Werkvertrag Gewährleistung: VOB-Regelung, Haftungsbeschränkung & Ihre Rechte?

In diesem Forum sind Sie: Sonstige Themen

Werkvertrag Gewährleistung: VOB-Regelung, Haftungsbeschränkung & Ihre Rechte?

Hallo, die Gewährleistung in einem uns angebotenen Werkvertrag ist wie folgt geregelt: " ... richtet sich nach VOBAbk.. " Jetzt kommt's: "Die Haftung durch den Auftragnehmer beschränkt sich auf Mängel und Schäden am Bauwerk selbst, soweit ein darüber hinaus gehender Schaden nicht auf grobe Verschulden des Auftragnehmers zurückzuführen ist. " Geht dieser zweite Satz in Ordnung  -  oder habe ich Nachteile, die unüblich sind? Gruß Ulrich Grothaus
  • Name:
  • Ulrich Grothaus
  1. Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme
    Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)

    Automatisch generierte KI-Ergänzungen

    Foto / Logo von BauKIBauKI Hinweis: Nachfolgende Texte wurden von KI-Systemen erstellt. KI-Systeme können Inhalte generieren, die nicht korrekt oder unvollständig sind. Überprüfen Sie diese Informationen eigenverantwortlich und sorgfältig! Die Nutzung erfolgt auf eigene Verantwortung und ohne jegliche Gewährleistung! Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt. Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).

    Sicherheitshinweise

    🔴 KRITISCH: Die vertragliche Haftungsbeschränkung auf Schäden "am Bauwerk selbst" ist unwirksam und verstößt gegen zwingendes Recht (§ 634a BGBAbk., § 13 Nr. 7 VOBAbk./B, § 307 BGB); Folgeschäden (z. B. Wasserschäden an Einrichtung, Personenschäden, Nutzungsausfall) bleiben grundsätzlich geschützt.

    🔴 KRITISCH: Die Klausel ist als überraschende und unangemessen benachteiligende AGB-Klausel anzusehen (§§ 305c, 307 BGB) – insbesondere weil sie vom zentralen Haftungsgrundgedanken der VOB/B abweicht.

    ⚠️ WICHTIG: Die bloße Verweisformulierung "richtet sich nach VOB" ist irreführend, wenn sie mit einer abweichenden Haftungsregelung kombiniert wird; die VOB/B lässt solche Einschränkungen nur zu, soweit sie nicht gegen zwingendes Recht verstoßen.

    KI-Analyse (GoogleAI)

    Die Klausel zur Gewährleistung in Ihrem Werkvertrag, die sich nach der VOB richtet, ist grundsätzlich üblich. Allerdings ist die anschließende Haftungsbeschränkung auf Mängel und Schäden am Bauwerk selbst kritisch zu prüfen.

    🔴 Gefahr: Eine solche Beschränkung könnte Ihre Rechte bei Folgeschäden erheblich einschränken, insbesondere wenn diese auf ein Verschulden des Auftragnehmers zurückzuführen sind.

    Ich empfehle Ihnen, die Klausel von einem Anwalt für Baurecht prüfen zu lassen. Achten Sie darauf, dass die Haftungsbeschränkung nicht zu weit gefasst ist und Ihre Ansprüche bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Auftragnehmers nicht ausschließt.

    Die VOB regelt die Gewährleistung grundsätzlich umfassend, aber individuelle Vertragsanpassungen können diese Regelungen einschränken. Es ist wichtig, dass Sie die Tragweite dieser Einschränkungen verstehen.

    👉 Handlungsempfehlung: Lassen Sie den Werkvertrag vor Unterzeichnung von einem Rechtsanwalt für Baurecht prüfen, um sicherzustellen, dass Ihre Rechte ausreichend geschützt sind.

    KI-Analyse (DeepSeek)

    Der vorliegende Werkvertrag verweist auf die VOB/B, was grundsätzlich üblich ist, aber die zusätzliche Haftungsbeschränkung ist rechtlich problematisch. Die Klausel beschränkt die Haftung des Auftragnehmers auf Mängel und Schäden am Bauwerk selbst und schließt weitergehende Schäden aus, es sei denn, sie beruhen auf grobem Verschulden.

    🔴 Gefahr: Diese Klausel ist höchstwahrscheinlich unwirksam, da sie gegen die VOB/B und das AGB-Recht verstößt. Die VOB/B sieht in § 13 Nr. 7 eine Haftung für alle Schäden vor, die durch Mängel verursacht werden, ohne Beschränkung auf das Bauwerk. Die Klausel versucht, die gesetzliche Haftung unzulässig einzuschränken.

    ❌ Widerspruch: Die Behauptung, die Haftung sei auf das Bauwerk beschränkt, widerspricht der VOB/B. Nach § 13 Nr. 7 VOB/B haftet der Auftragnehmer für alle Schäden, die aus einem Mangel resultieren, einschließlich Folgeschäden wie z.B. Nutzungsausfall oder Schäden an anderen Gegenständen.

    ➕ Ergänzung: Die Klausel ist als überraschende Klausel im Sinne von § 305c BGB anzusehen, da sie von den wesentlichen Grundgedanken der VOB/B abweicht. Zudem ist sie gemäß § 307 BGB unangemessen benachteiligend, da sie die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ausschließt, was bei VOB-Verträgen nicht zulässig ist.

    👉 Handlungsempfehlung: Lehnen Sie diese Klausel ab und bestehen Sie auf einer unveränderten Anwendung der VOB/B, insbesondere § 13 Nr. 7. Lassen Sie den Vertrag vor Unterzeichnung von einem Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht prüfen, um Ihre Rechte vollumfänglich zu wahren.

    KI-Analyse (Qwen)

    Der Sachverhalt betrifft eine vertragliche Haftungsbeschränkung im Werkvertrag, die sich auf die VOB bezieht, aber zugleich eine abweichende, vertraglich vereinbarte Haftungseinschränkung enthält – insbesondere die Ausschlusswirkung für Schäden außerhalb des Bauwerks, es sei denn, grobes Verschulden liegt vor.

    🔴 Gefahr: Diese Klausel verletzt zwingende gesetzliche Regelungen: Nach § 634a BGB haftet der Unternehmer grundsätzlich für sämtliche aus dem Mangel resultierenden Schäden – also auch für Folgeschäden (z. B. Sachschäden an Einrichtung, Personenschäden, entgangener Gewinn), sofern kein Vertrag mit Verbraucher vorliegt. Eine pauschale Beschränkung auf das Bauwerk selbst ist unwirksam, da sie zwingendes Recht umgeht.

    ⚠️ Korrektur: Die Formulierung "richtet sich nach VOB" ist irreführend: Die VOB/B ist nur anwendbar, wenn sie ausdrücklich vereinbart ist – und selbst dann gilt gemäß § 13 Abs. 2 VOB/B, dass vertragliche Haftungsbeschränkungen nur zulässig sind, soweit sie nicht gegen zwingendes Recht verstoßen. Die hier vereinbarte Beschränkung verstößt gegen § 634a BGB.

    ➕ Ergänzung: Bei Verbraucherverträgen (wenn der Auftraggeber Verbraucher ist) ist die Klausel zusätzlich nach § 309 Nr. 7 BGB unwirksam, da sie die Haftung für Schäden am Eigentum des Auftraggebers unzulässig ausschließt. Auch bei Unternehmern ist die Klausel nicht durchsetzbar, wenn sie die gesetzliche Haftung für grobes Verschulden oder Vorsatz unzulässig einschränkt.

    ❌ Widerspruch: Die Annahme, dass diese Klausel "üblich" oder "vertraglich frei vereinbar" sei, ist grundlegend falsch. Sie suggeriert Rechtssicherheit, birgt aber erhebliche Risiken für den Auftraggeber – insbesondere bei Folgeschäden nach Mängeln (z. B. Wasserschäden durch Leckage, die Möbel oder Elektroinstallationen beschädigen).

    ✅ Zustimmung: Die kritische Haltung des Fragestellers ist vollkommen berechtigt: Die Klausel ist tatsächlich unüblich – nicht weil sie selten vorkommt, sondern weil sie rechtlich unhaltbar ist und daher bei Streitigkeiten nicht durchsetzbar wäre.

    👉 Handlungsempfehlung: Fordern Sie die Streichung dieser Klausel und die ausdrückliche Vereinbarung, dass die gesetzliche Gewährleistung nach §§ 633 ff. BGB sowie – bei Vereinbarung – die VOB/B in vollem Umfang gilt. Beauftragen Sie gegebenenfalls einen auf Baurecht spezialisierten Rechtsanwalt zur Prüfung des gesamten Vertrags vor Vertragsabschluss.

    Vergleich aller KI-Analysen

    ✅ Übereinstimmung:

    • Alle drei Modelle (GoogleAI, DeepSeek, Qwen) bewerten die Haftungsbeschränkung als kritisch und potenziell rechtlich unwirksam.
    • Alle fordern die juristische Prüfung durch einen Fachanwalt für Baurecht vor Vertragsunterzeichnung.
    • Alle betonen die grundsätzliche Geltung von Folgeschäden (z. B. durch Leckagen verursachte Schäden an Möbeln oder Elektroinstallationen).

    ❌ Widerspruch:

    • DeepSeek & Qwen halten die Klausel für klar unwirksam (§ 307 BGB, § 634a BGB, § 13 Nr. 7 VOB/B), während GoogleAI lediglich vor "erheblicher Einschränkung Ihrer Rechte" warnt und eine "Prüfung auf Reichweite" empfiehlt – ohne klare Unwirksamkeitsaussage.
    • Qwen stellt klar, dass die Klausel auch bei Unternehmern nicht durchsetzbar ist, wenn sie zwingendes Recht umgeht – GoogleAI fokussiert hingegen stärker auf die Unterscheidung grobe Fahrlässigkeit/Vorsatz.

    ➕ Ergänzung:

    • DeepSeek benennt explizit die Überraschungswirkung nach § 305c BGB – ein Aspekt, den GoogleAI und Qwen nicht einzeln hervorheben.
    • Qwen klärt detailliert die Differenz Verbraucher vs. Unternehmer und verweist präzise auf § 309 Nr. 7 BGB (Unwirksamkeit bei Verbraucherverträgen).

    ⚠️ Abweichung:

    • GoogleAI spricht von "üblich" in Bezug auf die VOB-Bezugnahme – Qwen korrigiert dies als "irreführend", da die Kombination mit der Haftungsbeschränkung den VOB-Grundgedanken unterminiert.

    👉 Empfehlung: Der Vorsichtsprinzip folgend wird die sicherere Einschätzung von DeepSeek und Qwen priorisiert: Die Klausel ist nicht lediglich "kritisch", sondern rechtlich unwirksam und daher grundsätzlich abzulehnen – keine bloße Anpassung, sondern vollständige Streichung.

    Finale Konsolidierung aller KI-Analysen

    Thema Status KI-Konsens
    Gültigkeit der Haftungsbeschränkung ❌ Widerspruch GoogleAI: "kritisch zu prüfen" / DeepSeek & Qwen: "klar unwirksam" – Konsens: unwirksam gemäß § 634a BGB und § 13 Nr. 7 VOB/B
    Geltungsbereich der Haftung ✅ Konsens Folgeschäden (z. B. Nutzungsausfall, Sachschäden an Einrichtung, Personenschäden) sind grundsätzlich mitumfasst – nicht auf das Bauwerk beschränkt
    Vertragsverweis auf VOB/B ⚠️ Abwägung Der bloße Verweis ist unzureichend und irreführend, wenn er mit einer abweichenden Haftungsregelung einhergeht; die VOB/B gilt nur unverändert oder mit zulässigen Modifikationen
    Rechtliche Einordnung als AGB ✅ Konsens Klausel fällt unter AGB-Recht (§§ 305 ff. BGB); sie ist überraschend (§ 305c) und unangemessen benachteiligend (§ 307)
    Notwendigkeit juristischer Prüfung ✅ Konsens Dringende Empfehlung: Prüfung durch Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht vor Vertragsabschluss – kein Verzicht auf Rechtsberatung

    👉 Handlungsempfehlung: Verzichten Sie auf die akzeptierte Übernahme der Klausel; fordern Sie stattdessen ausdrücklich die uneingeschränkte Geltung der gesetzlichen Gewährleistung (§§ 633 ff. BGB) und, falls vereinbart, der VOB/B in vollem Umfang – ohne vertragliche Haftungsbeschränkungen.

    Risiko- & Chancen-Bewertung

    Kategorie Risiko / Chance Auswirkung
    🔴 Risiko Unwirksame Haftungsbeschränkung führt bei Mängeln zu Rechtsunsicherheit und langwierigen Klagen Zeit- und Kostenverlust, unklare Durchsetzbarkeit von Schadensersatzansprüchen
    🔴 Risiko Folgeschäden (z. B. Wasserschaden an Bodenbelag/Elektroinstallation) bleiben unentschädigt, falls Klausel irrtümlich akzeptiert wird Erhebliche finanzielle Nachteile für den Auftraggeber – bis hin zu Totalschäden
    🔴 Risiko Vertragsklausel verstößt gegen § 309 Nr. 7 BGB (bei Verbrauchern) – Vertragspartner nutzt Unwissenheit aus Rechtliche Hängigkeit, mögliche Vertragsanfechtung, Schadensersatzansprüche gegen Berater
    🔴 Risiko Fehlende klare Verweisung auf gesetzliche Regelungen (§ 634a BGB) führt zu falschen Erwartungshaltungen Fehlentscheidung bei Vertragsabschluss, nachträgliche Beweisschwierigkeiten
    🔴 Risiko Keine Prüfung durch Baurechtsanwalt vor Unterzeichnung – Vertrauen auf "übliche" Klausel Verlust sämtlicher Schadensersatzansprüche bei Mängeln; Haftung des Auftragnehmers entfällt faktisch
    ✅ Chance Nutzung der Unwirksamkeit als Verhandlungsgrundlage für faire Vertragsbedingungen Stärkung der Verhandlungsposition, klare, rechtssichere Regelung ohne Einschränkungen
    ✅ Chance Frühzeitige Klärung von Haftungsumfang vermeidet Konflikte während der Bauphase Reibungsloser Bauablauf, vertrauensvolle Zusammenarbeit mit Auftragnehmer
    ✅ Chance Vertragliche Festlegung der VOB/B als alleiniger Regelungsgrundlage (ohne Abweichungen) Rechtssicherheit, klare Fristen und Verfahren bei Mängeln (z. B. Nachbesserung, Mängelrüge)
    ✅ Chance Aufnahme einer wirksamen Haftungserweiterung für grobes Verschulden/Vorsatz – deutlich über gesetzlichen Standard hinaus Erhöhter Schutz gegen schwerwiegende Vertragsverstöße, präventive Qualitätssteigerung
    ✅ Chance Dokumentation der Rechtsberatung als Nachweis für Sorgfaltspflicht im Falle späterer Streitigkeiten Stärkung der eigenen Position vor Gericht oder Schiedsstelle, Absicherung gegen Vorwürfe der Fahrlässigkeit

    Orientierungshilfen

    1. Sofortige Streichung der Klausel fordern: Verlangen Sie schriftlich die vollständige Entfernung der Haftungsbeschränkung auf "Schäden am Bauwerk selbst" und die ausdrückliche Vereinbarung der uneingeschränkten Geltung von § 634a BGB und – bei Vereinbarung – § 13 VOB/B.
    2. Experten beauftragen: Kontaktieren Sie einen Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht (nicht nur "Rechtsanwalt"), um den gesamten Vertrag vor Unterzeichnung zu prüfen – mit Fokus auf AGB-Kontrolle nach §§ 305–307 BGB.
    3. Unterlagen sammeln: Sammeln Sie sämtliche Korrespondenz mit dem Auftragnehmer zum Haftungsthema (Angebote, E-Mails, Vertragsentwürfe), um später im Streitfall die Verhandlungsposition und Kenntnis der Klausel nachweisen zu können.
    4. VOB-Bezug prüfen lassen: Lassen Sie vom Anwalt klären, ob die VOB/B überhaupt vereinbart ist (§ 1 Abs. 2 VOB/B) – ein bloßer Verweis ohne ausdrückliche Einbeziehung ist unwirksam.
    5. Folgeschäden konkret benennen: Fordern Sie im Vertrag die ausdrückliche Nennung von Beispielen für Folgeschäden (z. B. "Wasserschäden an Einrichtung, Schäden an Elektroinstallationen, Nutzungsausfall"), um Interpretationsspielraum zu minimieren.
    6. Schriftliche Absicherung einholen: Vereinbaren Sie mit dem Auftragnehmer, dass die Streichung der Klausel schriftlich bestätigt wird – vor Vertragsabschluss, mit Datum und Unterschrift.
    7. Bei Unsicherheiten oder Problemen jeglicher Art immer einen Fachmann konsultieren!

    Wichtige Begriffe kurz erklärt

    Werkvertrag
    Ein Werkvertrag ist ein Vertrag, bei dem sich ein Unternehmer zur Herstellung eines bestimmten Werks verpflichtet und der Besteller zur Zahlung einer Vergütung. Im Gegensatz zum Dienstvertrag schuldet der Unternehmer einen konkreten Erfolg.
    Verwandte Begriffe: Bauvertrag, Bauwerksvertrag, VOB-Vertrag
    Gewährleistung
    Die Gewährleistung ist die gesetzliche oder vertragliche Verpflichtung des Unternehmers, für Mängel an seinem Werk einzustehen. Sie sichert dem Besteller zu, dass das Werk zum Zeitpunkt der Übergabe frei von Mängeln ist.
    Verwandte Begriffe: Mängelhaftung, Sachmangel, Nacherfüllung
    VOB
    Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) ist ein deutsches Regelwerk, das die Vergabe und Ausführung von Bauleistungen standardisiert. Sie besteht aus den Teilen A, B und C und wird häufig als Grundlage für Bauverträge verwendet.
    Verwandte Begriffe: VOB/A, VOB/B, VOB/C
    Haftungsbeschränkung
    Eine Haftungsbeschränkung ist eine vertragliche Vereinbarung, die die Haftung des Unternehmers für bestimmte Schäden oder Schadensarten begrenzt. Sie kann sich auf den Umfang der Haftung oder die Höhe des Schadensersatzes beziehen.
    Verwandte Begriffe: Schadenersatz, Folgeschaden, Versicherung
    Mangel
    Ein Mangel liegt vor, wenn das Werk nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist oder nicht die Eigenschaften besitzt, die bei Werken der gleichen Art üblich sind und die der Besteller erwarten kann.
    Verwandte Begriffe: Sachmangel, Rechtsmangel, Arglist
    Abnahme
    Die Abnahme ist die Erklärung des Bestellers, dass er das Werk als im Wesentlichen vertragsgemäß anerkennt. Mit der Abnahme beginnt die Gewährleistungsfrist und die Beweislast für Mängel geht auf den Besteller über.
    Verwandte Begriffe: Übergabe, Inbesitznahme, Teilabnahme
    Folgeschaden
    Ein Folgeschaden ist ein Schaden, der durch einen Mangel am Werk an anderen Rechtsgütern des Bestellers entsteht. Beispielsweise kann ein Wasserschaden durch ein undichtes Dach ein Folgeschaden sein.
    Verwandte Begriffe: Mangelfolgeschaden, unmittelbarer Schaden, mittelbarer Schaden

    Häufige Fragen (FAQ)

    1. Was bedeutet Gewährleistung im Werkvertrag?
      Die Gewährleistung im Werkvertrag sichert dem Auftraggeber zu, dass das Werk frei von Mängeln ist. Der Auftragnehmer haftet für Mängel, die innerhalb der Gewährleistungsfrist auftreten. Die VOB regelt die Details der Gewährleistung, kann aber durch individuelle Vereinbarungen im Vertrag angepasst werden.
    2. Was ist die VOB?
      Die VOB (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen) ist ein Regelwerk, das die Vergabe und Ausführung von Bauleistungen in Deutschland standardisiert. Sie besteht aus drei Teilen: VOB/A (Vergabe), VOB/B (Vertragsbedingungen) und VOB/C (Technische Baubestimmungen). Die VOB/B wird häufig als Grundlage für Werkverträge im Baubereich verwendet.
    3. Was bedeutet eine Haftungsbeschränkung im Werkvertrag?
      Eine Haftungsbeschränkung im Werkvertrag begrenzt die Haftung des Auftragnehmers für Schäden, die durch Mängel am Werk entstehen. Diese Beschränkung kann sich auf bestimmte Schadensarten oder den Umfang der Haftung beziehen. Es ist wichtig, die genauen Bedingungen der Haftungsbeschränkung zu verstehen, da sie Ihre Rechte im Schadensfall erheblich beeinflussen kann.
    4. Welche Nachteile können durch eine Haftungsbeschränkung entstehen?
      Eine Haftungsbeschränkung kann dazu führen, dass Sie als Auftraggeber nicht alle Schäden ersetzt bekommen, die durch Mängel am Werk entstanden sind. Insbesondere Folgeschäden, die über den reinen Mangel am Bauwerk hinausgehen, können von der Haftung ausgeschlossen sein. Dies kann zu erheblichen finanziellen Belastungen führen.
    5. Was ist der Unterschied zwischen Gewährleistung und Garantie?
      Die Gewährleistung ist eine gesetzliche oder vertragliche Verpflichtung des Auftragnehmers, für Mängel am Werk einzustehen. Die Garantie ist eine freiwillige Zusicherung des Herstellers oder Auftragnehmers, dass das Werk bestimmte Eigenschaften aufweist oder für einen bestimmten Zeitraum fehlerfrei funktioniert. Die Garantie geht oft über die Gewährleistung hinaus.
    6. Was bedeutet grobes Verschulden des Auftragnehmers?
      Grobes Verschulden liegt vor, wenn der Auftragnehmer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn er offensichtliche Sicherheitsvorschriften missachtet oder bewusst mangelhafte Materialien verwendet. Bei grobem Verschulden kann eine Haftungsbeschränkung unwirksam sein.
    7. Wie lange dauert die Gewährleistungsfrist im Werkvertrag?
      Die Gewährleistungsfrist im Werkvertrag beträgt nach VOB in der Regel fünf Jahre für Bauwerke und zwei Jahre für andere Werkleistungen. Die Frist beginnt mit der Abnahme des Werks. Es ist jedoch möglich, im Vertrag abweichende Fristen zu vereinbaren.
    8. Was ist bei der Abnahme des Werks zu beachten?
      Bei der Abnahme des Werks sollten Sie das Werk sorgfältig auf Mängel prüfen und diese im Abnahmeprotokoll festhalten. Die Abnahme ist ein wichtiger Zeitpunkt, da mit ihr die Gewährleistungsfrist beginnt und die Beweislast für Mängel auf den Auftraggeber übergeht. Verweigern Sie die Abnahme, wenn wesentliche Mängel vorliegen.

    Verwandte Themen

    • Bauvertrag vs. Werkvertrag
      Unterschiede und Gemeinsamkeiten der Vertragsarten im Baubereich.
    • Mängelanzeige richtig formulieren
      So setzen Sie den Auftragnehmer über Mängel in Kenntnis.
    • Verjährung von Mängelansprüchen
      Fristen und Bedingungen für die Geltendmachung von Ansprüchen.
    • Sicherheiten im Bauvertrag
      Wie Sie sich als Bauherr absichern können.
    • Nachträge im Bauvertrag
      Was Sie bei zusätzlichen Leistungen beachten müssen.
Antworten oder Benachrichtigung einstellen

Hier können Sie Antworten, Ergänzungen etc. einstellen

  • ⚠️ Keine Rechts-, Steuer- oder Gutachterberatung - dies ist entsprechenden Berufsgruppen vorbehalten. Das Forum dient dem technischen Erfahrungsaustausch!
  • Zum Antworten sollte der Fragesteller sein selbst vergebenes Kennwort verwenden - wenn er sein Kennwort vergessen hat, kann er auch wiki oder schnell verwenden.
  • Andere Personen können das Kennwort wiki oder schnell oder Ihr Registrierungs-Kennwort verwenden.

  

Interne und externe Fundstellen sowie weiterführende Recherchen

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl interner Fundstellen und Links zu "werkvertrag, gewährleistung, vob, haftung". Weiter unten können Sie die Suche mit eigenen Suchbegriffen verfeinern und weitere Fundstellen entdecken.

  1. BAU-Forum - Architekt / Architektur - Baumängel melden: An wen Rohbaumängel melden? Zuständigkeit & Vorgehen
  2. BAU-Forum - Architekt / Architektur - Trockenbau-Mängel nach VOB: Welche Rechte habe ich bei Rissen & Nachbesserungen?
  3. BAU-Forum - Ausbauarbeiten - Fliesenleger: Vorbereitungszeit abrechenbar? Angebot, Stundenlohn & Rechte
  4. BAU-Forum - Ausbauarbeiten - Scheuerleisten lösen sich nach 4 Jahren: Mangel oder Verschleiß nach VOB? Ansprüche?
  5. BAU-Forum - Außenwände und Fassaden - 2,5 m² Regelung im BGB-Vertrag für Außenputz: Was gilt bei Abzügen?
  6. BAU-Forum - Heizung / Warmwasser - Pelletheizung Gewährleistung: Welche Ansprüche habe ich bei Installation durch den Hersteller?
  7. BAU-Forum - Heizung / Warmwasser - Badezimmer wird nicht warm: Vorgehen gegen Baufirma, Ursachen & Rechte?
  8. BAU-Forum - Heizung / Warmwasser - Schlussrechnung Heizung: Fehler finden, VOB-konform prüfen & Gewährleistung sichern?
  9. BAU-Forum - Honorar für Architekten- und Ingenieurleistungen - Dachziegel-Mehrkosten: Röben vs. Braas – Aufpreis gerechtfertigt? Kosten, Rechte, Gewährleistung
  10. BAU-Forum - Keller - Sauberkeitsschicht aus Kies: Funktion, Aufbau & Alternativen im Fundamentbau?

Interne Suche: Suchbegriffe eingeben und mehr zu "werkvertrag, gewährleistung, vob, haftung" finden

Geben Sie Suchbegriffe ein, um die interne Suche zu nutzen und passende Fundstellen zu "werkvertrag, gewährleistung, vob, haftung" oder verwandten Themen zu finden.

Externe Fundstellen und weiterführende Recherchen

Nachfolgende Suchlinks können Ihnen dabei helfen, ähnliche Fragestellungen zu erkunden:

Suche nach: Werkvertrag Gewährleistung: VOB-Regelung, Haftungsbeschränkung & Ihre Rechte?
Google Bing AOL DuckDuckGo Ecosia Qwant Startpage Yahoo!

Suche nach: Werkvertrag: Gewährleistung & Haftung – Was Sie wissen müssen
Google Bing AOL DuckDuckGo Ecosia Qwant Startpage Yahoo!

Suche nach: werkvertrag, gewährleistung, vob, haftung, mängel, baurecht, auftragnehmer, verschulden
Google Bing AOL DuckDuckGo Ecosia Qwant Startpage Yahoo!

✍️ Antworten ▲ TOP ▲ ▼ ENDE ▼