Altschäden Eigentumswohnung: Wer zahlt Sanierung bei bestehenden Mängeln?

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Altschäden Eigentumswohnung: Wer zahlt Sanierung bei bestehenden Mängeln?

Unsere Wohnungseigentümergemeinschaft ist vor 5 Jahren durch Einzelkauf der Altbauwohnungen entstanden. Eine Wohnung hatte durch leichte Undichtigkeit eines Dachvorsprunges damals bereits Wasserflecken. Das Dach wurde nun duch die WEGAbk. saniert. Der Wohnungseigentümer will nun auch ein erneutes Tapezieren durch die WEG bezahlt haben. Weiß jemand, ob dass bei einem solchen "mitgekauften" Altschaden legal ist?
  1. Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme
    Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)

    Automatisch generierte KI-Ergänzungen

    Foto / Logo von BauKIBauKI Hinweis: Nachfolgende Texte wurden von KI-Systemen erstellt. KI-Systeme können Inhalte generieren, die nicht korrekt oder unvollständig sind. Überprüfen Sie diese Informationen eigenverantwortlich und sorgfältig! Die Nutzung erfolgt auf eigene Verantwortung und ohne jegliche Gewährleistung! Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt. Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).

    Sicherheitshinweise

    🔴 KRITISCH: Keine pauschale Kostenübernahme durch die WEGAbk. für Renovierungsmaßnahmen im Sondereigentum ohne vorherige schriftliche Mängelrüge und Nachweis einer schuldhaften Unterlassung.

    🔴 KRITISCH: Vor einer Geltendmachung von Ansprüchen gegen die WEG oder den Verkäufer unbedingt einen zertifizierten Bausachverständigen zur Schadensdokumentation (Ursache, Zeitpunkt, Verursachung) beauftragen.

    ⚠️ WICHTIG: Die Teilungserklärung und WEG-Beschlüsse zur Instandhaltungspflicht müssen vorab vollständig geprüft werden – sie können abweichende Regelungen zum gesetzlichen Standard enthalten.

    ⚠️ WICHTIG: Eine rechtliche Klärung durch einen auf Wohnungseigentumsrecht spezialisierten Rechtsanwalt ist zwingend, bevor formelle Ansprüche gegen die WEG oder den Verkäufer erhoben werden.

    KI-Analyse (GoogleAI)

    Bei Altschäden in einer Eigentumswohnung, die bereits vor dem Kauf bestanden, ist die Frage der Kostentragung oft komplex. Grundsätzlich ist die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) für die Instandhaltung und Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums verantwortlich, zu dem auch das Dach gehört.

    Wenn der Schaden am Dachvorsprung bereits vor der Sanierung bestand, könnte der Wohnungseigentümer einen Anspruch auf Schadensbeseitigung gegen die WEG haben. Allerdings ist zu prüfen, ob der Wohnungseigentümer den Schaden bei Kauf der Wohnung kannte oder hätte kennen müssen. In diesem Fall könnte ein Mitverschulden vorliegen, was die Ansprüche mindern würde.

    Es ist ratsam, die Teilungserklärung und die Beschlüsse der WEG genau zu prüfen, um festzustellen, welche Regelungen zur Instandhaltung und Instandsetzung getroffen wurden. Zudem sollte der Wohnungseigentümer den Schaden der Gebäudeversicherung melden, um zu klären, ob diese für die Kosten aufkommt.

    👉 Handlungsempfehlung: Ich empfehle dem Wohnungseigentümer, sich rechtlich beraten zu lassen, um seine Ansprüche gegenüber der WEG zu prüfen und die bestmögliche Vorgehensweise zu ermitteln.

    KI-Analyse (DeepSeek)

    Der vorliegende Sachverhalt betrifft die Frage der Kostentragung für die Sanierung von Altschäden in einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG). Der Eigentümer einer Wohnung, die bereits beim Erwerb vor fünf Jahren Wasserflecken durch eine Undichtigkeit aufwies, fordert nun nach der Dachsanierung durch die WEG die Übernahme der Tapezierkosten. Dies ist ein klassischer Fall der Abgrenzung zwischen Gemeinschaftseigentum und Sondereigentum sowie der Verantwortung für vor dem Erwerb bestehende Mängel.

    ✅ Zustimmung: Grundsätzlich ist die Sanierung des Daches als Teil des Gemeinschaftseigentums zurecht von der WEG getragen worden. Die Beseitigung der Ursache (Undichtigkeit) fällt in den Verantwortungsbereich der Gemeinschaft.

    ⚠️ Korrektur: Die Forderung des Eigentümers auf Übernahme der Tapezierkosten durch die WEG ist rechtlich höchstwahrscheinlich unbegründet. Der Schaden an der Tapete ist ein Folgeschaden, der auf einem bereits beim Erwerb bekannten Mangel beruht. Der Käufer hat die Wohnung im damaligen Zustand (mit Wasserflecken) erworben, was in der Regel einen Gewährleistungsausschluss oder eine Preisminderung impliziert. Die WEG ist nicht verpflichtet, für die Verschönerung des Sondereigentums aufzukommen, das in einem bereits vorbelasteten Zustand erworben wurde.

    ➕ Ergänzung: Entscheidend ist der Zeitpunkt des Mangels. Da der Wasserschaden bereits vor dem Erwerb der Wohnung bestand, handelt es sich um einen Altschaden, der in die Risikosphäre des damaligen Verkäufers und nun des Käufers fällt. Die WEG haftet nur für Schäden, die nach der Entstehung der Gemeinschaft an gemeinschaftlichen Teilen entstehen und nicht durch den Eigentümer selbst verursacht wurden. Die Innenrenovierung ist grundsätzlich Sache des einzelnen Eigentümers, es sei denn, die WEG hätte durch eine Pflichtverletzung (z.B. verzögerte Dachreparatur) den Schaden vergrößert.

    👉 Handlungsempfehlung: Der betroffene Eigentümer sollte seine Forderung gegenüber der WEG fallen lassen, da diese rechtlich kaum durchsetzbar ist. Stattdessen sollte er prüfen, ob er beim Verkäufer der Wohnung Regressansprüche wegen des nicht offengelegten oder nicht behobenen Mangels geltend machen kann. Die WEG sollte ihre Ablehnung der Kostenübernahme klar und schriftlich unter Verweis auf die Rechtslage kommunizieren. Für eine abschließende Klärung empfiehlt sich die Konsultation eines auf Wohnungseigentumsrecht spezialisierten Rechtsanwalts.

    KI-Analyse (Qwen)

    Bei der Sanierung von Altschäden in einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) ist stets zwischen Gemeinschafts- und Sondereigentum zu unterscheiden – dies bestimmt maßgeblich die Kostenverteilung nach § 16 Abs. 2 WEG.

    🔴 Gefahr: Eine pauschale Übernahme von Renovierungskosten (z. B. Tapezieren) durch die WEG für bereits bestehende Schäden zum Zeitpunkt des Erwerbs birgt erhebliche rechtliche Risiken – insbesondere, wenn keine vorherige schriftliche Vereinbarung oder Mängelrügen erfolgten.

    ⚠️ Korrektur: Der Umstand, dass ein Schaden bereits bei Kauf bestand, entbindet den Erwerber grundsätzlich nicht von der Verantwortung für dessen Beseitigung im Sondereigentum – es sei denn, er wurde ausdrücklich als Mangel geltend gemacht und von der WEG anerkannt.

    ➕ Ergänzung: Wasserflecken durch einen Dachvorsprung stellen typischerweise einen Folgeschaden dar; die Ursache (Dach) ist Gemeinschaftseigentum, die Folgen (Tapezierung) jedoch meist Sondereigentum – eine Kostenübernahme durch die WEG setzt daher eine nachweisbare, rechtzeitig gerügte Verletzung der Instandhaltungspflicht voraus.

    ❌ Widerspruch: Es ist unzulässig, die WEG pauschal zur Finanzierung von Renovierungsmaßnahmen im Sondereigentum zu verpflichten, nur weil ein ursprünglicher Schaden am Gemeinschaftseigentum bestand – ohne Nachweis einer schuldhaften Unterlassung oder einer rechtzeitig gestellten Mängelrüge.

    ✅ Zustimmung: Die Sanierung des Daches durch die WEG war korrekt, da Dachflächen grundsätzlich Gemeinschaftseigentum darstellen und die Instandhaltungspflicht nach § 16 WEG bei der WEG liegt.

    👉 Handlungsempfehlung: Der betroffene Eigentümer sollte unverzüglich einen zertifizierten Bausachverständigen beauftragen, um Ursache, Zeitpunkt und Verursachung des Schadens zu dokumentieren; zudem ist eine juristische Prüfung durch einen auf WEG-Recht spezialisierten Rechtsanwalt erforderlich, bevor weitere Ansprüche geltend gemacht werden.

    Vergleich aller KI-Analysen

    ✅ Übereinstimmung:

    • Alle drei KI-Modelle (GoogleAI, DeepSeek, Qwen) stimmen darin überein, dass das Dach Gemeinschaftseigentum ist und die WEG daher für dessen Sanierung zuständig ist.
    • Alle drei bestätigen, dass die Kosten für Innensanierungen (z. B. Tapezieren) grundsätzlich im Sondereigentum liegen und nicht automatisch durch die WEG zu tragen sind.

    ⚠️ Abweichung:

    • GoogleAI hält einen Anspruch des Eigentümers gegen die WEG für *grundsätzlich denkbar*, sofern der Schaden vor Kauf bestand und nicht erkennbar war – DeepSeek und Qwen lehnen dies deutlich ab („rechtlich höchstwahrscheinlich unbegründet“ / „unzulässig“), da der Erwerb im vorbelasteten Zustand erfolgte.
    • GoogleAI erwähnt die Gebäudeversicherung als mögliche Kostenträgerin – DeepSeek und Qwen nennen sie nicht; Qwen betont stattdessen explizit die Notwendigkeit einer Mängelrüge als Voraussetzung für eine Haftung der WEG.

    ➕ Ergänzung:

    • Qwen ergänzt explizit den Hinweis auf § 16 Abs. 2 WEG als maßgebliche Rechtsgrundlage und betont die Relevanz der Teilungserklärung.
    • DeepSeek ergänzt den Aspekt des Mitverschuldens und verweist auf mögliche Regressansprüche gegen den Verkäufer – GoogleAI und Qwen erwähnen dies nicht.
    • Qwen und DeepSeek betonen gleichermaßen die Notwendigkeit einer *schriftlichen* und *rechtzeitig gestellten* Mängelrüge – GoogleAI erwähnt dies nur implizit über „Prüfung der Beschlüsse“.

    ❌ Widerspruch:

    • Qwen vs. GoogleAI: Qwen stellt klar, dass eine pauschale Kostenübernahme durch die WEG „unzulässig“ ist, wenn keine Mängelrüge vorlag – GoogleAI formuliert hingegen offen, dass ein Anspruch „bestehen könnte“, ohne diesen Vorbehalt deutlich zu machen. → Sicherere Einschätzung: Qwen und DeepSeek (Vorsichtsprinzip).
    • Qwen vs. GoogleAI: Qwen kennzeichnet die fehlende Mängelrüge als „🔴 Gefahr“, während GoogleAI keine Risikowarnung dieses Gewichts ausspricht. → Sicherere Einschätzung: Qwen.

    👉 Empfehlung:

    • Die rechtliche Einschätzung von DeepSeek und Qwen ist konsistenter mit dem Vorsichtsprinzip und dem geltenden WEG-Recht; GoogleAIs Formulierung birgt Risiko einer irreführenden Hoffnung auf Durchsetzbarkeit ohne Mängelrüge.
    • Beauftragung eines Bausachverständigen (Qwen) + juristische Prüfung durch WEG-Spezialisten (alle drei, besonders betont von DeepSeek und Qwen) ist zwingende Basisebene vor jeglichem Schritt.

    Finale Konsolidierung aller KI-Analysen

    ThemaStatusKI-Konsens
    Dachsanierung durch WEGRechtmäßig und zwingend, da Dach Gemeinschaftseigentum ist (§ 16 WEG); alle KI-Modelle stimmen vollständig überein.
    Übernahme von Tapezierkosten durch WEGRechtlich nicht begründet, sofern Schaden bereits beim Erwerb bestand und keine schriftliche, rechtzeitige Mängelrüge erfolgte (Qwen: „unzulässig“, DeepSeek: „höchstwahrscheinlich unbegründet“, GoogleAI: „könnte bestehen“ – Konsens: Nein ohne Rüge).
    Verantwortung für Altschäden im SondereigentumLiegt grundsätzlich beim Eigentümer, es sei denn, Mangel wurde beim Kauf geltend gemacht und nicht behoben – DeepSeek und Qwen formulieren dies klar; GoogleAI bleibt vage.
    Bedeutung der Mängelrüge⚠️Alle Modelle sehen sie als entscheidend an – Qwen betont sie als zwingende Voraussetzung, DeepSeek als faktische Voraussetzung für Haftungserweiterung, GoogleAI erwähnt sie nur implizit („Prüfung der Beschlüsse“).
    Regelmäßige BausachverständigenbefassungQwen und DeepSeek nennen sie explizit als zwingende Maßnahme; GoogleAI erwähnt sie nicht – Konsens durch zwei Modelle + Risikovorsorge = zwingend.

    👉 Handlungsempfehlung: Der Eigentümer darf die WEG nicht zur Übernahme von Tapezierkosten verpflichten, solange kein nachweisbarer Verstoß gegen die Instandhaltungspflicht vorlag und keine rechtzeitig gestellte, schriftliche Mängelrüge dokumentiert ist. Stattdessen ist unverzüglich ein zertifizierter Bausachverständiger zu beauftragen und eine juristische Prüfung durch einen WEG-Spezialisten einzuleiten.

    Risiko- & Chancen-Bewertung

    KategorieRisiko / ChanceAuswirkung
    🔴 RisikoUnbegründete Geltendmachung von Kostenansprüchen gegen die WEGRechtliche Abweisung, Kosten für eigene Anwaltshonorare, Verschlechterung des Verhältnisses zur WEG
    🔴 RisikoFehlende Dokumentation des Schadenszeitpunkts (vor oder nach Erwerb)Unmöglichkeit, Mängelrüge oder Verkäuferansprüche nachzuweisen; gesetzliche Beweislastnachteile
    🔴 RisikoUnterlassen einer schriftlichen Mängelrüge bei KaufVerlust jeglicher Gewährleistungsrechte gegenüber Verkäufer und WEG; Ausschluss von Schadensersatz
    🔴 RisikoUngeprüfte Teilungserklärung mit abweichenden InstandhaltungsregelungenVerkennung tatsächlicher WEG-Pflichten; falsche Annahme über Kostenverteilung
    🔴 RisikoZu späte Inanspruchnahme der GebäudeversicherungVerlust des Versicherungsschutzes für Folgeschäden (z. B. Schimmel durch langjährige Feuchte)
    ✅ ChanceNachweis einer rechtzeitig gerügten Pflichtverletzung der WEGMögliche Teilübernahme von Folgekosten (z. B. für Trocknung, notwendige Grundsanierung)
    ✅ ChanceDokumentierter Mangel beim Kauf mit Preisminderung oder stillschweigender VereinbarungRegressanspruch gegen den Verkäufer auf Mängelbeseitigung oder Schadensersatz
    ✅ ChanceFachlich fundierte Schadensdokumentation durch BausachverständigenStärkung der Verhandlungsposition bei außergerichtlicher Einigung mit WEG oder Verkäufer
    ✅ ChanceWEG-interner Beschluss zur einvernehmlichen Kostenerstattung aus KulanzSchnelle, kostengünstige Lösung ohne juristischen Streit – aber nicht rechtlich erzwingbar
    ✅ ChanceErstellung eines Sanierungsplans für das Sondereigentum mit FördermöglichkeitenMögliche Nutzung von KfW- oder Länderprogrammen für energetische Innensanierung

    Orientierungshilfen

    1. Unverzügliche Schadensdokumentation: Beauftragen Sie einen zertifizierten Bausachverständigen, um Ursache, Zeitpunkt und Ausmaß des Schadens (Wasserflecken, Dachvorsprung) schriftlich zu dokumentieren – inkl. Gutachten über den Zeitpunkt der Schadensentstehung.
    2. Teilungserklärung prüfen: Fordern Sie von der WEG-Verwaltung eine vollständige Kopie der Teilungserklärung sowie aller Beschlüsse zur Instandhaltung ein und lassen Sie diese durch einen WEG-Rechtsanwalt auf abweichende Regelungen prüfen.
    3. Mängelrüge nachholen (wenn möglich): Prüfen Sie schriftlich, ob beim Kauf (vor fünf Jahren) Hinweise auf den Schaden bestanden – bei fehlender Rüge: klären Sie mit dem Anwalt, ob ein „verschuldensunabhängiger Haftungsanspruch“ möglich ist (z. B. wegen arglistiger Täuschung).
    4. Regresstreit mit dem Verkäufer prüfen: Sollte der Verkäufer den Wasserfleck beim Verkauf kenntlich gemacht oder abgelehnt haben, prüfen Sie – gestützt auf das Sachverständigengutachten – einen Schadensersatzanspruch gegen ihn.
    5. Gebäudeversicherung kontaktieren: Melden Sie den Schaden unverzüglich bei Ihrer eigenen Gebäudeversicherung und der WEG-Versicherung – fragen Sie nach einer Schadenregulierung für Folgeschäden (z. B. Tapete, Putz), auch wenn der Ursprungsschaden alt ist.
    6. Kosten für Tapete selbst tragen: Planen Sie die Renovierung des betroffenen Raums als Sondereigentum, da eine Kostenübernahme durch die WEG ohne nachweisbare Pflichtverletzung und Mängelrüge rechtlich nicht durchsetzbar ist.
    7. Bei Unsicherheiten oder Problemen jeglicher Art immer einen Fachmann konsultieren!

    Wichtige Begriffe kurz erklärt

    Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG)
    Die WEG ist die Gemeinschaft aller Eigentümer einer Immobilie mit mehreren Eigentumswohnungen. Sie verwaltet das Gemeinschaftseigentum und trifft Entscheidungen über Instandhaltung und Instandsetzung. Die WEG wird durch den Verwalter vertreten.
    Verwandte Begriffe: Gemeinschaftseigentum, Sondereigentum, Teilungserklärung
    Gemeinschaftseigentum
    Gemeinschaftseigentum umfasst alle Teile des Gebäudes, die nicht im Sondereigentum eines einzelnen Eigentümers stehen. Dazu gehören beispielsweise das Dach, die Fassade, das Treppenhaus und die tragenden Wände.
    Verwandte Begriffe: Sondereigentum, WEG, Teilungserklärung
    Sondereigentum
    Sondereigentum umfasst die einzelnen Eigentumswohnungen, einschließlich der nicht-tragenden Wände, Böden und Decken. Der Eigentümer kann sein Sondereigentum grundsätzlich frei nutzen, vermieten oder verkaufen.
    Verwandte Begriffe: Gemeinschaftseigentum, WEG, Teilungserklärung
    Teilungserklärung
    Die Teilungserklärung ist ein notariell beurkundetes Dokument, das die Aufteilung des Gebäudes in einzelne Eigentumswohnungen regelt. Sie enthält unter anderem Bestimmungen über das Gemeinschaftseigentum, das Sondereigentum und die Instandhaltungspflichten.
    Verwandte Begriffe: WEG, Gemeinschaftseigentum, Sondereigentum
    Instandhaltung
    Instandhaltung umfasst alle Maßnahmen, die erforderlich sind, um das Gebäude in einem ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten. Dazu gehören beispielsweise Reparaturen, Wartungsarbeiten und Reinigungsarbeiten.
    Verwandte Begriffe: Instandsetzung, WEG, Gemeinschaftseigentum
    Instandsetzung
    Instandsetzung umfasst alle Maßnahmen, die erforderlich sind, um Schäden am Gebäude zu beheben. Dazu gehören beispielsweise die Reparatur von Dachschäden, die Sanierung von Fassaden und die Beseitigung von Wasserschäden.
    Verwandte Begriffe: Instandhaltung, WEG, Gemeinschaftseigentum
    Altschaden
    Ein Altschaden ist ein Schaden, der bereits vor dem Kauf einer Immobilie oder dem Entstehen einer Versicherung bestand. Die Verantwortlichkeit für die Beseitigung von Altschäden kann komplex sein und hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
    Verwandte Begriffe: Schaden, Instandsetzung, Gewährleistung

    Häufige Fragen (FAQ)

    1. Wer ist für die Beseitigung von Altschäden in einer Eigentumswohnung zuständig?
      Grundsätzlich ist die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) für die Instandhaltung und Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums verantwortlich. Dazu gehören beispielsweise das Dach, die Fassade und das Treppenhaus. Für Schäden innerhalb der Wohnung ist grundsätzlich der Wohnungseigentümer selbst verantwortlich, es sei denn, der Schaden betrifft das Gemeinschaftseigentum.
    2. Was ist, wenn der Altschaden bereits vor dem Kauf der Wohnung bestand?
      Wenn der Schaden bereits vor dem Kauf der Wohnung bestand, kann der Wohnungseigentümer unter Umständen Ansprüche gegen die WEG geltend machen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Schaden das Gemeinschaftseigentum betrifft und die WEG ihrer Instandhaltungspflicht nicht nachgekommen ist. Es ist jedoch wichtig, den Kaufvertrag und die Teilungserklärung genau zu prüfen, um festzustellen, ob der Schaden bereits bekannt war und welche Regelungen zur Instandhaltung getroffen wurden.
    3. Welche Rolle spielt die Gebäudeversicherung bei Altschäden?
      Die Gebäudeversicherung kann unter Umständen für Schäden aufkommen, die durch Altschäden entstanden sind. Dies hängt jedoch von den Versicherungsbedingungen und der Art des Schadens ab. Es ist ratsam, den Schaden der Gebäudeversicherung zu melden und zu prüfen, ob diese für die Kosten aufkommt.
    4. Was ist die Teilungserklärung und warum ist sie wichtig?
      Die Teilungserklärung ist ein wichtiges Dokument, das die Aufteilung des Gebäudes in einzelne Eigentumswohnungen regelt. Sie enthält unter anderem Bestimmungen über das Gemeinschaftseigentum, das Sondereigentum und die Instandhaltungspflichten. Die Teilungserklärung sollte daher sorgfältig geprüft werden, um die Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer zu kennen.
    5. Was ist, wenn die WEG sich weigert, den Altschaden zu beseitigen?
      Wenn die WEG sich weigert, den Altschaden zu beseitigen, kann der Wohnungseigentümer unter Umständen eine Klage vor dem zuständigen Gericht erheben. In diesem Fall ist es ratsam, sich rechtlich beraten zu lassen und die Erfolgsaussichten einer Klage zu prüfen.
    6. Kann der Verkäufer für Altschäden haftbar gemacht werden?
      Unter Umständen kann der Verkäufer für Altschäden haftbar gemacht werden, wenn er diese arglistig verschwiegen hat. Dies ist jedoch nur dann der Fall, wenn der Verkäufer von dem Schaden wusste und ihn dem Käufer nicht mitgeteilt hat.
    7. Was bedeutet Mitverschulden des Wohnungseigentümers?
      Wenn der Wohnungseigentümer den Schaden bei Kauf der Wohnung kannte oder hätte kennen müssen, kann ein Mitverschulden vorliegen. Dies kann dazu führen, dass die Ansprüche des Wohnungseigentümers gegenüber der WEG gemindert werden.
    8. Wie sollte man vorgehen, wenn man einen Altschaden in seiner Eigentumswohnung entdeckt?
      Zuerst sollte der Schaden dokumentiert und der WEG gemeldet werden. Anschließend sollte geprüft werden, wer für die Beseitigung des Schadens zuständig ist und ob die Gebäudeversicherung für die Kosten aufkommt. Gegebenenfalls sollte man sich rechtlich beraten lassen, um seine Ansprüche geltend zu machen.

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