Bauamt Geschosshöhe Problem: Was tun bei Ablehnung? Einspruch, Möglichkeiten & Tipps
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Bauamt Geschosshöhe Problem: Was tun bei Ablehnung? Einspruch, Möglichkeiten & Tipps
Wir (2 Familien mit Kinder) haben aktuell ein Problem mit dem Bauamt in Lindau a.B. bezüglich der Geschosse. Erlaubt ist laut Satzung ein Geschoss (Neuerschließung), 10x15 m für ein Doppelhaus. Unser Grundstück befindet sich am Ortsrand auf dem Land und das Haus auf dem Grundstück nebenan hat 2-3 Geschosse (altes Bauernhaus). Unser Doppelhaus ist mit einer Dachgeschossgrundfläche von 10,20 m x 6,81 m, einem Kniestock mit 1,45 m und einer Dachneigung von 35 ° geplant (Fertighaus). Der Beamte beim Bauamt meinte bei der ersten Anfrage nur, dass das Haus 1 1/2 Geshosshoehig aussehen muss. Wir hatten daraufhin die Dachüberstände rund ums Haus um einen halben Meter verlängert. Mit der 2/3 Regelung in Bayern ist es uns nicht möglich bei unserem Bau auf die Notwendige Zimmergröße Schlafzimmer + 2 Kinderzimmer von 34 m²2 zu kommen um eine Förderung der LABO zu erhalten. Welche Möglichkeiten haben wir gegen diese Regelung vorzugehen, bzw. Einspruch zu erheben? Gibt es da keinen Entscheidungsspielraum beim Bauamt? Wir sind sehr verzweifelt und wissen inzwischen nicht mehr was wir machen können, evtl. wollten wir zur Bürgermeisterin gehen und unser Problem dort vortragen!? Für einen Tipp oder Hinweis wären wir sehr dankbar.
MfG
Manfred Schannen
PS: ich hoffe ich konnte die Situation mit meinem Leienhaften Wortschatz verständlich wiedergeben.
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Ich verstehe, dass Sie Probleme mit dem Bauamt bezüglich der Geschosshöhe Ihres geplanten Doppelhauses haben. Die Situation ist komplex, da verschiedene Faktoren wie Bebauungsplan, Landesbauordnung und individuelle Auslegungen des Bauamtes eine Rolle spielen.
Mögliche Lösungsansätze:
- Prüfung des Bebauungsplans: Ich empfehle, den Bebauungsplan genau zu prüfen. Gibt es Festsetzungen zur Geschossigkeit, Gebäudehöhe, Dachform oder zum Kniestock?
- Gespräch mit dem Bauamt: Suchen Sie das Gespräch mit dem zuständigen Beamten. Klären Sie, welche konkreten Punkte beanstandet werden und ob es Spielraum für Kompromisse gibt.
- Einholung einer Rechtsberatung: Ein Fachanwalt für Baurecht kann die Sachlage rechtlich prüfen und Ihnen Ihre Erfolgsaussichten für einen möglichen Einspruch aufzeigen.
- Alternative Planung: Überlegen Sie, ob eine alternative Planung möglich ist, die den Vorgaben des Bauamtes entspricht. Dies könnte beispielsweise eine Anpassung der Dachneigung, des Kniestocks oder der Gebäudehöhe beinhalten.
👉 Handlungsempfehlung: Lassen Sie sich von einem Architekten oder Bauingenieur beraten, der Erfahrung mit den lokalen Bauvorschriften hat. Dieser kann Ihnen bei der Planung und der Kommunikation mit dem Bauamt helfen.
📖 Wichtige Begriffe kurz erklärt
- Bebauungsplan
- Ein Bebauungsplan ist ein rechtsverbindlicher Plan, der festlegt, wie ein bestimmtes Gebiet bebaut werden darf. Er enthält unter anderem Bestimmungen zur Art der Nutzung, zur Gebäudehöhe und zur Geschossigkeit. Der Bebauungsplan wird von der Gemeinde aufgestellt und ist für alle Bauvorhaben in dem betreffenden Gebiet bindend.
Verwandte Begriffe: Flächennutzungsplan, Baulinie, Baugrenze - Landesbauordnung
- Die Landesbauordnung ist ein Gesetz, das die Anforderungen an das Bauen in einem bestimmten Bundesland regelt. Sie enthält unter anderem Bestimmungen zur Standsicherheit, zum Brandschutz und zum Schallschutz von Gebäuden. Die Landesbauordnung wird vom jeweiligen Bundesland erlassen und gilt für alle Bauvorhaben in dem betreffenden Bundesland.
Verwandte Begriffe: Baurecht, Bauordnung, Bauvorschriften - Kniestock
- Der Kniestock ist die Höhe der senkrechten Wand zwischen der Oberkante des Fußbodens des Dachgeschosses und dem Beginn der Dachschräge. Er beeinflusst die Wohnfläche im Dachgeschoss und kann dazu führen, dass das Dachgeschoss als vollwertiges Geschoss zählt.
Verwandte Begriffe: Drempel, Aufstockung, Dachgeschossausbau - Geschossigkeit
- Die Geschossigkeit bezeichnet die Anzahl der oberirdischen Geschosse eines Gebäudes. Die Geschossigkeit wird in der Regel im Bebauungsplan festgelegt und ist für die Baugenehmigung relevant.
Verwandte Begriffe: Gebäudehöhe, Vollgeschoss, Dachgeschoss - Bauamt
- Das Bauamt ist eine Behörde, die für die Genehmigung von Bauvorhaben zuständig ist. Es prüft, ob ein Bauvorhaben den geltenden Bauvorschriften entspricht und erteilt gegebenenfalls eine Baugenehmigung.
Verwandte Begriffe: Baugenehmigung, Bauantrag, Baubehörde - Baugenehmigung
- Die Baugenehmigung ist eine behördliche Genehmigung, die für die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von Gebäuden erforderlich ist. Sie wird vom Bauamt erteilt, wenn das Bauvorhaben den geltenden Bauvorschriften entspricht.
Verwandte Begriffe: Bauantrag, Bauamt, Genehmigungsverfahren - Einspruch
- Ein Einspruch ist ein Rechtsmittel, das gegen eine behördliche Entscheidung eingelegt werden kann. Im Baurecht kann ein Einspruch gegen eine Ablehnung eines Bauantrags eingelegt werden.
Verwandte Begriffe: Widerspruch, Klage, Rechtsmittel
❓ Häufige Fragen (FAQ)
- Welche Rolle spielt der Bebauungsplan bei der Geschosshöhe?
Der Bebauungsplan legt fest, welche Art von Bebauung in einem bestimmten Gebiet zulässig ist. Er kann unter anderem Bestimmungen zur Geschossigkeit, Gebäudehöhe, Dachform und zum Kniestock enthalten. Diese Festsetzungen sind für das Bauamt bindend. - Was ist ein Kniestock und wie beeinflusst er die Geschosshöhe?
Der Kniestock ist die Höhe der senkrechten Wand zwischen der Oberkante des Fußbodens des Dachgeschosses und dem Beginn der Dachschräge. Ein höherer Kniestock führt zu einer größeren Wohnfläche im Dachgeschoss und kann dazu führen, dass das Dachgeschoss als vollwertiges Geschoss zählt. - Welche Möglichkeiten habe ich, wenn mein Bauantrag abgelehnt wurde?
Wenn Ihr Bauantrag abgelehnt wurde, haben Sie die Möglichkeit, innerhalb einer bestimmten Frist Widerspruch einzulegen. Der Widerspruch muss schriftlich begründet werden. Es ist ratsam, sich vorab rechtlich beraten zu lassen. - Gibt es einen Entscheidungsspielraum des Bauamtes?
Ja, das Bauamt hat in bestimmten Fällen einen gewissen Entscheidungsspielraum. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Bauvorschriften nicht eindeutig sind oder wenn es sich um eine atypische Situation handelt. Es ist wichtig, das Gespräch mit dem Bauamt zu suchen und die Argumente für Ihr Bauvorhaben darzulegen. - Was kann ich tun, wenn das Bauamt auf seiner Entscheidung beharrt?
Wenn das Bauamt auf seiner Entscheidung beharrt, können Sie Klage vor dem Verwaltungsgericht erheben. Die Klage muss innerhalb einer bestimmten Frist erhoben werden. Es ist ratsam, sich vorab rechtlich beraten zu lassen. - Welche Rolle spielt die Landesbauordnung?
Die Landesbauordnung enthält allgemeine Bestimmungen zum Bauen, die in allen Bundesländern gelten. Sie regelt unter anderem die Anforderungen an die Standsicherheit, den Brandschutz und den Schallschutz von Gebäuden. Die Landesbauordnung kann auch Bestimmungen zur Geschossigkeit und Gebäudehöhe enthalten. - Was ist der Unterschied zwischen einem Vollgeschoss und einem Dachgeschoss?
Ein Vollgeschoss ist ein Geschoss, das vollständig über der Geländeoberfläche liegt und eine bestimmte Mindesthöhe aufweist. Ein Dachgeschoss ist ein Geschoss, das sich im Dachraum befindet und dessen Deckenhöhe teilweise durch die Dachschräge begrenzt ist. Ob ein Dachgeschoss als Vollgeschoss zählt, hängt von den jeweiligen Bauvorschriften ab. - Wie kann ich die Chancen auf eine Baugenehmigung erhöhen?
Die Chancen auf eine Baugenehmigung können Sie erhöhen, indem Sie sich frühzeitig mit den Bauvorschriften vertraut machen, das Gespräch mit dem Bauamt suchen und sich von einem erfahrenen Architekten oder Bauingenieur beraten lassen. Es ist wichtig, einen vollständigen und gut vorbereiteten Bauantrag einzureichen.
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Tipps und Hinweise zur Reduzierung des Energieverbrauchs beim Bauen.
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Bauamt: Antrag auf Abweichung – Entscheidungsspielraum bei Geschossen
Antrag auf Abweichung
Es handelt sich offenbarr um einen Bebauungsplan oder eine ähnliche Satzung. Gegenüber solchen Satzungen sind Abweichungen möglich, wenn "sie sich nach Art und Maß der Nutzung in die Umgebung einfügt" Das liegt im Entscheidungsspielraum des Bauamts der Gemeinde oder des Landratsants. Wenn die Nachbarbebauung 2 oder sogar 3-geschossig ist, ist schon Spielraum..
Am besten Antrag auf Abweichung vom Bebauungsplan bezüglich der Geschosse bei der Gemeinde oder Vorbescheid beim Landratsamt beantragen.
Bei Ablehnung bleibt notfalls noch der Gang zum Anwalt (Klage Bein Verwaltungsgericht). -
Bebauungsplan vs. BauGB §34: Geschosszahl – Klarstellung zur Baugenehmigung
Es gibt nur
entweder oder, Herr Halbinger, sie verwechseln da etwas: entweder es existiert ein Bebauungsplan, dann ist dieser auch einzuhalten. Oder es darf nach § 34 BauGB gebaut werden, dann muss sich das Gebäude "nach Art und Maß der baulichen Nutzung" in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil einfügen. Hier scheint es einen Bebauungsplan zu geben, der ein Vollgeschoss zulässt. Oder etwa doch nicht? Herr Schannen, klären Sie doch vorab mal, nach welchen Kriterien gebaut werden darf: § 34 BauGB oder existiert tatsächlich ein B-PlanAbk.🔴 Übrigens: der Dachüberstand hat mit der ganzen Sache eigentlich überhaupt nichts zu tun ...
Wie verläuft denn die Traufe? Über die lange Seite oder über die kurze? Wahrscheinlich über die kurze, oder? dann haben sie überschlägig wohl 10-12 m² zu viel im Dachgeschoss ...
Was sagt denn der Bauträger dazu? Das wäre ja ein Planungsfehler, den er begangen hat und den er jetzt ausbügeln muss.
@ Herr Halbinger: Wenn es einen Bebauungsplan gibt, wird/kann die Gemeinde einem entsprechenden Befreiungsantrag m.E. nicht zustimmen, da die "Grundzüge der Planung" berührt werden würden (Vgl. § 31 II Nr. 2 BauGBAbk.). Da nutzt dann auch keine Klage.
Dies ist allerdings meine Meinung als Architekt und keine Rechtsberatung..
Herr Schannen, sie sollten sich an einen guten Architekten wenden, der Ihnen hier weiterhilft, in Ihrer Region gibt es ja genügend! : --)
Sollte das Grundstück nach § 34 BauGB beurteilt werden, haben sie gute Chancen, Ihr Haus so wie geplant zu verwirklichen.
Schöne Weihnachten! -
Bebauungsplan Geschosszahl: Satzung nach Maßnahmengesetzbuch – Was nun?
wie geht es weiter?
Hallo,
> Herr Schannen, klären Sie doch vorab mal, nach welchen Kriterien gebaut werden darf: § 34 BauGB oder existiert tatsächlich ein B-PlanAbk.🔴
oje oje da fragen Sie mich Sachen!? Also ich habe hier eine Satzung vorliegen auf der steht: Satzung für "Ortsname" nach § 4 (4) des Maßnahmengesetzbuches zum BauGBAbk.. Des weiteren steht auf der ersten Seite:
Zahl der Vollgeschosse max. I, Giebelbreite max. 10 m, Dachneigung 38-48 °, Zahl der Wohneinheiten max. 2 WEAbk. je Gebäude und bei Doppelhäusern je Haushälfte 2 WE!
> Übrigens: der Dachüberstand hat mit der ganzen Sache eigentlich >überhaupt nichts zu tun ...
Der Beamte meinte zu Anfangs nur, dass das Haus 1 geschossig aussehen muss. Deswegen haben wir den Dachüberstand rund rum um einen halben Meter verlängert.
> Wie verläuft denn die Traufe? Über die lange Seite oder über die >kurze? Wahrscheinlich über die kurze, oder? dann haben sie >überschlägig wohl 10-12 m² zu viel im Dachgeschoss ...
. 12 m², stimmt! : (
Was sagt denn der Bauträger dazu? Das wäre ja ein Planungsfehler, den er begangen hat und den er jetzt ausbügeln muss.
. schön und gut, aber mit einem Kniestock von 55 cm hätten wir
nie angefangen! Erstens schon wegen der spärlichen Raumausnutzung oben, und zweitens wegen der staatl. Förderung die uns flöten gehen würde!
> @ Herr Halbinger: Wenn es einen Bebauungsplan gibt, wird/kann die >Gemeinde einem entsprechenden Befreiungsantrag m.E. nicht >zustimmen, da die "Grundzüge der Planung" berührt werden würden > (Vgl. § 31 II Nr. 2 BauGB). Da nutzt dann auch keine Klage.
> Dies ist allerdings meine Meinung als Architekt und keine >Rechtsberatung..
. und nun?
> Herr Schannen, sie sollten sich an einen guten Architekten >wenden, der Ihnen hier weiterhilft, in Ihrer Region gibt es ja >genügend! : --)
Der Architekt wurde uns von der Fertighaus Firma vermittelt.
> Schöne Weihnachten!
. das wünschen wir Ihnen auch. Ob wir schöne Weihnachten haben werden steht in den Sternen. Danke für Ihre Antwort.
MfG
Manfred Schannen -
📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 18.01.2026
Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 18.01.2026
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Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt.
Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).Bauamt Geschosshöhe: Einspruch und Möglichkeiten bei Ablehnung
💡 Kernaussagen: Die Diskussion dreht sich um die Ablehnung eines Bauantrags aufgrund der Geschosshöhe durch das Bauamt. Es werden Möglichkeiten des Einspruchs, der Entscheidungsspielraum des Bauamts und die Relevanz des Bebauungsplans bzw. § 34 BauGBAbk. erörtert. Ein wichtiger Punkt ist die Möglichkeit eines Antrags auf Abweichung, wenn sich das Bauvorhaben in die Umgebung einfügt. Die korrekte Anwendung des Bebauungsplans und die Unterscheidung zwischen Bebauungsplan und Bauen nach § 34 BauGB sind entscheidend.
⚠️ Wichtiger Hinweis: Klären Sie, ob ein Bebauungsplan existiert oder ob nach § 34 BauGB gebaut werden darf, wie in Bebauungsplan vs. BauGB §34: Geschosszahl – Klarstellung zur Baugenehmigung erläutert wird. Dies ist entscheidend für die weitere Vorgehensweise.
✅ Zusatzinfo: Ein Antrag auf Abweichung vom Bebauungsplan kann gemäß Bauamt: Antrag auf Abweichung – Entscheidungsspielraum bei Geschossen gestellt werden, wenn sich das Bauvorhaben nach Art und Maß der Nutzung in die Umgebung einfügt. Der Entscheidungsspielraum des Bauamts sollte hierbei berücksichtigt werden.
👉 Handlungsempfehlung: Klären Sie die Grundlagen (Bebauungsplan vs. § 34 BauGB) und prüfen Sie die Möglichkeit eines Antrags auf Abweichung. Ziehen Sie gegebenenfalls einen Anwalt für Baurecht hinzu, um Ihre Rechte zu wahren. Die Informationen aus Bebauungsplan Geschosszahl: Satzung nach Maßnahmengesetzbuch – Was nun? können hierbei hilfreich sein.
Interne und externe Fundstellen sowie weiterführende Recherchen
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