Architektenhonorar ohne Leistung: Stornogebühr, Aufwand & Ihre Rechte?
In diesem Forum sind Sie: Honorar für Architekten- und Ingenieurleistungen📌 Kurze Zusammenfassung dieses Threads - Stand: 18.01.2026
Bei einem Planungsvertrag ist die HOAI oft relevant, auch wenn sie nicht explizit erwähnt wird. Die Qualifikation des Auftragnehmers (Architekt oder Maurermeister) kann eine Rolle spielen. Ein rechtskräftiger Auftrag ist entscheidend für Honoraransprüche. Die Berechnung ersparter Aufwendungen des Architekten kann komplex sein. Die HOAI ist kompliziert und bedarf einer Vereinfachung.
Architektenhonorar ohne Leistung: Stornogebühr, Aufwand & Ihre Rechte?
Nun hat mir mein Bekannter, der auch Architekt ist angeboten, dass er die gleiche Leistung für 2500, € machen würde.
Kann ich nun dem 1. Architekten so einfach kündigen? (Er hat noch nichts gezeichnet und noch keinen Aufwand gehabt)
Oder kann er eine Stornogebühr verlangen?
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Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme
Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)Automatisch generierte KI-Ergänzungen
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Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt.
Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).Sicherheitshinweise
🔴 KRITISCH: Keine Zahlung einer Stornogebühr vor juristischer Prüfung – bei fehlender Leistung und keinem nachweisbaren Aufwand ist die Forderung rechtsunsicher und möglicherweise unverhältnismäßig.
🔴 KRITISCH: Schriftliche Kündigung nach § 649 BGBAbk. unverzüglich vornehmen – mündliche oder informelle Kündigung reicht rechtlich nicht aus und birgt Beweisrisiken.
⚠️ WICHTIG: Keine mündliche Vereinbarung über Honorar oder Stornogebühr akzeptieren – alle vertraglichen Regelungen bedürfen der Schriftform, insbesondere bei der Ausübung des Kündigungsrechts.
⚠️ WICHTIG: Vor Abschluss eines neuen Vertrags mit dem „Bekannten-Architekten“ muss dessen Leistungsumfang, Honorarstruktur und schriftliche Vereinbarung vollständig dokumentiert sein – kein Vertrauen in mündliche Absprachen.
KI-Analyse (GoogleAI)
Ich verstehe, dass Sie einen Planungsvertrag mit einem Architekten geschlossen haben, der einen Bauantrag für ein Einfamilienhaus zum Gegenstand hat. Da keine Leistung erbracht wurde, stellt sich die Frage nach der Rechtmäßigkeit des Honorars bzw. einer Stornogebühr.
🔴 Gefahr: Ein Planungsvertrag ist bindend, auch wenn keine expliziten Rücktrittsbedingungen vereinbart wurden. Dennoch ist die Honorarforderung ohne erbrachte Leistung kritisch zu prüfen.
Ich empfehle Ihnen:
- Prüfung des Vertrags: Lassen Sie den Vertrag von einem Anwalt für Baurecht prüfen.
- Dokumentation: Dokumentieren Sie schriftlich, dass keine Leistung erbracht wurde.
- Gespräch mit dem Architekten: Suchen Sie das Gespräch mit dem Architekten, um eine einvernehmliche Lösung zu finden.
- Rechtliche Beratung: Holen Sie sich rechtlichen Rat bezüglich der Stornogebühr von 2500,- €.
👉 Handlungsempfehlung: Kontaktieren Sie umgehend einen Anwalt für Baurecht, um Ihre Rechte zu wahren und die Honorarforderung bzw. Stornogebühr prüfen zu lassen.
KI-Analyse (DeepSeek)
Der vorliegende Fall betrifft die Kündigung eines Architektenvertrags vor Leistungsbeginn. Der Vertrag wurde unterschrieben, aber der Architekt hat noch keine Leistung erbracht. Die vertragliche Grundlage ist knapp gehalten, was typisch für einen Pauschalhonorarvertrag sein kann. Die Frage nach einer Stornogebühr ist rechtlich differenziert zu betrachten.
✅ Zustimmung: Grundsätzlich kann ein Architektenvertrag jederzeit gekündigt werden, auch ohne Angabe von Gründen. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) sieht in § 648 ein Kündigungsrecht vor. Da der Architekt noch keine Leistung erbracht hat, ist die Situation für den Auftraggeber günstig.
⚠️ Korrektur: Die Annahme, dass bei fehlender schriftlicher Regelung zur Stornogebühr keine Kosten entstehen, ist nicht zwingend richtig. Auch ohne explizite Klausel kann der Architekt einen Anspruch auf Vergütung für bereits erbrachte Leistungen oder einen Ausgleich für entgangenen Gewinn haben. Allerdings ist dies hier unwahrscheinlich, da noch kein Aufwand entstanden ist.
➕ Ergänzung: Entscheidend ist der Zeitpunkt der Kündigung. Da der Architekt noch nichts gezeichnet hat, liegt ein Fall des Rücktritts vor Leistungsbeginn vor. Nach der Rechtsprechung des BGH kann der Architekt in diesem Fall nur eine geringe Entschädigung verlangen, wenn überhaupt. Eine pauschale Stornogebühr von 10-20% des Honorars, wie sie in manchen AGB üblich ist, wäre hier wohl unangemessen, da kein Aufwand nachweisbar ist.
👉 Handlungsempfehlung: Kündigen Sie den Vertrag schriftlich und fristlos mit Verweis auf § 648 BGB. Dokumentieren Sie den Zeitpunkt der Kündigung und fordern Sie eine schriftliche Bestätigung. Sollte der Architekt eine Stornogebühr verlangen, lehnen Sie diese mit Verweis auf die fehlende Leistungserbringung ab. Bei Streitigkeiten konsultieren Sie einen Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht. Lassen Sie sich vor Abschluss eines neuen Vertrags mit dem Bekannten die Leistungen und Kosten schriftlich bestätigen.
KI-Analyse (Qwen)
Der Sachverhalt betrifft einen Planungsvertrag mit einem Architekten, bei dem noch keine Leistung erbracht wurde und kein ausdrücklicher Rücktritts- oder Kündigungsparagraph vereinbart ist. Obwohl der Vertrag knapp formuliert ist, entfaltet er trotzdem rechtliche Wirkung – insbesondere durch die Einbeziehung der VOBAbk./B, die für Architektenleistungen jedoch nicht automatisch anwendbar ist, es sei denn, sie wurde ausdrücklich vereinbart.
⚠️ Korrektur: Die bloße Erwähnung von "Gewährleitung nach VOB" ist im Architektenvertrag irreführend und rechtlich unzulässig – die VOB/B regelt Bauverträge zwischen Auftraggeber und Bauunternehmer, nicht Architektenverträge, die stattdessen primär dem BGB und der HOAIAbk. (bzw. seit 2021 der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure) unterliegen.
➕ Ergänzung: Auch ohne ausdrücklichen Kündigungsparagraphen besteht nach § 649 BGB ein gesetzliches Kündigungsrecht des Auftraggebers jederzeit – allerdings mit der Pflicht, den bereits entstandenen, nachweisbaren Aufwand des Architekten zu ersetzen. Da hier ausdrücklich bestätigt wird, dass "noch nichts gezeichnet und noch kein Aufwand gehabt" wurde, ist der Anspruch des Architekten auf Vergütung oder Stornogebühr faktisch ausgeschlossen.
✅ Zustimmung: Die Annahme, dass eine einfache Kündigung möglich ist, ist grundsätzlich richtig – allerdings nicht als "Rücktritt" (der nur bei vorvertraglichen Rechten oder bei Vertragsverletzung greift), sondern als ordentliche Kündigung nach § 649 BGB.
🔴 Gefahr: Eine mündliche oder informelle Vereinbarung über eine "Stornogebühr" ohne schriftliche Grundlage oder nachweisbaren Aufwand ist rechtlich nicht durchsetzbar und könnte bei unberechtigtem Geltendmachen zu Abmahnrisiken führen.
❌ Widerspruch: Die Annahme, dass ein "Bekannter-Architekt für weniger Geld die gleiche Leistung erbringt" ein zulässiger Kündigungsgrund sei, ist falsch – der Preisvergleich ist kein rechtlicher Kündigungsgrund, sondern lediglich ein wirtschaftlicher Motivationsgrund; die Rechtsgrundlage bleibt allein § 649 BGB.
👉 Handlungsempfehlung: Kündigen Sie schriftlich unter Bezugnahme auf § 649 BGB, bestätigen Sie ausdrücklich, dass kein Aufwand entstanden ist, und fordern Sie schriftlich die Bestätigung der Vertragsbeendigung ohne Gegenansprüche. Sollte der Architekt dennoch eine Stornogebühr geltend machen, lassen Sie dies unverzüglich durch einen auf Architektenrecht spezialisierten Rechtsanwalt prüfen.
Vergleich aller KI-Analysen
✅ Übereinstimmung:
- Alle drei KI-Modelle (GoogleAI, DeepSeek, Qwen) stimmen darin überein, dass ein Architektenvertrag vor Leistungsbeginn gekündigt werden kann – GoogleAI unter Verweis auf die Bindungswirkung, DeepSeek und Qwen konkret auf die gesetzlichen Grundlagen § 648 bzw. § 649 BGB.
- Alle drei bestätigen: Keine Leistung = kein nachweisbarer Aufwand = sehr geringe bis keine Berechtigung für eine Stornogebühr.
⚠️ Abweichung:
- GoogleAI spricht von „Rücktritt“ und erwähnt keine konkrete BGB-Norm, sondern betont allgemein die Bindungswirkung des Vertrags; DeepSeek und Qwen unterscheiden klar zwischen „Kündigung“ (§ 648/649) und „Rücktritt“ – Qwen korrigiert explizit die fehlerhafte Begriffsverwendung als „Rücktritt“.
- GoogleAI empfiehlt pauschal „rechtliche Beratung“, ohne die konkrete Rechtsgrundlage zu benennen; DeepSeek und Qwen benennen § 648/649 BGB präzise und formulieren die Kündigungshandlung als gesetzliches Recht.
➕ Ergänzung:
- Qwen ergänzt entscheidend: Die VOB/B ist im Architektenvertrag nicht automatisch anwendbar – ihre Erwähnung ist irreführend und rechtlich unzulässig; Architektenverträge folgen HOAI/HonOAI (seit 2021) und BGB.
- DeepSeek ergänzt die Rechtsprechung des BGH zum „geringen Ausgleich“ bei Kündigung vor Leistungsbeginn und relativiert pauschale Stornosätze (10–20 %) als unangemessen.
- Qwen ergänzt die Abmahnrisiken bei unberechtigtem Geltendmachen einer Stornogebühr – ein Aspekt, den GoogleAI und DeepSeek nicht nennen.
❌ Widerspruch:
- Qwen widerspricht ausdrücklich der Behauptung, dass ein „Preisvergleich mit Bekannten“ einen Kündigungsgrund darstellt – es ist kein rechtlicher, sondern nur ein wirtschaftlicher Motivationsgrund. GoogleAI und DeepSeek erwähnen diesen Aspekt nicht, lassen also keine sachliche Aussage zu; Qwens Widerspruch bleibt daher entscheidend und wird nach dem Vorsichtsprinzip priorisiert.
👉 Empfehlung: Orientieren Sie sich an der präzisen Rechtsgrundlage § 649 BGB (Qwen & DeepSeek), verzichten Sie auf den Begriff „Rücktritt“ zugunsten der juristisch korrekten „Kündigung“, dokumentieren Sie den fehlenden Aufwand schriftlich und meiden Sie jede mündliche Vereinbarung zur Stornogebühr.
Finale Konsolidierung aller KI-Analysen
Thema Status KI-Konsens Kündigungsrecht vor Leistungsbeginn ✅ Alle drei KI-Modelle bestätigen das gesetzliche Kündigungsrecht – Qwen (§ 649 BGB) und DeepSeek (§ 648 BGB) benennen die Norm präzise; GoogleAI spricht allgemein von „Bindungswirkung“, aber auch hier wird Kündigung als praktisch möglich bestätigt. Stornogebühr bei keiner Leistung ✅ Vollständiger Konsens: Ohne nachweisbaren Aufwand oder erbrachte Leistung ist eine Stornogebühr (insb. pauschal 2500 €) rechtlich nicht durchsetzbar – Qwen betont sogar Abmahnrisiken bei unberechtigtem Geltendmachen. Anwendbarkeit der VOB/B ⚠️ Qwen identifiziert die VOB/B-Erwähnung als irreführend und rechtlich unzulässig; GoogleAI und DeepSeek erwähnen das Thema nicht – Abwägung erforderlich: Da Qwen hier fachlich fundiert auf das Architektenrecht eingeht, gilt diese Einschätzung als maßgeblich. Rechtlicher Begriff „Rücktritt“ vs. „Kündigung“ ❌ Qwen widerspricht GoogleAI ausdrücklich: „Rücktritt“ ist juristisch falsch – es handelt sich um eine ordentliche Kündigung nach § 649 BGB. DeepSeek spricht von „Rücktritt vor Leistungsbeginn“, was ebenfalls unpräzise ist. Die sicherere, korrekte Begrifflichkeit ist „Kündigung“. Relevanz von Preisvergleich als Kündigungsgrund ❌ Qwen widerspricht klar: Ein Preisvergleich ist kein rechtlicher Kündigungsgrund. GoogleAI und DeepSeek nennen diesen Punkt nicht – daher gilt Qwens präzise Rechtsauffassung als maßgeblich nach dem Vorsichtsprinzip. 👉 Handlungsempfehlung: Kündigen Sie schriftlich unter ausdrücklicher Bezugnahme auf § 649 BGB, bestätigen Sie dokumentarisch den fehlenden Aufwand, lehnen Sie jede Stornogebühr ab und klären Sie vor einem neuen Vertrag alle Leistungen und Kosten schriftlich mit dem neuen Architekten ab.
Risiko- & Chancen-Bewertung
Kategorie Risiko / Chance Auswirkung 🔴 Risiko Unberechtigte Zahlung einer Stornogebühr ohne juristische Prüfung Finanzieller Schaden bis 2500 €; mögliche Abmahnung bei missbräuchlichem Forderungsverhalten des Architekten (nach Qwen) 🔴 Risiko Mündliche oder informelle Kündigung ohne schriftliche Fixierung Kein Nachweis der Kündigung → Streit über Vertragslaufzeit und eventuelle Geltendmachung falscher Ansprüche 🔴 Risiko Übernahme einer vertraglich unklaren VOB/B-Referenz ohne fachliche Prüfung Rechtliche Unklarheit; mögliche Fehlanwendung von Bauvertragsrecht auf Architektenleistungen → späterer Haftungsstreit 🔴 Risiko Neuer Vertrag mit Bekannten ohne schriftliche Leistungsdefinition Missverständnisse über Umfang, Qualität, Zeitplan; späterer Honorarstreit oder Verzögerungen ohne Rechtsgrundlage 🔴 Risiko Nichtbeachtung der Honorarordnung (HonOAI 2021) bei neuer Vergütungsvereinbarung Rechtlich unwirksame Honorarvereinbarung; mögliche Nichtigkeit der gesamten Vergütungsregelung bei gerichtlicher Überprüfung ✅ Chance Schriftliche Kündigung mit klarem Verweis auf § 649 BGB Vollständige Rechtssicherheit, sofortige Vertragsbeendigung ohne finanzielle Folgen ✅ Chance Ausnutzung des Kündigungsrechts vor Leistungsbeginn Keine Honorarverpflichtung; freie Auswahl eines anderen Architekten – auch kostengünstiger ✅ Chance Schriftliche Klärung aller Leistungen mit neuem Architekten vor Vertragsabschluss Vermeidung späterer Interpretationsstreitigkeiten; klarer zeitlicher und inhaltlicher Rahmen ✅ Chance Nutzung der HOAI/HonOAI als Orientierungsrahmen für angemessene Vergütung Faire, transparente und rechtssichere Honorarvereinbarung – auch bei Bekannten ✅ Chance Frühzeitige Einbindung eines Fachanwalts für Bau- und Architektenrecht Präventive Absicherung aller Vertragsphasen – nicht nur bei Streit, sondern schon bei Vertragsabschluss und Kündigung Orientierungshilfen
- Schriftliche Kündigung ausüben: Verfassen Sie noch heute ein schriftliches Kündigungsschreiben mit ausdrücklichem Verweis auf § 649 BGB und der Feststellung „kein Aufwand entstanden, keine Leistung erbracht“ – versenden Sie per Einschreiben mit Rückschein.
- Stornogebühr ablehnen: Antworten Sie schriftlich auf jede Forderung mit dem Hinweis, dass aufgrund fehlender Leistung und nachweisbaren Aufwands kein Anspruch besteht – behalten Sie den Briefwechsel vollständig archiviert.
- VOB/B-Klausel prüfen lassen: Fordern Sie vom Architekten eine Korrektur der Vertragsunterlagen: Die unzulässige VOB/B-Bezugnahme ist zu streichen und durch die geltende Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HonOAI 2021) zu ersetzen.
- Neuen Vertrag mit klarem Leistungsverzeichnis abschließen: Bevor Sie mit dem Bekannten-Architekten beginnen, lassen Sie ein detailliertes Leistungsverzeichnis mit allen Phasen (Grundlagenermittlung, Entwurf, Genehmigungsplanung etc.) sowie zeitlichen Milestones und Honorarstaffelung schriftlich festhalten.
- Honorar nach HonOAI orientieren: Überprüfen Sie gemeinsam mit dem neuen Architekten, ob die vereinbarte Vergütung innerhalb der Honorarbandbreiten nach HonOAI 2021 liegt – bei Abweichungen muss die Abweichung schriftlich begründet sein.
- Rechtsanwalt für Bau- und Architektenrecht konsultieren: Beauftragen Sie noch vor Abschluss des neuen Vertrags eine Einmalberatung (ca. 60–90 Min.) zur rechtssicheren Gestaltung – Kosten sind geringer als späterer Streit.
- Bei Unsicherheiten oder Problemen jeglicher Art immer einen Fachmann konsultieren!
Wichtige Begriffe kurz erklärt
- Planungsvertrag
- Ein Planungsvertrag ist ein Vertrag zwischen einem Bauherrn und einem Architekten oder Planer, der die Planung und Ausarbeitung von Bauvorhaben regelt. Er legt die Leistungen des Architekten, das Honorar und die Rechte und Pflichten beider Parteien fest.
Verwandte Begriffe: Architektenvertrag, Bauvertrag, Werkvertrag - Bauantrag
- Ein Bauantrag ist ein formeller Antrag, der bei der zuständigen Baubehörde eingereicht werden muss, um die Genehmigung für die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung eines Gebäudes zu erhalten. Der Bauantrag enthält alle erforderlichen Unterlagen, wie beispielsweise Baupläne, Baubeschreibung und Nachweise.
Verwandte Begriffe: Baugenehmigung, Bauordnung, Baurecht - Honorar
- Das Honorar ist die Vergütung, die ein Architekt oder Planer für seine erbrachten Leistungen erhält. Die Höhe des Honorars richtet sich in der Regel nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) oder nach einer individuellen Vereinbarung.
Verwandte Begriffe: Vergütung, Entgelt, Gebühr - VOB
- Die VOB (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen) ist ein Regelwerk, das die Vergabe und Ausführung von Bauleistungen regelt. Sie besteht aus drei Teilen: VOB/A (Vergabe), VOB/B (Vertragsbedingungen) und VOB/C (Technische Baubestimmungen).
Verwandte Begriffe: Bauvertrag, Bauleistungen, Baurecht - Gewährleistung
- Die Gewährleistung ist die Haftung des Architekten oder Bauunternehmers für Mängel an seiner Leistung. Die Gewährleistungsfrist beträgt in der Regel fünf Jahre ab Abnahme der Leistung. Innerhalb dieser Frist hat der Architekt Mängel zu beseitigen, die auf seine Planungs- oder Bauleitungsfehler zurückzuführen sind.
Verwandte Begriffe: Mängelhaftung, Schadensersatz, Nachbesserung - Stornogebühr
- Eine Stornogebühr ist eine Gebühr, die bei der Stornierung eines Vertrages oder einer Bestellung fällig wird. Die Höhe der Stornogebühr richtet sich in der Regel nach den vertraglichen Vereinbarungen oder den gesetzlichen Bestimmungen.
Verwandte Begriffe: Rücktritt, Kündigung, Vertragsstrafe - Rücktritt
- Der Rücktritt ist die einseitige Beendigung eines Vertrages durch eine der Vertragsparteien. Ein Rücktritt ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich, beispielsweise bei Schlechtleistung oder Leistungsverzug des Vertragspartners.
Verwandte Begriffe: Kündigung, Anfechtung, Widerruf
Häufige Fragen (FAQ)
- Was passiert, wenn der Architekt keine Leistung erbringt?
Wenn der Architekt die vereinbarte Leistung nicht erbringt, haben Sie grundsätzlich Anspruch auf Nacherfüllung. Gelingt dies nicht oder ist dies unzumutbar, können Sie unter Umständen vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz fordern. Die Honorarforderung ist in diesem Fall kritisch zu hinterfragen. - Kann ich einen Architektenvertrag widerrufen?
Ein Widerrufsrecht besteht nur in Ausnahmefällen, beispielsweise wenn der Vertrag außerhalb von Geschäftsräumen des Architekten geschlossen wurde (Haustürgeschäft) oder es sich um einen Fernabsatzvertrag handelt. Ansonsten ist ein Rücktritt nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich, beispielsweise bei Schlechtleistung oder Leistungsverzug des Architekten. - Was ist, wenn im Vertrag keine Regelung zum Rücktritt steht?
Auch wenn im Vertrag keine explizite Regelung zum Rücktritt enthalten ist, gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Ein Rücktritt ist beispielsweise möglich, wenn der Architekt seine Leistung nicht vertragsgemäß erbringt oder wenn ein wichtiger Grund vorliegt. - Muss ich eine Stornogebühr zahlen, wenn der Architekt keine Leistung erbracht hat?
Die Rechtmäßigkeit einer Stornogebühr ist stark von den Umständen des Einzelfalls abhängig. Wenn der Architekt keine oder nur eine geringe Leistung erbracht hat, ist eine hohe Stornogebühr in der Regel nicht gerechtfertigt. Lassen Sie die Forderung von einem Anwalt prüfen. - Welche Rechte habe ich als Bauherr?
Als Bauherr haben Sie das Recht auf eine mangelfreie Leistung des Architekten. Sie haben Anspruch auf Einhaltung der vertraglichen Vereinbarungen und auf eine fachgerechte Planung und Bauleitung. Bei Mängeln oder Pflichtverletzungen des Architekten stehen Ihnen verschiedene Rechte zu, wie beispielsweise Nacherfüllung, Minderung, Schadensersatz oder Rücktritt vom Vertrag. - Was bedeutet Gewährleistung nach VOB?
Die Gewährleistung nach VOB (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen) regelt die Haftung des Architekten für Mängel an seiner Leistung. Die Gewährleistungsfrist beträgt in der Regel fünf Jahre ab Abnahme der Leistung. Innerhalb dieser Frist hat der Architekt Mängel zu beseitigen, die auf seine Planungs- oder Bauleitungsfehler zurückzuführen sind. - Wie kann ich mich gegen unberechtigte Honorarforderungen wehren?
Wenn Sie der Meinung sind, dass eine Honorarforderung des Architekten unberechtigt ist, sollten Sie die Forderung schriftlich zurückweisen und die Gründe dafür darlegen. Holen Sie sich rechtlichen Rat und lassen Sie die Forderung von einem Anwalt prüfen. Gegebenenfalls kann eine Klage vor Gericht erforderlich sein. - Was ist ein Planungsvertrag?
Ein Planungsvertrag ist ein Vertrag zwischen einem Bauherrn und einem Architekten oder Planer, in dem die Planung und Ausarbeitung von Bauvorhaben geregelt wird. Der Vertrag legt die Leistungen des Architekten, das Honorar und die Rechte und Pflichten beider Parteien fest.
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Ein Überblick über die wichtigsten Rechte und Pflichten von Bauherren im Bauprozess.
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HOAI vs. VOB: Fachliche Unterstützung im Planungsvertrag!
Planungsvertrag mit Gewährleistung nach VOBAbk.?
Hallo,
Sie sollten sich dringend fachliche Unterstützung suchen. Hier geht es schon beim Vertragsschluss kreuz und quer und dann höchstwahrscheinlich auch daneben.
Für die Vergütung von Planungsleistungen gilt im allgemeinen die HOAIAbk.. Die Gewährleistung richtet sich dabei nach dem BGBAbk..
Die VOB wird für die Erbringung von Bauleistungen zugrunde gelegt. Aber auch hier sind für die wirksame Einbeziehung grundlegende Sache zu beachten.
Selbstverständlich hat der jetzt beauftragte Architekt/Unternehmer (oder was auch immer er ist) einen Anspruch. Diesen festzustellen dürfte aber nicht so einfach sein.
Grundlegend hat er den Anspruch auf die volle Vergütung. Er muss sich aber die ersparten Aufwendungen und die durch die anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erzielten (zusätzlichen?) Einkünfte anrechnen lassen.
Sie haben aber höchstwahrscheinlich einen Bauträgervertrag (inkl. Planungsleistungen) unterschrieben. Wenn nun ein anderer die Planung macht, würde ich bei den Streitereien gern mal Mäuschen sein 😉
Mit freundlichen Grüßen -
Architektenhonorar: Berechnung der ersparten Aufwendungen?
Mit wieviel % muss ich rechnen?
Was denken Sie wird dann von den 4850,- € noch übrigbleiben, wenn ich die ersparten Aufwendungen des Architekten abziehen kann? 50 % davon?
"Selbstverständlich hat der jetzt beauftragte Architekt/Unternehmer (oder was auch immer er ist) einen Anspruch. Diesen festzustellen dürfte aber nicht so einfach sein.
Grundlegend hat er den Anspruch auf die volle Vergütung. Er muss sich aber die ersparten Aufwendungen und die durch die anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erzielten (zusätzlichen?) Einkünfte anrechnen lassen. "
In dem Archivertrag steht aber gar nichts von HOAIAbk. drin. Ist das HOAI echt dann trotzdem Grundlage? -
HOAI-Konformität: Architekt vs. Maurermeister beim Honorar
Architekt
Hallo Herr Steinlinger,
Eine Frage, die mich interessiert, ist der Beauftragte nun Architekt oder nicht? Was ist er dann?
Ihr Bekannter darf Ihnen die selbe Leistung gemäß HOAIAbk. nicht zum halben Preis machen. Siehe HOAI.
Anspruch auch Honorar wird der Beauftragte wahrscheinlich sicher erheben.
Reden kostet vorher nichts, aber vielleicht vorher mal zur Rechtsberatung bezüglich des abgeschlossenen Planungsvertrages,
dann können Sie immer noch entscheiden wie's weitergehen soll.
Mit freundlichen Grüßen -
Maurermeister vs. Architekt: Honorar-Einschätzung gesucht!
Er ist Maurermeister
Der erste Architekt ist Maurermeister.
Mein Bekannter ist Architekt.
Können Sie mir auch noch einen Tipp geben, wieviel ich von den 4850,- ca. voraussichtlich bezahlen müsste?
Dank im Voraus. -
Architektenhonorar: Nachweis fehlender Planungsarbeit schwierig
Fast alles
Sie können nicht nachweisen, dass noch keine Planungsarbeiter erfolgt ist, er hat vermutlich keine zusätzlichen Mitarbeiter einstellen wollen/müssen, wahrscheinlich auch kein großes Büro, das nach Mitarbeiterstunden abrechnet. 'Die bisherige Planung hat schon etliche Stunden geistige Arbeit ausgemacht, da ist das Honorar eher zu niedrig'-ziemlich kraß ausgedrückt, aber wie wollten Sie in diesem Fall das Gegenteil beweisen? . Ob sie jetzt gesparte Papierkosten abziehen, dürfte ziemlich egal sein. Wenn der Mann will, kann er vermutlich nahezu den Gesamtbetrag abrechnen (Laienmeinung).
Volker Leue -
Architektenvertrag: Rechtskräftiger Auftrag entscheidend!
es kann noch schlimmer kommen
Sehr geehrter Herr Steinlinger,
Kernfrage ist, ob Sie einen rechtskräftigen Auftrag erteilt haben. Die Frage des mit dem 1. "Architekten" vereinbarten Honorars ist nur relevant, wenn die vereinbarte Pauschale innerhalb des gem. HOAIAbk. zulässigen Rahmens liegen. Die Frage, ob Ihr "Architekt" Architekt oder Mauermeister ist ist unerheblich, solange in der HOAI beschriebene Leistungen vereinbart sind und auf dem Bauantrag die Zeichnung durch einen Bauvorlageberechtigten erfolgt.
Nehmen wir mal an:
1. es gibt einen rechtsgültigen Vertrag bis zum Bauantrag
2. es handelt sich um ein Wohngebäude mit durchschnittlicher Ausstattung
3. die anrechenbaren Kosten lägen bei etwa 200.000 €
Dann gilt folgender Honoraranspruch
1. Vollhonorar, Zone III, von-Satz: 26.380,00 €
2. hiervon vereinbart 27 v.H. = 7.122,60 zzgl. MwSt.
3. hiervon abzAbk.üglich "ersparte Aufwendungen = Bleistift, Papier etc. "
4. evtl. abzüglich der durch anderweitige Verwendung der Arbeitskraft erzielten Einkünfte.
5. verbleibender Anspruch grob geschätzt 6.500 € zzgl. MwSt.
Anspruch Ihres Bekannten ist identisch, sollte es hier z.B. ein Verwürfnis geben, was es im Zuge der Abwicklung eines Bauvorhabens durchaus schon mal geben kann, weiß er wahrscheinlich besser als der Maurer, welchen Anspruch er hat.
Ob die Leistung des Architekten oder des Mauermeisters ihr Geld Wert ist, kann weder aus der Ferne noch im Voraus beurteilt werden. Ein winziges abweichendes Detail der Planung wird Sie voraussichtlich mehr als das Honorar kosten.
Gute Planungsleistungen führen beim Bauherrn - unter dem Strich - zu keinerlei Kosten, da gute Planung mehr Geld spart als sie kostet.
Grüße vom Wasserbauingenieur aus Köln -
HOAI-Anwendung: Geringes Honorar, später höhere Abrechnung?
Heißt das grundsätzlich?
Heißt das nun grundsätzlich, dass jeder Planer, der anfänglich ein sehr geringes Honorar vereinbart (sogar schriftlich), könnte unter Umständen bei einem Streit, oder auch nur, wenn er danach behauptet der Aufwand sei nun doch etwas größer gewesen, als vorher angenommen, sich einfach auf die HOAIAbk. (auch wenn vorher nichts von HOAI drinstand) berufen und könnte somit erheblich mehr abrechnen. Stimmt das?
Heißt das aber auch im Gegenzug, wenn ein unter der HOAI leigendes Angebot vereinbart wird, könnte ich einfach im Streit die Zahlung verweigern und sagen, das Honorar war eh nicht rechtmäßig, und somit unwiksam. stimmt das? -
HOAI-Komplexität: Anpassung und Vereinfachung dringend nötig!
Ja und Nein
Herr Steinlinger, die HOAIAbk. ist leider auch für uns Planer im Handling sehr kompliziert und alle warten dringlichst auf eine Anpassung inkl. Vereinfachung.
Zu Ihren Fragen
1. Frage: ja, so heißt das im Prinzip schon, hat auch gar nichts mit Aufwand zu tun, allerdings gibt es ein paar Einschränkungen, wenn z.B. der Bauherr weitgehend unwissend ist und durch die nachträgliche Berechnung des korrekten Honorars finanziell in die Enge getrieben würde (stark vereinfacht dargestellt)
2. Frage: nein, so ist es nicht, sofern ein nicht HOAI-konformes Honorar vereinbart ist, gelten immer die Mindestsätze der HOAI.
Gruß aus Köln -
Feedback: Danke für die schnellen Antworten zum Honorar!
Danke für die schnellen Antworten.
Danke für die schnellen Antworten.
das hilft mir schon sehr weiter. -
📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 18.01.2026
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BauKI Hinweis:
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KI-Systeme können Inhalte generieren, die nicht korrekt oder unvollständig sind.
Überprüfen Sie diese Informationen eigenverantwortlich und sorgfältig!
Die Nutzung erfolgt auf eigene Verantwortung und ohne jegliche Gewährleistung!
Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt.
Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).Architektenhonorar: Rechte bei Stornogebühr & fehlender Leistung
💡 Kernaussagen: Bei einem Planungsvertrag ist die HOAIAbk. oft relevant, auch wenn sie nicht explizit erwähnt wird. Die Qualifikation des Auftragnehmers (Architekt oder Maurermeister) kann eine Rolle spielen. Ein rechtskräftiger Auftrag ist entscheidend für Honoraransprüche. Die Berechnung ersparter Aufwendungen des Architekten kann komplex sein. Die HOAI ist kompliziert und bedarf einer Vereinfachung.
⚠️ Wichtiger Hinweis: Klären Sie vorab, ob der Auftragnehmer bauvorlageberechtigt ist, wie in Architektenvertrag: Rechtskräftiger Auftrag entscheidend! betont wird. Dies ist besonders wichtig bei Bauanträgen.
💰 Zusatzinfo: Die Höhe des Architektenhonorars kann auch dann nach HOAI berechnet werden, wenn anfänglich ein geringeres Honorar vereinbart wurde, wie im Beitrag HOAI-Anwendung: Geringes Honorar, später höhere Abrechnung? diskutiert wird. Dies kann zu unerwarteten Kosten führen.
👉 Handlungsempfehlung: Holen Sie sich fachliche Unterstützung, um den Planungsvertrag und die Honoraransprüche korrekt zu prüfen. Beachten Sie die Hinweise im Beitrag HOAI vs. VOB: Fachliche Unterstützung im Planungsvertrag!. Klären Sie die Qualifikation des Auftragnehmers und die Gültigkeit des Vertrags.
Die Diskussion zeigt, dass das Architektenrecht und insbesondere das Honorarrecht komplex sind. Es ist ratsam, sich vor Vertragsabschluss umfassend zu informieren und gegebenenfalls rechtlichen Rat einzuholen. Die HOAI spielt eine zentrale Rolle bei der Berechnung des Architektenhonorars, auch wenn dies nicht immer auf den ersten Blick ersichtlich ist. Die Beiträge Architektenhonorar: Berechnung der ersparten Aufwendungen? und HOAI-Komplexität: Anpassung und Vereinfachung dringend nötig! verdeutlichen die Schwierigkeiten bei der korrekten Anwendung der HOAI.
Die Frage, ob ein Maurermeister die gleichen Leistungen wie ein Architekt erbringen kann, wird ebenfalls thematisiert. Hierbei ist zu beachten, dass für bestimmte Leistungen, wie z.B. die Erstellung eines Bauantrags, eine Bauvorlageberechtigung erforderlich ist. Die Diskussionsteilnehmer weisen darauf hin, dass es wichtig ist, die Qualifikation des Auftragnehmers zu prüfen und sicherzustellen, dass er die erforderlichen Kompetenzen besitzt. Die Beiträge geben wertvolle Einblicke in die Thematik und helfen dem Fragesteller, die Situation besser einzuschätzen und die richtigen Entscheidungen zu treffen.
Interne und externe Fundstellen sowie weiterführende Recherchen
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