wir wollen in einem Gewerbegebiet an einer zugelassenen Betriebsleiterwohnung eine Wohnraumerweiterung im Kenntnisgabeverfahren durchführen. Es bestehen bereits zwei Wohnungen mit je ca. 120 m², eine davon soll um rund 160 m² erweitert werden.
Die zuständige Behörde in Baden-Württemberg möchte nun die Zulässigkeit der Größe prüfen => § 8 Abs. 3 Satz 1 Baunutzungsverordnung (BauNVOAbk.):
3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen (Aufsichtspersonen, Bereitschaftspersonen) sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse UNTERGEORDNET sind.
Wie kann der Begriff UNTERGEORDNET in diesem Fall angesehen werden? Ist das eine Ermessenssache für die Baubehörde? Oder kann es heißen, dass bei 1 m² mehr Gewerbefläche die Untergeordnetheit bereits erfüllt ist. In unserem Fall beträgt die bestehende Gewerbefläche ca. 1.400 m² zu dann gewünschten ca. 400 m² Wohnfläche insgesamt!
Vielen Dank für Eure Hilfe!