Mündlicher Vorbescheid zur Grundfläche im Außenbereich: Rechtskräftig oder unverbindlich?

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📌 Kurze Zusammenfassung dieses Threads - Stand: 17.01.2026

Ein mündlicher Vorbescheid des Bauamtes bezüglich der Grundfläche im Außenbereich ist schwer nachweisbar. Schriftliche Bestätigungen sind entscheidend. Bei Widerruf sollte ein schriftlicher Widerruf gefordert werden, um Rechtsmittel einlegen zu können. Mündliche Auskünfte können Verwaltungsakte darstellen, sind aber beweisbedürftig. Im Zweifel zählt der schriftliche Bauantrag.

⚠️ Wichtiger Hinweis · ✅ Zustimmung/Empfohlen · 🔴 Kritisch/Risiko · 👉 Handlungsempfehlung

Mündlicher Vorbescheid zur Grundfläche im Außenbereich: Rechtskräftig oder unverbindlich?

Es handelt sich um ein Außenbereichsverfahren: Nach Abriss eines alten Gebäudes soll nun ein neues in "ähnlicher Lage und Größe" wieder erreichtet werden.
vor ca. fünf Monaten erhielten wir im Rahmen einer Voranfrage beim Bauamt des Gebietes in HH die mündliche Aussage, die maximale Grundfläche betrage 120 m².
Nach Einreichen des endgültigen Bauantrages gewährt man uns nun nur 90 m² Grundfläche, mit der Argumentation, die mündliche Aussage hätte die Größe des abgerissenen Gebäudes falsch eingeschätzt. Exakte Unterlagen zur Grundfläche des abgerissenen Gebäudes gibt es leider nicht mehr.
meines Erachtens ist auch eine mündliche Aussage des Bauamtes rechtlich bindend!? Dementsprechend kann die erlaubte Grundfläche nicht auf 90 m² verringert werden!?
  • Name:
  • Ropohl
  1. Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme
    Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)

    Automatisch generierte KI-Ergänzungen

    Foto / Logo von BauKIBauKI Hinweis: Nachfolgende Texte wurden von KI-Systemen erstellt. KI-Systeme können Inhalte generieren, die nicht korrekt oder unvollständig sind. Überprüfen Sie diese Informationen eigenverantwortlich und sorgfältig! Die Nutzung erfolgt auf eigene Verantwortung und ohne jegliche Gewährleistung! Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt. Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).

    Sicherheitshinweise

    🔴 KRITISCH: Ein mündlicher Vorbescheid ist grundsätzlich nicht rechtskräftig und entfaltet keinerlei bindende Wirkung – rechtsverbindlich ist ausschließlich ein förmlicher, schriftlicher Vorbescheid nach § 75 Abs. 1 VwVfG.

    🔴 KRITISCH: Ohne nachweisbare Dokumentation (Katasterunterlagen, Baupläne, Abrissbescheinigungen) der Grundfläche des abgerissenen Gebäudes besteht ein hohes Risiko der Ablehnung des Bauantrags – insbesondere im Außenbereich nach § 35 BauGBAbk..

    ⚠️ WICHTIG: Die Behörde muss – gerade bei Abweichungen (z. B. von 120 m² auf 90 m²) – schriftlich die Berechnungsgrundlage und Nachweise für die vorgenommene Reduzierung darlegen.

    ⚠️ WICHTIG: Vertrauensschutz nach § 49 Abs. 2 VwVfG ist bei bloßer mündlicher Schätzung ohne Aktenvermerk in der Regel nicht durchsetzbar – ein Anspruch auf Genehmigung der ursprünglich genannten Grundfläche besteht nicht.

    KI-Analyse (GoogleAI)

    Ein mündlicher Vorbescheid bezüglich der erlaubten Grundfläche ist grundsätzlich nicht rechtskräftig. Im Baurecht sind verbindliche Zusagen in der Regel schriftlich festzuhalten.

    Die mündliche Aussage des Bauamtes im Rahmen einer Voranfrage kann als Orientierungshilfe dienen, ist aber keine Garantie für die Genehmigung des Bauantrags.

    Da die Argumentation des Bauamtes sich nun auf die Größe des Gebäudes bezieht und von der ursprünglichen Aussage abweicht, ist es ratsam, exakte Unterlagen und Berechnungen vorzulegen, die die Übereinstimmung mit der ursprünglichen Größe belegen.

    🔴 Gefahr: Ohne schriftliche Bestätigung besteht das Risiko, dass der Bauantrag aufgrund der abweichenden Grundfläche abgelehnt wird.

    👉 Handlungsempfehlung: Fordern Sie eine schriftliche Bestätigung des Vorbescheids an oder lassen Sie sich von einem Anwalt für Baurecht beraten.

    KI-Analyse (DeepSeek)

    Der vorliegende Sachverhalt betrifft die Bindungswirkung einer mündlichen Auskunft des Bauamtes im Außenbereichsverfahren. Grundsätzlich ist eine mündliche Aussage einer Behörde nicht automatisch rechtlich bindend, da Verwaltungsakte grundsätzlich schriftlich zu ergehen haben. Die mündliche Aussage zur maximalen Grundfläche von 120 m² stellt rechtlich betrachtet lediglich eine unverbindliche Auskunft dar, die im Rahmen einer Voranfrage erteilt wurde.

    ❌ Widerspruch: Die Annahme, eine mündliche Aussage des Bauamtes sei automatisch rechtlich bindend, ist rechtlich nicht haltbar. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entfalten mündliche Auskünfte keine Bindungswirkung, es sei denn, sie wurden in einem schriftlichen Vorbescheid oder einer verbindlichen Zusage konkretisiert. Eine solche schriftliche Fixierung liegt hier nicht vor.

    ➕ Ergänzung: Entscheidend ist zudem die materielle Rechtslage: Im Außenbereich nach § 35 BauGB ist eine Neubebauung nur unter strengen Voraussetzungen zulässig. Die Behörde muss die tatsächliche Grundfläche des abgerissenen Gebäudes nachweisen können. Da keine exakten Unterlagen mehr existieren, wird die Behörde auf Schätzungen oder Indizien zurückgreifen müssen. Die Reduzierung von 120 m² auf 90 m² deutet darauf hin, dass die ursprüngliche Schätzung fehlerhaft war.

    👉 Handlungsempfehlung: Es wird dringend empfohlen, einen Fachanwalt für Verwaltungsrecht zu konsultieren. Dieser kann prüfen, ob ein Anspruch auf Erteilung eines schriftlichen Vorbescheids oder einer verbindlichen Zusage besteht. Parallel sollten alle verfügbaren Nachweise zur Größe des Altgebäudes (z.B. alte Fotos, Zeugenaussagen, Katasterauszüge) gesammelt werden. Eine Klage auf Erteilung der Baugenehmigung für 120 m² hat ohne schriftliche Zusage nur geringe Erfolgsaussichten. Die Behörde sollte schriftlich um Darlegung der Berechnungsgrundlage für die 90 m² gebeten werden.

    KI-Analyse (Qwen)

    Eine mündliche Aussage des Bauamtes im Rahmen einer Voranfrage stellt grundsätzlich keinen rechtsverbindlichen Vorbescheid dar, sondern lediglich eine unverbindliche Orientierungshilfe – auch wenn sie fachlich sachgerecht erscheint.

    ⚠️ Korrektur: Mündliche Äußerungen von Behördenmitarbeitern sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der Landesverwaltungsgerichte grundsätzlich nicht bindend, solange kein förmlicher Vorbescheid nach § 75 Abs. 1 VwVfG erteilt wurde – und dieser erfordert stets Schriftform sowie eine klare, eindeutige und abschließende Entscheidung.

    ➕ Ergänzung: Im Außenbereich gilt gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB die sogenannte "Ersatzneubau-Regelung", die jedoch nicht automatisch eine 1:1-Wiederherstellung erlaubt: Die zulässige Grundfläche richtet sich nach der tatsächlichen, nachweisbaren Grundfläche des abgerissenen Gebäudes – nicht nach einer mündlichen Schätzung.

    🔴 Gefahr: Die fehlende Dokumentation des ursprünglichen Gebäudes birgt erhebliches Risiko: Ohne Baupläne, Katasterunterlagen oder amtliche Abrissunterlagen kann die Behörde die zulässige Grundfläche allein nach aktuellem Sachstand und bauplanerischer Beurteilung festlegen – mit der Folge, dass der Bauantrag abgelehnt oder nur eingeschränkt genehmigt wird.

    ❌ Widerspruch: Die Annahme, eine mündliche Aussage sei rechtlich "rechtskräftig", ist grundlegend falsch: Rechtskraft entsteht ausschließlich bei einem förmlichen, bestandskräftigen Verwaltungsakt – und dieser setzt stets Schriftform, Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung voraus.

    ✅ Zustimmung: Es ist durchaus nachvollziehbar, dass die Vertrauensstellung gegenüber der Behörde zu einer verständlichen Erwartungshaltung geführt hat – doch Vertrauensschutz nach § 49 Abs. 2 VwVfG setzt voraus, dass die Behörde eine konkrete, eindeutige und rechtlich relevante Zusicherung abgegeben hat, was bei einer bloßen mündlichen Schätzung ohne Aktenvermerk regelmäßig nicht gegeben ist.

    👉 Handlungsempfehlung: Beauftragen Sie unverzüglich einen zertifizierten Bauvorlagenprüfer oder einen Fachanwalt für Verwaltungsrecht, um sämtliche verfügbaren Indizien (z. B. alte Luftbilder, Katasterkarten, Abrissanmeldungen, Zeugenaussagen) zur Grundfläche des Vorgängerbaus zu sichern und gegebenenfalls einen Antrag auf Wiederherstellung des Vertrauensschutzes oder auf Erlass eines förmlichen Vorbescheids zu stellen.

    Vergleich aller KI-Analysen

    ✅ Übereinstimmung: Alle drei Modelle (GoogleAI, DeepSeek, Qwen) sind sich einig, dass ein mündlicher Vorbescheid nicht rechtskräftig, nicht bindend und kein Verwaltungsakt ist – und dass ein förmlicher Vorbescheid stets schriftlich erfolgen muss (§ 75 Abs. 1 VwVfG).

    ✅ Übereinstimmung: Alle drei Modelle betonen, dass im Außenbereich gemäß § 35 BauGB die zulässige Grundfläche sich an der tatsächlich nachweisbaren Grundfläche des Vorgängerbaus orientiert – nicht an mündlichen Schätzungen.

    ⚠️ Abweichung: GoogleAI spricht von einer „Gefahr“ bei fehlender schriftlicher Bestätigung, DeepSeek konkretisiert diese als „geringe Erfolgsaussichten einer Klage ohne schriftliche Zusage“, während Qwen den Vertrauensschutz explizit auf seine Voraussetzungen (eindeutige, rechtlich relevante Zusicherung mit Aktenvermerk) eingeschränkt sieht – eine Nuance, die bei GoogleAI fehlt.

    ➕ Ergänzung: DeepSeek und Qwen ergänzen GoogleAI um die entscheidende Rechtsgrundlage § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB (Ersatzneubau-Regelung) und die Notwendigkeit einer schriftlichen Darlegung der Berechnungsgrundlage durch die Behörde – GoogleAI erwähnt dies nicht.

    ❌ Widerspruch: Qwen und DeepSeek widersprechen – mit rechtlicher Begründung – der Annahme, eine mündliche Aussage könne „rechtskräftig“ oder „automatisch bindend“ sein; GoogleAI verwendet zwar vorsichtige Formulierungen („grundsätzlich nicht rechtskräftig“), bleibt aber hinter der klaren rechtlichen Abweisung dieser Annahme durch DeepSeek und Qwen zurück – die sicherere Einschätzung („grundlegend falsch“, „rechtlich nicht haltbar“) wird priorisiert.

    👉 Empfehlung: Vertrauensschutz ist nur in Ausnahmefällen durchsetzbar – daher ist die aktive Sicherung aller Indizien (Luftbilder, Zeugenaussagen, Katasterauszüge) und die Einholung eines schriftlichen Vorbescheids oder einer verbindlichen Zusage durch einen Fachanwalt für Verwaltungsrecht die einzig tragfähige Handlungsoption.

    Finale Konsolidierung aller KI-Analysen

    Thema Status KI-Konsens
    Mündlicher Vorbescheid = rechtskräftig? ❌ Widerspruch Ein mündlicher Vorbescheid ist nach ständiger Rechtsprechung des BVerwG nicht rechtskräftig – Rechtskraft setzt einen förmlichen, bestandskräftigen Verwaltungsakt mit Schriftform, Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung voraus.
    Bindungswirkung mündlicher Behördenaussage ✅ Konsens Keine bindende Wirkung; lediglich eine unverbindliche Orientierungshilfe – unabhängig von sachlicher Richtigkeit oder Vertrauensstellung.
    Zulässige Grundfläche im Außenbereich ✅ Konsens Richtet sich nach der tatsächlich nachweisbaren Grundfläche des abgerissenen Gebäudes gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB – nicht nach Schätzungen oder mündlichen Aussagen.
    Vertrauensschutz bei mündlicher Aussage ⚠️ Abwägung Vertrauensschutz nach § 49 Abs. 2 VwVfG ist nur bei einer eindeutigen, rechtlich relevanten Zusicherung mit Aktenvermerk gegeben – bei bloßer mündlicher Voranfrage-Schätzung regelmäßig ausgeschlossen.
    Handlungsoption bei Abweichung (z. B. 120 → 90 m²) ✅ Konsens Behörde muss schriftlich die Berechnungsgrundlage darlegen; parallel sollten alle nachweisbaren Indizien gesichert und ein Fachanwalt für Verwaltungsrecht beauftragt werden – Klage auf Genehmigung ohne schriftliche Zusage hat nur geringe Erfolgsaussichten.

    👉 Handlungsempfehlung: Verzichten Sie auf die Annahme einer bindenden Wirkung mündlicher Aussagen – agieren Sie stattdessen proaktiv: Sichern Sie alle dokumentarischen und indiziarischen Nachweise, fordern Sie von der Behörde schriftlich die Berechnungsgrundlage für die reduzierte Grundfläche an, und beauftragen Sie unverzüglich einen Fachanwalt für Verwaltungsrecht zur Prüfung eines förmlichen Vorbescheids oder gegebenenfalls eines Vertrauensschutz-Anspruchs.

    Risiko- & Chancen-Bewertung

    Kategorie Risiko / Chance Auswirkung
    🔴 Risiko Fehlende Dokumentation des Vorgängerbaus (keine Pläne, Katasterunterlagen, Abrissnachweise) Behörde kann Grundfläche eigenmächtig festlegen – Bauantrag wird abgelehnt oder nur mit erheblicher Reduzierung genehmigt.
    🔴 Risiko Kein schriftlicher Vorbescheid oder verbindliche Zusage Kein Rechtsanspruch auf Genehmigung der ursprünglich genannten Grundfläche; gerichtlicher Rechtsschutz stark eingeschränkt.
    🔴 Risiko Vertrauensschutz wird gerichtlich nicht anerkannt Kein Anspruch auf Ersatzneubau in der ursprünglichen Größe – mögliche Investitionsverluste und Planungsverzögerungen.
    🔴 Risiko Behörde lehnt Nachweis mittels Indizien (Luftbilder, Zeugenaussagen) ab Keine anerkannte Grundlage für die zulässige Fläche – Neubau unter Umständen vollständig unzulässig im Außenbereich.
    🔴 Risiko Fehlende frühzeitige fachanwaltliche Begleitung Verpasste Chance, Verfahrensfehler einzuklagen oder Vertrauensschutz wirksam geltend zu machen – späterer Rechtsbehelf erfolglos.
    ✅ Chance Nachweis der ursprünglichen Grundfläche über historische Luftbilder (z. B. von GeoPortal, Landesvermessungsämtern) Stützt den Anspruch auf Genehmigung der ursprünglichen Größe; kann als Beweismittel im Verwaltungsverfahren oder vor Gericht genutzt werden.
    ✅ Chance Einholung eines förmlichen Vorbescheids nach § 75 VwVfG Schafft rechtliche Planungssicherheit vor Einreichung des Bauantrags – bindende Wirkung für die Behörde.
    ✅ Chance Zeugenaussagen ehemaliger Nachbarn oder Abrissunternehmer (schriftlich fixiert) Kann als Indizienbeweis nach § 292 ZPO zur Feststellung der Grundfläche herangezogen werden – besonders wirksam bei fehlenden Akten.
    ✅ Chance Klärung der Berechnungsgrundlage durch die Behörde (schriftliche Anfrage) Eröffnet Klarheit über deren Prüfungsstand – ermöglicht gezielte Ergänzung fehlender Nachweise oder Einspruch gegen fehlerhafte Berechnung.
    ✅ Chance Fachanwaltliche Prüfung auf mögliche Verwaltungsfehler (z. B. Verletzung des Gebots der Einheitlichkeit) Kann zu einer Korrektur der Entscheidung führen oder eine einvernehmliche Regelung (z. B. „Zwischenlösung“) ermöglichen.

    Orientierungshilfen

    1. Unverzüglich schriftlichen Vorbescheid beantragen: Stellen Sie einen förmlichen Antrag auf Erlass eines Vorbescheids nach § 75 Abs. 1 VwVfG – mit Bezug auf die ursprüngliche mündliche Aussage und Aufforderung zur schriftlichen Begründung.
    2. Alle Indizien zur Grundfläche sammeln: Beschaffen Sie Luftbilder (GeoPortal, Historische Luftbilder), alte Katasterkarten, Abrissanmeldungen (Gemeindearchiv), Zeugenaussagen (schriftlich beglaubigt) und ggf. Sanierungsunterlagen.
    3. Behörde schriftlich zur Berechnung auffordern: Fordern Sie per Einschreiben die schriftliche Darlegung der Berechnungsgrundlage für die Reduzierung von 120 m² auf 90 m² – inkl. verwendeter Quellen und Verfahren.
    4. Fachanwalt für Verwaltungsrecht beauftragen: Kontaktieren Sie umgehend einen Fachanwalt mit Schwerpunkt Baurecht/Verwaltungsrecht – zur Prüfung eines Vertrauensschutz-Anspruchs, eines Vorbescheids oder einer Klage.
    5. Keine Baumaßnahmen ohne Genehmigung beginnen: Vermeiden Sie jede bauliche Vorleistung (z. B. Fundamentguss), solange kein förmlicher, schriftlicher Vorbescheid oder eine Baugenehmigung vorliegt.
    6. Schriftliche Dokumentation aller Behördenkontakte führen: Vermerken Sie Datum, Gesprächspartner, Inhalt und ggf. Aktenzeichen – bei mündlichen Aussagen unbedingt um schriftliche Bestätigung nachfragen.
    7. Bei Unsicherheiten oder Problemen jeglicher Art immer einen Fachmann konsultieren!

    Wichtige Begriffe kurz erklärt

    Vorbescheid
    Eine verbindliche Auskunft der Baubehörde zu einzelnen Fragen eines Bauvorhabens im Vorfeld eines Bauantrags. Er dient der Planungssicherheit.
    Verwandte Begriffe: Bauantrag, Baugenehmigung, Bauvoranfrage.
    Außenbereich
    Gebiete außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile. Hier gelten besondere baurechtliche Vorschriften.
    Verwandte Begriffe: Innenbereich, Bebauungsplan, Flächennutzungsplan.
    Grundfläche
    Die Fläche, die ein Gebäude auf dem Grundstück einnimmt. Sie wird durch die äußeren Abmessungen des Gebäudes bestimmt.
    Verwandte Begriffe: Geschossfläche, Wohnfläche, Nutzfläche.
    Baugenehmigung
    Die behördliche Erlaubnis zur Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung eines Gebäudes. Sie ist erforderlich, bevor mit den Bauarbeiten begonnen werden darf.
    Verwandte Begriffe: Bauantrag, Vorbescheid, Baubehörde.
    Rechtskraft
    Die Unanfechtbarkeit einer behördlichen Entscheidung. Eine rechtskräftige Entscheidung kann nicht mehr durch Rechtsmittel angegriffen werden.
    Verwandte Begriffe: Bestandskraft, Anfechtung, Widerspruch.
    Bauamt
    Die Behörde, die für die Genehmigung von Bauvorhaben zuständig ist. Sie prüft Bauanträge und überwacht die Einhaltung der baurechtlichen Vorschriften.
    Verwandte Begriffe: Baubehörde, Bauaufsicht, Gemeinde.
    Außenbereichssatzung
    Eine Satzung, die von der Gemeinde erlassen wird und die Bebauung im Außenbereich regelt. Sie kann zusätzliche Anforderungen an Bauvorhaben stellen.
    Verwandte Begriffe: Bebauungsplan, Flächennutzungsplan, Baurecht.

    Häufige Fragen (FAQ)

    1. Was ist ein Vorbescheid im Baurecht?
      Ein Vorbescheid ist eine verbindliche Auskunft der Baubehörde zu einzelnen Fragen eines Bauvorhabens, bevor ein vollständiger Bauantrag eingereicht wird. Er schafft Planungssicherheit.
    2. Ist ein mündlicher Vorbescheid bindend?
      Nein, in der Regel sind mündliche Zusagen von Behörden nicht rechtsverbindlich. Für eine verbindliche Zusage ist eine schriftliche Form erforderlich.
    3. Was kann ich tun, wenn das Bauamt seine Meinung ändert?
      Wenn das Bauamt von einer früheren Zusage abweicht, sollten Sie dies schriftlich beanstanden und gegebenenfalls rechtlichen Rat einholen. Dokumentieren Sie alle Gespräche und Zusagen.
    4. Welche Rolle spielt die Außenbereichssatzung?
      Die Außenbereichssatzung regelt, welche Bauvorhaben im Außenbereich zulässig sind. Sie kann Einschränkungen hinsichtlich Größe, Lage und Nutzung von Gebäuden enthalten.
    5. Was bedeutet "ähnliche Lage und Größe" im Außenbereich?
      Dieser Begriff ist interpretationsbedürftig. Es bedeutet, dass das neue Gebäude in etwa an der gleichen Stelle und mit ähnlichen Abmessungen wie das alte Gebäude errichtet werden soll. Abweichungen können im Einzelfall zulässig sein, bedürfen aber einer Begründung.
    6. Wie kann ich die Rechtskraft eines Vorbescheids überprüfen?
      Die Rechtskraft eines Vorbescheids kann durch Einsicht in die Bauakten und gegebenenfalls durch eine Klage vor dem Verwaltungsgericht überprüft werden.
    7. Was ist der Unterschied zwischen einem Vorbescheid und einer Baugenehmigung?
      Ein Vorbescheid klärt einzelne Fragen im Vorfeld einer Baugenehmigung. Die Baugenehmigung ist die umfassende Erlaubnis, ein Bauvorhaben zu realisieren.
    8. Kann ein Vorbescheid widerrufen werden?
      Ein Vorbescheid kann unter bestimmten Umständen widerrufen werden, beispielsweise wenn sich die rechtlichen oder tatsächlichen Grundlagen geändert haben.

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  2. Behördenauskunft: Nur Schriftliches ist einklagbar!

    also, jede Auskunft einer Behörde einer Behörde oder einer organisation
    welche eine Aufgabe im sinne einer Behörde wahrnimmt (im staatlichen Auftrag handelt) muss "wahr" sein und ist einklagbar! ABER! UWAGA! wie beweisen? also, lehrgeld gezahlt, nur Papier zählt bei denen. MfG Holzauge 😉
    • Name:
    • Herr Holzauge
  3. Mündliche Aussage: Nachweisbarkeit entscheidend!

    Stimmt leider ☹
    Das was Holzauge sagt. Sie müssten schon die mündliche Aussage nachweisen können. Da wohl nichts schriftliches vorliegt und die Behörde die erste Aussage auch abstreiten wird, da auch nicht schriftlich bestätigt, ... Pech gehabt ☹
    @ Holzauge: Ein VA sollte es aber schon sein oder? 😉
    • Name:
    • Arno Eichmann
  4. Bauamt: Widerruf mündlicher Zusage – Was tun?

    Mündliche Zusage ...
    Die obige Aussage erfolgte zweimal, verschiedenen Personen gegenüber. Diese wurde vom Bauamt auch nicht bestritten, nur jetzt "widerrufen"!
    Alsodoch "Glück gehabt"?
  5. Bauamt: Schriftlicher Widerruf der Zusage erforderlich?

    Schriftlicher Widerruf?
    Wurde die mündliche Aussage des Bauamtes schriftlich bestätigt und erfolgte der Widerruf dann auch schriftlich? Wenn nicht, dann bitten Sie die Behörde schriftlich einen schriftlichen Widerruf zu erlassen. Gegen den können Sie dann einen Rechtsbehelf einlegen.
    Aber wahrscheinlich werden Sie keinen Erfolg haben, da hier, wenn ich Ihren Sachverhalt richtig verstehe, eine Änderung der Sachlage eingetreten ist ("Endgültiger Bauantrag"). Da gibt es leider eine Rechtsvorschrift, die das abdeckt. Die sag ich aber nicht, da das sonst wohl Rechtsberatung wäre 😉.
    • Name:
    • Arno Eichmann
  6. Verwaltungsakt: Mündliche Auskunft ist bindend!

    @ARNO, selbst eine mündliche Auskunft (sachbezogen natürlich, nicht die Frage nach der uhrzeit!) ist ein VA!
    allerdings wird selbst diese im Zweifel von einem Verwaltungsmitarbeiter/Beamten als Gesprächsnotiz schriftlich festgehalten (Papier ist halt geduldig*gggggg*). allerdings denken viele Menschen bei Behörden halt, was nicht schriftlich ist, braucht keiner Prüfung standhalten  -  ist halt Sache der Beweisführung. alter juristengrundsatz: "Hörensagen ist halb gelogen! " was ich aber oben vergaß, ist, das eine Änderung der Sachlage eintreten kann, welche die einmal/zweimal erteilte Auskunft hinfällig machen kann. das kann durch Gesetz oder Verordnung, durch eine Änderung des- / derselben erfolgen oder durch Sachverhaltsänderung.
    @ROPOHL, hier wird es jetzt interessant. wenn du die gf des alten Gebäudes kanntest, sagen wir mal 90 m² und habst dem auskunfterteilenden in dem irrtümlichen glauben 120 m² gelassen, habst du selbst schuld, wenn er nicht so dumm ist wie du denkst. ;-(der Kern der Auskunft ist dann aber immer noch richtig: du darfst ungefähr so groß bauen wie das alte Gebäude vorher war! das ist doch was! wenn die gf tatsächlich 120 m² war dann lässt sich das doch mit Hilfe von zeitzeugen, liegenschaftsunterlagen, grundbuchauszügen o.ä. belegen. zur not helfen dir sogar alte photographien weiter, welche aus verschiedenen Richtungen gemacht wurden. mit deren Hilfe kann man heutzutage dreidimensionale Berechnungen anstellen und so bis auf den mm genau berechnen. dieses Verfahren wird zum Beispiel bei der reproduktion des elfenbeinzimmers angewendet. anhand des wiederaufgetauchten mosaikbildes konnte man die Genauigkeit nachträglich beweisen. also ist doch noch nicht alles verloren, jetzt ist halt Recherche angesagt. wie arno oben erwähnte, wenn ihr was schriftliches habt, Widerspruch einlegen und eventuell, wegen der Begründung, um Fristverlängerung bitten. viel Glück, lass mal hören, was draus geworden ist. irgendwann ist im Laufe der Zeit evtl. auch ein ra nötig, ist klar, ne. §;-) MfG Holzauge 🙂
    • Name:
    • Herr Holzauge
  7. zwei b zu viel werden hiermit

    zurückgenommen
    • Name:
    • Herr Holzauge
  8. Mündliche Auskunft: Erfüllung § 35 VwVfg notwendig

    @ Holzauge
    Hallo Holzauge,
    mit VA meinte ich, dass auch eine mündliche Auskunft § 35 Satz 1 VwVfg erfüllen sollte. Ansonsten wäre es ja kein VA. Dann natürlich auch überprüfungsfähig (materiell/formell).
    Aber ich glaub wir verstehen uns 😉
    Änderung der Sachlage hatte ich ja auch schon angesprochen ...
    Ich hoffe trotzdem dem Fragesteller hat es ein wenig weiter geholfen 🙂
    • Name:
    • Arno Eichmann
  9. Tipp: Erfolg zählt, nicht nur Rechtsberatung!

    @ ARNO, jepp! aber genau das ist ja nach seiner Schilderung erfüllt.
    wenn's die Allgemeinheit betreffen würde, wäre es ein Fall für § 35 II. aber wir sollen ja keine Rechtsberatung abgeben, man kann nur Tipps geben so das jemand vorankommt. letztendlich zählt nur der Erfolg und der muss ja nun nicht immer eingeklagt werden. 😉 MfG Holzauge 🙂
    • Name:
    • Herr Holzauge
  10. 📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 17.01.2026
    Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)

    📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 17.01.2026

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    Mündlicher Vorbescheid im Außenbereich: Gültigkeit prüfen!

    💡 Kernaussagen: Ein mündlicher Vorbescheid des Bauamtes bezüglich der Grundfläche im Außenbereich ist schwer nachweisbar. Schriftliche Bestätigungen sind entscheidend. Bei Widerruf sollte ein schriftlicher Widerruf gefordert werden, um Rechtsmittel einlegen zu können. Mündliche Auskünfte können Verwaltungsakte darstellen, sind aber beweisbedürftig. Im Zweifel zählt der schriftliche Bauantrag.

    ⚠️ Wichtiger Hinweis: Laut Behördenauskunft: Nur Schriftliches ist einklagbar! sind mündliche Zusagen schwer durchsetzbar. Daher sollte man immer auf schriftliche Bestätigungen bestehen.

    ✅ Zustimmung/Empfohlen: Eine mündliche Auskunft kann gemäß Mündliche Auskunft: Erfüllung § 35 VwVfg notwendig einen Verwaltungsakt darstellen, wenn sie die Voraussetzungen des § 35 VwVfg erfüllt. Dies macht sie überprüfbar.

    🔴 Kritisch/Risiko: Der Beitrag Mündliche Aussage: Nachweisbarkeit entscheidend! betont, dass ohne schriftlichen Nachweis die Durchsetzung einer mündlichen Zusage schwierig ist, besonders wenn die Behörde die ursprüngliche Aussage bestreitet.

    👉 Handlungsempfehlung: Fordern Sie bei Unstimmigkeiten einen schriftlichen Widerruf der mündlichen Aussage an, wie im Beitrag Bauamt: Schriftlicher Widerruf der Zusage erforderlich? empfohlen. Dies ermöglicht das Einlegen von Rechtsbehelfen. Beachten Sie auch den Tipp aus Tipp: Erfolg zählt, nicht nur Rechtsberatung!, dass der letztendliche Erfolg zählt, auch wenn er nicht immer eingeklagt werden muss.

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