Zahlungsziel im VOB-Vertrag: Was bedeutet die Abweichung von 18 auf 10 Arbeitstage?
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Zahlungsziel im VOB-Vertrag: Was bedeutet die Abweichung von 18 auf 10 Arbeitstage?

Hallo!
ich betreibe eine kleine Bauunternehmung in NRW und möchte mit einem Generalübernehmer einen VOBAbk. Vertrag über den Neubau eines Einfamilienhaus abschließen. Allerdings mit der Einschränkung der Zahlungsziele, diese weichen von der VOB bei den Abschlagzahlungen ab. Nicht 18 Werktage, sondern 10 Arbeitstage. Nun teilte mit der Generalübernehmer mit, dass die VOB in Gänze und nicht nur in Teilen vereinbart werden muss, sprich auch die Zahlungsziele der VOB.
Für eine rasche Antwort wäre ich euch sehr dankbar.
  • Name:
  • M. Schroers
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    Ich verstehe, dass Sie als Bauunternehmer in NRW einen VOBAbk.-Vertrag mit einem Generalübernehmer abschließen möchten, bei dem die Zahlungsziele für Abschlagzahlungen von den üblichen 18 Werktagen auf 10 Arbeitstage verkürzt werden sollen.

    Wichtig: Eine Abweichung von den Zahlungszielen der VOB/B ist grundsätzlich möglich, da die VOB/B als Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) gilt und durch individuelle Vereinbarungen im Vertrag geändert werden kann. Allerdings sollten Sie die Konsequenzen dieser Änderung genau prüfen.

    Risiken bei kürzeren Zahlungszielen:

    • Erhöhter Liquiditätsbedarf: Sie müssen Ihre Vorleistungen schneller finanzieren.
    • Erhöhter Druck: Sie stehen unter größerem Zeitdruck, Ihre Leistungen zu erbringen und abzurechnen.
    • Mögliche Streitigkeiten: Unklare Formulierungen können zu Streitigkeiten über den genauen Zeitpunkt der Fälligkeit führen.

    👉 Handlungsempfehlung: Lassen Sie den Vertrag vor Unterzeichnung von einem Anwalt für Baurecht prüfen, um sicherzustellen, dass Ihre Interessen ausreichend geschützt sind und die Zahlungszielvereinbarung klar und eindeutig formuliert ist.

    📖 Wichtige Begriffe kurz erklärt

    VOB/B
    Die VOB/B sind Allgemeine Vertragsbedingungen für Bauleistungen. Sie regeln die Rechte und Pflichten von Auftraggebern und Auftragnehmern. Die VOB/B kann durch individuelle Vereinbarungen im Vertrag geändert werden.
    Verwandte Begriffe: VOB, Bauvertrag, AGB
    Abschlagszahlung
    Eine Abschlagszahlung ist eine Teilzahlung für bereits erbrachte Bauleistungen. Die Höhe der Abschlagszahlung richtet sich nach dem Wert der erbrachten Leistungen. Die VOB/B regelt die Voraussetzungen und den Zeitpunkt der Abschlagszahlungen.
    Verwandte Begriffe: Teilzahlung, Rechnung, Vergütung
    Zahlungsziel
    Das Zahlungsziel ist der Zeitraum, innerhalb dessen eine Rechnung beglichen werden muss. Im VOB-Vertrag ist das Zahlungsziel für Abschlagszahlungen in der Regel auf 18 Werktage festgelegt.
    Verwandte Begriffe: Fälligkeit, Frist, Zahlungsbedingungen
    Generalübernehmer
    Ein Generalübernehmer (GÜ) übernimmt die Gesamtverantwortung für die Errichtung eines Bauwerks. Er koordiniert alle Gewerke und ist Ansprechpartner für den Bauherrn.
    Verwandte Begriffe: Bauleiter, Projektmanager, Totalunternehmer
    Arbeitstage
    Arbeitstage sind die Tage von Montag bis Freitag, an denen üblicherweise gearbeitet wird. Sie unterscheiden sich von Werktagen, die auch Samstage umfassen können.
    Verwandte Begriffe: Werktage, Kalendertage, Fristen
    Bauvertrag
    Ein Bauvertrag ist ein Vertrag über die Errichtung, die Veränderung oder die Beseitigung eines Bauwerks. Er regelt die Rechte und Pflichten von Auftraggeber und Auftragnehmer.
    Verwandte Begriffe: Werkvertrag, VOB, BGBAbk.
    AGB
    AGB steht für Allgemeine Geschäftsbedingungen. Dies sind vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei der anderen bei Vertragsschluss stellt. Die VOB/B gelten als AGB.
    Verwandte Begriffe: Vertragsbedingungen, Kleingedrucktes, Individualvereinbarung

    ❓ Häufige Fragen (FAQ)

    1. Was bedeutet VOB?
      VOB steht für Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen. Sie besteht aus drei Teilen: VOB/A (Vergabebedingungen), VOB/B (Allgemeine Vertragsbedingungen) und VOB/C (Allgemeine Technische Vertragsbedingungen). Die VOB regelt die Rechte und Pflichten von Auftraggebern und Auftragnehmern bei Bauleistungen.
    2. Was ist ein Generalübernehmer?
      Ein Generalübernehmer (GÜ) übernimmt die Gesamtverantwortung für die Errichtung eines Bauwerks. Er koordiniert alle Gewerke und ist Ansprechpartner für den Bauherrn. Der GÜ schließt in der Regel Verträge mit Subunternehmern ab, die die einzelnen Bauleistungen ausführen.
    3. Was sind Abschlagzahlungen?
      Abschlagzahlungen sind Teilzahlungen, die der Auftraggeber an den Auftragnehmer für bereits erbrachte Leistungen leistet. Die Höhe der Abschlagzahlungen richtet sich nach dem Wert der erbrachten Leistungen. Die VOB/B regelt die Voraussetzungen und den Zeitpunkt der Abschlagzahlungen.
    4. Was bedeutet Zahlungsziel?
      Das Zahlungsziel ist der Zeitraum, innerhalb dessen eine Rechnung beglichen werden muss. Im VOB-Vertrag ist das Zahlungsziel für Abschlagzahlungen in der Regel auf 18 Werktage festgelegt. Eine Abweichung von dieser Frist ist jedoch durch individuelle Vereinbarung möglich.
    5. Was sind Arbeitstage?
      Arbeitstage sind alle Tage, die nicht Sonn- oder Feiertage sind. Im Gegensatz zu Werktagen, die auch Samstage umfassen können, werden bei Arbeitstagen nur die Tage von Montag bis Freitag berücksichtigt. Dies ist wichtig für die Berechnung von Fristen.
    6. Kann ich als Auftragnehmer die Zahlungsziele im VOB-Vertrag verhandeln?
      Ja, die Zahlungsziele im VOB-Vertrag sind verhandelbar, da die VOB/B als AGB gilt. Es ist wichtig, die Auswirkungen kürzerer Zahlungsziele auf Ihre Liquidität und Ihren Arbeitsablauf zu berücksichtigen und gegebenenfalls entsprechende Anpassungen im Vertrag vorzunehmen.
    7. Welche Risiken bestehen bei kürzeren Zahlungszielen?
      Kürzere Zahlungsziele können zu einem erhöhten Liquiditätsbedarf, größerem Zeitdruck und potenziellen Streitigkeiten über den Fälligkeitstermin führen. Es ist ratsam, die Vereinbarung von einem Anwalt prüfen zu lassen, um sicherzustellen, dass Ihre Interessen geschützt sind.
    8. Was sollte ich tun, wenn der Auftraggeber die Zahlungsziele nicht einhält?
      Wenn der Auftraggeber die vereinbarten Zahlungsziele nicht einhält, sollten Sie ihn zunächst schriftlich mahnen und eine angemessene Frist zur Zahlung setzen. Bleibt die Zahlung weiterhin aus, können Sie rechtliche Schritte einleiten, beispielsweise eine Klage auf Zahlung.

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    • VOB/B im Detail
      Vertiefende Informationen zu den einzelnen Paragraphen der VOB/B.
    • Abschlagszahlungen korrekt berechnen
      Anleitung zur korrekten Berechnung von Abschlagszahlungen nach VOB.
    • Zahlungsverzug des Auftraggebers
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    • Bauzeitverlängerung und ihre Folgen
      Auswirkungen von Bauzeitverlängerungen auf Zahlungsziele.
    • Sicherheiten im Bauvertrag
      Welche Sicherheiten gibt es für Auftragnehmer?
  2. VOB-Vertrag: Abweichung macht VOB zur AGB – Folgen!

    Foto von Bruno Stubenrauch, Dipl.-Ing. univ.

    VOB wird AGB
    Leitsatz aus einem aktuellen BGH-Urteil:
    Jede vertragliche Abweichung von der VOBAbk./B führt dazu, dass diese nicht als Ganzes vereinbart ist und damit Gegenstand der AGB-Inhaltskontrolle ist.
    Das bedeutet, dass jeder einzelne Paragraf der VOB nach den §§ 305 ff. BGBAbk. zu beurteilen ist. Folge: einige wesentliche Paragrafen werden unwirksam. Welche das sind, ist nicht einfach zu beantworten. Ein Urteil, das alle dann unwirksamen Paragrafen listet, kenne ich nicht.
    Außer Kraft könnte die gegenüber dem BGB verkürzte Gewährleistung sein, ebenso die fiktive Anerkennung von Regiezetteln nach § 15 (3). Rechtsberatung ist angesagt.
  3. VOB-Vertrag: Kürzeres Zahlungsziel – Auswirkungen auf Gültigkeit

    Foto von

    Theorie und Praxis
    Der Generalübernehmer hat nicht recht, wenn er sagt, dass die VOB unverändert vereinbart werden muss. Natürlich können Sie die VOB und zusätzlich ein kürzeres Zahlungsziel vereinbaren. Es ist nicht so, dass die VOB dann gar nicht gilt. Sie wird aber durchlöchert. Kommt es hart auf hart, können einige Regelungen, die für Sie günstiger sind als im BGBAbk., hinten runter fallen, während Ihnen die ungünstigen erhalten bleiben. Liste ohne Anspruch auf Vollständigkeit:
    • Gewährleistung 4 Jahre wird 5 Jahre
    • auf die Abnahme können Sie sich nur verlassen, wenn sie förmlich stattfindet
    • Regieberichte sind erst anerkannt, wenn sie unterschrieben werden
    • Zerstörung nicht abgenommener Leistungen durch höhere Gewalt zu Ihren Lasten

    Damit lässt sich leben, wenn die Gewährleistung ohnehin auf 5 Jahre nach VOBAbk. festgeschrieben wird, eine förmliche Abnahme verlangt wird, das Thema Regie konsequent gehandhabt wird und Schäden versichert werden. Es können aber auch noch andere Passagen betroffen sein, die Rechtsprechung ist im Fluss.
    Der Generalübernehmer will halt ganz einfach nicht früher zahlen, weil er seinerseits mit dem Bauherrn die VOB vereinbart, und das Geld, das Sie bekommen, noch gar nicht hat. Was machen Sie, wenn es Ihnen gelingt, 2 Wochen Zahlungsziel durchzusetzen, der Generalübernehmer aber trotzdem erst nach 3 Wochen zahlt? Davon sind vielleicht 2 Rechnungen betroffen, dann ist der Auftrag erledigt. Bis Sie jeweils mahnen, Nachfristen setzen, Arbeitseinstellung androhen, ist das Geld schon da. Um berechtigt die Arbeit einstellen zu können, ist 1 Woche Verzug zu kurz.
    Wenn Sie generell mit künftigen Auftraggebern von den VOB-Zahlungszielen abweichen wollen, sollten Sie sich wirklich mal beraten lassen, welche Konsequenzen das auf die Verträge hat.

  4. Pauschalpreisvertrag: Zahlungsziele irrelevant bei Bauträgerverträgen

    Wenn Sie für einen Bauträger arbeiten,
    ist die Regel doch wohl ein Pauschalpreisvertrag = 1 Stck. Haus = soundso viel Euro-Dollar.
    Wenn diesem so ist, entfallen die Zahlungsziele (hier 18 WT) sowieso, da die Prüfungsfristen sind. Kein ME = keine Prüfung dessen. Es müssen nur noch Bautenstände kontrolliert werden. Ich vereinbare bei Pauschalpreisverträgen immer 7 Tage Zahlungsziel. Wenn dieses der AGAbk. nicht einhalten möchte (hier Bauträger), mache ich mir Sorgen um seine finanziellen Möglichkeiten. Lieber 1 Woche in die Karibik fliegen, als mit so einen auf die Fres ... und billiger ist da idR. auch noch.
  5. Euro-Dollar: Währungskunde im Bauwesen – Ein kleiner Scherz

    @Mark Carden
    in welcher Branche gibt's denn Euro-Dollar? 😉
  6. Generalübernehmer-Sicht: VOB nur als Ganzes wirksam vereinbar?

    Foto von Helmuth Plecker

    Also, ich als Generalübernehmer ...
    Also, ich als Generalübernehmer habe das so "gelernt", dass nach der einhelligen Rechtsprechung  -  ich denke Bruno, dass es die ist, die Du anführst  -  die VOB nur in Gänze vereinbart werden darf, um sie als tatsächlich wirksam vereinbart zu sehen. Sollte eine VOB-Vorschrift verändert werden, so verliert die VOB ihre Wirksamkeit als AGB in Gänze und somit würde lediglich BGBAbk. angewandt werden können. Dass dieses für den Bauunternehmer schechter ist, für den Fall dass er noch Mängel an seiner Leistung hat, dürfte selbstredend sein. In diesem Fall hat er nämlich überhaupt keinen Vergütungsanspruch.
  7. VOB-Änderungen: Kernbereich beachten! – Wietersheim/Korbion

    Wietersheim / Korbion
    schreibt zu diesem Thema in der VOBAbk. 2002 "das Neue Vertrags- und Vergaberecht, dass einige Passagen in der VOB/B abgeändert werden dürfen, ohne das die Vermutung zulässig ist, dass die VOB insgesamt in Frage zu stellen ist. Sie dürfen nur nicht in den Kernbereich der VOB fallen. Dann wird in dieser Lektüre eine Reihe von BGH und OLG Urteile aufgelistet, in welchen entschieden wurde, welche Passagen der VOB nicht / oder doch geändert werden dürfen, ohne das die VOB Ihre Ausgewogenheit verliert und dadurch diese eventuell nicht mehr gilt.
    liest doch mal die VOB genau. Aussagen wie "wenn nichts anderes vereinbart ist" etc. spicken das Buchwerk.
    Zahlungsziele sind verhandelbar. Wenn nicht, wären ja Skonto Vereinbarung hiervon auch betroffen.
    Des Weiteren ist hier der AG der Verwender der ABGAbk.'s (VOB/B) daher können Änderungen zu seinen Nachteil (hier für Ihn ungünstigerer Zahlungsziele) nicht dazu führen, dass die AGB's nicht gelten.
    In der VOB/B § 16 Satz 5 (1) steht, "alle Zahlungen sind aufs äußerste zu beschleunigen"  -  Bei Pauschalpreise kann dieses nur heißen  -  gucken ob z.B. Deckenfertig = Geld sofort. Was will der 18 WT lang prüfen?
  8. Eurodollar-Trick: So geht's! – Eine humorvolle Einlage

    @ Ackermann Matthias
    kaufe Ein U, und mach Eurodollar daraus;-)
  9. OT: Währungsspekulationen im Bauforum – Ein kleiner Spaß

    OT: @ Mark ...
    OT: @ Mark ich dachte schon, Du kaufst ein "S" ... 🙂
  10. VOB-Vertrag: Einzelne Klauseln ändern – AGB-Inhaltskontrolle beachten!

    Foto von

    nicht ganz richtig
    @Helmuth:
    Es ist nicht so, dass die VOB nur als Ganzes vereinbart werden darf. Einen Vertrag kann ich mir  -  innerhalb der Grenzen der guten Sitten  -  beliebig zusammenbasteln. Wirksame AGB kann ich mir innerhalb der Grenzen der §§ 305 ff. BGBAbk. zusammenbasteln. Bei der VOBAbk. ist es so, dass sie Klauseln enthält (mal zu Lasten des AGAbk., mal zu Lasten des AN), die für sich gesehen in AGB unwirksam wären. Bei Vereinbarung als Ganzes wird die VOB aber als ausgewogen angesehen, weil sich Vor- und Nachteile (Vorteile, Nachteile) ausgleichen. Setzt man einzelne Klauseln außer Kraft, geht der privilegierte Status verloren. Die VOB wird der AGB-Inhaltskontrolle voll zugänglich. Ergebnis: weitere Klauseln werden unwirksam, aber nicht alle. Welche das sind, kann man nur der im Fluss befindlichen Rechtsprechung entnehmen.
    @Marc:
    Jetzt weiß ich, warum ich keine Bücher im Schrank habe. Die veralten nämlich so schnell 🙂 Wietersheim / Korbion wurden vom BGH überholt. Das Kriterium "Kernbereich der VOB" wurde vom BGH aufgegeben. Auch die geringsten Eingriffe in die VOB führen zum Verlust des privilegierten Status. Die VOB wird im Rahmen der AGB-Inhaltskontrolle teilweise unwirksam. BGH, Urteil vom 15.4.2004, BauR 7/2004, S. 1142 f., Leitsatz siehe mein erster Beitrag.
    Beim Zahlungsziel lässt die VOB keinen Spielraum im Sinn von "wenn nichts anderes vereinbart ist" zu. Skonto hat nichts mit der Vereinbarung eines Zahlungsziels zu tun. Es ist Teil des angebotenen Preises. Der Preis variiert je nach Zahlungstempo. Ich kann niemanden zum Skontieren zwingen.
  11. Schnellere Zahlung: Skonto als Anreiz für Generalunternehmer

    Foto von

    Ja, Herr Schroers ...
    Ja, Herr Schroers dann folgen Sie doch den Ausführungen von Bruno und bieten dem Generalunternehmer ein Skonto für eine schnellere Bezahlung. Wäre doch nur fair, oder?
  12. Zahlungsziel-Diskussion: Skonto als Lösung für beschleunigte Zahlung

    Hallo erst mal herzlichen Dank für die zügige ...
    Hallo,
    erst mal herzlichen Dank für die zügige und rege Beteiligung! Letztendlich scheint mir ja die sinnigste Form zur Anregung einer Beschleunigten Zahlung die Gewähr von Skonto zu sein. Allerdings denke ich nicht das, dass dem Generalübernehmer gegenüber Fair wäre, da die EP's mit denen man heutzutage kalkulieren muss um konkurenzfähig zu bleiben sicherlich nicht mehr zu Freudensprüngen verhelfen. Des weiteren gehe ich in diesem Fall davon aus, dass vom Skontoabzug eh kein Gebrauch gemacht wird! Aus welchen Gründen auch immer?
    M. Schroers
  13. Skonto-Nutzung: Finanzkraft des Auftraggebers entscheidend?

    Foto von

    Das weiß man doch nicht vorher, oder?
    Es gibt AGAbk., die sind (noch) finanzkräftig, sodass diese ohne weiteres Skonto nutzen und es gibt AG, die haben  -  wenn vielleicht auch nur vorrübergehend  -  nicht das finanzielle Polster, um Skonto zu nutzen. Ich jedenfalls nutze es unregelmäßig, je nach Rentabilität des Einzelfalls.
  14. 📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 16.01.2026
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    📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 16.01.2026

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    Zahlungsziel im VOBAbk.-Vertrag: Abweichungen und ihre Folgen

    💡 Kernaussagen: Die Diskussion dreht sich um die Auswirkungen einer Verkürzung des Zahlungsziels im VOB-Vertrag von 18 auf 10 Arbeitstage. Es wird erörtert, ob eine solche Abweichung die VOB als Ganzes in Frage stellt und welche Konsequenzen dies für die Gültigkeit einzelner Klauseln hat. Skonto wird als mögliche Alternative zur beschleunigten Zahlung diskutiert. Die finanzielle Situation des Auftraggebers spielt eine Rolle bei der Entscheidung für oder gegen Skonto.

    ⚠️️ Wichtiger Hinweis: Eine Abweichung von der VOB/B kann dazu führen, dass diese nicht mehr als Ganzes vereinbart ist und somit der AGB-Inhaltskontrolle unterliegt, wie im Beitrag VOB-Vertrag: Abweichung macht VOB zur AGB – Folgen! erläutert wird. Dies kann zur Unwirksamkeit einzelner Paragrafen führen.

    ✅ Zusatzinfo: Auch wenn die VOB durch ein kürzeres Zahlungsziel "durchlöchert" wird, gilt sie nicht automatisch gar nicht mehr. Allerdings können Regelungen, die für den Auftraggeber günstiger sind als im BGB, unwirksam werden. Dies wird im Beitrag VOB-Vertrag: Kürzeres Zahlungsziel – Auswirkungen auf Gültigkeit diskutiert.

    💰 Zusatzinfo: Bei Pauschalpreisverträgen mit Bauträgern sind die Zahlungsziele oft irrelevant, da Bautenstände kontrolliert werden. Hier werden oft kürzere Zahlungsziele von etwa 7 Tagen vereinbart, wie im Beitrag Pauschalpreisvertrag: Zahlungsziele irrelevant bei Bauträgerverträgen erwähnt.

    👉 Handlungsempfehlung: Prüfen Sie die Auswirkungen einer Abweichung von der VOB/B auf die Gültigkeit einzelner Klauseln genau. Bieten Sie dem Generalunternehmer Skonto für eine schnellere Bezahlung an, wie im Beitrag Schnellere Zahlung: Skonto als Anreiz für Generalunternehmer vorgeschlagen wird. Beachten Sie dabei die finanzielle Situation des Auftraggebers.

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