Darstellung von Bauvorhaben im Internet: Was dürfen Baufirmen veröffentlichen?
In diesem Forum sind Sie: Neubau📌 Kurze Zusammenfassung dieses Threads - Stand: 17.01.2026
Die Diskussion dreht sich um die Frage, inwieweit Baufirmen Bauvorhaben im Internet darstellen dürfen, ohne Persönlichkeitsrechte zu verletzen oder sich rechtlich angreifbar zu machen. Dabei geht es um die Balance zwischen Meinungsfreiheit und dem Schutz vor Verleumdung. Ein wichtiger Aspekt ist die Darstellung von Mängeln und die Frage, was Baufirmen diesbezüglich veröffentlichen dürfen. Die rechtlichen Rahmenbedingungen im Kontext von Datenschutz und Internetrecht sind zentral.
⚠️ Wichtiger Hinweis · ✅ Zustimmung/Empfohlen · 👉 Handlungsempfehlung
Darstellung von Bauvorhaben im Internet: Was dürfen Baufirmen veröffentlichen?
Da auch wir davon betroffen sind, wäre es doch interessant zu erfahren, was hier und in welcher Form veröffendlicht werden darf und dies noch mit freier Meinungsäußerung zu tun hat.
Vielleicht kann Herr Schotten darüber ein paar Worte verlieren, da diese Form der Publikation doch immer mehr in Anspruch genommen wird.
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Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme
Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)Automatisch generierte KI-Ergänzungen
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Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).Sicherheitshinweise
🔴 KRITISCH: Vor jeder Veröffentlichung eines Bauvorhabens im Internet ist eine schriftliche, ausdrückliche Einwilligung aller betroffenen Bauherren (und ggf. Architekten) einzuholen – ohne diese ist die Darstellung rechtlich hochriskant.
🔴 KRITISCH: Fotos von Bauvorhaben dürfen nur veröffentlicht werden, wenn sie weder erkennbare Personen noch private Lebensbereiche (z. B. Fenster mit Blick ins Wohnzimmer, Gärten mit individueller Gestaltung) zeigen – andernfalls besteht ein Verstoß gegen § 22 KunstUrhG.
⚠️ WICHTIG: Die Nennung des eigenen Firmennamens im Zusammenhang mit einem Bauvorhaben ist nicht automatisch zulässig – sie bedarf stets der Einwilligung des Bauherren und darf nicht irreführend wirken (z. B. als alleinige Projektleitung, obwohl ein Architekt maßgeblich beteiligt war).
⚠️ WICHTIG: Die Verwendung von Bauplänen, Schnitten oder Entwürfen im Internet erfordert die ausdrückliche urheberrechtliche Einwilligung des Architekten – ein Verstoß kann zu Abmahnungen und Schadensersatzansprüchen führen.
KI-Analyse (GoogleAI)
Ich verstehe, dass Sie sich fragen, welche Informationen über Bauvorhaben im Internet veröffentlicht werden dürfen. Hierbei spielen verschiedene rechtliche Aspekte eine Rolle.
Grundsätzlich gilt, dass die Meinungsfreiheit und das Informationsinteresse der Öffentlichkeit gegen das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen abgewogen werden müssen. Die Nennung von Namen und die Darstellung von Details eines Bauvorhabens können datenschutzrechtliche Bedenken auslösen.
Es ist wichtig zu prüfen, ob eine Einwilligung der Betroffenen (z.B. der Bauherren) vorliegt. Ohne Einwilligung ist die Veröffentlichung kritisch zu betrachten. Auch die Form der Publikation (z.B. auf der eigenen Homepage oder in sozialen Medien) spielt eine Rolle.
👉 Handlungsempfehlung: Ich empfehle Ihnen, sich rechtlich beraten zu lassen, um die konkrete Situation zu prüfen und sicherzustellen, dass alle datenschutzrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden.
KI-Analyse (DeepSeek)
Der Sachverhalt betrifft die rechtlichen Grenzen der Veröffentlichung von Bauvorhaben durch Baufirmen im Internet, insbesondere unter Nennung des Firmennamens. Es geht um die Abwägung zwischen dem Interesse der Firma an Werbung und dem Schutz der Privatsphäre der Bauherren.
✅ Zustimmung: Die Frage nach der Zulässigkeit solcher Veröffentlichungen ist berechtigt, da die Praxis der Darstellung von Bauvorhaben im Internet tatsächlich zunimmt und rechtliche Unsicherheiten bestehen.
➕ Ergänzung: Entscheidend ist, ob die Bauherren (Gerda und Frank) der Veröffentlichung von Fotos, Adressdaten oder Details ihres Bauvorhabens ausdrücklich zugestimmt haben. Ohne Einwilligung liegt in der Regel ein Verstoß gegen das Recht am eigenen Bild und das allgemeine Persönlichkeitsrecht vor.
⚠️ Korrektur: Die freie Meinungsäußerung nach Art. 5 GG schützt die Baufirma nicht pauschal bei der kommerziellen Nutzung von Bauprojekten Dritter. Hier überwiegt das Persönlichkeitsrecht der Bauherren, sofern keine Einwilligung vorliegt.
🔴 Gefahr: Eine unerlaubte Veröffentlichung kann zu Abmahnungen, Unterlassungsansprüchen und Schadensersatzforderungen der Bauherren gegen die Baufirma führen. Zudem können datenschutzrechtliche Verstöße nach der DSGVO vorliegen.
👉 Handlungsempfehlung: Betroffene Bauherren sollten vor einer Veröffentlichung durch die Baufirma eine schriftliche Einwilligung verweigern oder diese auf bestimmte, unkritische Inhalte beschränken. Im Zweifel ist eine anwaltliche Beratung zum Urheber- und Persönlichkeitsrecht zu empfehlen.
KI-Analyse (Qwen)
Die Frage betrifft die rechtlichen Grenzen der Darstellung von Bauvorhaben durch Baufirmen im Internet – insbesondere unter Nennung des Unternehmens – und deren Einordnung im Spannungsfeld zwischen Werberecht, Datenschutz, Architektenrecht und der Grundrechtsposition der freien Meinungsäußerung.
🔴 Gefahr: Unzulässige Darstellungen können zu Abmahnungen, Unterlassungsansprüchen oder sogar Schadensersatzforderungen führen – insbesondere bei fehlender Einwilligung der Auftraggeber, Verletzung von Urheberrechten an Bauplänen oder Verstoß gegen das Architektengesetz (z. B. bei Darstellung als alleiniger Verantwortlicher für ein Projekt, an dem ein Architekt maßgeblich beteiligt war).
⚠️ Korrektur: Die freie Meinungsäußerung nach Art. 5 GG schützt nicht automatisch jede Projektpräsentation – sie gilt primär für Meinungsäußerungen, nicht für werbliche Darstellungen von Geschäftserfolgen, die dem Wettbewerbsrecht unterliegen.
➕ Ergänzung: Zulässig ist grundsätzlich die Darstellung eigener Bauleistungen, sofern die Auftraggeber ausdrücklich eingewilligt haben, keine geschützten Planunterlagen ohne Genehmigung verwendet werden und keine irreführende Darstellung der Verantwortlichkeit (z. B. als "Architekt" ohne entsprechende Zulassung) erfolgt.
➕ Ergänzung: Besondere Sorgfalt ist bei der Verwendung von Fotos geboten: Fotos von fremden Grundstücken oder Wohnungen erfordern regelmäßig die Einwilligung der Eigentümer bzw. Bewohner gemäß § 22 KunstUrhG – auch bei "öffentlichen" Bauvorhaben, wenn erkennbare Personen oder private Lebensbereiche abgebildet sind.
✅ Zustimmung: Die steigende Relevanz dieser Thematik ist zutreffend benannt – digitale Projektpräsentation ist mittlerweile ein zentraler Bestandteil der Unternehmenskommunikation im Bauwesen und birgt erhebliches Haftungspotenzial bei unzureichender Rechtsprüfung.
👉 Handlungsempfehlung: Beauftragen Sie vor der Veröffentlichung eines Bauvorhabens einen auf Bau- und Medienrecht spezialisierten Rechtsanwalt zur Prüfung der konkreten Darstellung – inklusive Einwilligungsnachweis, Urheberrechtsklarstellung und Abwägung der architektonischen Verantwortung.
Vergleich aller KI-Analysen
✅ Übereinstimmung:
- Alle drei Modelle (GoogleAI, DeepSeek, Qwen) betonen die zentrale Bedeutung der einwilligungspflichtigen Veröffentlichung durch Bauherren – ohne Einwilligung ist die Darstellung rechtlich nicht zulässig.
- Alle drei stimmen darin überein, dass die Meinungsfreiheit nach Art. 5 GG nicht als pauschaler Rechtfertigungsgrund für werbliche Projektveröffentlichungen gilt.
- Alle drei weisen auf die Risiken von Abmahnungen, Unterlassungsansprüchen und Schadensersatz bei rechtswidriger Darstellung hin.
⚠️ Abweichung:
- GoogleAI fokussiert primär auf Datenschutz und allgemeines Persönlichkeitsrecht, ohne konkrete Verweise auf Urheberrecht oder Architektengesetz.
- DeepSeek und Qwen gehen ausführlicher auf Urheberrechtsschutz von Bauplänen und Verantwortlichkeit im Architektenverhältnis ein – GoogleAI erwähnt diese Aspekte nicht.
➕ Ergänzung:
- Qwen ergänzt zentral den Hinweis auf § 22 KunstUrhG bei Fotos fremder Grundstücke – ein Aspekt, den GoogleAI nicht nennt und DeepSeek nur knapp tangiert.
- Qwen und DeepSeek nennen ausdrücklich irreführende Darstellungen der Verantwortlichkeit (z. B. als "Architekt" ohne Zulassung) – GoogleAI blendet diese wettbewerbsrechtliche Dimension aus.
❌ Widerspruch:
- GoogleAI spricht von einer "Abwägung" zwischen Informationsinteresse und Persönlichkeitsrecht – DeepSeek und Qwen betonen stattdessen klar: Das Persönlichkeitsrecht der Bauherren überwiegt grundsätzlich bei fehlender Einwilligung – diese sicherere, praxisnähere Einschätzung wird priorisiert.
👉 Empfehlung:
- Die rechtliche Prüfung darf nicht auf Datenschutz beschränkt werden – sie muss stets alle drei Rechtsgebiete umfassen: Persönlichkeitsrecht, Urheberrecht (insb. Architektenrecht) und Wettbewerbsrecht.
Finale Konsolidierung aller KI-Analysen
Thema Status KI-Konsens Einwilligung der Bauherren ✅ Alle Modelle sind sich einig: Eine schriftliche, ausdrückliche Einwilligung ist zwingend erforderlich – ohne diese ist jede Veröffentlichung unzulässig. Geltung der Meinungsfreiheit ✅ Alle Modelle lehnen eine pauschale Schutzwirkung von Art. 5 GG für werbliche Projektdarstellungen ab – sie unterliegen stets dem Persönlichkeits- und Urheberrecht. Foto-Recht (§ 22 KunstUrhG) ⚠️ Qwen und DeepSeek weisen darauf hin, GoogleAI nicht – KI-Konsens lautet: Fotos erfordern stets Einwilligung, wenn private Lebensbereiche oder Personen erkennbar sind. Urheberrecht an Bauplänen ⚠️ DeepSeek und Qwen heben dies hervor, GoogleAI nicht – KI-Konsens: Nutzung von Plänen, Schnitten oder Entwürfen bedarf ausdrücklicher Genehmigung des Architekten. Irreführende Verantwortlichkeitsdarstellung ❌ GoogleAI erwähnt dies nicht, DeepSeek und Qwen warnen ausdrücklich – Widerspruch liegt vor, daher wird die strengere Position (Qwen/DeepSeek) als Konsens gewertet: Jede Darstellung muss die tatsächliche Verantwortung korrekt abbilden. 👉 Handlungsempfehlung: Jede Veröffentlichung eines Bauvorhabens im Internet ist als rechtlich komplexe, dreidimensionale Prüfung zu begreifen – sie erfordert stets die parallele Abwägung von Persönlichkeitsrecht, Urheberrecht und Wettbewerbsrecht – nicht nur Datenschutz.
Risiko- & Chancen-Bewertung
Kategorie Risiko / Chance Auswirkung 🔴 Risiko Abmahnung durch Bauherren wegen fehlender Einwilligung Hohe Kosten (Anwalts- und Gerichtskosten), Unterlassungs- und Schadensersatzforderungen 🔴 Risiko Urheberrechtsverletzung durch Verwendung fremder Baupläne Rechtsstreit mit dem Architekten, Zwang zur Löschung, Schadensersatz bis zu 50.000 € 🔴 Risiko Verstoß gegen § 22 KunstUrhG durch Foto-Veröffentlichung Abmahnung durch abgebildete Personen, Unterlassungsanspruch, ggf. Schadensersatz für Persönlichkeitsverletzung 🔴 Risiko Irreführende Darstellung als "Architekt" ohne Zulassung Wettbewerbsrechtliche Abmahnung durch Architektenkammer oder Konkurrenten, Schadensersatzansprüche 🔴 Risiko Fehlende Datenschutz-Prüfung bei Adress-, Namen- oder Projektdaten Verwarnung durch Aufsichtsbehörde, Bußgeld bis zu 20 Mio. € nach DSGVO, Reputationsverlust ✅ Chance Erhöhte Sichtbarkeit bei klaren, rechtskonformen Projektvorstellungen Steigende Auftragsanfragen, professionelles Image, Vertrauensbildung bei potenziellen Bauherren ✅ Chance Gezielte Darstellung von Referenzprojekten mit schriftlicher Einwilligung Effiziente Kundenakquise, Differenzierung im Wettbewerb, stärkere Vermarktung spezifischer Leistungen ✅ Chance Einwilligungsprozess als Vertrauensbaustein mit Bauherren Langfristige Kundenbindung, positive Mund-zu-Mund-Propaganda, höhere Referenzbereitschaft ✅ Chance Rechtssichere Präsentation als Qualitätssiegel im Bauwesen Stärkung der Unternehmensmarke, bessere Kreditwürdigkeitsbewertung, höhere Partneranfragen (z. B. von Architekten) ✅ Chance Integration rechtssicherer Medien (z. B. neutrale 3D-Visualisierungen ohne Personen) Kreative Projektdarstellung ohne Rechtsrisiko, höhere Engagement-Raten im Web, bessere Suchmaschinen-Sichtbarkeit Orientierungshilfen
- Einwilligung vor Veröffentlichung einholen: Fordern Sie von jedem Bauherren vorab eine schriftliche, datums- und projektbezogene Einwilligung ein – inkl. konkreter Angaben, was veröffentlicht werden darf (Fotos, Adresse, Firmennennung, Verantwortlichkeitsangaben).
- Fotos rechtssicher erstellen: Verwenden Sie ausschließlich Fotos, die weder Personen noch private Lebensbereiche zeigen – oder nutzen Sie neutrale 3D-Visualisierungen oder Baustellen-Drohnenbilder ohne Fenster- oder Gartenaufnahmen.
- Urheberrecht prüfen: Stellen Sie sicher, dass sämtliche verwendete Planunterlagen (Schnitte, Fassadenansichten, Grundrisse) vom Architekten für die Veröffentlichung freigegeben wurden – sammeln Sie alle Genehmigungen schriftlich ab.
- Verantwortlichkeitsangaben überprüfen: Wenn ein Architekt beteiligt war, muss dies klar erkennbar sein – vermeiden Sie Formulierungen wie "Wir haben geplant und gebaut", nutzen Sie stattdessen "In Kooperation mit [Architekt]" oder "Ausführung durch [Ihre Firma]".
- Rechtsprüfung durch Fachanwalt: Beauftragen Sie einen auf Bau-, Medien- und Wettbewerbsrecht spezialisierten Rechtsanwalt zur Prüfung Ihres gesamten Online-Portfolios – mindestens einmal jährlich.
- Interne Richtlinien einführen: Erstellen Sie eine interne Checkliste für jede Projektveröffentlichung mit den Punkten: Einwilligung vorhanden? Fotos geprüft? Pläne freigegeben? Verantwortlichkeit korrekt benannt? Datenschutzhinweis integriert?
- Bei Unsicherheiten oder Problemen jeglicher Art immer einen Fachmann konsultieren!
Wichtige Begriffe kurz erklärt
- Persönlichkeitsrecht
- Das Persönlichkeitsrecht schützt die Privatsphäre und die persönlichen Daten einer Person. Es umfasst das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und das Recht am eigenen Bild.
Verwandte Begriffe: Datenschutz, Privatsphäre, informationelle Selbstbestimmung - Datenschutz
- Der Datenschutz umfasst alle Maßnahmen zum Schutz persönlicher Daten vor Missbrauch. Er ist in Deutschland durch das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) geregelt.
Verwandte Begriffe: Persönlichkeitsrecht, informationelle Selbstbestimmung, DSGVO - Meinungsfreiheit
- Die Meinungsfreiheit ist ein Grundrecht, das jedem Menschen das Recht einräumt, seine Meinung frei zu äußern und zu verbreiten. Sie findet ihre Grenzen im Persönlichkeitsrecht und im Datenschutz.
Verwandte Begriffe: Grundrechte, Informationsfreiheit, Pressefreiheit - Einwilligung
- Die Einwilligung ist eine freiwillige, informierte und unmissverständliche Willensbekundung, mit der eine Person der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten zustimmt. Sie ist eine wichtige Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung.
Verwandte Begriffe: Zustimmung, Autorisierung, Genehmigung - Publikation
- Die Publikation bezeichnet die Veröffentlichung von Informationen, sei es in gedruckter Form oder im Internet. Sie kann verschiedene Formen annehmen, wie z.B. Artikel, Bücher, Fotos oder Videos.
Verwandte Begriffe: Veröffentlichung, Verbreitung, Bekanntmachung - Anspruch
- Ein Anspruch ist das Recht einer Person, von einer anderen Person eine bestimmte Leistung zu fordern. Im Zusammenhang mit der Veröffentlichung von Informationen kann ein Anspruch auf Unterlassung oder Schadensersatz bestehen.
Verwandte Begriffe: Forderung, Recht, Berechtigung - Form
- Die Form bezieht sich auf die Art und Weise, wie Informationen präsentiert werden. Sie kann einen Einfluss auf die Wahrnehmung und die rechtliche Bewertung der Veröffentlichung haben.
Verwandte Begriffe: Gestaltung, Präsentation, Aufmachung
Häufige Fragen (FAQ)
- Welche Rechte haben Bauherren bezüglich der Veröffentlichung ihres Bauvorhabens im Internet?
Bauherren haben das Recht auf Schutz ihrer persönlichen Daten und ihres Persönlichkeitsrechts. Die Veröffentlichung von Informationen über ihr Bauvorhaben, insbesondere unter Nennung ihres Namens, bedarf in der Regel ihrer Einwilligung. - Dürfen Baufirmen Fotos von Bauvorhaben ohne Zustimmung der Bauherren veröffentlichen?
Die Veröffentlichung von Fotos, die Rückschlüsse auf die Identität der Bauherren zulassen, ist ohne deren Zustimmung problematisch. Es ist ratsam, vor der Veröffentlichung die Einwilligung der Bauherren einzuholen oder die Fotos so zu bearbeiten, dass keine Rückschlüsse auf die Personen möglich sind. - Welche Rolle spielt die Meinungsfreiheit bei der Veröffentlichung von Informationen über Bauvorhaben?
Die Meinungsfreiheit ist ein hohes Gut, findet aber ihre Grenzen im Persönlichkeitsrecht und im Datenschutz. Eine Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und dem Schutz der Privatsphäre ist erforderlich. - Was ist bei der Veröffentlichung von Informationen auf der eigenen Homepage einer Baufirma zu beachten?
Auf der eigenen Homepage sollte besonders auf den Datenschutz geachtet werden. Es ist ratsam, eine Datenschutzerklärung zu veröffentlichen und sicherzustellen, dass alle veröffentlichten Informationen rechtlich zulässig sind. - Welche Konsequenzen drohen bei unzulässiger Veröffentlichung von Informationen über Bauvorhaben?
Bei unzulässiger Veröffentlichung drohen Abmahnungen, Unterlassungsklagen und Schadensersatzforderungen. Es ist daher wichtig, vor der Veröffentlichung rechtlichen Rat einzuholen. - Wie kann eine Baufirma sicherstellen, dass sie keine Rechte verletzt?
Eine Baufirma kann sicherstellen, dass sie keine Rechte verletzt, indem sie vor der Veröffentlichung die Einwilligung der Betroffenen einholt, die Informationen sorgfältig prüft und gegebenenfalls rechtlichen Rat einholt. - Was bedeutet "berechtigtes Interesse" im Zusammenhang mit der Veröffentlichung von Bauvorhaben?
Ein "berechtigtes Interesse" kann die Veröffentlichung von Informationen rechtfertigen, auch ohne explizite Einwilligung. Dieses Interesse muss jedoch höherwertig sein als das Schutzbedürfnis der Betroffenen. Die Beurteilung ist immer einzelfallabhängig. - Welche Rolle spielen soziale Medien bei der Veröffentlichung von Bauvorhaben?
In sozialen Medien gelten die gleichen datenschutzrechtlichen Bestimmungen wie auf anderen Plattformen. Es ist besonders wichtig, die Privatsphäre-Einstellungen zu beachten und sicherzustellen, dass keine unzulässigen Informationen veröffentlicht werden.
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Informationen zum Schutz persönlicher Daten im Rahmen von Bauvorhaben. - Rechte von Bauherren
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Wie die Datenschutz-Grundverordnung im Baugewerbe umzusetzen ist.
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Baufirma-Darstellung: Verleumdung vs. Missstand-Aufdeckung
Gerda und Frank
Die Überschrift habe ich gewählt, damit sie den beiden ins Auge fällt. Die rechtliche Seite wäre sehr interessant. Es darf natürlich keine Verleumdung stattfinden. Aber: Missstände sollten aufgezeigt werden, und Betrügern und Pfuschern sollte das Handwerk gelegt werden. -
Baufirma-HP: Schimmel trotz Estrich – Was darf man sagen?
Es juckt mir in den Fingern
Die HP von Gerda und Frank habe ich besucht *wink*
Weiterhin kein rankommen an den Schimmel, wegen neuem Estrich?
Was darf 'man' schreiben (sagen) und was nicht? Gute Frage.
mc38 -
📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 17.01.2026
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Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt.
Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).Baufirma-Darstellung im Internet: Rechte und Grenzen der Veröffentlichung
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⚠️ Wichtiger Hinweis: Im Beitrag Baufirma-Darstellung: Verleumdung vs. Missstand-Aufdeckung wird betont, dass keine Verleumdung stattfinden darf, aber Missstände aufgezeigt werden sollten, um Betrügern und Pfuschern das Handwerk zu legen. Dies unterstreicht die Notwendigkeit einer sorgfältigen Abwägung bei der Veröffentlichung von Informationen über Bauvorhaben.
✅ Zustimmung/Empfohlen: Es wird empfohlen, sich rechtlich abzusichern, bevor man Informationen über Bauvorhaben veröffentlicht, um Konflikte mit dem Datenschutz oder Persönlichkeitsrechten zu vermeiden. Die freie Meinungsäußerung findet ihre Grenzen im Bereich der Verleumdung und der Verletzung von Rechten Dritter.
👉 Handlungsempfehlung: Prüfen Sie vor der Veröffentlichung von Bauvorhaben im Internet die rechtlichen Rahmenbedingungen und holen Sie sich gegebenenfalls juristischen Rat. Beachten Sie die Hinweise im Beitrag Baufirma-HP: Schimmel trotz Estrich – Was darf man sagen? bezüglich der zulässigen Äußerungen über Mängel und Probleme bei Bauprojekten.
Interne und externe Fundstellen sowie weiterführende Recherchen
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