nach langem hin und her soll jetzt endlich ein Bebauungsplan für 8 bereits bebaute Grundstücke aufgestellt werden. Es handelt sich um Hinterbebauung.
Der Erschließungsweg läuft über unser Grundstück.
Damit überhaupt ein Bebauungsplan zustande kommt, habe ich mich bereiterklärt, die für den Erschließungsweg notwendigen Flächen zur Verfügung zu stellen.
Die Gemeinde hat mir jetzt, bevor der Bebauungsplan öffentlich ausgelegt wird, einen Vorentwurf mit den Begründungen zukommen lassen.
Hier lese ich nun folgendes:
" Für diese mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastende Fläche gilt bezüglich der Grundbuchlichen Eintragungen im Einzelnen:
- ein Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit
- ein Fahrrecht zugunsten der Anlieger
- ein Leitungsrecht zugunsten der Versorgungsträger"
Folgende Frage:
Da ich für den Erschließungsweg ca. 250 m² zur Verfügung Stelle, wüsste ich gerne, ob Aufgrund des oben angegebenen Passus, weiter die Möglichkeit besteht, für die Parteien die bauen wollen
einen gewissen Obolus für die Benutzung des Weges zu verlangen oder aber dieses Recht mit meinem Einverständnis erloschen ist?
Falls weiter die Möglichkeit besteht, wüsste ich gerne, wie man so etwas in der Praxis handhabt.
Vielen Dank im Voraus
Gruß aus Bremen