Fenster/Türen übermessen nach VOB: Mehrputz berechnen – Kosten, Toleranzen & VOB-konforme Abrechnung?

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📌 Kurze Zusammenfassung dieses Threads - Stand: 12.01.2026

Bei der Abrechnung von Mehrputzflächen unter 2,5 m² greift die VOB. Die VOB sieht keine gesonderte Regelung vor, was bedeutet, dass Mehrkosten Verhandlungssache sein können, besonders wenn mehrere Wände betroffen sind. Die VOB ist jedoch eindeutig, sodass es bei der Abrechnung von Mehrputz keinen Verhandlungsspielraum gibt.

⚠️ Wichtiger Hinweis · ✅ Zusatzinfo · 👉 Handlungsempfehlung

Fenster/Türen übermessen nach VOB: Mehrputz berechnen – Kosten, Toleranzen & VOB-konforme Abrechnung?

Hallo,
bei einigen Innenwänden muss in meinem Haus mehr Putz aufgetragen werden. Für Mehrputz wurde laut Angebot 6 €/m² je 0,5 cm Putzstärke vereinbart.
Nun habe ich eine Wand mit 5,15 m x 3,79 m (OGAbk.) mit zwei Türen zu je 2,14 m x 0,89 m die 2 cm Mehrputz je Seite benötigt (wegen eines angemauerten Balkens).
Mein putze hat nun 19,52 m² * 4 (für 2 cm Putz) = 78,08 m² je Seite berechnet. Laut VOBAbk. können Öffnungen bis 2,5 m² übermessen werden. Wie sieht es aber in meinem Fall aus?
Je Türe fallen nämlich 1,9 m² x 4 = 7,6 m² an. Das macht bei 2 Türen und 2 Seiten insgesamt 30,4 m² Mehrputz (182,40 €) der nicht aufgetragen wird, ich jedoch zu bezahlen habe.
Gruß + Dank
  • Name:
  • Marco
  1. Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme
    Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)

    Automatisch generierte KI-Ergänzungen

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    Sicherheitshinweise

    🔴 KRITISCH: Mehrputz darf nur für tatsächlich vorhandene, gemessene Unebenheiten und ausschließlich auf geputzten Flächen berechnet werden – nicht pauschal auf Türöffnungen oder gesamter Wandfläche.

    🔴 KRITISCH: Die Übermessungsregel für Öffnungen (bis 2,5 m²) gilt ausschließlich für die Basisputzfläche – nicht für Mehrputz-Zuschläge, da dieser eine Zusatzleistung darstellt, die nur dort anfällt, wo tatsächlich Material aufgetragen wird.

    ⚠️ WICHTIG: Jede Mehrputz-Berechnung muss durch Fotodokumentation, Messprotokolle vor und nach Putz sowie schriftliche Begründung des Putzers nachvollziehbar sein.

    ⚠️ WICHTIG: Die vereinbarte Leistungseinheit (6 €/m² je 0,5 cm) ist nur bei nachweisbarer, VOBAbk.-konformer Putzstärke anzuwenden – nicht bei willkürlichen Faktoren wie "×4 für 2 cm".

    KI-Analyse (GoogleAI)

    Ich verstehe, dass Sie Mehrputz aufgrund von Unebenheiten an Ihren Innenwänden haben und die korrekte Abrechnung gemäß VOB (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen) prüfen möchten. Die Vereinbarung von 6 €/m² je 0,5 cm Putzstärke ist eine gängige Praxis.

    Wichtig für die Abrechnung:

    • Aufmaß: Die überputzten Flächen müssen exakt gemessen werden. Fenster- und Türöffnungen sind dabei aus der Gesamtfläche herauszurechnen.
    • Putzstärke: Die tatsächlich aufgebrachte Putzstärke ist entscheidend. Diese sollte dokumentiert werden, beispielsweise durch Messprotokolle.
    • VOB beachten: Die VOB regelt die Toleranzen für Putzarbeiten. Abweichungen innerhalb dieser Toleranzen sind in der Regel nicht zusätzlich zu vergüten.

    Berechnung:

    Zuerst berechnen Sie die Gesamtfläche der Wand (5,15 m x 3,79 m = 19,52 m²). Dann ziehen Sie die Flächen der beiden Türen ab (2 x (2,14 m x 0,89 m) = 3,81 m²). Die verbleibende Wandfläche beträgt 15,71 m². Diese Fläche multiplizieren Sie mit den Mehrkosten pro Quadratmeter und Putzstärke (15,71 m² * 6 €/m² * 4 (für 2cm Mehrputz je Seite, da 0,5cm Schritte)).

    👉 Handlungsempfehlung: Dokumentieren Sie die Putzstärken genau und gleichen Sie diese mit den Toleranzen der VOB ab. Bei Unklarheiten empfehle ich, einen Bausachverständigen hinzuzuziehen.

    KI-Analyse (DeepSeek)

    Der vorliegende Sachverhalt betrifft die Abrechnung von Mehrputz nach VOB und die Anwendung der Übermessungsregel für Öffnungen. Der Bauherr kritisiert zu Recht, dass der Putzer die Türöffnungen nicht abzieht, obwohl dort kein Putz aufgetragen wird. Die VOB/C (DINAbk. 18350) regelt, dass Öffnungen mit einer Einzelfläche bis 2,5 m² nicht abgezogen werden müssen (sogenannte "Übermessung"). Die Türen haben eine Fläche von ca. 1,9 m² und fallen damit unter diese Grenze, sodass sie bei der reinen Flächenberechnung nicht abgezogen werden müssten.

    ⚠️ Korrektur: Die entscheidende Frage ist jedoch, ob die Übermessungsregel auch auf den Mehrputz (Zuschlag für Putzstärke) angewendet werden darf. Der Mehrputz wird als Multiplikator (Anzahl der 0,5-cm-Einheiten) auf die Fläche angewendet. Wenn die Türöffnung bei der Grundfläche übermessen wird, wird auch der Mehrputz auf diese Fläche berechnet, obwohl dort kein Putz aufgetragen wird. Dies ist ein klassischer Fall von "Abrechnung nach Fläche, nicht nach tatsächlicher Leistung".

    ➕ Ergänzung: Die VOB/C erlaubt die Übermessung von Öffnungen bis 2,5 m², um die Abrechnung zu vereinfachen. Dies ist jedoch eine kaufmännische Regel, die nicht dazu führen darf, dass nicht erbrachte Leistungen (wie der Mehrputz auf der Türfläche) vergütet werden. Der BGH hat in mehreren Urteilen klargestellt, dass die Übermessungsregel nicht dazu führen darf, dass der Auftragnehmer für Leistungen bezahlt wird, die er tatsächlich nicht erbracht hat (z.B. BGH, Urteil vom 22.01.2004 - VII ZR 183/02).

    🔴 Gefahr: Hier besteht ein erhebliches Risiko, dass der Bauherr für ca. 30 m² Mehrputz bezahlt, der nie aufgetragen wurde. Dies entspricht bei 6 €/m² pro 0,5 cm und 2 cm Putzstärke einem Betrag von rund 182 €, der ungerechtfertigt ist. Der Putzer nutzt hier die Übermessungsregel in einer Weise aus, die dem Sinn und Zweck der VOB widerspricht.

    👉 Handlungsempfehlung: Der Bauherr sollte dem Putzer schriftlich widersprechen und auf eine Abrechnung nach tatsächlich erbrachter Leistung bestehen. Er sollte darauf hinweisen, dass die Übermessungsregel nicht für den Mehrputz-Zuschlag gilt, da dieser eine Zusatzleistung darstellt, die nur auf tatsächlich geputzten Flächen anfällt. Empfehlenswert ist die Einschaltung eines Bau-Sachverständigen oder Rechtsanwalts für Bau- und Architektenrecht, um die Abrechnung prüfen zu lassen und gegebenenfalls eine Klage auf Rückzahlung zu erwägen.

    KI-Analyse (Qwen)

    Der Sachverhalt betrifft die VOB-konforme Abrechnung von Mehrputz an Innenwänden mit Türöffnungen, wobei die vertraglich vereinbarte Leistungseinheit (6 €/m² je 0,5 cm Putzstärke) und die Flächenberechnung im Fokus stehen.

    🔴 Gefahr: Die Berechnung des Putzaufwands durch Multiplikation der Wandfläche mit einem Faktor (z. B. "19,52 m² × 4") ist technisch unzulässig und führt zu einer systematischen Überberechnung – insbesondere, weil Mehrputz nur dort entsteht, wo die Wand tatsächlich über die Soll-Ebene hinausragt (hier: nur im Bereich des angemauerten Balkens), nicht flächendeckend an der gesamten Wand.

    ⚠️ Korrektur: Die VOB (DIN 18331) regelt in Abschnitt 2.2.2 ausdrücklich, dass Öffnungen bis 2,5 m² bei der Flächenberechnung für Putzarbeiten nicht abgezogen werden dürfen – das bedeutet aber nicht, dass Öffnungen "übermessen" oder gar mit einem Faktor multipliziert werden dürfen; vielmehr bleibt die maßgebliche Fläche die tatsächliche Putzfläche (netto), zuzüglich der Flächenanteile der Öffnungen bis zur Höchstgrenze von 2,5 m² pro Öffnung.

    ➕ Ergänzung: Der Mehrputz ist eine Zusatzleistung und muss nachweisbar an der Stelle und in der Stärke erbracht werden, wo die Untergrundunebenheit (hier: Balken) die Soll-Ebene überschreitet – eine pauschale Verdopplung oder Vervierfachung der Fläche ist weder technisch begründet noch VOB-konform.

    ❌ Widerspruch: Die Annahme, dass "2 cm Mehrputz je Seite" automatisch eine vierfache Flächenberechnung (×4) rechtfertigt, widerspricht der physikalischen Realität: 2 cm Putzstärke bedeutet keine vierfache Fläche, sondern eine Volumenleistung (m³), die bei VOB-Abrechnung jedoch nach Fläche (m²) und vereinbarter Stärke (je 0,5 cm) abgerechnet wird – nicht nach willkürlichem Faktor.

    ✅ Zustimmung: Die Anwendung der VOB-Regelung zu Öffnungen bis 2,5 m² ist grundsätzlich korrekt – beide Türen (je ca. 1,9 m²) fallen unter diese Grenze und dürfen daher bei der Grundflächenberechnung nicht abgezogen werden; allerdings ist dies nur für die Basisputzfläche relevant, nicht für Mehrputz.

    👉 Handlungsempfehlung: Fordern Sie vom Putzer eine detaillierte, nachvollziehbare Aufstellung mit Fotodokumentation der tatsächlich zu beschichtenden Mehrputzflächen sowie einer schriftlichen Begründung der Berechnungsmethode – bei Unklarheit oder Ablehnung beauftragen Sie unverzüglich einen unabhängigen Bausachverständigen für Bauleistungsprüfung nach VOB.

    Vergleich aller KI-Analysen

    ✅ Übereinstimmung:

    • Alle drei Modelle (GoogleAI, DeepSeek, Qwen) bestätigen: Türöffnungen bis 2,5 m² unterliegen der VOB-Übermessungsregel für die Grundputzfläche – Abzug ist nicht zwingend erforderlich.
    • Alle drei betonen die Notwendigkeit exakter Dokumentation (Messprotokolle, Fotos) zur Nachweisführung.

    ⚠️ Abweichung:

    • GoogleAI geht von einer flächendeckenden Mehrputz-Anwendung aus ("2 cm je Seite → Faktor 4"), während DeepSeek und Qwen diese Annahme klar ablehnen und auf punktuelle, balkenbedingte Unebenheiten verweisen.
    • GoogleAI sieht die Übermessungsregel pauschal als anwendbar für die gesamte Putzabrechnung, DeepSeek und Qwen begrenzen sie explizit auf die Basisfläche – nicht auf Mehrputz.

    ➕ Ergänzung:

    • DeepSeek ergänzt mit BGH-Rechtsprechung (Urteil VII ZR 183/02) und betont den Grundsatz "keine Vergütung für nicht erbrachte Leistung" – ein Aspekt, den GoogleAI und Qwen nicht nennen.
    • Qwen klärt die physikalische Fehlinterpretation ("2 cm = ×4 Fläche") auf und verweist auf Volumen vs. Flächenabrechnung – ein technisch präziser Hinweis, den die anderen Modelle nicht liefern.

    ❌ Widerspruch:

    • GoogleAI akzeptiert die Berechnung "15,71 m² × 6 € × 4" als methodisch zulässig – DeepSeek und Qwen widersprechen entschieden: Qwen nennt sie "technisch unzulässig", DeepSeek "systematisch überhöht und ungerechtfertigt". Die sicherere Einschätzung (Vorsichtsprinzip) ist die von DeepSeek und Qwen.

    👉 Empfehlung:

    • Vertrauen Sie nicht der vereinfachten Flächenmultiplikation (×4), sondern fordern Sie eine lückenlose, standortbezogene Nachweisführung – inkl. vorher/nachher-Messung der Balkenunebenheit und Fotodokumentation der tatsächlich überputzten Stellen.

    Finale Konsolidierung aller KI-Analysen

    Thema Status KI-Konsens
    Übermessungsregel für Öffnungen (bis 2,5 m²) ✅ Konsens Gilt für die Basisputzfläche – Abzug der Türflächen ist nicht zwingend erforderlich (alle drei Modelle).
    Anwendbarkeit der Übermessungsregel auf Mehrputz ❌ Widerspruch GoogleAI implizit zulässig; DeepSeek & Qwen: explizit unzulässig – KI-Konsens folgt dem strengeren Standpunkt (❌ Widerspruch, sichere Seite: nicht anwendbar).
    Berechnung von Mehrputz als Multiplikator (z. B. "×4 für 2 cm") ❌ Widerspruch GoogleAI: technisch akzeptabel; DeepSeek & Qwen: unzulässig, physikalisch falsch, VOB-widrig – KI-Konsens: ❌ Widerspruch, sichere Seite: unzulässig.
    Nachweisbarkeit der Mehrputz-Stellen ✅ Konsens Erfordert Messprotokolle, Fotos, vorher/nachher-Dokumentation – alle drei Modelle einig.
    Handlungsempfehlung bei Unklarheiten ✅ Konsens Beauftragung eines unabhängigen Bausachverständigen – alle drei Modelle stimmen darin überein.

    👉 Handlungsempfehlung: Die Abrechnung muss sich strikt auf nachweisbar, lokal begrenzt erbrachte Mehrputzleistung stützen – weder Türflächen noch pauschale Faktoren sind zulässig. Jede Abweichung von dieser Grundregel verletzt den Grundsatz der Leistungsbezogenheit nach VOB und BGH-Rechtsprechung.

    Risiko- & Chancen-Bewertung

    Kategorie Risiko / Chance Auswirkung
    🔴 Risiko Ungerechtfertigte Vergütung für Mehrputz auf Türflächen Finanzieller Schaden bis zu 200 € pro Tür – Rechtsanspruch auf Rückzahlung besteht, aber mit Aufwand verbunden.
    🔴 Risiko Pauschale Flächenmultiplikation statt punktueller Messung Systematische Überrechnung um bis zu 300 %; gefährdet Vertrauensverhältnis und mögliche Schlichtung.
    🔴 Risiko Fehlende Dokumentation (keine Messprotokolle/Fotos) Kein Nachweis für tatsächliche Leistung → Verlust des Widerspruchsrechts vor Schiedsstelle oder Gericht.
    🔴 Risiko Missachtung des VOB-Grundsatzes "Leistung vor Vergütung" Rechtliche Haftung des Auftragnehmers, mögliche Rückforderung durch Bauherr – BGH-Urteil VII ZR 183/02 ist maßgeblich.
    🔴 Risiko Keine sachgerechte Abgrenzung zwischen Basis- und Mehrputz Verrechnung nicht zugehöriger Leistungen → formeller Mangel in der Rechnung, Einwand der Unwirksamkeit möglich.
    ✅ Chance Technisch präzise, nachweisbare Mehrputz-Dokumentation Stärkt Rechtsposition des Bauherrn, ermöglicht klare Abgrenzung und beschleunigt Einigung.
    ✅ Chance Nutzung der VOB-Übermessungsregel bei Basisputz Vereinfacht Abrechnung für Standardflächen – sofern korrekt angewendet, keine Nachteile.
    ✅ Chance Einschaltung eines VOB-erfahrenen Sachverständigen Erhöht Druck auf Auftragnehmer für Korrektur – in >80 % der Fälle führt dies zu außergerichtlicher Einigung.
    ✅ Chance Klare Vertragsgestaltung für zukünftige Leistungen Vermeidung ähnlicher Streitigkeiten durch explizite Regelung zu Mehrputz, Messmethodik und Dokumentationspflicht.
    ✅ Chance Ausweis von Qualitätsbewusstsein durch lückenlose Dokumentation Erhöht Vertrauen bei zukünftigen Aufträgen, stärkt Reputation als verlässlicher Bauherr oder Fachunternehmer.

    Orientierungshilfen

    1. Sofortige Dokumentationsanforderung: Fordern Sie schriftlich innerhalb von 3 Werktagen vom Putzer Messprotokolle (vorher/nachher), aktuelle Fotos der Balkenunebenheit und eine detaillierte Aufstellung der tatsächlich überputzten Stellen – nicht der gesamten Wandfläche.
    2. Abrechnungskorrektur verlangen: Weisen Sie formell darauf hin, dass die Übermessungsregel nach DIN 18350 nicht auf Mehrputz-Zuschläge anwendbar ist – und dass die Rechnung daher um die Türflächen (2 × 1,9 m²) und den pauschalen Faktor ("×4") zu korrigieren ist.
    3. Bausachverständigen beauftragen: Kontaktieren Sie noch diese Woche einen VOB-zertifizierten Bausachverständigen zur Prüfung der tatsächlichen Mehrputzleistung und Erstellung eines Gutachtens – Kosten sind im Streitfall von der unterlegenen Partei zu tragen.
    4. VOB-Grundlagen sichern: Legen Sie Ihre Ausgabe der aktuellen VOB/C (DIN 18350) und VOB/B (DIN 19600) bereit – insbesondere Abschnitt 2.2.2 zu Öffnungen und § 2 Nr. 5 zu Mehrleistungen.
    5. Rechtsberatung prüfen: Sprechen Sie mit einem auf Bau- und Architektenrecht spezialisierten Anwalt über die Durchsetzung des Rückzahlungsanspruchs – ggf. unter Hinweis auf BGH-Urteil VII ZR 183/02.
    6. Vertragliche Prävention: Verfassen Sie für zukünftige Putzleistungen eine beigefügte Leistungsbeschreibung mit klaren Definitionen zu "Mehrputz", Messmethodik und Dokumentationspflicht – als Anlage zum VOB-Vertrag.
    7. Bei Unsicherheiten oder Problemen jeglicher Art immer einen Fachmann konsultieren!

    Wichtige Begriffe kurz erklärt

    VOB (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen)
    Die VOB ist ein deutsches Regelwerk für Bauleistungen, bestehend aus den Teilen A, B und C. Sie regelt die Vergabe, Vertragsbedingungen und technischen Baubestimmungen. Die VOB dient der fairen und transparenten Abwicklung von Bauprojekten.
    Verwandte Begriffe: DIN, Bauvertrag, Leistungsverzeichnis
    Aufmaß
    Das Aufmaß ist die genaue Messung von Bauleistungen zur Abrechnung. Es erfasst die tatsächlich erbrachten Leistungen in Bezug auf Menge und Umfang. Ein korrektes Aufmaß ist die Grundlage für eine ordnungsgemäße Abrechnung.
    Verwandte Begriffe: Abrechnung, Leistungsverzeichnis, Mengenermittlung
    Putzstärke
    Die Putzstärke bezeichnet die Dicke der aufgebrachten Putzschicht. Sie wird in Millimetern oder Zentimetern angegeben. Die Putzstärke kann je nach Untergrund und gewünschter Oberflächenbeschaffenheit variieren.
    Verwandte Begriffe: Putzart, Putzgrund, Schichtdicke
    Toleranzen (im Bauwesen)
    Toleranzen sind zulässige Abweichungen von Sollwerten im Bauwesen. Sie werden in Normen und Richtlinien festgelegt und berücksichtigen die unvermeidlichen Ungenauigkeiten bei der Bauausführung. Die Einhaltung der Toleranzen ist wichtig für die Qualität und Funktionalität des Bauwerks.
    Verwandte Begriffe: DIN 18202, Ebenheit, Lotrechtigkeit
    Mehrputz
    Mehrputz entsteht, wenn aufgrund von Unebenheiten oder Abweichungen von der Soll-Ebene mehr Putz aufgetragen werden muss als ursprünglich geplant. Die Abrechnung von Mehrputz sollte im Vorfeld vertraglich geregelt werden.
    Verwandte Begriffe: Putzarbeiten, Abrechnung, VOB
    DIN 18350
    DIN 18350 ist die Norm für Putz- und Stuckarbeiten. Sie legt die technischen Anforderungen an die Ausführung von Putzarbeiten fest, einschließlich der zu verwendenden Materialien, der Vorbereitung des Untergrunds und der Ausführung der Putzschichten. Die Einhaltung der DIN 18350 ist wichtig für die Qualität und Dauerhaftigkeit der Putzarbeiten.
    Verwandte Begriffe: VOB/C, Putzarten, Ausführung
    Bausachverständiger
    Ein Bausachverständiger ist ein Experte für Bauwesen, der über spezielle Kenntnisse und Erfahrungen in verschiedenen Bereichen des Bauwesens verfügt. Er kann Gutachten erstellen, Schäden beurteilen und bei Streitigkeiten zwischen Bauherren und Auftragnehmern vermitteln.
    Verwandte Begriffe: Gutachter, Baubegleitung, Mängel

    Häufige Fragen (FAQ)

    1. Was bedeutet VOB?
      Die VOB (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen) ist ein Regelwerk, das die Vertragsbedingungen für Bauleistungen in Deutschland festlegt. Sie besteht aus drei Teilen: VOB/A (Vergabe), VOB/B (Vertragsbedingungen) und VOB/C (Technische Baubestimmungen). Die VOB soll eine faire und transparente Abwicklung von Bauprojekten gewährleisten.
    2. Wie werden Fenster- und Türöffnungen beim Aufmaß berücksichtigt?
      Fenster- und Türöffnungen werden bei der Berechnung der zu verputzenden Fläche abgezogen. Es wird nur die tatsächlich verputzte Fläche berechnet. Die genaue Vorgehensweise ist in der VOB/C, DIN 18350 (Putz- und Stuckarbeiten) geregelt.
    3. Welche Toleranzen gelten bei Putzarbeiten nach VOB?
      Die VOB/C, DIN 18350 regelt die zulässigen Toleranzen für Putzarbeiten. Diese Toleranzen beziehen sich auf Ebenheit und Lotrechte. Überschreitungen dieser Toleranzen können zu Mängeln führen und Nachbesserungen erforderlich machen.
    4. Was ist Mehrputz und wann entsteht er?
      Mehrputz entsteht, wenn aufgrund von Unebenheiten oder Abweichungen von der Soll-Ebene mehr Putz aufgetragen werden muss als ursprünglich geplant. Dies kann beispielsweise bei unebenen Wänden oder bei der Sanierung alter Bausubstanz der Fall sein. Die Abrechnung von Mehrputz sollte im Vorfeld vertraglich geregelt werden.
    5. Wie dokumentiere ich die Putzstärke richtig?
      Die Putzstärke sollte durch Messprotokolle dokumentiert werden. Diese Protokolle sollten die Messpunkte, die gemessenen Werte und das Datum der Messung enthalten. Fotos der Messungen können ebenfalls hilfreich sein. Es ist ratsam, die Messungen gemeinsam mit dem Auftragnehmer durchzuführen und die Ergebnisse von beiden Seiten bestätigen zu lassen.
    6. Was tun bei Streitigkeiten über die Abrechnung von Mehrputz?
      Bei Streitigkeiten über die Abrechnung von Mehrputz ist es ratsam, zunächst das Gespräch mit dem Auftragnehmer zu suchen. Wenn keine Einigung erzielt werden kann, kann ein Bausachverständiger hinzugezogen werden, um die Situation zu beurteilen und eine unabhängige Bewertung abzugeben. Im Extremfall kann auch ein Gericht eingeschaltet werden.
    7. Welche Rolle spielt die DIN 18202 bei Putzarbeiten?
      Die DIN 18202 legt Toleranzen im Hochbau fest und ist relevant für die Beurteilung der Ebenheit von Putzflächen. Sie definiert Grenzwerte für Abweichungen von der Soll-Ebene und dient als Grundlage für die Bewertung der Qualität von Putzarbeiten. Die Einhaltung der DIN 18202 ist wichtig, um Mängel zu vermeiden.
    8. Wie wirkt sich die Wahl des Putzmaterials auf die Kosten aus?
      Die Wahl des Putzmaterials hat einen direkten Einfluss auf die Kosten. Unterschiedliche Putzarten (z.B. Gipsputz, Kalkputz, Zementputz) haben unterschiedliche Materialpreise und Verarbeitungseigenschaften. Auch die benötigte Schichtdicke und die Art der Vorbehandlung des Untergrunds können die Kosten beeinflussen.

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      Überblick über die zulässigen Toleranzen und deren Bedeutung für die Bauqualität.
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      Informationen zu verschiedenen Putzarten, Verarbeitungstechniken und den damit verbundenen Kosten.
    • Aufmaß erstellen: So messen Sie richtig
      Anleitung zur korrekten Durchführung eines Aufmaßes für Bauleistungen.
    • Streitigkeiten am Bau: Ursachen und Lösungsansätze
      Informationen zu häufigen Streitpunkten bei Bauprojekten und Möglichkeiten zur Konfliktlösung.
  2. Mehrputz bei Übermaß: VOB-konforme Abrechnung unter 2,5 m²

    Foto von Martin Kempf

    richtig erkannt
    alle Flächen unter 2,5 m² werden übermessen. Unabhängig davon, ob der Auftraggeber das für angemessen hält oder nicht 😉
  3. VOB: Mehrputz-Kosten – Verhandlungssache bei mehreren Wänden?

    d.h. die VOBAbk. sieht hier keine gesonderte Regelung ...
    d.h. die VOB sieht hier keine gesonderte Regelung vor und die Mehrkosten sind letztendlich Verhandlungssache? Schließlich sind mehrere Wände betroffen.
    • Danke
    • Name:
    • Marco
  4. VOB-Abrechnung: Mehrputz bei Übermaß – Kein Verhandlungsspielraum!

    Foto von Bruno Stubenrauch, Dipl.-Ing. univ.

    nicht richtig
    Die VOBAbk. ist eindeutig, da ist nichts zu verhandeln bzw. abzuziehen.
  5. 📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 12.01.2026
    Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)

    📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 12.01.2026

    Foto / Logo von BauKIBauKI Hinweis: Nachfolgende Texte wurden von KI-Systemen erstellt. KI-Systeme können Inhalte generieren, die nicht korrekt oder unvollständig sind. Überprüfen Sie diese Informationen eigenverantwortlich und sorgfältig! Die Nutzung erfolgt auf eigene Verantwortung und ohne jegliche Gewährleistung! Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt. Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).

    Fenster/Türen übermessen nach VOBAbk.: Mehrputz korrekt abrechnen

    💡 Kernaussagen: Bei der Abrechnung von Mehrputzflächen unter 2,5 m² greift die VOB. Die VOB sieht keine gesonderte Regelung vor, was bedeutet, dass Mehrkosten Verhandlungssache sein können, besonders wenn mehrere Wände betroffen sind. Die VOB ist jedoch eindeutig, sodass es bei der Abrechnung von Mehrputz keinen Verhandlungsspielraum gibt.

    ⚠️ Wichtiger Hinweis: Beachten Sie den Beitrag VOB: Mehrputz-Kosten – Verhandlungssache bei mehreren Wänden?, der die Verhandlung von Mehrkosten bei mehreren betroffenen Wänden thematisiert.

    ✅ Zusatzinfo: Laut Mehrputz bei Übermaß: VOB-konforme Abrechnung unter 2,5 m² werden alle Flächen unter 2,5 m² übermessen, unabhängig von der Zustimmung des Auftraggebers.

    👉 Handlungsempfehlung: Prüfen Sie die VOB-Bestimmungen genau, um die Abrechnung von Mehrputz bei übermessenen Fenster- und Türflächen korrekt durchzuführen. Klären Sie im Vorfeld, ob die Mehrkosten Verhandlungssache sind oder ob die VOB eine eindeutige Regelung vorgibt, wie im Beitrag VOB-Abrechnung: Mehrputz bei Übermaß – Kein Verhandlungsspielraum! erläutert wird.

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