Rechtsberatungsgesetz (RBerG) – Angst bei Architekten? Was erlaubt ist & welche Risiken drohen
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Rechtsberatungsgesetz (RBerG) – Angst bei Architekten? Was erlaubt ist & welche Risiken drohen

Liebe Fachwelt,
sogar die IHKAbk. Berlin weist mittlerweile auf ihrer Internet-Seite darauf hin, dass selbst Architekten sich aus der werkvertraglichen Beratung ihrer AGAbk. zurückhalten sollen, damit sie nicht mit dem Rechtsberatungsgesetz in Konflikt kommen. Ist das nicht seltsam?
Geschieht dies aus Ahnungslosigkeit oder aus Angst vor dem Druck der Anwaltskammer? Beides ist völlig unbegründet.
HOFFENTLICH haben DIE FORUMSBETREIBER SOVIEL MUT DIESEN Beitrag EINIGE TAGE STEHEN ZU lassen UND VOR DEM löschen ERSTMAL ZU lesen UND ZU DISKUTIEREN. DAS wäre EIN FORTSCHRITT, EIN SCHRITT AUS DER Dunkelheit DER Unkenntnis.
Da bisher alle angefragten Stellen geschwiegen haben machte ich mich selbst mal daran das RBerG zu kommentieren. Vielleicht löst dies endlich einige Knoten in den Köpfen. DAS RBerG REGELT NUR DIE Rechtsberatung AUF EINIGEN WENIGEN SACHGEBIETEN UND NICHT DIE Beratung IM WERKVERTRAGSRECHT ODER IM KAUFRECHT.
Wer Lust hat nachzulesen  -  da ist es:
Rechtsberatungsgesetz (RBerG)
vom 13. Dezember 1935 (RGBl. I S. 1478), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung und anderer Gesetze vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3836)
(inkl. Laienkommentar)
Rechtstext:
Artikel 1
§ 1
(1) Die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten, einschließlich der Rechtsberatung und der Einziehung fremder oder zu Einziehungszwecken abgetretener Forderungen, darf geschäftsmäßig  -  ohne Unterschied zwischen haupt- und nebenberuflicher (hauptberuflicher, nebenberuflicher) oder entgeltlicher und unentgeltlicher Tätigkeit  -  nur von Personen betrieben werden, denen dazu von der zuständigen Behörde die Erlaubnis erteilt ist. Die Erlaubnis wird jeweils für einen Sachbereich erteilt:
1. Rentenberatern,
2. Versicherungsberatern für die Beratung und außergerichtliche Vertretung gegenüber Versicherern
a) bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen,
b) bei der Wahrnehmung von Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag im Versicherungsfall,
3. Frachtprüfern für die Prüfung von Frachtrechnungen und die Verfolgung der sich hierbei ergebenden Frachterstattungsansprüche,
4. vereidigten Versteigerern, soweit es für die Wahrnehmung der Aufgaben als Versteigerer erforderlich ist,
5. Inkassounternehmern für die außergerichtliche Einziehung von Forderungen
(Inkassobüros) ,
6. Rechtskundigen in einem ausländischen Recht für die Rechtsbesorgung auf dem Gebiet dieses Rechts; eine für das Recht eines der Mitgliedstaaten der Europäischen Union erteilte Erlaubnis erstreckt sich auf das Recht der Europäischen Gemeinschaften.
Sie darf nur unter der der Erlaubnis entsprechenden Berufsbezeichnung ausgeübt werden.
(2) Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller die für den Beruf erforderliche Zuverlässigkeit und persönliche Eignung sowie genügende Sachkunde besitzt und ein Bedürfnis für die Erlaubnis besteht. Eine Bedürfnisprüfung findet nicht statt, wenn der Antragsteller Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist.
(3) Erstreckt sich eine vor dem 10. September 1994 erteilte Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 auch auf das Recht der Europäischen Gemeinschafften, ist die Erlaubnis nachträglich auf die Rechtsbesorgung auf dem Gebiet des ausländischen Rechts zu beschränken. Dies gilt nicht, wenn das ausländische Recht das Recht eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union ist. Ist dem Erlaubnisinhaber eine gesonderte Erlaubnis zur Rechtsbesorgung auf dem Gebiet des Rechts der Europäischen Gemeinschaft Aufgrund nachgewiesener Sachkunde erteilt worden, so ist diese nicht zu widerrufen.
(4) Die zuständige Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bedient sich der Beweismittel, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen für erforderlich hält. Der am Verfahren beteiligte Antragsteller oder Inhaber einer Erlaubnis soll bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken und, soweit es dessen bedarf, sein Einverständnis mit der Verwendung von Beweismitteln erklären. Sein Antrag auf Gewährung von Rechtsvorteilen ist zurückzuweisen, wenn infolge einer Verweigerung der Mitwirkung der Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt werden kann. Der Bewerber ist auf diese Rechtsfolge hinzuweisen.
(5) Gerichte und Behörden dürfen personenbezogene Daten, die für die Rücknahme oder den Widerruf der Erlaubnis oder zur Einleitung eines Rügeverfahrens aus der Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich sind, der für die Entscheidung zuständigen Behörde übermitteln, soweit hierdurch schutzwürdige Interessen des Betroffenen nicht beeinträchtigt werden oder das öffentliche Interesse das Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen überwiegt. Die Übermittlung unterbleibt, wenn besondere gesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen.
Kommentar:
(Vorstehender Paragraph heißt also etwas verständlicher formuliert:
Die gewerbliche Tätigkeit (entgeltlich oder unentgeltlich) als:
1. Rentenberatern,
2. Versicherungsberatern für die Beratung und außergerichtliche Vertretung gegenüber Versicherern
a) bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen,
b) bei der Wahrnehmung von Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag im Versicherungsfall,
3. Frachtprüfern für die Prüfung von Frachtrechnungen und die Verfolgung der sich hierbei ergebenden Fracht-Erstattungsansprüche,
4. vereidigten Versteigerern, soweit es für die Wahrnehmung der Aufgaben als Versteigerer erforderlich ist,
5. Inkassounternehmern für die außergerichtliche Einziehung von Forderungen
(Inkassobüros) ,
6. Rechtskundigen in einem ausländischen Recht für die Rechtsbesorgung auf dem Gebiet dieses Rechts; eine für das Recht eines der Mitgliedstaaten der Europäischen Union erteilte Erlaubnis erstreckt sich auf das Recht der Europäischen Gemeinschaften.
darf nur von Personen betrieben werden, denen dazu eine Behördliche Genehmigung vorliegt.
Sie darf nur unter der der Erlaubnis entsprechenden Berufsbezeichnung ausgeübt werden.
In diesem Paragraphen ist jedoch nicht die Rechtsberatung z.B. bzgl. Werkvertragsrecht (BGBAbk., VOBAbk.) untersagt.
Die Beratung eines Bauherrn durch seinen Architekten bzgl. eines Werkvertrages mit einem Bauunternehmer verstößt nicht gegen das RBerG, da laut § 1 für die Rechtsberatung auf diesem Gebiet keine behördliche Genehmigung erforderlich ist.
Das anwaltlich vielbeschworene RBerG untersagt mit § 1 also nicht die Rechtsberatung als solches, sondern sorgt lediglich für einen Schutz der Berufsbezeichnung: Rentenberater, Versicherungsberater, vereidigte Versteigerer, Inkassounternehmen, Rechtskundige im ausländischem Recht gegen missbräuchliche Verwendung ohne behördliche Genehmigung.
(Der nachstehende (Ergänzungs-) Paragraph regelt die Geschäftsabwicklung bei Tod oder Verlust der behördlichen Genehmigung, bezieht sich demnach wieder auf die in § 1 genannten Rechtsgebiete.)
§ 1a
(1) Ist der Inhaber einer Erlaubnis verstorben oder seine Erlaubnis widerrufen, so kann der für die Erteilung der Erlaubnis zuständige Präsident des Land- oder Amtsgerichts (Landgerichts, Amtsgerichts) einen Abwickler für die Praxis bestellen.
(2) Der Abwickler muss Rechtsanwalt sein oder eine Erlaubnis für denselben Sachbereich haben, wie der Inhaber der Erlaubnis, dessen Praxis er abzuwickeln hat. Er wickelt die schwebenden Angelegenheiten ab und führt die laufenden Aufträge fort. Er gilt für die schwebenden Angelegenheiten als von der Partei bevollmächtigt, sofern diese nicht für die Wahrnehmung ihrer Rechte in anderer Weise gesorgt hat.
(3) Die Bestellung zum Abwickler kann nur aus einem wichtigen Grunde abgelehnt werden. Sie kann widerrufen werden. Der Abwickler wird in eigener Verantwortung tätig, jedoch im Interesse, für Rechnung und auf Kosten des Inhabers der Erlaubnis, dessen Praxis er abwickelt, oder dessen Erben.
(4) Die §§ 666,667 und 670 des Bürgerlichen Gesetzbuches gelten entsprechend. Der Abwickler ist berechtigt, die Praxisräume zu betreten und die zur Praxis gehörenden Gegenstände in Besitz zu nehmen, herauszuverlangen und hierüber zu verfügen.
(5) An Weisungen des Inhabers der Erlaubnis ist er nicht gebunden. Dieser darf die Tätigkeit des Abwicklers nicht beeinträchtigen und hat dem Abwickler eine angemessene Vergütung zu zahlen, wenn die Umstände es erfordern. Können sich die Beteiligten über die Vergütung nicht einigen, so entscheidet der Präsident des Gerichts, der den Abwickler bestellt hat.
(6) Der Abwickler ist berechtigt, jedoch außer im Rahmen eines Kostenfestsetzungsverfahrens nicht verpflichtet, Kostenforderungen des Inhabers der Erlaubnis im eigenen Namen für dessen Rechnung geltend zu machen.
Rechtstext:
§ 2
Die Erstattung wissenschaftlich begründeter Gutachten und die Übernahme der Tä-Tätigkeit als Schiedsrichter bedürfen der Erlaubnis gemäß § 1 nicht.
Kommentar:
(D.h. : wissenschaftlich begründete Gutachten zu den in § 1 genannten Sach- / Arbeitsgebieten 1. bis 5. können ohne behördliche Gegenehmigung erstellt werden bzw. von Personen erstellt werden, die keine behördliche Ge-Genehmigung zur Arbeit in einem der unter § 1 genannten Sachgebiete vorweisen können. Fraglich bleibt jedoch, wann ein ausgefertigtes Gutachten als wissenschaftlich bzw. wissenschaftlich begründet gilt.
Auch die Arbeit als Schiedsrichter in den unter § 1 genannten Sachgebieten bedarf keiner behördlichen Genehmigung. Welche Qualifikation bzw. Legitimation ein Schiedsrichter beispielsweise im Sachgebiet der Inkassounternehmen haben muss, ist hier nicht vorgeschrieben. Dies ist ggf. anderen Rechtsvorschriften zu entnehmen.)
§ 3
Durch dieses Gesetz werden nicht berührt:
1. die Rechtsberatung und Rechtsbetreuung, die von Behörden und von Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen ihrer Zuständigkeit ausgeübt wird;
2. die Berufstätigkeit der Notare und sonstigen Personen, die ein öffentliches Amt ausüben, der Rechtsanwälte und Patentanwälte sowie der Rechtsanwaltsgesellschaften und Patentanwaltsgesellschaften, die durch im Rahmen ihrer beruflichen Befugnisse handelnde Personen tätig werden;
3. die Berufstätigkeit der Prozessagenten (§ 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung);
4. die Besorgung von Rechtsangelegenheiten auf dem Gebiet des Versorgungswesens durch die in § 48 Abs. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Versorgungssachen (RGBl. 1934 I S. 1113) und durch die in § 83 Abs. 2 des Wehrmachtversorgungsgesetzes (RGBl. 1935 I S. 21) bezeichneten Verbände sowie durch Personen, die auf Grund dieser Vorschriften als Bevollmächtigte oder Beistände in Versorgungssachen zugelassen sind.
5. die Besorgung von Rechtsangelegenheiten auf dem Gebiet des Patent-, Gebrauchsmuster-, Geschmacksmuster-, Topographieschutz- und Markenwesens in den in den §§ 177,178 und 182 der Patentanwaltsordnung bestimmten Grenzen;
6. die Tätigkeit als Zwangsverwalter, Insolvenzverwalter oder Nachlasspfleger sowie die Tätigkeit sonstiger für ähnliche Aufgaben behördlich eingesetzter Personen;
7. die Tätigkeit von Genossenschaften, genossenschaftlichen Prüfungsverbänden und deren Spitzenverbänden sowie von genossenschaftlichen Treuhand- und ähnlichen genossenschaftlichen Stellen, soweit sie im Rahmen ihres Aufgabenbereichs ihre Mitglieder, die ihnen angehörenden genossenschaftlichen Einrichtungen oder die Mitglieder oder Einrichtungen der ihnen angehörenden Genossenschaften betreuen;
8. die außergerichtliche Besorgung von Rechtsangelegenheiten von Verbrauchern durch für ein Bundesland errichtete, mit öffentlichen Mitteln geförderte Verbraucher-Zentralen im Rahmen ihres Aufgabenbereichs;
9. die Besorgung von Rechtsangelegenheiten von Schuldnern durch eine nach Landesrecht als geeignet im Sinne des § 305 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung anerkannte Stelle im Rahmen ihres Aufgabenbereichs.
Kommentar
(D.h. : die vorgenannten juristischen Personen bedürfen keiner behördlichen Genehmigung zur Rechtsberatung in den unter § 1 genannten Sachgebieten.)
(Ausdrückliche Ausgrenzung der Steuerberatung aus dem behördlichen Genehmigungspflicht nach vorliegendem Gesetz)
Rechtstext:
§ 4
(1) Die Erlaubnis nach § 1 gewährt nicht die Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung
1. in Angelegenheiten, die durch Bundesrecht, Recht der Europäischen Gemeinschaften oder der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-Raum geregelte Steuern und Vergütungen betreffen, soweit diese durch Bundesfinanzbehörden oder durch Landesfinanzbehörden verwaltet werden,
2. in Angelegenheiten, die die Realsteuern oder die Grunderwerbsteuer betreffen,
3. in Angelegenheiten, die durch Landesrecht oder auf Grund einer landesrechtlichen Ermächtigung geregelte Steuern betreffen,
4. in Monopolsachen,
5. in sonstigen von Bundesfinanzbehörden oder Landesfinanzbehörden verwalteten Angelegenheiten, soweit für diese durch Bundesgesetz oder Landesgesetz der Finanzrechtsweg eröffnet ist.
(2) Für die in Absatz 1 bezeichneten Angelegenheiten ist das Steuerberatungsgesetz maßgebend.
(3) Die Befugnis zur Hilfeleistung auf den in Absatz 1 bezeichneten Gebieten ermächtigt nicht zur Rechtsbesorgung in sonstigen Angelegenheiten.
Kommentar
(Hier heißt es, dass die Steuerberatung über das Steuerberatungsgesetz geregelt ist und nicht über das RBerG. Unter (3) wird nochmals darauf hingewiesen, dass die behördliche Genehmigung nur für die Beratung im jeweiliegen Sachgebiet erteilt wird und nicht für alle Sachgebiete übergreifend gilt.
Rechtstext
§ 5
Die Vorschriften dieses Gesetzes stehen dem nicht entgegen,
1. dass kaufmännische oder sonstige gewerbliche Unternehmer für ihre Kunden rechtliche Angelegenheiten erledigen, die mit einem Geschäft ihres Gewerbebetriebs in unmittelbarem Zusammenhang stehen;
(D.h., dass ein Architekt oder Bauingenieur (als gewerblicher Unternehmer) nach diesem Wortlaut ausdrücklich berechtigt ist, rechtliche Angelegenheiten zu erledigen, die mit seinem Geschäft (Bauwesen in unmittelbarem Zusammenhang stehen.
D.h., dass er allgemein jegliche Rechtsberatungen bzgl. Werkvertragsrecht ausführen darf und heißt im Besonderen, dass er z.B. auch Versicherungsberatung ohne behördliche Genehmigung vornehmen darf, soweit sich diese auf das von Ihm gewerblich betreute Bauvorhaben bezieht.)
2. dass öffentlich bestellte Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer sowie Steuer-Berater und Steuerbevollmächtigte in Angelegenheiten, mit denen sie beruflich befasst sind, auch die rechtliche Bearbeitung übernehmen, soweit diese mit den Aufgaben des Wirtschaftsprüfers, Buchprüfers, Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten in unmittelbarem Zusammenhang steht und diese Aufgaben ohne die Rechtsberatung nicht sachgemäß erledigt werden können;
3. dass Vermögensverwalter, Hausverwalter und ähnliche Personen die mit der Verwaltung in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Rechtsangelegenheiten erledigen.
§ 6
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes stehen ferner dem nicht entgegen,
1. dass Angestellte Rechtsangelegenheiten ihres Dienstherrn erledigen;
(Auch hierunter würde fallen, wenn ein Architekt oder Ingenieur den ihn beauftragenden Bauherrn hinsichtlich Werkvertragsrecht berät oder beratend vertritt bei der Erledigung der Rechtsgeschäfte des Bauherrn.
2. dass Angestellte, die bei Personen oder Stellen der in den §§ 1,3 und 5 bezeichneten Art beschäftigt sind, im Rahmen dieses Anstellungsverhältnisses Rechtsangelegenheiten erledigen.
(2) Die Rechtsform des Angestelltenverhältnisses darf nicht zu einer Umgehung des Erlaubniszwangs missbraucht werden.
§ 7
Einer Erlaubnis bedarf es nicht, wenn auf berufsständischer oder ähnlicher Grundlage gebildete Vereinigungen oder Stellen im Rahmen ichres Aufgabenbereichs ichren Mitgliedern Rat und Hilfe in Rechtsangelegenheiten gewähren. Diese Tätigkeit kann ich-nen jedoch untersagt werden. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer Vereinigung o - der Stelle stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder der Vereinigung oder Stelle entsprechend deren Satzung durchführt.
§ 8
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1. fremde Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig besorgt, ohne die nach diesem Artikel erforderliche Erlaubnis zu besitzen,
(D.h. Ein Verstoß gegen das Gesetz stellt keinen Straftatbestand dar, sondern eine Ordnungswidrigkeit.
Auch dieser § 8 bezieht sich ausschließlich auf die behördlich genehmigungspflichtigen in § 1 benannten Sachgebiete und nicht auf eine generelle Untersagung jeglicher Rechtsberatung.)
2. gegen ein Verbot nach § 7 Satz 2 verstößt oder
3. unbefugt die Berufsbezeichnung "Rechtsbeistand" oder eine ihr zum Verwechseln ähnliche Bezeichnung führt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden.
Artikel 2
(aufgehoben)
Artikel 3
(Änderungsvorschrift)
Rechtstext:
Artikel 3a
Eine Erlaubnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Devisensachen, die nach § 1 der Verordnung über die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Devisensachen vom 29. Juni 1936 (RGBl. I S. 524) erteilt worden ist, gilt vom Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieser Verordnung ab als Erlaubnis nach § 1 des Gesetzes. Die Erlaubnis gewährt die Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Rechtsangelegenheiten, die das Außenwirtschaftsgesetz vom 28. April 1961 (BGBl. I S. 481) betreffen. Der Umfang der einzelnen Erlaubnis bleibt im übrigen unverändert; das gleiche gilt für die aus der Erlaubnis sich ergebenden Rechte.
Artikel 4
Die Durchführung der Artikel 1 und 2 dieses Gesetzes sowie der zu ihrer Ausführung erlassenen Vorschriften begründet keine Ansprüche auf Entschädigung.
Artikel 5
(1) Die Ausführungsvorschriften werden im Einvernehmen mit den beteiligten Reichsministern zu Artikel 1 dieses Gesetzes von dem Reichsminister der Justiz erlassen. Hierbei können ergänzende Bestimmungen getroffen, insbesondere Einschränkungen oder Erweiterungen der Erlaubnispflicht bestimmt werden.
(2) (aufgehoben)
Artikel 6
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) (gegenstandslos)
Kommentar:
(Bisher sind keine Verfahren wegen Verstoßes gegen das RBerG durch Beratungen im Werkvertragsrecht bekannt. Es steht zu bezweifeln, dass bei durch Nicht-Juristen erteilter Rechtsberatung bzgl. Werkvertragsrecht allein auf Grundlage des RBerG ein Ordnungswidrigkeitsverfahren erfolgreich wäre oder beispielsweise ein Kammerausschluss (IHK, Architektenkammer, Baukammer) zu begründen wäre. Letztere Androhungen eines Ausschlussverfahrens wären vermutlich rechtlich nicht durchzusetzen ohne gleichzeitig einen Verstoß gegen andere Regelungen der entsprechenden Kammer (Satzungen etc.) oder andere rechtliche Regelungen als Be-Gründung des Ausschlussverfahrens heranzuziehen.
Entsprechend dieser Kommentierung liegt mit dem RBerG keine rechtliche Grundlage zur allgemeinen Untersagung einer Rechtsberatung vor, sondern lediglich die Untersagung im Bereich vorgenannter Rechtsgebiete. Auch die Steuerberatung ist nicht durch das RBerG untersagt, sondern extra in einem anderen Gesetz untersagt. Dies spricht dafür, dass § 1 des RBerG eben keine Pauschale Untersagung jeglicher Rechtsberatung bedeutet, sondern nur bzgl. der Themenliste Wirksamkeit zeigt.
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    Sicherheitshinweise

    🔴 Kritisch: Die Auslegung des Rechtsberatungsgesetzes ist komplex. Bei Unsicherheiten sollten Sie sich rechtlich beraten lassen, um Risiken zu minimieren.

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    Die Verunsicherung bezüglich des Rechtsberatungsgesetzes (RBerG) unter Architekten ist verständlich. Ich rate dringend dazu, sich klar abzugrenzen, welche Tätigkeiten als Architekt zulässig sind und wo die Grenzen zur Rechtsberatung überschritten werden.

    🔴 Gefahr: Unzulässige Rechtsberatung kann zu Ordnungswidrigkeitsverfahren, Geldbußen und im schlimmsten Fall zum Ausschluss aus der Architektenkammer führen.

    Ich empfehle folgende Vorgehensweise:

    • Klare Abgrenzung: Konzentrieren Sie sich auf Ihre Kernkompetenzen im Bereich der Architektur und Bauplanung.
    • Vermeidung rechtlicher Beratung: Geben Sie keine Rechtsauskünfte, sondern verweisen Sie Bauherren an Rechtsanwälte oder andere qualifizierte Rechtsberater.
    • Fortbildung: Informieren Sie sich regelmäßig über die aktuelle Rechtslage und die Grenzen der zulässigen Beratung.

    👉 Handlungsempfehlung: Holen Sie sich im Zweifelsfall eine rechtliche Einschätzung ein, um sicherzustellen, dass Ihre Tätigkeit im Rahmen des RBerG liegt.

    📖 Wichtige Begriffe kurz erklärt

    Rechtsberatungsgesetz (RBerG)
    Das Rechtsberatungsgesetz regelt, wer in Deutschland Rechtsdienstleistungen erbringen darf. Es schützt Rechtsuchende vor unqualifizierter Beratung und legt fest, dass grundsätzlich nur Rechtsanwälte Rechtsdienstleistungen erbringen dürfen. Es gibt jedoch Ausnahmen für bestimmte Berufsgruppen und Tätigkeiten.
    Verwandte Begriffe: Rechtsdienstleistung, Rechtsberatung, Anwaltszwang
    Werkvertrag
    Ein Werkvertrag ist ein Vertrag, bei dem sich ein Unternehmer verpflichtet, ein bestimmtes Werk herzustellen, und der Besteller sich verpflichtet, die vereinbarte Vergütung zu zahlen. Im Baubereich ist der Werkvertrag die Grundlage für die Errichtung eines Bauwerks.
    Verwandte Begriffe: Bauvertrag, Bauherr, Architekt
    Architektenkammer
    Die Architektenkammer ist eine berufsständische Körperschaft, die die Interessen der Architekten vertritt und die Einhaltung der Berufspflichten überwacht. Sie ist unter anderem zuständig für die Zulassung von Architekten und die Durchführung von berufsrechtlichen Verfahren.
    Verwandte Begriffe: Berufsrecht, Standesorganisation, Berufspflichten
    Ordnungswidrigkeit
    Eine Ordnungswidrigkeit ist eine rechtswidrige Handlung, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann. Im Gegensatz zu Straftaten sind Ordnungswidrigkeiten weniger schwerwiegend.
    Verwandte Begriffe: Straftat, Bußgeld, Verwarnung
    Rechtsdienstleistung
    Eine Rechtsdienstleistung umfasst jede Tätigkeit, die eine rechtliche Prüfung und Beratung beinhaltet. Dazu gehören beispielsweise die Erteilung von Rechtsauskünften, die Erstellung von Verträgen und die Vertretung vor Gericht.
    Verwandte Begriffe: Rechtsberatung, Prozessvertretung, Gutachten
    Befugnis
    Die Befugnis bezeichnet die rechtliche Erlaubnis oder Ermächtigung, bestimmte Handlungen vorzunehmen oder bestimmte Aufgaben zu erfüllen. Im Zusammenhang mit dem RBerG geht es um die Befugnis, Rechtsdienstleistungen zu erbringen.
    Verwandte Begriffe: Kompetenz, Ermächtigung, Erlaubnis
    Berufsrecht
    Das Berufsrecht umfasst die Gesamtheit der rechtlichen Regelungen, die die Ausübung eines bestimmten Berufs betreffen. Dazu gehören beispielsweise die Zulassungsvoraussetzungen, die Berufspflichten und die berufsrechtlichen Sanktionen.
    Verwandte Begriffe: Standesrecht, Berufsordnung, Berufsethik

    ❓ Häufige Fragen (FAQ)

    1. Was genau regelt das Rechtsberatungsgesetz (RBerG)?
      Das Rechtsberatungsgesetz (RBerG) regelt, wer in Deutschland Rechtsdienstleistungen erbringen darf. Ziel ist es, die Rechtsuchenden vor unqualifizierter Rechtsberatung zu schützen. Grundsätzlich ist die Erbringung von Rechtsdienstleistungen nur Rechtsanwälten erlaubt, es gibt jedoch Ausnahmen für bestimmte Berufsgruppen und Tätigkeiten.
    2. Dürfen Architekten überhaupt keine rechtlichen Hinweise geben?
      Architekten dürfen im Rahmen ihrer Tätigkeit als Architekten durchaus allgemeine Hinweise geben, die sich aus ihrem Fachwissen ergeben. Sie dürfen jedoch keine individuelle Rechtsberatung im Sinne des RBerG leisten, also keine konkreten Rechtsfragen beantworten oder Rechtsstreitigkeiten bearbeiten.
    3. Welche Konsequenzen drohen bei Verstößen gegen das RBerG?
      Verstöße gegen das RBerG können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden und mit Geldbußen belegt werden. Im Wiederholungsfall oder bei besonders schwerwiegenden Verstößen kann auch ein Ausschluss aus der Architektenkammer drohen.
    4. Wo finde ich qualifizierte Rechtsberater für Bauherren?
      Bauherren finden qualifizierte Rechtsberater bei der Rechtsanwaltskammer, Verbraucherzentralen oder über Empfehlungen von anderen Bauherren. Es ist wichtig, einen Rechtsberater zu wählen, der sich im Baurecht auskennt.
    5. Was ist der Unterschied zwischen Rechtsberatung und Rechtsdienstleistung?
      Rechtsdienstleistung ist der Oberbegriff und umfasst jede Tätigkeit, die eine rechtliche Prüfung und Beratung beinhaltet. Rechtsberatung ist eine Form der Rechtsdienstleistung, bei der konkrete Rechtsfragen beantwortet und individuelle Lösungen erarbeitet werden.
    6. Gibt es eine Pauschale Themenliste, die Architekten bei der Beratung hilft?
      Nein, eine pauschale Themenliste gibt es nicht. Architekten sollten sich an den Kern ihrer architektonischen und bautechnischen Kompetenzen halten und keine Rechtsberatung im Einzelfall leisten.
    7. Wie wirkt sich das RBerG auf Werkverträge aus?
      Das RBerG betrifft Architekten insofern, als sie bei der Gestaltung und Abwicklung von Werkverträgen darauf achten müssen, keine unzulässige Rechtsberatung zu leisten. Sie dürfen den Bauherrn beispielsweise nicht zu bestimmten Klauseln im Vertrag raten, sondern sollten ihn an einen Rechtsanwalt verweisen.
    8. Was sollten Architekten tun, wenn sie unsicher sind, ob eine Handlung unter das RBerG fällt?
      Im Zweifelsfall sollten Architekten sich rechtlich beraten lassen. Eine frühzeitige Beratung kann helfen, Verstöße gegen das RBerG zu vermeiden und rechtliche Risiken zu minimieren.

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  2. RBerG: Architekten-Beratung – Keine Genehmigung nötig!

    Foto von Bruno Stubenrauch, Dipl.-Ing. univ.

    nicht richtig
    Ich zitiere:
    • Die Beratung eines Bauherrn durch seinen Architekten bzgl. eines Werkvertrages mit einem Bauunternehmer verstößt nicht gegen das RBerG, da laut § 1 für die Rechtsberatung auf diesem Gebiet keine behördliche Genehmigung erforderlich ist.

    Nicht richtig. Rechtsberatung ist erst mal alles, was fremde Rechtsangelegenheiten fördert. Der § 1 sagt hier nicht, dass für Beratung durch Architekten "keine behördliche Genehmigung erforderlich" ist, sondern dass dafür gar keine Genehmigung möglich ist. Die gelisteten zulässigen Fälle sind Ausnahmen von § 1 (1) Satz 1.
    Ich zitiere:

    • § 5 Die Vorschriften dieses Gesetzes stehen dem nicht entgegen,

    1. dass kaufmännische oder sonstige gewerbliche Unternehmer für ihre Kunden rechtliche Angelegenheiten erledigen, die mit einem Geschäft ihres Gewerbebetriebs in unmittelbarem Zusammenhang stehen;
    D.h., dass ein Architekt oder Bauingenieur (als gewerblicher Unternehmer) nach diesem Wortlaut ausdrücklich berechtigt ist, rechtliche Angelegenheiten zu erledigen, die mit seinem Geschäft Bauwesen in unmittelbarem Zusammenhang stehen.
    D.h., dass er allgemein jegliche Rechtsberatungen bzgl. Werkvertragsrecht ausführen darf und heißt im Besonderen, dass er z.B. auch Versicherungsberatung ohne behördliche Genehmigung vornehmen darf, soweit sich diese auf das von Ihm gewerblich betreute Bauvorhaben bezieht. Folgerung 1 ist insofern richtig, dass der Architekt im Zusammenhang mit seiner Berufsausübung Beratungspflichten hat. Diese können auch das öffentliche und private Baurecht betreffen. Folgerung 2 ist wieder falsch. "Allgemein jegliche Rechtsberatungen bzgl. Werkvertragsrecht" ist von Beratungspflicht nicht mehr abgedeckt, weil der unmittelbare Zusammenhang fehlt.
    Kommentar RAe Reuter, Grüttner, Schenck:
    "Zu beachten ist, dass der Architekt auch dann für Fehler haftet, wenn diese ihm im Rahmen einer Tätigkeit unterliefen, zu welcher er gar nicht verpflichtet war: Soweit er Aufgaben  -  auch freiwillig  -  übernimmt, haftet er. Bei einem Fehler des Architekten im Rahmen einer rechtlichen Beratung, zu der der Architekt letztlich nicht befugt war, wird schließlich der Haftpflichtversicherungsschutz voraussichtlich wegen berufsfremder Tätigkeit verweigert werden. Wird ein Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz festgestellt, so wird das Honorar des Architekten i.d.R. (bis auf etwaige schwache Bereicherungsansprüche) entfallen. Weiter droht ein Geldbuße".

  3. Rechtsberatungsgesetz: Ausnahmen im Detail – Was Architekten dürfen

    Bin ja kein Anwalt  -  aber ...
    Hallo liebe Streiter,
    meines Wissens werden Ausnahmeregelungen zu Satz 1 eines § eines Gesetzes oder einer Verordnung zumeist in Satz 2 gefasst, vgl. hierzu beispielsweise EnEVAbk. Abschnitt 1 § 1 Satz (1) und (2).
    Da kann es sich also im Rechtsberatungsgesetz Satz (1) bei der Aufzählung der Genehmigungsfähigen Sachgebiete nicht um eine sachgebietsbezogene Ausschlussklausel des generellen Verbots einer Rechtsberatung handeln, sondern vielmehr um die Listung von Sachgebieten, für die eine Rechtsberatung zulässig ist, wenn der Berater eine bäehördliche Genehmigung hat (unabhängig davon, ob er Anwalt ist oder nicht).
    Wird nicht die Beratung und Rechtsvertretung in ganz anderen Sachen geregelt? Ich dachte dafür gibt es die Zulassung des Anwalts, die Anwaltskammer, die Anwaltsordnung, das Rechtsanwaltsgesetz u. ä.
    Ich halte die interpretatorische Verfahrensweise, einen Satz eines Paragraphen in zwei separate Teile zu teilen für eine (sicher gern und oft benutzte) Fehlinterpretation.
    Leider habe ich zu diesem Gesetz auch noch keine Kommentierungen lesen können und auch keine Urteile, um mal die (sofern vorhanden) übliche Rechtsprechung kennenzulernen.
  4. 📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 15.01.2026
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    📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 15.01.2026

    Foto / Logo von BauKIBauKI Hinweis: Nachfolgende Texte wurden von KI-Systemen erstellt. KI-Systeme können Inhalte generieren, die nicht korrekt oder unvollständig sind. Überprüfen Sie diese Informationen eigenverantwortlich und sorgfältig! Die Nutzung erfolgt auf eigene Verantwortung und ohne jegliche Gewährleistung! Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt. Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).

    Rechtsberatungsgesetz (RBerG) – Architekten im Dilemma?

    💡 Kernaussagen: Die Diskussion dreht sich um die Frage, inwieweit Architekten im Rahmen ihrer Tätigkeit Rechtsberatung leisten dürfen, ohne gegen das Rechtsberatungsgesetz (RBerG) zu verstoßen. Es wird betont, dass die Beratung eines Bauherrn bezüglich eines Werkvertrags nicht zwangsläufig eine unzulässige Rechtsberatung darstellt. Die Ausnahmeregelungen und Interpretationen des Gesetzes sind jedoch komplex und erfordern eine sorgfältige Prüfung im Einzelfall.

    ⚠️ Wichtiger Hinweis: Laut dem Beitrag RBerG: Architekten-Beratung – Keine Genehmigung nötig! verstößt die Beratung eines Bauherrn durch seinen Architekten bezüglich eines Werkvertrages nicht gegen das RBerG, da laut § 1 für die Rechtsberatung auf diesem Gebiet keine behördliche Genehmigung erforderlich ist. Dies sollte jedoch nicht als Freifahrtschein für umfassende Rechtsberatung missverstanden werden.

    ✅ Zusatzinfo: Der Beitrag Rechtsberatungsgesetz: Ausnahmen im Detail – Was Architekten dürfen weist darauf hin, dass Ausnahmeregelungen zu Gesetzen oft in nachfolgenden Sätzen definiert werden, was auch im Rechtsberatungsgesetz zu beachten ist. Die Listung genehmigungsfähiger Sachgebiete impliziert nicht automatisch einen generellen Ausschluss anderer Bereiche.

    👉 Handlungsempfehlung: Architekten sollten sich der Grenzen ihrer rechtlichen Beratung bewusst sein und im Zweifelsfall rechtlichen Rat einholen. Eine enge Zusammenarbeit mit Anwälten kann helfen, Risiken zu minimieren und die Einhaltung des Rechtsberatungsgesetzes sicherzustellen. Es ist ratsam, sich kontinuierlich über aktuelle Entwicklungen und Interpretationen des RBerG zu informieren, um Bußgelder und Kammer-Ausschlüsse zu vermeiden.

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Interne und externe Fundstellen sowie weiterführende Recherchen

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  2. BAU-Forum - Außenwände und Fassaden - Holzhaustür Staubeinschlüsse: Sind sie ein Mangel? Prüfung & Abstand zur Beurteilung
  3. BAU-Forum - Dach - Baufehler: Wer haftet – Baufirma oder Architekt? Rechte, Pflichten & Verantwortlichkeiten
  4. BAU-Forum - Heizung / Warmwasser - Rohrisolierung im Angebot: Pflicht oder Kann-Leistung? Kosten & Ausführung
  5. BAU-Forum - Honorar für Architekten- und Ingenieurleistungen - Grundstück mit Architektenleistung kaufen: Ist das ein Koppelgeschäft?
  6. BAU-Forum - Honorar für Architekten- und Ingenieurleistungen - HOAI Abschaffung: Auswirkungen auf Architekten, Bauherren & Wettbewerb?
  7. BAU-Forum - Neubau - Raumhöhe unterschritten: Was tun bei Abweichung von Bauvorlageplänen? Minderung, Gutachter, Rechte
  8. BAU-Forum - Neubau - Bauabnahme: Wesentliche Mängel erkennen – Checkliste & Rechte bei Verweigerung?
  9. BAU-Forum - Neubau - Rechtsberatung im Bauwesen: Was dürfen Handwerker & Bauherren rechtlich äußern?
  10. BAU-Forum - Bauplanung / Baugenehmigung - Bebauungsplan übersehen: Was tun bei Fehlern? Rechte, Optionen & Vorgehen

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Externe Fundstellen und weiterführende Recherchen

Nachfolgende Suchlinks können Ihnen dabei helfen, ähnliche Fragestellungen zu erkunden:

Suche nach: Rechtsberatungsgesetz (RBerG) – Angst bei Architekten? Was erlaubt ist & welche Risiken drohen
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Suche nach: RBerG: Angst bei Architekten? | Was ist erlaubt?
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Suche nach: Rechtsberatungsgesetz, Architekten, Rechtsberatung, Bauwesen, Werkvertrag, IHK, Anwaltskammer, Honorar
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