Bolzplatz auf städtischem Grundstück ohne Erschließung: Was ist zu beachten?
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Bolzplatz auf städtischem Grundstück ohne Erschließung: Was ist zu beachten?

... aus gegebenem Anlass hier eine Frage an die Experten:

Ein hinter meinem Haus liegendes Grundstück (Gebäude- und Freifläche (Gebäudefläche, Freifläche) Öffentliche Zwecke) im Eigentum der Stadt in Mecklenburg Vorpomern ist derzeit mit einer Baracke bebaut, deren Nutzung aus brandschutzrechtlichen Gründen aufgegeben wurde. Dieses Grundstück ist nur durch einen Notweg über mein Grundstück an die öffentliche Verkehrsfläche angeschlossen, es besteht diesbezüglich eine schriftliche notwegerechtliche Vereinbarung, aus der Zeit als die Baracke genutzt wurde, die eine Nutzung des Weges wochentags während der Geschäftszeiten gestattet. Baulasten oder dingliche Sicherungen zu Gunsten des hinterliegenden Grundstückes gibt es nicht. Ich habe "gerüchteweise" erfahren, dass sich die Stadt mit dem Gedanken trägt, auf besagtem Grundstück nach Abriss der Baracke einen Spielplatz/Bolzplatz einzurichten. Ist das tatsächlich möglich? Ich hatte gedacht, dass nur das gegenwärtige Gebäude Bestandsschutz genießt und auch für einen Spielplatz eine Baugenehmigung erforderlich ist, die eine gesicherte Erschließung bzw. entsprechende Baulast voraussetzt.

Für jede Info vorab recht herzlichen Dank!

C. S.

  • Name:
  • C. Semel
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    Sicherheitshinweise

    🔴 Kritisch: Die fehlende gesicherte Erschließung stellt ein erhebliches rechtliches Risiko dar. Ohne gesicherte Erschließung kann die Nutzung als Bolzplatz untersagt werden.

    🔴 Kritisch: Die ungeklärten Eigentumsverhältnisse und die mögliche Notwendigkeit einer Baugenehmigung bergen das Risiko von rechtlichen Auseinandersetzungen.

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    Ich verstehe, dass Sie die Möglichkeit prüfen, ein städtisches Grundstück hinter Ihrem Haus, das derzeit mit einer Baracke bebaut ist, in einen Bolzplatz umzuwandeln. Da das Grundstück offenbar keine gesicherte Erschließung hat, gibt es einige wichtige Punkte zu beachten.

    Zunächst ist zu klären, ob ein Notwegrecht besteht oder eine Baulast eingetragen ist, die die Nutzung als Verkehrsfläche sichert. Eine solche Vereinbarung könnte die Grundlage für die Erschließung bilden. Fehlt eine solche Sicherung, ist die Erschließung rechtlich unsicher.

    Weiterhin ist zu prüfen, ob die bestehende Baracke Bestandsschutz genießt. Ein Abriss und die Errichtung eines Bolzplatzes könnten eine Baugenehmigung erfordern. Die Stadt als Eigentümerin des Grundstücks muss hierzu Auskunft geben.

    🔴 Gefahr: Ungeklärte Eigentumsverhältnisse oder fehlende Genehmigungen können zu rechtlichen Auseinandersetzungen und Nutzungsuntersagungen führen.

    👉 Handlungsempfehlung: Klären Sie die Erschließungssituation und die baurechtlichen Rahmenbedingungen mit der Stadtverwaltung und ggf. einem Anwalt für Baurecht.

    📖 Wichtige Begriffe kurz erklärt

    Erschließung
    Die Erschließung umfasst die Anbindung eines Grundstücks an das öffentliche Straßennetz, die Versorgung mit Wasser, Strom und Abwasser sowie die Entsorgung von Abfällen. Eine gesicherte Erschließung ist Voraussetzung für eine bauliche Nutzung.
    Verwandte Begriffe: Notwegrecht, Baulast, Verkehrsfläche
    Baulast
    Eine Baulast ist eine im Baulastenverzeichnis eingetragene Verpflichtung eines Grundstückseigentümers gegenüber der Baubehörde. Sie kann beispielsweise die Nutzung eines Grundstücks einschränken oder bestimmte Bauweisen vorschreiben.
    Verwandte Begriffe: Grunddienstbarkeit, Notwegrecht, Bebauungsplan
    Notwegrecht
    Ein Notwegrecht entsteht, wenn ein Grundstück keine ausreichende Verbindung zu einer öffentlichen Straße hat. Der Eigentümer des "eingeschlossenen" Grundstücks kann dann verlangen, dass ihm ein Weg über ein Nachbargrundstück eingeräumt wird.
    Verwandte Begriffe: Grunddienstbarkeit, Baulast, Erschließung
    Bestandsschutz
    Bestandsschutz bedeutet, dass eine bauliche Anlage, die zum Zeitpunkt ihrer Errichtung rechtmäßig war, auch dann bestehen bleiben darf, wenn sich die rechtlichen Rahmenbedingungen geändert haben.
    Verwandte Begriffe: Baugenehmigung, Nutzungsänderung, Baurecht
    Baugenehmigung
    Eine Baugenehmigung ist eine behördliche Genehmigung, die für die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen erforderlich ist.
    Verwandte Begriffe: Bauantrag, Bebauungsplan, Baurecht
    Verkehrssicherheit
    Verkehrssicherheit bezeichnet den Zustand, in dem von einer Sache oder einem Ort keine Gefahren für die Verkehrsteilnehmer ausgehen. Der Eigentümer eines Grundstücks ist verpflichtet, die Verkehrssicherheit auf seinem Grundstück zu gewährleisten.
    Verwandte Begriffe: Verkehrssicherungspflicht, Gefahrenquelle, Haftung
    Grundstück
    Ein Grundstück ist ein abgegrenzter Teil der Erdoberfläche, der im Grundbuch eingetragen ist. Es kann bebaut oder unbebaut sein.
    Verwandte Begriffe: Flurstück, Liegenschaft, Eigentum

    ❓ Häufige Fragen (FAQ)

    1. Was ist ein Notwegrecht?
      Ein Notwegrecht entsteht, wenn ein Grundstück keine ausreichende Verbindung zu einer öffentlichen Straße hat. Der Eigentümer des "eingeschlossenen" Grundstücks kann dann verlangen, dass ihm ein Weg über ein Nachbargrundstück eingeräumt wird.
    2. Was ist eine Baulast?
      Eine Baulast ist eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung eines Grundstückseigentümers gegenüber der Baubehörde. Sie wird im Baulastenverzeichnis eingetragen und kann beispielsweise die Nutzung eines Grundstücks einschränken oder bestimmte Bauweisen vorschreiben.
    3. Was bedeutet Bestandsschutz?
      Bestandsschutz bedeutet, dass eine bauliche Anlage, die zum Zeitpunkt ihrer Errichtung rechtmäßig war, auch dann bestehen bleiben darf, wenn sich die rechtlichen Rahmenbedingungen geändert haben. Allerdings gilt der Bestandsschutz nicht unbegrenzt und kann bei wesentlichen Änderungen oder Nutzungsänderungen entfallen.
    4. Benötigt ein Bolzplatz eine Baugenehmigung?
      Das hängt von den konkreten Umständen ab, insbesondere von der Größe des Bolzplatzes, den geplanten baulichen Anlagen (z.B. Zäune, Ballfangnetze) und den örtlichen Bauvorschriften. Es ist ratsam, sich vorab bei der zuständigen Baubehörde zu erkundigen.
    5. Wer ist für die Verkehrssicherheit auf einem Bolzplatz verantwortlich?
      Grundsätzlich ist der Eigentümer des Grundstücks für die Verkehrssicherheit verantwortlich. Er muss sicherstellen, dass von dem Bolzplatz keine Gefahren für die Nutzer oder Dritte ausgehen.
    6. Was ist bei der Nutzung eines Bolzplatzes zu beachten?
      Es sind die örtlichen Ruhezeiten einzuhalten, um die Nachbarn nicht zu stören. Außerdem sollte darauf geachtet werden, dass der Bolzplatz sauber gehalten wird und keine Schäden verursacht werden.
    7. Welche Rolle spielt die Stadt als Eigentümerin des Grundstücks?
      Die Stadt hat als Eigentümerin des Grundstücks das Recht, über dessen Nutzung zu entscheiden. Sie kann die Errichtung eines Bolzplatzes genehmigen oder ablehnen und gegebenenfalls Auflagen erteilen.
    8. Was passiert, wenn die Erschließung des Grundstücks nicht gesichert ist?
      Wenn die Erschließung nicht gesichert ist, kann die Nutzung des Grundstücks eingeschränkt oder sogar untersagt werden. Es ist daher wichtig, die Erschließungssituation vorab zu klären.

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  2. Bolzplatz verhindern? – Spekulationen vs. Fakten

    Foto von Josef Schrage

    gehe ich recht mit der Annahme ...
    das Sie die Einrichtung eines Bolzplatzes verhindern wollen? Wenn dem so sein sollte bin ich mal gespannt wer sich hier mit entsprechenden "Ratschlägen" vor Ihren Karren spannen lässt.

    Ist meine Annahme falsch entschuldigen Sie bitte.

  3. Grundstücksrecht: Notwegerecht – Was gilt bei Nutzungsänderung?

    Gerüchte?
    Warten Sie einfach ab, ob und wie die Stadt in Ihr Eigentum eingreifen will. Wenn das Notwegerecht mit einem Gebäude verbunden war das nicht mehr existiert, so ist das Recht erloschen, oder gibt es noch andere Vereinbarungen? Eine Stadt hat auch die Möglichkeit, Bebauungspläne zu ihren eigenen Gunsten zu ändern. Als Nachbar haben Sie "berechtigtes Interesse", in Bauakten Einsicht zu nehmen. Wenn das Gerücht konkret wird, werden Sie mit dem Begriff "Enteignung" konfrontiert.
    • Name:
    • Klaus Kirschner
  4. Rechtliche Situation Bolzplatz: Fokus auf Fakten, nicht Meinungen

    ich hatte eigentlich auf eine substantielle ...
    @ Herr Schrage ... Ich hatte auf eine Antwort zur rechtlichen Situation gehofft. Die Frage war klar gestellt. Meinungen und Vermutungen zum Grund meiner Fragen interessieren mich, einmal offen und ehrlich gesprochen, nicht. Herzlichst ...
  5. Notwegerecht: Umfang bei geänderter Grundstücksnutzung prüfen!

    @ Hallo Herr Kirschner ... das Gebäude ...
    @ Hallo Herr Kirschner ... das Gebäude @ Hallo Herr Kirschner

    ... das Gebäude existiert noch, es wird nur nicht mehr genutzt. Der Notweg muss auch für das Grundstück bereitgehalten werden, nur ändert sich wahrscheinlich der Umfang der Nutzung. Die Beantwortung der Frage nach einem zukünftigen Nutzungsumfang hängt halt davon ab, ob

    1. so ein öffentlicher Bolzplatz tatsächlich angelegt werden kann, wenn der einzige Zugang als Notweg durch unseren Garten führt und also keine Erschließung im rechtlichen Sinne aufweist, und ...

    2. ob die Stadt tatsächlich so etwas plant.

    Bevor ich bei der Stadt nachfrage würde ich gerne aus anderer Quelle Info zur rechtlichen Situation einholen. Darum hier meine Wortmeldung.

    Sie erwähnten "Enteignung" ... meinten Sie dies nur im übertragenen Sinne, oder halten Sie es für möglich, dass die sich die Stadt den Notweg tatsächlich durch Enteignung aneignet um dann den Bolzplatz zu errichten. Die rechtlichen Hürden für eine Enteignung sind an sich sehr hoch.

  6. Bolzplatz-Planung: Erschließung, Sanitäranlagen, Rettungswege beachten!

    Umfang der neuen Nutzung
    Die Nutzung des alten Gebäudes ist "untergegangen". Also folgen Abriss und Neubau oder Umbau. Ob das durch das Notwegerecht gesichert ist ist fraglich. Die Stadt plant (?) eine öffentliche Nutzung! Was sind die Planungsgrundlagen für einen öffentlichen Bolzplatz? Doch wohl Sanitäre Einrichtungen und Umkleideräume, eventuell sogar Versammlungsräume. Diese Maßnahmen sind durch das Bestehende Notwegerecht nicht gedeckt. Mit einer Begründung zum "öffentlichen Wohl" bekommt jede Stadt eine Enteignung durch. Nach der Enteignung für eine richtige Erschließungstraße kommt die Stadt auf eine neue Idee: Erschließungsfähiger Baugrund mit Rettungsweg und allem pi-pa-po, das spült Geld in die Stadtkasse und das Areal wird durch einen Investor bebaut.
    • Name:
    • Klaus Kirschner
  7. Bolzplatz ohne Erschließung? – Rechtliche Einschätzung

    wenn es in die Richtung läuft, ...
    ... wenn es in die Richtung läuft, werde ich mich dem tatsächlich kaum entgegenstellen können. Ihre Antwort impliziert, dass es aber (wie auch meine Meinung) ohne gesicherte Erschließung keinen Bolzplatz/Spielplatz geben kann, selbst dann wenn nur ein paar Tore aufgestellt werden. Habe ich Sie hier richtig verstanden?
  8. Notwegevereinbarung: Gültigkeit bei Nutzungsänderung – Bolzplatz?

    Müsste  -  könnte  -  sollte
    Sie haben eine notwegerechtliche Vereinbarung in der die Nutzung des Weges an die Nutzung des Gebäudes gekoppelt ist. Nun wurde die Nutzung der Baracke von der Gemeinde wegen Brandschutzdefiziten (vorübergehend) aufgegeben. Eine solche Nutzungsunterbrechung hebt noch nicht den Notwegevertrag auf, da die Baracke ja ggf. noch brandschutztechnisch ertüchtigt oder ggf. durch einen gleichwertigen Ersatzbau mit gleicher Nutzung ersetzt werden könnte, dann würde die Notwegevereinbarung vermutlich auch zukünftig ihre Gültigkeit behalten.

    Soll das Grundstück tatsächlich einer anderen Nutzung (z.B. Bolzplatz) zugeführt werden, bedarf es einer neuen wegerechtlichen Vereinbarung, weil die alte Vereinbarung ja "Nutzungszeiten" enthielt, die vermutlich zukünftig nicht mehr gelten sollen. Wenn Sie dieser neuen Regelung nicht zustimmen, dann "könnte" die Gemeinde Sie enteignen, um die Erschließung sicher zu stellen.

    Die vertragliche Festschreibung von anwohnerfreundlichen Nutzungszeiten für den Bolzplatz wäre eine Möglichkeit. Diese Nutzungszeiten könnten dann am Zugang per Schild ausgewiesen werden.

    Es kommt also auf Ihr Verhandlungsgeschick an.

    Ob und ab wann Sie die Chance haben, die Notwegevereinbarung ersatzlos aufzukündigen hängt von verschiedenen Faktoren ab, die wir hier nicht kennen.

    • gibt es berechtigtes öffentliches Interesse an einem Bolzplatz
    • gibt es alternative Zuwegungen ggf. über einen Waldweg auf der Rückseite des zukünftigen Bolzplatzes.
    • usw.

    Können Sie mit den zuständigen Ämtern darüber reden?

  9. Bolzplatz-Anfrage: Notwegerecht, Nutzungsänderung, Genehmigung

    Hallo Herr Tilgner, Danke für Ihre Wortmeldung ...
    Hallo Herr Tilgner, Danke für Ihre Wortmeldung Hallo Herr Tilgner, Danke für Ihre Wortmeldung und die sachlichen Hinweise. Kurz vorab, ... ich werde mit den zuständigen Ämtern reden, möchte mich zuvor aber im Detail kundig machen. Darum hier meine Anfrage, unabhängig davon recherchiere ich in Netz und Literatur ...

    Zum Notwegerecht: Ein solches kann nicht vom beherrschten Grundstück ersatzlos gekündigt werden (es kann wohl aus anderen Gründen erlöschen ... z.B. u.A. wenn das herrschende Grundstück eine neue Zuwegung erhält). Allerdings kann es sich auch dem Umfang nach verändern, wobei dieser sich hauptsächlich an den Bedürfnissen des angebundenen Grundstücks und der Umgebung orientiert. Die betreffende notwegerechtliche Vereinbarung wurde nicht gekündigt, ich habe dies auch nicht vor.

    Bestünde auf dem herschenden Grundstück tatsächlich ein Bolzplatz, wäre dessen Betrieb auch durch ein Notwegerecht gesichert. Dies ist aber nicht der Fall und entsprechendes nur durch eine Nutzungsänderung zu ermöglichen, die eine bauamtliche Genehmigung voraussetzt (dies Stand meiner jetzigen Recherchen). Eine solche baut jedoch notwendigerweise auf eine gesicherte Erschließung auf, die durch Notwegerechte nicht gegeben ist. Also könnte, (Sie und Herr Kirschner haben darauf hingewiesen), diese Nutzungsänderung tatsächlich nur durch eine Enteignung des Notweges herbeigeführt werden.

    § 2 LEntG – Enteignungszweck sagt in diesem Zusammenhang, dass Enteignungen möglich sind um:

    1. Vorhaben zu verwirklichen, für die andere Gesetze die Enteignung ausdrücklich zulassen,

    2. andere Vorhaben zu verwirklichen für

    a) den Schutz von Boden, Wasser und Luft,

    b) die Wärmeversorgung,

    c) Rohrleitungen zum Transport von Rohstoffen oder Produkten in großen Mengen oder mit gefährlichen Eigenschaften,

    d) die Errichtung oder Änderung von Einrichtungen, die Schulen, Hochschulen oder anderen Zwecken der Kultur, Wissenschaft oder Forschung dienen,

    e) den Bau von Alten-, Pflegeheimen, Kindereinrichtungen, Krankenhäusern sowie anderen sozialen Zwecken dienenden Gebäuden sofern diese dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

    Zu Punkt 1: ... großes Fragezeichen, ich weiß nicht auf was hier verwiesen wird. Für Info hierzu wäre ich dankbar. Zu Punkt 2: Keines der gelisteten Vorhaben entspricht der Einrichtung eines Bolzplatzes, zumindest dann nicht wenn man den Begriff "Gebäude" ernst nimmt.

    Ich weiß nicht, ob diese Erörterung ohne anwaltlichen Input noch viel weiter getrieben werden kann, was nicht heißen soll, dass ich weitere Wortmeldungen nicht begrüßen würde.

    Noch einmal, vielen Dank für alle sachlichen Beiträge!

  10. Bolzplatz: Genehmigungspflicht & Erschließung – Baurechtliche Aspekte

    Foto von Martin G. Halbinger

    erstmal sollte manches klargestellt werden ... Ein Bolzplatz ist nicht automatisch ein Sportstadion mit WCs usw.
    erstmal sollte manches klargestellt werden ... Ein Bolzplatz ist nicht automatisch ein Sportstadion mit WCs usw.

    Dann wäre eben zu klären, ob die Maßnahme genehmigungspflichtig ist. In Bayern schon, außer der Platz liegt im Geltungsbereich eines Bebauungsplans.

    Die Baugenehmigung kann aber i.d.R. nur erteilt werden, wenn eine ausreichende Erschließung gesichert ist.

    Die hier mehrfach in den Raum gestellte Enteignung ist nicht ganz so einfach ... wir sind ein Rechtsstaat und die Methoden von vor 1945 funktionieren nicht mehr. Wenn die Gemeinde den Bolzplatz wo anders errichten kann, oder (wenn auch mit etwas Aufwand) einen anderen Weg zu der Fläche schaffen kann, wird eine Enteignung wohl nicht umsetzbar sein.

    Sie sollten einfach mal formlos mit der Gemeinde reden und die Gerüchte ansprechen. und dann können Sie ja andeuten, ob Sie lieber zum Rechtsanwalt oder zum Notar gehen ... oder zu beiden ... Je nachdem wie viele Alternativen die Gemeinde hat, lässt sich manches aushandeln ... Es soll auch Leute geben, die für eine Straße mehr Baurecht erhalten haben ...

    und für eine abschließnde Beurteilung ist so ein Forum nur sehr eingeschränkt brauchbar ...

  11. Bolzplatz-Diskussion: Nächste Schritte mit der Stadt

    Danke Herr Halbinger für Ihren Beitrag, ...
    Danke Herr Halbinger für Ihren Beitrag, den man, so denke ich, hier gut als Schlusswort so stehen lassen kann. Ich werde jetzt auf die Stadt zugehen.
  12. 📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 17.01.2026
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    📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 17.01.2026

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    Bolzplatz auf städtischem Grundstück: Erschließung, Recht & Genehmigung

    💡 Kernaussagen: Die Diskussion dreht sich um die Zulässigkeit eines Bolzplatzes auf einem städtischen Grundstück ohne gesicherte Erschließung. Wichtige Punkte sind die Gültigkeit eines bestehenden Notwegerechts bei Nutzungsänderung, die Notwendigkeit einer Baugenehmigung und die Anforderungen an die Erschließung (z.B. Rettungswege, sanitäre Anlagen). Die Meinungen gehen auseinander, ob ein einfacher Bolzplatz ohne weitere Einrichtungen eine Baugenehmigung benötigt.

    ⚠️ Wichtiger Hinweis: Die Gültigkeit des Notwegerechts ist entscheidend. Wie in Notwegevereinbarung: Gültigkeit bei Nutzungsänderung – Bolzplatz? erläutert, muss geprüft werden, ob die Vereinbarung an die bisherige Nutzung des Grundstücks gebunden ist. Eine Nutzungsänderung zum Bolzplatz könnte die Vereinbarung beeinflussen.

    ✅ Zusatzinfo: Ein Bolzplatz ist nicht automatisch ein Sportstadion. Wie im Beitrag Bolzplatz: Genehmigungspflicht & Erschließung – Baurechtliche Aspekte erwähnt, ist zu klären, ob die Maßnahme genehmigungspflichtig ist. Dies hängt von den jeweiligen Landesbauordnungen und Bebauungsplänen ab.

    📊 Fakten/Zahlen: Das Grundstück befindet sich in Mecklenburg-Vorpommern. Die Erschließung ist ein zentraler Punkt, da eine Baugenehmigung in der Regel nur erteilt wird, wenn eine ausreichende Erschließung gesichert ist. Dies beinhaltet auch Aspekte wie Rettungswege.

    👉 Handlungsempfehlung: Klären Sie die Genehmigungspflicht und die Anforderungen an die Erschließung mit den zuständigen Ämtern. Prüfen Sie die bestehende Notwegevereinbarung auf ihre Gültigkeit bei Nutzungsänderung. Beachten Sie die Hinweise im Beitrag Bolzplatz-Anfrage: Notwegerecht, Nutzungsänderung, Genehmigung bezüglich der notwendigen Recherchen und der Kommunikation mit den Ämtern.

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