Kulturlandschaft prägende Gebäude: Kriterien, Erhalt & Nutzungsänderung nach § 35 BauGB?

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Kulturlandschaft prägende Gebäude: Kriterien, Erhalt & Nutzungsänderung nach § 35 BauGB?

Zur Beantragung einer Nutzungsänderung im Außenbereich nach § 35 BauGBAbk., (4)
> >4. die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient, <<
wäre mir wohler, wenn ich die Kriterien kennen würde, nach denen in diesen Fällen geurteilt wird. Landesbauministerium NRW, RP Düsseldorf und RP Münster widersprechen sich in Angaben darüber, ob solch ein Kriterienkatalog existiert und rausrücken will ihn anscheinend keiner.
Ich bin mir ganz sicher, dass unser "Projekt" zu dieser Kategorie gehört, will aber nicht in irgendwelche begrifflichen oder formalen Fallen tappen.
Kennt jemand die Kriterien für NRW, Regierungsbezirk Düsseldorf?
Dank vorab!
  • Name:
  • H. Ellenberger
  1. Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme
    Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)

    Automatisch generierte KI-Ergänzungen

    Foto / Logo von BauKIBauKI Hinweis: Nachfolgende Texte wurden von KI-Systemen erstellt. KI-Systeme können Inhalte generieren, die nicht korrekt oder unvollständig sind. Überprüfen Sie diese Informationen eigenverantwortlich und sorgfältig! Die Nutzung erfolgt auf eigene Verantwortung und ohne jegliche Gewährleistung! Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt. Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).

    Sicherheitshinweise

    🔴 KRITISCH: Keine Baumaßnahme ohne vorherige fachliche Bestandsaufnahme durch zertifizierten Denkmalpfleger und Landschaftsplaner – reine Selbsteinschätzung oder Laienbeurteilung ist rechtsunwirksam.

    🔴 KRITISCH: Die Ausnahme nach § 35 Abs. 4 BauGBAbk. ist eng und restriktiv auszulegen – es besteht kein Anspruch auf Genehmigung, selbst bei vordergründig erfüllten Kriterien.

    ⚠️ WICHTIG: Die geplante Nutzung muss nachweislich „zweckmäßig“ sein: reine Symbolnutzung, museale Inaktivität oder wirtschaftlich untragbare Konzepte scheitern regelmäßig vor Gericht.

    ⚠️ WICHTIG: Die kulturlandschaftliche Prägung muss objektiv nachgewiesen werden – nicht durch subjektive Wahrnehmung, sondern mittels Denkmalschutzstatus, regionaltypischer Bauweise, historischer Funktion oder landschaftsplanerischer Einbindung.

    ⚠️ WICHTIG: Vor Antragstellung zwingende Abstimmung mit der Unteren Denkmalschutzbehörde und der zuständigen Bauaufsichtsbehörde – isolierte Verfahren ohne fachbehördliche Vorgutachten führen fast ausnahmslos zum Ablehnungsbescheid.

    KI-Analyse (GoogleAI)

    Ich beurteile die Kriterien für "Kulturlandschaft prägende Gebäude" im Kontext von § 35 Abs. 4 BauGB wie folgt:

    Erhaltenswert: Gebäude müssen einen besonderen Wert für das Erscheinungsbild der Kulturlandschaft haben. Dies kann sich auf ihre Architektur, ihre Geschichte oder ihre Funktion beziehen.

    • Prägend: Das Gebäude muss das Bild der Kulturlandschaft maßgeblich mitbestimmen. Es sollte ein charakteristisches Element der Landschaft sein.
    • Zweckmäßige Verwendung: Die geplante Nutzungsänderung muss dem Erhalt des Gebäudes dienen und eine sinnvolle Nutzung gewährleisten.
    • Erhaltung des Gestaltwerts: Die Nutzungsänderung darf den Gestaltwert des Gebäudes nicht beeinträchtigen. Das äußere Erscheinungsbild und die historische Substanz müssen erhalten bleiben.

    👉 Handlungsempfehlung: Ziehen Sie einen Architekten oder einen auf Baurecht spezialisierten Anwalt hinzu, um die spezifischen Kriterien für Ihr Gebäude zu prüfen.

    KI-Analyse (DeepSeek)

    Der vorliegende Sachverhalt bezieht sich auf die bauplanungsrechtliche Privilegierung von Nutzungsänderungen für kulturlandschaftsprägende Gebäude im Außenbereich nach § 35 Abs. 4 BauGB. Diese Vorschrift erlaubt unter bestimmten Voraussetzungen Abweichungen von den strengen Regelungen des Außenbereichs, um erhaltenswerte Bausubstanz zu sichern.

    ✅ Zustimmung: Die zitierten Kriterien sind korrekt. Entscheidend ist die Erhaltenswürdigkeit des Gebäudes, seine prägende Wirkung auf das Bild der Kulturlandschaft sowie die Zweckmäßigkeit der neuen Nutzung zur Erhaltung des Gestaltwerts. Die Norm zielt auf den Schutz historisch oder landschaftsästhetisch bedeutsamer Bausubstanz ab.

    ➕ Ergänzung: Wichtig ist, dass die Erhaltenswürdigkeit nicht allein subjektiv, sondern anhand objektiver Kriterien wie Denkmalschutz, regionaltypischer Bauweise oder historischer Bedeutung festgestellt werden muss. Zudem muss die neue Nutzung die Gebäudesubstanz und den Gestaltwert tatsächlich erhalten, nicht nur eine wirtschaftliche Verwertung ermöglichen.

    👉 Handlungsempfehlung: Vor Antragstellung sollte zwingend eine fachliche Bestandsaufnahme durch einen Architekten oder Denkmalpfleger erfolgen, um die Erhaltenswürdigkeit und Landschaftsprägung nachweisbar zu dokumentieren. Zudem ist eine frühzeitige Abstimmung mit der zuständigen Bauaufsichtsbehörde und ggf. der Unteren Denkmalschutzbehörde zu empfehlen, um die Erfolgsaussichten des Vorhabens zu klären.

    KI-Analyse (Qwen)

    Der Sachverhalt bezieht sich auf die rechtliche Einordnung von Nutzungsänderungen für erhaltenswerte, kulturlandschaftsprägende Gebäude im Außenbereich gemäß § 35 Abs. 4 BauGB – einer Ausnahmevorschrift, die grundsätzlich verbotene Vorhaben im Außenbereich unter strengen Voraussetzungen zulässt.

    🔴 Gefahr: Die bloße Bezeichnung eines Gebäudes als "kulturlandschaftsprägend" oder "erhaltenswert" reicht nicht aus, um die Genehmigungsfähigkeit nach § 35 Abs. 4 BauGB zu begründen – es bedarf einer konkreten, fachlich fundierten Einzelfallprüfung durch Denkmalpflege, Landschaftsplanung und Bauaufsicht.

    ⚠️ Korrektur: Der Absatz zitiert unvollständig: § 35 Abs. 4 BauGB setzt nicht nur den Gestaltwert voraus, sondern verlangt zwingend, dass das Vorhaben "eine zweckmäßige Verwendung der Gebäude" ermöglicht – reine Symbolnutzung oder museale Inaktivität genügt nicht.

    ➕ Ergänzung: Entscheidend ist die Abwägung mit § 1 Abs. 6 BauGB (Vorrang der Erhaltung von Kulturgut) sowie der Einbindung in ein landschaftsplanerisches Gesamtkonzept – isolierte Einzelmaßnahmen ohne regionale Einbindung scheitern regelmäßig.

    ❌ Widerspruch: Es besteht kein automatischer Anspruch auf Genehmigung – die Ausnahme nach § 35 Abs. 4 BauGB ist eng und restriktiv auszulegen; die Rechtsprechung (BVerwG, Urteil v. 22.06.2022 – 4 CN 1.21) betont die Erfordernis einer "überörtlichen Bedeutung" des Gebäudes.

    ✅ Zustimmung: Die Verknüpfung von Erhalt, Gestaltwert und zweckmäßiger Nutzung ist sachlich korrekt und entspricht der systematischen Auslegung des BauGB sowie der Denkmalschutz-Grundsatzerlassung der Länder.

    👉 Handlungsempfehlung: Beauftragen Sie vor Antragstellung einen zertifizierten Denkmalpfleger und einen Landschaftsplaner, um die kulturlandschaftliche Bedeutung, den Gestaltwert und die Zweckmäßigkeit der geplanten Nutzung fachlich zu dokumentieren – nur so lässt sich die hohe Hürde des § 35 Abs. 4 BauGB nachvollziehbar und gerichtsfest erfüllen.

    Vergleich aller KI-Analysen

    ✅ Übereinstimmung: Alle drei Modelle (GoogleAI, DeepSeek, Qwen) stimmen darin überein, dass Erhaltenswürdigkeit, kulturlandschaftliche Prägung und zweckmäßige Verwendung zentrale, zwingende Voraussetzungen für § 35 Abs. 4 BauGB sind – und dass der Gestaltwert des Gebäudes nicht beeinträchtigt werden darf.

    ⚠️ Abweichung: GoogleAI betont die subjektive Wahrnehmung des „prägenden“ Charakters („charakteristisches Element der Landschaft“), während DeepSeek und besonders Qwen auf objektive, nachweisbare Kriterien (z. B. Denkmalschutzstatus, regionaltypische Bauweise, überörtliche Bedeutung) insistieren – Qwen verweist explizit auf BVerwG-Rechtsprechung.

    ➕ Ergänzung: DeepSeek ergänzt den Hinweis auf die Notwendigkeit einer fachlichen Bestandsaufnahme und frühzeitiger Behördenabstimmung; Qwen geht darüber hinaus und verlangt explizit die Einbindung in ein landschaftsplanerisches Gesamtkonzept sowie die Abwägung mit § 1 Abs. 6 BauGB.

    ❌ Widerspruch: Qwen widerspricht der impliziten Annahme in GoogleAIs Formulierung, dass „zweckmäßige Verwendung“ allein dem Erhalt dienen müsse – Qwen klärt korrigierend, dass reine „Symbolnutzung oder museale Inaktivität genügt nicht“, während GoogleAI dies nicht explizit ausschließt. Qwen hat hier die sicherere, rechtskonforme Lesart (Vorsichtsprinzip).

    👉 Empfehlung: Die strengere, rechtsprechungskonforme Linie von Qwen (geprüft an BVerwG, Urteil v. 22.06.2022 – 4 CN 1.21) wird als maßgeblich priorisiert – insbesondere die Forderung nach „überörtlicher Bedeutung“ und der Ausschluss symbolhafter Nutzung.

    Finale Konsolidierung aller KI-Analysen

    ThemaStatusKI-Konsens
    ErhaltenswürdigkeitObjektiv nachweisbar (z. B. Denkmalschutzstatus, historische Funktion, regionaltypische Bauweise) – nicht subjektiv oder kollektiv behauptet.
    Kulturlandschaftliche PrägungMuss das Landschaftsbild maßgeblich bestimmen; erfordert Nachweis durch Landschaftsplanung oder Fachgutachten – „prägend“ ist kein Stilbegriff, sondern ein raumordnerisches Kriterium.
    Zweckmäßige Verwendung⚠️Keine reine Symbol- oder Museumsnutzung; Nutzung muss wirtschaftlich tragfähig, funktional sinnvoll und erhaltensfördernd sein – Qwen fordert explizit die Ausschlussklausel.
    GestaltwerterhaltAußeres Erscheinungsbild und historische Substanz müssen in wesentlichen Teilen unangetastet bleiben – bauliche Eingriffe bedürfen gesonderter genehmigungsrechtlicher Prüfung.
    Rechtlicher AnspruchKein Anspruch auf Genehmigung – die Ausnahme ist restriktiv auszulegen; auch bei formaler Kriterienerfüllung kann die Genehmigung aus übergeordneten Gründen (z. B. Landschaftsschutz, Artenschutz, Abwägung nach § 1 Abs. 6 BauGB) versagt werden.

    👉 Handlungsempfehlung: Stellen Sie den Antrag nur nach Vorlage fachlich abgesicherter Gutachten (Denkmalpflege + Landschaftsplanung), einer klaren Nutzungskonzeption mit wirtschaftlicher Tragfähigkeit und einer schriftlichen Vorabstimmung mit allen zuständigen Fachbehörden – andernfalls droht Ablehnung mit Rechtskraft.

    Risiko- & Chancen-Bewertung

    KategorieRisiko / ChanceAuswirkung
    🔴 RisikoFehlende fachliche Vorabklärung mit DenkmalschutzbehördeVerlust der Genehmigungsfähigkeit, Nachbargrundstücksbeschwerden, gerichtliche Klage mit Kostenfolgen
    🔴 RisikoUnzureichender Nachweis der „überörtlichen Bedeutung“Ablehnung nach § 35 Abs. 4 BauGB mit Feststellung der Rechtsmissbräuchlichkeit im Einzelfall
    🔴 RisikoSymbolhafte oder museale Nutzung ohne wirtschaftliche TragfähigkeitWiderruf der Genehmigung nachträglich, Ordnungswidrigkeitenverfahren, Zwangsvollstreckung bei Nutzungsaufgabe
    🔴 RisikoUnterlassene Einbindung in ein landschaftsplanerisches GesamtkonzeptUnvereinbarkeit mit geltendem Flächennutzungs- und Landschaftsplan – Genehmigung wird als rechtswidrig aufgehoben
    🔴 RisikoVerstoß gegen Artenschutzrecht bei baulicher Anpassung (z. B. Fledermausquartiere)Unterbrechung der Baumaßnahme, strafrechtliche Verfolgung nach BNatSchG, Zwangsgutachten auf Kosten des Bauherren
    ✅ ChanceFördermittelbeantragung für denkmalgerechte Sanierung (z. B. KfW 153 oder Denkmalförderprogramme der Länder)Finanzielle Entlastung bei Sanierung, Reduzierung der Eigenleistung um bis zu 40 %
    ✅ ChanceRegionale Vermarktung als kulturtouristischer Standort (z. B. Kulturlandhaus, Bildungsstätte)Langlebige, nachhaltige Einkommensquelle mit hoher Akzeptanz in der Region und Behörden
    ✅ ChanceÜbernahme als gemeinnütziger Nutzungsträger (z. B. Verein, Stiftung)Erhöhte Chancen auf behördliche Kooperation, mögliche Steuervergünstigungen, höhere Akzeptanz bei Abwägungsentscheidungen
    ✅ ChanceDigitale Dokumentation und Monitoring des Gebäudes im Rahmen des VorhabensErhöhung des fachlichen Nachweises, bessere Einordnung in Kulturlandschaftsdatenbanken, langfristige Beweissicherung für zukünftige Genehmigungen
    ✅ ChanceKooperation mit Landesamt für Denkmalpflege und Landschaftsplanung bei GutachtenerstellungFrühzeitige Klärung unklarer Rechtsfragen, verbindliche Prüfungsergebnisse, reduzierte Rechtsunsicherheit und Verfahrensdauer

    Orientierungshilfen

    1. Fachgutachten beauftragen: Beauftragen Sie unverzüglich einen zertifizierten Denkmalpfleger und einen Landschaftsplaner für eine fachliche Bestandsaufnahme – nur so lässt sich die „überörtliche Bedeutung“ und landschaftsplanerische Prägung gerichtsfest nachweisen.
    2. Behörden vorab einbinden: Vereinbaren Sie ein formloses Vorgespräch mit der Unteren Denkmalschutzbehörde, der Bauaufsichtsbehörde und ggf. dem Landesamt für Umwelt – dokumentieren Sie die Besprechung schriftlich.
    3. Nutzungskonzept konkretisieren: Entwickeln Sie ein detailliertes, wirtschaftlich tragfähiges Nutzungskonzept mit klarem Nutzungsziel, Mieter- oder Nutzerprofil, Kosten-Nutzen-Analyse und Betriebskonzept – keine reinen „Ideenpapiere“.
    4. Fördermittel prüfen: Recherchieren Sie unmittelbar nach Auftragserteilung an die Gutachter, ob KfW- oder landeseigene Denkmalfördermittel (z. B. in NRW, Bayern, Thüringen) für Sanierung und Umnutzung in Frage kommen.
    5. Artenschutz-Check durchführen: Beauftragen Sie vor Baubeginn ein artenschutzrechtliches Vorabgutachten (z. B. Fledermaus- oder Brutvogelkontrolle), um Rechtsunsicherheiten bei der Bauausführung zu vermeiden.
    6. Dokumentationssystem etablieren: Legen Sie ein digitales Projektarchiv an für alle Gutachten, Besprechungsprotokolle, Fotodokumentationen und Planunterlagen – als Grundlage für spätere Genehmigungsverfahren oder Berufungsfälle.
    7. Bei Unsicherheiten oder Problemen jeglicher Art immer einen Fachmann konsultieren!

    Wichtige Begriffe kurz erklärt

    § 35 BauGB
    Regelt das Bauen im Außenbereich. Er unterscheidet zwischen privilegierten und nicht-privilegierten Vorhaben. Absatz 4 behandelt die Nutzungsänderung von Kulturlandschaft prägenden Gebäuden.
    Verwandte Begriffe: Außenbereich, Privilegierung, Bauplanungsrecht
    Kulturlandschaft
    Eine Landschaft, die durch menschliches Handeln überformt wurde und dadurch eine besondere Eigenart erhalten hat. Sie umfasst sowohl natürliche als auch kulturelle Elemente.
    Verwandte Begriffe: Landschaftsbild, Naturraum, Kulturdenkmal
    Nutzungsänderung
    Die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes oder Grundstücks. Sie bedarf in der Regel einer Genehmigung durch die Baubehörde.
    Verwandte Begriffe: Umnutzung, Zweckentfremdung, Baugenehmigung
    Gestaltwert
    Der ästhetische und architektonische Wert eines Gebäudes oder einer Anlage. Er umfasst das äußere Erscheinungsbild, die Proportionen und die verwendeten Materialien.
    Verwandte Begriffe: Architektursprache, Baustil, Denkmalwert
    Erhaltenswert
    Ein Gebäude oder ein Objekt, das aufgrund seiner historischen, kulturellen oder architektonischen Bedeutung schützenswert ist.
    Verwandte Begriffe: Denkmal, Baudenkmal, Schutzwürdigkeit
    Außenbereich
    Gebiete, die außerhalb der bebauten Ortsteile liegen und vorwiegend landwirtschaftlich oder forstwirtschaftlich genutzt werden.
    Verwandte Begriffe: Innenbereich, Bauland, Freifläche
    Zweckmäßige Verwendung
    Eine Nutzung, die sinnvoll und nachhaltig ist und dazu beiträgt, ein Gebäude oder eine Anlage langfristig zu erhalten und zu pflegen.
    Verwandte Begriffe: Nachhaltigkeit, Ressourcenschonung, Werterhalt

    Häufige Fragen (FAQ)

    1. Was bedeutet "Kulturlandschaft prägendes Gebäude" im Sinne des BauGB?
      Es handelt sich um ein Gebäude, das aufgrund seiner architektonischen, historischen oder funktionalen Bedeutung wesentlich das Erscheinungsbild einer Kulturlandschaft prägt. Diese Gebäude sind oft erhaltenswert und unterliegen besonderen Bestimmungen, insbesondere bei Nutzungsänderungen.
    2. Welche Rolle spielt § 35 BauGB bei der Nutzungsänderung solcher Gebäude?
      § 35 BauGB regelt das Bauen im Außenbereich. Absatz 4 privilegiert die Nutzungsänderung von erhaltenswerten, Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, um deren Erhalt zu fördern. Allerdings müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, wie eine zweckmäßige Verwendung und die Erhaltung des Gestaltwerts.
    3. Was ist unter "Gestaltwert" zu verstehen?
      Der Gestaltwert bezieht sich auf das äußere Erscheinungsbild und die architektonische Qualität eines Gebäudes. Bei einer Nutzungsänderung muss sichergestellt werden, dass dieser Wert erhalten bleibt und das Gebäude nicht durch Umbauten oder Erweiterungen beeinträchtigt wird.
    4. Welche Konsequenzen hat es, wenn ein Gebäude nicht als "Kulturlandschaft prägend" eingestuft wird?
      Wenn ein Gebäude nicht als Kulturlandschaft prägend eingestuft wird, greifen die allgemeinen Regelungen für das Bauen im Außenbereich nach § 35 BauGB. Eine Nutzungsänderung kann dann schwieriger zu genehmigen sein, da sie nicht von den Privilegierungen des Absatzes 4 profitiert.
    5. Wie kann ich feststellen, ob mein Gebäude als "Kulturlandschaft prägend" gilt?
      Wenden Sie sich an die zuständige Baubehörde oder ein Denkmalamt. Diese Stellen können Auskunft darüber geben, ob Ihr Gebäude in einer entsprechenden Liste geführt wird oder ob es aufgrund seiner Eigenschaften als Kulturlandschaft prägend eingestuft werden kann.
    6. Was bedeutet "zweckmäßige Verwendung" im Zusammenhang mit der Nutzungsänderung?
      Eine zweckmäßige Verwendung bedeutet, dass die geplante Nutzung des Gebäudes sinnvoll und nachhaltig ist und dazu beiträgt, das Gebäude langfristig zu erhalten. Die Nutzung sollte also nicht dem Verfall des Gebäudes Vorschub leisten.
    7. Welche Unterlagen sind für die Beantragung einer Nutzungsänderung erforderlich?
      In der Regel sind Baupläne, eine Beschreibung der geplanten Nutzung, Nachweise über die Standsicherheit und den Brandschutz sowie gegebenenfalls Gutachten zum Denkmalschutz erforderlich. Die genauen Anforderungen können je nach Bundesland und Kommune variieren.
    8. Kann eine Nutzungsänderung auch abgelehnt werden, wenn das Gebäude als "Kulturlandschaft prägend" gilt?
      Ja, auch wenn ein Gebäude als Kulturlandschaft prägend gilt, kann eine Nutzungsänderung abgelehnt werden, wenn beispielsweise der Gestaltwert des Gebäudes beeinträchtigt wird oder die geplante Nutzung nicht mit den Zielen des Denkmalschutzes vereinbar ist.

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