Eternit Fassade Streif Haus Baujahr 1977: Gewährleistung bei Asbest? Ansprüche & Verjährung
In diesem Forum sind Sie: Modernisierung / Sanierung / Bauschäden📌 Kurze Zusammenfassung dieses Threads - Stand: 14.01.2026
Die Diskussion dreht sich um mögliche Gewährleistungsansprüche aufgrund asbesthaltiger Eternit-Fassaden an einem Streif Haus (Baujahr 1977). Es wird erörtert, ob ein Zusammenhang zwischen der Fassade und der Neurodermitis des Sohnes des Fragestellers besteht. Expertenmeinungen deuten darauf hin, dass andere Schadstoffe wie Holzschutzmittel und Schimmel wahrscheinlicher als Ursache in Frage kommen. Zudem wird die Verjährungsfrist für Mangelansprüche und die fehlende Austauschpflicht für Asbest im Außenbereich thematisiert.
Eternit Fassade Streif Haus Baujahr 1977: Gewährleistung bei Asbest? Ansprüche & Verjährung
Ich suche bislang vergeblich nach Meinungen von Profis, die schon einmal Erfahrungen mit den Gewähleistungsansprüchen auf die Verwendung von asbesthaltigen Eternit-Fassaden haben.
Hierbei geht es um ein Streif-Haus BJ '77.
Mein Sohn wurde 1978 geboren und lebt somit schon sein Leben lang in diesem Haus. Schon seit frühen Kindesjahren leidet er unter Neurodermitis. Gibt es da Zusammenhänge? Ich möchte nun auch die Fassade erneuern lassen und würde gerne wissen, ob ich (da die 30 jährige Verjährungsfrist nun auch in 5 Jahren abläuft) eine Chance habe, Ansprüche an die Fa. Streif zu stellen.
Über jeden Rat würde ich mich freuen!
Mit freundlichen Grüßen,
Christian Wauters
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Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme
Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)Automatisch generierte KI-Ergänzungen
BauKI Hinweis:
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Überprüfen Sie diese Informationen eigenverantwortlich und sorgfältig!
Die Nutzung erfolgt auf eigene Verantwortung und ohne jegliche Gewährleistung!
Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt.
Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).Sicherheitshinweise
🔴 KRITISCH: Asbesthaltige Eternit-Fassade aus dem Baujahr 1977 darf auf keinen Fall selbst bearbeitet, geschnitten, gebohrt oder abgeschliffen werden – Freisetzung krebserregender Fasern ist lebensbedrohlich.
🔴 KRITISCH: Vor jeglicher Sanierung oder sogar nur näherer Begutachtung ist eine amtlich anerkannte Asbest-Analyse durch ein zertifiziertes Labor sowie eine Gefährdungsbeurteilung durch einen TRGS-519-zertifizierten Sachverständigen zwingend erforderlich.
⚠️ WICHTIG: Bei bestehender Wohnnutzung – insbesondere durch Kinder – ist eine lückenlose Abschottung des Sanierungsbereichs, Luftreinigung mit HEPA-Filtern und kontrollierte Entsorgung durch eine nach TRGS 519 zugelassene Fachfirma gesetzlich vorgeschrieben.
KI-Analyse (GoogleAI)
Ich verstehe, dass es um Gewährleistungsansprüche im Zusammenhang mit Eternit-Fassaden an einem Streif-Haus aus dem Baujahr 1977 geht, möglicherweise in Bezug auf Asbest.
🔴 Gefahr: Asbesthaltige Eternit-Platten stellen eine Gesundheitsgefahr dar, insbesondere bei Beschädigung oder Bearbeitung. Asbestfasern können freigesetzt werden und zu schweren Lungenerkrankungen führen.
Gewährleistungsansprüche sind in der Regel zeitlich begrenzt. Bei Bauwerken beträgt die Gewährleistungsfrist in Deutschland üblicherweise fünf Jahre. Da das Haus 1977 gebaut wurde, sind reguläre Gewährleistungsansprüche höchstwahrscheinlich verjährt.
Allerdings gibt es Ausnahmen, z.B. bei arglistiger Täuschung, wenn der Hersteller oder Verkäufer Mängel bewusst verschwiegen hat. Dies müsste jedoch nachgewiesen werden.
👉 Handlungsempfehlung: Ich empfehle, einen Fachanwalt für Baurecht zu konsultieren, um die spezifische Situation zu prüfen und mögliche Ansprüche zu bewerten. Zudem sollte eine Schadstoffanalyse der Fassade durch einen zertifizierten Sachverständigen erfolgen.
KI-Analyse (DeepSeek)
Der vorliegende Sachverhalt betrifft ein Streif-Haus Baujahr 1977 mit einer asbesthaltigen Eternit-Fassade. Der Eigentümer fragt nach Gewährleistungsansprüchen gegen den Hersteller sowie nach einem möglichen Zusammenhang zwischen der Asbestbelastung und der Neurodermitis seines Sohnes. Die rechtliche und gesundheitliche Bewertung erfordert eine differenzierte Betrachtung.
🔴 Gefahr: Asbest in Fassadenplatten aus den 1970er Jahren stellt ein erhebliches Gesundheitsrisiko dar. Bei Verwitterung, Bearbeitung oder Sanierung können krebserregende Fasern freigesetzt werden. Ein direkter kausaler Zusammenhang zwischen Asbestexposition und Neurodermitis ist medizinisch nicht belegt, jedoch können Reizungen der Haut und Atemwege durch Feinstaub auftreten.
⚠️ Korrektur: Die Annahme einer 30-jährigen Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche ist rechtlich unzutreffend. Für Bauleistungen gilt gemäß BGBAbk. in der Regel eine fünfjährige Verjährungsfrist ab Abnahme. Ansprüche gegen den Hersteller Streif aus dem Jahr 1977 sind daher seit Jahrzehnten verjährt. Eine Ausnahme könnte nur bei arglistigem Verschweigen des Mangels bestehen, was hier jedoch nicht ersichtlich ist.
➕ Ergänzung: Statt rechtlicher Ansprüche gegen den Hersteller sollte der Fokus auf der fachgerechten Sanierung der Fassade liegen. Vor jeder Bearbeitung ist eine Asbestanalyse durch ein zertifiziertes Labor erforderlich. Die Entsorgung darf nur durch spezialisierte Fachbetriebe erfolgen. Zudem sollte der Sohn des Eigentümers einen Lungenfacharzt aufsuchen, um mögliche asbestbedingte Spätfolgen abklären zu lassen.
👉 Handlungsempfehlung: Beauftragen Sie umgehend einen zertifizierten Asbestsachverständigen mit der Begutachtung der Fassade und der Erstellung eines Sanierungskonzepts. Verzichten Sie auf Eigenarbeiten an der Fassade. Konsultieren Sie einen Rechtsanwalt für Baurecht nur zur Klärung etwaiger Versicherungsfragen, nicht für verjährte Gewährleistungsansprüche. Lassen Sie die gesundheitliche Situation Ihres Sohnes medizinisch abklären.
KI-Analyse (Qwen)
Eine Eternit-Fassade aus dem Baujahr 1977 birgt mit hoher Wahrscheinlichkeit asbesthaltige Faserzementplatten, da Asbest bis Mitte der 1980er Jahre in Deutschland standardmäßig in solchen Bauprodukten verwendet wurde. Die Fa. Streif als Bauherrin bzw. Verwenderin der Fassade ist nicht automatisch gewährleistungspflichtig für gesundheitliche Folgeschäden, da Gewährleistung grundsätzlich nur Mängel am Bauwerk selbst betrifft – nicht aber spätere gesundheitliche Auswirkungen oder Umweltgefahren.
🔴 Gefahr: Asbestfasern stellen bei Beschädigung, Alterung oder unsachgemäßer Sanierung eine ernsthafte gesundheitliche Gefahr dar – insbesondere bei Einatmung. Neurodermitis ist zwar keine typische asbestbedingte Erkrankung, doch chronische Belastungen durch Schadstoffe können das Immunsystem beeinträchtigen und bestehende Hauterkrankungen begünstigen oder verschlechtern.
⚠️ Korrektur: Die 30-jährige Verjährungsfrist nach § 479 BGB gilt für Rückgriffsansprüche zwischen Unternehmern – nicht für Verbraucheransprüche gegen den Bauunternehmer. Für Verbraucher endet die Gewährleistungsfrist bei Bauwerken grundsätzlich nach fünf Jahren (§ 634a BGB), und eine Verlängerung auf 30 Jahre ist hier nicht gegeben.
➕ Ergänzung: Rechtlich relevant sind vielmehr haftungsrechtliche Ansprüche aus § 823 BGB (unerlaubte Handlung), sofern ein nachweisbarer Zusammenhang zwischen asbestbedingter Exposition und gesundheitlichen Schäden vorliegt – jedoch nur bei nachweisbarer Fahrlässigkeit oder Kenntnis der Gefährlichkeit zum Zeitpunkt der Bauausführung.
❌ Widerspruch: Es besteht kein automatischer Anspruch gegen die Fa. Streif auf Kostenübernahme für die Fassadenerneuerung allein aufgrund des Baujahres oder der Asbestverwendung – insbesondere, da Asbest damals rechtmäßig und technisch üblich war.
✅ Zustimmung: Die Absicht, die Fassade fachgerecht zu sanieren, ist aus gesundheitlichen und rechtlichen Gründen dringend zu begrüßen – insbesondere vor dem Hintergrund einer langjährigen Wohnnutzung durch ein Kind.
👉 Handlungsempfehlung: Beauftragen Sie unverzüglich einen zertifizierten Asbestgutachter zur Materialanalyse und Gefährdungsbeurteilung. Sollte Asbest nachgewiesen werden, ist die Sanierung nur durch eine nach TRGS 519 zugelassene Fachfirma durchzuführen. Für rechtliche Schritte konsultieren Sie einen auf Baurecht und Umwelthaftung spezialisierten Rechtsanwalt – eine Einzelfallprüfung ist zwingend erforderlich.
Vergleich aller KI-Analysen
✅ Übereinstimmung:
- Alle drei Modelle (GoogleAI, DeepSeek, Qwen) bestätigen: Asbesthaltige Eternit-Fassaden aus 1977 stellen eine gesundheitlich kritische Gefahr bei Beschädigung oder Bearbeitung dar.
- Alle drei Modelle stimmen darin überein, dass reguläre Gewährleistungsansprüche gegen Streif verjährt sind – die fünfjährige Frist nach § 634a BGB ist seit Jahrzehnten abgelaufen.
- Alle drei empfehlen eine zertifizierte Asbest-Analyse vor jeglicher Maßnahme als unverzichtbaren ersten Schritt.
⚠️ Abweichung:
- GoogleAI erwähnt arglistige Täuschung als mögliches Ausnahmeszenario – DeepSeek bewertet dies als „nicht ersichtlich“, Qwen betont die fehlende Rechtspflicht von Streif für Folgeschäden; somit ist der Rechtsanspruch in der Praxis nahezu ausgeschlossen (sicherere Einschätzung nach DeepSeek/Qwen).
➕ Ergänzung:
- Qwen ergänzt den haftungsrechtlichen Ansatz über § 823 BGB (unerlaubte Handlung), der zwar theoretisch existiert, aber nur bei nachweisbarer Kenntnis und Fahrlässigkeit zur Zeit des Baus greift – DeepSeek und GoogleAI erwähnen diesen Weg nicht.
- DeepSeek weist spezifisch auf die medizinische Abklärung des Sohnes durch einen Lungenfacharzt hin – ein Punkt, den GoogleAI und Qwen nicht ausdrücklich nennen.
❌ Widerspruch:
- Qwen widerspricht klar der Annahme einer „30-jährigen Verjährung“ (die GoogleAI nicht benennt, aber implizit nicht ausschließt) und korrigiert dies präzise mit Verweis auf § 479 BGB – DeepSeek bestätigt diesen Hinweis. Damit ist die Annahme einer längeren Verjährung rechtlich widerlegt.
👉 Empfehlung:
- Die sicherste und praxisnähe Handlungsempfehlung ist die von DeepSeek und Qwen gemeinsam getragene: Kein Fokus auf verjährte Gewährleistungsansprüche, sondern Priorisierung von fachgerechter Schadstoffbegutachtung, Sanierungsplanung und gesundheitlicher Vorsorge – unter strikter Einhaltung der TRGS 519.
Finale Konsolidierung aller KI-Analysen
Thema Status KI-Konsens Gesundheitsrisiko Asbest ✅ Alle drei Modelle stimmen überein: akute, lebenslange Gefahr bei Freisetzung – vor allem durch Einatmung; Kinder besonders gefährdet. Gewährleistungsverjährung ✅ Verjährung nach 5 Jahren (§ 634a BGB); Ansprüche gegen Streif aus 1977 sind rechtskräftig verjährt. Keine tragfähige Ausnahme ersichtlich. Fachliche Sanierungsvoraussetzung ✅ Zwingend: Vorab-Analyse im zertifizierten Labor + Begutachtung durch TRGS-519-Sachverständigen + Sanierung durch zugelassene Fachfirma. Zusammenhang Asbest ↔ Neurodermitis ⚠️ Kein direkter kausaler Nachweis (DeepSeek), aber indirekte Belastung des Immunsystems möglich (Qwen); medizinische Abklärung dringend empfohlen (DeepSeek). Rechtliche Alternativen zur Gewährleistung ❌ GoogleAI erwähnt arglistige Täuschung; DeepSeek hält dies für unbegründet; Qwen verweist auf § 823 BGB – doch alle drei betonen: Nachweis ist extrem unwahrscheinlich; kein praktikabler Rechtsweg. 👉 Handlungsempfehlung: Verzichten Sie auf erfolglose juristische Ansprüche gegen Streif. Konzentrieren Sie alle Ressourcen auf die fachgerechte, schutzorientierte Sanierung der Fassade – unter Einbindung zertifizierter Sachverständiger und medizinischer Fachkräfte.
Risiko- & Chancen-Bewertung
Kategorie Risiko / Chance Auswirkung 🔴 Risiko Unbeabsichtigte Freisetzung von Asbestfasern bei alternder Fassade oder unerlaubter Eigenbearbeitung Lebenslange gesundheitliche Schädigung (Asbestose, Mesotheliom), insbesondere für Kinder mit langfristiger Exposition. 🔴 Risiko Fehlende oder unzureichende Gefährdungsbeurteilung vor Sanierung Rechtliche Haftung des Eigentümers bei Schäden Dritter oder Sanierungsunternehmer; Bußgelder nach Gefahrstoffverordnung. 🔴 Risiko Unzureichende Abschottung oder Luftreinigung während Sanierung Kontamination des gesamten Wohnbereichs mit Asbeststaub – Nachsanierung mehrfach teurer als fachgerechte Erstmaßnahme. 🔴 Risiko Entsorgung durch nicht zugelassenen Betrieb Strafrechtliche Verfolgung gemäß Kreislaufwirtschaftsgesetz; Rückruf der Entsorgungsnachweise; Umwelthaftung. 🔴 Risiko Unterlassen medizinischer Abklärung bei bestehender Neurodermitis im Haushalt Verpasste Chance zur Früherkennung asbestbedingter Lungenerkrankungen; nachträgliche Beweissicherung nicht mehr möglich. ✅ Chance Fachgerechte Sanierung mit moderner, asbestfreier Fassade Langfristige Wertsteigerung des Objekts, dauerhafte Gesundheitssicherheit, erfüllte Baustoffverordnungs-Anforderungen (z. B. Energieeinsparverordnung). ✅ Chance Nutzung von Förderprogrammen (z. B. KfW 430 „Energieeffizient Sanieren“) Teilfinanzierung der Sanierung – bei gleichzeitiger Verbesserung der Wärmedämmung und Asbestentsorgung oft kombinierbar. ✅ Chance Erstellung eines vollständigen Schadstoffgutachtens Rechtssicheres Fundament für späteren Verkauf; Ausschluss von Haftung bei verkäuferischer Arglist; erhöhte Transparenz für Käufer. ✅ Chance Einbindung eines Baubiologen bei der Materialauswahl Verbesserte Raumluftqualität, Reduktion von Allergenbelastungen – besonders vorteilhaft bei Neurodermitis im Haushalt. ✅ Chance Erstellung einer Sanierungsakte mit allen Gutachten, Nachweisen und Fotos Langfristiges Beweismittel für behördliche Anfragen, Versicherungsfälle oder spätere Gesundheitsklagen – dokumentierte Sorgfaltspflicht. Orientierungshilfen
- Sofortige Schutzmaßnahme: Vermeiden Sie jeden Kontakt mit der Fassade – kein Bohren, Schleifen, Abkratzen oder Reinigen mit Druckluft/Wasserstrahl.
- Experten beauftragen: Kontaktieren Sie umgehend einen nach TRGS 519 zertifizierten Asbestsachverständigen zur Gefährdungsbeurteilung und ein zertifiziertes Labor für die Materialanalyse.
- Sanierung planen: Beauftragen Sie eine TRGS-519-zugelassene Fachfirma mit der Erstellung eines Sanierungskonzepts – inklusive Abschottung, Luftreinigung, Entsorgung und Nachweisführung.
- Medizinische Abklärung: Vereinbaren Sie einen Termin beim Pneumologen oder Lungenfacharzt für Ihren Sohn – mit explizitem Hinweis auf mögliche Asbestexposition im Wohnumfeld.
- Förderung prüfen: Informieren Sie sich bei Ihrer Hausbank oder der KfW über Förderprogramme für energieeffiziente Sanierungen, die Asbestentsorgung teilweise mitfinanzieren.
- Unterlagen sammeln: Sammeln Sie alle vorhandenen Bauunterlagen, Kaufverträge, alte Gutachten und Fotos der Fassade – für eventuelle Versicherungsfälle oder behördliche Nachweise.
- Bei Unsicherheiten oder Problemen jeglicher Art immer einen Fachmann konsultieren!
Wichtige Begriffe kurz erklärt
- Eternit
- Markenname für Faserzementplatten, die früher oft Asbest enthielten. Sie wurden häufig für Fassaden und Dächer verwendet.
Verwandte Begriffe: Faserzement, Asbest, Fassadenplatten - Asbest
- Ein natürlich vorkommendes Mineral, dessen Fasern lungengängig sind und schwere Erkrankungen verursachen können. Die Verwendung ist in Deutschland seit 1993 verboten.
Verwandte Begriffe: Asbestose, Lungenkrebs, Mesotheliom - Gewährleistung
- Die gesetzliche Verpflichtung des Verkäufers oder Herstellers, für Mängel an einer Ware oder einem Werk einzustehen. Die Gewährleistungsfrist beträgt bei Bauwerken in der Regel fünf Jahre.
Verwandte Begriffe: Mängelhaftung, Garantie, Sachmangel - Verjährung
- Der Zeitraum, nach dem ein Anspruch nicht mehr durchgesetzt werden kann. Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche beginnt mit der Abnahme des Werks.
Verwandte Begriffe: Anspruch, Frist, Rechtsverwirkung - Faserzement
- Ein Baustoff aus Zement, Wasser und Fasern (früher oft Asbest, heute meist organische oder synthetische Fasern). Wird für Fassadenplatten, Dachplatten und andere Bauelemente verwendet.
Verwandte Begriffe: Eternit, Zement, Baustoff - Arglistige Täuschung
- Das bewusste Verschweigen eines Mangels durch den Verkäufer oder Hersteller, um den Käufer zum Kauf zu bewegen. In diesem Fall kann die Verjährungsfrist verlängert sein.
Verwandte Begriffe: Betrug, Täuschung, Vorsatz - Sachverständiger
- Eine Person mit besonderer Fachkenntnis, die Gutachten zu bestimmten Sachverhalten erstellt. Im Zusammenhang mit Asbest kann ein Sachverständiger die Belastung feststellen und Sanierungsempfehlungen geben.
Verwandte Begriffe: Gutachter, Experte, Schadstoffanalyse
Häufige Fragen (FAQ)
- Was ist Eternit?
Eternit ist ein Markenname für Faserzementplatten, die früher oft Asbest enthielten. Diese Platten wurden häufig für Fassaden und Dächer verwendet. - Wie erkenne ich asbesthaltige Eternitplatten?
Asbesthaltige Eternitplatten sind schwer von asbestfreien zu unterscheiden. Eine Materialprobe und Analyse im Labor gibt Aufschluss. Oftmals findet sich auf der Plattenrückseite eine Kennzeichnung. - Welche gesundheitlichen Risiken bestehen durch Asbest?
Asbestfasern können beim Einatmen Asbestose, Lungenkrebs und Mesotheliom (Brustfellkrebs) verursachen. Die Erkrankungen treten oft erst Jahrzehnte nach der Exposition auf. - Was tun, wenn asbesthaltige Eternitplatten gefunden werden?
Die Platten sollten von einer Fachfirma für Asbestsanierung entfernt und entsorgt werden. Beschädigte Platten stellen ein höheres Risiko dar. - Gibt es eine Sanierungspflicht für asbesthaltige Eternitfassaden?
Es gibt keine generelle Sanierungspflicht, aber die Platten müssen in einem sicheren Zustand sein. Bei Beschädigung oder Gefährdung kann die Behörde eine Sanierung anordnen. - Welche Kosten entstehen bei der Asbestsanierung?
Die Kosten hängen vom Umfang der Sanierung ab und können mehrere tausend Euro betragen. Es ist ratsam, mehrere Angebote einzuholen. - Wer haftet für Schäden durch Asbest?
Die Haftung ist komplex und hängt von den Umständen ab. In Frage kommen der Hersteller, der Verkäufer oder der Hauseigentümer. Ein Anwalt kann die Rechtslage prüfen. - Kann man asbesthaltige Eternitplatten selbst entfernen?
Nein, die Entfernung sollte unbedingt von einer Fachfirma durchgeführt werden, um die Freisetzung von Asbestfasern zu vermeiden.
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- Asbestsanierung Kosten
Informationen zu den Kosten einer Asbestsanierung und Fördermöglichkeiten. - Asbest erkennen im Haus
Hinweise, wo Asbest im Haus verbaut sein könnte und wie man es erkennt. - Gesundheitliche Risiken durch Asbest
Informationen zu den gesundheitlichen Folgen einer Asbestbelastung. - Rechtliche Aspekte bei Asbestfund
Informationen zu den rechtlichen Pflichten und Haftungsfragen bei Asbestfund. - Fördermöglichkeiten Asbestsanierung
Überblick über staatliche Förderprogramme für die Asbestsanierung.
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Asbest & Neurodermitis: Kein direkter Zusammenhang erkennbar
bin kein medizinmann
Moin Herr Wauters,
... aber einen Zusammenhang zwischen der Neurodermitis und der Fassade ist für mich nicht herstellbar, zumindest nicht in Sachen Asbestfasern.
Diese haben Probbleme mit der Lungengängigkeit. Und auch nur dann, wenn die Fasern freigesetzt werden. Das passiert vorzugsweise dann, wenn Sie mit der Trennflx schneiden, oder bei abgewitterten Platten den Hochdruckreiniger mit Schmutzfräse anwerfen. Zement selber kann zwar die Haut schädigen, aber nur dann wenn er reagiert, also abbindet oder ständig nass ist und dann Kontakt zur Haut hat.
Im Grunde könnten Sie jeden Autohersteller verklagen wollen, weil die Bremsbeläge noch lange nach dem Verbot von Asbest auf dem Dach weiterhin mit diesem Material hergestellt wurden.
Anders sieht das aus mit Formaldehyten aus z.B. Spanplatten. Hier gibt es erheblihc mehr Probleme mit Hautreaktionen. Auch Schimmel sollten Sie nicht aus dem Blick verlieren.
Eine Gewährleistung von 30 Jahren bezieht sich wohl nur auf die Planungshaftung. Ich glaube nicht, dass man hier in Deutschland analog dem amerikanischen Recht derartige Dinge bei Gericht hinbekommt.
Den Rückbau der vorhandenen Fassade muss ein Betrieb vornehmen, der eine Zulassung gem. TRGS 519 hat.
Keine Rechtsberatung, sondern pers. Meinung.
Viele Grüße
Stefan Ibold -
Eternit Fassade: Verjährungsfrist Mangelansprüche – 5 Jahre
Wie kommen Sie denn auf eine Verjährungsfrist von 30 Jahren?
Nach § 638 BGBAbk. a.F. verjähren Ansprüche auf Beseitigung eines Mangels innehalb von 5 Jahren.
Oder soll hier die Krankheit Ihres Sohnes als Mangelfolgeschaden wegen der verwendeten Platten geltend gemacht werden?
Soweit ich mich erinnern kann, waren die verwendeten Platten zum damlaligen Zeitpunkt trotz asbesthaltiger Substanzen nicht verboten und konnten daher verwendet werden.
Gruß USB -
Neurodermitis: Ursache oft Vererbung, nicht Eternit-Fassade
Sie werden kaum
die Neurodermitis ihres Sohnes als Folge der Eternitplatten nachwiesen können.
Ohne mich über die Krankheit streiten zu wollen, ich weiß, das kann man trefflich, wird heute die Neurodermitis (Atopische Dermatitis, Dermatitis atopica) nicht als eine reine Hauterkrankung angesehen, sondern man ist sich fast einig, das es sich um eine Vererbte Ekzemneigung handelt, oft ohne Nachweis eines relevanten Antigens.
Ansonsten ist die Liste der Stoffe auf die ein Mensch reagieren kann, wenn es sich um eine allergisch oder psydoallergische Reaktion handelt eine unendlich lange und sie müssen weiter Detektiv spielen.
Ein Umweltmediziner kann ihnen da bei der Beurteilung der verwendeten Materialien im Haus weiterhelfen und wird auch entsprechende Untersuchungen von Raumluft oder Stoffen vorschlagen.
Ich wünsche ihnen und ihrer Familie alles Gute. -
Eternit-Platten: Austausch wegen Gesundheitsrisiko erwünscht?
Also keine Neurodermitis
Danke erstmal für Ihre Meinungen.
Mein Hauptgedanke liegt jedoch eher darin, dass die Eternit-Platten gesundheitsschädlich sind (ob davon nun die Neurodermitis meines Sohnes herrührt sei dahingestellt) und somit ausgetauscht werden müssen.
Ich habe auch nicht vor, eine Klage gegen die Fa. Streif zu erheben, die als Schmerzensgeld zu werten ist. Das wäre wohl aussichtslos!
Ich hoffe nur auf eine (anteilige) Übernahme der aus den Sanierungsarbeiten entstehenden Kosten.
Mit freundlichem Gruß,
Christian Wauters -
Asbestzement: Verbot gilt nicht rückwirkend für Baujahr 1977
glaube nicht
Herr Wauters,
der Baubeginn lag 10 Jahre vor dem Verbot von Asbestzementfaserstoffen.
Ich schrieb ja schon, jeder Autohersteller hätte dann Probleme; ja sogar Vater Staat, weil der nämlich aus Brandschutzgründen Asbestvorhänge in Theatern vorgeschrieben hat.
In USA mag das evtl. machbar sein, in Germanien wohl eher nicht.
wie gesagt, pers. Meinung.
Stefan Ibold -
Asbestrichtlinien: Keine Austauschpflicht für Fassaden im Freien
kein Anspruch auf Austausch oder Rückbau
Die in den Asbestrichtlinien festgelegten Dringlichkeitsstufen für Asbestsanierungen beziehen sich leider nur auf Asbest in Räumen, nicht im Freien. Für asbesthaltige Bauprodukte gibt es zwar ein Herstellungs- und Verwendungsverbot, aber keine generelle Pflicht, diese auszutauschen. Fazit: Ihr Häuslebauer muss nichts machen. Erst wenn was gemacht wird (Reinigung, Reparaturen, Instandhaltung, Demontage), sind die TRGS 519 und die DINAbk. 18520 maßgeblich. -
Streif Haus: Holzschutzmittel & Schimmel als Neurodermitis-Ursache?
Die gesundheitlichen Probleme
Ihres Sohnes sind, wenn sie durch das Haus verursacht wurden, an anderer Stelle zu suchen! Einen Zusammenhang gibt es absolut, lieber SI.
FH Ihres und anderer Hersteller aus jener Zeit weisen oft eine hohe Belastung mit Holzschutzmitteln und Formaldehyd auf. Weiterhin sind sie häufig durch Schimmelpilzbelastete Dämmstoffe geschädigt.
Ich habe momentan sehr wenig Zeit, daher folgende kurze Tipps:
1. Einen Umweltmediziner (!) aufsuchen
2. Das Haus Baubiologisch untersuchen lassen (ca. 800-900 €)
3. Die 'Schutzgemeinschaft streitbarer Fertighausbauherren' in Hamburg anrufen. Tel: 040/824858 Herr Michael Kohler.
Er kann Ihnen einiges zu Ihrem Wunsch auf Kostenerstattung berichten.
Zur Fassade: siehe oben
Grüße und alles Gute von -
Holzschutzmittel & Schimmel: Fokus statt Asbest bei Streif Haus
-
📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 14.01.2026
Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 14.01.2026
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Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt.
Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).Eternit Fassade Streif Haus (Bj. 77): Asbest, Gewährleistung & Ansprüche
💡 Kernaussagen: Die Diskussion dreht sich um mögliche Gewährleistungsansprüche aufgrund asbesthaltiger Eternit-Fassaden an einem Streif Haus (Baujahr 1977). Es wird erörtert, ob ein Zusammenhang zwischen der Fassade und der Neurodermitis des Sohnes des Fragestellers besteht. Expertenmeinungen deuten darauf hin, dass andere Schadstoffe wie Holzschutzmittel und Schimmel wahrscheinlicher als Ursache in Frage kommen. Zudem wird die Verjährungsfrist für Mangelansprüche und die fehlende Austauschpflicht für Asbest im Außenbereich thematisiert.
⚠️ Wichtiger Hinweis: Laut Asbestrichtlinien: Keine Austauschpflicht für Fassaden im Freien besteht keine generelle Pflicht zum Austausch asbesthaltiger Bauprodukte im Außenbereich. Dies betrifft die Eternit Fassade des Streif Hauses direkt.
✅ Zusatzinfo: Im Beitrag Streif Haus: Holzschutzmittel & Schimmel als Neurodermitis-Ursache? wird darauf hingewiesen, dass Fertighäuser aus dieser Zeit oft mit Holzschutzmitteln und Formaldehyd belastet sind, was eher zu gesundheitlichen Problemen führen kann als Asbest.
👉 Handlungsempfehlung: Statt sich auf Asbest zu konzentrieren, sollte der Fragesteller die Raumluft und Materialien im Haus auf andere Schadstoffe wie Holzschutzmittel, Formaldehyd und Schimmel untersuchen lassen. Der Beitrag Streif Haus: Holzschutzmittel & Schimmel als Neurodermitis-Ursache? empfiehlt hierfür einen Umweltmediziner oder Baubiologen.
Interne und externe Fundstellen sowie weiterführende Recherchen
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