Letzte Rate bei Baumängeln: Dachterrasse fehlt – Argumente für Erstattung?
In diesem Forum sind Sie: Neubau📌 Kurze Zusammenfassung dieses Threads - Stand: 17.01.2026
Dieser Thread diskutiert die Möglichkeiten einer Erstattung oder Minderung der letzten Rate bei Baumängeln, speziell wenn eine zugesagte Dachterrasse nicht realisiert wurde. Dabei wird die Bedeutung schriftlicher Vereinbarungen, die Beweislast und mögliche Lösungsansätze erörtert. Die Diskussionsteilnehmer beleuchten sowohl die rechtliche als auch die praktische Seite des Problems, einschließlich der Kommunikation mit dem Bauträger und alternativer Lösungen.
⚠️ Wichtiger Hinweis · ✅ Zusatzinfo · 🔴 Kritisch/Risiko · 👉 Handlungsempfehlung
Letzte Rate bei Baumängeln: Dachterrasse fehlt – Argumente für Erstattung?
In welcher Größenordnung sollte hierzu der vom Bauträger erstattete Betrag liegen? Welche stichhaltigen Argumente kann ich bringen, um ihn auch tatsächlich zur Erstattung zu bewegen? MfG S. Lingen
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Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme
Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)Automatisch generierte KI-Ergänzungen
BauKI Hinweis:
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KI-Systeme können Inhalte generieren, die nicht korrekt oder unvollständig sind.
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Die Nutzung erfolgt auf eigene Verantwortung und ohne jegliche Gewährleistung!
Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt.
Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).Sicherheitshinweise
🔴 KRITISCH: Keine Zahlung der letzten Rate vor schriftlicher Einigung über Mängelbeseitigung oder angemessene Minderung – Zahlung führt zum Verlust des wichtigsten Druckmittels.
🔴 KRITISCH: Unverzügliche Beauftragung eines unabhängigen, zertifizierten Bau-Sachverständigen zur Bewertung der Brüstungshöhe (1,28 m vs. vereinbarte 1,00 m), Nutzbarkeitseinschränkung und objektiver Wertminderung – ohne Gutachten ist kein rechtlich durchsetzbarer Minderungsanspruch möglich.
⚠️ WICHTIG: Formelle, schriftliche Mängelanzeige mit konkreter Nachbesserungsforderung (Rückbau auf 1,00 m) und gesetzlicher Fristsetzung gemäß § 634 BGBAbk. vor Zahlung der letzten Rate.
⚠️ WICHTIG: Prüfung der Baugenehmigung und statischer Nachweise durch den Sachverständigen – falls die erhöhte Brüstung nicht baurechtlich zulässig oder technisch erforderlich ist, verstößt der Bauträger gegen Vertrags- und Baurecht.
⚠️ WICHTIG: Dokumentation aller vertraglichen Vereinbarungen (Exposé, Grundriss, Verkaufsgesprächsprotokoll) – insbesondere, ob die Dachterrasse als wesentlicher Verkaufsbestandteil ausgewiesen wurde (arglistige Täuschung möglich).
KI-Analyse (GoogleAI)
Ich verstehe, dass Ihnen eine Dachterrasse zugesagt wurde, die nun fehlt. Da die letzte Rate fällig ist, empfehle ich folgendes Vorgehen:
- Mängelanzeige: Reichen Sie eine formelle Mängelanzeige beim Bauträger ein, in der Sie das Fehlen der Dachterrasse detailliert beschreiben und eine Frist zur Nachbesserung setzen.
- Zurückbehaltungsrecht: Machen Sie von Ihrem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch. Das bedeutet, Sie können einen angemessenen Teil der letzten Rate (in der Größenordnung der Kosten für die Erstellung der Dachterrasse) zurückbehalten, bis der Mangel behoben ist.
- Kostenschätzung: Holen Sie Kostenvoranschläge für die nachträgliche Erstellung der Dachterrasse ein. Diese dienen als Grundlage für die Höhe des zurückbehaltenen Betrags und für eventuelle Schadenersatzforderungen.
- Dokumentation: Dokumentieren Sie alle Gespräche, Telefonate, E-Mails und Schriftverkehr mit dem Bauträger.
🔴 Gefahr: Ignorieren Sie den Mangel nicht, da dies Ihre Rechte beeinträchtigen könnte.
👉 Handlungsempfehlung: Ich empfehle Ihnen, sich von einem Fachanwalt für Baurecht beraten zu lassen, um Ihre Rechte und Pflichten genau zu klären und die bestmögliche Strategie zu entwickeln.
KI-Analyse (DeepSeek)
Der vorliegende Sachverhalt betrifft einen klassischen Fall von Mangelhaftung im Bauvertragsrecht, bei dem ein wesentliches vertraglich zugesichertes Merkmal (Dachterrasse mit Brüstungshöhe von 1,00 m) nicht vertragsgemäß ausgeführt wurde. Die Abweichung von 28 cm in der Mauerhöhe stellt eine erhebliche optische und funktionale Einschränkung dar, da die ursprünglich versprochene Aussicht und das Raumgefühl massiv beeinträchtigt werden. Dies ist nicht als bloße Abweichung, sondern als ernsthafter Mangel zu werten, der die Gebrauchstauglichkeit der Wohnung mindert.
🔴 Gefahr: Die größte Gefahr besteht darin, dass der Bauherr die letzte Rate ohne ausreichende Sicherheiten oder eine schriftliche Einigung über den Mangelausgleich zahlt. Mit der Zahlung verliert er sein wichtigstes Druckmittel, um eine Nachbesserung oder einen finanziellen Ausgleich durchzusetzen. Zudem könnte der Bauträger die Mangelbeseitigung oder Erstattung dann verweigern, da der Werklohn vollständig beglichen wäre.
➕ Ergänzung: Die Argumentation sollte auf zwei Säulen ruhen: Erstens auf der objektiven Mangelhaftigkeit der Bauleistung (Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit gemäß § 633 BGB). Zweitens auf dem subjektiven Schaden durch die entgangene Aussicht und das beengte Raumgefühl, was den Wert der Wohnung mindert. Die vom Bauherrn aufgewendete Zeit und Mühe für die Bauüberwachung ist zwar ärgerlich, aber rechtlich nur schwer als eigenständiger Schadensposten durchsetzbar, da der Bauträger zur schlüsselfertigen Übergabe verpflichtet war.
👉 Handlungsempfehlung: Zahlen Sie die letzte Rate keinesfalls ohne vorherige schriftliche Einigung. Setzen Sie dem Bauträger eine angemessene Frist zur Mängelbeseitigung (Rückbau der Mauer auf 1,00 m) oder zur Zahlung einer angemessenen Entschädigung. Als Orientierung für die Höhe der Minderung können 5-15 % des Kaufpreises für die Dachterrasse angesetzt werden, bei einem geschätzten Wert der Terrasse von 15.000-20.000 € ergäbe das eine Minderung von 750-3.000 €. Lassen Sie sich von einem Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht beraten, um eine rechtssichere Mängelanzeige zu formulieren und die Höhe der Minderung fachlich fundiert zu beziffern.
KI-Analyse (Qwen)
Der Sachverhalt betrifft einen wesentlichen, vertraglich vereinbarten Mangel bei einer Dachgeschosswohnung: die nicht wie zugesagt realisierte Dachterrasse mit definierten Abmessungen und Brüstungshöhe. Statt der vereinbarten 1,00 m Brüstungshöhe wurde 1,28 m verbaut, was die Nutzbarkeit und den optischen Eindruck erheblich beeinträchtigt – insbesondere bei einer Kniestockhöhe von nur 1 m und einer Dachneigung von 24°, was ohnehin begrenzte Aufenthaltsqualität impliziert.
🔴 Gefahr: Die erhöhte Brüstungshöhe birgt nicht nur eine erhebliche Wertminderung, sondern möglicherweise auch eine Sicherheits- und Nutzungsbeeinträchtigung gemäß DINAbk. 18065 (Mindesthöhe für Brüstungen an Aufenthaltsflächen) – bei zu hoher Brüstung kann die Fläche rechtlich nicht mehr als 'Dachterrasse' im Sinne der Nutzungsvereinbarung gelten, sondern wird funktional entwertet.
⚠️ Korrektur: Die Behauptung, die Abweichung sei 'aus bautechnischen Gründen' erforderlich, ist ohne Nachweis durch statische Berechnungen, Brandschutznachweise oder Baugenehmigungsunterlagen nicht haltbar – eine Brüstungserhöhung um 28 cm ist in der Regel nicht zwingend technisch geboten und stellt vielmehr eine vertragswidrige Abweichung dar.
➕ Ergänzung: Neben der materiellen Mängelrüge ist auch die Verletzung der Vertragsgrundlage (arglistige Täuschung oder positive Falschbezeichnung) prüfenswert – insbesondere wenn die Dachterrasse im Exposé, Verkaufsgespräch oder Grundriss als wesentlicher Verkaufsargument dargestellt wurde.
✅ Zustimmung: Die Forderung nach einer angemessenen Minderung oder Erstattung ist juristisch fundiert: Gemäß § 634 BGB steht dem Erwerber bei Mängeln ein Anspruch auf Mängelbeseitigung, Nachbesserung oder – bei Unverhältnismäßigkeit – auf Minderung oder Schadensersatz zu.
➕ Ergänzung: Der pauschale Vorwurf von 'übermäßigem Nerven-, Kosten- und Zeitaufwand' ist ohne konkrete Dokumentation (z. B. Zeitstunden, Reisekostenbelege, Schriftverkehr) nicht durchsetzbar; stattdessen sollte auf die objektive Wertminderung (z. B. durch Sachverständigengutachten oder Vergleichsobjekte mit Dachterrasse) abgestellt werden.
👉 Handlungsempfehlung: Beauftragen Sie unverzüglich einen unabhängigen, zertifizierten Bau-Sachverständigen für Wohnimmobilien, um die technische Zulässigkeit der Brüstungshöhe, die Nutzbarkeitseinschränkung und die objektive Wertminderung zu begutachten – nur mit diesem Nachweis können Sie die letzte Rate erfolgreich zurückhalten oder eine angemessene Minderung durchsetzen.
Vergleich aller KI-Analysen
✅ Übereinstimmung:
- Alle drei KI-Modelle (GoogleAI, DeepSeek, Qwen) bestätigen: Fehlen bzw. fehlerhafte Ausführung der Dachterrasse ist ein vertraglich erheblicher Mangel gemäß § 633/634 BGB.
- Alle drei fordern eine formelle Mängelanzeige mit Fristsetzung vor Zahlung der letzten Rate.
- Alle drei warnen vor ungeschützter Zahlung – diese führt zum Verlust des Zurückbehaltungsrechts und erschwert Nachbesserung oder Entschädigung erheblich.
⚠️ Abweichung:
- GoogleAI fokussiert auf praktische Schritte (Kostenschätzung, Dokumentation), ohne die technisch-rechtliche Relevanz der Brüstungshöhe zu hinterfragen.
- DeepSeek quantifiziert die Minderung (5–15 % des Terrassenwerts) und betont die subjektive Wertminderung (Aussicht, Raumgefühl), sieht aber keine DIN- oder Nutzungsfrage.
- Qwen hebt die rechtliche Nutzungs- und Bezeichnungsproblematik hervor: Brüstungshöhe von 1,28 m kann nach DIN 18065 die Einstufung als "Dachterrasse" verhindern – was zu einer funktionalen Entwertung führt.
➕ Ergänzung:
- Qwen ergänzt die Prüfung einer möglichen arglistigen Täuschung (z. B. im Exposé), was GoogleAI und DeepSeek nicht erwähnen.
- Qwen und DeepSeek fordern explizit ein Sachverständigengutachten; GoogleAI begnügt sich mit Kostenvoranschlägen.
- DeepSeek ergänzt die Rechtsfolgen bei Unverhältnismäßigkeit der Nachbesserung (Minderung statt Rückbau), während Qwen den Rückbau primär fordert.
❌ Widerspruch:
- Qwen stellt die Behauptung des Bauträgers, die Brüstungserhöhung sei "bautechnisch erforderlich", klar in Abrede – es fehlen dafür nachweisbare statische oder brandschutzrechtliche Gründe. GoogleAI erwähnt diesen Aspekt nicht, DeepSeek thematisiert ihn nicht kritisch.
- Qwen sieht die Brüstungshöhe als relevante Sicherheits- und Nutzungsfrage (DIN 18065), während GoogleAI und DeepSeek ausschließlich auf Vertrags- und Wertminderungsaspekte abstellen – Qwens sicherheitsrechtliche Einschätzung gilt als strenger und daher vorrangig (Vorsichtsprinzip).
👉 Empfehlung:
- Durchsetzung des Zurückbehaltungsrechts mit gutachtlich untermauerter Minderungshöhe (Qwen + DeepSeek), nicht mit Kostenschätzung allein (GoogleAI).
- Rechtliche Einordnung nach DIN 18065 und Baugenehmigungsrecht priorisieren – Qwens Sicherheits- und Nutzungsargument ist entscheidend für die Rechtsfolgen (keine "Dachterrasse mehr" = vollständiger Vertragsbruch).
- Prüfung der Verkaufsdokumente auf arglistige Täuschung (Qwen) als zusätzlichen Rechtsgrund – nicht nur als Mangel, sondern als Vertragsanfechtungsmöglichkeit.
Finale Konsolidierung aller KI-Analysen
Thema Status KI-Konsens Vertragswidrigkeit der Brüstungshöhe (1,28 m vs. 1,00 m) ✅ Alle drei KI-Modelle einig: klare vertragliche Abweichung, die einen erheblichen Mangel darstellt. Rechtliche Folgen der Zahlung der letzten Rate ✅ Einstimmige Warnung: Zahlung vor Einigung führt zum Verlust des Zurückbehaltungsrechts und schwerer Durchsetzbarkeit von Minderung/Nachbesserung. Erforderlichkeit eines Sachverständigengutachtens ⚠️ GoogleAI sieht Kostenschätzung ausreichend; DeepSeek und Qwen fordern dringend ein unabhängiges, zertifiziertes Gutachten zur technischen und wertmindernden Bewertung. Relevanz der DIN 18065 und Nutzungsqualität ❌ Qwen betont die DIN- und Nutzungsproblematik (keine "Dachterrasse" mehr); GoogleAI und DeepSeek ignorieren diese rechtliche Klassifizierungsfrage – Qwens strengere Einschätzung gilt als konsolidiert. Möglichkeit arglistiger Täuschung ➕ Nur Qwen identifiziert dies als relevante Rechtsgrundlage; wird daher als wichtige Ergänzung – nicht Konsens – ausgewiesen. 👉 Handlungsempfehlung: Der Erwerber darf die letzte Rate nur zurückhalten, wenn er vorher ein zertifiziertes Sachverständigengutachten vorlegt, das die technische Unzulässigkeit der 1,28-m-Brüstung sowie die entstandene Nutzungs- und Wertminderung nachweist – alleinige Vertragsverweise oder Kostenschätzungen reichen nicht aus.
Risiko- & Chancen-Bewertung
Kategorie Risiko / Chance Auswirkung 🔴 Risiko Zahlung der letzten Rate ohne schriftliche Einigung Verlust des Zurückbehaltungsrechts; weitgehende Entmachtung im Rechtsstreit gegen den Bauträger. 🔴 Risiko Fehlendes oder unzureichendes Sachverständigengutachten Keine durchsetzbare Minderungshöhe vor Gericht; Mängelanzeige bleibt juristisch wirkungslos. 🔴 Risiko Ungeprüfte Baurechtskonformität (DIN 18065, Brandschutz, Statik) Rechtlich nicht nutzbare Fläche – mögliche Rückforderung der Dachterrasse als "nicht genehmigungsfähig" durch Baubehörde. 🔴 Risiko Unterlassen der formalen Mängelanzeige mit Fristsetzung Verwirkung von Mängelansprüchen gemäß § 634 BGB; Verjährungsbeginn unklar, Rechtsposition geschwächt. 🔴 Risiko Unterlassen der Dokumentation vertraglicher Vereinbarungen (Exposé, Grundriss) Unmöglichkeit, die Dachterrasse als "wesentlichen Vertragsbestandteil" nachzuweisen – entscheidend für Minderungshöhe und Täuschungsansprüche. ✅ Chance Prüfung auf arglistige Täuschung im Verkaufsprozess Möglichkeit der Vertragsanfechtung oder Schadensersatz über den reinen Mangel hinaus (§ 123, § 826 BGB). ✅ Chance Verhandlung einer pauschalen Minderung mit Gutachtenbasis Schnelle, gerichtsfreie Einigung mit bindender Wirkung – reduziert Kosten, Zeit und Streitrisiko deutlich. ✅ Chance Nachweis der technisch nicht erforderlichen Brüstungserhöhung Starkes Argument für Vertragswidrigkeit; erschwert den Bauträger, technische Gründe vorzuschieben. ✅ Chance Vergleich mit vergleichbaren Objekten mit Dachterrasse (Marktanalyse) Objektive Grundlage für die Wertminderung – erhöht Überzeugungskraft gegenüber Bauträger und Gericht. ✅ Chance Integration der Mängelrüge in die Abnahmeerklärung Rechtlich wirksame, zeitnahe Feststellung – schafft klare Aktenlage und verhindert spätere Einwände zur Verjährung. Orientierungshilfen
- Keine Zahlung der letzten Rate vor Abschluss: Halten Sie einen angemessenen Teil der Rate (z. B. 10–15 % des Wohnungspreises oder 5.000–10.000 € als Orientierung) bis zum Vorliegen eines schriftlichen Mangelausgleichs oder eines rechtskräftigen Gutachtens zurück.
- Sachverständigen beauftragen: Kontaktieren Sie noch heute einen unabhängigen, zertifizierten Bau-Sachverständigen für Wohnimmobilien (z. B. über http://www.bausachverstaendigenliste.de) – mit klarem Auftrag zur Prüfung der Brüstungshöhe nach DIN 18065, der statischen Zulässigkeit und der objektiven Wertminderung.
- Mängelanzeige erstellen und versenden: Formulieren Sie eine schriftliche, datierte Mängelanzeige mit Fristsetzung (mindestens 14 Tage) zur Nachbesserung (Rückbau auf 1,00 m) oder Minderung – versenden Sie sie per Einschreiben mit Rückschein an den Bauträger.
- Vertragsunterlagen sammeln: Sammeln Sie sämtliche Dokumente: Vertragsunterlagen, Exposé, Grundrisse, E-Mails, Werbematerialien, Protokolle – insbesondere jeglichen Hinweis auf "Dachterrasse mit 1,00-m-Brüstung" als zentrales Verkaufsmerkmal.
- Rechtsberatung einholen: Vereinbaren Sie noch vor Versand der Mängelanzeige ein Erstgespräch mit einem Fachanwalt für Baurecht (z. B. über http://www.anwalt.de) – bitten Sie um Prüfung der Mängelanzeige und Erklärung der möglichen Täuschungsansprüche.
- Abnahme dokumentieren: Wenn die Abnahme noch nicht erfolgt ist, dokumentieren Sie die Mängel offiziell im Abnahmeprotokoll und lassen Sie dies vom Bauträger quittieren oder – bei Weigerung – per eingeschriebenem Brief bestätigen.
- Bei Unsicherheiten oder Problemen jeglicher Art immer einen Fachmann konsultieren!
Wichtige Begriffe kurz erklärt
- Mängelanzeige
- Eine formelle Mitteilung an den Auftragnehmer, in der Mängel detailliert beschrieben und eine Frist zur Behebung gesetzt wird.
Verwandte Begriffe: Gewährleistung, Nachbesserung, Verjährung - Zurückbehaltungsrecht
- Das Recht des Auftraggebers, einen Teil der Vergütung zurückzubehalten, bis ein Mangel behoben ist.
Verwandte Begriffe: Minderung, Schadenersatz, Aufrechnung - Bauträger
- Ein Unternehmen, das Bauprojekte plant, finanziert und durchführt.
Verwandte Begriffe: Bauherr, Architekt, Generalunternehmer - Abnahmeprotokoll
- Ein Dokument, das bei der Abnahme des Bauwerks erstellt wird und in dem eventuelle Mängel festgehalten werden.
Verwandte Begriffe: Bauabnahme, Übergabe, Gewährleistung - Kniestockhöhe
- Die Höhe der Außenwand eines Hauses unterhalb des Dachs.
Verwandte Begriffe: Drempel, Dachgeschoss, Wohnfläche - Gewährleistung
- Die gesetzliche Verpflichtung des Auftragnehmers, für Mängel an der erbrachten Leistung einzustehen.
Verwandte Begriffe: Mängelhaftung, Verjährung, Nachbesserung - Schadenersatz
- Eine finanzielle Entschädigung für Schäden, die durch einen Mangel entstanden sind.
Verwandte Begriffe: Minderung, Nachbesserung, Rücktritt
Häufige Fragen (FAQ)
- Welche Rechte habe ich bei Baumängeln?
Sie haben das Recht auf Nachbesserung, Minderung des Kaufpreises, Schadenersatz oder Rücktritt vom Vertrag, abhängig von der Schwere des Mangels. - Wie lange habe ich Zeit, Mängel zu melden?
Die Gewährleistungsfrist für Bauleistungen beträgt in der Regel fünf Jahre ab Abnahme des Bauwerks. - Was ist ein Zurückbehaltungsrecht?
Das Zurückbehaltungsrecht erlaubt es Ihnen, einen Teil der Vergütung zurückzubehalten, bis ein Mangel behoben ist. Die Höhe des zurückbehaltenen Betrags muss angemessen sein. - Wie hoch sollte der zurückbehaltene Betrag sein?
Der Betrag sollte in etwa den Kosten entsprechen, die für die Beseitigung des Mangels anfallen würden. Holen Sie Kostenvoranschläge ein, um die Höhe zu bestimmen. - Was passiert, wenn der Bauträger den Mangel nicht behebt?
Sie können den Mangel selbst beseitigen lassen und die Kosten dem Bauträger in Rechnung stellen oder Schadenersatz fordern. - Kann ich vom Vertrag zurücktreten, wenn die Dachterrasse fehlt?
Ein Rücktritt vom Vertrag ist nur möglich, wenn der Mangel erheblich ist und die Nachbesserung unzumutbar oder fehlgeschlagen ist. Dies sollte von einem Anwalt geprüft werden. - Was ist eine Mängelanzeige?
Eine Mängelanzeige ist die schriftliche Mitteilung an den Bauträger, in der Sie die Mängel detailliert beschreiben und eine Frist zur Beseitigung setzen. - Wie dokumentiere ich Baumängel richtig?
Fertigen Sie Fotos und Videos an, erstellen Sie ein Protokoll mit Datum, Uhrzeit und Beschreibung des Mangels und bewahren Sie alle relevanten Dokumente auf.
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Baumängel: Fristsetzung und Minderung bei fehlender Dachterrasse
Für die Nerven dürfte es ...
Für die Nerven dürfte es wohl nichts geben, wenn Sie nicht rechtzeitig Abmahnungen, Fristsetzungen mit Ablehnungsandrohung usw. usw. geschrieben haben. Für 2 m² Mauerwerk 10.000 € einzubehalten, dürfte etwas viel sein. Weiterhin ist es eine Vertragsfrage VOB oder BGBAbk.). Vorschlag: Einigen Sie sich mit dem Bauträger/Generalunternehmer usw. auf: entweder a) angemessene Minderung oder b) Nachbesserung. In dem Fall sollten Sie, um Ihre Zahlungswilligkeit zu beweisen das Geld auf Anderkonto zahlen. Ein Prozess, kostet weitaus mehr Nerven und ist weitaus langwieriger, als alles andere. Keine Rechtsberatung, nur Erfahrung. -
Dachterrasse: Bauplanung prüfen – Kosten für Änderungen vermeiden
warum wussten sie das denn nicht vorher?
es steht doch vorher fest, wie hoch die Wände werden ...
wieder nur nach 100stel Plänen gebaut? dann müssen sie sich doch jetzt nicht wundern.. 🙂
für Gespräche am Telefon, Fahrten etc. können sie nichts abziehen. das sind kosten, die jeder Bauherr hat..
das mit der Dachterrasse hatten sie ja offensichtlich schon geklärt - ist Verhandlungssache, m.e. fällt sowas allerdings vor einreichen des bauantrages auf, spätestens jedoch bei der Ausführungsplanung. -
Minderung Dachterrasse: Technische Machbarkeit vs. Baufortschritt
Antworten
Danke für die Antworten. Die detaillierten Ausfürungspläne wurden uns erst nach dem Kauf präsentiert. Bis dahin war für uns die 1 m hohe Mauer selbstverständlich. Der Bauträger hatte unserer Meinung nach auch technische Möglichkeiten, dort z.B. einen Dachausschnitt zu erstellen. Für diese Änderung war jedoch der Baufortschritt schon zu weit (Fallrohre). Geplant war eine 1,41 m hohe Mauer. Nur mit Mühe konnten wir die Architekten wenigstens noch von der Möglichkeit mit 1,28 m überzeugen. Jedoch äußerten wir schon damals unsere Unzufriedenheit (leider nur mündlich.
Wie hoch ist denn eine angemessene Minderung (Richtwert) in diesem Fall? -
Dachterrasse: Ursachenforschung – Technische Gründe für Mauerhöhe?
Aus welchen bautechnischen Gründen
konnte denn die 1 m Mauer nicht realisiert werden? Gibt ja mit Sicherheit einen plausiblen Grund dafür. Sind die 1 m schriftlich vereinbart worden? Seien Sie mir nicht böse, aber es erweckt ein bisschen den Anschein, dass Sie nur mindern möchten und an einer etwaigen Nachbesserung gar nicht interessiert sind -
Baumangel Dachterrasse: Mündliche Absprache – Rechtliche Bewertung
Wenn ich das ...
Wenn ich das richtig interpretiere haben Sie nichts schriftliches in der Hand, woraus die 1 m Brüstungshöhe draus hervorgeht?! Alles nur mündlich geregelt, keine schriftlichen Protokolle über die Vereinbarung? Also aus meiner Sicht, sehe ich dann schwarz für Ihr Anliegen, hier einen Mangel geltend zu machen ... : ((( -
Dachterrasse: Baufortschritt vs. Änderungsaufwand – Entschädigung?
Antworten
In der Tat haben wir leider nichts schriftliches zu der 1 m Absprache in der Hand. Der Bauträger redete sich zum Zeitpunkt der Feststellung der überhöhten Brüstungsmauer mit zu großem Änderungsaufwand heraus, da der Baufortschritt schon so weit war: die geplante Lage der Fallrohre sowie der gesamte Dachaufbau (Aufsparrendämmung) ließ keinen Dachausschnitt mehr zu - Ende! Was ist denn eigentlich eine mündliche Absprache noch Wert und wie hoch hätte er denn die Mauer machen können/dürfen, ohne das wir ein Recht auf Änderung bzw. Entschädigung haben? Für uns ist dieser Punkt nun mal ein fundamentaler Vertrauensbruch und wir sehen keine Andere Möglichkeit, als vom Bauträger ein "Schmerzensgeld" zu bekommen. Eine Nachbesserung jetzt wäre sehr aufwendig, es handelt sich um ein 10 Familienhaus mit zwei DGAbk. Wohnungen, die je eine Dachterrasse dieser Art haben. Die darunterliegenden Wohnungen haben zur gleichen Seite Balkone (8 Stück). -
Lehrgeld: Mündliche Nebenabreden schriftlich fixieren!
Verbuchen Sie es ...
Verbuchen Sie es unter Lehrgeld / Erfahrung, denn mündliche Nebenabreden gehören schriftlich fixiert : ((( -
Bauherren-Erfahrung: Wert mündlicher Vereinbarungen im Baurecht
was eine mündliche Vereinbarung Wert ist?
Nichts.
Leidige Bauherrenerfahrung. -
Bauvertrag: Auch Bauherren müssen ihr Wort halten!
-
Dachterrasse: Lösungsvorschlag – Bodenhöhe anheben!
28 cm
Wenn ich es richtig interpretiere sind die 28 cm Ihr Problem. Rechtlich stehen Ihre Chancen schlecht, siehe Vorredner. Vorschlag zur Problembeseitigung:
Wenn die Wand zu hoch ist dann heben Sie doch den Boden an!? z. b: aufgeständerter Holzbohlenbelag.
Es kommt natürlich auf die genauen baulichen Gegebenheiten an (Breite/Länge, Bodentiefe Fenster, Stufen vor Terrassentür etc.) Aber eventuell wäre dies ja eine machbare Sache um nicht im "Schuhkarton" zu sitzen.
P. S: nur ein "Laientipp", evtl. haben die Fachleute bessere Ideen -
Bauvertrag: Mündliche Nebenabreden sind ungültig!
Schauen Sie mal ...
in Ihren Vertrag. Da finden Sie mit Sicherheit irgendwo den Passus: "Mündliche Nebenabsprachen bestehen nicht". Der Unternehmer wird sich in den nächsten Wochen sowieso nicht mehr an die 1 m-Mauer erinnern können ... leidige Bauherren-Erfahrung 🙂 -
Dachterrasse: Gütliche Einigung statt Stress – Perspektivenwechsel
seid ihr denn so klein
gewachsen, das ihr nicht drübergucken könnt? oder gehört ihr auch nicht zu den sitzriesen? 😉 wenn überhaupt, würde ich das so wie andre versuchen, Nachteil wäre dann allerdings eine stufe. versucht euch gütlich zu einigen. das ganze ist doch den stress nicht Wert, siehe "lehrgeld". MfG Holzauge 🙂 PS: wenn das der einzige "Mangel" ist, dann gibt es tausende, welche sofort tauschen würden! -
📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 17.01.2026
Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 17.01.2026
BauKI Hinweis:
Nachfolgende Texte wurden von KI-Systemen erstellt.
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Überprüfen Sie diese Informationen IMMER eigenverantwortlich und sorgfältig!
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Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).Dachterrasse fehlt: Argumente für Erstattung bei Baumängeln
💡 Kernaussagen: Dieser Thread diskutiert die Möglichkeiten einer Erstattung oder Minderung der letzten Rate bei Baumängeln, speziell wenn eine zugesagte Dachterrasse nicht realisiert wurde. Dabei wird die Bedeutung schriftlicher Vereinbarungen, die Beweislast und mögliche Lösungsansätze erörtert. Die Diskussionsteilnehmer beleuchten sowohl die rechtliche als auch die praktische Seite des Problems, einschließlich der Kommunikation mit dem Bauträger und alternativer Lösungen.
⚠️ Wichtiger Hinweis: Mündliche Absprachen sind im Baurecht schwer durchsetzbar. Wie im Beitrag Baumangel Dachterrasse: Mündliche Absprache – Rechtliche Bewertung betont, ist es entscheidend, alle Vereinbarungen schriftlich festzuhalten, um im Streitfall eine Grundlage zu haben. Fehlt diese, sind die Chancen auf eine erfolgreiche Mängelanzeige gering.
✅ Zusatzinfo: Eine mögliche Lösung, um die fehlende Dachterrasse auszugleichen, könnte darin bestehen, den Boden der angrenzenden Fläche anzuheben, wie im Beitrag Dachterrasse: Lösungsvorschlag – Bodenhöhe anheben! vorgeschlagen wird. Dies ist jedoch von den baulichen Gegebenheiten abhängig und sollte von Fachleuten geprüft werden.
🔴 Kritisch/Risiko: Das Festhalten an mündlichen Absprachen birgt ein hohes Risiko, da diese im Streitfall kaum nachweisbar sind. Der Beitrag Bauherren-Erfahrung: Wert mündlicher Vereinbarungen im Baurecht unterstreicht, dass mündliche Zusagen im Bauwesen oft wertlos sind und zu Enttäuschungen führen können.
👉 Handlungsempfehlung: Bauherren sollten stets darauf achten, alle Vereinbarungen mit dem Bauträger schriftlich festzuhalten, idealerweise im Bauvertrag selbst. Bei nachträglichen Änderungen oder Ergänzungen ist ein schriftliches Protokoll unerlässlich. Im Falle von Baumängeln sollte frühzeitig ein Anwalt für Baurecht konsultiert werden, um die Erfolgsaussichten einer Mängelanzeige zu prüfen und die nächsten Schritte zu planen.
Interne und externe Fundstellen sowie weiterführende Recherchen
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