Auzug aus unserem Bebauungsplan
Bauordungsrechtliche Festsetzungen
8. Dachgestaltung und Dachaufbauten
a) Bei eingeschossigen Gebäuden sind Dachneigungen von 25 ° bis 30 ° oder 38 ° zulässig. Bei 38 ° sind Kniestöcke bis 1,0 m zulässig.
b) Bei zweigeschossigen Gebäuden sind Satteldächer von 25 ° bis 30 ° und 38 ° zulässig. Kniestöcke sind bis 0,4 m zulässig.
c) Bei dreigeschossigen Gebäuden sind Satteldächer von 15 ° bis 20 ° zulässig.
Frage zu 8. c)
Da in der Festsetzung nicht steht, ... sind NUR Satteldächer von ... zulässig ..., sollten doch auch andere Dachformen zulässig sein.
Hätte die Gemeinde andere Dachformen ausschließen wollen, so hätte sie das NUR einfügen müssen. Oder sind ohne das Wort NUR auch nur Satteldächer erlaubt, und somit keine anderen Dachformen.
Eigentlich gehe ich davon aus, was nicht untersagt wird, ist erlaubt.
Da wir nun ein Walmdach bekommen, fordert die Bauprüfbehörde für die "Abweichung" der Dachform € 125,- in der Rechnung für die Baugenehmigung.
Wer kann mir hierzu einen Tipp geben?