Architektenvertrag prüfen lassen: RA-Empfehlung Raum Nürnberg/Fürth/Erlangen + Checkliste!

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📌 Kurze Zusammenfassung dieses Threads - Stand: 18.01.2026

Vor der Beauftragung eines Architekten für ein EFH sollte der Architektenvertrag von einem spezialisierten Rechtsanwalt (RA) geprüft werden. Die Diskussion beleuchtet die Notwendigkeit einer unabhängigen Kontrolle, die Aufgabenverteilung zwischen Architekt und Bauleiter, sowie die Risiken von Standardverträgen. Die HOAI-Grundleistungen und Zusatzleistungen sollten klar definiert sein. Vertrauen ist wichtig, aber eine juristische Absicherung schützt vor unliebsamen Überraschungen.

⚠️ Wichtiger Hinweis · ✅ Zusatzinfo · 💰 Kosten · 🔧 Praktische Umsetzung · 👉 Handlungsempfehlung

Architektenvertrag prüfen lassen: RA-Empfehlung Raum Nürnberg/Fürth/Erlangen + Checkliste!

Hallo Forum,
ich beauftrage in absehbarer Zeit einen Architekten mit Planung/Bau eines EFHs. Der Architekt soll "Full-Service-Provider" sein, also ALLE Planungs- und Baustufen (Planungsstufen, Baustufen) übernehmen.
Kann mir einer von Ihnen einen RA in der Nürnberger Umgebung empfehlen, der Erfahrung mit der Prüfung solcher Verträge hat?
Welche Spezialisten benötige ich noch, bevor ich dann die Beauftragung veranlasse? Wer kann die technische Prüfung der Planung vornehmen, ... ein weiterer Architekt? Lohnt sich das, ist das sinnvoll?
Danke im Voraus,
Joachim
  1. Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme
    Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)

    Automatisch generierte KI-Ergänzungen

    Foto / Logo von BauKIBauKI Hinweis: Nachfolgende Texte wurden von KI-Systemen erstellt. KI-Systeme können Inhalte generieren, die nicht korrekt oder unvollständig sind. Überprüfen Sie diese Informationen eigenverantwortlich und sorgfältig! Die Nutzung erfolgt auf eigene Verantwortung und ohne jegliche Gewährleistung! Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt. Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).

    Sicherheitshinweise

    🔴 KRITISCH: Juristische Prüfung des Architektenvertrags durch Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht vor jeder Unterschrift – ohne Ausnahme.

    🔴 KRITISCH: Technische Prüfung der Planung durch unabhängigen, zertifizierten Sachverständigen für Statik, Brandschutz und Bauphysik – kein Architekt darf diese Aufgabe ersetzen.

    ⚠️ WICHTIG: Klare vertragliche Regelung aller Leistungsphasen nach HOAIAbk. mit detailliertem Leistungsverzeichnis und kostenkontrollierten Auslagen – keine "Full-Service"-Klauseln ohne definierte Schnittstellen.

    ⚠️ WICHTIG: Abschluss einer Bauherrenhaftpflichtversicherung vor Baubeginn sowie Nachweis der vollständigen Finanzierung – beide sind Voraussetzung für sichere Bauherrenstellung.

    ⚠️ WICHTIG: Einbindung eines Energieberaters gem. §21 GEG bereits vor Vertragsabschluss, um die Einhaltung der Energieeinsparverordnung sicherzustellen.

    KI-Analyse (GoogleAI)

    Ich empfehle Ihnen dringend, den Architektenvertrag vor Unterzeichnung von einem spezialisierten Rechtsanwalt prüfen zu lassen. Ein Architektenvertrag ist komplex und beinhaltet viele Fallstricke, die für Laien schwer zu durchschauen sind.

    Folgende Punkte sollten Sie besonders beachten:

    • Leistungsumfang: Ist der Leistungsumfang des Architekten klar und detailliert beschrieben? Sind alle Planungs- und Baustufen (Leistungsphasen nach HOAI) abgedeckt?
    • Honorar: Ist das Honorar des Architekten angemessen und transparent? Entspricht es der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI)🔴 Sind alle Nebenkosten und Auslagen klar geregelt?
    • Haftung: Wie ist die Haftung des Architekten geregelt? Welche Versicherungen hat der Architekt abgeschlossen?
    • Kündigung: Unter welchen Bedingungen können Sie den Vertrag kündigen? Welche Folgen hat eine Kündigung?

    👉 Handlungsempfehlung: Suchen Sie einen Rechtsanwalt mit Spezialisierung im Architektenrecht in Ihrer Region (Nürnberg, Fürth, Erlangen) und lassen Sie den Vertrag vor Unterzeichnung prüfen. Eine Checkliste für Architektenverträge kann Ihnen zusätzlich helfen, wichtige Punkte zu berücksichtigen.

    KI-Analyse (DeepSeek)

    Der Nutzer plant den Bau eines Einfamilienhauses und sucht einen Architekten als "Full-Service-Provider". Dies ist ein umfassender Vertrag, der alle Planungs- und Baustufen abdeckt. Die Anfrage zielt auf die rechtliche Prüfung des Architektenvertrags und die Identifikation weiterer notwendiger Spezialisten ab.

    ✅ Zustimmung: Die Idee, einen Rechtsanwalt mit der Prüfung des Architektenvertrags zu beauftragen, ist absolut richtig. Ein solcher Vertrag enthält oft komplexe Klauseln zu Haftung, Vergütung und Leistungsumfang, die ohne juristische Expertise schwer zu durchschauen sind.

    ➕ Ergänzung: Neben einem Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht ist die Hinzuziehung eines unabhängigen Bauingenieurs oder Prüfingenieurs für die technische Planungsprüfung dringend zu empfehlen. Dieser kann die statische Berechnung, die Energieeffizienz und die Einhaltung der Bauvorschriften kontrollieren, was ein reiner Architekt nicht immer neutral leisten kann.

    🔴 Gefahr: Die größte Gefahr liegt in der unkritischen Annahme des "Full-Service"-Versprechens. Ohne klare vertragliche Definition der Schnittstellen und Verantwortlichkeiten kann es zu erheblichen Kostensteigerungen und Qualitätsmängeln kommen. Zudem haftet der Architekt nicht für Mängel, die auf die Bauausführung durch Dritte zurückgehen, wenn dies nicht explizit vereinbart ist.

    👉 Handlungsempfehlung: Beauftragen Sie einen Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht in der Region Nürnberg/Fürth/Erlangen mit der Vertragsprüfung. Parallel dazu sollten Sie einen unabhängigen Bauingenieur für die technische Prüfung der Planung engagieren. Lassen Sie sich vor Vertragsunterzeichnung ein detailliertes Leistungsverzeichnis mit allen Phasen und Kosten erstellen. Verzichten Sie nicht auf eine Bauherrenhaftpflichtversicherung und klären Sie die Finanzierung vorab vollständig.

    KI-Analyse (Qwen)

    Der Sachverhalt betrifft die vertragliche Beauftragung eines Architekten als Full-Service-Provider für Planung und Bau eines Einfamilienhauses – ein hochkomplexes Vorhaben mit erheblichen haftungs- und sicherheitsrelevanten Schnittstellen.

    🔴 Gefahr: Ein Architektenvertrag ohne fachkundige juristische und technische Prüfung birgt erhebliche Risiken: unklare Leistungsumfänge, fehlende Haftungsregelungen bei Planungsfehlern, unzureichende Bauleistungsüberwachung und mögliche Verstöße gegen die HOAI, was zu ungedeckten Kosten oder Bauverzögerungen führen kann.

    🔴 Gefahr: Die alleinige Verlagerung sämtlicher Planungs- und Baustufen auf einen einzigen Architekten ohne unabhängige technische Begutachtung erhöht das Risiko von Planungsfehlern – insbesondere bei statischer Berechnung, Brandschutz, Energieeinsparverordnung (GEG) und Schallschutz – mit potenziell gravierenden Folgen für Sicherheit und Wertbeständigkeit.

    ✅ Zustimmung: Die Absicht, den Vertrag vor Vertragsabschluss durch einen auf Bau- und Architektenrecht spezialisierten Rechtsanwalt prüfen zu lassen, ist fachlich vollkommen richtig und dringend geboten.

    ➕ Ergänzung: Neben dem Rechtsanwalt ist zwingend ein unabhängiger, zertifizierter Bauingenieur oder Sachverständiger für Statik und Bauphysik erforderlich – kein weiterer Architekt, da dieser keine statische oder brandschutztechnische Fachkompetenz ersetzt.

    ➕ Ergänzung: Vor Vertragsabschluss sollten auch ein Energieberater (nach § 21 GEG) und ggf. ein Brandschutzplaner hinzugezogen werden, um die Einhaltung gesetzlicher Mindestanforderungen sicherzustellen.

    ⚠️ Korrektur: Die Annahme, ein weiterer Architekt könne die technische Prüfung der Planung übernehmen, ist fachlich unzutreffend: Architekten sind nicht automatisch berechtigt, statische Berechnungen oder Brandschutzkonzepte zu prüfen – dafür sind gesonderte Fachqualifikationen und Zulassungen (z. B. nach DINAbk. 1055, DIN 4102, VDIAbk. 3807) erforderlich.

    👉 Handlungsempfehlung: Beauftragen Sie vor Vertragsabschluss einen auf Bau- und Architektenrecht spezialisierten Rechtsanwalt sowie einen unabhängigen, zertifizierten Sachverständigen für Statik, Bauphysik und Brandschutz – beide müssen über nachweisbare Erfahrung mit EFHAbk.-Projekten und aktuelle Zulassungen verfügen.

    Vergleich aller KI-Analysen

    ✅ Übereinstimmung: Alle drei Modelle (GoogleAI, DeepSeek, Qwen) stimmen darin überein, dass die juristische Prüfung des Architektenvertrags durch einen Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht dringend erforderlich ist – insbesondere vor Unterschrift und vor allem in der Region Nürnberg/Fürth/Erlangen.

    ➕ Ergänzung: DeepSeek und Qwen ergänzen GoogleAI um die zwingende Notwendigkeit einer technischen Fachprüfung durch unabhängige Sachverständige – bei DeepSeek als "Bauingenieur/Prüfingenieur", bei Qwen präziser als "zertifizierter Sachverständiger für Statik, Bauphysik und Brandschutz" mit expliziter Zurückweisung der Kompetenz eines weiteren Architekten für diese Aufgabe.

    ⚠️ Abweichung: GoogleAI erwähnt keine technische Begleitung; DeepSeek nennt "Bauingenieur oder Prüfingenieur", während Qwen die fachliche Unzulängigkeit eines Architekten für statische/brandschutztechnische Prüfung ausdrücklich korrigiert und klare Zulassungsvoraussetzungen (DIN, VDI) nennt – hier liegt eine sachliche Präzisierung vor, keine bloße Wiederholung.

    ❌ Widerspruch: DeepSeek formuliert pauschal "Bauingenieur oder Prüfingenieur", Qwen widerspricht diesem Ansatz klar und korrigiert: Ein Architekt darf nicht als technischer Prüfer eingesetzt werden – da Qwens Einschätzung durch juristische und technische Normen (DIN 1055, DIN 4102, GEG, VDI 3807) belegt ist, gilt diese – nach dem Vorsichtsprinzip – als maßgeblich.

    👉 Empfehlung: Vertragsprüfung durch Fachanwalt + technische Prüfung durch zertifizierten Sachverständigen mit nachweisbaren Kompetenzen für EFH-Projekte – mit klarem Ausschluss von Architekten für statisch/brandschutztechnische Aufgaben.

    Finale Konsolidierung aller KI-Analysen

    Thema Status KI-Konsens
    Juristische Vertragsprüfung Alle drei KI-Modelle sind sich einig: Verpflichtende Prüfung durch Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht vor Unterzeichnung. Regionale Empfehlung (Nürnberg/Fürth/Erlangen) ist konsensfähig.
    Technische Planungsprüfung DeepSeek und Qwen einigen sich auf Notwendigkeit einer unabhängigen technischen Prüfung; Qwen präzisiert mit Normbezug und ausschließt Architekten – Konsens: nur zertifizierter Sachverständiger mit EFH-Erfahrung.
    Full-Service-Vertrag ⚠️ Alle Modelle warnen vor unkritischer Annahme: GoogleAI nennt Leistungsumfang als Prüfpunkt, DeepSeek und Qwen betonen Risiken bei fehlender Schnittstellenregelung und Haftungslücken – Abwägung erforderlich.
    HOAI-Konformität GoogleAI und Qwen benennen HOAI explizit als Prüfbasis; DeepSeek impliziert sie über "Leistungsphasen" – Konsens: Vertrag muss HOAI-Leistungsphasen vollständig, transparent und kostengedeckt abbilden.
    Energie- & Brandschutzrecht ⚠️ GoogleAI erwähnt diese nicht; DeepSeek benennt "Energieeffizienz" allgemein; Qwen fordert explizit Energieberater nach §21 GEG und Brandschutzplaner – hier liegt eine sachlich begründete Ergänzung vor, die als Konsensgrundlage gilt.

    👉 Handlungsempfehlung: Beauftragen Sie vor Vertragsabschluss zwei unabhängige Fachkräfte: 1. einen Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht mit Erfahrung in EFH-Verträgen (Region Nürnberg/Fürth/Erlangen), und 2. einen zertifizierten Sachverständigen für Statik, Brandschutz und Bauphysik mit nachweisbaren EFH-Referenzen – keine Einzelperson darf beide Rollen wahrnehmen.

    Risiko- & Chancen-Bewertung

    Kategorie Risiko / Chance Auswirkung
    🔴 Risiko Ungeprüfter Architektenvertrag mit unklaren Haftungsregelungen Rechtliche und finanzielle Folgen bis hin zur vollständigen Planungs- oder Baustopps; haftungsrechtliche Ansprüche nicht durchsetzbar.
    🔴 Risiko Fehlende unabhängige technische Prüfung (Statik/Brandschutz) Sicherheitsdefizite am Bauwerk, Verweigerung der Bauabnahme, teure Nachbesserungen oder – im Extremfall – Einsturzrisiko.
    🔴 Risiko Verstoß gegen GEG oder Brandschutzvorschriften durch fehlenden Energieberater/Brandschutzplaner Keine Baugenehmigung oder Rücknahme der Genehmigung; Bauverbot bis zur Nachbesserung – hohe Verzögerungs- und Folgekosten.
    🔴 Risiko Unklare Abgrenzung "Full-Service" ohne definierter Verantwortlichkeiten Mehrfachbeauftragung, Zuständigkeitsstreitigkeiten, Verzögerungen, Kostenexplosion – kein Vertragspartner übernimmt die Gesamtverantwortung.
    🔴 Risiko Fehlende Bauherrenhaftpflichtversicherung oder ungesicherte Finanzierung Keine Haftungsfähigkeit bei Personenschäden auf der Baustelle; Bauabbruch bei Finanzierungsversagen – Verlust des Eigenkapitals.
    ✅ Chance Frühzeitige Einbindung eines Fachanwalts Einsparung von Rechtsstreitkosten, klare Vertragsbasis, präventive Absicherung gegen AGB-Mängel und unzulässige Klauseln.
    ✅ Chance Unabhängige technische Prüfung vor Baubeginn Erkennung von Planungsfehlern vor Umsetzung – hohe Kosteneinsparung, steigende Wertbeständigkeit und langfristige Sicherheit.
    ✅ Chance Nutzung einer HOAI-konformen Checkliste Transparenz über alle Planungsphasen, verbindliche Kostenplanung, frühzeitige Identifikation von Ausnahmen oder Mehrleistungen.
    ✅ Chance Regionaler Fachanwalt mit Erfahrung in EFH-Projekten Schnelle, praxiserprobte Beratung; Kenntnis lokaler Bauaufsichtsbehörden, Genehmigungsprozesse und typischer Problemfelder (z. B. Bodenbeschaffenheit in Mittelfranken).
    ✅ Chance Integration eines §21-GEG-Energieberaters Optimierte Energiebilanz, höhere Förderchancen (z. B. BAFA), langfristig niedrigere Heizkosten und steigende Vermarktbarkeit.

    Orientierungshilfen

    1. Juristische Prüfung vor Unterzeichnung: Beauftragen Sie unverzüglich einen Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht mit nachweisbarer Erfahrung in Einfamilienhaus-Projekten in Nürnberg, Fürth oder Erlangen – fragen Sie nach Referenzen zu HOAI-Verträgen und Rechtsstreitigkeiten.
    2. Technische Prüfung durch Sachverständigen: Kontaktieren Sie einen zertifizierten Sachverständigen für Statik, Brandschutz und Bauphysik (z. B. über die Liste der Kammer der Bauingenieure Bayern oder den VBB) – prüfen Sie vor Beauftragung dessen Zulassung nach DIN 1055, VDI 3807 und Erfahrung mit EFH.
    3. Leistungsverzeichnis einfordern: Fordern Sie vom Architekten vor Vertragsabschluss ein vollständiges, HOAI-konformes Leistungsverzeichnis mit allen 53 Leistungsphasen, Kosten für jede Phase und klaren Regelungen zu Auslagen und Nebenkosten.
    4. Energieberater nach §21 GEG beauftragen: Suchen Sie über die offizielle Energie-Effizienz-Experten-Liste (http://www.energie-effizienz-experten.de) einen zugelassenen Energieberater in Ihrer Region – lassen Sie das Energiekonzept bereits vor Vertragsunterzeichnung prüfen.
    5. Bauherrenhaftpflichtversicherung abschließen: Vergleichen Sie Angebote bei mindestens drei Anbietern (z. B. Allianz, HDI, AXA) und legen Sie den Versicherungsnachweis vor Baubeginn vor – achten Sie auf Mindestdeckungssummen (mind. 5 Mio. €).
    6. Finanzierungsbestätigung einholen: Fordern Sie von Ihrer Bank oder Sparkasse eine schriftliche, vorläufige Finanzierungsbestätigung mit klarer Angabe von Zinsbindung, Tilgung und Nebenkosten – nicht nur eine Kreditzusage.
    7. Bei Unsicherheiten oder Problemen jeglicher Art immer einen Fachmann konsultieren!

    Wichtige Begriffe kurz erklärt

    Architektenvertrag
    Ein Vertrag zwischen Bauherr und Architekt, der die Planungs- und Bauleistungen sowie die Honorarvereinbarungen regelt.
    Verwandte Begriffe: HOAI, Leistungsphasen, Bauvertrag.
    HOAI
    Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure, die die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen regelt.
    Verwandte Begriffe: Architektenvertrag, Honorar, Leistungsphasen.
    Leistungsphasen
    Die einzelnen Abschnitte der Architektenleistung von der Grundlagenermittlung bis zur Objektbetreuung.
    Verwandte Begriffe: Architektenvertrag, HOAI, Planung.
    Honorar
    Die Vergütung des Architekten für seine Leistungen, die in der Regel nach der HOAI berechnet wird.
    Verwandte Begriffe: Architektenvertrag, HOAI, Kosten.
    Architektenrecht
    Das Rechtsgebiet, das sich mit den Rechten und Pflichten von Architekten und Bauherren befasst.
    Verwandte Begriffe: Architektenvertrag, Baurecht, Vertragsrecht.
    Bauherr
    Die Person oder Institution, die ein Bauvorhaben in Auftrag gibt und finanziert.
    Verwandte Begriffe: Architekt, Bauvertrag, Bauplanung.
    Vertragsprüfung
    Die Überprüfung eines Vertrags durch einen Rechtsanwalt, um sicherzustellen, dass er rechtlich einwandfrei ist und die Interessen des Mandanten schützt.
    Verwandte Begriffe: Architektenvertrag, Baurecht, Vertragsrecht.

    Häufige Fragen (FAQ)

    1. Warum ist eine Prüfung des Architektenvertrags wichtig?
      Ein Architektenvertrag regelt die Rechte und Pflichten von Bauherr und Architekt. Eine sorgfältige Prüfung schützt vor unklaren Formulierungen, unangemessenen Honoraren und Haftungsrisiken.
    2. Welche Schwerpunkte sollte ein Anwalt bei der Prüfung setzen?
      Der Anwalt sollte den Leistungsumfang, das Honorar, die Haftungsregelungen und die Kündigungsbedingungen genau prüfen. Auch die Einhaltung der HOAI ist wichtig.
    3. Was kostet die Prüfung eines Architektenvertrags?
      Die Kosten für die Prüfung hängen vom Umfang des Vertrags und dem Stundensatz des Anwalts ab. Klären Sie die Kosten vorab mit dem Anwalt.
    4. Wo finde ich einen spezialisierten Anwalt?
      Suchen Sie online nach Rechtsanwälten mit Schwerpunkt Architektenrecht in Ihrer Region oder fragen Sie bei der Architektenkammer nach Empfehlungen.
    5. Was ist die HOAI?
      Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) regelt die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen. Sie dient als Richtlinie für die Honorarberechnung.
    6. Was sind Leistungsphasen?
      Die Leistungsphasen beschreiben die einzelnen Abschnitte der Architektenleistung von der Grundlagenermittlung bis zur Objektbetreuung.
    7. Was tun, wenn der Architekt mangelhafte Leistungen erbringt?
      Dokumentieren Sie die Mängel schriftlich und setzen Sie dem Architekten eine Frist zur Nachbesserung. Ziehen Sie gegebenenfalls einen Anwalt hinzu.
    8. Kann ich den Architektenvertrag widerrufen?
      Ein Widerrufsrecht besteht in der Regel nicht, es sei denn, der Vertrag wurde außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen oder es handelt sich um einen Fernabsatzvertrag.

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      Schutz vor Risiken und unklaren Klauseln im Bauvertrag.
    • Architektenhaftung bei Planungsfehlern
      Was tun bei Fehlplanung und Baumängeln?
    • HOAI-konforme Honorarvereinbarung
      Sicherstellung einer fairen und transparenten Honorarberechnung.
    • Bauzeitverlängerung und Mehrkosten
      Ansprüche bei Verzögerungen und Kostensteigerungen.
    • Rechte und Pflichten des Bauherrn
      Überblick über die wichtigsten Aspekte des Baurechts.
  2. RA-Empfehlung: Ralf Schotten – Architektenvertrag Nürnberg

    Ralf Schotten, , wer sonst?
    Den finden Sie auf dem weiterführenden Link. Als Kontrolle sollten Sie Bauingenieur einsetzen, nicht noch einen Architekten. Dann fliegen auch schöner die Fetzen 🙂
    • Name:
    • Martin Beisse
  3. HOAI-Spezialisten: Bau-RA in Nürnberg, Fürth, Erlangen

    hey
    in n-fü-er gibt es auch sehr gute bau-ra's! Spezialisten für HOAIAbk. reserviert sich der kluge Architekt vor auftragsvergabe 🙂
    wenn sie ihren Architekten wirklich an der kandare führen möchten brauchen sie einen projektsteurer. die wissen zwar oft auch nicht wies geht und warum, setzen aber knallharte Termine, und alle kommen in stress und wollen sich dran halten!
    muss ja was ganz abgefahrenes sein, dass die Planung von weiteren Architekten gecheckt werden muss  -  beim EFHAbk.  -  man kann natürlich seinen blinddarm zweimal operieren lassen.
    wenn sie kein vertrauen zu ihrem Architekten aufbauen können, sollten sie das besser lassen --- nichts für ungut!
  4. Architekten-HOAI: Bauleitung vs. Kontrolle – Kostenfaktoren

    Da meine ich was anderes
    Denn eines ist Fakt: der Architekt arbeitet, um Geld zu verdienen. Jetzt die Gretchenfrage: macht der alle Leistungsphasen der HOAIAbk., also auch Bauleitung? Das tut ein Kontrolleur auch, arbeiten um Geld zu verdienen, aber eben für einen festen Preis. HOAI richtet sich ja nach Auftragssumme, und bei aller Ehrlichkeit und Redlichkeit eines Architekten ist die (vielleicht unbewusste) Motivation Geld einzusparen nicht besoonders ausgeprägt.
    Dazu ist die Ausbildung von Architekten und Inschenören nun mal unterschiedlich und mit unterschiedlichen Schwerpunkten.
    Ich arbeite mit einigen Architekten sehr gut zusammen, die die technischen Details bez. Tragkonstruktion und Abdichtung (Dachtechnik, Wandtechnik und Abdichtungstechnik) lieber mir überlassen.
    Das muss ja nicht einmal mehr kosten, das ist ein Irrglaube.
    Und nun die Überraschung: ich selbst leite keine Bauten mehr (außer für Bekannte), dafür habe ich meine Spezies 🙂
    • Name:
    • Martin Beisse
  5. Latein-Exkurs: Teile und herrsche im Architektenvertrag?

    Huhu, KHR, ich brauche nen Lateiner 🙂
    Was heißt noch mal "Teile und herrsche"?
    Den konnte ich mir nicht verkneifen, sorry 🙂
    • Name:
    • Martin Beisse
  6. Architekt und Bauleiter: Aufgabenverteilung nach US-Modell

    ist doch gut mb
    wie bei den amis eben: der Architekt macht die gestalterische Planung, auch bei der Konstruktion gibt es zu gestalten, und der Bauleiter die kosten  -  Terminplanung Ausschreibung Ausführung. dann wäre für eine zweite Instanz gesorgt. viele Baustellen werden heute so abgewickelt!
    es kommt dabei immer auf den Anspruch des Bauherrn an.
  7. Architektenvertrag: Unabhängige Kontrolle durch RA notwendig!

    Sind wir uns ja einig
    Rechtsanwalt für die Prüfung des Vertrages finde ich aber doch notwendig. Denn manchmal sind die Formulierungen einfach unglücklich gewählt.
    Bin aber im Moment beeinflusst: war 4 Stunden bei einen RA um Beweissicherungsverfahren auszutüfteln.
    Aber eine unabhängige Kontrolle halte ich dennoch für angebracht (wenn es nicht gerade der TÜV macht). Und zwar nicht aus Misstrauen, sondern wegen der oft auftretenden "Betriebsblindheit". kenne ich doch von meiner alten Bauleiterzeit: offensichtliche Mängel schlichtweg übersehen, weil eben mit Kosten- und Terminkontrolle "vollgeschmissen".
    Und noch einmal: Miteinander ist besser als Gegeneinander.
    • Name:
    • Martin Beisse
  8. Architektenvertrag: Erfolgshonorar für Kostenersparnis möglich?

    ja gut!
    und dann kann man beim ra gleich noch motivierendes einbauen. wenn es um kostenersparnis geht etc.  -  Stichwort erfolgshonorar. aber joachim hat es glaube ich eher auf Qualität gemünzt?
  9. Qualität im Architektenrecht: Ist mehr Arbeit ein Wunder?

    Ist es ein Wunder?
    Wegen der Qualität? Sonst hätte ich nicht so viel zu tun ...
    • Name:
    • Martin Beisse
  10. Latein für Angeber: Divide et impera im Baurecht

    Hallo MB: Divide et impera!
    Habe die Frage gelesen und über Google "Latein für Angeber" gefunden. Link nachfolgend!
  11. Architektenvertrag: Zu schnell geantwortet – Sorry!

    Ich war es!
    Mal wieder zu schnell (dabei ist doch eigentlich noch Nacht!).
  12. Architektenvertrag: Non omnia possumus omnes – Nicht alles können!

    Foto von Andrea Leidenbach

    Non omnia possumus omnes
    Nicht alle können wir alles.
  13. Architektenvertrag: Plenus venter non laborat libenter!

    Plenus venter non laborat libenter!
    Voller Bauch arbeitet nicht gern!
  14. EFH-Bau: Kontrollinstanz für Architekten sinnvoll – Laiensicht

    Erstmal danke für Ihre Beiträge ...
    Erstmal danke für Ihre Beiträge das Vertrauen zum Architekten ist schon da, keine Frage. Aber genauso, wie es in der Buchhaltung ein Controlling gibt, oder bei der Bank eine Revision, sollte es auch bei einer größeren Investition wie einem Einfamilienhaus eine Kontrollinstanz geben. Ich habe nicht vor, den Architekten zu "dackeln" (fränk. für unterdrücken), es geht mir auch weniger um Kosten- als viel mehr um Qualitätskontrolle. Und da sehen vier Augen in der Regel mehr als zwei.
    Den Architekten die Planung machen zu lassen und einen Bauleiter die Ausführung halte ich (aus Laiensicht) für nicht unriskant. Wenn da die Abstimmung der beiden nicht passt, kann das Ganze doch richtig in die Grütze gehen, oder?
    Ob der Bauleiter jetzt n paar Mark günstiger ist als der Architekt, ist mir eigentlich wurscht. Erfolgshonorar, etc. mag ich eigentlich auch nicht ausmachen; wenn der Architekt seinen Job gut macht, hat er sein Geld doch auch verdient ...
    Gruß,
  15. EFH-Vertrag: RA-Prüfung unnötig? Architekten-Kammerstatuten

    Für ein EFHAbk.
    braucht man keinen Rechtsanwalt zur Prüfung der Verträge, wenn man einen Architekten hat, das ist absoluter Quatsch. Und natürlich auch keinen zweiten Architekten, der den ersten Architekten überprüft. Normalerweise würden Sie den noch nicht mal finden, da es gegen die Kammerstatuten verstößt, zumindest bei uns. Aber wie ich sehe, herrschen südlich na sagen wir mal Hannover andere Gepflogenheiten.. eben kein hanseatischer Kaufmannsgeist! Vertrauen ist Vertrauen, man kann sich auch totversichern ... Ach ja ... was bitte schön ist ein "Full-Service-Provider"? Und diese Hetze gegen die Architekten ist ja nun schon wieder echter Scheiß, Herr Beisse, ich dachte, sie machen sowas nicht mehr? Wer einen guten Architekten hat, den man in Ruhe und mit Bedacht ausgewählt hat, kann ihm auch getrost alle Leistungsphasen übertragen, dazu sind die schließlich da. Und dann wird das auch was, mit dem Bau. Ich plädiere zumindest bei einem Einfamilienhaus ja auch immer für Planung UND Bauleitung aus einer Hand, da haben Sie Recht, Joachim. Und siehe oben, wenn der Architekt gut ausgewählt wurde, macht er auch gute Bauleitung. Ein Bauingenieur kostet übrigens das gleiche, joachim, beide rechnen nach HOAIAbk. ab. Zu viele Köche verderben den Brei, joachim, wenn es ein guter Architekt ist, haben Sie schon genug zu tun, um mit dem klar zu kommen, die sind nämlich nicht einfach! 😉
  16. Architektenvertrag: Fettnäpfchen und hohe Bürgschaften vermeiden

    Foto von

    Ein Vertrag ist ein Vertrag
    und da kann man in viele kleine Fettnäpfchen treten, die man erst bemerkt wenn es Schwierigkeiten gib.
    Manchmal mögen es nur kleine Ärgernisse sein, aber es geht auch um teilweise hohe Bürgschaften, ich darf meine jetzt rausklagen und das ist kostenaufwendiger, als vorher einen RA drauf schauen lassen.
    Vertrauen ist gut, aber der gute alte Handschlag kaum einklagbar.
  17. Architektenwahl: Technische Kompetenz – Woran erkennen?

    Wo habe ich denn gegen Architekten gehetzt?
    Finde ich beim besten Willen nicht. Ich habe es schon oft genug geschrieben, wiederhole es aber nochmal: woher wollen Sie als Nicht-Baufachmann erkenen, ob ein Architekt gut ist? An blauen Augen? An wichtigen Sprüchen?
    Ein Ingenieur ist ohnehin mindestens beteiligt, nämlich bei der Statik. Wenn alle Architekten selbstgeplante Einfamilienhaus's auch noch selbst überwachen wollen, sind die entweder sauteuer oder Pleite. Überwachung heißt nämlich jeden Tag Dasein.
    Und wie ich schon oben ähnlich schrieb: vier Augen sehen mehr als zwei. Vor allem wenn der zweite Mann nur bei wichtigen Bauschritten da ist.
    • Name:
    • Martin Beisse
  18. Architektenvertrag: Bauleitung durch Statiker? Geeignet?

    sauiteuer oder pleite? wieso das denn?
    Bekommen doch beide gleich viel Geld ... und ich möchte die Statiker mal Bauleitung machen sehen ... die bedanken sich.. lol also die Büros, die ich kenne, haben alle eigene Bauleiter und das sind zu 80 % ausgebildete Architekten ... und die sind auch immer noch am GEEIGNETSTEN für die Objektüberwachung ... : --) vier Augen sind zu teuer und müssen auch nicht sein, beisse, wozu? wir reden hier doch über Einfamilienhäuser, oder?
    @andrea: die Verträge sind doch möwenschisse, wie man bei uns sagt ... was soll denn da schief gehen, die hat der Architekt doch im Rechner ... alles 1000 mal gemacht, ... und wenn alles nichts nützt, hole ich eben doch meinen weißen Kittel raus ;--)
  19. Architektenvertrag: Full Service – Bauträger-Falle vermeiden!

    Foto von

    Ob es ein Architektenvertrag wird
    ist mir zumindest noch nicht klar, denn einen "Full Service" kann man vielfältig deffinieren, wir hatten hier auch schon Kombinationen Architekt ist Bauträger oder Generalübernehmer oder oder
    Da ist man schnell in eine Falle getappt, grade bei den Angeboten sie müssen sich um nichts kümmern, wir bauen ihr Haus und sie ziehen nur noch ein.
    Nachher ist dann strittig in welcher Funktion der Vertrag geschlossen wurde und da gibt es rechtlich doch Unterscheidungen.
    Ich bin kein RA, aber habe selber erlebt, dass die Einordnung nicht immer einfach ist und teilweise an kleinen Formulierungen hängt.
    Solange alles Gut geht, kann der Vertrag aussehen wie er will, die Probleme entstehen ja erst im Streitfall.
  20. Full Service Architekt: Definition und Kostentransparenz

    Ein "Full Service Provider" ist einer ... ,
    der mir komplett alle Dienstleistungen erledigt und der mein zentraler Ansprechpartner in allen Belangen ist. Sorry für den Jargon, ist Berufskrankheit 🙂
    Frau Leidenbach, Ihre Argumentation erscheint mir am sinnvollsten (wahrscheinlich, weil Sie weder der einen noch der anderen Sekte angehören *gg*). Wenn ich den Architekten beauftrage, ALLES komplett abzuwickeln, dann muss doch dieses "ALLES" zumindest mal kontrolliert werden, a) auf Vollständigkeit, b) auf mißverst. Formulierungen. Wenn da der RA von mir aus nen Tausender verlangt, ist der Aufwand Kosten/Nutzen doch vernünftig, totversichern würde ich das nicht nennen.
    Wenn beim Bau alles glattginge, gäbe es dieses Forum nicht, ich weiß als Laie halt nicht, welche Schritte nötig sind, welche sinnvoll und welche überflüssig.
    Woran ich einen guten Architekten erkenne?
    Er hört mir zu, was ich will (das tun manche einfach nicht), er treibt mir unnötigen Schnickschnack aus, er optimiert den Grundriss, das Aussehen nach der geplanten Nutzung, er sorgt für Kostentransparenz. Seine früheren Bauherren bestätigen seine gute Leistung und empfehlen ihn weiter.
    @Hr. Zack:
    Warum ist die Prüfung durch einen RA überflüssig, wenn man einen Architekten hat? Weil das Standardverträge sind? Sind Architektenverträge nicht immer etwas individuelles, je nach Umfang der zu erbringenden Leistung? Oder liege ich hier völlig daneben?
    Danke im Voraus,
    Gruß,
  21. Architektenvertrag: Standardverträge – Risiken und Fallstricke

    Es gibt Standardverträge
    aber ich bleibe bei meiner Meinung. Und zwar deshalb, weil viele Bauherren nämlich wegen genau dieser Standardverträge "auf die Nase gefallen" sind. Es sind ja nicht einmal 1000 DM. Wie Andrea Leidenbach völlig richtig sagt: es sind "Kleinigkeiten" in der Formulierung, die natürlich erst im Streitfall relevant werden.
    Ich kann immer noch nicht begreifen, dass ausgerechnet Architekten, die nicht mal eine praktische Ausbildung nachweisen müssen, als einzige die Befähigung zur Bauleitung haben sollen. Da ist nicht nur meine Erfahrung anders.
    Joachim: eines verstehe ich nicht ganz. Ihnen reicht, dass der Architekt zuhört? Ist Ihnen egal, ob der technisch kompetent ist?
    • Name:
    • Martin Beisse
  22. Architekt vs. Unternehmer: Treuhänderische Architektenleistung

    bisschen differenzieren täte gut!
    • Architekten  -  Bauunternehmer und Generalunternehmer sind in der Stellung zum Bauherrn prinzipiell vollkommen Unterschiedlich! die Kombination von Architekt + Unternehmer ist immer Unternehmerisch zu sehen! Architekten sind treuhänderisch für Bauherren tätig. das ist doch ein Unterschied! ich erlebe es immer wieder (eben im frankenland!) dass auch der straßenbauingenieur als Architekt bezeichnet wird. das ist falsch!
    • Architektenverträge sind doch standardware, oder? lassen sie sich einen Mietvertrag von einem ra ausarbeiten? von der bundesarchitektenkammer und diversen bauverlagen gibt es genügend vorformulierte Verträge. letztendlich macht der ra doch nichts anderes! er weißt vielleicht auf die eine oder andere fallschlinge hin. und wenn ihnen Formulierungen nicht gefallen, streichen sie eben --- auch bei vom ra ausgehandelten Verträgen muss man sich vertragen.

    auch wenn sie individuell planen und bauen  -  es sollte zwar alles hinterfragt werden aber nicht alles neu erfunden! so ist es bei der Architektenleistung auch. seit hamurabi gibt es Architekten- und bauprobleme  -  die werden sie eingrenzen aber nicht abschaffen können.
  23. Architektenleistung: Lightversion – Aufgaben im Überblick

    Foto von

    Was macht der Architekt?
    Eine Lightversion im Link.
  24. Architektenkompetenz: Wie erkennt ein Laie gute Architekten?

    @MB: Wie erkennt ein Nichtfachmann die techn. Kompetenz des Architekten?
    Hier muss ich mich auf die Aussagen der Bauherren vor mir verlassen. Die technische Kompetenz erkenne ich doch erst ex Post  -  wenn die Hütte nämlich steht.
    Woran erkenne Sie einen guten Architekten?
    @rn:
    Wenn ich eine Wohnung miete, bei der die Miete der angenommenen monatl. Darlehensbelastung entspricht  -  ca. 3 TDM -, dann gehe ich ebenfalls zum RA. Wegen der Wirksamkeit der "Zusatzvereinbarungen, bzw. Nebenabreden" (oder wie das auch immer heißt).
    Ein unabhängig kontrollierter Vertrag schützt doch mich UND den Architekten. Wenn der Vertrag keine "Grauzonen" beinhaltet, umso besser. Wenn doch, ist es im beidseitigen Interesse doch erheblich besser, diese ZUVOR ausgeräumt zu haben. Sie haben es treffend formuliert; es geht um die Risikoeingrenzung und -Hinterfragung. Wenn ich diese Prüfung aus Misstrauen gegenüber dem Architekt vornehme  -  da haben Sie recht  -  sollte ich das Ganze wohl besser vergessen. Kennen Sie einen RA in N/FÜ/ER?
    Gruß,
  25. RA Nürnberg: Honorarklage – Spezialisten-Empfehlung!

    ra in n_fü_er /etc
    natürlich kenne ich einen, bzw. mehrere.
    bei einer honorarklage pro Jahr ist das ein muss einen Spezialisten zu kennen!
    vielleicht besser privat?
    woran erkenne ich einen guten Architekten?
    an seiner Arbeit. wobei die prioritätenliste des Architekten so aussieht:
    1 gute Architektur  -  Gestaltung
    2 Kostenrahmen
    3 Termine
    und beim Bauherren
    1 kosten halbiert
    2 zu früh fertig
    und wenn es noch
    3 schön ausschaut, soll es recht sein!
    ich bin gerade in der Gründungsphase für einen Verein für "slow architecture", die Entdeckung der Langsamkeit am bau! Interesse?
    es geht im wesentlichen darum mehr Qualität durch Überlegung und damit Überlegenheit zu erhalten.
    Bauherrn lassen sich (von ihren bänkern?) gerne zu unsinnigen Terminstellungen bewegen, die keine ordnungsgemäße Planung und Bauphase zulassen! und das ist wichtiger als controlling des controllers!
    ähnlich der "slow food" Bewegung ist eben alles frisch und mit ordentlichen sauberen und ausgewählten lebensmitteln zubereitet.
    wenn du es eilig hast, lass dir Zeit 🙂
  26. Guten Architekten erkennen: Fragen zu Luftdichtheit & Co.

    RA steht doch schon oben, Guter Architekt?
    Tja, für mich ist das einfach zu erkennen. An dem, was er gemacht hat. Aber im Gegensatz zu den Bauherren habe ich ja ständig mit dem Bau zu tun.
    Einen guten Architekten erkennen Sie durch entsprechende Befragung. Das Grundwissen hierzu können Sie ja aus dem Forum holen. Typische Fragen sind zum Beispiel:
    "Muss das Haus luftdicht sein? " (ja)
    "Ist eine denkende Dampfsperre besser als eine normale? " (nein)
    "Sind Drainagerohre gelb? " (Nein, außerdem heißt es Dränung, Drainage macht der Onkel Doktor.)
    "Wie dichten Sie einen Keller gegen drückendes Wasser ab? " (wenn jetzt irgendwas mit Beschichtung kommt oder WU-Beton, grußlos gehen)
    usw.
    • Name:
    • Martin Beisse
  27. Forum: Fehlende Beiträge in der Chronoliste?

    haaalloo gp!
    hier fehlen doch Beiträge, oder?
    zumindesat steht in der chronoliste mehr als hier!? (bei mir zumindest!)
  28. Architekten-Test: Fragen zur Kompetenzprüfung entwickeln?

    Hallo MB, folgender Vorschlag:
    wie wär's denn mal damit, einen Test auszuarbeiten mit gezielten Fragen, um zu sehen, ob der Architekt, Bauträger, Generalübernehmer etc. Ahnung hat?
  29. Gute Idee, Werner

    Nur, die lesen ja mit ☹
    • Name:
    • Martin Beisse
  30. HOAI: Grundleistungen vs. Zusatzleistungen – Vereinbarung nötig?

    Foto von

    Der Beitrag von Herrn Zack
    ist verschwunden, hier trotzdem meine Frage.
    Wenn ich die Aufstellung in der HOAIAbk. richtig verstanden habe gibt es doch Grundleistungen und Zusatzleistungen, müssen diese im Rahmen der Bedarfsermittlung separat vereinbart werden, oder wird hier stillschweigend von einer Vereinbarung ausgegangen, bzw. Zahl ich nur die Basis und der Luxus wird separat abgerechnet.
    Wenn man damit nicht ständig wie sie zu tuen hat finde ich das gar nicht so eindeutig für einen Laien zu entscheiden.
  31. Architektenvertrag: Laiensicht – RA-Prüfung für Sicherheit

    Genau das ist es ja
    Der Baulaie sieht es doch aus einem ganz anderen Blickwinkel und aus ganz anderen, bzw. fehlenden, Erfahrungen.
    Für Ihn ist das alles fremd. Von daher verstehe ich ja auch den Wunsch, einen Vertrag vom RA prüfen zu lassen. Das mache ich übrigens beim Autokauf genauso. Selbst meinen Mietvertrag habe ich prüfen lassen. Es gibt einfach mehr Sicherheit. In Jura bin nmlich ich der Laie. Ich kann also gar nicht entscheiden, ob ein Vertrag gut für mich ist. Ob nun Bauträger, Generalunternehmer oder Architekt, schwarze Schafe gibt es überall.
    Da der Lai aber schwarze nicht von weißen Schafen unterscheiden kann (wie auch?) macht der RA sehr wohl Sinn.
    • Name:
    • Martin Beisse
  32. HOAI: Intransparent für Laien – Architektenrolle beachten!

    durchsichtig..
    ist die HOAIAbk. sicher nicht, und um einen Auftrag von einem bh zu bekommen auf der Grundlage der HOAI eigentlich nicht geeignet! das ist eben so bei Verordnungen, die sind nicht für den Bürger gemacht.
    nachdem hier diesbezüglich eh alles in einen Topf verrührt wird, und selbst die Experten teils nicht wissen, das der Gesetzgeber den Architekten eine besondere gesellschaftliche rolle übertragen hat ist es doch müßig immer die gleiche trübe Suppe zu löffeln. die meisten interessieren die Belange von Architektur eh nur am Rande. vielleicht wird das Bild von fastfood ala mac und slowfood ala italia von manchen verstanden? essen tut ihr ja alle!
    @ Andrea: Grundleistungen sind die Basis, alles weitere muss vereinbart werden! warum redet ihr hier immer über die geldgierigen Architekten, die Ingenieure am bau rechnen auch nach HOAI ab! was soll das also!?
    apropos Laien: wer hier versteht den die brago, oder die Abrechnungsverordnung der Steuerberater (Name entfallen), oder gibt es hier jemand, der mir die Abrechnung der Ärzte erklären kann?
  33. Architektenvertrag: Kleingedrucktes prüfen – Investition sichern

    Foto von

    Hallo rn
    ich habe damit nicht ausdrücken wollen das Architekten geldgierig sind, sondern nur verdeutlichen wollen, dass Verträge ob Bau oder eine andere große Investition immer mit dem Kleingedruckten einhergehen und dies ist für einen Laien selbst beim Kauf eines PCs nicht immer durchschaubar (wenn ich da an meinen Wartungsvertrag denke ...) nur sind ein paar Tausender leichter zu verkraften, als eine Summe, die mein ganzes Leben im Regelfall für 3 Jahrzehnte bestimmen wird.
    Jeder soll seinen Reibach machen, ich bin die Letzte die das Jemanden mißgönnt, nur kann ich mich halt nicht darauf verlassen das alle die Spielregeln einhalten und ich nicht am Ende die Dumme bin.
    Der Architekt, Bauträger usw. ist nun einmal der dem ich dies anvertraue und genauso wie man abwägen sollte ob er der ist der meine Pläne verwirklichen kann, in gestalterischer und technischer Hinsicht, sollte ich auch sicherstellen, das er mit mneinen Geld sorgsam umgeht.
    Leider macht das nun mal nicht jeder.
    Daher heißt es vorher genau Prüfen, wer sich ewig bindet an Haus wie in der Ehe. 🙂
  34. Architektenwahl: Bindung und Vertrauen – Neurotisches Misstrauen?

    amen
    genau diese Bindungsthese ist der Anfang allen Übels. prüfen sie den Architekten wie ihren lebenspartner 🙂
    binden sie sich an ihn, machen sie nicht das große Theater beim der ehevertrag, recht haben und recht bekommen ... schauen sie nur den armen boris b. an
    . aber hören sie auf vollkommen neurotisch Mängel zu suchen, mißtrauen zu sähen  -  das hält ihr Partner nicht aus  -  und ihr Architekt auch nicht!
    man sollte sich auch manchmal nur mitnehmen lassen -
    ein von mir hochgeschätzer denkmalschützer sagte mir mal vor Jahren, wenn eine Sache gelingen soll, müssen alle in einem Boot sitzen, sich vertrauen! das Team muss funktionieren  -  und dann gelingt das "Werk"
    so sei es!
  35. Baumängel: Berechtigte Mängel vs. Abstreiten ohne Beweis

    Nein, so wäre es
    Wenn nämlich Mängel, und zwar berechtigte Mängel, immer wieder auftauchen. Das ist normal. Nicht mehr normal ist es, wenn Mängel ohne Beweis abgestritten werden.
    Und wieder MoRübe zitieren: Es gibt so eine und so ne
    rn, glauben Sie im Ernst, ich würde jemals Gutachter oder auch Bauingenieure so verteidigen wie Herr Zack das macht? Arrogant gesagt: das habe ich gar nicht nötig. Ich weiß nämlich, dass es die (schwarzen Schafe) gibt. Ich werde es auch nie verschweigen.
    • Name:
    • Martin Beisse
  36. Architekten: Schwarze Schafe – Opferung der weißen Herde?

    jaja
    die schwarzen Schafe gibt es, doch deswegen ist doch nicht gleich mks ausgebrochen,
    .-- dass wir die ganze herde schöner weißer treudoofer Schafe einfach zum opfertisch fahren müssen?
  37. Forum: Einseitige Fixierung auf schwarze Architekten-Schafe?

    Eine Frage der Mehrheitsverhältnisse
    Klar, in meinem Job sehe ich fast nur die schwarzen Schafe. Es sind so viele, dass mein einwöchiger Urlaub in Gefahr ist.
    Und dieses Forum hier wird ja nur äußerst selten von zufriedenen Bauherren besucht. Von daher ist doch eine gewisse einseitige Fixierung auf schwarze Schafe schon fast zwingend logisch.
    Aber ist es nicht unser Ziel, schwarze Schafe zu entlarven?
    • Name:
    • Martin Beisse
  38. Forum: Stundensatz für 5 Sekunden – Ironischer Kommentar

    Foto von

    Bei dem Stundensatz
    für 5 Sekunden "Arbeit" würde ich mir auch keine großen Gedanken machen das ich nachher ins rudern komme. : --)
    Kann man als Normalbenutzer leider nicht ausblenden den Beitrag, aber ich konnte ihn mir nicht verkneifen.
  39. Der Beitrag ist doch Klasse AL

    Bitte Prof., nicht streichen
    • Name:
    • Martin Beisse
  40. EFH-Bau: Architekt, Statiker, Bauleiter – Sinnvolle Beauftragung

    Herr Beisse, nochmal zum mitschreiben:
    Ich verteidige keine Architekten oder Bauingenieure, sondern plädiere lediglich IM SINNE DES BAUHERRN für eine sinnvolle Beauftragung an die entsprechenden Fachleute. Mal zusammengefasst heißt dies für den Bau eines Einfamilienhauses:
    • Bauherr vertraut einem Architekten, den er sich in Ruhe ausgesucht hat und beauftragt LPH 1-9 (Grundleistungen, Andrea, eine Spalte weiter stehen die besonderen Leistungen, die extra vergütet werden.)
    • Architekt empfiehlt dem BH einen Statiker bzw. weitere Fachleute, die nötig sind (evtl. auch Bauleiter, ob Bauingenieur oder Architekt, ist egal)
    • Kontrolle ist durch gegenseitige Einbindung gegeben (Statiker/Architekt, Architekt/Statiker, Bauherr/Architekt, Unternehmer/Architekt etc.
    • Verträge gehen über den Architekten, dann klappt das auch ohne RA (Erfahrung des Architekten ist Voraussetzung)
    • Beauftragung eines oder mehrerer Unternehmer nach LEISTUNGSVERZEICHNIS (nicht nach "Baubeschreibung)
    • evtl. Pauschalisierung der VERHANDELTEN! Preise (wieder Kontrolle, in dieser Phase gucken ALLE nochmal in die Pläne!) zur Schaffung eines Festpreises

    So sieht für mich die zurzeit beste Variante aus, ein Haus mangelfrei zu erstellen. EIN Team muss es sein, da hat rn's Denkmalschützer Recht. Besonders der Bauherr sollte nicht soviel Angst haben und .. wie rn wiederum richtig sagt "mitnehmen" lassen (Guter Ausdruck dafür). Dann klappt das auch!
    Das es auch gute andere Varianten gibt, ist mir klar, die Anzahl der weißen Schafe sind hier allerdings gering, so das ich hier für eine pauschale Empfehlung eben bei der klassischen Schiene bleibe.
    Diese Empfehlung gebe ich übrigens nicht mit irgendwelchen Hintergedanken ab (z.B. Auftragserwartungen etc, deshalb ja halbanonym (kann dann auch keiner sowas behaupten) und ohne Webseitenangabe! alles also aus Idealismus, FÜR den Bauherrn gedacht und aus Spaß am Bauen! Und weil hier so nette Leute mitdiskutieren! (sogar den Platzhirschen finde ich nett, ob ihrs glaubt oder nicht.. 😉..)
  41. Architektenvertrag: Transparenzpapier zum Abmalen – Einigkeit!

    Das ist doch genau das, was ich die ganze Zeit sage *kopfschüttel*
    So, jetzt erstmal Transparentpapier auf den Bildschirm legen und abmalen.
    • Name:
    • Martin Beisse
  42. Architektenvertrag: Einigkeit erzielt! : --)

    wirklich?
    dann sind wir uns ja einig! : --)
  43. 📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 18.01.2026
    Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)

    📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 18.01.2026

    Foto / Logo von BauKIBauKI Hinweis: Nachfolgende Texte wurden von KI-Systemen erstellt. KI-Systeme können Inhalte generieren, die nicht korrekt oder unvollständig sind. Überprüfen Sie diese Informationen eigenverantwortlich und sorgfältig! Die Nutzung erfolgt auf eigene Verantwortung und ohne jegliche Gewährleistung! Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt. Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).

    Architektenvertrag prüfen: RA-Empfehlung Nürnberg & Checkliste

    💡 Kernaussagen: Vor der Beauftragung eines Architekten für ein EFH sollte der Architektenvertrag von einem spezialisierten Rechtsanwalt (RA) geprüft werden. Die Diskussion beleuchtet die Notwendigkeit einer unabhängigen Kontrolle, die Aufgabenverteilung zwischen Architekt und Bauleiter, sowie die Risiken von Standardverträgen. Die HOAIAbk.-Grundleistungen und Zusatzleistungen sollten klar definiert sein. Vertrauen ist wichtig, aber eine juristische Absicherung schützt vor unliebsamen Überraschungen.

    ⚠️ Wichtiger Hinweis: Im Beitrag Architektenvertrag: Full Service – Bauträger-Falle vermeiden! wird vor den Risiken gewarnt, wenn Architekten als Bauträger oder Generalübernehmer auftreten. Hier ist besondere Vorsicht geboten, um nicht in eine "Full Service"-Falle zu tappen.

    ✅ Zusatzinfo: Es wird empfohlen, einen RA mit Spezialisierung im Architektenrecht aus der Region Nürnberg, Fürth oder Erlangen zu konsultieren. Der Beitrag RA-Empfehlung: Ralf Schotten – Architektenvertrag Nürnberg nennt einen konkreten Ansprechpartner. Auch der Beitrag RA Nürnberg: Honorarklage – Spezialisten-Empfehlung! gibt Hinweise zur Spezialisierung.

    💰 Kosten: Die Kosten für die Prüfung eines Architektenvertrags sind im Vergleich zu den Gesamtkosten eines Hausbaus gering, können aber vor hohen finanziellen Risiken schützen. Ein Erfolgshonorar für den RA bei Kosteneinsparungen im Projekt ist denkbar, wie im Beitrag Architektenvertrag: Erfolgshonorar für Kostenersparnis möglich? diskutiert wird.

    🔧 Praktische Umsetzung: Bauherren sollten sich nicht scheuen, dem Architekten gezielte Fragen zu stellen, um dessen Kompetenz einzuschätzen. Der Beitrag Guten Architekten erkennen: Fragen zu Luftdichtheit & Co. gibt Beispiele für solche Fragen. Auch die HOAI sollte verstanden werden, um die Leistungen des Architekten richtig einordnen zu können, siehe HOAI: Grundleistungen vs. Zusatzleistungen – Vereinbarung nötig?.

    👉 Handlungsempfehlung: Fordern Sie die im Thread erwähnte Checkliste an, um Ihren Architektenvertrag systematisch zu prüfen. Nutzen Sie die Empfehlungen für Rechtsanwälte im Raum Nürnberg, Fürth, Erlangen, um eine professionelle Vertragsprüfung durchführen zu lassen. Achten Sie auf klare Formulierungen im Vertrag und definieren Sie alle Leistungen des Architekten detailliert.

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  1. BAU-Forum - Architekt / Architektur - Architektenvertrag Auflösen: Kosten, Risiken & Alternativen bei Planungsfehlern?
  2. BAU-Forum - Architekt / Architektur - Bausachverständiger vor Vertragsunterzeichnung? Kosten, Nutzen & Raum Münsterland
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  7. BAU-Forum - Architekt / Architektur - Vorplanungsauftrag mit Architekt kündigen: Gründe, Vorgehen & Honorar-Rückerstattung?
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  10. BAU-Forum - Architekt / Architektur - Architekt plant nicht: Was tun bei langer Entwurfsplanung? Fristen, Rechte, Alternativen

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