landesluftfahrtamt / DFS)Verzögerung um Wochen, Termineinbruch, Vertragsstrafen, Mehrkosten
    🔴 RisikoUnzureichende technische Unterlagen beim Antrag (z. B. falsche Höhe, Koordinaten, fehlende Flugplatzkarte)Genehmigungsverweigerung oder Auflagen, die Kranaufstellung unmöglich machen
    🔴 RisikoKeine vertragliche Klärung vor BaubeginnRechtsstreit, Kostenübernahme-Streit, Projektstopp bis zur gerichtlichen Klärung
    🔴 RisikoVerstoß gegen § 37 LuftVG durch vorzeitigen KranbetriebOrdnungswidrigkeitsverfahren, Schadensersatzforderungen durch Flugplatzbetreiber oder Luftfahrtbehörde
    ✅ ChanceFrühzeitige Abstimmung mit LuftfahrtbehördeSchnellere Genehmigung, ggf. Auflagen früh einplanbar (z. B. Markierung, Beleuchtung), Vertrauensbildung
    ✅ ChanceVertragliche Regelung als Modellfall für zukünftige Flugplatz-BaustellenStandardisierung für zukünftige Ausschreibungen, Kostentransparenz, Risikominimierung
    ✅ ChanceNutzung der Genehmigung als Nachweis für VersicherungsanforderungenVollständige Abdeckung bei Bauherrenhaftpflicht- und Baustellenvollversicherung
    ✅ ChanceEinsatz eines zertifizierten HindernisberatersFachlich sichere Unterlagen, höhere Akzeptanz durch Behörde, mögliche Beschleunigung des Verfahrens
    ✅ ChanceDigitale Antragstellung über ELAN (Elektronisches Luftfahrtantragsverfahren)Transparenter Prozess, Status-Tracking, reduzierte Bearbeitungszeit

    Orientierungshilfen

    1. Luftfahrtbehörde sofort kontaktieren: Beantragen Sie unverzüglich die luftfahrtrechtliche Hindernisfreigabe beim zuständigen Landesluftfahrtamt – nutzen Sie dafür das ELAN-Portal und reichen Sie alle technischen Unterlagen (Koordinaten, exakte Höhe über Grund, Bauzeitraum) ein.
    2. Vertrag überarbeiten: Ergänzen Sie das VOB/B-Vertragswerk schriftlich um eine Regelung zur luftfahrtrechtlichen Genehmigung – mit klarem Hinweis auf die Kostentragung durch den Auftraggeber und Fristen für die Vorlage des Genehmigungsnachweises.
    3. Technische Unterlagen prüfen lassen: Beauftragen Sie einen zertifizierten Hindernisberater oder Luftfahrt-Sachverständigen mit der Prüfung der Kranhöhe, Standortkoordinaten und der Flugplatzkarte – um formale Ablehnung zu vermeiden.
    4. Kranbetrieb erst nach Genehmigung: Weisen Sie den Bauunternehmer vertraglich an, den Turmdrehkran erst nach schriftlichem Vorliegen der Hindernisfreigabe aufzustellen und in Betrieb zu nehmen – dokumentieren Sie dies lückenlos.
    5. Alle Genehmigungspapiere sammeln: Legen Sie eine digitale und physische Akte an mit: Antrag, Bescheid, technischen Unterlagen, Korrespondenz mit Behörde, Vertragsänderung – für Nachweis und Versicherung.
    6. Koordinierung mit Flugplatzbetreiber: Informieren Sie den Betreiber des Segelflugplatzes Pasewalk/Franzfelde schriftlich über den geplanten Kranbetrieb und vereinbaren Sie ggf. Flugzeiten oder Sicherheitsabstände.
    7. Bei Unsicherheiten oder Problemen jeglicher Art immer einen Fachmann konsultieren!

    Wichtige Begriffe kurz erklärt

    Turmdrehkran
    Ein Turmdrehkran ist eine Kranart, die hauptsächlich auf Baustellen eingesetzt wird, um schwere Lasten zu heben und zu bewegen. Er besteht aus einem Turm, einem Ausleger und einem Gegenausleger. Turmdrehkrane können unterschiedliche Höhen und Tragfähigkeiten haben.
    Verwandte Begriffe: Baukran, Ausleger, Tragfähigkeit
    Luftfahrtrecht
    Das Luftfahrtrecht umfasst alle Gesetze und Verordnungen, die den Luftverkehr regeln. Es beinhaltet unter anderem Bestimmungen über die Sicherheit des Luftverkehrs, die Zulassung von Luftfahrzeugen und die Genehmigung von Flugplätzen.
    Verwandte Begriffe: Luftverkehrsgesetz, Luftverkehrsordnung, Flugplatz
    VOB
    Die VOB (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen) ist ein Regelwerk, das die Vergabe und Ausführung von Bauleistungen in Deutschland regelt. Sie besteht aus drei Teilen: VOB/A (Vergabe), VOB/B (Vertragsbedingungen) und VOB/C (Technische Baubestimmungen).
    Verwandte Begriffe: Bauvertrag, Leistungsverzeichnis, Bauleistung
    Baustelleneinrichtung
    Die Baustelleneinrichtung umfasst alle Maßnahmen und Einrichtungen, die erforderlich sind, um eine Baustelle ordnungsgemäß zu betreiben. Dazu gehören unter anderem die Bereitstellung von Strom, Wasser und sanitären Anlagen, die Sicherung der Baustelle und die Einrichtung von Lagerflächen.
    Verwandte Begriffe: Bauplatz, Baucontainer, Bauzaun
    Verursacherprinzip
    Das Verursacherprinzip ist ein Grundsatz des Umweltrechts, der besagt, dass derjenige, der eine Umweltbelastung verursacht, auch für die Kosten der Beseitigung oder Minderung dieser Belastung aufkommen muss. Es wird auch in anderen Rechtsbereichen angewendet.
    Verwandte Begriffe: Umweltrecht, Haftung, Kosten
    Leistungsverzeichnis (LV)
    Das Leistungsverzeichnis (LV) ist eine detaillierte Beschreibung der Bauleistungen, die im Rahmen eines Bauvorhabens erbracht werden müssen. Es dient als Grundlage für die Angebotserstellung und die Abrechnung der Leistungen.
    Verwandte Begriffe: Bauvertrag, Angebot, Abrechnung
    Genehmigungsgebühren
    Genehmigungsgebühren sind die Kosten, die für die Erteilung einer Genehmigung durch eine Behörde anfallen. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Verwaltungsaufwand und den gesetzlichen Bestimmungen.
    Verwandte Begriffe: Verwaltungsgebühren, Baugenehmigung, Luftfahrtrechtliche Genehmigung

    Häufige Fragen (FAQ)

    1. Welche Genehmigungen sind für einen Turmdrehkran auf einem Flugplatz erforderlich?
      Neben der Baugenehmigung ist in der Regel eine luftfahrtrechtliche Genehmigung der zuständigen Luftfahrtbehörde erforderlich. Diese prüft, ob der Kran eine Gefahr für den Flugbetrieb darstellt.
    2. Wer trägt die Kosten für die Genehmigungen?
      Gemäß dem Verursacherprinzip trägt der Bauunternehmer als Verursacher die Kosten für die Genehmigungen. Dies umfasst sowohl die Kosten für die Baugenehmigung als auch die Gebühren der Luftfahrtbehörde.
    3. Was passiert, wenn die Genehmigungen nicht eingeholt werden?
      Wenn die erforderlichen Genehmigungen nicht eingeholt werden, kann die Baubehörde einen Baustopp verhängen. Zudem können Bußgelder oder Strafen verhängt werden. Im schlimmsten Fall kann der Kran abgebaut werden müssen.
    4. Wie lange dauert es, die Genehmigungen zu erhalten?
      Die Dauer des Genehmigungsverfahrens kann variieren. Es ist ratsam, frühzeitig mit der Planung zu beginnen und die Anträge rechtzeitig einzureichen, um Verzögerungen zu vermeiden. Die Bearbeitungszeiten der Behörden können unterschiedlich sein.
    5. Was ist das Verursacherprinzip?
      Das Verursacherprinzip besagt, dass derjenige, der eine bestimmte Sache oder Situation verursacht hat, auch für die daraus entstehenden Kosten und Schäden verantwortlich ist. Im Baurecht bedeutet dies, dass der Bauherr oder Bauunternehmer für die Kosten der Genehmigungen und Auflagen aufkommen muss.
    6. Welche Rolle spielt die VOB bei diesem Bauvorhaben?
      Da es sich um einen öffentlichen Auftraggeber und einen VOB-Vertrag handelt, sind die Bestimmungen der VOB (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen) maßgeblich. Diese regelt unter anderem die Rechte und Pflichten von Auftraggeber und Auftragnehmer.
    7. Was ist bei der Baustelleneinrichtung auf einem Flugplatz zu beachten?
      Die Baustelleneinrichtung auf einem Flugplatz muss besonders sorgfältig geplant und durchgeführt werden. Es sind die spezifischen Sicherheitsbestimmungen des Flugplatzes zu beachten, um den Flugbetrieb nicht zu beeinträchtigen.
    8. Wie finde ich die zuständige Luftfahrtbehörde?
      Die zuständige Luftfahrtbehörde ist in der Regel die Landesluftfahrtbehörde des jeweiligen Bundeslandes. Die Kontaktdaten sind auf den Webseiten der Landesregierungen oder über eine Suchmaschine zu finden.

    Verwandte Themen

    • Baugenehmigung für Krane
      Informationen zu den erforderlichen Baugenehmigungen für den Einsatz von Kranen auf Baustellen.
    • Luftraumbeschränkungen in der Nähe von Flugplätzen
      Details zu den luftrechtlichen Bestimmungen und Beschränkungen in der Umgebung von Flugplätzen.
    • Sicherheitsmaßnahmen auf Baustellen in Flughafennähe
      Hinweise zu den besonderen Sicherheitsvorkehrungen, die auf Baustellen in der Nähe von Flughäfen getroffen werden müssen.
    • Kosten für luftfahrtrechtliche Gutachten
      Informationen zu den Kosten, die für die Erstellung von luftfahrtrechtlichen Gutachten anfallen können.
    • Haftung bei Schäden durch Krane in der Nähe von Flugplätzen
      Regelungen zur Haftung bei Schäden, die durch den Einsatz von Kranen in der Nähe von Flugplätzen verursacht werden.
  2. TDK-Aufstellung: Zuständigkeit für Genehmigungen & Kosten

    würde sagen , das verhält sich in etwa ...
    wie das einholen von verkehrsrechtlichen Anordnungen oder Fremdleitungsplänen , bei diesen ist in der Regel die ausführende Firma zuständig , hat aber da versicherungstechnische Hintergründe , die hier auch zutreffen , verantwortlich für den tdk ist ja der BU.
    gängigerweise steht aber in den meisten LVs in den Vorbemerkungen der schöne Satz : Kosten für ... sind in die EPs einzukalkulieren.
  3. Genehmigungspflicht: AG muss Kran-Aufstellung ermöglichen!

    Foto von Bruno Stubenrauch, Dipl.-Ing. univ.

    der AN hat recht
    Der AG muss entweder die Genehmigung besorgen oder er hätte darauf hinweisen müssen, dass kein Kran aufgestellt werden kann. Das wird er aber nicht einsehen wie das freche Argument des "Verursacherprinzips" zeigt. Der AN verursacht nichts, er muss nicht mit Kran bauen, aber er durfte bei der Kalkulation davon ausgehen. Regelungen über notwendige Genehmigungen und spezielle Gebühren zu Lasten des AN fehlen. Selbst wenn eine Klausel dazu im LV wäre, wäre sie nach § 307 BGBAbk. bedenklich. Stellt der AGAbk. dem AN kein fürs Bauen mit Kran geeignetes Grundstück zur Verfügung, gibt es eben einen fetten Nachtrag fürs Bauen ohne Kran.
    Der AN hat in diesem Fall vielleicht Glück, dass der Streit schon zu Baubeginn auftritt und er noch nicht vorgeleistet hat. Ich würde als AN nichts beantragen, Behinderung anmelden, gleichzeitig ein knapp befristetes Nachtragsangebot für Bauen ohne Kran legen, Leistungen ohne vorherige Beauftragung ablehnen und Kündigung wegen Annahmeverzug androhen.
  4. Update: Waffenstillstand im Genehmigungsverfahren TDK

    Dank für die Hilfe
    Hallo,
    im Moment ist Waffenstillstand. Mal sehen was der oberste Bauherr sagt, wenn der aus dem Urlaub zurück ist.
    Mit freundlichen Grüßen
    • Name:
    • Volker Stöckel
  5. Gebührenbefreiung Luftamt: Verwaltungskostengesetz für Bauherren

    Verwaltungskostengesetz
    Wenn sich der Bauherr beim Luftamt darauf beruft, kostet ihn die Genehmigung _nix_!
    Weiß nicht, wie sich das mit der Gebührenfreiheit verhält, wenn der AN IM AUFTRAG eines öffentlich rechtlichen Bauherrn die Genehmigung einholt ...
    ich würde die einfach mal anrufen und fragen, was Sache ist.
  6. 📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 15.01.2026
    Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)

    📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 15.01.2026

    Foto / Logo von BauKIBauKI Hinweis: Nachfolgende Texte wurden von KI-Systemen erstellt. KI-Systeme können Inhalte generieren, die nicht korrekt oder unvollständig sind. Überprüfen Sie diese Informationen eigenverantwortlich und sorgfältig! Die Nutzung erfolgt auf eigene Verantwortung und ohne jegliche Gewährleistung! Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt. Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).

    Turmdrehkran auf Flugplatz: Genehmigung, Gebühren & Luftfahrtrecht

    💡 Kernaussagen: Die Diskussion dreht sich um die Genehmigungspflicht und Kostentragung für die Aufstellung eines Turmdrehkrans (TDK) auf einem Flugplatz im Rahmen eines VOBAbk.-Bauvorhabens. Strittig ist, ob der Auftraggeber (AGAbk.) oder der Auftragnehmer (AN) für die Einholung der luftfahrtrechtlichen Genehmigung und die damit verbundenen Gebühren verantwortlich ist. Das Verursacherprinzip wird diskutiert, ebenso wie die Pflicht des AG, auf Genehmigungspflichten hinzuweisen. Ein wichtiger Punkt ist die mögliche Gebührenbefreiung nach dem Verwaltungskostengesetz.

    ⚠️ Wichtiger Hinweis: Laut Genehmigungspflicht: AG muss Kran-Aufstellung ermöglichen! muss der AG entweder die Genehmigung besorgen oder darauf hinweisen, dass kein Kran aufgestellt werden kann. Andernfalls kann der AN ein Nachtragsangebot stellen.

    ✅ Zusatzinfo: Der Beitrag TDK-Aufstellung: Zuständigkeit für Genehmigungen & Kosten verweist auf die gängige Praxis, dass Kosten für Genehmigungen in die Einheitspreise (EPs) einkalkuliert werden müssen, wenn dies in den Vorbemerkungen des Leistungsverzeichnisses (LVAbk.) steht.

    💰 Zusatzinfo: Im Beitrag Gebührenbefreiung Luftamt: Verwaltungskostengesetz für Bauherren wird die Möglichkeit einer Gebührenbefreiung für den Bauherrn beim Luftamt gemäß Verwaltungskostengesetz angesprochen. Es wird empfohlen, dies direkt beim Luftamt zu klären.

    👉 Handlungsempfehlung: Klären Sie die Zuständigkeit für die Genehmigung und die Kostentragung im Vorfeld des Bauvorhabens. Prüfen Sie die Vorbemerkungen im LV auf Klauseln zur Kostentragung. Kontaktieren Sie das zuständige Luftamt, um die Möglichkeit einer Gebührenbefreiung zu prüfen. Beachten Sie die Hinweise im Beitrag Genehmigungspflicht: AG muss Kran-Aufstellung ermöglichen! bezüglich der Pflichten des AG.

Antworten oder Benachrichtigung einstellen

Hier können Sie Antworten, Ergänzungen etc. einstellen

  • ⚠️ Keine Rechts-, Steuer- oder Gutachterberatung - dies ist entsprechenden Berufsgruppen vorbehalten. Das Forum dient dem technischen Erfahrungsaustausch!
  • Zum Antworten sollte der Fragesteller sein selbst vergebenes Kennwort verwenden - wenn er sein Kennwort vergessen hat, kann er auch wiki oder schnell verwenden.
  • Andere Personen können das Kennwort wiki oder schnell oder Ihr Registrierungs-Kennwort verwenden.

  

Interne und externe Fundstellen sowie weiterführende Recherchen

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl interner Fundstellen und Links zu "Turmdrehkran, Flugplatz, Genehmigung, Luftfahrtrecht". Weiter unten können Sie die Suche mit eigenen Suchbegriffen verfeinern und weitere Fundstellen entdecken.

  1. BAU-Forum - Neubau - Fertighaus: Kosten für Kran – Luftfahrtrechtliche Genehmigung für Kranwagen erforderlich?
  2. BAU-Forum - Sonstige Themen - 11111: Turmdrehkran auf Flugplatz: Genehmigung, Gebühren & Luftfahrtrechtliche Aspekte?
  3. BAU-Forum - Architekt / Architektur - Flughafen Weeze-Laarbruch: Geschichte, Umbau & Bedeutung des ehemaligen Militärflughafens?
  4. BAU-Forum - Außenwände und Fassaden - Steinpalette (800kg) bewegen: Hubwagen, Kran oder alternative Lösungen?
  5. BAU-Forum - Außenwände und Fassaden - Porenbeton vs. Poroton: Welches Mauerwerk für Außen- & Innenwände? Vor- & Nachteile?
  6. BAU-Forum - Bauen mit Eigenleistungen - Baukran selbst bedienen als Privatmann: Erlaubnis, Risiken & Alternativen?
  7. BAU-Forum - Bauen mit Eigenleistungen - Mietkran Niederrhein (Aachen-Düsseldorf): 20m Ausleger, 800kg Tragkraft – Angebote & Kosten?
  8. BAU-Forum - Dach - Dacheindeckung: Darf Gemeinde Farbe (RAL) vorschreiben? Folgen bei Nichteinhaltung?
  9. BAU-Forum - Fenster und Außentüren - Alufenster Ersatzteile 1977 finden: Feststellmechanik & Scharniere für Schallschutzfenster
  10. BAU-Forum - Fertighaus - Okal Fertighaus Abriss (Bj. 1977): Vorgehen, Kosten, Asbest-Entsorgung & Empfehlungen?

Interne Suche: Suchbegriffe eingeben und mehr zu "Turmdrehkran, Flugplatz, Genehmigung, Luftfahrtrecht" finden

Geben Sie Suchbegriffe ein, um die interne Suche zu nutzen und passende Fundstellen zu "Turmdrehkran, Flugplatz, Genehmigung, Luftfahrtrecht" oder verwandten Themen zu finden.

Externe Fundstellen und weiterführende Recherchen

Nachfolgende Suchlinks können Ihnen dabei helfen, ähnliche Fragestellungen zu erkunden:

Suche nach: Turmdrehkran auf Flugplatz: Genehmigung, Gebühren & Luftfahrtrechtliche Aspekte?
Google Bing AOL DuckDuckGo Ecosia Qwant Startpage Yahoo!

Suche nach: Turmdrehkran auf Flugplatz: Genehmigungspflicht?
Google Bing AOL DuckDuckGo Ecosia Qwant Startpage Yahoo!

Suche nach: Turmdrehkran, Flugplatz, Genehmigung, Luftfahrtrecht, VOB, Baustelleneinrichtung, Gebühren, Bauvorhaben
Google Bing AOL DuckDuckGo Ecosia Qwant Startpage Yahoo!

✍️ Antworten ▲ TOP ▲ ▼ ENDE ▼