und natürlich ein erfolgreiches 2002
habe grad das Merkblatt des DIHT zur Bauabzugsbesteuerung gelesen sowie diverse Erläuterungen im Internet und auch die Forumsbeiträge SONSTIGES 617 und 688 sowie HANDWERK 59 und 60 aber da steht nichts drin, was meine Fragen beantworten würde.
Also Stelle ich jetzt neue, BISHER NICHT GESTELLTE / BEANTWORTETE Fragen:
1) Wann wird einem Architekten von einem Honorar etwas abgezogen? Planungsleistungen sind ja keine Bauleistungen im Sinne des Gesetzes und somit nicht von der neuen Steuerform betroffen. Ähnlich verhält es sich mit der Baubetreuung, wenn diese Baubetreuung eine Folgeleistung der Planung ist. Was aber ist nun mit einer Baubetreuung/Bauüberwachung ohne vorherige Erbringung der Planungsleistungen?
2) Was gilt für die Tätigkeit als Bausachverständiger, wenn die Bagatellgrenze von 5.000 € überschritten wird? Gelten diese Beurteilungen von Bauleistungen dann als Teil derselben und siund somt abzugspflichtig?
3) Wie ist generell bei der Abrechnung von Handwerkern mit der Bagatellgrenze zu Verfahren. Folgender Beispielfall: Ein Parkettleger erstellt für einen geweblichen Auftraggeber (denn nur solche sind abzugspflichtig) ein Parkettboden - Rechnungssumme insgesamt 4.900 € (brutto), Rechnungsdatum Ende Februar 2002. Dann ist diese Summe doch abzugsfrei, da sie die Bagatellgrenze unterschreitet - oder muss der AGAbk. trotzdem einen 15 %igen Abzug von der Bruttosumme vornehmen, wenn er vielleicht im Sommer oder Herbst diesen Handwerker nochmals mit einer anderen Arbeit an einem anderen Objekt beauftragen will? Was, wenn er es nicht tut und dann im Herbst diesen Handwerker doch nochals braucht? Muss er dann von der zweiten Rechnungssumme (10.000 € - brutto) einen Abzug für beide Beträge einbehalten (15 % von 14.900 €)? Wie wird das Finanzamt darauf reagieren, wenn der Steuerabzug für die im Februar abgerechnete Summe erst im Herbst nachgezahlt wird? Bekommt der Auftraggeber dann Ärger? Oder gilt die Schlussrechnung über 4.900 € als erledigt - wie eine Art "Abzugs-Freibetrag"?
4) Wenn ein Generalunternehmer einen Pauschalvertrag mit seinem Bauherren (Bauträger) hat und Subunternehmer beschäftigt und der Generalunternehmer hat keine Freistellungsbescheinigung (oder selbige ist nach einer Steuerprüfung nicht mehr gültig) dann kann er doch gleich sein Handtuch werfen. Denn der Bauträger zieht ihm von jeder Brutto-Rechnung 15 % ab. Der Generalunternehmer selbst muss aber an seine Subunternehmer 100 % zahlen, wenn diese ihm Freistellungsbescheinigungen vorlegen können. Dann arbeitet er bei einer Gewinnspanne von 10 % ja ein ganzes Jahr lang mit 5 % Verlust bei jeder Rechnung, um dann bei seiner Steuererklärung im Jahr darauf endlich den längst erwirtschafteten Gewinn (10 %) sowie die 5 % "Dispo" von der Steuer zurückzubekommen. Ist das nicht tödlich?
Wäre toll, wenn mir jemand was zu obigen Fragen sagen kann. Vielen vielen Dank