Rechtsberatungsgesetz (RBerG) – Angst bei Architekten? Was erlaubt ist & welche Risiken drohen
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Rechtsberatungsgesetz (RBerG) – Angst bei Architekten? Was erlaubt ist & welche Risiken drohen
sogar die IHKAbk. Berlin weist mittlerweile auf ihrer Internet-Seite darauf hin, dass selbst Architekten sich aus der werkvertraglichen Beratung ihrer AGAbk. zurückhalten sollen, damit sie nicht mit dem Rechtsberatungsgesetz in Konflikt kommen. Ist das nicht seltsam?
Geschieht dies aus Ahnungslosigkeit oder aus Angst vor dem Druck der Anwaltskammer? Beides ist völlig unbegründet.
HOFFENTLICH haben DIE FORUMSBETREIBER SOVIEL MUT DIESEN Beitrag EINIGE TAGE STEHEN ZU lassen UND VOR DEM löschen ERSTMAL ZU lesen UND ZU DISKUTIEREN. DAS wäre EIN FORTSCHRITT, EIN SCHRITT AUS DER Dunkelheit DER Unkenntnis.
Da bisher alle angefragten Stellen geschwiegen haben machte ich mich selbst mal daran das RBerG zu kommentieren. Vielleicht löst dies endlich einige Knoten in den Köpfen. DAS RBerG REGELT NUR DIE Rechtsberatung AUF EINIGEN WENIGEN SACHGEBIETEN UND NICHT DIE Beratung IM WERKVERTRAGSRECHT ODER IM KAUFRECHT.
Wer Lust hat nachzulesen - da ist es:
Rechtsberatungsgesetz (RBerG)
vom 13. Dezember 1935 (RGBl. I S. 1478), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung und anderer Gesetze vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3836)
(inkl. Laienkommentar)
Rechtstext:
Artikel 1
§ 1
(1) Die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten, einschließlich der Rechtsberatung und der Einziehung fremder oder zu Einziehungszwecken abgetretener Forderungen, darf geschäftsmäßig - ohne Unterschied zwischen haupt- und nebenberuflicher (hauptberuflicher, nebenberuflicher) oder entgeltlicher und unentgeltlicher Tätigkeit - nur von Personen betrieben werden, denen dazu von der zuständigen Behörde die Erlaubnis erteilt ist. Die Erlaubnis wird jeweils für einen Sachbereich erteilt:
1. Rentenberatern,
2. Versicherungsberatern für die Beratung und außergerichtliche Vertretung gegenüber Versicherern
a) bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen,
b) bei der Wahrnehmung von Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag im Versicherungsfall,
3. Frachtprüfern für die Prüfung von Frachtrechnungen und die Verfolgung der sich hierbei ergebenden Frachterstattungsansprüche,
4. vereidigten Versteigerern, soweit es für die Wahrnehmung der Aufgaben als Versteigerer erforderlich ist,
5. Inkassounternehmern für die außergerichtliche Einziehung von Forderungen
(Inkassobüros) ,
6. Rechtskundigen in einem ausländischen Recht für die Rechtsbesorgung auf dem Gebiet dieses Rechts; eine für das Recht eines der Mitgliedstaaten der Europäischen Union erteilte Erlaubnis erstreckt sich auf das Recht der Europäischen Gemeinschaften.
Sie darf nur unter der der Erlaubnis entsprechenden Berufsbezeichnung ausgeübt werden.
(2) Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller die für den Beruf erforderliche Zuverlässigkeit und persönliche Eignung sowie genügende Sachkunde besitzt und ein Bedürfnis für die Erlaubnis besteht. Eine Bedürfnisprüfung findet nicht statt, wenn der Antragsteller Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist.
(3) Erstreckt sich eine vor dem 10. September 1994 erteilte Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 auch auf das Recht der Europäischen Gemeinschafften, ist die Erlaubnis nachträglich auf die Rechtsbesorgung auf dem Gebiet des ausländischen Rechts zu beschränken. Dies gilt nicht, wenn das ausländische Recht das Recht eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union ist. Ist dem Erlaubnisinhaber eine gesonderte Erlaubnis zur Rechtsbesorgung auf dem Gebiet des Rechts der Europäischen Gemeinschaft Aufgrund nachgewiesener Sachkunde erteilt worden, so ist diese nicht zu widerrufen.
(4) Die zuständige Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bedient sich der Beweismittel, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen für erforderlich hält. Der am Verfahren beteiligte Antragsteller oder Inhaber einer Erlaubnis soll bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken und, soweit es dessen bedarf, sein Einverständnis mit der Verwendung von Beweismitteln erklären. Sein Antrag auf Gewährung von Rechtsvorteilen ist zurückzuweisen, wenn infolge einer Verweigerung der Mitwirkung der Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt werden kann. Der Bewerber ist auf diese Rechtsfolge hinzuweisen.
(5) Gerichte und Behörden dürfen personenbezogene Daten, die für die Rücknahme oder den Widerruf der Erlaubnis oder zur Einleitung eines Rügeverfahrens aus der Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich sind, der für die Entscheidung zuständigen Behörde übermitteln, soweit hierdurch schutzwürdige Interessen des Betroffenen nicht beeinträchtigt werden oder das öffentliche Interesse das Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen überwiegt. Die Übermittlung unterbleibt, wenn besondere gesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen.
Kommentar:
(Vorstehender Paragraph heißt also etwas verständlicher formuliert:
Die gewerbliche Tätigkeit (entgeltlich oder unentgeltlich) als:
1. Rentenberatern,
2. Versicherungsberatern für die Beratung und außergerichtliche Vertretung gegenüber Versicherern
a) bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen,
b) bei der Wahrnehmung von Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag im Versicherungsfall,
3. Frachtprüfern für die Prüfung von Frachtrechnungen und die Verfolgung der sich hierbei ergebenden Fracht-Erstattungsansprüche,
4. vereidigten Versteigerern, soweit es für die Wahrnehmung der Aufgaben als Versteigerer erforderlich ist,
5. Inkassounternehmern für die außergerichtliche Einziehung von Forderungen
(Inkassobüros) ,
6. Rechtskundigen in einem ausländischen Recht für die Rechtsbesorgung auf dem Gebiet dieses Rechts; eine für das Recht eines der Mitgliedstaaten der Europäischen Union erteilte Erlaubnis erstreckt sich auf das Recht der Europäischen Gemeinschaften.
darf nur von Personen betrieben werden, denen dazu eine Behördliche Genehmigung vorliegt.
Sie darf nur unter der der Erlaubnis entsprechenden Berufsbezeichnung ausgeübt werden.
In diesem Paragraphen ist jedoch nicht die Rechtsberatung z.B. bzgl. Werkvertragsrecht (BGBAbk., VOBAbk.) untersagt.
Die Beratung eines Bauherrn durch seinen Architekten bzgl. eines Werkvertrages mit einem Bauunternehmer verstößt nicht gegen das RBerG, da laut § 1 für die Rechtsberatung auf diesem Gebiet keine behördliche Genehmigung erforderlich ist.
Das anwaltlich vielbeschworene RBerG untersagt mit § 1 also nicht die Rechtsberatung als solches, sondern sorgt lediglich für einen Schutz der Berufsbezeichnung: Rentenberater, Versicherungsberater, vereidigte Versteigerer, Inkassounternehmen, Rechtskundige im ausländischem Recht gegen missbräuchliche Verwendung ohne behördliche Genehmigung.
(Der nachstehende (Ergänzungs-) Paragraph regelt die Geschäftsabwicklung bei Tod oder Verlust der behördlichen Genehmigung, bezieht sich demnach wieder auf die in § 1 genannten Rechtsgebiete.)
§ 1a
(1) Ist der Inhaber einer Erlaubnis verstorben oder seine Erlaubnis widerrufen, so kann der für die Erteilung der Erlaubnis zuständige Präsident des Land- oder Amtsgerichts (Landgerichts, Amtsgerichts) einen Abwickler für die Praxis bestellen.
(2) Der Abwickler muss Rechtsanwalt sein oder eine Erlaubnis für denselben Sachbereich haben, wie der Inhaber der Erlaubnis, dessen Praxis er abzuwickeln hat. Er wickelt die schwebenden Angelegenheiten ab und führt die laufenden Aufträge fort. Er gilt für die schwebenden Angelegenheiten als von der Partei bevollmächtigt, sofern diese nicht für die Wahrnehmung ihrer Rechte in anderer Weise gesorgt hat.
(3) Die Bestellung zum Abwickler kann nur aus einem wichtigen Grunde abgelehnt werden. Sie kann widerrufen werden. Der Abwickler wird in eigener Verantwortung tätig, jedoch im Interesse, für Rechnung und auf Kosten des Inhabers der Erlaubnis, dessen Praxis er abwickelt, oder dessen Erben.
(4) Die §§ 666,667 und 670 des Bürgerlichen Gesetzbuches gelten entsprechend. Der Abwickler ist berechtigt, die Praxisräume zu betreten und die zur Praxis gehörenden Gegenstände in Besitz zu nehmen, herauszuverlangen und hierüber zu verfügen.
(5) An Weisungen des Inhabers der Erlaubnis ist er nicht gebunden. Dieser darf die Tätigkeit des Abwicklers nicht beeinträchtigen und hat dem Abwickler eine angemessene Vergütung zu zahlen, wenn die Umstände es erfordern. Können sich die Beteiligten über die Vergütung nicht einigen, so entscheidet der Präsident des Gerichts, der den Abwickler bestellt hat.
(6) Der Abwickler ist berechtigt, jedoch außer im Rahmen eines Kostenfestsetzungsverfahrens nicht verpflichtet, Kostenforderungen des Inhabers der Erlaubnis im eigenen Namen für dessen Rechnung geltend zu machen.
Rechtstext:
§ 2
Die Erstattung wissenschaftlich begründeter Gutachten und die Übernahme der Tä-Tätigkeit als Schiedsrichter bedürfen der Erlaubnis gemäß § 1 nicht.
Kommentar:
(D.h. : wissenschaftlich begründete Gutachten zu den in § 1 genannten Sach- / Arbeitsgebieten 1. bis 5. können ohne behördliche Gegenehmigung erstellt werden bzw. von Personen erstellt werden, die keine behördliche Ge-Genehmigung zur Arbeit in einem der unter § 1 genannten Sachgebiete vorweisen können. Fraglich bleibt jedoch, wann ein ausgefertigtes Gutachten als wissenschaftlich bzw. wissenschaftlich begründet gilt.
Auch die Arbeit als Schiedsrichter in den unter § 1 genannten Sachgebieten bedarf keiner behördlichen Genehmigung. Welche Qualifikation bzw. Legitimation ein Schiedsrichter beispielsweise im Sachgebiet der Inkassounternehmen haben muss, ist hier nicht vorgeschrieben. Dies ist ggf. anderen Rechtsvorschriften zu entnehmen.)
§ 3
Durch dieses Gesetz werden nicht berührt:
1. die Rechtsberatung und Rechtsbetreuung, die von Behörden und von Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen ihrer Zuständigkeit ausgeübt wird;
2. die Berufstätigkeit der Notare und sonstigen Personen, die ein öffentliches Amt ausüben, der Rechtsanwälte und Patentanwälte sowie der Rechtsanwaltsgesellschaften und Patentanwaltsgesellschaften, die durch im Rahmen ihrer beruflichen Befugnisse handelnde Personen tätig werden;
3. die Berufstätigkeit der Prozessagenten (§ 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung);
4. die Besorgung von Rechtsangelegenheiten auf dem Gebiet des Versorgungswesens durch die in § 48 Abs. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Versorgungssachen (RGBl. 1934 I S. 1113) und durch die in § 83 Abs. 2 des Wehrmachtversorgungsgesetzes (RGBl. 1935 I S. 21) bezeichneten Verbände sowie durch Personen, die auf Grund dieser Vorschriften als Bevollmächtigte oder Beistände in Versorgungssachen zugelassen sind.
5. die Besorgung von Rechtsangelegenheiten auf dem Gebiet des Patent-, Gebrauchsmuster-, Geschmacksmuster-, Topographieschutz- und Markenwesens in den in den §§ 177,178 und 182 der Patentanwaltsordnung bestimmten Grenzen;
6. die Tätigkeit als Zwangsverwalter, Insolvenzverwalter oder Nachlasspfleger sowie die Tätigkeit sonstiger für ähnliche Aufgaben behördlich eingesetzter Personen;
7. die Tätigkeit von Genossenschaften, genossenschaftlichen Prüfungsverbänden und deren Spitzenverbänden sowie von genossenschaftlichen Treuhand- und ähnlichen genossenschaftlichen Stellen, soweit sie im Rahmen ihres Aufgabenbereichs ihre Mitglieder, die ihnen angehörenden genossenschaftlichen Einrichtungen oder die Mitglieder oder Einrichtungen der ihnen angehörenden Genossenschaften betreuen;
8. die außergerichtliche Besorgung von Rechtsangelegenheiten von Verbrauchern durch für ein Bundesland errichtete, mit öffentlichen Mitteln geförderte Verbraucher-Zentralen im Rahmen ihres Aufgabenbereichs;
9. die Besorgung von Rechtsangelegenheiten von Schuldnern durch eine nach Landesrecht als geeignet im Sinne des § 305 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung anerkannte Stelle im Rahmen ihres Aufgabenbereichs.
Kommentar
(D.h. : die vorgenannten juristischen Personen bedürfen keiner behördlichen Genehmigung zur Rechtsberatung in den unter § 1 genannten Sachgebieten.)
(Ausdrückliche Ausgrenzung der Steuerberatung aus dem behördlichen Genehmigungspflicht nach vorliegendem Gesetz)
Rechtstext:
§ 4
(1) Die Erlaubnis nach § 1 gewährt nicht die Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung
1. in Angelegenheiten, die durch Bundesrecht, Recht der Europäischen Gemeinschaften oder der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-Raum geregelte Steuern und Vergütungen betreffen, soweit diese durch Bundesfinanzbehörden oder durch Landesfinanzbehörden verwaltet werden,
2. in Angelegenheiten, die die Realsteuern oder die Grunderwerbsteuer betreffen,
3. in Angelegenheiten, die durch Landesrecht oder auf Grund einer landesrechtlichen Ermächtigung geregelte Steuern betreffen,
4. in Monopolsachen,
5. in sonstigen von Bundesfinanzbehörden oder Landesfinanzbehörden verwalteten Angelegenheiten, soweit für diese durch Bundesgesetz oder Landesgesetz der Finanzrechtsweg eröffnet ist.
(2) Für die in Absatz 1 bezeichneten Angelegenheiten ist das Steuerberatungsgesetz maßgebend.
(3) Die Befugnis zur Hilfeleistung auf den in Absatz 1 bezeichneten Gebieten ermächtigt nicht zur Rechtsbesorgung in sonstigen Angelegenheiten.
Kommentar
(Hier heißt es, dass die Steuerberatung über das Steuerberatungsgesetz geregelt ist und nicht über das RBerG. Unter (3) wird nochmals darauf hingewiesen, dass die behördliche Genehmigung nur für die Beratung im jeweiliegen Sachgebiet erteilt wird und nicht für alle Sachgebiete übergreifend gilt.
Rechtstext
§ 5
Die Vorschriften dieses Gesetzes stehen dem nicht entgegen,
1. dass kaufmännische oder sonstige gewerbliche Unternehmer für ihre Kunden rechtliche Angelegenheiten erledigen, die mit einem Geschäft ihres Gewerbebetriebs in unmittelbarem Zusammenhang stehen;
(D.h., dass ein Architekt oder Bauingenieur (als gewerblicher Unternehmer) nach diesem Wortlaut ausdrücklich berechtigt ist, rechtliche Angelegenheiten zu erledigen, die mit seinem Geschäft (Bauwesen in unmittelbarem Zusammenhang stehen.
D.h., dass er allgemein jegliche Rechtsberatungen bzgl. Werkvertragsrecht ausführen darf und heißt im Besonderen, dass er z.B. auch Versicherungsberatung ohne behördliche Genehmigung vornehmen darf, soweit sich diese auf das von Ihm gewerblich betreute Bauvorhaben bezieht.)
2. dass öffentlich bestellte Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer sowie Steuer-Berater und Steuerbevollmächtigte in Angelegenheiten, mit denen sie beruflich befasst sind, auch die rechtliche Bearbeitung übernehmen, soweit diese mit den Aufgaben des Wirtschaftsprüfers, Buchprüfers, Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten in unmittelbarem Zusammenhang steht und diese Aufgaben ohne die Rechtsberatung nicht sachgemäß erledigt werden können;
3. dass Vermögensverwalter, Hausverwalter und ähnliche Personen die mit der Verwaltung in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Rechtsangelegenheiten erledigen.
§ 6
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes stehen ferner dem nicht entgegen,
1. dass Angestellte Rechtsangelegenheiten ihres Dienstherrn erledigen;
(Auch hierunter würde fallen, wenn ein Architekt oder Ingenieur den ihn beauftragenden Bauherrn hinsichtlich Werkvertragsrecht berät oder beratend vertritt bei der Erledigung der Rechtsgeschäfte des Bauherrn.
2. dass Angestellte, die bei Personen oder Stellen der in den §§ 1,3 und 5 bezeichneten Art beschäftigt sind, im Rahmen dieses Anstellungsverhältnisses Rechtsangelegenheiten erledigen.
(2) Die Rechtsform des Angestelltenverhältnisses darf nicht zu einer Umgehung des Erlaubniszwangs missbraucht werden.
§ 7
Einer Erlaubnis bedarf es nicht, wenn auf berufsständischer oder ähnlicher Grundlage gebildete Vereinigungen oder Stellen im Rahmen ichres Aufgabenbereichs ichren Mitgliedern Rat und Hilfe in Rechtsangelegenheiten gewähren. Diese Tätigkeit kann ich-nen jedoch untersagt werden. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer Vereinigung o - der Stelle stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder der Vereinigung oder Stelle entsprechend deren Satzung durchführt.
§ 8
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1. fremde Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig besorgt, ohne die nach diesem Artikel erforderliche Erlaubnis zu besitzen,
(D.h. Ein Verstoß gegen das Gesetz stellt keinen Straftatbestand dar, sondern eine Ordnungswidrigkeit.
Auch dieser § 8 bezieht sich ausschließlich auf die behördlich genehmigungspflichtigen in § 1 benannten Sachgebiete und nicht auf eine generelle Untersagung jeglicher Rechtsberatung.)
2. gegen ein Verbot nach § 7 Satz 2 verstößt oder
3. unbefugt die Berufsbezeichnung "Rechtsbeistand" oder eine ihr zum Verwechseln ähnliche Bezeichnung führt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden.
Artikel 2
(aufgehoben)
Artikel 3
(Änderungsvorschrift)
Rechtstext:
Artikel 3a
Eine Erlaubnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Devisensachen, die nach § 1 der Verordnung über die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Devisensachen vom 29. Juni 1936 (RGBl. I S. 524) erteilt worden ist, gilt vom Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieser Verordnung ab als Erlaubnis nach § 1 des Gesetzes. Die Erlaubnis gewährt die Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Rechtsangelegenheiten, die das Außenwirtschaftsgesetz vom 28. April 1961 (BGBl. I S. 481) betreffen. Der Umfang der einzelnen Erlaubnis bleibt im übrigen unverändert; das gleiche gilt für die aus der Erlaubnis sich ergebenden Rechte.
Artikel 4
Die Durchführung der Artikel 1 und 2 dieses Gesetzes sowie der zu ihrer Ausführung erlassenen Vorschriften begründet keine Ansprüche auf Entschädigung.
Artikel 5
(1) Die Ausführungsvorschriften werden im Einvernehmen mit den beteiligten Reichsministern zu Artikel 1 dieses Gesetzes von dem Reichsminister der Justiz erlassen. Hierbei können ergänzende Bestimmungen getroffen, insbesondere Einschränkungen oder Erweiterungen der Erlaubnispflicht bestimmt werden.
(2) (aufgehoben)
Artikel 6
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) (gegenstandslos)
Kommentar:
(Bisher sind keine Verfahren wegen Verstoßes gegen das RBerG durch Beratungen im Werkvertragsrecht bekannt. Es steht zu bezweifeln, dass bei durch Nicht-Juristen erteilter Rechtsberatung bzgl. Werkvertragsrecht allein auf Grundlage des RBerG ein Ordnungswidrigkeitsverfahren erfolgreich wäre oder beispielsweise ein Kammerausschluss (IHK, Architektenkammer, Baukammer) zu begründen wäre. Letztere Androhungen eines Ausschlussverfahrens wären vermutlich rechtlich nicht durchzusetzen ohne gleichzeitig einen Verstoß gegen andere Regelungen der entsprechenden Kammer (Satzungen etc.) oder andere rechtliche Regelungen als Be-Gründung des Ausschlussverfahrens heranzuziehen.
Entsprechend dieser Kommentierung liegt mit dem RBerG keine rechtliche Grundlage zur allgemeinen Untersagung einer Rechtsberatung vor, sondern lediglich die Untersagung im Bereich vorgenannter Rechtsgebiete. Auch die Steuerberatung ist nicht durch das RBerG untersagt, sondern extra in einem anderen Gesetz untersagt. Dies spricht dafür, dass § 1 des RBerG eben keine Pauschale Untersagung jeglicher Rechtsberatung bedeutet, sondern nur bzgl. der Themenliste Wirksamkeit zeigt.
-
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Sicherheitshinweise
🔴 Kritisch: Die Auslegung des Rechtsberatungsgesetzes ist komplex. Bei Unsicherheiten sollten Sie sich rechtlich beraten lassen, um Risiken zu minimieren.
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Die Verunsicherung bezüglich des Rechtsberatungsgesetzes (RBerG) unter Architekten ist verständlich. Ich rate dringend dazu, sich klar abzugrenzen, welche Tätigkeiten als Architekt zulässig sind und wo die Grenzen zur Rechtsberatung überschritten werden.
🔴 Gefahr: Unzulässige Rechtsberatung kann zu Ordnungswidrigkeitsverfahren, Geldbußen und im schlimmsten Fall zum Ausschluss aus der Architektenkammer führen.
Ich empfehle folgende Vorgehensweise:
- Klare Abgrenzung: Konzentrieren Sie sich auf Ihre Kernkompetenzen im Bereich der Architektur und Bauplanung.
- Vermeidung rechtlicher Beratung: Geben Sie keine Rechtsauskünfte, sondern verweisen Sie Bauherren an Rechtsanwälte oder andere qualifizierte Rechtsberater.
- Fortbildung: Informieren Sie sich regelmäßig über die aktuelle Rechtslage und die Grenzen der zulässigen Beratung.
👉 Handlungsempfehlung: Holen Sie sich im Zweifelsfall eine rechtliche Einschätzung ein, um sicherzustellen, dass Ihre Tätigkeit im Rahmen des RBerG liegt.
📖 Wichtige Begriffe kurz erklärt
- Rechtsberatungsgesetz (RBerG)
- Das Rechtsberatungsgesetz regelt, wer in Deutschland Rechtsdienstleistungen erbringen darf. Es schützt Rechtsuchende vor unqualifizierter Beratung und legt fest, dass grundsätzlich nur Rechtsanwälte Rechtsdienstleistungen erbringen dürfen. Es gibt jedoch Ausnahmen für bestimmte Berufsgruppen und Tätigkeiten.
Verwandte Begriffe: Rechtsdienstleistung, Rechtsberatung, Anwaltszwang - Werkvertrag
- Ein Werkvertrag ist ein Vertrag, bei dem sich ein Unternehmer verpflichtet, ein bestimmtes Werk herzustellen, und der Besteller sich verpflichtet, die vereinbarte Vergütung zu zahlen. Im Baubereich ist der Werkvertrag die Grundlage für die Errichtung eines Bauwerks.
Verwandte Begriffe: Bauvertrag, Bauherr, Architekt - Architektenkammer
- Die Architektenkammer ist eine berufsständische Körperschaft, die die Interessen der Architekten vertritt und die Einhaltung der Berufspflichten überwacht. Sie ist unter anderem zuständig für die Zulassung von Architekten und die Durchführung von berufsrechtlichen Verfahren.
Verwandte Begriffe: Berufsrecht, Standesorganisation, Berufspflichten - Ordnungswidrigkeit
- Eine Ordnungswidrigkeit ist eine rechtswidrige Handlung, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann. Im Gegensatz zu Straftaten sind Ordnungswidrigkeiten weniger schwerwiegend.
Verwandte Begriffe: Straftat, Bußgeld, Verwarnung - Rechtsdienstleistung
- Eine Rechtsdienstleistung umfasst jede Tätigkeit, die eine rechtliche Prüfung und Beratung beinhaltet. Dazu gehören beispielsweise die Erteilung von Rechtsauskünften, die Erstellung von Verträgen und die Vertretung vor Gericht.
Verwandte Begriffe: Rechtsberatung, Prozessvertretung, Gutachten - Befugnis
- Die Befugnis bezeichnet die rechtliche Erlaubnis oder Ermächtigung, bestimmte Handlungen vorzunehmen oder bestimmte Aufgaben zu erfüllen. Im Zusammenhang mit dem RBerG geht es um die Befugnis, Rechtsdienstleistungen zu erbringen.
Verwandte Begriffe: Kompetenz, Ermächtigung, Erlaubnis - Berufsrecht
- Das Berufsrecht umfasst die Gesamtheit der rechtlichen Regelungen, die die Ausübung eines bestimmten Berufs betreffen. Dazu gehören beispielsweise die Zulassungsvoraussetzungen, die Berufspflichten und die berufsrechtlichen Sanktionen.
Verwandte Begriffe: Standesrecht, Berufsordnung, Berufsethik
❓ Häufige Fragen (FAQ)
- Was genau regelt das Rechtsberatungsgesetz (RBerG)?
Das Rechtsberatungsgesetz (RBerG) regelt, wer in Deutschland Rechtsdienstleistungen erbringen darf. Ziel ist es, die Rechtsuchenden vor unqualifizierter Rechtsberatung zu schützen. Grundsätzlich ist die Erbringung von Rechtsdienstleistungen nur Rechtsanwälten erlaubt, es gibt jedoch Ausnahmen für bestimmte Berufsgruppen und Tätigkeiten. - Dürfen Architekten überhaupt keine rechtlichen Hinweise geben?
Architekten dürfen im Rahmen ihrer Tätigkeit als Architekten durchaus allgemeine Hinweise geben, die sich aus ihrem Fachwissen ergeben. Sie dürfen jedoch keine individuelle Rechtsberatung im Sinne des RBerG leisten, also keine konkreten Rechtsfragen beantworten oder Rechtsstreitigkeiten bearbeiten. - Welche Konsequenzen drohen bei Verstößen gegen das RBerG?
Verstöße gegen das RBerG können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden und mit Geldbußen belegt werden. Im Wiederholungsfall oder bei besonders schwerwiegenden Verstößen kann auch ein Ausschluss aus der Architektenkammer drohen. - Wo finde ich qualifizierte Rechtsberater für Bauherren?
Bauherren finden qualifizierte Rechtsberater bei der Rechtsanwaltskammer, Verbraucherzentralen oder über Empfehlungen von anderen Bauherren. Es ist wichtig, einen Rechtsberater zu wählen, der sich im Baurecht auskennt. - Was ist der Unterschied zwischen Rechtsberatung und Rechtsdienstleistung?
Rechtsdienstleistung ist der Oberbegriff und umfasst jede Tätigkeit, die eine rechtliche Prüfung und Beratung beinhaltet. Rechtsberatung ist eine Form der Rechtsdienstleistung, bei der konkrete Rechtsfragen beantwortet und individuelle Lösungen erarbeitet werden. - Gibt es eine Pauschale Themenliste, die Architekten bei der Beratung hilft?
Nein, eine pauschale Themenliste gibt es nicht. Architekten sollten sich an den Kern ihrer architektonischen und bautechnischen Kompetenzen halten und keine Rechtsberatung im Einzelfall leisten. - Wie wirkt sich das RBerG auf Werkverträge aus?
Das RBerG betrifft Architekten insofern, als sie bei der Gestaltung und Abwicklung von Werkverträgen darauf achten müssen, keine unzulässige Rechtsberatung zu leisten. Sie dürfen den Bauherrn beispielsweise nicht zu bestimmten Klauseln im Vertrag raten, sondern sollten ihn an einen Rechtsanwalt verweisen. - Was sollten Architekten tun, wenn sie unsicher sind, ob eine Handlung unter das RBerG fällt?
Im Zweifelsfall sollten Architekten sich rechtlich beraten lassen. Eine frühzeitige Beratung kann helfen, Verstöße gegen das RBerG zu vermeiden und rechtliche Risiken zu minimieren.
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nicht richtig
Ich zitiere:- Die Beratung eines Bauherrn durch seinen Architekten bzgl. eines Werkvertrages mit einem Bauunternehmer verstößt nicht gegen das RBerG, da laut § 1 für die Rechtsberatung auf diesem Gebiet keine behördliche Genehmigung erforderlich ist.
Nicht richtig. Rechtsberatung ist erst mal alles, was fremde Rechtsangelegenheiten fördert. Der § 1 sagt hier nicht, dass für Beratung durch Architekten "keine behördliche Genehmigung erforderlich" ist, sondern dass dafür gar keine Genehmigung möglich ist. Die gelisteten zulässigen Fälle sind Ausnahmen von § 1 (1) Satz 1.
Ich zitiere:- § 5 Die Vorschriften dieses Gesetzes stehen dem nicht entgegen,
1. dass kaufmännische oder sonstige gewerbliche Unternehmer für ihre Kunden rechtliche Angelegenheiten erledigen, die mit einem Geschäft ihres Gewerbebetriebs in unmittelbarem Zusammenhang stehen;
D.h., dass ein Architekt oder Bauingenieur (als gewerblicher Unternehmer) nach diesem Wortlaut ausdrücklich berechtigt ist, rechtliche Angelegenheiten zu erledigen, die mit seinem Geschäft Bauwesen in unmittelbarem Zusammenhang stehen.
D.h., dass er allgemein jegliche Rechtsberatungen bzgl. Werkvertragsrecht ausführen darf und heißt im Besonderen, dass er z.B. auch Versicherungsberatung ohne behördliche Genehmigung vornehmen darf, soweit sich diese auf das von Ihm gewerblich betreute Bauvorhaben bezieht. Folgerung 1 ist insofern richtig, dass der Architekt im Zusammenhang mit seiner Berufsausübung Beratungspflichten hat. Diese können auch das öffentliche und private Baurecht betreffen. Folgerung 2 ist wieder falsch. "Allgemein jegliche Rechtsberatungen bzgl. Werkvertragsrecht" ist von Beratungspflicht nicht mehr abgedeckt, weil der unmittelbare Zusammenhang fehlt.
Kommentar RAe Reuter, Grüttner, Schenck:
"Zu beachten ist, dass der Architekt auch dann für Fehler haftet, wenn diese ihm im Rahmen einer Tätigkeit unterliefen, zu welcher er gar nicht verpflichtet war: Soweit er Aufgaben - auch freiwillig - übernimmt, haftet er. Bei einem Fehler des Architekten im Rahmen einer rechtlichen Beratung, zu der der Architekt letztlich nicht befugt war, wird schließlich der Haftpflichtversicherungsschutz voraussichtlich wegen berufsfremder Tätigkeit verweigert werden. Wird ein Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz festgestellt, so wird das Honorar des Architekten i.d.R. (bis auf etwaige schwache Bereicherungsansprüche) entfallen. Weiter droht ein Geldbuße". -
Rechtsberatungsgesetz: Ausnahmen im Detail – Was Architekten dürfen
Bin ja kein Anwalt - aber ...
Hallo liebe Streiter,
meines Wissens werden Ausnahmeregelungen zu Satz 1 eines § eines Gesetzes oder einer Verordnung zumeist in Satz 2 gefasst, vgl. hierzu beispielsweise EnEVAbk. Abschnitt 1 § 1 Satz (1) und (2).
Da kann es sich also im Rechtsberatungsgesetz Satz (1) bei der Aufzählung der Genehmigungsfähigen Sachgebiete nicht um eine sachgebietsbezogene Ausschlussklausel des generellen Verbots einer Rechtsberatung handeln, sondern vielmehr um die Listung von Sachgebieten, für die eine Rechtsberatung zulässig ist, wenn der Berater eine bäehördliche Genehmigung hat (unabhängig davon, ob er Anwalt ist oder nicht).
Wird nicht die Beratung und Rechtsvertretung in ganz anderen Sachen geregelt? Ich dachte dafür gibt es die Zulassung des Anwalts, die Anwaltskammer, die Anwaltsordnung, das Rechtsanwaltsgesetz u. ä.
Ich halte die interpretatorische Verfahrensweise, einen Satz eines Paragraphen in zwei separate Teile zu teilen für eine (sicher gern und oft benutzte) Fehlinterpretation.
Leider habe ich zu diesem Gesetz auch noch keine Kommentierungen lesen können und auch keine Urteile, um mal die (sofern vorhanden) übliche Rechtsprechung kennenzulernen. -
📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 15.01.2026
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Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt.
Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).Rechtsberatungsgesetz (RBerG) – Architekten im Dilemma?
💡 Kernaussagen: Die Diskussion dreht sich um die Frage, inwieweit Architekten im Rahmen ihrer Tätigkeit Rechtsberatung leisten dürfen, ohne gegen das Rechtsberatungsgesetz (RBerG) zu verstoßen. Es wird betont, dass die Beratung eines Bauherrn bezüglich eines Werkvertrags nicht zwangsläufig eine unzulässige Rechtsberatung darstellt. Die Ausnahmeregelungen und Interpretationen des Gesetzes sind jedoch komplex und erfordern eine sorgfältige Prüfung im Einzelfall.
⚠️ Wichtiger Hinweis: Laut dem Beitrag RBerG: Architekten-Beratung – Keine Genehmigung nötig! verstößt die Beratung eines Bauherrn durch seinen Architekten bezüglich eines Werkvertrages nicht gegen das RBerG, da laut § 1 für die Rechtsberatung auf diesem Gebiet keine behördliche Genehmigung erforderlich ist. Dies sollte jedoch nicht als Freifahrtschein für umfassende Rechtsberatung missverstanden werden.
✅ Zusatzinfo: Der Beitrag Rechtsberatungsgesetz: Ausnahmen im Detail – Was Architekten dürfen weist darauf hin, dass Ausnahmeregelungen zu Gesetzen oft in nachfolgenden Sätzen definiert werden, was auch im Rechtsberatungsgesetz zu beachten ist. Die Listung genehmigungsfähiger Sachgebiete impliziert nicht automatisch einen generellen Ausschluss anderer Bereiche.
👉 Handlungsempfehlung: Architekten sollten sich der Grenzen ihrer rechtlichen Beratung bewusst sein und im Zweifelsfall rechtlichen Rat einholen. Eine enge Zusammenarbeit mit Anwälten kann helfen, Risiken zu minimieren und die Einhaltung des Rechtsberatungsgesetzes sicherzustellen. Es ist ratsam, sich kontinuierlich über aktuelle Entwicklungen und Interpretationen des RBerG zu informieren, um Bußgelder und Kammer-Ausschlüsse zu vermeiden.
Interne und externe Fundstellen sowie weiterführende Recherchen
Nachfolgend finden Sie eine Auswahl interner Fundstellen und Links zu "Rechtsberatungsgesetz, Architekt, Rechtsberatung, Bauwesen". Weiter unten können Sie die Suche mit eigenen Suchbegriffen verfeinern und weitere Fundstellen entdecken.
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- … unstimmiger Rechnung und einigen Mängel vor Gericht stehen, wenn doch der Architekt erstmal derjenige ist, der die Rechnung prüft und nötigenfalls korrigiert und …
- … dann zur Zahlung freigibt. Welche Rolle hat Ihr Architekt da gespielt? …
- … 1776645082,/forum/architektur/11314.php,/forum/architektur/11239.php,/forum/architektur/10945.php, …
- … forum/architektur/10844.php,/forum/architektur/10819.php,/forum/aussenwaende/15324.php,/forum/aussenwaende/12548.php,/forum/aussenwaende/10246.php, …
- BAU-Forum - Außenwände und Fassaden - Holzhaustür Staubeinschlüsse: Sind sie ein Mangel? Prüfung & Abstand zur Beurteilung
- … Baurecht: Dürfen Architekten Mängel benennen? …
- … Früher laut Rechtsberatungsgesetz …
- … durften Architekten an dem von Ihnen betreuten Bauvorhaben für die Bauherren …
- … hinsichtlich der dort geschlossenen Bauverträge auch Rechtsberatungen durchführen. Heute nach Rechtsdienstleistungsgesetz § 5 Absatz 1 dürfte wohl gleiches gelten. Heißt das nicht auch, dass Sie auch auf dieser Baustelle einen Mangel als solchen benennen dürfen?! …
- … 1776636595,/forum/aussenwaende/14213.php,/forum/architektur/10123.php,/forum/ausbauarbeiten/11845.php,/forum/ausbauarbeiten/11252.php,/forum/ausbauarbeiten …
- BAU-Forum - Dach - Baufehler: Wer haftet – Baufirma oder Architekt? Rechte, Pflichten & Verantwortlichkeiten
- … Baufehler entdeckt? Jetzt Verantwortlichkeiten klären! Haftung von Baufirma & Architekt – Ihre Rechte, Pflichten und wie Sie vorgehen sollten. …
- … Baufirma, Architekt, Baumängel, Gewährleistung, Schadensersatz, Verantwortlichkeit …
- … Baurecht, Architektenrecht, Bauwesen, Haftungsrecht …
- … Baufehler: Wer haftet – Baufirma oder Architekt? Rechte, Pflichten & Verantwortlichkeiten …
- … Haftet Baufirma oder Architekt bei Baufehler …
- … Die Frage, wer bei Baufehlern haftet – Baufirma oder Architekt – ist komplex und hängt von verschiedenen Faktoren ab. Grundsätzlich haften …
- … Architekt: Der Architekt haftet für Planungs- und Überwachungsfehler. Dies umfasst beispielsweise Fehler bei …
- … Architekt …
- … Ein Architekt ist ein Fachmann für die Planung und Gestaltung von Bauwerken. …
- … Was tun, wenn Baufirma oder Architekt insolvent sind?Im Falle einer Insolvenz der Baufirma oder des Architekt …
- … Prozessrisiken im Bauwesen: Eine Einschätzung …
- … Zustimmung zur Einschätzung der Architektenhaftung …
- … Gesamtschuldnerische Haftung: Architekt vs. Baufirma …
- … Gesamtschuldnerische_Haftung_Architekt_nahezu_chancenlos__1496017.html …
- … Bei der Innenverkleidung unseres Dachneubaus hat der Trockenbauer nicht, wie gewünscht und geplant die Lichtphasen der Dachflächenfenster erstellt (keine waagerechte Ausführung der Fensterlaibung - man stößt sich am Kopf). Der Fehler liegt ursprünglich beim Zimmerer und beim bauüberwachenden Architekten, der dem Trockenbauer keine Ausführungszeichnungen übermittelt hat und der …
- … Leistung des Trockenbauers trotz falschen Ergebnisses bezahlt und erst danach vom Architekten Schadenersatz gefordert werden, oder sollte man es auf einen Prozess …
- … Da können wir ihnen nicht weiterhelfen, weil wir sonst gegen das Rechtsberatungsgesetz verstoßen würden. …
- … ihr Architekt, wie sie mit seinem Planungsfehler und den daraus resultierenden Ausführungsfehlern des Zimmerers und des Trockenbauers umgehen sollen? In dieser Reihenfolge wird doch ein Schuh draus! …
- … Nächste Frage: Wollen Sie alles umbauen lassen? Wenn nicht, dann wollen Sie also einen Minderwertausgleich? Den Minderwert zahlt doch aber der Verursacher, oder?! Ist das in Ihrem Fall nicht der Architekt? Wieso soll der Trockenbauer den Schadenersatz für den Architekt zahlen …
- … Die Reihe ist doch: Zimmermann wechselt falsch - Architekt (soweit damit Beauftragt) macht keine Mangelanzeige an diesen - Innenausbauer ist …
- … Anwalt suchen und auch dem Architekt den Streit verkünden. Die haben für sowas eine Versicherung. Es muss …
- … Baufehler: Haftung von Baufirma & Architekt klären …
- … 1776544856,/forum/architektur/11405.php,/forum …
- … /architektur/11352.php,/forum/architektur/11334.php,/forum/architektur/11289.php,/forum …
- … /architektur/11153.php,/forum/architektur/11128.php,/forum/architektur/11097.php,/forum …
- … /architektur/11065.php,/forum/architektur/11034.php,/forum/architektur/10987.php …
- BAU-Forum - Heizung / Warmwasser - Rohrisolierung im Angebot: Pflicht oder Kann-Leistung? Kosten & Ausführung
- … Unternehmens, eine bestimmte Leistung zu einem bestimmten Preis zu erbringen. Im Bauwesen und Handwerk enthält ein Angebot in der Regel eine detaillierte Beschreibung …
- … Keine Rechtsberatung …
- … Rechtsberatungsgesetz (RBerG) …
- … Aber bevor ich anfange loszulegen möchte ich erklären, dass dies keine Rechtsberatung im Sinne der Nutzungsbedingungen für dieses Forum ist, sondern eine reine …
- … rechtliche Klarstellung. Nach dem Rechtsberatungsgesetz (RBerG) stellt es sowieso keine Ordnungswidrigkeit dar, weil die geschäftsmäßige Grundlage fehlt. …
- BAU-Forum - Honorar für Architekten- und Ingenieurleistungen - Grundstück mit Architektenleistung kaufen: Ist das ein Koppelgeschäft?
- … Koppelgeschäft? Grundstück + Architekt: Rechte & Risiken …
- … Grundstück mit Architektenvertrag gekauft? Ist das ein Koppelgeschäft? Welche Rechte haben Käufer …
- … Koppelgeschäft, Grundstückskauf, Architektenvertrag, Architektenleistung, Rechtslage, Honorar, Bauplanung …
- … Immobilienrecht, Architektenrecht, Vertragsrecht …
- … Grundstück mit Architektenleistung kaufen: Ist das ein …
- … Sehe immer wieder, dass Grundstücke samt Architektenplanungen zum …
- … Andererseits ist auch verständlich, dass die gezahlte Architektenhonorare wieder eingeholt werden müssen, wenn man aus welchem Grunde …
- … Die Frage, ob der gemeinsame Kauf eines Grundstücks und einer Architektenleistung ein unzulässiges Koppelgeschäft darstellt, ist rechtlich komplex. Ein Koppelgeschäft liegt …
- … eines Vertrags (hier: Grundstückskauf) von dem Abschluss eines anderen Vertrags (hier: Architektenvertrag) abhängig gemacht wird. …
- … Entscheidend ist, ob der Käufer tatsächlich die freie Wahl hat, den Architektenvertrag abzuschließen oder nicht. Wird der Grundstückskauf faktisch davon abhängig gemacht, …
- … dass auch der Architektenvertrag abgeschlossen wird, könnte ein unzulässiges Koppelgeschäft vorliegen. …
- … Ich empfehle, den Kaufvertrag und den Architektenvertrag von einem Anwalt für Immobilienrecht prüfen zu lassen. Dieser …
- … Fall sein, wenn der Kauf eines Grundstücks an den Abschluss eines Architektenvertrags gebunden ist. Ein Koppelgeschäft ist nicht grundsätzlich unzulässig, kann aber …
- … Architektenvertrag …
- … Ein Architektenvertrag ist ein Werkvertrag, durch den sich der Architekt verpflichtet, …
- … Der Bauherr verpflichtet sich im Gegenzug zur Zahlung eines Honorars. Der Architektenvertrag regelt die Rechte und Pflichten beider Vertragsparteien. …
- … Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAIAbk.), Bauplanung …
- … Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) …
- … die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen regelt. Sie dient als Grundlage für die Berechnung des Architektenhonorars und soll eine angemessene Vergütung der erbrachten Leistungen sicherstellen. …
- … Verwandte Begriffe: Architektenhonorar, Leistungsphasen, Baukosten …
- … und die Ausführungsplanung. Die Bauplanung wird in der Regel von einem Architekten oder Ingenieur durchgeführt. …
- … eines Geschäfts (z.B. Grundstückskauf) von dem Abschluss eines anderen Geschäfts (z.B. Architektenvertrag) abhängig gemacht wird. Dies ist grundsätzlich zulässig, kann aber unzulässig …
- … der Fall sein, wenn der Käufer keine realistische Möglichkeit hat, den Architektenvertrag abzulehnen, ohne den Grundstückskauf zu gefährden. …
- … Wenn ein unzulässiges Koppelgeschäft vorliegt, kann der Käufer unter Umständen den Architektenvertrag anfechten oder Schadensersatzansprüche geltend machen. Die genauen Rechte hängen von …
- … Was bedeutet Architektenhonorare einholen? …
- … Wenn ein Architekt bereits Leistungen erbracht hat (z.B. Planung), …
- … auf Honorar. Wenn der Bauherr das Projekt nicht weiterverfolgt, kann der Architekt versuchen, sein Honorar durch den Verkauf des Grundstücks mit den bereits …
- … erbrachten Architektenleistungen zu refinanzieren. …
- … Vor dem Kauf eines Grundstücks mit Architektenbindung sollten Sie sich rechtlich beraten lassen und prüfen, ob …
- … Sie tatsächlich die freie Wahl haben, den Architektenvertrag abzuschließen. Achten Sie darauf, dass der Kaufvertrag und der Architektenvertrag getrennt voneinander verhandelbar sind. …
- … des Architektenvertrags zu beachten? …
- … Der Architektenvertrag sollte klar und verständlich formuliert sein und alle wesentlichen Leistungen und Honorare des Architekten detailliert auflisten. Achten Sie darauf, dass Sie als Bauherr …
- … Kann ich den Architektenvertrag kündigen, wenn ich das Grundstück nicht kaufe? …
- … Die Kündigungsmöglichkeiten des Architektenvertrags hängen von den vertraglichen Vereinbarungen ab. In der Regel …
- … ist eine Kündigung möglich, jedoch können dem Architekten Schadensersatzansprüche zustehen. …
- … Architektenvertrag prüfen lassen …
- … -://www.google.com/search?client=firefox-b-d&q=Rechtsberatungsgesetz …
- … dass Grundstücke samt Architektenleistungen zum Kauf angeboten werden …
- … Wenn also beispielsweise der Architekt vom zukünftigen Bauherrn mit der Suche und Vermittlung eines Grundstücks …
- … wenn der Architekt im Rahmen eines Bauträgergeschäftes als Generalunternehmer auftritt, dann geht sowas wohl …
- … Grundstück mit Architektenleistung: Koppelgeschäft rechtens? …
- … 1776624942,/forum/architektur/10476.php,/forum/finanz/12239.php,/forum/finanz/12088.php,/forum/honorar …
- … 10592.php,/forum/honorar/10553.php,/forum/alternat/10738.php,/forum/architektur/11407.php,/forum/architektur/11325.php,/forum/architektur/11292.php,/forum/architektur/11267.php …
- BAU-Forum - Honorar für Architekten- und Ingenieurleistungen - HOAI Abschaffung: Auswirkungen auf Architekten, Bauherren & Wettbewerb?
- … HOAI-Aus für Architekten & Ingenieure? Welche Auswirkungen hat die Abschaffung auf Preise, Wettbewerb …
- … HOAIAbk., Honorarordnung für Architekten und Ingenieure, Abschaffung HOAI, Architektenhonorar, Wettbewerb Bauwesen, Baupreise, Architektenleistungen, Bürokratieabbau …
- … Architektur, …
- … Bauwesen, Honorare, Wettbewerb, Bürokratie …
- … HOAIAbk. Abschaffung: Auswirkungen auf Architekten, Bauherren & …
- … Die Abschaffung der HOAIAbk. (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure) bedeutet, dass Architekten und Ingenieure ihre Honorare …
- … Qualität der Leistungen leidet. Ich empfehle Bauherren, bei der Auswahl von Architekten und Ingenieuren nicht nur auf den Preis, sondern auch auf …
- … HOAIAbk. (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure) …
- … für Architekten- und Ingenieurleistungen regelte. Sie wurde abgeschafft, um den Wettbewerb zu fördern und den Bürokratieaufwand zu reduzieren. Die HOAIAbk. definierte Mindest- und Höchstsätze für die verschiedenen Leistungsphasen eines Bauprojekts. Verwandte Begriffe: Architektenhonorar, Ingenieurhonorar, Leistungsphasen, Honorarvereinbarung. …
- … Architektenhonorar …
- … Das Architektenhonorar ist …
- … die Vergütung für die Leistungen eines Architekten. Nach der Abschaffung der HOAIAbk. wird das Architektenhonorar frei verhandelt. Es sollte transparent und nachvollziehbar sein und …
- … und nachvollziehbar sein und alle Leistungen klar definieren. Verwandte Begriffe: HOAIAbk., Architektenhonorar, Leistungsphasen, Honorarvereinbarung. …
- … bis zur Objektbetreuung. Jede Leistungsphase umfasst bestimmte Aufgaben und Leistungen des Architekten oder Ingenieurs. Die HOAIAbk. definierte für jede Leistungsphase bestimmte Honorarsätze. …
- … Verwandte Begriffe: HOAIAbk., Architektenhonorar, Ingenieurhonorar, Bauprojekt. …
- … Der Wettbewerb im Bauwesen bezieht sich auf den Wettbewerb zwischen Architekten, Ingenieuren und Bauunternehmen …
- … Preisen und einer besseren Qualität der Leistungen führen. Verwandte Begriffe: HOAIAbk., Architektenhonorar, Ingenieurhonorar, Baupreise. …
- … Eine Honorarvereinbarung ist ein Vertrag zwischen einem Bauherrn und einem Architekten oder Ingenieur, in dem die Vergütung für die Leistungen des …
- … sollte alle Leistungen klar definieren und transparent sein. Verwandte Begriffe: HOAIAbk., Architektenhonorar, Ingenieurhonorar, Leistungsphasen. …
- … Architekten und Ingenieure?Die Abschaffung der HOAIAbk. bedeutet, dass Architekten …
- … als auch Risiken. Einerseits könnten die Preise für Planungsleistungen sinken, da Architekten und Ingenieure im Wettbewerb stehen. Andererseits besteht die Gefahr, dass …
- … führt nicht zwangsläufig zu niedrigeren Baukosten. Zwar können die Honorare für Architekten und Ingenieure sinken, dies muss aber nicht der Fall sein. …
- … Der Wettbewerb spielt nach der Abschaffung der HOAIAbk. eine größere Rolle. Architekten und Ingenieure müssen sich nun stärker über den Preis und …
- … Was ist bei der Honorarvereinbarung mit Architekten und Ingenieuren zu beachten?Bei der Honorarvereinbarung mit Architekten …
- … die als Orientierungshilfe dienen können. Diese sind jedoch nicht mehr verbindlich. Architekten- und Ingenieurkammern sowie Berufsverbände bieten solche Orientierungshilfen an. Bauherren können …
- … Architektenvertrag: Was muss rein?Inhalte und wichtige Klauseln im Architektenvertrag. …
- … HOAIAbk. Abschaffung: Leistungsbezahlung für Architekten sinnvoll? …
- … Die Abschaffung der HOAIAbk. kann man nur begrüßen. Warum sollen Architekten nicht auch wie andere Berufe nach Leistung bezahlt werden, schließlich gibt es auch bei Architekten ein breites Qualitätsspektrum. Und so mancher Architekt würde sich …
- … Beispiele, wie man hier immer wieder in Beiträgen lesen kann. Und Architekten die Qualitätsarbeiter liefern haben eigentlich nichts zu befürchten. Wer jetzt …
- … Bauherrenmeinung nach 2 schlechten Erfahrungen mit Architekten. …
- … Ein völlig neues Erscheinungsbild der Freiberufler. Weg mit dem Werbeverbot für Architekten, Waffengleichheit mit der Bauträger- / Fertighausbranche, Wettbewerbsvorteil gegenüber dem Hobbyplaner. Dann …
- … lassen, billigst oder gut Prozesse führen und Abmahnungen verschicken (nebenbei: das Rechtsberatungsgesetz muss dann auch weg) und billigst ohne Beratung und Haftung …
- … Werbeverbot für Architekten: Abschaffung dringend erforderlich! …
- … oder hochwertig durch Operation und Chemotherapie behandeln lässt. Das ist Wettbewerb. Rechtsberatung endlich billig und durch jeden der sich für qualifiziert hält und …
- … HOAIAbk.-Kritik: Einheitspreis trotz Qualitätsunterschiede bei Architekten …
- … Selbstständigen. Bei HOAIAbk. ist es nun mal so, das ich dem Architekt den vollen Preis Zahlen muss, egal wie gut oder schlecht (kommt …
- … bei Architekts gar nicht so selten vor) er gearbeitet hat. Momentan ist es doch so, egal ob gute Qualität oder schlechte, ich Zahl das selbe. Bei einer Aufhebung der HOAIAbk. könnte man Leistungsgerechte BeZahlung vereinbaren. Für die komplette Planung eines Hauses von Anfang an dann mehr, wenn ich aber als Bauherr konkrete Vorstellungen habe bei denen nur noch geringe Anpassungen nötig sind ist das ja auch weniger Aufwand für den Architekt, also ist es doch nur gerecht dafür auch weniger …
- … Bedenken Sie auch, 90 % der Architekten geben an, das es wenig rosig für Sie aussieht. Daran ist nicht nur die Baukrise Schuld, sondern auch das Image der Architekten. …
- … HOAIAbk.-Debatte: Transparenz bei Architektenhonoraren gefordert! …
- … auf Bauanttäge) wird, also ist auch hier das Argument mit der Rechtsberatung durch jedermann unsinnig. Es geht ja nicht um Anarchie, sondern um …
- … HOAIAbk.-Praxis: Architekten arbeiten & …
- … In einem haben Sie recht Hr. Klaus, viele Architekten bieten heute schon unter der Hand an für Honorar unterhalb der HOAIAbk. zu arbeiten. Also wozu das ganze dann noch? Und wenn ich ihrer Argumentation folge, dann aber bitte grecht werden und für alle freien und selbstständigen Berufe eine Honorarordnung einführen. das heißt dann aber auch, das Sie in der Hinterhofwerkstatt genauso viel für die Autoreparatur bezahlen müssen wie bei Porsche oder Daimler. …
- … Angebotsvergleich: Wie vergleicht man geistige Architektenleistungen? …
- … HOAIAbk. sichert Qualität: Architektenauswahl durch Können & Kompetenz …
- … Die Beurteilung von Architekten …
- … Anfragen bei 10 Architekten müssen zu 10 gleichen Angeboten führen. …
- … Deshalb werben Architekten und Ingenieure mit langen Referenzlisten und der Dachdecker wirbt über …
- … HOAIAbk.-Folge: Architekt wählt Dachdecker nach Preis & Leistung aus …
- … weil ein nach HOAIAbk. bezahlter Architekt den Dachdecker nach einer Auswahl über Preis und Leistung ausgewählt hat …
- … HOAI-Kritik: Gleiche Architekten-Angebote – Ungleiche Realität! …
- … Aber die 10 auf dem Papier gleichen Angebote der Architekten sind in der Realität nicht gleich, nur der Preis. Architekt …
- … Klar schreien die meisten Architekten jetzt Sodom und Gomora, weil Sie um ihre Pfründe fürchten. …
- … ablieferen, ihr Geld bekommen Sie Dank HOAIAbk.. Und warum sollte ein Architekt im Kostenrahmen bleiben? Dann verdient er ja nur weniger. …
- … Architekten die ihr Geld Wert sind, aber leider auch viele viele …
- … Hausbau: Klare Vorgaben an Architekten für faire Honorare! …
- … Wenn ich ein Haus baue, sage ich nicht: Architekt mach mal, sondern diskutiere mit dem Architekt nach Grundstück und Bebauungsplan …
- … Ich spreche nicht über Stufenhöhen, Raumhöhen oder Türbreiten, das muss der Architekt wissen, auch dass Schlafzimmer nicht an der Straße liegen etc. …
- … ...! in Teilbereichen wird die HOAIAbk. ja schon durch (schlechte?) Architekten unterboten. das Ergebnis können sie in gebauter Form dann begutachten. …
- … HOAIAbk.-Auswirkung: Billiganbieter verdrängen gute Architekten? …
- … Wieso sollte der teu (e) re Architekt …
- … gute Architekten? …
- … HOAIAbk.-Qualitätssicherung? Architektenhäuser ohne Baukultur! …
- … verstehe ich nun wirklich nicht. Ich kenne viele Häuser die von Architekten gebaut wurden (die nach HOAIAbk. abrechnen) die ehrlich gesagt alles …
- … Sie denken immer bauen mit dem Architekt gleich hohe Qualität. Dem ist absolut nicht so! Ich besitze 2 …
- … Architektenhäuser und muss sagen: Nie wieder mi Architekt, mein 3. …
- … Haus entsteht gerade ohne Architekt und ich bin froh darüber und bereue den Schritt ganz und gar nicht. …
- … Sicher, es gibt viele gute, erstklassige Architekten, aber wo Licht ist ist auch Schatten. Und zwar …
- … Welchen Vorteil bringt eine freie Angebotseinholung für Architektenleistung für angehende Bauherren im Gegensatz zu jetzt? …
- … HOAIAbk.-Diskussion: Billigarchitekten gefährden Baukultur? …
- … 10 Architekten, alle fordern das gleiche Honorar. der Bauherr sucht den passenden aus (nach Qualität und nach persönlichem Stil bzw. Chemie ). das ist doch wunderbar. was bekommen wir ohne HOAIAbk.? 10 Architekten, 3 bieten unter HOAI-Preis an, der Bauherr ist nimmt …
- … Schlechte Architekten werden durch die HOAI auch nicht besser. Nur teurer. …
- … Eigenleistung reduziert nicht Architektenhonorar! …
- … Eigenleistung gewinnt am Bau immer mehr Bedeutung. Bauen muss eh billiger werden. Aber genau da liegt bei der HOAIAbk. der Hase im Pfeffer. Eigenleistung wird nämlich nicht vom Architektenhonorar abgezogen, sondern wird so berechnet als wenn ein Handwerker …
- … das Gewerk erstellt hätte. Und momentan ist doch keinem Architekt daran gelegen die Baukosten zu drücken, schließlich schmälert das ja seinen Verdienst. …
- … Nein liebe Architekten, auch Sie müssen Abstriche in Kauf nehmen damit es …
- … Handwerker vs. Architekten: Honorarordnung notwendig? …
- … Planerauswahl: Klare Vorgaben für Architektenhonorare! …
- … doch seine Optimierung, seine Einsparung. Gönne nSie doch auch einem guten Architekten mal eine freie Minute. …
- … wird doch zu 90 % von Schlüsselfertig-Anbietern abgedeckt. Wenn man als gewissenhafter Architekt für solch ein Objekt überhaupt ein Angebot abgeben darf, ist die …
- … HOAIAbk.-Einhaltung: Schutz vor Preisdumping im Bauwesen? …
- … HOAI-Diskussion: Architekt plant, Unternehmer baut – Eigenleistung? …
- … den Unterschied zwischen ausführender Firma und Architekt wohl nicht? der Architekt wird fürs planen bezahlt, der Unternehmer fürs bauen. wenn sie Eigenleistung haben, dann muss doch umso besser geplant werden. zudem muss der Architekt auch noch den Laien in die anderen Gewerke integrieren. also …
- … Beispiel: Haus zu 200.000, einmal sind 100.000 Eigenleistung drin. für den Architekten doch die gleiche Arbeit bzw. sogar höherer koordinationsaufwand, oder? …
- … die Leute müssen qualitätsbewusster werden. dann geht auch keiner unter. gute Architektur zahlt sich aus, das weiß jeder, der sich mit der …
- … guter letzt @ Strumann: was ist eigentlich ihr Problem? wären sie gerne Architekt? dann studieren sie doch Architektur (kostet so um die 50.000 …
- … HOAIAbk.-Alternative: Pauschalpreis für Architektenplanung möglich? …
- … grundlegende Vorstellungen von seinem Haus (Zimmeranzahl, ungefähre Größe). Warum soll ein Architekt dafür vorab keinen Pauschalpreis für die Planung angeben können. Das funktioniert …
- … funktioniert seit Jahrzehnten tadellos. und es ist eben wichtig, das alle Architekten für die gleiche Arbeit auch das gleiche Geld bekommen. wo …
- … ist dabei das Problem? so kann sich der Architekt eben seinen Architekten nach Qualität und nach sonstigen Kriterien aussuchen. das ist doch …
- … Alternative, aber dann bitte wieder für alle: erfolgsorientierte Bezahlung. Kein Architektenhonorar ohne Baugenehmigung, kein Arzthonorar wenn der Patient stirbt, kein Anwaltshonorar …
- … Architekten: Bandbreite von sehr gut bis sehr schlecht! …
- … nein, ich begebe mich nicht aufs unterste Niveau. Aber ich bin Realist. Und da darf man die Augen nicht davor verschließen, dass es eine ganze Bandbreite von sehr guten bis sehr schlechten Architekten gibt, und nicht nur ein paar schwarze Schafe ... …
- … Bandbreite und nicht wie Sie, Herr Rossi, mit dem Idealbild eines Architekten. …
- … Architektenempfehlung: Realistisch, kritisch und vorsichtig sein! …
- … will hier keine Architekten schlecht machen. Im Gegenteil. Ich empfehle jedem, mit einem Architekten zu bauen und würde es wohl auch selber tun …
- … Honorar bei Bauzeitverlängerung gibt es nur, wenn diese nicht durch den Architekten veranlasst ist. Überschreitet ein Bauunternehmer schuldhaft die Bauzeit, bezahlt dieser …
- … HOAIAbk.-Vergleich: Selbstständige vs. Angestellte im Bauwesen …
- … etwas vergleichen wollen, dann vergleichen Sie die Entlohnung von einem angestellten Architekten in einem Architekt-Büro zu einem Arbeiter/Angestellten in der …
- … sonstigen Wirtschaft. Oder Sie vergleichen einen freiberuflichen Architekt zu einem anderen selbständigen Beruf (Handwerksfirma, Dienstleistungsbetrieb, ...). …
- … Und dann werden Sie sehen, dass es starre Honorarordnungen welche den Wettbewerb massiv einschränken in kaum einem anderen Bereich gibt. Mit gleichem Recht wie hier die meisten Architekten an der HOAIAbk. festhalten wollen, könnte auch ein Handwerker …
- … Dienstleistungsvertrag. meinen sie, damit bekommen sie denbilliger? mitnichten! der Architektenvertrag darf dann auch kein Werkvertrag mehr sein, ich komme dann …
- … eine HOAIAbk.? und hinterher kommt ihr dann mit den Bauschäden zum Architekten und jammert. na dann mal los! im @ Hangs engelhard: sie …
- … ist. sie ist lediglich eine Verordnung zur Ermittlung der Honorare bei Architekten und Ingenieuren. diejenigen, die diese Verordnung abschaffen wollen, sind uns …
- … der Architektenvertrag ist ein WERKVERTRAG nach bgb und hat mit der HOAI …
- … gerade in asien hat deutsche Architektur einen sehr guten ruf. bevor sie hier einfach so daherreden, …
- … DM 6.591,- brutto haben (Tarife techn. Angestellter), während es für angestellte Architekten-Berufsanfänger in Architekturbüros im Durchschnitt nur DM 5.046,- gibt (Gehaltsumfrage …
- … Verhältnis Berechnungsgrundlage/Aufwand gibt es bei Rechtsanwälten wesentlich extremer als bei Architekten. Ein und der selbe Brief kann extrem unterschiedlich kosten, je …
- … Wettbewerbsbestimmungen geschaffen werden, dazu müssen diverse berufsständische Zöpfe abgeschnitten werden. Der Architekt sollte sich dann aber auch dazu bekennen dürfen, in erster Linie …
- … weg (ähnlich dem Anwalt, dem sogar untersagt ist, erfolgsabhängig abzurechnen), die Architektenleistung muss als Dienstleistung verstanden werden, wie es der TÜV als …
- … zu hinterfragen, auf wen er sich einlässt. Ich bin sicher, dass Architekten im Vergleich mit Hobbyplanern, bauleitenden Kaufleuten und Anwesenheit verkaufenden Vereinen …
- … nicht anders. Und jeder halbwegs intelligente Bauherr wird mit Hilfe seines Architekten solche Mehrkosten dem Verursacher auferlegen. …
- … wenig. In Italien ist es aber so, dass der Architekt nicht direkt vom Bauherrn, sondern von den Firmen bezahlt wird. Er nimmt dort Prozente, die auf die Handwerksleistung aufgeschlagen werden. Das System ist weniger transparent, vergleichbar dem Bauträgerhaus, wo das Honorar zwar auch anfällt, aber irgendwo versteckt wird. Vorteil: kein Neid, da niemand weiß was der Architekt bekommt. Im italienischen System kommt aber auch zum Ausdruck: dem …
- … Architekten kann der Bauherr ziemlich egal sein, keine Interessendeckung, kein treuhänderisches …
- … 3. Kein Interesse seitens der Architekten, die Baukosten zu mindern. …
- … vs Abrechnung über Bausumme und auch brunos heutiges Statement zum Vergleich Architekten vs restlicher Markt). meine Frage: WARUM IN aller Welt WOLLT …
- … gemäß Werkvertrag auch die Leistung feststeht und jeder Bauherr bei jedem Architekten auch das erwarten kann, was er haben will: ein mängelfreies …
- … geplant hat das fliesenbild und die verschiedenen höhen, dehnfugen etc. der Architekt. soll der nun kein Geld bekommen, nur weil der Bauherr selbst …
- … 3. Kein Interesse seitens der Architekten, die Baukosten zu mindern …
- … kein Problem: anrechenbare kosten werden entweder pauschaliert (fixhonorar) oder der Bauherr vereinbart erfolgshonorar für eingesparte Baukosten. also PRO HOAIAbk. ! oder noch besser: der Bauherr gibt ein Budget vor und der Architekt plant design to cost , also im Rahmen des genannten …
- … Anderer Diskussionspunkt: mich stört die Unterstellung, der Architekt nutzt die HOAIAbk. nur, um die Baukosten und die Bauzeit hochzutreiben. …
- … Ansonsten ist Öffentlichkeitsarbeit der Architekten gefragt. Gelingt es nicht zu vermitteln, welche Potenziale bezüglich Entwurfsqualität, …
- … Lebensqualität und Kostenersparnis der Architekt erschließt, wird der Architekt ein ungeliebter Kostenfaktor mit geschützter Honorierung bleiben/werden. Anzukämpfen ist dabei gegen die Mentalität des Kopf-in-den-Sand-Steckens beim Verbraucher. Der will nicht wissen wieviel Steuern er hätte sparen können wenn er zum Steuerberater gegangen wäre und verschenkt Steuererstattungen in Milliardenhöhe. Die 2 Stunden Beratung hat er aber schon mal gespart. Genauso wenig wird er ohne Sensibilisierung wissen wollen, wieviel Geld er beim Hausbau verschenkt und spart lieber vordergründig die Planungskosten weg. Und zur Baukultur: so lange der Bauherr für Unterschiede nicht sensibilisiert wird, ist ihm relativ egal wie die gebaute Umwelt aussieht. …
- … HOAIAbk.-Diskussion: Wie findet man ohne HOAI einen guten Architekten? …
- … wie will er bei Wegfall der HOAIAbk. besser einen guten Entwurfsverfasser (Architekt oder Bauingenieur.) finden, als mit HOAI. Das war doch seine Hauptbegründung. …
- … HOAIAbk.-Diskussion: Sankt Floriansprinzip der Architekten? …
- … Viele Architekten werden erst dann neutral über das Thema nachdenken wenn sie …
- … Und nach neuesten Umfragen zufolge geben 90 % der Architekten an, sie stehen mit dem Rücken zur Wand und beurteilen …
- … die HOAIAbk. ist zu bürokratisch, deshalb stehen 90 % der Architekten wirtschaftlich mit dem Rücken zur Wand. …
- … Architekten-Honorar: Ich mach& …
- … HOAI-Diskussion: Wie findet man ohne HOAI einen qualifizierten Architekten? …
- … HOAI-Angst: Architekt macht es für nen Tausender... …
- … Nix anderes hat Herr Strumann gemeint. Keiner geht mehr zum Architekten weil er Angst vor der muffigen HOAIAbk. hat. Würde der …
- … von der HOAIAbk. befreite Architekt unbürokratisch sagen, ich mache es für nen Tausender genauso wie der Kollege auf dem Bauamt oder der Maurermeister oder die Zeichnerin, die der Schwiegervater vom Nachbarn kennt, wären die Auftragsbücher wieder voll. Für den zweitverwertenden Architekten (Griff in die Schublade, ab und zu eine Gefälligkeitsunterschrift) …
- … nicht, aber ich muss auch nicht und bediene individuell diejenigen, denen Architektur noch was bedeutet. …
- … Architekten-Honorare: Nicht die Preise kaputtmachen! …
- … Der Markt gibt (derzeit noch) mehr her: 9,99 für einen Grundriss. Unter 9,99 bückt sich der Architekt nicht um in die Schublade zu greifen. Wir sind doch …
- … Architektur-Vergleich: Denkmalgeschützte Altstadt vs. Neubaugebiete …
- … kennt Sie nicht die alten Innenstädte mit deren denkmalgeschützten Gebäuden ... geplant und restauriert mit Architektenleistungen ... schön gell? ... kommt man da nicht ins …
- … Holzzaun bis zum Maschendrahtzaun usw. usw. usw. WIE nennt man solche architektonische Meisterleistungen? …
- … Ja weg mit der HOAIAbk. und den Architekten …
- … Die Aufgabe eines Architekten ist unter anderen die Örtlichkeiten aufzunehmen um sich dort einzupassen …
- … eigenen Reihen abzubauen und diese städtebaulichen Belange über den Wettbewerb den Architekten anzuvertrauen (!) ... sprich ein Architekt (Architektengruppe) …
- … was passiert (!) ... ABER lieber diskutiert man halt über Architektenhonorare *tztztz* …
- … das Problem sind nicht die Architekten (oder Ärzte oder rentner oder Beamte oder ...) …
- … Neubausiedlungen: Gleichartigkeit vs. Vielfalt in der Architektur …
- … ihrem Beitrag Herr Tahlhammer, ich zitiere: sprich ein Architekt (Architektengruppe) dem eine solche Neubausiedlung unterliegt und jener entscheidet was zueinander passt ... DENN es wär echt Zeit das da mal was passiert (!) . Alles, aber bitte nur das nicht. Ich kenne solche Neubausiedlungen wo alles in einer Hand war und ich kann Ihnen sagen diese Siedlungen sind der reinste Graus. …
- … Und wieso soll es einem Bauherren ohne HOAI plötzlich nicht mehr gelingen einen passenden Architekten zu finden? Laufen bei einer Abschaffung plötzlich alle Bauwilligen …
- … verwirrt durch die Gegend und wissen nicht mehr was ein Architekt ist? So ein Schmarrn. …
- … Und so mancher Architekt würde sich bestimmt mehr ins Zeug legen wenn er nach …
- … Beispiele, wie man hier immer wieder in Beiträgen lesen kann. Und Architekten die Qualitätsarbeiter liefern haben eigentlich nichts zu befürchten. Wollen Sie …
- … Bei HOAIAbk. ist es nun mal so, das ich dem Architekt den vollen Preis Zahlen muss, egal wie gut oder schlecht (kommt …
- … bei Architekten gar nicht so selten vor) er gearbeitet hat. Momentan ist es doch so, egal ob gute Qualität oder schlechte, ich Zahl das selbe. Bei einer Aufhebung der HOAIAbk. könnte man leistungsgerechte BeZahlung vereinbaren. Und wer beurteilt was leistungsgerecht ist? …
- … Es gibt Architekten die ihr Geld Wert sind, aber leider auch viele …
- … Ich besitze 2 Architektenhäuser und muss sagen: Nie wieder mi Architekt, mein 3. …
- … Haus entsteht gerade ohne Architekt und ich bin froh darüber und bereue den Schritt ganz und gar nicht. Sicher, es gibt viele gute, erstklassige Architekten, aber wo Licht ist ist auch Schatten. Und zwar …
- … viel und sehr dunkler Schatten. Wieso hätten Sie ohne HOAIAbk. bessere Architekten gefunden? …
- … nicht mehr gelingen einen passenden Architekten zu finden? Eben haben Sie doch geschrieben mit HOAIAbk. hätten Sie keinen passenden Architekten (oder anderen Entwurfsverfasser) gefunden (oder wie ist sonst Ihr …
- … zu verstehen?). Oder haben Sie doch mit HOAIAbk. einen passenden Architekten gefunden? Oder glauben Sie ohne HOAI einen passenderen Entwurfsverfasser zu …
- … Leistung gut oder schlecht ist hängt nicht vom Zeitaufwand ab. Der Architekt schuldet nicht Stunden, sondern das vertragsgemäße Entstehen lassen des Gebäudes. Schafft …
- … Was sieht es mit einer Architektenleistung aus, die ein Haus vertragsgemäß entstehen lässt, bei dem z.B. …
- … Rossi aber als Verfechter der Baukultur wegen der schlechten Architektur die Hände über den Kopf zusammenschlagen würde? …
- … Vertragsgemäß ist das Haus entstanden, der Betrag gemäß HOAIAbk. muss also komplett bezahlt werden, obwohl man im Prinzip eine Art architektonische (nicht vertragliche) Schlechtleistung erhalten hat. …
- … hat eine Bezahlung nach HOAIAbk. nicht unbedingt was mit dem Sichern architektonischer Qualität zu tun ... …
- … bitte nicht wieder damit an, ich würde nur die schlechten Architekten als Beispiel nehmen. Es ist immer eine Bandbreite von schlecht bis sehr gut, mit der ich als Kunde rechnen muss. Und ich suche in dieser Diskussion nach Wegen, mich vor den schlechteren zu schützen. Die HOAIAbk. jedenfalls tut das jedenfalls nicht. …
- … Architekten-Vergütung: Wie soll es denn nun sein? …
- … HOAIAbk.: Nicht das Vertragswerk der Architektenleistung! …
- … die HOAIAbk. nicht das vertragswerk der Architekten- oder Ingenieurleistung ist ... …
- … strumanns Argumente zeugen von der Tatsache, das er sich überhaupt nicht mit dem Thema Architektur beschäftigt, wenn er ein Haus baut. …
- … denn die Siedlung, die sie meinen? wirklich von Architekten geplant? oder war das eine dieser NeubauSiedlungen vom Bauträger aus der nächsten Stadt? …
- … Leistungsbezogene Vergütung: Architekt seltener auf der Baustelle? …
- … Ebel: 1. Punkt: Ich schlage nicht vor das ein Bauherr den Architekt erst machen lässt und dann meckert, sondern das im Vorfeld über …
- … und wo er schlechter ist. Nun könnte ich z.B. sagen, ein Architekt der bekannt dafür ist seltener auf der Baustelle vorbeizuschauen, bekommt dafür …
- … 2: Kann im Vorfeld geklärt werden, z.B. wie oft schaut der Architekt auf der Baustelle vorbei. Momentan ist halt alles pauschal geregelt, ohne …
- … bei baumurks unter Rohbau, da sehen Sie wie die Bauüberwachung eines Architekten aussehen kann und der arme Bauherr hat dafür wegen der …
- … hier im Forum es immer so darstellt, dass wenn man mit Architekt baut ein Fehlerfreies Haus entsteht. Hat nichts direkt mit der HOAI …
- … Die Aussage das Bauherren ohne HOAIAbk. keinen Architekten mehr finden, ist nicht von mir, sondern wurde weiter oben …
- … die HOAIAbk. überholt ist, zeigt sich ja auch daran das viele Architekten inzwischen (illigal) auch zu Honoraren unterhalb der durch die in …
- … Der Planungsaufwand ist für den Architekten gleich hoch, dennoch zahlt Bauherr 2 mehr. …
- … Obwohl der Architekt hier kaum Planungsaufwand hat wird der Wert des Badezimmers voll in …
- … und Überwachung - nicht nur die der Fachplaner, auch die der Architekten. …
- … Nun könnte ich z.B. sagen, ein Architekt der bekannt dafür ist seltener auf der Baustelle vorbeizuschauen, bekommt dafür …
- … Kann im Vorfeld geklärt werden, z.B. wie oft schaut der Architekt auf der Baustelle vorbei. Momentan ist halt alles pauschal geregelt, ohne …
- … bei baumurks unter Rohbau, da sehen Sie wie die Bauüberwachung eines Architekten aussehen kann und der arme Bauherr hat dafür wegen der …
- … Die Aussage das Bauherren ohne HOAIAbk. keinen Architekten mehr finden, ist nicht von mir, sondern wurde weiter oben …
- … die HOAIAbk. überholt ist, zeigt sich ja auch daran das viele Architekten inzwischen (illigal) auch zu Honoraren unterhalb der durch die in …
- … Der Planungsaufwand ist für den Architekten gleich hoch, dennoch zahlt Bauherr 2 mehr. Wie genau Sie …
- … Obwohl der Architekt hier kaum Planungsaufwand hat wird der Wert des Badezimmers voll in …
- … bereit. Zeithonorar birgt aber ein Risiko für den Bauherrn: der trödelnde Architekt wird teurer. (N.b. @WAAbk.: da das im besonderen auf Angestellte zutrifft, …
- … nach HAOI, aber pauschaliert, dazu klare Leistungsvorgaben und Termine für den Architekten. Dann gibt es keine versteckten Anreize zu bummeln und die …
- … Kosten hochlaufen zu lassen. Übernimmt der Bauherr Architektenleistungen, sind diese aus dem Vertrag zu nehmen. HOAIAbk.-konform können Eigenleistungen, für die der Bauherr komplett Werkplanung, Ausschreibung und Überwachung übernimmt und auf Forderungen gegen den Architekten verzichtet, wenn etwas schiefgeht, auch aus den anrechenbaren Kosten …
- … Der Architekt plant ein Haus ohne Whirlpool, reicht auch so den Bauantrag ein …
- … Er plant selbst, bespricht mit dem Installateur die gegenüber der vom Architekten gemachten Ausschreibung und Werkplanung notwendigen Änderungen und baut den Pool …
- … selbst ein. Der Architekt hat keinerlei Planungs- und Überwachungsaufwand. In diesem Fall ist es nach HOAIAbk. korrekt, die Kosten des Pools komplett aus den anrechenbaren Kosten herauszunehmen. Weder wurde er im Entwurf berücksichtigt noch fielen später Architektenleistungen dafür an. …
- … HOAI Abschaffung: Auswirkungen auf Architektenhonorare …
- … und Wettbewerb im Bauwesen? …
- … Die Frage, wie man ohne HOAI einen qualifizierten Architekten findet, bleibt ein zentraler Punkt der Auseinandersetzung. Einige sehen …
- … 1776631700,/forum/architektur/11415.php,/forum/architektur/11410.php,/forum/architektur/11408.php,/forum …
- … /architektur/11406.php,/forum/architektur/11365.php,/forum/architektur/11327.php,/forum …
- … /architektur/11281.php,/forum/architektur/11264.php,/forum/architektur/11226.php,/forum …
- … /architektur/11217.php …
- BAU-Forum - Neubau - Raumhöhe unterschritten: Was tun bei Abweichung von Bauvorlageplänen? Minderung, Gutachter, Rechte
- … Baurecht, Immobilienrecht, Bauwesen, Architektur …
- … Bauvorhaben, wie z.B. Grundrisse, Ansichten, Schnitte und Lageplan.Verwandte Begriffe: Baugenehmigung, Bauantrag, Architektenplanung …
- … Ein Bausachverständiger ist eine Person mit besonderer Fachkenntnis im Bauwesen, die Gutachten zu Bauschäden, Baumängeln und Wertermittlungen erstellt.Verwandte Begriffe: Gutachter, Sachverständiger, …
- … Wie finde ich einen geeigneten Bausachverständigen?Bausachverständige finden Sie über die Architektenkammer, Ingenieurkammer oder über Sachverständigenverzeichnisse der Industrie- und Handelskammern (IHKAbk.). …
- … nicht vor, denn es wurde genau das gemacht, was von den Architekten vorgegeben wurde. Die Differenz liegt zwischen den Bauvorlageplänen und deren …
- … Ich glaube das wird jetzt spezifisch eine Rechtsfrage, die nach dem Rechtsberatungsgesetz nicht beantwortet werden darf. Aber da wird Ihnen sicher der …
- BAU-Forum - Neubau - Bauabnahme: Wesentliche Mängel erkennen – Checkliste & Rechte bei Verweigerung?
- … Bauwesen, Baurecht, Immobilien …
- … Ein Bauträger ist ein Unternehmen, das Bauprojekte plant, finanziert und realisiert. Er ist Vertragspartner des Bauherrn und für die mangelfreie Erstellung des Bauwerks verantwortlich.Verwandte Begriffe: Bauherr, Architekt, Generalunternehmer …
- … Ein Bausachverständiger ist ein Experte, der über spezielle Kenntnisse im Bauwesen verfügt und in der Lage ist, Mängel an Bauwerken zu erkennen …
- … das wirklich Kosten sind, sei mal dahingestellt. Ohne hier gegen das Rechtsberatungsgesetz verstoßen zu wollen: wie gerüchteweise verlautet, hat mal jemand gesagt, …
- … Juristische Laienmeinung, keine Rechtsberatung. …
- … 1776588619,/forum/alternat/11306.php,/forum/architektur/11314.php,/forum/architektur/11266.php,/forum/architektur/11222.php,/forum …
- … /architektur/11190.php,/forum/architektur/11184.php,/forum/architektur/11111.php,/forum …
- … /architektur/11098.php,/forum/architektur/11073.php,/forum/architektur/11070.php …
- BAU-Forum - Neubau - Rechtsberatung im Bauwesen: Was dürfen Handwerker & Bauherren rechtlich äußern?
- … Rechtsberatung im Bau: Was ist erlaubt? …
- … Dürfen Handwerker und Bauherren Rechtsberatung geben? Was ist rechtlich erlaubt? Erfahren Sie mehr über Meinungsäußerung …
- … Rechtsberatung, Bauwesen, Handwerker, Bauherr, Baurecht, Laie, Anwalt, Meinungsäußerung, Rechtsauskunft, Bausachverständiger …
- … Baurecht, Rechtsberatung, Handwerk, Bauwesen, Laienrecht …
- … Rechtsberatung im Bauwesen: Was …
- … Forumsteilnehmer die Hosen voll, dass das keine Rechtsberatung sei was sie schreiben. …
- … verbotene Rechtsberatung machen? Der hat doch gar kein Jura studiert und äußert doch nur seine freie Meinung, ist also ein juristischer Laie. …
- … Die Frage zielt darauf ab, inwieweit Handwerksmeister oder Bauherren im Rahmen ihrer Tätigkeit rechtliche Einschätzungen abgeben dürfen, ohne als unbefugte Rechtsberater zu gelten. Grundsätzlich ist es so, dass jeder seine Meinung äußern darf. Allerdings gibt es Grenzen, wenn diese Meinungsäußerung als Rechtsberatung einzustufen ist. …
- … Rechtsberatung …
- … Die Rechtsberatung umfasst die Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten. Sie ist in …
- … wird unterteilt in öffentliches und privates Baurecht. Verwandte Begriffe: Bauplanungsrecht, Bauordnungsrecht, Architektenrecht. …
- … Ein Bausachverständiger ist ein Experte, der über besondere Kenntnisse im Bauwesen verfügt und Gutachten zu Bauschäden, Baumängeln oder Wertermittlungen erstellt. Verwandte Begriffe: …
- … Was gilt als unbefugte Rechtsberatung?Unbefugte Rechtsberatung liegt vor, wenn jemand ohne entsprechende Qualifikation (z.B. als …
- … Aspekten geben, die ihr Gewerk betreffen. Sie dürfen jedoch keine individuelle Rechtsberatung anbieten oder konkrete Rechtsfragen beantworten, die über ihr Fachwissen hinausgehen. …
- … ist der Unterschied zwischen Meinungsäußerung und Rechtsberatung?Eine Meinungsäußerung ist eine subjektive Einschätzung oder Bewertung einer Situation. Rechtsberatung hingegen ist die Anwendung von Rechtsnormen auf einen konkreten Sachverhalt …
- … die in rechtlichen Auseinandersetzungen relevant sein können. Er kann jedoch keine Rechtsberatung anbieten. …
- … Was sind die Konsequenzen unbefugter Rechtsberatung?Unbefugte Rechtsberatung kann zu …
- … Wo finde ich qualifizierte Rechtsberatung im Baurecht?Qualifizierte Rechtsberatung im Baurecht finden Sie bei Rechtsanwälten, die …
- … Abgrenzung Rechtsberatung und technische BeratungWo verläuft die Grenze zwischen zulässiger technischer Beratung und …
- … unzulässiger Rechtsberatung im Bauwesen? …
- … Rechtsberatung: Haftung und Erlaubnis für Rechtsauskünfte …
- … KANN theoretisch jeder der sich ein wenig auskennt, eine Rechtsauskunft (oder Rechtsberatung) geben. Aber niemand außer einem Rechtsanwalt darf es. Der muss ja …
- … Antwort zu einer rechtlichen Frage gibt, dann kann das prinzipiell eine Rechtsberatung darstellen. …
- … Antwort rechtlicher Art darauf hinweisen, dass es sich nicht um eine Rechtsberatung handelt. …
- … Disclaimer: Persönliche Meinung vs. Rechtsberatung …
- … Das war keine Rechtsberatung! Nur meine persönliche Meinung ;-) …
- … Abmahnungen im Bauforum: Risiko durch Rechtsberatung? …
- … in diesem Forum auch schon gegeben (mich hat der Hinweis keine Rechtsberatung zu Anfang auch irritiert)? …
- … Rechtsrisiken: Abmahnungen und Wettbewerbsrecht im Bauwesen …
- … Forum-Regeln: Meinungsfreiheit vs. Rechtsberatungshaftung …
- … landest, frag hier erst gar nicht nach, wir dürfen nämlich keine Rechtsberatung machen! …
- … Urteile zur Rechtsberatung: Aktenzeichen gesucht! …
- … ja auch eigentlich etwas blödsinnig, immer darauf hinzuweisen, das man keine Rechtsberatung macht. …
- … Link: Artikel zum Thema Rechtsberatung im Internet …
- … Rechtsberatung …
- … rechtlichen Unwägbarkeiten aussetzen, wenn wir die mit dem kleinen Hinweis 'Keine Rechtsberatung! ' abwenden können? …
- … Historie: Ursprung des Rechtsberatungsgesetzes (RBerG) …
- … Das Rechtsberatungsgesetz wurde Mitte der dreißiger …
- … nicht. Vor kurzem regte ein juristischer Arbeitskreis der SPD-Bundestagsfraktion an, das Rechtsberatungsgesetz abzuschaffen, da es nicht mehr zeitgemäß ist. Nicht wenige Stimmen …
- … ein natürlich fachlich guter Rechtsanwalt verhindert mit Sicherheit Fehler einer Laienrechtsberatung. Das Rechtsberatungsgesetz allerdings als Damoklesschwert gegen rechtliche Meinungsäußerungen von Nichtjuristen …
- … (1) Die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten, einschließlich der Rechtsberatung und der Einziehung fremder oder zu Einziehungszwecken abgetretener Forderungen, darf geschäftsmäßig …
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- … Keine Rechtsberatung im Sinne des RBerG )? …
- … Wenn sie aber durch Beantwortung einer Rechtsfrage eine Ordnungswidrigkeit - und nur das ist es - begangen haben, ist es gleichgültig ob sie im Nachhinein schreiben keine Rechtsberatung . Unbefriedigen, ich weiß. Aber nochmal, der beste Schutz vor …
- … Der Satz dies ist keine Rechtsberatung ist eine subjektive …
- … Dies ist ausdrücklich keine Rechtsberatung …
- … Ich muss bei der Suche nach Rechtsberatung was falsch gemacht haben, der Thread wurde mir nicht angezeigt. …
- … Mit dem Zusatz keine Rechtsberatung kann ich mich nicht recht anfreunden. Es kommt bestimmt nicht darauf an, welches Etikett ich auf meine Antwort klebe, sondern darauf, was ich damit objektiv praktiziere. Wenn ich die beiden Kommentare so lese ( Unter Rechtsbesorgung fällt jede Tätigkeit, die auf die unmittelbare Förderung konkreter fremder Rechtsangelegenheiten gerichtet ist, ohne Rücksicht auf den Schwierigkeitsgrad der zu besorgenden Rechtsangelegenheiten ), kann doch schon die Antwort ja, siehe LBOAbk. § 6 auf die einfache Frage Darf ich meine Fertiggarage auf die Grenze setzen? eine Rechtsberatung sein. Die Freizeichnung über Punkt 3 der Nutzungsbedingungen sehe ich …
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- … 1776526025,/forum/architektur/11339.php,/forum/architektur/11212.php,/forum/architektur/11097.php, …
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- … forum/architektur/10865.php …
- BAU-Forum - Bauplanung / Baugenehmigung - Bebauungsplan übersehen: Was tun bei Fehlern? Rechte, Optionen & Vorgehen
- … Bebauungsplan, Fehler, Baugenehmigung, Bauträger, Werkvertrag, Bauantrag, Architekt, Baurecht …
- … Baurecht, Bebauungsplan, Bauantrag, Architektenrecht …
- … dass eine Seite des Planes fehlte. Auch die Baufirma samt deren Architekt hat nicht bemerkt, dass eine Seite des Bebauungsplans fehlt. (An der …
- … Architekt …
- … Ein Architekt ist ein Fachmann, der Bauwerke entwirft, plant und die Bauausführung …
- … Planungen und die Ausführung der Bauarbeiten den Vorgaben entsprechen. Auch der Architekt und der Bauträger tragen eine Verantwortung, da sie den Bauherrn beraten …
- … Da der Vertragsinhalt nicht bekannt ist und auch sowieso hier keine Rechtsberatung i.S. des Rechtsberatungsgesetz durchgeführt werden darf, schlage ich Ihnen daher …
- … Bebauungsplan-Prüfung: Architekt haftet für Planungsfehler! …
- … Verantwortung, der das Haus plant (wenn denn überhaupt geplant wurde). als Architekt überprüfe ich doch gerade die b-Pläne sehr sorgfältig. wenn man sich …
- … was sie für ihr Geld auch verdient haben (.. oder der Architekt hat eine Haftpflichtversicherung.. ;-)) …
- … 1776482138,/forum/alternat/10613.php,/forum/architektur/11421.php,/forum/architektur/11417.php,/forum/architektur/11411.php,/forum …
- … /architektur/11405.php,/forum/architektur/11386.php,/forum/architektur/11380.php,/forum …
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