- Badische Zeitung vom 05.01.02
- Neue Regeln beim Bauen*
Neben einschneidenden Änderungen im Kaufvertrags- und Verjährungsrecht (Kaufvertragsrecht, Verjährungsrecht) gibt es auch im Werkvertragsrecht Neues. Künftig kann der Bauherr bei einem Werkmangel in erster Linie Nacherfüllung verlangen. Allerdings hat nun der Unternehmer und nicht mehr der Auftraggeber das Wahlrecht zwischen Mängelbeseitigung und Neuherstellung (§ 635 BGBAbk.). Eine Regelung, die nach Ansicht Bernhard Riedls vom Verband privater Bauherren Nachteile birgt. "Bauunternehmen werden künftig vorrangig versuchen, Mängel zu beseitigen anstatt mangelfreie Produkte einzubauen", fürchtet Riedl.
Bestehen Mängel, genügt es künftig, dem Werkunternehmer eine einmalige angemessene Frist zur Nacherfüllung zu setzen. Ist diese verstrichen, kann der Besteller den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, auch im Wege eines Kostenvorschusses. In dieser Neuregelung sieht Bemhard Riedl eine echte Stärkung des Verbraucherschutzes. Denn nach der alten Regelung musste der Bauherr den Bauunternehmer zunächst in Verzug setzen. Im Klartext: Erst wenn eine angemessene Nachfrist gesetzt wurde und dem Unternehmer für den ergebnislosen Ablauf dieser Frist die Ablehnung der Leistung angedroht wurde, konnte später der Vertrag gekündigt werden. "In der Vergangenheit sind hier viele Fehler passiert", berichtet Riedl. Vor allem in Bauträgerverträgen seien Bauherren bis zum Ablauf des Fertigstellungstermins völlig wehrlos gewesen. Unternehmer hätten häufig versucht, Tatsachen zu schaffen, die später nur sehr schwer wieder rückgängig zu machen gewesen wären.
Das wird anders werden: Ohne Rücksicht auf einen Verzug des Untemehmers kann der Bauherr nun bereits nach dem erfolglosen Ablauf der zur Nacherfüllung gesetzten Frist den Mangel selbst beseitigen (§ 637 BGB).
Zwar hat die Schuldrechtsreform die fünfjährige Verjährungsfrist für Mängelansprüche bei Bauwerken beibehalten. Dafür wurde, wie auch im Kaufvertragsrecht, die Verjährung von Mängeln bei beweglichen Sachen von sechs Monaten auf zwei Jahre verlängert. Was auf den ersten Blick Vorteile für den Bauherren verheißt, könnte sich allerdings als zweischneidig erweisen, da nun Preissteigerungen die Folge sein könnten, vermutet Riedl.
Zudem stehe und falle der Anspruch des Auftragebers mit der Gewährleistungssicherung. Es gebe nur wenige Unternehmer, die bereit seien, nachzubessern. Auch eine zweijährige Verjährungsfrist werde die Unternehmen nicht davon abhalten, die Nachbesserung von Mängeln zu verzögern.
- und wenn dann das Kind im Brunnen liegt, hier noch was aus der BZ vom 12.01.02
Nicht nur das materielle Recht wurde geändert, auch die Zivilprozessordnung wird vom Januar an umgekrempelt.
So wurde die erste Instanz wesentlich verstärkt mit der Folge, dass es in der Berufung nur noch in Ausnahmefällen möglich sein wird, Tatsachen vorzutragen und daher überwiegend nur noch Rechtsfehler gerügt werden können.
"Dies wird sich auch auf die Rechtsfindung im Baurecht auswirken" meint Bernhard Riedl, beim Verband für private Bauherren. Bisher sei es nicht so, dass die ersten Instanzen in der Lage seien, die Komplexität des Sachverhalts immer voll zu erfassen. Für den Bauherren und seinen Kontrahenten diene die erste Instanz häufig nur als Probelauf. In Zukunft wird der Rechtsfriede schneller, aber unter Umständen auch schmerzhafter hergestellt werden", glaubt Riedl.
Für Bauherren und ihre Rechtsanwälte bedeutet dies, dass ein Bauprozess künftig noch intensiverer Prozessvorbereitung bedarf und fachmännische Begleitung, zum Beispiel von einem im Baurecht versierten Rechtsanwalt und einem technischen Fachmann, nötig sein wird ...