Baumangel Bauträger: Rechte, Pflichten & Vorgehen bei Streitigkeiten?
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Baumangel Bauträger: Rechte, Pflichten & Vorgehen bei Streitigkeiten?

Hallo.
Ich habe ein Problem mit meinem Bauträger. Es geht um einen strittigen Baumangel.
Ich bin der Meinung, dass ein Mangel nach einer DINAbk.-Vorschrift vorliegt. Der Bauträger ist genau der gegenteiligen Ansicht. Es geht hierbei um wenige Millimeter hin oder her, deshalb ist die Sachlage nicht 100 % eindeutig.
Im Kaufvertrag ist geregelt, dass die letzte Rate in Höhe von 2,5 % der Gesamtsumme erst nach Fertigstellung aller Leistungen und Behebung aller Mängel laut Protokoll erfolgen muss.
Der besagte Mangel ist als solcher im Protokoll vermerkt, da man bei Abnahme die DIN-Norm nicht parat hatte und ich vorsichtshalber darauf bestanden habe, dass er aufgenommen wird.
Nun ist die Sachlage so, dass zwischen dem Bauträger und mir verschiedene Schriftwechsel stattgefunden haben. Darin hat aber jeder auf seiner Sichtweise bestanden und es konnte keine Einigung erzielt werden.
In jedem Schreiben des Bauträgers wurde ich aufgefordert, die letzte Rate bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu bezahlen. Das habe ich aber nicht gemacht.
Nun kam vor ein paar Tagen ein Schreiben vom Anwalt des Bauträgers mit der Aufforderung, den Betrag zu bezahlen, ansonsten würde die Sache einen gerichtlichen Weg nehmen.
Mein Problem ist, dass die Behebung des Mangels ca. 300  -  400 € kosten wird, ein Vergleich oder gar Verlust vor Gericht deutlich mehr kosten könnte.
Deshalb meine Fragen:
Was passiert genau, wenn der Bauträger vor Gericht zieht?
Wird sofort ein Prozess eröffnet oder bekommt man dann zuvor die Möglichkeit einer (schriftlichen) Anhörung?
Bis wann müsste ich spätestens den Betrag bezahlen ohne dass weitere Kosten auf mich zukommen (könnten)?
Und ganz allgemein: Wie läuft soetwas generell ab?
Grüße
Oli
  1. Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme
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    Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme

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    Ich verstehe, dass Sie einen Streit mit Ihrem Bauträger bezüglich eines Baumangels haben. Da die Sachlage nicht eindeutig ist und es um die Einhaltung einer DINAbk.-Vorschrift geht, empfehle ich Ihnen folgende Schritte:

    • Dokumentation: Sichern Sie alle relevanten Dokumente, wie Kaufvertrag, Baubeschreibung, Protokolle, Schriftverkehr mit dem Bauträger und Fotos des Mangels.
    • Beweissicherung: Da es um wenige Millimeter geht, ist eine präzise Beweissicherung wichtig. Ein unabhängiges Gutachten kann hier Klarheit schaffen.
    • Rechtliche Beratung: Ein Anwalt für Baurecht kann Ihre Erfolgsaussichten einschätzen und Sie über die nächsten Schritte beraten.

    🔴 Gefahr: Ignorieren des Mangels kann zu Folgeschäden und Wertverlust der Immobilie führen.

    👉 Handlungsempfehlung: Holen Sie sich umgehend rechtlichen Rat und lassen Sie den Mangel durch einen unabhängigen Sachverständigen begutachten.

    📖 Wichtige Begriffe kurz erklärt

    Baumangel
    Ein Baumangel ist eine Abweichung vom vertraglich vereinbarten Zustand eines Bauwerks. Er kann die Gebrauchstauglichkeit beeinträchtigen oder den Wert mindern.
    Verwandte Begriffe: Sachmangel, Gewährleistung, Nacherfüllung
    DIN-Norm
    DIN-Normen sind technische Regeln, die von der Deutschenm Institut für Normung (DIN) erarbeitet werden. Sie dienen der Qualitätssicherung und Vereinheitlichung von Produkten und Verfahren.
    Verwandte Begriffe: VOBAbk., Baustandard, Richtlinie
    Gewährleistung
    Die Gewährleistung ist die gesetzliche Verpflichtung des Bauträgers, für Mängel am Bauwerk einzustehen. Sie beträgt in der Regel fünf Jahre ab Abnahme.
    Verwandte Begriffe: Mängelhaftung, Nacherfüllung, Schadensersatz
    Abnahme
    Die Abnahme ist die förmliche Entgegennahme des Bauwerks durch den Bauherrn. Mit der Abnahme beginnt die Gewährleistungsfrist und die Beweislast für Mängel geht auf den Bauherrn über.
    Verwandte Begriffe: Bauabnahme, Übergabe, Inbesitznahme
    Nacherfüllung
    Die Nacherfüllung ist das Recht des Bauherrn, vom Bauträger die Beseitigung von Mängeln zu verlangen. Der Bauträger hat die Pflicht, den Mangel fachgerecht zu beheben.
    Verwandte Begriffe: Mängelbeseitigung, Reparatur, Nachbesserung
    Schadensersatz
    Schadensersatz ist der finanzielle Ausgleich für Schäden, die durch einen Baumangel entstanden sind. Er kann neben der Mängelbeseitigung gefordert werden.
    Verwandte Begriffe: Entschädigung, Ausgleichszahlung, Wertminderung
    Bauträger
    Ein Bauträger ist ein Unternehmen, das Bauprojekte plant, finanziert und realisiert. Er ist Vertragspartner des Bauherrn und für die mangelfreie Erstellung des Bauwerks verantwortlich.
    Verwandte Begriffe: Bauunternehmen, Projektentwickler, Generalunternehmer

    ❓ Häufige Fragen (FAQ)

    1. Was ist ein Baumangel?
      Ein Baumangel ist eine Abweichung vom vertraglich vereinbarten Zustand eines Bauwerks. Dies kann die Nichteinhaltung von DIN-Normen, technische Fehler oder optische Beeinträchtigungen umfassen.
    2. Welche Rechte habe ich bei einem Baumangel?
      Als Bauherr haben Sie das Recht auf Nacherfüllung, d.h. der Bauträger muss den Mangel beseitigen. Bei Verweigerung oder Unzumutbarkeit der Nacherfüllung können Sie Schadensersatz fordern oder den Mangel selbst beseitigen lassen und die Kosten vom Bauträger verlangen.
    3. Was ist die Gewährleistungsfrist für Baumängel?
      Die Gewährleistungsfrist für Baumängel beträgt in der Regel fünf Jahre ab Abnahme des Bauwerks. Innerhalb dieser Frist muss der Bauträger für Mängel einstehen.
    4. Wie gehe ich vor, wenn der Bauträger den Mangel bestreitet?
      Wenn der Bauträger den Mangel bestreitet, sollten Sie ein unabhängiges Gutachten erstellen lassen, um den Mangel nachzuweisen. Dokumentieren Sie den Mangel detailliert und fordern Sie den Bauträger schriftlich zur Mängelbeseitigung auf.
    5. Was kostet ein Gutachten zur Feststellung eines Baumangels?
      Die Kosten für ein Gutachten zur Feststellung eines Baumangels variieren je nach Umfang und Komplexität des Mangels. Sie können mit Kosten im Bereich von einigen hundert bis mehreren tausend Euro rechnen.
    6. Kann ich bei einem Baumangel vom Vertrag zurücktreten?
      Ein Rücktritt vom Vertrag ist nur in Ausnahmefällen möglich, wenn der Mangel erheblich ist und die Nacherfüllung unzumutbar oder fehlgeschlagen ist. Dies sollte immer durch einen Anwalt geprüft werden.
    7. Was ist eine Abnahme?
      Die Abnahme ist die förmliche Entgegennahme des Bauwerks durch den Bauherrn. Mit der Abnahme beginnt die Gewährleistungsfrist und die Beweislast für Mängel liegt beim Bauherrn.
    8. Wie kann ich mich vor Baumängeln schützen?
      Um sich vor Baumängeln zu schützen, sollten Sie einen detaillierten Bauvertrag abschließen, die Bauausführung regelmäßig kontrollieren und bei Auffälligkeiten sofort reagieren. Lassen Sie sich von einem unabhängigen Sachverständigen beraten.

    🔗 Verwandte Themen

    • Bauvertrag prüfen lassen
      Vor Baubeginn sollte der Bauvertrag von einem Anwalt geprüft werden, um Risiken zu minimieren.
    • Mängelprotokoll erstellen
      Bei der Abnahme sollten alle Mängel in einem Protokoll festgehalten werden.
    • Selbstständiges Beweisverfahren
      Ein selbstständiges Beweisverfahren kann zur Klärung von Baumängeln eingeleitet werden.
    • Mediation bei Baustreitigkeiten
      Eine Mediation kann helfen, Streitigkeiten mit dem Bauträger außergerichtlich beizulegen.
    • Bauherrenhaftpflichtversicherung
      Eine Bauherrenhaftpflichtversicherung schützt vor Schäden, die während der Bauphase entstehen.
  2. Bauträger Mangelprotokoll: Nachweispflicht vs. Behebung?

    Wo ist denn das Problem
    Sie haben einen Mangel im Protokoll vermerken lassen.
    Nun muss der Bauträger doch nachweisen, dass es KEIN Mangel ist oder den Mangel beheben?
    Oder habe ich da was falsch verstanden?
    Ob das die nicht-Bezahlung rechtfertigt weiß ich nicht. Daher auch keine Rechtsberatung.
    Ich würde jedoch mal die Gegenfrage stellen:
    Wenn an Ihrem gesamten Haus "nur" 400,- Mangel vorliegen, dann freuen Sie sich doch bitte. Da haben andere ganz andere Mängel.
    Sorry, aber wg. 400,- € rummachen. Da ist alleine die Erst-Beratung beim Anwalt sicherlich teuerer.
    Nur Laie, kein Fachmann.
  3. Baumangel: Fachmeinung & Sicherungseinbehalt bei Mängeln

    Alternativ kann man sich ja
    hier noch eine Meinung anderer Fachleute einholen, ob sie das Problem als echten Mangel sehen oder nicht.
    Weiterhin dürfte sich ja der Sicherhaltseinbehalt max. beim 3-fachen der Mängelbeseitigungskosten bewegen, wo bei einem Mangel von 400 € dem Bauträger selbst bei einem sehr preiswerten 100.000 € Haus mal eben 1.300 € unberechtigt vorenthalten werden.
  4. Schlusszahlung verweigern: Vertrag vs. Mängelbeseitigung

    Logisch, es sind nur 400 €. ABER ...
    Logisch, es sind nur 400 €. ABER im Vertrag ist ganz klar geregelt, dass die letzten 2,5 % des Gesamtbetrages nur dann bezahlt werden müssen, wenn ALLE im Protokoll aufgeführten Mängel behoben sind.
    D.h. es ist kein Sicherheitseinbehalt von meiner Seite, sondern eine Verweigerung der Schlusszahlung laut Vertrag.
    Hintergrund ist auch der, dass im Nachhinein noch verschiedene andere Mängel aufgetreten sind, die der Bauträger auch nicht beheben will. Und er stellt sich auf den Standpunkt, dass ich dafür nichts von der Schlusszahlung einbehalten darf, weil das so nicht im Vertrag steht.
    Damit ich wenigstens noch ein Druckmittel habe, habe ich diese letzten 2,5 % einbehalten. Denn wenn dieses Geld weg ist, dann werden die weiteren Mängel garantiert nicht mehr behoben. Und dann müsste ich klagen ...
    Oder könnte ich in der Tat (auch wenn das nirgendwo im Vertrag geregelt ist) einen gewissen Betrag für die nachträglich gemeldeten Mängel einbehalten?
  5. Rechtsberatung bei Baumängeln: Vorgehen & Kosten klären

    Dann ist die einzige richtige Antwort die,
    gehen Sie zur einer Rechtsberatung, die natürlich Geld kostet (Stichwort: Erstberatung) und klären Sie dann das weitere Vorgehen ab.
    Wir kennen Ihre Mängel nicht und Ihren Vertrag auch nicht. Vielleicht ist ja schon für Sie "nachteilig" der Schriftverkehr gelaufen.
    Das kann das Forum aus der Ferne leider nicht leisten.
  6. Baumangel-Diskussion: Forum zur Streitklärung nutzen?

    Und ich verstehe nicht
    weshalb der Mangel hier nicht zur Disposition gestellt wird, da wäre dann wohl schon eine Tendenz für einen möglichen Rechtsstreit erkennbar. Dafür ist doch das Forum da, oder besteht die Angst hier gesagt zu bekommen, man muss zahlen?
    Wenn Sie sich an den Vertragstext halten und sonst keine Mängel im Protokoll aufgeführt sind, bleibt Ihnen für die jetzt entdeckten Mängel wohl sowieso nur der Rechtsweg, noch dazu, da das Verhältnis zum Bauträger jetzt recht eisig sein dürfte.
  7. Baumangel: Vertrag > Annerkannte Regeln der Technik > DIN

    Vergiss die DINAbk..
    Es gilt in dieser Reihenfolge:
    • Was im Vertrag vereinbart ist
    • Mängelfreiheit nach den "anerkannten Regeln der Technik"

    DIN heißt "Deutsche Industrie Norm"  -  mehr nicht. Das ist natürlich oft konform mit den aRdT und auch im Vertrag kann man auf DIN zurückgreifen, aber es wird nicht automatisch DIN-Konformität vereinbart. Was aRdT sind, ist natürlich Auslegungssache. Wenn man sich darüber streitet, werden (z.B. Maßtoleranzen) schon die entspr. DIN Vorschriften eine große Rolle spielen, aber wie gesagt: nicht automatisch.
    Ohne ihr konkretes Problem zu kennen, kann man natürlich nicht viel sagen.

  8. DIN-Normen: Regelwerke vs. Vorschriften im Baurecht

    Nicht ganz richtig so
    DINAbk. ist schon seit ewigsten Zeiten nicht mehr die Deutsche Industrie Norm, sondern "Deutsches Institut für Normung e.V. "
    Als e.V. verfassen diese Ausschüsse auch keine Vorschriften, sondern Regelwerke.
    Ein Gewerk gilt dann als Mängelfrei wenn es den "anerkannten regeln der Technik" entspricht. Dazu muss es eine übliche Beschaffenheit aufweisen.
    Eine DIN Norm muss sich den (widerlegbaren) Anschein anrechnen lassen aRdT zu sein. (Mindestanforderung und besser geht immer)
    Hierzu kommen noch diverse Merkblätter, Richtlinien usw ...
    Abweichungen von DNAbk. Normen sind möglich und stellen als solches nicht unbedingt einen Mangel dar (Vereinbarte Sonderkonstruktion, optische Beeinträchtigung/hinzunehmende optische Unregelmäßigkeit usw.)
    Ohne Sachverhalt nicht zu beantworten
  9. Gerichtlicher Ablauf bei Baumängeln: Fristen & Konsequenzen

    Mangel
    Also wie in der Ausgangsfrage geschrieben, interessiert mich momentan vielmehr der gerichtliche Ablauf.
    Was passiert, wenn ich bis zur gesetzten Frist nicht bezahle? Welches Schreiben kommt von Gericht? Hat man dann immer noch Zeit zu bezahlen? Oder kommt zwingend ein Gerichtstermin?
    Der Mangel als solches ist vielleicht nicht spektakulär. Aber im Gesamtkontext gesehen eher schon. Es geht konkret um eine Leibung im Fenster. Die DINAbk.-Norm sagt, dass bei 10 cm Leibung die Toleranz (Schräge) max. 4 mm betragen darf. Bei uns sind es 5  -  6 mm.
    Es geht darum, dass der Bauträger seit einem halben Jahr die Mängel, die wir nachträglich gemeldet haben, nicht behebt. Ein großer Punkt ist bspw. das undichte Carportdach. Bei starkem Regen und entsprechender Windrichtung läuft Regenwasser zwischen Carportdach und Fassade durch. Ich habe das schön mit Fotos dokumentiert und auch mehrere Fristen zur Behebung gesetzt. Der Bauträger sagt: "Nö, wir können keinen Mangel erkennen. "
    Leider sagt er nicht, dass er nie bei Regenwetter da war, sondern immer nur bei Sonnenschein.
    Habe also keine Lust auf den Rechtsweg, versuche aber so lange wie möglich, mein Geld und das letzte Druckmittel zu behalten. Und das möchte ich eben ausreizen bis zu dem Zeitpunkt, an dem es für mich Geld kostet.
    Deshalb die Frage, ab wann Gerichtskosten, Anwaltskosten des Bauträger usw. auf mich zukommen könnten und zu welchem Zeitpunkt ich spätestens bezahlen soll, damit ich keine weiteren Kosten und Mühen habe.
  10. Baumangel Laibung: Hinzunehmende optische Unregelmäßigkeit?

    Tja
    das andere (Undichtigkeiten usw ...) wäre dramatischer. Bei der Laibung könnte es sich sogar um eine (Hinzunehmende optische Unregelmäßigkeit" handeln. Müsste geprüft werden.
    Also Abnahme war bereits unter Vorbehalt der Mängel?
    wenn ja: Hat er diese Anerkannt? Bis zu diesem Zeitpunkt (Beweislastumkehr) muss er beweisen das was er gemacht hat richtig ist.
    wenn nein: Abnahme erfolgt? Somit müsst ihr Beweisen das etwas falsch ist.
    Zahlungsverweigerung: Er leitet Aufgrund der behaupteten Mängel ein selbständiges Beweisverfahren ein. Hier prüft ein vom Gericht beauftragter Sachverständiger die Fragen im Beweisbeschluss des Antragstellers.
    Der unterlegene zahlt die Zeche, wenn nein geht es direkt in die Klage ... Zeche zahlt wie vor ...
  11. Baumangel Streit: Anwaltskosten & Vergleich vor Gericht

    Das Ganze
    läuft auf "Verdienst für Anwälte" hinaus.
    Beginnen wird die Geschichte mit Schrfitwechsel zwischen den Anwälten. Kostet.
    Kommt es zu keiner Einigung, geht es vor Gericht. Da wird es wegen der Abweichung zur zulässigen Toleranz von ca. 2 mm einen Richter geben, der Ihnen gleich "wohlgesonnen ist", weil Sie ihn mit einem solchen Kleinkram behelligen. Enden wird es mit einem Vergleich. (Ein Urteil wird der Richter nicht fällen, (zu viel Arbeit) bei dem Kleinkram.
    Unterm Strich kostet Sie das ganze mehr als die Mängelbeseitigung.
  12. Mängelbeseitigung ankündigen: Frist setzen & Abzug von Rate

    ich würde
    einen Brief schreiben, in dem ich ankündige, die Mängel von einem Fachunternehmer beseitigen zu lassen, wenn nicht bis dann und dann der Mangel vom Bauträger behoben wird (ca. 14 Tage)
    Den Mangel würde ich vorschätzen und den dreifachen Satz von der Schlussrate abziehen und den Rest sofort bezahlen.
    Also, schiefe Fensterleibung 2 Monteurstunden x 50 € x 3 = 300 €
    + Wandabdichtung erneuern 2 Monteure x 4 h + Material 200 € x 3 = 1800,- € macht zusammen 2100,- € Abzug.
    Wenn der Bauträger also noch 7000,- € von Ihnen bekommt, überweisen Sie 4900,- €.
    Alles andere wäre bösartig.
    Gruß Christian
    • Name:
    • Herr Chr-503-Sto
  13. Baumangel Außenbereich: Abnahme versäumt – VOB relevant?

    Abnahme des Objektes
    Das Heikle an der Sache ist die:
    Wir hatten die Abnahme des Hauses im Juli 2007, da war der Außenbereich noch nicht fertiggestellt. D.h. Hofeinfahrt und Carport wurden erst ein halbes Jahr später (im Januar bzw. Februar 2008) fertiggestellt.
    Leider haben wir er versäumt, eine Abnahme zu fordern. Jetzt hat sich gezeigt, dass die Hofeinfahrt nicht den Richtlinien der VOBAbk. entspricht. Die Fugen zwischen den Pflastersteinen sind an vielen Stellen zu groß und selbige wurden auch nur minimal mit Sand ausgekehrt (es ist also kaum mehr Sand dazwischen vorhanden).
    Jetzt haben wir das bemerkt (bzw. wurden von einem Freund darauf hingewiesen), dies beim Bauträger als Mangel angegeben und auf eine Abnahme der Außenanlage bestanden.
    Der Bauträger ist der Ansicht, dass a) keine Abnahme mehr erforderlich ist, da wir schon im Februar darauf hätten hinwirken müssen, dass es eine Abnahme des Außenbereichs gibt und b) dass wir im Vertrag unterschrieben haben, dass mit Abnahme des noch nicht fertiggestellten Objekts die danach entstehenden Mängel nicht dem Bauträger angelastet werden können.
    Also wird weder am undichten Carportdach als auch am Außenbereich noch irgendetwas gemacht. Deshalb beharre ich auch so auf diesen Leibungs-Mangel, der definitiv im Protokoll drinsteht ...
  14. Schlussrate einbehalten: Baumangel als Druckmittel genutzt

    Der Bauträger bekommt noch ...
    Der Bauträger bekommt noch sage und schreibe 3.000 €!
    Ich habe ja bereits 2/3 der Schlussrate bezahlt, nachdem der Außenbereich im Januar fertig gestellt wurde (hätte ich auch noch nicht machen müssen, wegen der Leibung). Aber gutmütig wie man ist ...
    Das restliche Geld habe ich jedoch einbehalten mit dem Hinweis, dass dies als Einbehalt für eben jene Mängel zu verstehen ist.
    Tja, und jetzt klopft halt der Anwalt.
  15. Einzug = Abnahme? Beweislastumkehr bei Baumängeln

    Einzug = Abnahme?
    die klären wäre ob der Einzug nicht rechtlich auch die Abnahme bewirkt hat. Womit Sie dann in der "Beweislastumkehr" sind.
    Fazit: Das kostet erstmals Geld. Die Fugen können Sie doch mit Sand selber einkehren. Und zu große Fugen. Ja kann optisch störend sein, aber ist es auch ein "Technischer" Mangel?
    Fazit: Wenn das absolut der einzige Mangel an Ihrem Bau ist, dann Gratuation. Da gibt es andere die haben ganze andere Mängel.
    Vrmtl. gab es jedoch eh keinen unabhängigen Bauleiter, womit die ggf. vorhandenen anderen (inzw. wohl nicht mehr sichtbaren Mängel) eh nicht entdeckt wurden.
    Persönliche Meinung, keine Rechtsberatung.
  16. Baumangel Pflaster: VOB nicht vereinbart – trotzdem Mangel?

    Nein das entgleitet nun aber ...
    Abnahme durch Inbetriebnahme / Nutzung? Wage ich bei den Mängeln schwer zu bezweifeln ... soll ein Jurist klären!
    Jetzt ist das Pflaster nicht entsprechend VOBAbk. ausgeführt und somit ein Mangel? Nö! Die VOB ist garantiert NICHT vereinbart und somit auch nicht die ATV der VOB / C. Wäre die VOB hier konkludent vereinbart gewesen hätte es eine förmliche Abnahme geben müssen.
    Auch das etwas nicht entsprechend VOB/C ATV ausgeführt wurde interessiert eigentlich nicht den selbst in der VOB steht das davon auszugehen ist das ein Gewerk dann als Mangelfrei gilt wenn es den anerkannten Regeln der Technik entspricht! Die ATV DINAbk. der VOB haben einen anderen Zweck und sind als Mangelgrund wenig aussagekräftig.
    Wenn die ausgespülten Pflasterfugen nun ein Mangel sein soll dann wäre ja auch zu fragen (Bauträger seitig) ob eventuell mal schön mit einem Hochdruckreiniger Auto oder Pflasterfläche gereinigt wurde. War bei der Gewerksübernahme nicht so (Protokolliert? Nö!) also war das damals noch nicht! Also damals kein Mangel und jetzt selber herbeigeführt?
    Die unregelmäßige Fensterlaibung?
    welches Zimmer? Anspruch an Technik und Optik werden dann prozentual gequotelt, hiernach der Anteil der Beeinträchtigung an der Optik wiederum an diesem Teil und dem Wert des Gegenstandes (Wandputz/Laibung) festgemacht. Bei sowas kommen in der Regel nur ein Kinobesuch für 2 und eine Tüte Popcorn raus.
  17. VOB/B Abnahme: Förmliche Abnahme oder Nutzung entscheidend?

    Einspruch Euer Ehren
    Zitat: "Wäre die VOBAbk. hier konkludent vereinbart gewesen, hätte es eine förmilche Abnahme geben müssen"
    Wieso das?
    Nach VOB/B 2006 hat eine förmliche Abnahme dann stattzufinden, "wenn eine Partei es verlangt".
    Hat der AN keine Abnahme verlangt, gilt X Werktage ab Benutzung das Werk als abgenommen.
  18. Baumangel Streit: Ärger über eigene Fehler vs. Bauträger

    Werter Fragesteller
    kann es vielleicht einfach nur sein, das SIE sich ärgern, weil SIE selbst etwas vergessen, oder übersehen haben?
    Kann es sein, das SIE einfach sich nur über IHRE eigene Schusseligkeit geärgert haben und nun dem Bauträger eines "auswischen" wollen?
    Nun den, streiten Sie doch ruhig, wenn Geld keine Rolle spielt.
    Ich würde mit dem Bauträger nen Bier trinken gehen, denn man sieht sich immer zweimal im Leben
    • Name:
    • Herr Lar-2038-Zuc
  19. Baumangel Außenanlage: Abnahme verpasst – Rechte verwirkt?

    Das
    riecht unangenehm nach "Drittelfinanzierer".
    Zitat:
    "Jetzt haben wir das bemerkt (bzw. wurden von einem Freund darauf hingewiesen), dies beim Bauträger als Mangel angegeben und auf eine Abnahme der Außenanlage bestanden.
    Der Bauträger ist der Ansicht, dass a) keine Abnahme mehr erforderlich ist, da wir schon im Februar darauf hätten hinwirken müssen, dass es eine Abnahme des Außenbereichs gibt"
    Der Bauträger hat Recht. Sie können jetzt keine Abnahme mehr fordern. Nach § 12 VOBAbk./B gilt, wenn der AN keine Abnahme gefordert hat, das Werk 6 Werktage nach Beginn der Nutzung als abgenommen.
  20. 🔴 Baumangel Lappalie: Anwalt & Gericht – Kostenrisiko!

    Ja, gehen sie sofort zum Anwalt.
    hoffentlich gibt es auch einen Gerichtstermin, der sie hoffentlich viel Geld kosten wird! Wegen solcher Lappalien so eine Aufstand machen ist doch widerlich.
  21. 📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 16.01.2026
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    📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 16.01.2026

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    Baumangel Bauträger: Rechte, Pflichten & Vorgehen bei Streit

    💡 Kernaussagen: Bei Streitigkeiten mit dem Bauträger wegen Baumängeln ist es entscheidend, die vertraglichen Vereinbarungen, die anerkannten Regeln der Technik und die DINAbk.-Normen zu berücksichtigen. Eine frühzeitige Rechtsberatung kann helfen, das weitere Vorgehen abzuklären. Die Frage, ob eine Abnahme bereits erfolgt ist, spielt eine wichtige Rolle bei der Beweislastumkehr. Bei geringfügigen Mängeln sollte das Kostenrisiko eines Rechtsstreits abgewogen werden.

    ⚠️️ Wichtiger Hinweis: Im Beitrag 🔴 Baumangel Lappalie: Anwalt & Gericht – Kostenrisiko! wird vor den hohen Kosten eines Rechtsstreits wegen geringfügiger Mängel gewarnt.

    ✅ Zusatzinfo: Der Beitrag Baumangel: Vertrag > Annerkannte Regeln der Technik > DIN stellt klar, dass die vertraglichen Vereinbarungen Vorrang vor den anerkannten Regeln der Technik und den DIN-Normen haben.

    👉 Handlungsempfehlung: Klären Sie, ob eine Abnahme bereits stattgefunden hat und welche Vereinbarungen im Vertrag getroffen wurden. Ziehen Sie bei Unsicherheiten eine Rechtsberatung in Betracht, wie im Beitrag Rechtsberatung bei Baumängeln: Vorgehen & Kosten klären empfohlen wird. Prüfen Sie alternative Streitbeilegungsmethoden, um hohe Anwalts- und Gerichtskosten zu vermeiden.

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