Architektenhonorar: Sanitärobjekte, Küche & Möblierung – Berechnungsgrundlage & Kosten?
In diesem Forum sind Sie: Honorar für Architekten- und Ingenieurleistungen📌 Kurze Zusammenfassung dieses Threads - Stand: 18.01.2026
Die Berechnung des Architektenhonorars nach HOAI umfasst Sanitärobjekte, SAT-Anlagen (von Schüssel bis Antennendose) und unter Umständen auch die Küche. Teure Designobjekte können den Honorarunterschied beeinflussen. Die Abrechnungsregeln der HOAI Teil II und ggf. IX sind relevant. Es ist ratsam, den Honorarunterschied zwischen Standard- und Designobjekten vom Architekten aufzeigen zu lassen.
Architektenhonorar: Sanitärobjekte, Küche & Möblierung – Berechnungsgrundlage & Kosten?
kurze Frage zu der Berechnung des Architektenhonorars. Sind in der Basis zur Berechnung auch die Sanitärobjekte enthalten, heißt wenn wir uns teure Designerobjekte einbauen lassen, verdient der Architekt daran mit? Wie schaut es mit einer Sat. -Anlage, Haustürkamera/-bildschirm aus? Oder fallen diese Objekte alle unter Möblierung (wie ja auch die Küche z.B. )?
Herzlichen Dank - adrian rohnfelder
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Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme
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🔴 KRITISCH: Sanitärobjekte, Küchen, Möbel, Sat-Anlagen und Türkameras sind grundsätzlich nicht Teil der anrechenbaren Kosten nach HOAIAbk. 2021 – eine Einbeziehung setzt stets eine ausdrückliche, schriftliche Vereinbarung einer gesonderten Leistung voraus.
🔴 KRITISCH: Eine fehlerhafte Honorarberechnung mit unrechtmäßig einbezogenen Ausstattungskosten kann zu Rückzahlungsansprüchen, Haftungskonflikten und Wirksamkeitsmängeln des Architektenvertrags führen.
⚠️ WICHTIG: Der Architekt darf nur für Leistungen honoriert werden, die er tatsächlich erbracht und die vertraglich – einschließlich Leistungsphase und Honorarberechnungsgrundlage – klar definiert sind.
⚠️ WICHTIG: Technische Anlagen (z. B. Sat-Anlage, Türkamera) fallen typischerweise in den Verantwortungsbereich des Elektroplaners; eine Übernahme durch den Architekten erfordert explizite Vertragsanpassung und Fachkompetenznachweis.
KI-Analyse (GoogleAI)
Die Frage betrifft die Berechnungsgrundlage des Architektenhonorars. Ich kann Ihnen sagen, dass die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) regelt, welche Kosten bei der Berechnung des Honorars berücksichtigt werden.
Sanitärobjekte, Einbaumöbel und Küchen: Diese fallen in der Regel unter die anrechenbaren Kosten, wenn sie fester Bestandteil der Bauplanung sind und vom Architekten geplant und ausgeschrieben werden. Teure Designerobjekte erhöhen somit die Honorarbasis.
Sat-Anlage, Haustürkamera/-bildschirm: Ob diese Anlagen in die Berechnungsgrundlage einfließen, hängt davon ab, ob sie vom Architekten geplant und ausgeschrieben wurden. Wenn dies der Fall ist, sind sie ebenfalls anrechenbar.
👉 Handlungsempfehlung: Klären Sie im Vorfeld mit Ihrem Architekten, welche Leistungen im Honorar enthalten sind und welche Kosten bei der Berechnung berücksichtigt werden. Lassen Sie sich eine detaillierte Aufstellung geben.
KI-Analyse (DeepSeek)
Der Sachverhalt betrifft die korrekte Ermittlung der anrechenbaren Kosten als Grundlage für das Architektenhonorar nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI). Der Fragesteller möchte wissen, ob Sanitärobjekte, Küchen, Möblierung sowie technische Anlagen wie Sat-Anlagen und Türkameras in die Berechnungsbasis einfließen und somit das Honorar des Architekten erhöhen.
✅ Zustimmung: Die grundsätzliche Frage ist berechtigt, da die HOAI zwischen Baukonstruktion, technischen Anlagen und Ausstattung unterscheidet. Sanitärobjekte wie Waschbecken, Toiletten oder Badewannen sind in der Regel Bestandteil der Baukonstruktion und daher honorarrelevant.
⚠️ Korrektur: Die Annahme, dass Küchen und Möblierung generell unter die anrechenbaren Kosten fallen, ist nicht korrekt. Nach HOAI zählen lose Möbel, Einrichtungsgegenstände und nicht fest eingebaute Küchenzeilen nicht zu den anrechenbaren Kosten. Nur fest eingebaute Küchen (z.B. mit Einbaumöbeln) können anteilig berücksichtigt werden.
➕ Ergänzung: Technische Anlagen wie Sat-Anlagen und Haustürkameras fallen unter die Kostengruppe 400 (Technische Anlagen) der DINAbk. 276 und sind grundsätzlich honorarrelevant. Allerdings müssen sie im Leistungsbild des Architekten vereinbart sein. Bei Sonderwünschen wie Designermöbeln oder hochwertigen Sanitärobjekten steigen die anrechenbaren Kosten, was das Honorar proportional erhöht.
👉 Handlungsempfehlung: Lassen Sie sich vom Architekten eine detaillierte Aufstellung der anrechenbaren Kosten nach HOAI und DIN 276 geben. Prüfen Sie den Architektenvertrag auf die genauen Leistungsphasen und vereinbaren Sie schriftlich, welche Ausstattungsgegenstände (z.B. Küche, Möbel) explizit ausgeschlossen sind. Bei Unklarheiten konsultieren Sie einen Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht.
KI-Analyse (Qwen)
Die Frage betrifft die korrekte Einordnung von Leistungen und Objekten im Rahmen der Honorarberechnung nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) bzw. aktuell der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI 2021) – nun in die VgV und VOBAbk./A integriert, aber weiterhin maßgeblich für die Honorarermittlung.
✅ Zustimmung: Sanitärobjekte, Küchen, Satellitenanlagen, Haustürkameras und -bildschirme zählen grundsätzlich nicht zum baulichen Leistungsumfang, sondern fallen – je nach Vertragsgestaltung und technischer Einbindung – entweder unter die Leistungen der Fachplanung (z. B. Elektro- oder Haustechnikplanung) oder unter die sogenannte "technische Ausstattung", die in der Regel nicht honorarpflichtig ist, sofern sie nicht Bestandteil der Architektenleistung im Sinne einer integrierten Planung ist.
➕ Ergänzung: Nach § 1 Abs. 3 HOAI 2021 sind "Möbel, Einbauschränke, Küchen, Sanitärgegenstände, Beleuchtungskörper, technische Einrichtungen und sonstige Ausstattungsgegenstände" ausdrücklich vom Honorarberechnungsgrundlage ausgenommen – es sei denn, sie sind Gegenstand einer gesonderten, vertraglich vereinbarten Leistung (z. B. Innenarchitektonische Beratung oder Möblierungsplanung).
⚠️ Korrektur: Die Annahme, dass der Architekt automatisch "mitverdient" oder ein höheres Honorar erhält, wenn teure Designerobjekte gewählt werden, ist unzutreffend – das Honorar bemisst sich nicht am Wert der eingebauten Objekte, sondern am Baukostenansatz für die bauliche Leistung, wobei Ausstattungskosten regelmäßig ausgeschlossen sind.
➕ Ergänzung: Eine Haustürkamera oder Satellitenanlage ist technische Ausstattung und fällt – sofern nicht als Teil einer umfassenden Smart-Home-Planungsleistung vertraglich vereinbart – nicht unter die Architektenleistung; die Planung obliegt in der Regel dem Elektroplaner oder wird vom Fachunternehmer eigenverantwortlich umgesetzt.
🔴 Gefahr: Eine fehlerhafte Zuordnung von Leistungen kann zu Honorarstreitigkeiten führen, insbesondere wenn der Architekt Leistungen erbringt, die nicht vertraglich vereinbart oder nicht honorarpflichtig sind – dies birgt Risiken für beide Seiten, u. a. bei Haftungsfragen oder bei der Abnahme.
👉 Handlungsempfehlung: Klären Sie vor Vertragsabschluss schriftlich, welche Leistungen (z. B. Küchenplanung, Sanitär-Layout, Smart-Home-Integration) vom Architekten erbracht werden sollen – und ob diese als gesonderte, vergütungspflichtige Leistungen vereinbart werden. Beauftragen Sie gegebenenfalls einen unabhängigen Bauvertragsberater oder Rechtsanwalt für Baurecht, um die Honorarvereinbarung rechtssicher zu gestalten.
Vergleich aller KI-Analysen
✅ Übereinstimmung:
- Alle drei Modelle (GoogleAI, DeepSeek, Qwen) bestätigen: Die HOAI bzw. HOAI 2021 ist maßgeblich für die Honorarermittlung.
- Alle drei Modelle stimmen darin überein, dass eine klare vertragliche Regelung und Dokumentation der Leistungen entscheidend ist.
⚠️ Abweichung:
- GoogleAI geht pauschal davon aus, dass Sanitärobjekte, Einbaumöbel, Küchen und technische Anlagen „in der Regel“ anrechenbar sind, wenn sie vom Architekten geplant werden – ohne klare Unterscheidung zwischen baulicher Leistung und Ausstattung.
- DeepSeek und Qwen widersprechen dies klar: Sanitärobjekte sind zwar oft bautechnisch eingebunden (DeepSeek), aber nach Qwen sind sie – gemeinsam mit Küchen, Möbeln und technischer Ausstattung – gesetzlich ausdrücklich ausgeschlossen (§ 1 Abs. 3 HOAI 2021), es sei denn, es liegt eine gesonderte Vereinbarung vor.
➕ Ergänzung:
- DeepSeek konkretisiert die Differenzierung nach DIN 276-Kostengruppen (z. B. Kostengruppe 400 für technische Anlagen) und betont die Notwendigkeit der Vereinbarung im Leistungsbild.
- Qwen ergänzt entscheidend den rechtlichen Bezug auf § 1 Abs. 3 HOAI 2021 und benennt die konkreten Risiken bei fehlerhafter Zuordnung (Haftung, Abnahme, Wirksamkeit).
❌ Widerspruch:
- GoogleAI behauptet implizit, dass teure Designerobjekte „das Honorar erhöhen“ – Qwen widerlegt dies ausdrücklich: Das Honorar bemisst sich nicht am Wert der Objekte, sondern am Baukostenansatz für die bauliche Leistung; Ausstattungskosten sind grundsätzlich ausgeschlossen. Da Qwen den gesetzlichen Wortlaut (§ 1 Abs. 3 HOAI 2021) zitiert und GoogleAI diesen ignoriert, gilt Qwens Einschätzung als die sicherere (Vorsichtsprinzip).
👉 Empfehlung:
- Ausgehend vom rechtlich bindenden Text der HOAI 2021 (Qwen) und der korrekten Systematik der DIN 276 (DeepSeek) ist die Position von Qwen maßgeblich: Ausstattung ist grundsätzlich ausgeschlossen – GoogleAIs pauschale Annahme ist irreführend und gefährlich.
Finale Konsolidierung aller KI-Analysen
Thema Status KI-Konsens Höhere Sanitärobjekte (z. B. Designer-WC) ❌ Widerspruch GoogleAI: „in der Regel anrechenbar“; DeepSeek & Qwen: ausdrücklich ausgeschlossen nach § 1 Abs. 3 HOAI 2021 – Konsens: nicht anrechenbar ohne gesonderte Vereinbarung. Fest eingebaute Küche / Einbaumöbel ⚠️ Abwägung DeepSeek: „anteilig berücksichtigbar“ bei fester Einbindung; Qwen: generell ausgeschlossen; GoogleAI: „anrechenbar“. Konsens: nur bei ausdrücklicher Leistungsvereinbarung – nicht automatisch. Sat-Anlage & Haustürkamera/-bildschirm ❌ Widerspruch GoogleAI: anrechenbar „wenn geplant“; DeepSeek: „grundsätzlich honorarrelevant (KG 400)“; Qwen: „technische Ausstattung – ausgeschlossen, es sei denn gesonderte Vereinbarung“. Konsens: nicht automatisch honorarrelevant – elektrischer Fachplaner zuständig; Architekt nur bei Vertragsanpassung. Rechtliche Grundlage (HOAI 2021) ✅ Konsens Alle Modelle bestätigen HOAI 2021 als maßgeblich; Qwen benennt präzise § 1 Abs. 3 als Ausschlussklausel für Ausstattung – dies ist die verbindliche Rechtsgrundlage. Vertragsklarheit ✅ Konsens Alle Modelle fordern schriftliche Vereinbarung der Leistungen, detaillierte Aufstellung und Abgrenzung von Ausstattung vs. Bau. 👉 Handlungsempfehlung: Orientieren Sie sich ausschließlich an § 1 Abs. 3 HOAI 2021: Ausstattungsgegenstände – darunter Sanitärobjekte, Küchen, Möbel, Beleuchtung, technische Einrichtungen – sind grundsätzlich nicht Teil der Honorarberechnung. Jede Abweichung bedarf einer ausdrücklichen, schriftlichen, gesonderten Leistungsvereinbarung – ohne diese ist jede Einbeziehung rechtlich unwirksam und risikobehaftet.
Risiko- & Chancen-Bewertung
Kategorie Risiko / Chance Auswirkung 🔴 Risiko Fehlende Schriftform bei Ausstattungsleistungen Rechtliche Unwirksamkeit der Honorarvereinbarung; mögliche Rückzahlungsansprüche 🔴 Risiko Ungeklärte Zuständigkeiten (z. B. Sat-Anlage durch Architekt statt Elektroplaner) Fachliche Überforderung, Planungsfehler, Haftungsrisiko bei Fehlfunktion oder Abnahmeverweigerung 🔴 Risiko Automatisches Einbeziehen teurer Ausstattung in die Honorarbasis Honorarstreit, Vertrauensverlust, gerichtliche Auseinandersetzung mit hohen Kosten 🔴 Risiko Keine Abgrenzung zwischen Architekten- und Innenarchitektenleistung Leistungsüberschneidungen, Doppelvergütung, fehlende Haftungsabgrenzung bei Schäden 🔴 Risiko Fehlende Dokumentation der vereinbarten Leistungsphasen Unklare Abnahme, Streit um Vergütungshöhe, Verzögerung bei Honorarzahlung ✅ Chance Klare vertragliche Abgrenzung von Ausstattungsleistungen Rechtssichere Honorarvereinbarung, vermeidbare Konflikte, planbare Budgetierung ✅ Chance Gesonderte Vergütung für hochwertige Planungsleistungen (z. B. Smart-Home-Integration) Transparente Wertschätzung komplexer Leistungen, faire Vergütung, klare Kompetenzverteilung ✅ Chance Einsatz von HOAI-konformen Honorarberechnungstools Zeitersparnis, Fehlervermeidung bei Kostengruppenzuordnung, Nachvollziehbarkeit für alle Beteiligten ✅ Chance Aufklärung durch unabhängigen Bauvertragsberater vor Vertragsabschluss Prävention von Rechtsstreitigkeiten, frühzeitige Risikoerkennung, vertrauensvolle Zusammenarbeit ✅ Chance Standardisierte Checklisten für Leistungsvereinbarungen Sicherstellung aller erforderlichen Vereinbarungen (z. B. Küchenplanung als gesonderte Leistung), keine Lücken im Vertrag Orientierungshilfen
- Rechtliche Grundlage prüfen: Fordern Sie vom Architekten die schriftliche Bestätigung, dass alle geplanten Ausstattungsgegenstände (Küche, Sanitär, Sat-Anlage, Türkamera) ausdrücklich gemäß § 1 Abs. 3 HOAI 2021 von der Honorarberechnung ausgenommen sind – es sei denn, sie sind Gegenstand einer gesonderten, schriftlichen Leistungsvereinbarung.
- Vertrag überarbeiten: Ergänzen Sie den Architektenvertrag um einen Anhang mit „Leistungsbeschreibung und Honorarberechnung“, in dem jede Ausstattungsleistung (z. B. „Küchenplanung mit Einbaumöbeln – gesonderte Leistung gemäß § 1 Abs. 3 HOAI 2021“) explizit benannt, umfangsmäßig beschrieben und vergütet wird.
- Fachliche Zuständigkeiten klären: Vereinbaren Sie schriftlich, dass technische Anlagen (Sat-Anlage, Türkamera, Smart-Home-Systeme) durch den Elektroplaner geplant werden – sofern der Architekt diese Leistung übernehmen soll, muss dies im Vertrag als gesonderte Leistung mit klarem Kompetenznachweis verankert sein.
- Honorarberechnung nachvollziehbar machen: Fordern Sie eine detaillierte, HOAI- und DIN 276-konforme Aufstellung der anrechenbaren Kosten mit klarer Trennung von Baukonstruktion (KG 300), technischen Anlagen (KG 400) und Ausstattung (ausgeschlossen).
- Unabhängige Prüfung einholen: Beauftragen Sie vor Vertragsunterzeichnung einen Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht oder einen zertifizierten Bauvertragsberater mit der Prüfung der Honorarvereinbarung auf HOAI-Konformität und Risikominimierung.
- Dokumentationssystem aufbauen: Legen Sie eine digitale Ablage an, in der alle vertraglichen Zusatzvereinbarungen, Leistungsbeschreibungen, Honorarberechnungen und Genehmigungen chronologisch gespeichert werden.
- Bei Unsicherheiten oder Problemen jeglicher Art immer einen Fachmann konsultieren!
Wichtige Begriffe kurz erklärt
- Architektenhonorar
- Das Architektenhonorar ist die Vergütung für die Leistungen eines Architekten. Es wird in der Regel als Prozentsatz der anrechenbaren Baukosten berechnet.
Verwandte Begriffe: HOAI, anrechenbare Kosten, Leistungsphasen - HOAI
- Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) ist eine Verordnung, die die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen regelt.
Verwandte Begriffe: Architektenhonorar, anrechenbare Kosten, Leistungsphasen - Anrechenbare Kosten
- Anrechenbare Kosten sind die Kosten, die für die Herstellung, den Umbau oder die Modernisierung eines Gebäudes oder einer Anlage erforderlich sind und als Basis für die Berechnung des Architektenhonorars dienen.
Verwandte Begriffe: Baukosten, Architektenhonorar, HOAI - Leistungsphasen
- Die Leistungsphasen beschreiben die einzelnen Schritte eines Bauprojekts von der Grundlagenermittlung bis zur Objektbetreuung. Jede Leistungsphase ist mit einem bestimmten Prozentsatz des Architektenhonorars verbunden.
Verwandte Begriffe: HOAI, Architektenhonorar, Bauplanung - Bauleitung
- Die Bauleitung umfasst die Überwachung und Koordination der Bauarbeiten, um sicherzustellen, dass das Bauvorhaben gemäß den Plänen und Vorschriften ausgeführt wird.
Verwandte Begriffe: Bauüberwachung, Architekt, Handwerker - Objektbetreuung
- Die Objektbetreuung umfasst die Überwachung des Gebäudes nach Fertigstellung, um sicherzustellen, dass es ordnungsgemäß funktioniert und keine Mängel auftreten.
Verwandte Begriffe: Gewährleistung, Mängel, Instandhaltung - Baukosten
- Die Baukosten umfassen alle Kosten, die für die Errichtung eines Gebäudes oder einer Anlage anfallen, einschließlich Materialkosten, Handwerkerleistungen und Planungskosten.
Verwandte Begriffe: Anrechenbare Kosten, Architektenhonorar, HOAI
Häufige Fragen (FAQ)
- Welche Kosten sind typischerweise im Architektenhonorar enthalten?
Typischerweise sind die Kosten für die Planung, Bauleitung und Koordination der Gewerke im Architektenhonorar enthalten. Die genauen Leistungen sind in der HOAI definiert und können individuell vereinbart werden. - Wie wird das Architektenhonorar berechnet?
Das Architektenhonorar wird in der Regel als Prozentsatz der anrechenbaren Baukosten berechnet. Die Höhe des Prozentsatzes hängt von der Art des Bauvorhabens, dem Schwierigkeitsgrad und dem Leistungsumfang ab. - Was sind anrechenbare Kosten im Sinne der HOAI?
Anrechenbare Kosten sind die Kosten, die für die Herstellung, den Umbau oder die Modernisierung eines Gebäudes oder einer Anlage erforderlich sind. Dazu gehören unter anderem die Kosten für Baustoffe, Handwerkerleistungen und technische Anlagen. - Können Architektenhonorare frei verhandelt werden?
Grundsätzlich ja, aber die HOAI dient als Richtlinie. Bei Unterschreitung der Mindestsätze ist Vorsicht geboten, da dies auf Leistungsmängel hindeuten kann. - Was passiert, wenn sich die Baukosten während der Bauphase erhöhen?
Erhöhen sich die Baukosten, kann sich auch das Architektenhonorar erhöhen, da es prozentual von den Baukosten abhängt. Dies sollte im Architektenvertrag geregelt sein. - Sind Nebenkosten des Architekten im Honorar enthalten?
Nebenkosten wie Reisekosten, Kopierkosten und Telefonkosten sind in der Regel nicht im Honorar enthalten und werden gesondert abgerechnet. - Was ist der Unterschied zwischen einem Pauschalhonorar und einem Honorar nach HOAI?
Bei einem Pauschalhonorar wird ein fester Betrag für die Architektenleistungen vereinbart, unabhängig von den tatsächlichen Baukosten. Ein Honorar nach HOAI richtet sich nach den anrechenbaren Baukosten und dem Leistungsumfang. - Wie kann ich sicherstellen, dass das Architektenhonorar fair ist?
Vergleichen Sie Angebote von verschiedenen Architekten, lassen Sie sich die Berechnungsgrundlage erläutern und achten Sie auf eine detaillierte Leistungsbeschreibung im Architektenvertrag.
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Architektenhonorar: HOAI – Berechnung von Sanitär, SAT & Küche
Gehört mit dazu ...
und ist an Hand der Abrechnungsregeln der HOAIAbk. Teil II und ggf. IX mit zu berechnen. Ebenso die Sat-Anlage von der Schüssel bis zur Antennendose (nicht der reciver), und die Tür-Kom.
Übrigens kann auch die Küche zu den mitzuberechnenden Kosten gehören.
Aber zu den "teuren Designobjekten": lassen Sie sich mal spaßeshalber von Ihrem Architekt den Honorarunterschied zwischen "Ideal-Standard" und Design ausrechnen. Das kein Millionen, keine 10 Ter. Wenn es 4-stellig wird, waren es schon sehr teure Objekte. -
📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 18.01.2026
Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 18.01.2026
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Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).Architektenhonorar: Berechnungsgrundlage für Sanitär, Küche & Möblierung
💡 Kernaussagen: Die Berechnung des Architektenhonorars nach HOAIAbk. umfasst Sanitärobjekte, SAT-Anlagen (von Schüssel bis Antennendose) und unter Umständen auch die Küche. Teure Designobjekte können den Honorarunterschied beeinflussen. Die Abrechnungsregeln der HOAI Teil II und ggf. IX sind relevant. Es ist ratsam, den Honorarunterschied zwischen Standard- und Designobjekten vom Architekten aufzeigen zu lassen.
✅ Zusatzinfo: Laut Beitrag von Architektenhonorar: HOAI – Berechnung von Sanitär, SAT & Küche sind Sanitärobjekte, SAT-Anlagen und Küchen Bestandteile der Berechnungsgrundlage für das Architektenhonorar gemäß HOAI.
👉 Handlungsempfehlung: Klären Sie im Vorfeld mit Ihrem Architekten, welche Objekte in die Berechnungsgrundlage einfließen und wie sich die Auswahl teurer Designobjekte auf das Architektenhonorar auswirkt. Beachten Sie die HOAI Teil II und IX für die Abrechnungsregeln.
Interne und externe Fundstellen sowie weiterführende Recherchen
Nachfolgend finden Sie eine Auswahl interner Fundstellen und Links zu "Architektenhonorar, Berechnungsgrundlage, Sanitärobjekte, Küche". Weiter unten können Sie die Suche mit eigenen Suchbegriffen verfeinern und weitere Fundstellen entdecken.
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