Gewährleistungsbürgschaft verlängern: Rechte, Fristen & Vorgehen bei Mängeln in Hessen?
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Gewährleistungsbürgschaft verlängern: Rechte, Fristen & Vorgehen bei Mängeln in Hessen?

Liebe Forenteilnehmer,
bei einem Gewerk an meinem Haus kam es zu einem erheblichen Mangel, der im Abnahmeprotokoll aufgenommen wurde. Im Anschluss hat der AN'er zweimalig nachgebessert ohne den Mangel zu beheben. Es gibt weitere Mängel / Forderungen, die strittig sind.
Der AN'er hat sich unbegründet trotz Aufforderung danach ca. 1,5 Jahre geweigert an der Mangelbeseitigung mitzuwirken. Aktuell wird unter Leitung und Verantwortung des Architekten dieser Mangel behoben wobei es unklar ist ob bei dieser Ausführung es später dennoch zu Folgeschäden kommen kann.
Eine unbefristete Gewährleistungsbürgschaft des AN'ers wurde nach der Abnahme vor ca. 2 Jahren ausgestellt dessen Rückgabe nun ansteht.
Gibt es ein Recht, den Beginn der Gewährleistungsbürgschaft auf das Ende der Mangelbeseitigungsarbeiten zu setzen für einen Mangel, den der AN'er verursacht hat, dessen fachgerechte Behebung er aber sich entzogen hat?
Vielen Dank und viele Grüße, Thomas
PS: Bundesland Hessen
  1. Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme
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    Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme

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    Ich verstehe, dass Sie Probleme mit Mängeln an Ihrem Haus haben und sich fragen, wie Sie Ihre Gewährleistungsbürgschaft verlängern können. Da der Auftragnehmer (AN) die Mängel trotz Nachbesserungsversuchen nicht behoben hat und weitere strittige Forderungen bestehen, ist es wichtig, Ihre Rechte zu sichern.

    Grundsatz: Eine Gewährleistungsbürgschaft dient als Sicherheit für die Mängelbeseitigungsansprüche des Auftraggebers (AGAbk.) gegenüber dem Auftragnehmer (AN). Sie sichert die Kosten der Mängelbeseitigung ab, falls der AN insolvent wird oder seinen Verpflichtungen nicht nachkommt.

    Verlängerung der Gewährleistungsbürgschaft: Eine automatische Verlängerung der Gewährleistungsbürgschaft ist in der Regel nicht vorgesehen. Die Bürgschaftsurkunde enthält meist eine Laufzeitbegrenzung. Allerdings kann sich die Laufzeit faktisch verlängern, wenn die Verjährung der Mängelansprüche gehemmt wird. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der AN die Mängel anerkennt oder wenn ein gerichtliches Verfahren eingeleitet wird.

    Vorgehen:

    • Mängel dokumentieren: Führen Sie eine detaillierte Dokumentation aller Mängel, Nachbesserungsversuche und Folgeschäden.
    • Frist setzen: Setzen Sie dem AN eine angemessene Frist zur Mängelbeseitigung.
    • Rechtlichen Rat einholen: Konsultieren Sie einen Anwalt für Baurecht, um Ihre Rechte und Möglichkeiten zu prüfen.
    • Bürgschaft in Anspruch nehmen: Wenn der AN die Mängel nicht innerhalb der Frist beseitigt, können Sie die Gewährleistungsbürgschaft in Anspruch nehmen.

    👉 Handlungsempfehlung: Ich empfehle Ihnen dringend, sich an einen Anwalt für Baurecht zu wenden, um die Erfolgsaussichten einer Inanspruchnahme der Bürgschaft zu prüfen und die notwendigen Schritte einzuleiten. Klären Sie auch, ob die Bürgschaftssumme ausreichend ist, um alle Mängelbeseitigungskosten abzudecken.

    📖 Wichtige Begriffe kurz erklärt

    Gewährleistung
    Die Gewährleistung ist die gesetzliche Verpflichtung eines Auftragnehmers, für Mängel an seiner Leistung einzustehen. Sie beginnt mit der Abnahme des Werks und dauert in der Regel fünf Jahre. Während der Gewährleistungsfrist hat der Auftraggeber das Recht, Mängelbeseitigung zu verlangen.
    Verwandte Begriffe: Garantie, Mängelhaftung, Sachmangel.
    Gewährleistungsbürgschaft
    Eine Gewährleistungsbürgschaft ist eine Sicherheit, die ein Auftragnehmer einem Auftraggeber stellt, um die Erfüllung der Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers abzusichern. Sie dient als finanzielle Absicherung für den Fall, dass der Auftragnehmer während der Gewährleistungsfrist auftretende Mängel nicht beseitigt.
    Verwandte Begriffe: Bürgschaft, Sicherheit, Mängelansprüche.
    Mangel
    Ein Mangel ist eine Abweichung der erbrachten Leistung von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit. Ein Mangel kann die Tauglichkeit der Leistung beeinträchtigen oder ihren Wert mindern. Mängel können sowohl offenkundig als auch versteckt sein.
    Verwandte Begriffe: Sachmangel, Rechtsmangel, Fehler.
    Abnahme
    Die Abnahme ist die Erklärung des Auftraggebers, dass er die Leistung des Auftragnehmers als im Wesentlichen vertragsgemäß akzeptiert. Mit der Abnahme beginnt die Gewährleistungsfrist. Die Abnahme sollte schriftlich erfolgen und eventuelle Vorbehalte wegen bekannter Mängel enthalten.
    Verwandte Begriffe: Übergabe, Bauabnahme, Teilabnahme.
    Verjährung
    Die Verjährung ist der Zeitraum, nach dessen Ablauf ein Anspruch nicht mehr gerichtlich durchgesetzt werden kann. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt in der Regel fünf Jahre ab Abnahme des Werks. Die Verjährung kann jedoch gehemmt werden, beispielsweise durch Verhandlungen oder gerichtliche Schritte.
    Verwandte Begriffe: Frist, Verjährungsfrist, Anspruch.
    Bürge
    Der Bürge ist eine Person oder Institution (z.B. eine Bank oder Versicherung), die sich verpflichtet, für die Schulden eines anderen (des Auftragnehmers) einzustehen, falls dieser seinen Verpflichtungen nicht nachkommt. Im Falle einer Gewährleistungsbürgschaft ist der Bürge verpflichtet, die Kosten der Mängelbeseitigung zu übernehmen, wenn der Auftragnehmer insolvent wird oder sich weigert, die Mängel zu beseitigen.
    Verwandte Begriffe: Sicherheit, Garantie, Haftung.
    Mängelbeseitigung
    Die Mängelbeseitigung umfasst alle Maßnahmen, die erforderlich sind, um einen Mangel an einer erbrachten Leistung zu beheben. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Mängelbeseitigung innerhalb einer angemessenen Frist durchzuführen. Die Kosten der Mängelbeseitigung trägt in der Regel der Auftragnehmer.
    Verwandte Begriffe: Nachbesserung, Reparatur, Instandsetzung.

    ❓ Häufige Fragen (FAQ)

    1. Was ist eine Gewährleistungsbürgschaft?
      Eine Gewährleistungsbürgschaft ist eine Sicherheit, die ein Auftragnehmer (AN) einem Auftraggeber (AG) stellt, um die Erfüllung der Gewährleistungsansprüche des AG abzusichern. Sie dient als finanzielle Absicherung für den Fall, dass der AN während der Gewährleistungsfrist auftretende Mängel nicht beseitigt. Die Bürgschaft deckt die Kosten der Mängelbeseitigung ab.
    2. Wie lange dauert die Gewährleistungsfrist?
      Die Gewährleistungsfrist für Bauleistungen beträgt in Deutschland in der Regel fünf Jahre ab Abnahme des Werks. Diese Frist ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGBAbk.) geregelt. Es gibt jedoch Ausnahmen, beispielsweise bei arglistig verschwiegenen Mängeln, bei denen die Frist länger sein kann.
    3. Was passiert, wenn der Auftragnehmer insolvent geht?
      Wenn der Auftragnehmer während der Gewährleistungsfrist insolvent geht, sichert die Gewährleistungsbürgschaft die Ansprüche des Auftraggebers. Der Auftraggeber kann die Bürgschaft in Anspruch nehmen, um die Kosten für die Mängelbeseitigung zu decken. Es ist wichtig, die Insolvenz dem Bürgen (z.B. einer Bank oder Versicherung) unverzüglich mitzuteilen.
    4. Kann die Gewährleistungsfrist verlängert werden?
      Die Gewährleistungsfrist selbst kann nicht direkt verlängert werden. Allerdings kann die Verjährung der Mängelansprüche gehemmt werden, beispielsweise durch Verhandlungen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer oder durch die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens. In diesen Fällen verlängert sich faktisch der Zeitraum, in dem Mängelansprüche geltend gemacht werden können.
    5. Was ist der Unterschied zwischen Gewährleistung und Garantie?
      Die Gewährleistung ist eine gesetzliche Verpflichtung des Auftragnehmers, für Mängel an seiner Leistung einzustehen. Die Garantie ist eine freiwillige Zusicherung des Herstellers oder Händlers, die über die gesetzliche Gewährleistung hinausgeht. Die Garantiebedingungen sind in der Regel im Garantieschein festgelegt.
    6. Wie muss ein Mangel dokumentiert werden?
      Ein Mangel sollte detailliert und nachvollziehbar dokumentiert werden. Dies umfasst eine Beschreibung des Mangels, Fotos oder Videos, Datum der Feststellung und gegebenenfalls Zeugenaussagen. Die Dokumentation dient als Beweismittel im Streitfall.
    7. Was bedeutet Abnahme?
      Die Abnahme ist die Erklärung des Auftraggebers, dass er die Leistung des Auftragnehmers als im Wesentlichen vertragsgemäß akzeptiert. Mit der Abnahme beginnt die Gewährleistungsfrist. Die Abnahme sollte schriftlich erfolgen und eventuelle Vorbehalte wegen bekannter Mängel enthalten.
    8. Welche Rolle spielt der Architekt bei Mängeln?
      Der Architekt kann eine wichtige Rolle bei der Feststellung und Beseitigung von Mängeln spielen. Er kann die Bauausführung überwachen, Mängel feststellen und deren Beseitigung koordinieren. Zudem kann er als Sachverständiger bei Streitigkeiten zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer hinzugezogen werden.

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      Informationen zur Beauftragung eines Sachverständigen zur Feststellung und Bewertung von Baumängeln.
  2. Gewährleistungsbürgschaft: Fragen zu Frist, Mangel & Architekt

    Foto von Ralf Wortmann

    Verlängerung der Gewährleistungsbürgschaft
    Hallo, Thomas!
    Bevor ich Antworten kann, habe ich noch ein paar Fragen:
    • Die Abnahme (= Beginn der Gewährleistung) war vor 2 Jahren und schon jetzt steht die Rückgabe einer unbefristeten Gewährleistungsbürgschaft an? Welche Gewährleistungsfrist wurde vereinbart?
    • Wer beseitig derzeit diesen Mangel, Sie, oder doch der Auftragnehmer?
    • Um was für einen Mangel handelt es sich denn, der derzeit beseitigt wird? Wie wird er beseitigt? Welche späteren Folgeschäden befürchten Sie?
    • Welche Mängel und streitgen Forderungen gibt es sonst noch?
    • Haben Sie mit dem Architekten, der die Mängelbeseitigung offenbar überwacht, einen Vertrag über diese Leistung? Hält er diese Mängelbeseitigung für in Ordnung oder ist es der Architekt, der die von Ihnen genannten Folgeschäden befürchtet?
    • Um was für eine Bürgschaft handelt es sich genau? Bürgschaft auf erstes Anfordern? Wieviel Prozent der Gesamtbaukosten? Reicht sie der Höhe nach aus, um auf jeden Fall alle sonstigen Mängel und etwaigen Folgeschäden abzudecken? Falls nicht, sollten Sie unbedingt möglichst bald durch einen unabhängigen Sachverständigen klären lassen, was es mit der Mängelbeseitigungsmaßnahme auf sich hat und ob die übrigen Mängel tatsächlich welche sind, oder nicht.

    Prinzipiell schon mal so viel vorab: Es kommt darauf an, ob die derzeit laufende Mängelbeseitigung den anerkannten Regeln den Technik entspricht und zu einer vollständige Beseitigung der Mängel führt. Dazu gehören auch Fragen der Haltbarkeit und der Gefahr des (im Vergleich zur ursprünglich geschuldeten mangelfreien Leistung) Entstehens von Folgeschäden.
    Entspricht die Mängelbeseitigung nicht den anerkannten Regeln der Technik und / oder führt sie nicht zu einer vollständigen Beseitigung der Mängel, bleiben weiterhin bei Ihnen Ansprüche bestehen, nämlich entweder auf Nachbesserung in einer Weise, die den o.g. Voraussetzungen entspricht, oder auf Kostenvorschuss für eine solche Maßnahme (wobei sie hierfür zuvor einige rechtliche Regeln beachten müssten) oder (z.B. im Falle der Unzumutbarkeit weiterer Mängelbeseitigungsmaßnahmen) ein Anspruch auf Baupreisminderung. Diese finanziellen Ansprüche könnten Sie u.U. realisieren, in dem Sie die Gewährleistungs-Bürgschaft in Anspruch nehmen.
    Wenn der AN sich weigert und Sie selbst derzeit in Vorleistung treten, sollten Sie schnellstens die rechtlichen Weichen stellen, um die Bürgschaft in Anspruch zu nehmen. Bevor Sie Mängel selbst beseitigen, müssen Sie dem AN Fristen setzen, ggf. mit Ablehnungsandrohung. Ein weiterer Punkt: Besonders bei gravierenden Mängeln müssen Sie zuvor prozessicher Beweise sichern, am besten geht das natürlich durch eine gerichtliches selbständiges Beweisverfahren. Sonst vernichten Sie Ihre eigenen Beweise.
    Eine "Verlängerung" der Gewährleistungsbürgschaft ist so nicht ohne weiteres möglich. Wenn es noch andere Streitpunkte gibt, ist es auch nicht immer ratsam, noch weitere Jahre zu warten, denn Sie tragen, falls die Bürgschaft nicht reicht, bis dahin das Insolvenzrisiko des AN.
    Ralf

  3. Gewährleistung: Architektenvertrag, Fristen & Baumängel-Details

    Ich bin beeindruckt ...
    Ich bin beeindruckt hier spricht ein RA. Erst mal vielen Dank für die ausführlichen Infos. Ich versuche mal hier einige Nachfragen zu beantworten:
    1,- Die Abnahme (= Beginn der Gewährleistung) war vor 2 Jahren und schon jetzt steht die Rückgabe einer unbefristeten Gewährleistungsbürgschaft an? Welche Gewährleistungsfrist wurde vereinbart?
    Vertrag vom Architekt formuliert = "Bauleistungsauftrag" Gewährleistung wie folgt "Es werden 5 Jahre Gewährleistung nach BGBAbk. vereinbart. 5 % der Vertragssumme (brutto) wird für zwei Jahre einbehalten. Es kann eine Bankbürgschaft gestellt werden". Daraufhin wurde von zwei Jahren diese unbefristete Bürgschaft ausgestellt.
    2,- Wer beseitig derzeit diesen Mangel, Sie, oder doch der Auftragnehmer?
    Weder noch, der Architekt versucht dies mit eigenen, anderen Auftragnehmern.
    3,- Um was für einen Mangel handelt es sich denn, der derzeit beseitigt wird? Wie wird er beseitigt? Welche späteren Folgeschäden befürchten Sie?
    Es handelt sich um eine schwerwiegende Beschädigung des Außenmauerwerks am unteren Putzabschluss kurz unterhalb Geländeoberkante. Es besteht die Gefahr, dass Feuchtigkeit in das Mauerwerk eindringt und den Sockelputz hinterwandert. Architektenseitig wurde vor ca. 2-3 Wochen (!) versucht mit dritten AN'ern den Mangel zu beheben. Sowohl die Methode als auch die Verträglichkeit der verwendeten Materialien wurden weder schriftlich bestätigt noch herstellerseitig bescheinigt. Kurzum: Die Sockelabdichtung ist fragwürdig. Bedenken bezüglich der späteren Folgeschäden sind damit hoffentlich klarer.
    4,- Welche Mängel und streitgen Forderungen gibt es sonst noch?
    Risse beim Innen- / Außenputz (Innenputz, Außenputz) rund um die Treppenhausfenster. Weiterhin nicht ausgeführte, vertraglich vereinbarte Leistung = Wand hinter späterem Trockenbau im DGAbk. nicht verputzt => Winddichtigkeit des DG's in Frage gestellt zumal dies schon durch einen BDT bescheinigt wurde.
    5,- Haben Sie mit dem Architekten, der die Mängelbeseitigung offenbar überwacht, einen Vertrag über diese Leistung? Hält er diese Mängelbeseitigung für in Ordnung oder ist es der Architekt, der die von Ihnen genannten Folgeschäden befürchtet?
    Architekt hat Bauleitung gehabt und LPAbk. 9 hat er auch noch unterschrieben. Dieser Architekt hält die Mängelbeseitigung bestimmt für in Ordnung. Die fachliche Kompetenz steht äußerst zu bezweifeln, wird mir doch die bauchemische Verträglichkeit zur Sanierung verwendeter Materialien vor Ort mündlich bestätigt, von den Herstellern aber barsch zurückgewiesen und abgelehnt. Damit bin ich derjenige, der um seinen Bau fürchtet.
    6,- Um was für eine Bürgschaft handelt es sich genau? Bürgschaft auf erstes Anfordern? Wieviel Prozent der Gesamtbaukosten? Reicht sie der Höhe nach aus, um auf jeden Fall alle sonstigen Mängel und etwaigen Folgeschäden abzudecken? Falls nicht, sollten Sie unbedingt möglichst bald durch einen unabhängigen Sachverständigen klären lassen, was es mit der Mängelbeseitigungsmaßnahme auf sich hat und ob die übrigen Mängel tatsächlich welche sind, oder nicht.
    Oops, bei Bürgschaften kenne ich mich weniger aus. Daher schnell mal den Originaltext hier zitiert:
    "Art der Arbeiten: Verputzarbeiten
    Darin wurde eine Sicherheitsleistung vereinbart für
    1. Art: Gewährleistung gemäß VOBAbk., Teil B § 3 für bereits fertiggestellte uönd ohne Beanstandung und Auflagen abgenommene Arbeiten.
    2. Summe ...
    Bürgschaftserklärung:
    Die unterzeichnende Gesellschaft übernimmt für den Auftragnehmer  -  unter der Voraussetzung, dass er gegenüber dem genannten Auftraggeber zur Erbringung einer Werkleistung verpflichtet ist  -  im Rahmen vorstehender Angaben die selbstschuldnerische Bürgschaft zugunsten des Auftraggebers. Sie verzichtet auf die Einreden der Anfechtbarkeit und der Aufrechenbarkeit gemäß § 770 BGB sowie der Einrede der Vorausklage gem. § 771 BGB. Die Bürgschaft tritt erst in Kraft, wenn der Sicherheitseinbehalt beim Auftragnehmer eingegangen ist. Diese Bürgschaft ist unbefristet und erlischt mit der Rückgabe an die R+V.
    Zu Ihren Schlussbemerkungen:
    Aufforderung zur Mängelbeseitigung fand nachweisbar mehrfach statt. Ebenso die Androhung der Ablehnung und Ersatzvornahme. Das hat noch kein Jurist formuliert aber ich glaube, dass textlich alles korrekt war.
    Ob die Arbeiten nach den anerkannten Regeln der Technik für die Beseitigung des schwerwiegenden o.g. Mangels ausgeführt wurden dürfte schwer zu beurteilen sein. Ebenso objektiv Haltbarkeit und Gefahr. Der Architekt hat vor einem Jahr behauptet zu wissen wie die Sockelsanierung durchzuführen ist. Der Verlauf hat aber aktuell gezeigt, dass er sich nur auf Hören-Sagen verlassen hat.
    Die Beweise sind zumindest von einem privat beauftragen öbuvSVAbk. gesichert worden. Die Sachlage ist eindeutig.
    Nun zu meinen Schlussbemerkungen: Was soll man, was muss man mit einem AN'er machen, der versucht, seine Forderungen beim BH'en einzutreiben, sich aber trotz nachweisbarer Kommunikation weigert, an der Mängelbeseitigung teilzuhaben. Was soll man, was muss man mit einem Architekten machen, der zwar behauptet, sich dafür einzusetzen, aber von Tuten und Blasen keine Ahnung hat und in jedem zweiten Satz beleidigt? Was soll man, was muss man mit beiden machen wenn man immer wieder in Hoffnung versetzt wird, letztlich aber doch alles nur miese Salamitaktik ist?
    Vielen Dank für Ihre Geduld und viele Grüße, Thomas
    PS: Das ist sicher das längste Posting hier im Forum. Sorry, aber das musste jetzt sein. Bauen kann die Hölle sein.
  4. Fristbeginn Gewährleistung: Abnahme, Bürgschaft & Durchsetzung

    Zeitpunkt der Rückgabe unklar
    Wann beginnt denn nun die Frist?
    • Abnahme des Gewerks  -  ca. Ende Juli 2003,
    • Datum der Bürgschaft  -  09.02.2004,
    • Eingang der Sicherheitsleistung  -  Überweisungstag,

    Die Rückgabe müsste dann ab wann plus die vereinbarten 2 Jahre erfolgen?
    Ist in solchen Fällen nicht sowas wie ein "Faustpfand" durchsetzbar?
    Grüße nochmal, Thomas

  5. VOB/B-Vereinbarung: Gültigkeit & Einfluss auf BGB-Gewährleistung

    Noch was ...
    Noch was da wir uns ja schon auf juristischem Terrain befinden:
    VOB/B 2002 wurde neben BGBAbk.-Gewährleistung vereinbart. Ausgehändigt oder erläutert wurde die zu keinem Zeitpunkt.
    Grüße, Thomas
  6. Gewährleistung: BGB-Frist vs. Bürgschaftsbefristung – Was gilt?

    Foto von

    Gewährleistungsbürgschaft und Baumängel
    Hallo, Thomas!
    Die Gewährleistung beträgt trotz der (eventuell ohnehin unwirksamen) Vereinbarung der VOB/B 5 Jahre nach BGBAbk..
    Im Rechtsverhältnis zum Bürgen haben Sie zwar offenbar eine unbefristete Bürgschaft, aber im Verhältnis zum AN ist diese (je nach Vertragsauslegung: wenn überhaupt) auf 2 Jahre befristet, beginnend ab der Abnahme. Der AN kann also nach Ablauf der 2- Jahresfrist die Herausgabe der Bürgschaft verlangen. Wenn man dieser Auslegung folgt, könnte er dies also bereits ab Ende Juli 2005 verlangen. Alternative, aber mit Prozessrisiken behaftete Auslegung: nur der reale Sicherheitseinbehalt sollte vertraglich auf 2 Jahre befristet sein, nicht auch die Bankbürgschaft.
    Der vom Architekt entworfenen Vertragstext ist sehr unprofessionell. Es wurde nicht einmal erwähnt, wofür denn 5 % der Vertragssumme einbehalten werden darf. Den Zweck "Gewährleistungssicherheit" muss man sich im Wege der Vertragsauslegung hinzudenken.
    Sie scheinen bereits Gutachten über die Mängel vorliegen zu haben. Sie sollten der R+V schreiben (Einwurfeinschreiben) und möglichst unter Bezugnahme auf alle Mängel, mithin auch die, die der Architekt derzeit nicht zu beseitigen versucht, die Bürgschaftssumme raschestmöglich abfordern. Zweckangabe vorerst: "Kostenvorschuss zur Mängelbeseitigung". Setzen Sie zur Auszahlung der Summe eine 2-Wochen-Frist mit genauem Datum und geben Sie ihre Kontonummer an. Dann abwarten, was passiert. Nach Ablauf der 2 Wochen nachhaken bei der R+V. Einen Anspruch auf eine Verlängerung der mit dem AN (ggf.) vereinbarten Bürgschaftsfrist haben Sie m.E. nicht.
    Das Problem mit dem Architekt ist auch nicht ohne. Sie sollten einen auf privates Baurecht und Architektenrecht spezialisierten Anwalt in der Nähe Ihres Wohnortes einschalten, der das BVAbk. auch mal persönlich anschauen kann. Seit Mai 2005 ist das Profil des Fachanwaltes für Bau- und Architektenrecht (Baurecht, Architektenrecht) eingeführt worden. Die meisten interessierten Anwälte absolvieren aber derzeit erst noch ihre Fachanwaltslehrgänge. Sie können auch bei Ihrer Rechtsanwaltskammer (

    Schöne Grüße nach Hessen und Kopf hoch,
    Ralf

  7. Dank & Empfehlung: Fachanwalt für Gewährleistungsrecht konsultieren

    Vielen Dank
    Hallo Herr Wortmann,
    vielen Dank für Ihre Hinweise und dass Sie wahrscheinlich meinen Roman gelesen haben 😉 Ich werde in jedem Fall einen Fachanwalt aufsuchen.
    Viele Grüße, Thomas
  8. 📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 16.01.2026
    Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)

    📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 16.01.2026

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    Gewährleistungsbürgschaft verlängern: Rechte & Fristen bei Mängeln

    💡 Kernaussagen: Die Gewährleistung beträgt gemäß BGBAbk. fünf Jahre, unabhängig von einer unwirksamen VOBAbk./B-Vereinbarung. Die Bürgschaft kann im Verhältnis zum Auftragnehmer befristet sein, während sie zum Bürgen unbefristet besteht. Es ist ratsam, einen Fachanwalt für Baurecht zu konsultieren, um die individuellen Ansprüche zu prüfen und durchzusetzen. Die korrekte Berechnung des Fristbeginns ist entscheidend für die Durchsetzung von Mängelbeseitigungsansprüchen.

    ⚠️️ Wichtiger Hinweis: Beachten Sie die unterschiedlichen Fristen für die Gewährleistung nach BGB und die mögliche Befristung der Bürgschaft im Verhältnis zum Auftragnehmer, wie im Beitrag Gewährleistung: BGB-Frist vs. Bürgschaftsbefristung – Was gilt? erläutert wird. Eine fehlerhafte Auslegung des Vertrags kann zu erheblichen Nachteilen führen.

    ✅ Zusatzinfo: Die Vereinbarung der VOB/B bedarf einer gesonderten Aushändigung und Erläuterung, um wirksam zu sein. Andernfalls gilt die fünfjährige Gewährleistungsfrist nach BGB. Details dazu finden Sie im Beitrag VOB/B-Vereinbarung: Gültigkeit & Einfluss auf BGB-Gewährleistung.

    👉 Handlungsempfehlung: Konsultieren Sie einen Fachanwalt für Baurecht, um Ihre Rechte im Zusammenhang mit der Gewährleistungsbürgschaft und den Baumängeln geltend zu machen. Der Beitrag Dank & Empfehlung: Fachanwalt für Gewährleistungsrecht konsultieren unterstreicht die Notwendigkeit professioneller Unterstützung. Klären Sie die Fragen zu Fristen, Mängeln und Architektenleistungen, die im Beitrag Gewährleistungsbürgschaft: Fragen zu Frist, Mangel & Architekt aufgeworfen werden, um eine fundierte Entscheidung treffen zu können.

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