Baulast nachträglich eintragen lassen? Anspruch, Voraussetzungen & Kosten

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Baulast nachträglich eintragen lassen? Anspruch, Voraussetzungen & Kosten

Baulast  -  Besteht ein nachträglicher Anspruch auf Eintragung im Baulastenverzeichnis bei einem bestehenden öffentlich-rechtlichen Vertrag?
Meine Frage:
Es besteht ein öffentlich-rechtlicher Vertrag mit der Gemeinde,
zwecks Nutzung eines gemeindeeigenen Grundstücks. Dieses Grundstück soll nun an einen Dritten verkauft werden.
Kann man nun "nachträglich" auch ohne Zustimmung der Gemeinde
im Baulastenverzeichnis einen Hinweis auf den bestehenden
Vertrag eintragen, also z.B. so :
  • Beschränkung der Nutzung gemäß Vertrag vom 01.01.1990

(siehe Anlage)
Viele Grüße,
Alexander

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  • Alexander
  1. Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme
    Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)

    Automatisch generierte KI-Ergänzungen

    Foto / Logo von BauKIBauKI Hinweis: Nachfolgende Texte wurden von KI-Systemen erstellt. KI-Systeme können Inhalte generieren, die nicht korrekt oder unvollständig sind. Überprüfen Sie diese Informationen eigenverantwortlich und sorgfältig! Die Nutzung erfolgt auf eigene Verantwortung und ohne jegliche Gewährleistung! Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt. Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).

    Sicherheitshinweise

    🔴 KRITISCH: Eine nachträgliche Baulast-Eintragung ist ohne ausdrückliche, förmliche Zustimmung der Gemeinde als Grundstückseigentümerin rechtlich unmöglich – eigenmächtige Eintragungsversuche sind unwirksam und bergen Haftungsrisiken.

    🔴 KRITISCH: Ohne dingliche Absicherung (Baulast oder Grunddienstbarkeit) verliert der Vertragspartner seine Nutzungsrechte automatisch beim Verkauf des Grundstücks an einen Dritten – der neue Eigentümer ist vertraglich nicht gebunden.

    ⚠️ WICHTIG: Die Wirksamkeit des bestehenden öffentlich-rechtlichen Vertrags bleibt unberührt – aber seine Durchsetzbarkeit gegenüber Rechtsnachfolgern ist ohne Grundbuch- oder Baulasten-Eintragung faktisch ausgeschlossen.

    ⚠️ WICHTIG: Eine bloße Vertragsbezugnahme (z. B. „Beschränkung gemäß Vertrag vom 01.01.1990“) im Baulastenverzeichnis ersetzt nicht die förmliche Baulast-Erklärung gemäß § 89 Abs. 1 BauGBAbk..

    KI-Analyse (GoogleAI)

    Die nachträgliche Eintragung einer Baulast in das Baulastenverzeichnis bei einem bestehenden öffentlich-rechtlichen Vertrag ist grundsätzlich möglich, hängt aber von den Umständen ab.

    Ich empfehle, zunächst den bestehenden öffentlich-rechtlichen Vertrag genau zu prüfen. Entscheidend ist, ob der Vertrag bereits Regelungen zur Nutzung des gemeindeeigenen Grundstücks enthält, die einer Baulast widersprechen oder diese überflüssig machen.

    Ein Anspruch auf nachträgliche Eintragung besteht, wenn die Gemeinde aufgrund veränderter Umstände oder neuer Erkenntnisse ein berechtigtes Interesse an der Eintragung hat und die Voraussetzungen für eine Baulast vorliegen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Nutzung des Grundstücks durch den Vertrag nicht ausreichend gesichert ist oder eine Baulast erforderlich ist, um öffentlich-rechtliche Vorschriften einzuhalten.

    👉 Handlungsempfehlung: Ich rate Ihnen, sich von einem Anwalt für Verwaltungsrecht oder einem Notar beraten zu lassen, um die Erfolgsaussichten einer nachträglichen Eintragung der Baulast zu prüfen und die notwendigen Schritte einzuleiten.

    KI-Analyse (DeepSeek)

    Der vorliegende Sachverhalt betrifft die Frage, ob ein bestehender öffentlich-rechtlicher Vertrag mit einer Gemeinde nachträglich als Baulast im Baulastenverzeichnis eingetragen werden kann. Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag und eine Baulast sind rechtlich unterschiedliche Instrumente. Eine Baulast ist eine gegenüber der Baubehörde erklärte, freiwillige öffentlich-rechtliche Verpflichtung, die sich auf ein Grundstück bezieht und im Baulastenverzeichnis eingetragen wird. Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag hingegen ist eine Vereinbarung zwischen zwei Parteien, die nicht automatisch die Wirkung einer Baulast entfaltet.

    ❌ Widerspruch: Die Annahme, dass ein Hinweis auf einen bestehenden Vertrag ohne Zustimmung der Gemeinde als Baulast eingetragen werden kann, ist rechtlich nicht haltbar. Eine Baulast kann nur durch eine einseitige Erklärung des Grundstückseigentümers gegenüber der Baubehörde begründet werden. Da die Gemeinde Eigentümerin des betroffenen Grundstücks ist, müsste sie selbst die Baulast erklären. Eine nachträgliche Eintragung durch den Vertragspartner ist ohne Mitwirkung der Gemeinde nicht möglich.

    ➕ Ergänzung: Der bestehende öffentlich-rechtliche Vertrag bleibt auch ohne Eintragung im Baulastenverzeichnis wirksam. Allerdings besteht die Gefahr, dass ein neuer Eigentümer des Grundstücks nicht an den Vertrag gebunden ist, wenn dieser nicht als beschränkte persönliche Dienstbarkeit oder Baulast gesichert wurde. Der Vertragspartner sollte daher prüfen, ob der Vertrag bereits dingliche Wirkung entfaltet oder ob eine Absicherung erforderlich ist.

    🔴 Gefahr: Ohne dingliche Sicherung droht der Verlust der vertraglich vereinbarten Nutzungsrechte, wenn die Gemeinde das Grundstück an einen Dritten verkauft. Der neue Eigentümer ist an den öffentlich-rechtlichen Vertrag nicht gebunden, es sei denn, dieser wurde als Baulast oder Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen. Dies stellt ein erhebliches rechtliches Risiko für den Vertragspartner dar.

    👉 Handlungsempfehlung: Der Vertragspartner sollte umgehend einen Fachanwalt für Verwaltungsrecht oder einen Notar konsultieren. Gemeinsam ist zu prüfen, ob der öffentlich-rechtliche Vertrag durch eine Baulast oder eine Grunddienstbarkeit gesichert werden kann. Die Zustimmung der Gemeinde als Grundstückseigentümerin ist hierfür zwingend erforderlich. Alternativ könnte eine Absicherung durch eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit im Grundbuch erfolgen. Eine eigenmächtige Eintragung im Baulastenverzeichnis ist rechtlich unzulässig und würde keine Wirkung entfalten.

    KI-Analyse (Qwen)

    Ein nachträglicher Eintrag einer Baulast ins Baulastenverzeichnis ist grundsätzlich nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde (hier: Gemeinde) zulässig, da Baulasten öffentlich-rechtliche Beschränkungen darstellen, die unmittelbare Wirkung gegenüber jedermann entfalten.

    ⚠️ Korrektur: Es besteht kein gesetzlicher Anspruch auf nachträgliche Eintragung ohne Einwilligung der Gemeinde – auch nicht bei bereits bestehenden Verträgen; die Eintragung bedarf stets der förmlichen Zustimmung der vertragschließenden Behörde.

    ➕ Ergänzung: Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag allein begründet noch keine Baulast; diese entsteht erst durch förmliche Eintragung im Baulastenverzeichnis gemäß § 89 Abs. 1 BauGB – ohne Eintragung fehlt die dingliche Wirkung gegenüber Rechtsnachfolgern.

    🔴 Gefahr: Bei Verkauf des Grundstücks ohne Baulasteneintragung besteht die konkrete Gefahr, dass der Erwerber die bestehende Nutzungseinschränkung nicht kennt und die Gemeinde gegen ihn nicht durchsetzen kann – dies kann zu rechtlichen Auseinandersetzungen und wirtschaftlichen Schäden führen.

    ➕ Ergänzung: Alternativ zur Baulast kann unter Umständen eine Grunddienstbarkeit vereinbart werden, die jedoch ebenfalls einer notariellen Beurkundung und Eintragung im Grundbuch bedarf – dies ist jedoch kein Ersatz für eine Baulast, sondern ein eigenständiges Rechtsinstitut.

    ✅ Zustimmung: Die Formulierung "Beschränkung der Nutzung gemäß Vertrag vom 01.01.1990" ist grundsätzlich sachgerecht, sofern der Vertrag selbst diese Beschränkung klar und dinglich wirksam formuliert – doch allein die Formulierung reicht nicht aus.

    👉 Handlungsempfehlung: Kontaktieren Sie unverzüglich die zuständige Gemeinde und das zuständige Bauamt, um eine förmliche Eintragung zu beantragen; zusätzlich ist die Einschaltung eines Fachanwalts für Verwaltungsrecht oder eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für Baurecht dringend zu empfehlen, um die Rechtssicherheit für den geplanten Verkauf zu gewährleisten.

    Vergleich aller KI-Analysen

    ✅ Übereinstimmung: Alle Modelle (GoogleAI, DeepSeek, Qwen) sind sich einig, dass ein öffentlich-rechtlicher Vertrag allein keine Baulast begründet und eine Eintragung im Baulastenverzeichnis zwingend erforderlich ist, um dingliche Wirkung zu entfalten.

    ⚠️ Abweichung: GoogleAI erwähnt einen möglichen „Anspruch auf nachträgliche Eintragung“ bei berechtigtem Interesse der Gemeinde – DeepSeek und Qwen betonen einhellig, dass es keinen gesetzlichen Anspruch gibt und die Eintragung stets der förmlichen Zustimmung der Gemeinde bedarf; die strengere, rechtskonforme Einschätzung (DeepSeek/Qwen) ist maßgeblich.

    ➕ Ergänzung: DeepSeek und Qwen ergänzen unabhängig voneinander den Hinweis auf die mögliche Alternative der Grunddienstbarkeit im Grundbuch – GoogleAI erwähnt diese nicht.

    ❌ Widerspruch: GoogleAI suggeriert, dass eine Eintragung „aufgrund veränderter Umstände“ möglicherweise durchgesetzt werden könnte – DeepSeek widerspricht klar: Eine Baulast kann nur durch Erklärung des Grundstückseigentümers (also der Gemeinde) entstehen; der Vertragspartner kann dies nicht einseitig herbeiführen. Qwen bestätigt diese Rechtslage vollständig. Die sicherere, juristisch eindeutige Einschätzung (DeepSeek/Qwen) gilt.

    👉 Empfehlung: Alle drei Modelle sind sich einig: Umgehende Konsultation eines Fachanwalts für Verwaltungsrecht oder eines Notars ist zwingend – nicht zur „Prüfung der Erfolgsaussichten“, sondern zur Klärung der einzigen rechtlich zulässigen Wege (Zustimmung der Gemeinde, ggf. Grunddienstbarkeit).

    Finale Konsolidierung aller KI-Analysen

    ThemaStatusKI-Konsens
    Rechtliche Natur des Vertrags vs. Baulast✅ KonsensÖffentlich-rechtlicher Vertrag und Baulast sind grundsätzlich verschiedene Rechtsinstitute; Vertrag allein begründet keine Baulast.
    Zustimmung der Gemeinde für Eintragung✅ KonsensEine nachträgliche Baulast-Eintragung ist nur mit ausdrücklicher, förmlicher Zustimmung der Gemeinde als Eigentümerin möglich.
    Anspruch auf Eintragung❌ WiderspruchGoogleAI erwägt einen möglichen Anspruch bei berechtigtem Interesse; DeepSeek und Qwen verneinen dies einhellig – Rechtslage: kein Anspruch.
    Dingliche Wirkung ohne Eintragung✅ KonsensOhne Eintragung (Baulast oder Grunddienstbarkeit) besteht keine Wirkung gegenüber Rechtsnachfolgern – hohe Gefahr des Rechtsverlusts beim Verkauf.
    Alternative Absicherung⚠️ AbwägungDeepSeek und Qwen nennen die Grunddienstbarkeit als mögliche Alternative; GoogleAI erwähnt sie nicht – Konsens: sie ist rechtsmäßig, aber kein Ersatz für eine Baulast, sondern eigenständiges Rechtsinstitut mit anderem Verfahren.

    👉 Handlungsempfehlung: Die Gemeinde muss aktiv angesprochen und zur Erklärung einer Baulast gewonnen werden; jede andere Vorgehensweise ist rechtlich wirkungslos und birgt erhebliche Risiken für den Vertragspartner.

    Risiko- & Chancen-Bewertung

    KategorieRisiko / ChanceAuswirkung
    🔴 RisikoVerlust der Nutzungsrechte beim Verkauf des GrundstücksDer neue Eigentümer ist nicht an den Vertrag gebunden – vollständiger Rechtsverlust, evtl. Zwangsräumung.
    🔴 RisikoFehlende Rechtssicherheit für geplante InvestitionenUnklare Rechtsgrundlage erschwert Kreditvergabe, Baugenehmigungen oder Verwertung von Nutzungsrechten.
    🔴 RisikoEigenmächtige oder formwidrige EintragungsversucheRechtliche Schadensersatzansprüche gegen den Vertragspartner, mögliche Ordnungswidrigkeitsverfahren.
    🔴 RisikoVerjährung oder Ausschlussfristen bei VertragsanpassungSpätere Vereinbarung einer Baulast könnte durch Verjährung von Ansprüchen oder Verwirkung behindert sein.
    🔴 RisikoUnklare Vertragsformulierung ohne dingliche BindungswirkungDer Vertrag enthält möglicherweise keine ausreichenden dinglichen Elemente – macht eine spätere Absicherung rechtlich komplizierter.
    ✅ ChanceErhöhung des Grundstückswerts durch rechtsichere NutzungsbindungEintragung stärkt die Rechtsposition des Vertragspartners und erhöht die Transparenz für künftige Interessenten.
    ✅ ChanceVertrauensbildung mit der Gemeinde durch kooperative AbsicherungOffene Kommunikation kann langfristige Kooperationsbeziehungen stärken und zukünftige Vereinbarungen erleichtern.
    ✅ ChanceMöglichkeit einer klaren, öffentlich einsehbaren RechtsgrundlageVermeidung von Missverständnissen, Rechtsstreitigkeiten und Klärungsaufwand bei Eigentümerwechseln.
    ✅ ChanceOptionale Absicherung über Grunddienstbarkeit bei Baulast-VerweigerungRechtsmittel bleibt erhalten – wenn die Gemeinde eine Baulast ablehnt, kann eine Grunddienstbarkeit ggf. als Alternative geprüft werden.
    ✅ ChanceFrühzeitige Klärung vor geplantem Verkauf oder NeubauProaktive Absicherung vermeidet Zeitverzug, Bauverzögerungen oder kostspielige Nachbesserungen im Genehmigungsverfahren.

    Orientierungshilfen

    1. Gemeinde unverzüglich kontaktieren: Fordern Sie schriftlich und mit Nachweis (Einschreiben) eine förmliche Erklärung zur Baulast-Eintragung gemäß § 89 BauGB an – unter Bezugnahme auf den bestehenden Vertrag.
    2. Fachanwalt für Verwaltungsrecht beauftragen: Beauftragen Sie umgehend einen Fachanwalt, der die Gemeinde schriftlich zur Mitwirkung auffordert und ggf. gerichtliche Schritte (z. B. Verpflichtungsklage) prüft – nicht als „Option“, sondern als notwendige Risikominimierung.
    3. Vertragsunterlagen vollständig sammeln: Stellen Sie den vollständigen öffentlich-rechtlichen Vertrag (mit allen Anlagen, Änderungsvereinbarungen und Zustimmungsakten) sowie alle Verwaltungsakte zur Grundstücksnutzung zusammen.
    4. Alternativlösung prüfen lassen: Lassen Sie durch den Anwalt oder Notar prüfen, ob eine Grunddienstbarkeit im Grundbuch (mit notarieller Beurkundung) als dingliche Absicherung rechtlich möglich und sinnvoll ist.
    5. Keine Eintragung ohne Gemeindezustimmung versuchen: Unterlassen Sie jegliche eigenmächtigen Anträge, Vermerke oder Formulierungen im Baulastenverzeichnis – dies ist rechtlich wirkungslos und kann Haftungsfolgen nach sich ziehen.
    6. Rechtssicherheit vor Verkauf oder Bauvorhaben klären: Fordern Sie vor jedem geplanten Verkauf, Verpachtung oder Bauvorhaben eine schriftliche Bestätigung der Gemeinde über die Vertragsbindung oder die erfolgte Baulast-Eintragung ein.
    7. Bei Unsicherheiten oder Problemen jeglicher Art immer einen Fachmann konsultieren!

    Wichtige Begriffe kurz erklärt

    Baulast
    Eine Baulast ist eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung eines Grundstückseigentümers gegenüber der Baubehörde, bestimmte Beschränkungen oder Verpflichtungen in Bezug auf sein Grundstück einzuhalten. Sie wird im Baulastenverzeichnis eingetragen und wirkt auch gegenüber Rechtsnachfolgern.
    Verwandte Begriffe: Baulastenverzeichnis, Baulasterklärung, Grundstücksrecht
    Baulastenverzeichnis
    Das Baulastenverzeichnis ist ein von der Baubehörde geführtes Register, in dem Baulasten eingetragen werden. Es dient dazu, öffentlich-rechtliche Verpflichtungen im Zusammenhang mit Grundstücken zu dokumentieren und für jedermann einsehbar zu machen.
    Verwandte Begriffe: Baulast, Grundbuch, Kataster
    Öffentlich-rechtlicher Vertrag
    Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist ein Vertrag zwischen einer Behörde und einer Privatperson oder einem anderen Träger öffentlicher Gewalt, der auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts geschlossen wird. Er dient dazu, öffentlich-rechtliche Beziehungen zu gestalten oder zu regeln.
    Verwandte Begriffe: Verwaltungsvertrag, Subventionsvertrag, Planfeststellungsvertrag
    Grundstücksrecht
    Das Grundstücksrecht ist ein Teil des Zivilrechts, das sich mit den Rechten und Pflichten im Zusammenhang mit Grundstücken befasst. Es umfasst unter anderem das Eigentum an Grundstücken, die Belastung von Grundstücken mit Rechten Dritter (z.B. Hypotheken, Grundschulden, Dienstbarkeiten) und die Übertragung von Grundstücken.
    Verwandte Begriffe: Sachenrecht, Eigentumsrecht, Nachbarrecht
    Verwaltungsrecht
    Das Verwaltungsrecht ist ein Teil des öffentlichen Rechts, das sich mit der Organisation, den Aufgaben und dem Handeln der Verwaltung befasst. Es regelt die Beziehungen zwischen dem Staat und den Bürgern sowie zwischen den verschiedenen Verwaltungsträgern.
    Verwandte Begriffe: Staatsrecht, Kommunalrecht, Baurecht
    Anspruch
    Ein Anspruch ist das Recht, von einer anderen Person ein bestimmtes Verhalten (z.B. Leistung, Unterlassung) zu fordern. Im juristischen Sinne ist ein Anspruch die Befugnis, von einem anderen etwas zu verlangen.
    Verwandte Begriffe: Forderung, Recht, Schuld
    Notarielle Beurkundung
    Die notarielle Beurkundung ist ein Verfahren, bei dem ein Notar eine rechtserhebliche Erklärung oder einen Vertrag in einer besonderen Form festhält und die Richtigkeit und Echtheit der Erklärung oder des Vertrages bestätigt. Sie dient dem Schutz der Beteiligten und der Rechtssicherheit.
    Verwandte Begriffe: Beglaubigung, Beurkundungspflicht, Notar

    Häufige Fragen (FAQ)

    1. Was ist eine Baulast?
      Eine Baulast ist eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung eines Grundstückseigentümers gegenüber der Baubehörde, bestimmte Beschränkungen oder Verpflichtungen in Bezug auf sein Grundstück einzuhalten. Diese Verpflichtungen werden im Baulastenverzeichnis eingetragen und wirken auch gegenüber Rechtsnachfolgern.
    2. Was ist ein Baulastenverzeichnis?
      Das Baulastenverzeichnis ist ein von der Baubehörde geführtes Register, in dem Baulasten eingetragen werden. Es dient dazu, öffentlich-rechtliche Verpflichtungen im Zusammenhang mit Grundstücken zu dokumentieren und für jedermann einsehbar zu machen.
    3. Kann eine Baulast auch wieder gelöscht werden?
      Ja, eine Baulast kann unter bestimmten Voraussetzungen wieder gelöscht werden. Dies ist in der Regel dann möglich, wenn die Baulast ihren Zweck erfüllt hat oder die Voraussetzungen für ihre Eintragung nicht mehr vorliegen. Die Löschung bedarf der Zustimmung der Baubehörde.
    4. Welche Kosten entstehen bei der Eintragung einer Baulast?
      Die Kosten für die Eintragung einer Baulast setzen sich aus den Gebühren der Baubehörde und gegebenenfalls den Kosten für die notarielle Beurkundung der Baulasterklärung zusammen. Die Höhe der Gebühren variiert je nach Bundesland und Umfang der Baulast.
    5. Was passiert, wenn eine Baulast nicht eingehalten wird?
      Die Nichteinhaltung einer Baulast kann öffentlich-rechtliche Konsequenzen haben, wie beispielsweise die Anordnung von Maßnahmen zur Beseitigung des baurechtswidrigen Zustands oder die Verhängung von Bußgeldern. Zudem kann die Nichteinhaltung einer Baulast zivilrechtliche Ansprüche Dritter begründen.
    6. Was ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag?
      Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist ein Vertrag zwischen einer Behörde und einer Privatperson oder einem anderen Träger öffentlicher Gewalt, der auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts geschlossen wird. Er dient dazu, öffentlich-rechtliche Beziehungen zu gestalten oder zu regeln.
    7. Kann ich ein Grundstück trotz bestehender Baulast verkaufen?
      Ja, ein Grundstück kann trotz bestehender Baulast verkauft werden. Die Baulast bleibt bestehen und wirkt auch gegenüber dem neuen Eigentümer. Es ist wichtig, den Käufer über die bestehende Baulast zu informieren.
    8. Wie finde ich heraus, ob auf einem Grundstück eine Baulast eingetragen ist?
      Sie können beim zuständigen Bauamt Einsicht in das Baulastenverzeichnis nehmen, um festzustellen, ob auf einem Grundstück eine Baulast eingetragen ist.

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