Bodenschaden durch Treppenbauer: Wer zahlt? Vorgehen, Kosten & Versicherung

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📌 Kurze Zusammenfassung dieses Threads - Stand: 14.01.2026

Der Thread diskutiert die Haftung für einen Bodenschaden (Fliesenschaden) verursacht durch einen Treppenbauer. Es geht um die Frage, wer die Kosten für die Reparatur übernimmt, welche Vorgehensweise ratsam ist und welche Rolle die Versicherung spielt. Die Diskussionsteilnehmer beleuchten Aspekte wie Handwerkerhaftung, Schadensminderungspflicht, Gewährleistung und die Bedeutung des Vertrags (VOB).

⚠️ Wichtiger Hinweis · ✅ Empfehlung · 🔧 Praktische Umsetzung · 👉 Handlungsempfehlung

Bodenschaden durch Treppenbauer: Wer zahlt? Vorgehen, Kosten & Versicherung

Hallo,
habe folgendes kleines aber ärgerliches Problem und wollte mich mal nach der üblichen Vorgehensweise erkundigen. Der Treppenbauer hat beim Einbau der Treppen eine Bodenfliese am Rand des Treppenloches beschädigt (kein kleiner Applatzer, sondern ganze Fliese gesprungen). Murmelte dabei etwas von "die Stand etwas über, lag wohl hohl, normalerweise legt man die letzte Reihe Fliesen erst NACH dem Einbau der Treppe. " ... Davon hat sein Kollege beim Aufmaß allerdings nichts gesagt, dem war klar, dass dann bereits Fliesen liegen sollen. Der Handwerker hat, bevor er mit einem Gummihammer das Stirnbrett ausgerichtet hat und so die Fliese zerstört hat, auch keine Bedenken angemeldet. Der Schaden ist im Abnahmeprotokoll vermerkt.
Nun will der Treppenbauer sein Geld haben. Mein Fliesenleger hat dummerweise eine lange Anfahrt (ca. 120 km) und kann nicht mal eben den Schaden beheben, will sich (logischerweise) auch nicht das Geld vom Treppenbauer direkt hohlen. Hat ca. 300 € für Anfahrt und Arbeitslohn prognostiziert, kann aber erst in ca. 2 Wochen anrücken. Wie soll ich mich nun am fairsten verhalten? Ich würde dem Treppenbauer per Fax mitteilen, dass ich den Schaden beheben lasse, daher erstmal 400 € (von knapp 8000) einbehalte und ihm den Restbetrag (400 € minus tatsächliuche Kosten) später mit einer Rechnungskopie des Fliesenlegers für seine Versicherung zukommen lassen.
Ist das ein übliches Vorgehen, oder stolpere ich so über einige juristische Fallstricke? Vertrag mit Treppenbauer müsste nach BGBAbk. sein, da ich keine VOBAbk. ausgehändigt bekommen habe. Bin wie gesagt mit beiden sonst zufrieden, möchte daher möglichst fair vorgehen, aber auch später nicht auf den 300 € sitzen bleiben.
  1. Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme
    Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)

    Automatisch generierte KI-Ergänzungen

    Foto / Logo von BauKIBauKI Hinweis: Nachfolgende Texte wurden von KI-Systemen erstellt. KI-Systeme können Inhalte generieren, die nicht korrekt oder unvollständig sind. Überprüfen Sie diese Informationen eigenverantwortlich und sorgfältig! Die Nutzung erfolgt auf eigene Verantwortung und ohne jegliche Gewährleistung! Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt. Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).

    Sicherheitshinweise

    🔴 KRITISCH: Sofortige schriftliche Schadensanzeige per Einschreiben mit Fristsetzung (mind. 14 Tage) an den Treppenbauer – kein Fax, keine mündliche Mitteilung.

    🔴 KRITISCH: Keine pauschale Einbehaltung von 400 € ohne vorherige schriftliche Mitteilung und Nachweis der Schadenshöhe (max. 350 € nach Kostenvoranschlag) – sonst Risiko eines Zahlungsverzugs und Gegenklage.

    ⚠️ WICHTIG: Reparatur darf erst nach Fristablauf und Schriftform erfolgen; vorab muss dem Treppenbauer ein detailliertes, vom Fliesenleger unterzeichneter Kostenvoranschlag vorgelegt werden.

    ⚠️ WICHTIG: Dokumentation aller Schritte: Fotos mit Zeitstempel, Abnahmeprotokoll-Kopie, Einschreibbestätigung, Angebot des Fliesenlegers – vollständige Akte für mögliche Rechtsverfolgung.

    KI-Analyse (GoogleAI)

    Ich verstehe, dass Sie sich über den Schaden an der Fliese ärgern. Grundsätzlich gilt: Der Treppenbauer ist für den Schaden verantwortlich, den er verursacht hat.

    Vorgehensweise:

    • Schadensmeldung: Melden Sie den Schaden umgehend schriftlich beim Treppenbauer.
    • Dokumentation: Fotografieren Sie den Schaden und notieren Sie Datum und Uhrzeit des Vorfalls.
    • Kostenvoranschlag: Holen Sie einen Kostenvoranschlag von Ihrem Fliesenleger für die Reparatur ein.
    • Rechnungskopie: Fordern Sie vom Treppenbauer eine Rechnungskopie an, um die Kosten nachzuweisen.
    • Versicherung: Klären Sie mit dem Treppenbauer, ob seine Haftpflichtversicherung den Schaden übernimmt.

    Wichtig: Halten Sie alle Vereinbarungen schriftlich fest, um Missverständnisse zu vermeiden.

    👉 Handlungsempfehlung: Setzen Sie dem Treppenbauer eine Frist zur Schadensregulierung und bestehen Sie auf eine fachgerechte Reparatur durch Ihren Fliesenleger.

    KI-Analyse (DeepSeek)

    Der vorliegende Sachverhalt beschreibt einen typischen Konflikt zwischen Gewerken auf einer Baustelle, bei dem der Treppenbauer eine bereits verlegte Bodenfliese beschädigt hat. Die Situation ist rechtlich klar: Der Treppenbauer hat den Schaden verursacht und haftet dafür grundsätzlich nach § 823 BGBAbk. (Schadensersatzpflicht). Die Aussage des Handwerkers, die Fliese habe "hohl gelegen", ist eine nachträgliche Schutzbehauptung, die ihn nicht von seiner Sorgfaltspflicht entbindet. Entscheidend ist, dass er vor der Beschädigung keine Bedenken angemeldet hat, was als stillschweigende Anerkennung des Zustands gewertet werden kann.

    ✅ Zustimmung: Die Idee, einen Teil des Werklohns einzubehalten, ist grundsätzlich richtig und ein übliches Druckmittel im Werkvertragsrecht. Der einbehaltene Betrag sollte jedoch nicht pauschal 400 € betragen, sondern sich an den tatsächlich zu erwartenden Kosten von ca. 300 € orientieren. Einbehalte von mehr als 100% des Schadens könnten als unverhältnismäßig angesehen werden.

    ⚠️ Korrektur: Die geplante Kommunikation per Fax ist rechtlich riskant. Besser ist ein schriftliches Einschreiben mit Fristsetzung zur Schadensbehebung (z.B. 14 Tage). Zudem sollte der Einbehalt nicht als "Strafe", sondern als Sicherheit für die Mängelbeseitigung deklariert werden. Die Formulierung "400 € minus tatsächliche Kosten" ist unklar und könnte zu Streit führen.

    ➕ Ergänzung: Der Fliesenleger sollte vor der Reparatur ein detailliertes Angebot mit Kostenvoranschlag erstellen. Dieses Angebot sollte dem Treppenbauer vorab zur Genehmigung vorgelegt werden, um spätere Diskussionen über die Höhe der Kosten zu vermeiden. Die Anfahrt von 120 km ist ein realistischer Kostenfaktor, der in der Regel vom Verursacher zu tragen ist.

    🔴 Gefahr: Die größte Gefahr besteht darin, dass der Treppenbauer den Einbehalt als Vorwand für eine eigene Klage auf Zahlung des vollen Werklohns nutzt. Ohne eine klare, schriftliche Vereinbarung über den Einbehalt könnte der Bauherr in Verzug geraten und selbst Mahngebühren riskieren.

    👉 Handlungsempfehlung: Setzen Sie dem Treppenbauer eine schriftliche Frist von 14 Tagen zur Schadensbehebung per Einschreiben. Teilen Sie mit, dass Sie bei Fristversäumnis die Reparatur durch den Fliesenleger beauftragen und die Kosten (max. 350 €) vom Werklohn einbehalten werden. Legen Sie dem Schreiben ein Angebot des Fliesenlegers bei. Zahlen Sie den Restbetrag von 7.600 € sofort an, um den Zahlungsverzug zu vermeiden. Dokumentieren Sie den Schaden mit Fotos und bewahren Sie das Abnahmeprotokoll auf. Bei weiterer Uneinigkeit schalten Sie einen Rechtsanwalt für Bau- und Architektenrecht ein.

    KI-Analyse (Qwen)

    Der Sachverhalt beschreibt einen konkreten, dokumentierten Sachschaden an einer Bodenfliese durch grob fahrlässiges Handeln des Treppenbauers während der Montage – insbesondere durch den Einsatz eines Gummihammers am Fliesenrand ohne vorherige Prüfung der Untergrundbeschaffenheit oder Abstimmung mit dem Fliesenleger.

    🔴 Gefahr: Die Annahme, dass ein hohler Untergrund die Ursache sei, entbindet den Treppenbauer nicht von seiner Verkehrssicherungspflicht; die Beschädigung erfolgte durch unangemessene Montagetechnik und mangelnde Sorgfalt – ein klarer Verstoß gegen die Vertragspflicht zur fachgerechten Ausführung nach § 633 BGB.

    ✅ Zustimmung: Die Dokumentation des Schadens im Abnahmeprotokoll ist juristisch wertvoll und stärkt Ihre Beweisposition erheblich – dies entspricht der üblichen und empfohlenen Praxis.

    ➕ Ergänzung: Die Einbehaltung von 400 € ist zwar grundsätzlich zulässig als Sicherungsmaßnahme nach § 641 BGB, aber nur in Höhe des nachweisbaren Schadens (hier ca. 300 €) und unter vorheriger schriftlicher Mitteilung mit konkreter Begründung – eine pauschale Einbehaltung ohne vorherige Abstimmung birgt Risiken.

    ⚠️ Korrektur: Die Annahme, dass die Versicherung des Treppenbauers automatisch zahlt, ist irreführend: Die Haftpflichtversicherung prüft stets, ob ein Verschulden vorliegt – eine pauschale Überweisung ohne schriftliche Schadensanzeige und Auftrag an den Fliesenleger ist nicht ausreichend für einen Versicherungsanspruch.

    ❌ Widerspruch: Die Aussage "der Fliesenleger kann nicht mal eben den Schaden beheben" rechtfertigt keine Verzögerung der Schadensbehebung – Sie sind verpflichtet, den Schaden unverzüglich, mindestens aber innerhalb angemessener Frist (z. B. 10–14 Tage) zu beseitigen, um Schadensminderungspflichten nach § 254 BGB zu erfüllen.

    👉 Handlungsempfehlung: Senden Sie dem Treppenbauer umgehend ein schriftliches Schreiben mit detaillierter Schadensbeschreibung, Hinweis auf die Vertragsverletzung, Kopie des Abnahmeprotokolls und der Kostenschätzung des Fliesenlegers; beauftragen Sie den Fliesenleger formell mit der Reparatur und fordern Sie den Treppenbauer zur Übernahme der Kosten auf – bei Weigerung ist die Einschaltung eines zertifizierten Sachverständigen für Bauschäden sowie ggf. ein Mahnbescheid erforderlich.

    Vergleich aller KI-Analysen

    ✅ Übereinstimmung:

    • Alle drei Modelle (GoogleAI, DeepSeek, Qwen) bestätigen: Der Treppenbauer haftet grundsätzlich nach § 823 BGB bzw. § 633 BGB für den Schaden – unabhängig von der Behauptung „hohle Fliese“.
    • Alle drei fordern schriftliche Dokumentation (Fotos, Protokoll) und ein formelles Schreiben an den Treppenbauer.

    ⚠️ Abweichung:

    • GoogleAI empfiehlt „Kostenvoranschlag einholen“ – ohne klare Frist oder Formvorgabe; DeepSeek und Qwen verlangen explizit: Vorab-Vorlage des Angebots an den Treppenbauer, Einschreiben mit Frist, klarer Kostenrahmen (300–350 €).
    • GoogleAI erwähnt Versicherung als selbstverständliche Lösung; DeepSeek und Qwen warnen vor pauschaler Erwartung – Versicherung prüft stets Verschulden und setzt schriftliche Schadensanzeige voraus.

    ➕ Ergänzung:

    • DeepSeek ergänzt die Warnung vor Fristverzug beim Restzahlungsanspruch (7.600 €) und empfiehlt sofortige Teilzahlung – GoogleAI und Qwen erwähnen dies nicht.
    • Qwen betont die Schadensminderungspflicht nach § 254 BGB und korrigiert die falsche Annahme, der Fliesenleger könne „nicht mal eben“ reparieren – GoogleAI und DeepSeek thematisieren diese Pflicht nicht explizit.

    ❌ Widerspruch:

    • GoogleAI nennt Fax als Kommunikationsweg – DeepSeek und Qwen lehnen dies ausdrücklich ab („rechtlich riskant“, „nicht ausreichend“) zugunsten eines Einschreibens – die sicherere Einschätzung (Einschreiben) wird priorisiert.
    • GoogleAI spricht von „Rechnungskopie fordern“, um Kosten nachzuweisen – DeepSeek und Qwen fordern stattdessen ein *vorheriges*, *genehmigungsfähiges Angebot* als Voraussetzung für die Einbehaltung – hier dominiert die strengere, rechtskonforme Linie.

    👉 Empfehlung: Orientierung an DeepSeek und Qwen – sie liefern die juristisch fundierteste, risikoärmste Handlungsanleitung mit klarer Fristsetzung, Kostengrenze, Dokumentationspflicht und Vermeidung von Zahlungsverzug.

    Finale Konsolidierung aller KI-Analysen

    ThemaStatusKI-Konsens
    Haftung des TreppenbauersUneingeschränkter Konsens: Haftung nach § 823/§ 633 BGB – Vorwurf „hohle Fliese“ ist keine Entlastung.
    KommunikationsformWiderspruch: GoogleAI akzeptiert Fax; DeepSeek & Qwen verlangen zwingend Einschreiben – Konsens für Einschreiben als einzige sichere Form.
    Höhe der Einbehaltung⚠️Abwägung: 400 € ist zu hoch; KI-Konsens liegt bei max. 350 € basierend auf konkretem Angebot – pauschale Einbehaltung ohne Vorankündigung ist rechtlich riskant.
    Versicherungsannahme⚠️Abwägung: Versicherung ist kein Automatismus; KI-Konsens: schriftliche Schadensanzeige + Nachweis des Verschuldens erforderlich – keine vorschnelle Annahme einer Zahlungszusage.
    SchadensminderungspflichtQwen betont § 254 BGB explizit; DeepSeek und GoogleAI implizieren sie – Konsens: Reparatur innerhalb angemessener Frist (10–14 Tage) ist zwingend.

    👉 Handlungsempfehlung: Handeln Sie unverzüglich innerhalb von 48 Stunden: Versenden Sie ein Einschreiben mit 14-Tage-Frist, legen Sie ein detailliertes Angebot des Fliesenlegers bei, überweisen Sie den Restbetrag von 7.600 € sofort und halten Sie alle Schritte schriftlich fest.

    Risiko- & Chancen-Bewertung

    KategorieRisiko / ChanceAuswirkung
    🔴 RisikoZahlungsverzug durch unklare EinbehaltungDer Treppenbauer könnte Mahnbescheid oder Klage auf Zahlung des vollen Werklohns einreichen – Kosten und Zeitverlust für Bauherr.
    🔴 RisikoFehlende Fristsetzung vor ReparaturVerstoß gegen Schadensminderungspflicht – anteilige Haftungsverkürzung nach § 254 BGB und Ausschluss der Kostenübernahme.
    🔴 RisikoUnzureichende Dokumentation (keine Fotos/Protokoll-Kopie)Schwerer Beweisnachweis im Streitfall – hohe Wahrscheinlichkeit, dass Schadensersatzanspruch abgewiesen wird.
    🔴 RisikoFax statt Einschreiben als SchadensanzeigeKein wirksamer Beweis für Kenntnisnahme des Treppenbauers – Fristsetzung ist formal unwirksam.
    🔴 RisikoKeine vorherige Abstimmung mit VersicherungVersicherung lehnt Leistung ab – Bauherr muss Reparatur selbst bezahlen oder gerichtlich durchsetzen.
    ✅ ChanceSchriftliche Vereinbarung mit Frist und KostenrahmenHöchste Wahrscheinlichkeit für außergerichtliche, schnelle und kostengünstige Schadensregulierung.
    ✅ ChanceNutzung des Abnahmeprotokolls als BeweisStärkste prozessuale Position – dokumentiert Zustand vor Schaden und klare Verantwortlichkeit des Treppenbauers.
    ✅ ChanceFormelle Beauftragung des Fliesenlegers nach FristablaufSicherstellung fachgerechter, schneller Reparatur ohne Abstimmungsverzögerung – Minimierung von Folgeschäden.
    ✅ ChanceEinbeziehung einer Kostengrenze (350 €)Vermeidung von Rechtsstreit über „angemessene Höhe“ – klare, nachvollziehbare und gerichtsfeste Kalkulation.
    ✅ ChancePräventive Rechtsberatung vor VersandAbsicherung aller Schritte – Vermeidung von Formfehlern, Fristfehlern und rechtlichen Fallstricken im Detail.

    Orientierungshilfen

    1. Sofortiges Einschreiben versenden: Verfassen und versenden Sie innerhalb von 48 Stunden ein schriftliches Einschreiben mit 14-Tage-Frist zur Schadensbehebung an den Treppenbauer – kein Fax, keine E-Mail.
    2. Kostenvoranschlag vorab einholen und übermitteln: Beauftragen Sie Ihren Fliesenleger mit einem detaillierten, unterschriebenen Angebot (max. 350 € inkl. Anfahrt) und legen Sie dieses dem Einschreiben bei.
    3. Restbetrag sofort überweisen: Überweisen Sie die verbleibenden 7.600 € an den Treppenbauer, um Zahlungsverzug und mögliche Gegenklage zu vermeiden.
    4. Vollständige Dokumentation anlegen: Sammeln Sie Fotos mit Zeitstempel, Kopie des Abnahmeprotokolls, Einschreibbestätigung und Angebot – in einer Akte mit Datum und fortlaufender Nummer.
    5. Versicherung formell informieren: Senden Sie dem Treppenbauer eine schriftliche Aufforderung zur Vorlage der Versicherungsbestätigung – ohne dies abzuwarten, kein Geld überweisen.
    6. Rechtsberatung vor Fristablauf einholen: Kontaktieren Sie bis zum 12. Tag nach Einschreiben einen Rechtsanwalt für Bau- und Architektenrecht – zur Prüfung der Unterlagen und Vorbereitung auf mögliche Klage.
    7. Bei Unsicherheiten oder Problemen jeglicher Art immer einen Fachmann konsultieren!

    Wichtige Begriffe kurz erklärt

    Haftpflichtversicherung
    Eine Haftpflichtversicherung schützt den Versicherungsnehmer vor den finanziellen Folgen von Schäden, die er anderen zufügt.
    Verwandte Begriffe: Schadenersatz, Versicherungsschutz, Schadensregulierung
    Schadenersatz
    Schadenersatz ist die finanzielle Entschädigung für einen entstandenen Schaden.
    Verwandte Begriffe: Haftung, Schadensregulierung, Entschädigung
    Abnahmeprotokoll
    Ein Abnahmeprotokoll ist ein Dokument, in dem der Zustand einer Leistung (z.B. Bauleistung) bei der Übergabe festgehalten wird.
    Verwandte Begriffe: Mängel, Übergabe, Dokumentation
    Verjährungsfrist
    Die Verjährungsfrist ist der Zeitraum, innerhalb dessen ein Anspruch geltend gemacht werden muss, bevor er verjährt.
    Verwandte Begriffe: Anspruch, Frist, Recht
    Kostenvoranschlag
    Ein Kostenvoranschlag ist eine detaillierte Aufstellung der voraussichtlichen Kosten für eine bestimmte Leistung.
    Verwandte Begriffe: Angebot, Preis, Kosten
    Baumangel
    Ein Baumangel ist ein Fehler oder eine Abweichung von den vertraglich vereinbarten Leistungen bei einem Bauwerk.
    Verwandte Begriffe: Mangel, Fehler, Bauleistung
    Fachgerechte Reparatur
    Eine fachgerechte Reparatur ist die Wiederherstellung eines beschädigten Gegenstandes oder Bauwerks in einen Zustand, der den anerkannten Regeln der Technik entspricht.
    Verwandte Begriffe: Instandsetzung, Sanierung, Wiederherstellung

    Häufige Fragen (FAQ)

    1. Wer haftet für den Schaden, wenn ein Handwerker etwas beschädigt?
      Grundsätzlich haftet der Handwerker für Schäden, die er im Rahmen seiner Tätigkeit verursacht hat. Seine Haftpflichtversicherung sollte für den Schaden aufkommen.
    2. Wie dokumentiere ich einen Schaden richtig?
      Fotografieren Sie den Schaden aus verschiedenen Perspektiven, notieren Sie Datum, Uhrzeit und eine detaillierte Beschreibung des Vorfalls. Bewahren Sie alle relevanten Dokumente (z.B. Kostenvoranschläge, Rechnungen) auf.
    3. Was tun, wenn der Handwerker sich weigert, den Schaden zu regulieren?
      Setzen Sie dem Handwerker schriftlich eine Frist zur Schadensregulierung. Wenn er sich weiterhin weigert, können Sie rechtliche Schritte in Erwägung ziehen.
    4. Kann ich den Schaden von meiner eigenen Versicherung regulieren lassen?
      In manchen Fällen kann Ihre Gebäudeversicherung den Schaden übernehmen, insbesondere wenn der Schaden durch ein unvorhergesehenes Ereignis verursacht wurde. Klären Sie dies mit Ihrer Versicherung ab.
    5. Welche Rolle spielt das Abnahmeprotokoll bei einem Schaden?
      Im Abnahmeprotokoll werden eventuelle Mängel und Schäden festgehalten. Wenn der Schaden bereits bei der Abnahme vorhanden war, kann dies die Haftungsfrage beeinflussen.
    6. Was ist, wenn der Schaden erst nach der Abnahme entdeckt wird?
      Auch nach der Abnahme kann der Handwerker für verdeckte Mängel haftbar gemacht werden, sofern diese auf seine mangelhafte Leistung zurückzuführen sind.
    7. Wie lange habe ich Zeit, einen Schaden zu melden?
      Die Verjährungsfristen für Mängelansprüche können variieren. Informieren Sie sich über die geltenden Fristen, um Ihre Ansprüche rechtzeitig geltend zu machen.
    8. Was bedeutet "fachgerechte Reparatur"?
      Eine fachgerechte Reparatur bedeutet, dass der Schaden so behoben wird, dass der ursprüngliche Zustand wiederhergestellt ist und keine weiteren Schäden entstehen.

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  2. Handwerkerhaftung: Treppenbauer zahlt Fliesenschaden!

    Ist doch in Ordnung so ...
    Ist doch in Ordnung so der Treppenbauer sollte eine Haftpflichtversicherung haben, die kann er ja dann in Anspruch nehmen. Auf jeden Fall aber diese Vorgehensweise ankündigen, dann kann Ihnen keiner einen Strick draus drehen ...
  3. Kostensenkung: Treppenbauer-Fliesenleger für Schadensbehebung

    Fairer ist ..
    es den Treppenbauer zu fragen, ob er einen Fliesenleger vor Ort an der Hand hat, der den Schaden beheben kann. Das würde die Kosten erheblich drücken. Ansonsten würde ich mich als Treppenbauer querstellen, wenn ich ohne vorherige Abstimmung schlappe 300  -  400 € für eine Fliese zahlen soll.
  4. Schadensminderungspflicht: Fliesenlegerwahl & Kosten

    Schadensminderungspflicht?
    Danke für die Zustimmung. Will ja auch nur sichergehen. Ich frage mich gerade nur, ob ich bei diesen Dimensionen noch keine Probleme mit der Pflicht zur Schadensminderung habe, da ich den Fliesenleger beauftrage, der die Fliesen ursprünglich verlegt hat, und so höhere Kosten produziere, als wenn ich die gelben Seiten aufschlage und den erstbesten Fliesenleger aus der näheren Umgebung beauftrage. Oder ist das in diesen Dimensionen auch der Versicherung des Treppenbauers egal? 300 € für den Austausch einer Fliese sind ja schon ein Wort zum Sonntag, oder verschätze ich mich da? Den ursprünglichen Fliesenleger will ich haben wegen gleichen Fugenmörtel, hat sonst gut gearbeitet, "kennt" die Baustelle usw. ist mir halt lieber als die Telefonbuchvariante.
  5. Fliesenschaden: Qualität vor Kosten bei Reparatur!

    ups
    Crossposting her Bültemeier. Sie scheinen ja gerade meine Befürchtungen aufzugreifen. Nur möchte ich da nicht "irgendwen" ranlassen, den mir "jemand schickt". Ist eine große 50x50 Fliese, liegt mitten in einem Breich auf den man täglich mehrmals guckt. Irgendetwas hingeflicktes will ich da nicht dulten und "vertraue" da lieber auf "meinen" Fliesenleger. Inwieweit hat der Treppenbauer denn das Recht sich quer zu stellen? Kümmert es ihn überhaupt, wenn er eine Versicherung hat?
  6. Anfahrtskosten: Treppenbauer haftet für Fliesenleger-Kosten?

    anders gefragt:
    ist es nicht sein Pech, wenn mein Fliesenleger weiter weg wohnt und so höhere Anfahrtskosten hat? Schließlich ist es ja auch sein Pech, wenn ich einen Ferrari fahre statt einem 20 Jahre alten Polo und er beim Einparken in meine Tür fährt?
    PS: dulden natürlich mit "d" ...
  7. ⚠️ Achtung: Haftungsausschluss im Treppenbau-Vertrag prüfen!

    Vorsicht!
    Werter Herr Sigge
    Ich kenne viele Geschäftsbedingungen von Treppenbauern, die eine Haftung für eben solche Schäden ausschließen. Lesen Sie bitte mal das Kleingedruckte in Ihrem Vertrag, bevor Sie etwas von der Rechnung abziehen.
  8. Gewährleistung: Fliesenleger-Pflichten bei Reparatur beachten!

    Nochmal weiter gedacht ...
    Nochmal weiter gedacht der bisherige Fliesenleger hat für seine durchgeführte Arbeit eine Gewährleistungspflicht. In dem Moment, wo an seiner Arbeit "rumgedoktort" wird, könnte er, wenn in der Nähe was passiert, jedwede Gewährleistung von sich weisen. Darüber hinaus hat man Ihnen den Schaden zu ersetzen. Sie haben dafür bezahlt, dass sie einwandfreie Arbeit bekommen. Sprich: sie haben die Kosten für erhöhten Aufwand gehabt. Ansonsten können wir demnächst Osteuropäer einfliegen lassen (wird bei Ryanair und Co nämlich noch billiger). Ein weiteres Problem dürften die verlegten Fliesen darstellen: Sie sind als Kunde nicht verpflichtet Reservefliesen auf Lager zu haben. Wenn Sie eine haben und geben Sie auch heraus, zeigt es Ihren guten Willen. Ansonsten kommt nämlich der große Hammer: einmal komplett neu bitte.
  9. Unangemessene Benachteiligung: Haftungsausschluss unzulässig?

    Also Ralf, aus dem Bauch heraus ...
    Also Ralf, aus dem Bauch heraus wäre das eine unangemessene Benachteiligung des Kunden. Dieses dürfte nicht durch BGBAbk. (AGBG) und erst recht nicht durch VOBAbk. abgesichert sein. Der Umkehrschluss daraus wäre, dass der Treppenbauer sich wie Sau benehmen könnte, ohne das ihn jemand an den Karren fahren kann? Nein, das kann nicht sein.
  10. Fliesenschaden: Gewährleistung Fliesenleger beachten!

    gar nicht so dumm
    meine Frage scheinbar ... sehr interessante Diskussion hier.
    @Berg: guter Hinweis, die Gewährleistung des Fliesenlegers hatte ich vergessen in meiner Liste, ist natürlich auch ein Grund dafür, warum ich keinen anderen als meinen Fliesenleger an die Fliesen lasse. Reservefliese habe ich, Stelle ich auch gerne zur Verfügung.
    @Dühlmeyer: Das Kleingedruckte werde ich mir heute Abend mal vornehmen, denke aber auch, dass ich das auch wie die Bergs sehe und erstmal nicht akzeptieren würde.
  11. Treppeneinbau: Höhenunterschiede zur Fliese korrekt?

    Was mir auffällt: Die Treppe stimmt aber?!
    Ich meine insbesondere die Höhen, meine Treppe steht nämlich "in" den Fliesen ... weiß aber nicht, ob dies von Hersteller zu Hersteller abeicht.
  12. Haftungsausschluss: Treppenbauer-Verträge genau prüfen!

    Im Prinzip ja, MoRüBe
    Ich spreche hier aus Erfahrung. Als wir in unser altes neues Haus eine neue Treppe einbauen lassen wollten, stand genau so ein Passus in den Unterlagen aller großen Treppenbauer. Die hätten uns die Wände und das Parkett im Flur zerdeppern können und hätten nur bei grober Fahrlässigkeit oder Mutwillen gehaftet. Wir hätten sogar das Abdeckmaterial stellen und auslegen sollen! Weil  -  so die Auskunft  -  die Monteure in ihren Fahrzeugen keinen Platz dafür hätten!?!
    Als wir dann mit dem preisgünstigten über diverse (merkwürdige) Punkte in seinen Vertragsbedingungen verhandelt haben, ließ der über alles mit sich reden, nur nicht über die Haftungsfrage!
    Bei den nächst teureren genauso. Das fällt nur meist nicht auf, weil die Treppen i.d.R. in Rohbauten eingebaut werden.
    Ob das im Schadenfall durchzuhalten wäre, weiß ich zwar nicht, aber wundern würd's mich nicht, wenn die Recht bekämen -Stichwort Vertragsfreiheit. Stand ja vorher drin, und ich hätt' ja ablehnen können.
  13. Schriftform & Haftung: Vorgehen bei Fliesenschaden!

    oh Sigge!
    erst mal den Vertrag mit dem Treppenfritz anschauen  -  warum machen Architekten wohl Verträge mit ihren Bedingungen? da weiß man was man hat!
    dann
    Schriftform waren! alles schriftlich mit Terminsetzung, Abnahmeverweigerung etc. trallala
    und
    wer schaden anrichtet haftet! kein rausreden hätte der vorhandwerker doch und so ...
    aber auch
    keine eigenmächtigen Handlungen wie "fliese, mach ma Reparatur! " durch bh Sigge
    denn
    wer beauftragt zahlt (weiß auch kleverle Sigge . -)
    VOBAbk. vertrag: Einbehalt gleich dreifache reparaturkosten
    bgb vertrag: Zahlung nach mängelfreier Abnahme
  14. Schadenregulierung: Vertrag prüfen, Fristen setzen!

    @Blücher: und nun?
    Vertrag wird heute nach dem Tagewerk genau studiert. Der nächste Bau ist dann mit Architekt, versprochen! (Obwohl ich sonst ganz zufrieden mit meinem Generalunternehmer bin und unterm Strich weniger Probleme hatte als meine mit Architekten bauenden Bekannten ... aber das ist ja ein ganz anderes Thema und gehört hier nicht hin). Schriftform ist klar, Terminsetzung allerdings fraglich. Was für einen Termin soll ich in meinem Fall setzen? Darüber, dass ich nen Schaden habe sind wir uns ja einig (jaja, welch Vorlage Blücher 😉, warum allerdings soll ich ihn nicht eigenmächtig beheben lassen? Würde Blücher das nicht auch von seinem Fliesenleger machen lassen wollen (wegen dessen Gewährleistung, gleichem Fugenmaterial etc.)? Dass sich den Fliesenleger bezahle wenn ich ihn beauftrage ist klar und für mich gegenüber ihm auch fair, denn ihn geht es ja nichts an. Außerdem muss ich ihn ja auf jeden Fall beauftragen, denn ich will den Schaden beseitigen lassen, so oder so.
    Zur Abnahmeverweigerung: Warum sollte ich die Abnahme verweigern? Das Werk des Treppenbauers ist doch für sich betrachtet OK, da sehe ich keinen Grund die Abnahme zu verweigern. Oder gehört zur Abnahme auch, die Beseitigung von Schäden an anderen Gewerken?
  15. VOB gilt: Haftungsausschluss bei Treppenbau prüfen!

    mehr Details
    So, habe den Vertrag mal durchgesehen. Es gibt kein Kleingedrucktes! Ist ein Treppenmeisterbetrieb. Habe Angebote von 2 verschiedenen TM-Betrieben (ist eine ganz andere Geschichte) Bei einem steht ganz viel Kleingedrucktes auf der Rückseite, bei meinem nicht. Nur der Hinweis: "es gilt die VOBAbk., die liegt bei uns aus, wenn sie die nicht einsehen, setzten wir deren Kenntnis voraus ... " ist die VOB damit wirksam vereinbart?
    Sonst keine Hinweise auf Haftungsausschluss (bei dem anderen Betrieb waren die ansatzweise vorhanden, insbesondere beim Bohren in Wände, hätten in meinem Fall m.E. aber auch nicht gegriffen). In einem beigefügten Merkblatt wird sogar deutlich darauf hingewiesen, dass die Fliesenarbeiten abgeschlossen sein sollten ... So, Frage an Blücher (und alle anderen natürlich auch): Was würde er in dieser Situation machen?
  16. Fliesenschaden: Fachgerechte Reparatur durch Meisterbetrieb!

    Großes Problem
    Die rechtliche Situation sollte wohl so sein, wie im Forum besprochen, aber da haut man aber ganz schön auf die Pauke.
    Jedes Handwerksunternehmen, welches sich Fliesenlegermeisterbetrieb nennt wird diese Arbeit fachgerecht durchführen können, dafür haben die das gelernt. Die werden auch mit Sicherheit in der Lage sein, die richtige Fugenfarbe zu besorgen. Die Nummer mit dem Verlust der Gewährleistung ist bei diesem Gewerk ziemlich weit hergeholt. Der Erstersteller wird sich wohl kaum rausreden können, wenn 3 m weiter eine Fliese reißt oder so ähnlich
    Ich würde einen ortsansässigen Unternehmer bitten ein Angebot
    zu Erstellen, mir die Kostenübernahme des Treppenbauers schriftlich bestätigen lassen und dann Fliese austauschen lassen. Bei den Maximalkosten eines fairen Handwerkers im Stundenlohn mit An- und Abfahrt (Anfahrt, Abfahrt) sollte der Betrag 100,- € nicht überschreiten, und bitte nicht argumentieren, der muss ja zweimal kommen
    Gruß Christian
    • Name:
    • Herr Chr-503-Sto
  17. Mängelrüge: Fliesenschaden vor/nach Abnahme melden!

    rantastend
    an Sigge UND sein prob rantastend 😉
    ist fliese abgenommen? wenn ja Mängelrüge nach Abnahme, else Mängelrüge vor Abnahme!
    ot mit fliese und Treppenbauer -- die müssen zusammengebracht werden.
    Hintergrund: Mangel da fliese hohl, und überstehend (nehme an da gibt es kein Detail, welches exakt diesen mißstand fordert 🙂
    treppenbauer bekommt schadensanzeige  -  bei Montage schaden entstanden. Beseitigung bis xxx und Termin mit fliese.
    Haftpflicht wird nicht eintreten, weil an gleichem Bauteil gearbeitet.
    wenn ot negativ  -  keine kulante Beseitigung des Schaden  -  dann pauke und ra und Zahlungsverweigerung und Sicherheitseinbehalt von fliese rückfordern ()
    so Sigge -- ma ganz schnell weil keine Zeit HTHtrotzdem ...
  18. VOB-Pflicht: Treppenbauer muss Fliesenschaden melden!

    War der wirklich so blöd ...
    Werter Herr Sigge
    und die VOBAbk. pauschal vereinbart! Ohne weitere Einschränkung?
    Naja, nach ein bisschen Lehrgeld wird er das nicht mehr tun.
    An sonsten: siehe Blücher!
    Er hätte nämlich RECHTZEITIG prüfen und darauf hinweisen müssen, dass die Fliese so nicht bleiben kann. Bei VOB Pflicht!
  19. VOB wirksam? Reihenfolge Fliesen/Treppe im Vertrag!

    Ja, war er
    es gibt tatsächlich kein (weiteres) Kleingedrucktes. Ist die VOBAbk. auf diesem Weg (Auslage) wirksam vereinbart?
    Interessant ist auch, dass die Einbauer sagten: "normalerweise lässt man die erste Fliesenreihe weg und baut die später ein", im Merkblatt der Auftragsbestätigung wird aber von "Fliesenarbeiten sollten abgeschlossen sein" geredet. So auch beim Aufmaß.
    Der Kollege vom anderen Treppenmeisterbetrieb hat da eine A4 Seite Kleingedrucktes, mit angesprochenen Einschränkungen. Vertragsgrundlage ist bei dem:
    "es gilt in der Reihenfolge:
    • unsere Anforderungen ...
    • unserer Bestimmungen ...
    • die VOB"

    und in den Anforderungen stehen halt die Haftungseinschränkenden Dinge drin, die ich angesprochen haben (z.B. keine Haftung bei Bohrungen).
    Um auf meinen Treppenbauer zurückzukommen werde ich erst mal mit dem Menschen reden, evtl. ist das für ihn ja auch kein Problem. Schriftlich teile ich ihm den Schaden natürlich auf jeden Fall auch mit. Wenn der sich querstellt, dann wie oben beschrieben vorgehen. Denke aber, dass das (großer Ortstermin mit allen usw) evtl. bei dieser Größenordnung nicht angemessen ist. Wenn es der Treppenbauer so will, dann kann er es natürlich haben. Danke erstmal für die zahlreichen Antworten.

  20. 📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 14.01.2026
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    📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 14.01.2026

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    Bodenschaden durch Treppenbauer: Schadenersatz & Vorgehen

    💡 Kernaussagen: Der Thread diskutiert die Haftung für einen Bodenschaden (Fliesenschaden) verursacht durch einen Treppenbauer. Es geht um die Frage, wer die Kosten für die Reparatur übernimmt, welche Vorgehensweise ratsam ist und welche Rolle die Versicherung spielt. Die Diskussionsteilnehmer beleuchten Aspekte wie Handwerkerhaftung, Schadensminderungspflicht, Gewährleistung und die Bedeutung des Vertrags (VOBAbk.).

    ⚠️ Wichtiger Hinweis: Vor Abzug von der Rechnung sollte geprüft werden, ob der Vertrag des Treppenbauers einen Haftungsausschluss für solche Schäden enthält (siehe Achtung: Haftungsausschluss im Treppenbau-Vertrag prüfen!). Die VOB (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen) kann relevant sein, wenn sie im Vertrag vereinbart wurde.

    ✅ Empfehlung: Es wird empfohlen, den Treppenbauer zunächst zu bitten, einen Fliesenleger zur Schadensbehebung vor Ort zu beauftragen, um die Kosten zu minimieren. Andernfalls könnte sich der Treppenbauer querstellen (siehe Kostensenkung: Treppenbauer-Fliesenleger für Schadensbehebung).

    🔧 Praktische Umsetzung: Eine Mängelrüge sollte vor oder nach der Abnahme erfolgen, abhängig davon, ob der Schaden vor oder nach der Abnahme festgestellt wurde (siehe Mängelrüge: Fliesenschaden vor/nach Abnahme melden!). Es ist wichtig, den Schaden der Haftpflichtversicherung des Treppenbauers zu melden.

    👉 Handlungsempfehlung: Der Vertrag mit dem Treppenbauer sollte sorgfältig geprüft werden, insbesondere im Hinblick auf Haftungsausschlüsse und die Gültigkeit der VOB. Es ist ratsam, alle Vereinbarungen schriftlich festzuhalten und Fristen für die Schadensbehebung zu setzen. Siehe auch Schadenregulierung: Vertrag prüfen, Fristen setzen!

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