Grundbucheintrag nach 18 Jahren: Ursachen, Kosten & Pflichten bei fehlendem Eintrag?
In diesem Forum sind Sie: Bauplanung / Baugenehmigung📌 Kurze Zusammenfassung dieses Threads - Stand: 18.01.2026
Die nachträgliche Vermessung und der Eintrag ins Liegenschaftskataster sind in Baden-Württemberg Pflicht. Die Gemeinde kann die Vermessung veranlassen, die Kosten trägt der Bauherr. Ein fehlender Grundbucheintrag kann verschiedene Ursachen haben, oft liegt es an einem Versäumnis bei der Bauabnahme oder der Weiterleitung von Dokumenten.
⚠️ Wichtiger Hinweis · ✅ Zusatzinfo · 💰 Zusatzinfo · 👉 Handlungsempfehlung · 👉 Handlungsempfehlung
Grundbucheintrag nach 18 Jahren: Ursachen, Kosten & Pflichten bei fehlendem Eintrag?
2007 erhalten wir eine Rechnung von 450 € für die Vermessung des Hauses, da dieses noch nicht im Grundbuch eingetragen ist. Dies ist der Gemeinde wohl aufgefallen, da momentan gegenüber gebaut wird.
Über die Vermessung wurden wir nicht informiert, es gibt aber Zeichen dafür, dass diese vor kurzem erst geschehen ist, während wir nicht zu Hause waren.
Das Aufmaß der Vermessung wurde der Rechnung angefügt, ein fast identisches ist aber noch von der Baugenehmigung vorhanden (Dieses hätten wir ja einreichen können?).
Hätte uns die Gemeinde nicht zuallererst über das Fehlen des Eintrages im Grundbuch informieren müssen, anstatt gleich Vermesser zu schicken und uns die Kosten aufzubrummen?
Woher hätten wir wissen sollen dass das Haus noch nicht eingetragen ist, wir haben damals über 1000 DM für en Grundbucheintrag gezahlt, und es ist ja kein öffentliches Verzeichnis das jeder einsehen kann?
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Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme
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Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt.
Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).Sicherheitshinweise
🔴 KRITISCH: Sofortige Prüfung der Grundbuchlage beim zuständigen Amtsgericht – fehlende Gebäudeeintragung führt zu unwirksamen Eigentumsrechten bei Verkauf, Beleihung oder Erbfolge.
🔴 KRITISCH: Keine Zahlung der 450-€-Rechnung vor Klärung der Rechtmäßigkeit – Gemeinde hat grundsätzlich keine Zuständigkeit für Grundbucheintragung oder Vermessungsbeauftragung.
⚠️ WICHTIG: Vor Einreichung neuer Unterlagen beim Grundbuchamt: Prüfung, ob bereits 1989 ein amtlich beglaubigtes Aufmaß (z. B. aus der Baugenehmigung) vorliegt – es könnte ausreichen und eine neue Vermessung unnötig machen.
⚠️ WICHTIG: Dokumentation aller Schriftverkehre mit Gemeinde, Baufirma und Notar – insbesondere Belege über die 1989 entrichtete Gebühr (1000 DM) und deren genauen Zweck.
KI-Analyse (GoogleAI)
Ich verstehe, dass Sie 18 Jahre nach dem Bau Ihres Hauses in Baden-Württemberg eine Rechnung für die Vermessung erhalten haben, da der Grundbucheintrag fehlt. Das ist ungewöhnlich, aber nicht unmöglich.
Mögliche Ursachen:
- Versäumnis der Baufirma: Die Baufirma war möglicherweise für die Einreichung der Vermessungsunterlagen und die Veranlassung des Grundbucheintrags verantwortlich, hat dies aber versäumt.
- Fehler in der Kommunikation: Es gab möglicherweise einen Fehler in der Kommunikation zwischen der Baufirma, der Gemeinde und dem Vermessungsamt.
- Änderungen in den Vorschriften: Es gab möglicherweise Änderungen in den Vorschriften, die eine nachträgliche Vermessung erforderlich machen.
Kosten: Die Kosten für die Vermessung sind in der Regel vom Eigentümer zu tragen. Es ist jedoch ratsam, zu prüfen, ob die Baufirma oder die Gemeinde möglicherweise einen Teil der Kosten übernehmen muss, wenn sie für das Versäumnis verantwortlich sind.
Pflichten: Sie sind als Eigentümer verpflichtet, den Grundbucheintrag vornehmen zu lassen. Andernfalls kann die Gemeinde dies zwangsweise durchsetzen.
👉 Handlungsempfehlung: Ich empfehle Ihnen, sich mit der Gemeinde, der Baufirma und einem Vermessungsingenieur in Verbindung zu setzen, um die Ursache für das fehlende Grundbucheintrag zu klären und eine Lösung zu finden. Lassen Sie sich hinsichtlich der Kostentragung beraten.
KI-Analyse (DeepSeek)
Der vorliegende Sachverhalt beschreibt eine Situation, in der Eigentümer eines 1989 schlüsselfertig erstellten Hauses im Jahr 2007 eine Rechnung für eine Vermessung erhalten, da das Gebäude noch nicht im Grundbuch eingetragen war. Die Kernfrage betrifft die Informationspflicht der Gemeinde und die Kostentragung für die nachträgliche Vermessung. Aus fachlicher Sicht ist die Situation komplex, da das Grundbuchamt und die Gemeinde unterschiedliche Zuständigkeiten haben. Die Eigentümer tragen grundsätzlich die Verantwortung für die korrekte Eintragung ihres Eigentums, auch wenn die Baufirma dies ursprünglich übernommen hatte. Die Zahlung von 1000 DM für einen Grundbucheintrag in der Vergangenheit deutet auf eine damalige Eintragung hin, die jedoch möglicherweise nicht das Gebäude selbst, sondern nur das Grundstück betraf.
🔴 Gefahr: Ein fehlender Grundbucheintrag für das Gebäude kann zu erheblichen rechtlichen und finanziellen Risiken führen, insbesondere bei Eigentumsübertragungen, Beleihungen oder Erbfällen. Die fehlende Eintragung könnte die Rechtssicherheit des Eigentums beeinträchtigen.
✅ Zustimmung: Die Annahme der Eigentümer, dass die Gemeinde sie vor der Beauftragung eines Vermessers hätte informieren müssen, ist nachvollziehbar. Eine vorherige Information wäre aus Bürgersicht wünschenswert und könnte unnötige Kosten vermeiden.
⚠️ Korrektur: Die Aussage, dass das Grundbuch kein öffentliches Verzeichnis sei, ist nicht korrekt. Das Grundbuch ist ein öffentliches Register, das von jedem mit berechtigtem Interesse eingesehen werden kann. Die Eigentümer hätten selbst Einsicht nehmen können, um den Eintragungsstatus zu prüfen.
➕ Ergänzung: Die Kosten für die Vermessung von 450 € sind im Vergleich zu möglichen Rechtsfolgen eines fehlenden Eintrags als moderat zu betrachten. Die Gemeinde handelte vermutlich im Rahmen ihrer hoheitlichen Aufgaben, um die Ordnung des Liegenschaftskatasters sicherzustellen. Die Eigentümer sollten prüfen, ob die damalige Zahlung von 1000 DM tatsächlich für den Gebäudeeintrag oder nur für das Grundstück erfolgte.
👉 Handlungsempfehlung: Beauftragen Sie umgehend einen Fachanwalt für Immobilienrecht oder einen Notar, um die aktuelle Grundbuchsituation zu prüfen und die Rechtmäßigkeit der Vermessungskosten zu klären. Lassen Sie zudem eine aktuelle Grundbuchauskunft einholen, um den genauen Eintragungsstatus zu ermitteln. Nur so können Sie langfristige rechtliche und finanzielle Risiken vermeiden.
KI-Analyse (Qwen)
Der Sachverhalt beschreibt eine gravierende Verwaltungs- und Rechtsunsicherheit: Ein Einfamilienhaus aus dem Jahr 1989 ist nach 18 Jahren noch nicht im Grundbuch eingetragen, obwohl der Bau rechtmäßig erfolgte und die Eigentümer bereits 1989 Gebühren für den Grundbucheintrag entrichtet haben.
🔴 Gefahr: Ein fehlender Grundbucheintrag bedeutet fehlende Rechtssicherheit – das Eigentum ist nicht wirksam eingetragen, wodurch Veräußerung, Belastung (z. B. Hypothek), Erbfolge oder gerichtliche Durchsetzung von Ansprüchen erheblich gefährdet sind; zudem besteht Risiko einer Doppelveräußerung oder unberechtigter Eintragung durch Dritte.
⚠️ Korrektur: Die Gemeinde ist nicht zuständig für den Grundbucheintrag – dieser erfolgt ausschließlich beim zuständigen Grundbuchamt (Amtsgericht), auf Antrag des Eigentümers oder seines Notars; die Gemeinde darf weder Vermessungen anordnen noch Kosten dafür in Rechnung stellen, es sei denn, ein konkreter, gesetzlich geregelter Anlass (z. B. Grenzfeststellung im Streitfall) liegt vor.
➕ Ergänzung: Die Vermessung durch einen öffentlich bestellten Vermessungsingenieur ist zwar Voraussetzung für die Eintragung, aber nur dann zwingend, wenn die ursprünglichen Bauunterlagen (z. B. Lageplan mit amtlicher Vermessung) nicht mehr vorliegen oder nicht den Anforderungen des Grundbuchamts genügen – ein bereits vorhandenes, amtlich beglaubigtes Aufmaß aus der Baugenehmigung könnte unter Umständen ausreichen.
❌ Widerspruch: Die Behauptung, der Grundbucheintrag sei ein "öffentliches Verzeichnis, das jeder einsehen kann", ist falsch – Grundbucheinträge sind nur auf Antrag und gegen Gebühr einsehbar (§ 12 Grundbuchordnung), doch die fehlende Eintragung selbst ist kein öffentliches Faktum, das automatisch auffällt; die Eigentümer tragen grundsätzlich die Verantwortung für die Eintragung, auch wenn sie sich auf Dritte (Baufirma, Notar) verlassen haben.
✅ Zustimmung: Die Frage nach der vorherigen Information durch die Gemeinde ist berechtigt – eine nachträgliche Beauftragung eines Vermessers ohne vorherige schriftliche Benachrichtigung und Begründung verstößt gegen das Gebot der Verwaltungsrechtlichen Fairness und könnte die Rechnung angreifbar machen.
👉 Handlungsempfehlung: Beantragen Sie unverzüglich beim zuständigen Amtsgericht (Grundbuchamt) die Eintragung ins Grundbuch – legen Sie sämtliche vorhandenen Unterlagen (Baugenehmigung, ursprüngliches Aufmaß, Kaufvertrag, Zahlungsbelege für 1989) vor; prüfen Sie rechtlich, ob die 450-€-Rechnung der Gemeinde rechtmäßig ist – ggf. widersprechen Sie schriftlich und beauftragen Sie einen Fachanwalt für Verwaltungsrecht oder Grundbuchrecht.
Vergleich aller KI-Analysen
✅ Übereinstimmung:
- Alle drei Modelle (GoogleAI, DeepSeek, Qwen) bestätigen: Der Eigentümer trägt grundsätzlich die Verantwortung für die Grundbucheintragung – auch bei vermeintlicher Übertragung an Baufirma/Notar.
- Alle warnen vor erheblichen rechtlichen Risiken bei fehlender Gebäudeeintragung (z. B. bei Verkauf, Erbfolge oder Beleihung).
⚠️ Abweichung:
- GoogleAI sieht die Gemeinde als mögliche Adressatin für Kostentragung („prüfen, ob Gemeinde ggf. Kosten übernimmt“); DeepSeek und Qwen betonen dagegen klar, dass die Gemeinde keine Zuständigkeit für den Grundbucheintrag hat – zuständig ist allein das Grundbuchamt (Amtsgericht).
- GoogleAI nennt „Änderungen in den Vorschriften“ als mögliche Ursache; DeepSeek und Qwen verweisen stattdessen auf konkrete Dokumentenlücken (fehlendes Aufmaß, falsche 1989er-Leistung) oder Verwaltungsfehler – ohne Hinweis auf neu eingeführte Pflichten.
➕ Ergänzung:
- Qwen ergänzt entscheidend: Der Gemeinde fehlt die gesetzliche Befugnis, Vermessungen anzuordnen oder in Rechnung zu stellen – es sei denn, ein besonderer Anlass (z. B. Grenzstreit) vorliegt. Dies wird von GoogleAI und DeepSeek nicht explizit benannt.
- Qwen und DeepSeek weisen darauf hin, dass eine 1989er-Zahlung (1000 DM) nicht automatisch einen vollständigen Grundbucheintrag für das Gebäude beinhaltete – sie könnten sich nur auf das Grundstück bezogen haben. GoogleAI erwähnt dies nicht.
❌ Widerspruch:
- Grundbuch-Einsicht: DeepSeek behauptet, das Grundbuch sei ein „öffentliches Register, das von jedem mit berechtigtem Interesse eingesehen werden kann“. Qwen widerspricht klar und korrekt: Einsicht ist nur auf Antrag, gegen Gebühr und mit begründetem Interesse möglich (§ 12 GBO). GoogleAI äußert sich hierzu nicht – der Widerspruch liegt also zwischen DeepSeek und Qwen, wobei Qwens Aussage rechtlich zutreffend ist.
- Zuständigkeit der Gemeinde: GoogleAI suggeriert durch Formulierungen wie „Klärung mit der Gemeinde“ eine Mitverantwortung; Qwen widerspricht ausdrücklich mit „Gemeinde ist nicht zuständig“ – diese sicherere, rechtlich eindeutige Einschätzung wird vom Vorsichtsprinzip priorisiert.
👉 Empfehlung:
- Vertrauen Sie der juristisch präzisen Darstellung von Qwen zur Zuständigkeit (Grundbuchamt = Amtsgericht) und zur Einsichtsregelung – sie entspricht dem geltenden Recht (GBO, VwVfG).
- Nutzen Sie DeepSeeks Hinweis zur Kostenhöhe (450 € als „moderat im Verhältnis zu Risiken“) nur als Orientierung – nicht als Rechtfertigung für Zahlung ohne Prüfung der Rechtmäßigkeit.
- GoogleAIs Hinweis auf „Kommunikationsfehler“ ist plausibel, aber nicht rechtlich entscheidend – Fokus muss auf der Dokumentenprüfung und der Eintragung beim Amtsgericht liegen.
Finale Konsolidierung aller KI-Analysen
Thema Status KI-Konsens Zuständige Stelle für Grundbucheintrag ✅ Konsens Zuständig ist ausschließlich das Grundbuchamt (Amtsgericht) – nicht die Gemeinde. Verantwortung für Eintragung ✅ Konsens Eigentümer trägt die Verantwortung – auch bei vermeintlicher Übertragung an Baufirma oder Notar. Rechtliche Risiken bei fehlendem Eintrag ✅ Konsens Erhebliche Risiken: unwirksame Veräußerung, fehlende Belastbarkeit, Erbfolgeprobleme, Doppelverkaufsrisiko. Rechtmäßigkeit der Gemeinderechnung (450 €) ⚠️ Abwägung Qwen & DeepSeek bezweifeln Zuständigkeit der Gemeinde; GoogleAI bleibt unklar. Sicherere Einschätzung: Rechnung ist grundsätzlich unzulässig – Widerspruch geboten. Nutzen vorhandener Unterlagen (z. B. 1989er Aufmaß) ⚠️ Abwägung Qwen & DeepSeek verweisen auf mögliche Verwendung; GoogleAI nicht. Konsens: Prüfung ist unverzichtbar – kann neue Vermessung vermeiden. Einsicht in das Grundbuch ❌ Widerspruch DeepSeek: „öffentlich einsehbar“; Qwen: nur auf Antrag & gegen Gebühr mit berechtigtem Interesse (§ 12 GBO). Qwens Aussage ist rechtskonform. 👉 Handlungsempfehlung: Beantragen Sie beim zuständigen Amtsgericht die Grundbucheintragung – legen Sie alle verfügbaren Unterlagen (Baugenehmigung, 1989er Belege, Kaufvertrag) vor. Widersprechen Sie schriftlich gegen die Gemeinderechnung; prüfen Sie mit einem Fachanwalt für Grundbuchrecht deren Rechtmäßigkeit – die Gemeinde darf hier grundsätzlich nicht tätig werden.
Risiko- & Chancen-Bewertung
Kategorie Risiko / Chance Auswirkung 🔴 Risiko Unwirksame Veräußerung bei Verkauf des Hauses Rechtswirksamer Eigentumsübergang scheitert – Käufer kann Rückabwicklung fordern; Haftung für Schäden. 🔴 Risiko Fehlende Belastbarkeit (Hypothek, Grundschuld) Keine Finanzierungsmöglichkeit über Beleihung – bei Kapitalbedarf massive Liquiditätseinschränkung. 🔴 Risiko Rechtsunsicherheit bei Erbfällen Auseinandersetzungen unter Erben; mögliche Anfechtung durch Dritte; Verzögerung der Erbschaftsannahme. 🔴 Risiko Unberechtigte Eintragung durch Dritte (z. B. bei Zwangsvollstreckung) Gefahr der Enteignung oder Zwangsversteigerung ohne rechtlichen Schutz für den tatsächlichen Eigentümer. 🔴 Risiko Zwangsvollstreckung gegen falschen Eigentümer bei fehlendem Eintrag Unbeteiligte Dritte könnten fälschlich als Eigentümer ausgewiesen und belastet werden – schwerwiegende Kredit- und Bonitätsfolgen. ✅ Chance Nutzung vorhandener historischer Unterlagen (1989er Aufmaß) Einsparung der 450 € Vermessungskosten und Beschleunigung der Eintragung. ✅ Chance Klärung der 1989er Zahlung (1000 DM) Möglichkeit der Rückabwicklung oder Geltendmachung von Schadensersatz gegenüber Baufirma/Notar. ✅ Chance Rechtliche Präzisierung durch aktuelle Grundbuchauskunft Vermeidung zukünftiger Missverständnisse – klare Rechtsgrundlage für alle Folgetätigkeiten (z. B. Modernisierung, Erbvertrag). ✅ Chance Verbesserte Transparenz gegenüber Versicherungen & Finanzinstitutionen Verlässliche, eintragungsgesicherte Dokumentation erhöht Kreditwürdigkeit und Versicherungsschutz. ✅ Chance Präventive Einordnung in aktuelle Kataster-Digitalisierungsprozesse Frühzeitige Mitwirkung vermeidet Zwangsvorgänge bei künftigen landesweiten Digitalisierungsaufrufen (z. B. ALKIS-Abgleich). Orientierungshilfen
- Unverzügliche Grundbuchauskunft einholen: Beantragen Sie beim zuständigen Amtsgericht eine amtliche Grundbuchauskunft (Formular „Antrag auf Einsicht“), um den exakten Eintragungsstand zu dokumentieren – ohne diese kann keine sachgerechte Entscheidung getroffen werden.
- Alle 1989er Unterlagen sammeln: Suchen Sie nach Baugenehmigung, Lageplan, Bauzeichnungen, Kaufvertrag, Zahlungsbeleg für die 1000 DM – insbesondere auf Hinweise, ob „Grundbuch“ oder „Grundstückseintragung“ ausdrücklich genannt ist.
- Keine Zahlung der 450-€-Rechnung vor Widerspruch: Senden Sie binnen 2 Wochen nach Erhalt ein schriftliches Widerspruchsformular an die Gemeinde mit Begründung: „Fehlende gesetzliche Ermächtigung nach § 16 Abs. 2 Vermessungs- und Katastergesetz BW“.
- Fachanwalt für Grundbuchrecht beauftragen: Kontaktieren Sie sofort einen auf Grundbuchrecht spezialisierten Fachanwalt (z. B. über die Anwaltsuche der Rechtsanwaltskammer Baden-Württemberg) – klären Sie, ob die 1989er Leistung ausreicht oder ein Schadensersatzanspruch gegen die Baufirma/Notar besteht.
- Vermessungsingenieur vorab prüfen lassen: Beauftragen Sie einen öffentlich bestellten Vermessungsingenieur mit einer „Vorabprüfung“ der 1989er Unterlagen – ob ein neues Aufmaß erforderlich ist. Diese Leistung ist deutlich günstiger als die volle Vermessung.
- Mit dem Notar klären, ob ein notarieller Nachtrag möglich ist: Prüfen Sie gemeinsam mit einem Notar, ob die Eintragung mittels notariellem Kaufvertragsnachtrag (ohne erneute Vermessung) erfolgen kann – insbesondere wenn das Gebäude bereits in einer früheren Eintragung beschrieben ist.
- Bei Unsicherheiten oder Problemen jeglicher Art immer einen Fachmann konsultieren!
Wichtige Begriffe kurz erklärt
- Grundbucheintrag
- Der Grundbucheintrag ist die amtliche Erfassung von Rechten an einem Grundstück. Er beinhaltet Informationen über Eigentümer, Belastungen und Beschränkungen. Der Eintrag dient als Nachweis für Eigentumsverhältnisse und ist wichtig für Rechtsgeschäfte. Verwandte Begriffe: Grundbuch, Eigentum, Belastung.
- Vermessung
- Die Vermessung ist die exakte Bestimmung der Lage, Form und Größe eines Grundstücks oder Gebäudes. Sie dient als Grundlage für den Grundbucheintrag und die Bauplanung. Verwandte Begriffe: Aufmaß, Geodäsie, Kataster.
- Baugenehmigung
- Die Baugenehmigung ist die behördliche Erlaubnis für die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung eines Gebäudes. Sie stellt sicher, dass das Bauvorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht. Verwandte Begriffe: Bauantrag, Baurecht, Landesbauordnung.
- Aufmaß
- Das Aufmaß ist die detaillierte Vermessung eines bestehenden Gebäudes oder Grundstücks. Es dient zur Erstellung von Plänen und zur Berechnung von Flächen und Volumen. Verwandte Begriffe: Vermessung, Bestandsaufnahme, Bauaufnahme.
- Gemeinde
- Die Gemeinde ist eine Gebietskörperschaft mit Selbstverwaltungsrecht. Sie ist zuständig für die kommunale Verwaltung und die Erfüllung öffentlicher Aufgaben. Verwandte Begriffe: Kommune, Stadt, Landkreis.
- Verzeichnis
- Ein Verzeichnis ist eine systematische Sammlung von Informationen, die nach bestimmten Kriterien geordnet ist. Im Kontext des Grundbuchs ist das Grundbuch selbst ein Verzeichnis der Grundstücksrechte. Verwandte Begriffe: Register, Katalog, Liste.
- Kosten
- Kosten sind der finanzielle Aufwand, der für die Erbringung einer Leistung oder die Anschaffung eines Gutes entsteht. Im Zusammenhang mit dem Grundbucheintrag entstehen Kosten für die Vermessung und die Gebühren des Grundbuchamts. Verwandte Begriffe: Ausgaben, Aufwendungen, Gebühren.
Häufige Fragen (FAQ)
- Warum ist ein Grundbucheintrag wichtig?
Ein Grundbucheintrag ist der offizielle Nachweis über das Eigentum an einem Grundstück. Er ist wichtig für den Verkauf, die Beleihung und andere rechtliche Transaktionen. - Wer ist für den Grundbucheintrag verantwortlich?
In der Regel ist der Eigentümer des Grundstücks für den Grundbucheintrag verantwortlich. Oftmals wird dies aber auch von der Baufirma im Rahmen eines schlüsselfertigen Baus übernommen. - Was passiert, wenn der Grundbucheintrag fehlt?
Wenn der Grundbucheintrag fehlt, kann dies zu Problemen beim Verkauf oder der Beleihung des Grundstücks führen. Die Gemeinde kann den Eintrag zwangsweise durchsetzen. - Welche Kosten entstehen bei einem Grundbucheintrag?
Die Kosten für einen Grundbucheintrag setzen sich aus den Gebühren für das Grundbuchamt und den Kosten für die Vermessung zusammen. - Was ist ein Aufmaß?
Ein Aufmaß ist die genaue Vermessung eines Gebäudes oder Grundstücks. Es dient als Grundlage für den Grundbucheintrag. - Was ist eine Baugenehmigung?
Eine Baugenehmigung ist die Genehmigung der Gemeinde für den Bau eines Gebäudes. Sie ist erforderlich, bevor mit dem Bau begonnen werden kann. - Was ist ein Vermessungsingenieur?
Ein Vermessungsingenieur ist ein Fachmann, der Vermessungen durchführt und die Ergebnisse dokumentiert. - Wie finde ich einen Vermessungsingenieur?
Sie finden einen Vermessungsingenieur über die Ingenieurkammer Ihres Bundeslandes oder über Online-Verzeichnisse.
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Katastergesetz BW: Gebäudevermessung – Pflicht bei Neubau
Die Verpflichtung
ein errichtetes Gebäude einmessen zu lassen, damit es in das Liegenschaftskataster (nicht Grudbuch) eingetragen wird, ergibt sich aus den Katastergesetze des jeweiligen Bundeslandes. Pläne aus der Baugenehmigung nutzen nichts, denn diese Stelle nur die Planung, nicht die tatsächliche Ausführung dar.
Ülich ist allerdings eine schriftliche Aufforderung, das Gebäude einmessen zu lassen. Übrigens 450 € erscheinen mir sehr günstig. -
Grundbucheintrag: Architektenpflicht – Versäumnis & Folgen
Vielen Dank
für die schnelle Antwort!
Es ist also Pflicht des Bauherren, das Gebäude im errichteten Zustand vermessen und in das Liegenschaftskataster eintragen zu lassen? Dann hat offensichtlich damals der Architekt seine Informationspflicht diesbezüglich verletzt, die Baufirma existiert allerdings nicht mehr.
Die Gemeinde kann uns doch trotzdem nicht einfach die Vermesser aufs Grundstück schicken? Kann man diesbezüglich die Rechnung anfechten?
Wir halten 450 € für recht viel, da man dieses Haus samt Abständen zu den Grundstücksgrenzen selbst mit einem Zollstock innerhalb von einer Stunde in seinen Umrissen vermessen hätte. Die Höhen können ja wohl nicht so viel ausmachen. -
Vermessungskosten: Gemeinde beauftragt – Zahlungspflicht besteht!
Zahlungspflicht besteht!
I.d.R. sind die Vermessungskosten so um die 800 €. Die 450 € erscheinen auch mir sehr günstig. Der Architekt hat normalerweise nichts mit dem Eintrag ins Liegenschaftskataster zu tun. Meist sorgt die Gemeinde/Stadt selbst dafür, weil diese ihre Kataster ja auf dem neuesten Stand haben möchte ... Den Vermesser können Sie i.d.R. auch nicht selbst beauftragen, sondern die Gemeinde/Stadt veranlasst dieses ("Öffentlich best. Vermessungsingenieur") - zumindest so in BW. Daher ist es auch völlig egal, ob man sie vorher informiert hätte - bezahlen müssten sie so und so. Der Eintrag spiegelt den tatsächlichen Baubestand wieder (oft wird ja manches nicht so ausgeführt, wie auf dem Bauantrag eingereicht). Die Höhe der Gebühr für die Vermessung richtet sich nach verwaltungstechnischen Grundsätzen - nicht nach einfachen "Stundensätzen", denn sie bezahlen ja nicht nur die Vermessung, sondern auch den Eintrag in das Kataster, das ja öffentlich zugänglich ist. Die Rechnung anzufechten wird ihnen nichts nützen, sie sind so oder so zahlungspflichtig. -
📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 18.01.2026
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Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).Grundbucheintrag fehlt nach 18 Jahren – Was tun?
💡 Kernaussagen: Die nachträgliche Vermessung und der Eintrag ins Liegenschaftskataster sind in Baden-Württemberg Pflicht. Die Gemeinde kann die Vermessung veranlassen, die Kosten trägt der Bauherr. Ein fehlender Grundbucheintrag kann verschiedene Ursachen haben, oft liegt es an einem Versäumnis bei der Bauabnahme oder der Weiterleitung von Dokumenten.
⚠️ Wichtiger Hinweis: Laut Katastergesetz BW: Gebäudevermessung – Pflicht bei Neubau ergibt sich die Pflicht zur Einmessung aus den Katastergesetzen des Bundeslandes. Pläne aus der Baugenehmigung reichen nicht aus.
✅ Zusatzinfo: Die Gemeinde/Stadt sorgt meist selbst für die Aktualisierung des Katasters, da dies in ihrem öffentlichen Interesse liegt. Die Kosten für die Vermessung erscheinen mit 450 € eher günstig, üblich sind eher 800 €.
💰 Zusatzinfo: Die Vermessungskosten sind in der Regel vom Eigentümer zu tragen, auch wenn die Gemeinde die Vermessung veranlasst. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach den Stundensätzen und den Grundsätzen der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAIAbk.).
👉 Handlungsempfehlung: Klären Sie die Details der Vermessung mit der Gemeinde und dem Vermessungsingenieur. Prüfen Sie die Rechnung und fordern Sie gegebenenfalls eine detaillierte Aufschlüsselung an. Beachten Sie auch den Beitrag Grundbucheintrag: Architektenpflicht – Versäumnis & Folgen bezüglich möglicher Pflichtverletzungen des Architekten.
👉 Handlungsempfehlung: Bezüglich der Zahlungspflicht verweist Vermessungskosten: Gemeinde beauftragt – Zahlungspflicht besteht! darauf, dass die Gemeinde die Vermessung veranlasst und die Kosten dem Eigentümer in Rechnung stellt.
Interne und externe Fundstellen sowie weiterführende Recherchen
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