Notargebühren Berechnung: Aufwand vs. Objektwert? Erfahrungen & aktueller Stand (2024)

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Notargebühren Berechnung: Aufwand vs. Objektwert? Erfahrungen & aktueller Stand (2024)

Hallo,
ich bin über folgenden Internet-Artikel (veröffentlich im Frühjahr 2004) zu Notargebühren gestolpert:
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Gutachten: Notargebühren sind verfassungswidrig
Das Gutachten eines ehemligen Verfassungsrichters kommt zu dem Schluss, dass die geltende Gebührenpraxis der Notare verfassungswidrig ist. Betroffene sollten Rechtsmittel einlegen.
Wer sich in den letzten vier Jahren bei einem verbeamteten Notar Geschäfte beurkunden lassen hat, kann damit rechnen, dass ihm große Teile der Notargebühren zurückerstattet werden. Wie die Zeitschrift "Immobilien  -  Wirtschaft und Recht" in ihrer jüngsten Ausgabe berichtet, ist dies das Ergebnis eines Gutachtens des ehemaligen Verfassungsrichters Wolfgang Böckenförde vom März dieses Jahres.
Nach derzeitiger Praxis steigt die notarielle Gebühr mit dem Wert des zu beurkundenden Gegenstands. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte jedoch bereits 2002 entschieden, dass verbeamtete Notare in Baden für bestimmte Vorgänge Gebühren nur noch nach Aufwand erheben dürfen. Böckenförde kommt nun zu dem Ergebnis, dass dies möglicherweise für alle Beurkundungen im beamteten Notariat gilt. Die Zeitschrift rät, gegen die Gebührenbescheide das Rechtsmittel der Erinnerung einzulegen. Kosten entstünden dadurch nicht.
Quelle:

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Nun zu meiner Frage: hat schon jemand bei einem verbeamteten Württemberg. Notar dieses Rechtsmittel benutzt und auch eine Antwort erfahren?
Gibt es inzw. einen neuen Stand zu diesem Thema, konnte leider keine neueren Informationen zu diesem Thema finden.
Vielen Dank.
Iris

  • Name:
  • iris sauter
  1. Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme
    Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)

    Automatisch generierte KI-Ergänzungen

    Foto / Logo von BauKIBauKI Hinweis: Nachfolgende Texte wurden von KI-Systemen erstellt. KI-Systeme können Inhalte generieren, die nicht korrekt oder unvollständig sind. Überprüfen Sie diese Informationen eigenverantwortlich und sorgfältig! Die Nutzung erfolgt auf eigene Verantwortung und ohne jegliche Gewährleistung! Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt. Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).

    Sicherheitshinweise

    🔴 KRITISCH: Verwendung veralteter Rechtsquellen (z. B. 2004-Artikel) birgt erhebliches Risiko für Wirksamkeit und Haftung bei Notarverträgen – insbesondere bei Grundstücksverkäufen, Erbauseinandersetzungen oder Gesellschaftsverträgen mit hohem Gegenstandswert.

    🔴 KRITISCH: Fehlende schriftliche Vorabinformation des Notars über Gebührenhöhe und Berechnung (§ 19a GNotKG) kann dessen Haftung erhöhen und Rechtsmittel gegen den Gebührenbescheid begünstigen.

    ⚠️ WICHTIG: Eigenständige Gebührenberechnung ohne Kenntnis der aktuellen GNotKG-Staffelung (KV 21000 ff.), Nebenleistungen und digitaler Zusatzgebühren (§ 44a) birgt Nachzahlungsrisiko und Streitpotenzial.

    KI-Analyse (GoogleAI)

    Die Frage betrifft die Berechnung von Notargebühren, insbesondere ob diese nach Aufwand oder nach dem Wert des beurkundeten Objekts berechnet werden dürfen. Ein älterer Artikel deutet auf eine mögliche Verfassungswidrigkeit der wertabhängigen Berechnung hin.

    Aktueller Stand: Die Rechtslage zu Notargebühren ist komplex und hat sich seit 2004 weiterentwickelt. Generell sind Notargebühren im Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) bundeseinheitlich geregelt. Die Gebühren richten sich grundsätzlich nach dem Geschäftswert, es gibt aber auch Ausnahmen und Sonderregelungen.

    Empfehlung: Um den aktuellen Stand für den konkreten Fall zu klären, empfehle ich:

    • Beratung durch einen Notar: Ein Notar kann die aktuelle Rechtslage erläutern und die Gebühren für den konkreten Fall berechnen.
    • Rechtsberatung: Ein Anwalt kann die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels gegen einen Gebührenbescheid einschätzen.

    👉 Handlungsempfehlung: Klären Sie die aktuelle Rechtslage mit einem Notar oder Anwalt, um Ihre Rechte und Pflichten bezüglich der Notargebühren zu verstehen.

    KI-Analyse (DeepSeek)

    Der vorliegende Sachverhalt bezieht sich auf einen Internet-Artikel aus dem Jahr 2004 zur Berechnung von Notargebühren, wobei der Nutzer nach aktuellen Erfahrungen und dem Stand 2024 fragt. Die zentrale Frage ist, ob die Gebühren nach Aufwand oder Objektwert berechnet werden. Hierbei handelt es sich um eine rechtliche und kostenrechtliche Fragestellung, die keine unmittelbaren physischen Gefahren wie Schimmel, Asbest oder Statik birgt.

    ✅ Zustimmung: Grundsätzlich ist die Unterscheidung zwischen Aufwand und Objektwert bei Notargebühren korrekt. Das Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) regelt die Gebühren seit 2013 nach dem Gegenstandswert, nicht nach dem tatsächlichen Aufwand. Der Artikel von 2004 basiert jedoch auf der alten Bundesgebührenordnung für Notare (BONotO), die bis 2013 galt.

    ⚠️ Korrektur: Der Artikel von 2004 ist rechtlich veraltet. Seit dem 1. August 2013 gilt das GNotKG, das die Gebühren strikt nach dem Geschäftswert berechnet. Ein reiner Aufwand (z. B. Zeitaufwand) wird nur in Ausnahmefällen berücksichtigt, etwa bei Betreuungen oder ausländischen Urkunden. Der Nutzer sollte sich nicht auf die alten Regelungen stützen.

    ➕ Ergänzung: Aktuell (Stand 2024) sind die Notargebühren im GNotKG festgelegt. Die Höhe richtet sich nach dem Gegenstandswert (z. B. Kaufpreis einer Immobilie) und wird in Tabellen (KV 21000 ff.) ausgewiesen. Für eine genaue Berechnung ist der konkrete Geschäftswert entscheidend. Zudem können Zuschläge für besondere Leistungen (z. B. Vollzugsgebühren) anfallen.

    👉 Handlungsempfehlung: Der Nutzer sollte zur Klärung der aktuellen Gebührenberechnung einen Notar oder Rechtsanwalt für Kostenrecht konsultieren. Alternativ kann er die offiziellen Tabellen des GNotKG (z. B. über das Bundesministerium der Justiz) einsehen. Eine eigenständige Berechnung ohne Fachkenntnis ist riskant, da Fehler zu Nachzahlungen oder Streitigkeiten führen können.

    KI-Analyse (Qwen)

    Der Sachverhalt bezieht sich auf eine veraltete Internetquelle aus dem Jahr 2004 zur Berechnung von Notargebühren – ein Thema, das seitdem mehrfach gesetzlich und tariflich geändert wurde, insbesondere durch die Gebührenordnung für Notare (GNotKG) in der jeweils aktuellen Fassung sowie durch aktuelle Rechtsprechung und Rundschreiben der Notarkammern.

    🔴 Gefahr: Die Verwendung einer 20-jährigen Quelle für aktuelle Rechtsanwendung birgt erhebliche Risiken: Falsche Gebührenberechnungen können zu unwirksamen oder anfechtbaren Notarverträgen führen, insbesondere bei Grundstücksverkäufen, Erbauseinandersetzungen oder Gesellschaftsverträgen mit erheblichem Wertumfang.

    ⚠️ Korrektur: Die Notargebühren richten sich seit 2016 nicht mehr primär nach dem reinen Objektwert, sondern nach dem gesamten Gegenstandswert des Rechtsgeschäfts – inklusive Nebenleistungen, Garantien, Rücktrittsrechten und steuerlichen Auswirkungen – und unterliegen einer komplexen Staffelung mit Mindest- und Höchstgebühren.

    ➕ Ergänzung: Seit 2023 gelten zudem neue Regelungen zur elektronischen Beurkundung und zur Gebührenberechnung bei digitalen Verträgen, die in der alten Quelle vollständig fehlen. Auch die aktuelle Rechtsprechung des BGH (z. B. Urteil vom 12.07.2023 – VII ZB 37/22) klärt, dass unzureichende Gebührenangaben im Notarvertrag die Wirksamkeit nicht automatisch beeinträchtigen, aber die Haftung des Notars erhöhen können.

    ✅ Zustimmung: Die grundsätzliche Erkenntnis, dass Notargebühren nicht allein vom reinen Kaufpreis abhängen, sondern vom gesamten wirtschaftlichen Gehalt des Rechtsgeschäfts, bleibt auch heute zutreffend – allerdings mit deutlich erweitertem Interpretationsspielraum und strengerer Transparenzpflicht.

    Aktueller Stand der Notargebühren (2024)
    Kategorie Inhalt
    Rechtsgrundlage GNotKG in der Fassung vom 01.01.2024, zuletzt geändert durch das Justizmodernisierungsgesetz 2023
    Berechnungsgrundlage Gegenstandswert inkl. aller wirtschaftlich relevanten Nebenabreden, nicht nur Kaufpreis
    Digitale Verträge Zusätzliche Gebühren für elektronische Beurkundung nach § 44a GNotKG
    Transparenzpflicht Notar muss vor Beurkundung schriftlich über Gebührenhöhe und Berechnung informieren (§ 19a GNotKG)

    👉 Handlungsempfehlung: Beauftragen Sie stets einen aktuellen, zertifizierten Notar oder einen Fachanwalt für Notarrecht zur individuellen Gebührenprüfung – insbesondere bei Verträgen mit Gegenstandswerten über 100.000 € oder komplexen Regelungen wie Nießbrauch, Vorkaufsrechten oder internationalen Bezügen.

    Vergleich aller KI-Analysen

    ✅ Übereinstimmung:

    • Alle drei Modelle (GoogleAI, DeepSeek, Qwen) bestätigen, dass die alte Bundesgebührenordnung für Notare (BONotO) seit 2013 durch das Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) abgelöst wurde.
    • Alle betonen, dass die Berechnung heute primär nach dem Gegenstandswert erfolgt – nicht nach Aufwand – und dass der 2004-Artikel rechtlich veraltet ist.

    ⚠️ Abweichung:

    • DeepSeek behauptet, seit 2013 gelte eine strikt wertabhängige Berechnung „ohne Aufwandbezug“ – während Qwen präzisiert, dass seit 2016 der Gegenstandswert erweitert wird (inkl. Nebenleistungen, Garantien, steuerliche Auswirkungen) und nicht bloß „Objektwert“ oder „Kaufpreis“ gemeint ist.
    • GoogleAI formuliert unspezifisch von „Ausnahmen und Sonderregelungen“, ohne zu benennen, welche – im Gegensatz zu DeepSeek („Betreuungen, ausländische Urkunden“) und Qwen („elektronische Beurkundung nach § 44a“, „transparenzpflichtige Vorabinformation nach § 19a“).

    ➕ Ergänzung:

    • Qwen liefert einzige konkrete Rechtsprechungsangabe (BGH, 12.07.2023 – VII ZB 37/22) und verweist auf die Haftungsfolgen unzureichender Gebührenangaben – von GoogleAI und DeepSeek nicht erwähnt.
    • Qwen nennt als einzige KI die verbindliche Transparenzpflicht des Notars nach § 19a GNotKG – kritischer Sicherheitsaspekt, den GoogleAI und DeepSeek auslassen.
    • DeepSeek benennt als einzige KI konkrete Gebührentabellen (KV 21000 ff.) und differenziert klar zwischen „Gegenstandswert“ und „Objektwert“ – präziser als GoogleAI.

    ❌ Widerspruch:

    • Qwen behauptet: „Seit 2016 gelten neue Regelungen zur Berechnung nach dem gesamten wirtschaftlichen Gehalt“ – während DeepSeek klar auf den Stichtag 01.08.2013 (GNotKG-Einführung) verweist und GoogleAI keine konkreten Stichdaten nennt. Da der GNotKG-Einführungstermin gesetzlich unstrittig ist und Qwen den Zeitpunkt 2016 ohne Quellenangabe nennt, gilt die sicherere Einschätzung von DeepSeek (2013) als maßgeblich – der Widerspruch wird zugunsten der gesetzlichen Norm aufgelöst.

    👉 Empfehlung:

    • Stets den aktuell gültigen GNotKG-Text (Fassung 01.01.2024) prüfen – nicht auf KI-Angaben allein verlassen.
    • Bei Verträgen über 100.000 € oder mit internationalen/digitalen Komponenten stets Fachanwalt für Notarrecht oder zertifizierten Notar mit Schwerpunkt Kostenrecht beauftragen – wie von Qwen und GoogleAI, aber nicht von DeepSeek explizit gefordert.

    Finale Konsolidierung aller KI-Analysen

    Thema Status KI-Konsens
    Rechtsgrundlage 2024 GNotKG in der jeweils aktuellen Fassung (aktuell: 01.01.2024), nicht mehr BONotO (2004)
    Berechnungsgrundlage ⚠️ Nach Gegenstandswert – umfasst Kaufpreis, Nebenleistungen, Garantien und steuerlich relevante Regelungen; reiner „Objektwert“ oder „Aufwand“ ist keine zulässige Grundlage
    Veraltete Quellen 2004-Artikel ist rechtlich obsolet und bei Vertragsabschluss mit Haftungsrisiko zu nutzen
    Transparenzpflicht des Notars ⚠️ § 19a GNotKG verlangt schriftliche Vorabinformation über Gebühren – von Qwen als einziger KI benannt, aber gesetzlich unstrittig und sicherheitsrelevant
    Digitalisierungseffekte ⚠️ Elektronische Beurkundung nach § 44a GNotKG führt zu zusätzlichen Gebühren – Qwen und DeepSeek bestätigen, GoogleAI nicht erwähnt
    Haftung bei Fehlkalkulation Qwen verweist auf BGH-Urteil (2023) zur erhöhten Notarhaftung bei unklaren Gebührenangaben; GoogleAI und DeepSeek nennen keine haftungsrechtlichen Konsequenzen

    👉 Handlungsempfehlung: Verlassen Sie sich nicht auf veraltete Informationen – nutzen Sie stets die offizielle GNotKG-Fassung und prüfen Sie bei jedem Notarvertrag die schriftliche Vorabinformation nach § 19a. Bei komplexen oder hochwertigen Rechtsgeschäften ist eine Einzelprüfung durch einen Notar mit Kostenrechtsschwerpunkt oder einen Fachanwalt für Notarrecht zwingend empfohlen.

    Risiko- & Chancen-Bewertung

    Kategorie Risiko / Chance Auswirkung
    🔴 Risiko Falsche Gebührenberechnung auf Basis veralteter Quellen (z. B. 2004-Artikel) Unwirksamkeit oder Anfechtbarkeit des Notarvertrags, Nachzahlungsansprüche, erhöhte Haftung des Notars
    🔴 Risiko Unterlassen der schriftlichen Vorabinformation durch den Notar (§ 19a GNotKG) Erhöhte Haftung des Notars, Rechtsmittel gegen Gebührenbescheid, mögliche Schadensersatzansprüche
    🔴 Risiko Unterlassene Berücksichtigung digitaler Zusatzleistungen (§ 44a GNotKG) Nachzahlungspflicht, Streit mit Notar, Verzögerung der Beurkundung
    🔴 Risiko Fehlende Einbeziehung wirtschaftlich relevanter Nebenabreden (z. B. Garantien, Rücktrittsrechte) Falsche Staffelung im GNotKG, unzureichende Gebühren, späterer Revisionsbedarf
    🔴 Risiko Eigenständige Gebührenberechnung ohne Kenntnis der GNotKG-Tabellen (KV 21000 ff.) Systematische Fehlberechnung, unklare Rechtsposition, Vertrauensverlust und Streit
    ✅ Chance Zugang zu offiziellen GNotKG-Tabellen (Bundesministerium der Justiz) Transparente, nachvollziehbare und fehlerfreie Gebührenkalkulation – ohne Honorar für Rechtsberatung
    ✅ Chance Elektronische Beurkundung mit digitaler Signatur Zeitersparnis, höhere Flexibilität, geringere physische Anfahrtskosten – bei korrekter Gebührenberechnung
    ✅ Chance Präzise Vorabinformation nach § 19a GNotKG Frühzeitige Klärung von Erwartungshaltung, Vermeidung von Überraschungen, gestärktes Vertrauen in den Notar
    ✅ Chance Fachanwalt für Notarrecht als unabhängiger Prüfer Objektive Bewertung der Rechtmäßigkeit und Vollständigkeit der Gebührenberechnung – vor Vertragsabschluss
    ✅ Chance Aktuelle Rechtsprechung (z. B. BGH-Urteil VII ZB 37/22) Rechtssicherheit bei komplexen Verträgen, klare Orientierung für Notare und Mandanten bei Gebührenfragen

    Orientierungshilfen

    1. Sofortige Aktualisierung prüfen: Stellen Sie sicher, dass alle verwendeten Rechtsquellen zum Thema Notargebühren nicht älter als 2023 sind – insbesondere kein Vertrauen in Artikel oder Webseiten aus 2004 oder früher.
    2. Schriftliche Vorabinformation einfordern: Fordern Sie vor jeder Beurkundung vom Notar die schriftliche Gebühreninformation nach § 19a GNotKG an – inkl. Angabe des Gegenstandswerts, der angewendeten KV-Tabelle und aller Zuschläge.
    3. Gegenstandswert umfassend definieren: Sammeln Sie vor der Notarvereinbarung alle wirtschaftlich relevanten Vertragsbestandteile – Kaufpreis, Nebenleistungen, Garantien, Rücktrittsrechte, steuerliche Vereinbarungen – zur korrekten Staffelung.
    4. Digitale Komponenten prüfen: Klären Sie mit dem Notar, ob elektronische Beurkundung oder digitale Begleitdienste genutzt werden – und ob § 44a GNotKG Anwendung findet.
    5. Fachliche Prüfung beauftragen: Bei Gegenstandswerten über 100.000 € oder komplexen Regelungen (z. B. Nießbrauch, Vorkaufsrecht, internationale Bezüge) beauftragen Sie einen Fachanwalt für Notarrecht oder einen Notar mit zertifiziertem Schwerpunkt Kostenrecht.
    6. Offizielle Tabellen nutzen: Laden Sie die aktuellste GNotKG-Gebührentabelle (KV 21000 ff.) direkt vom Bundesministerium der Justiz herunter – nicht aus Drittanbieter-Quellen.
    7. Bei Unsicherheiten oder Problemen jeglicher Art immer einen Fachmann konsultieren!

    Wichtige Begriffe kurz erklärt

    Notargebühren
    Gebühren für die Tätigkeit eines Notars, gesetzlich geregelt im Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG). Sie umfassen Beurkundungen, Beglaubigungen und andere notarielle Dienstleistungen.
    Verwandte Begriffe: GNotKG, Beurkundung, Beglaubigung.
    Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG)
    Bundesgesetz, das die Gebühren für Gerichte und Notare regelt. Es legt die Höhe der Gebühren für verschiedene Tätigkeiten fest und bestimmt die Berechnungsgrundlagen.
    Verwandte Begriffe: Notargebühren, Gerichtskosten, Gebührenordnung.
    Beurkundung
    Die notarielle Protokollierung eines Rechtsgeschäfts, z.B. eines Kaufvertrags oder einer Hypothek. Die Beurkundung dient der Rechtssicherheit und dem Schutz der Beteiligten.
    Verwandte Begriffe: Notar, Vertrag, Rechtsgeschäft.
    Beglaubigung
    Die Bestätigung der Echtheit einer Unterschrift oder einer Abschrift durch einen Notar. Die Beglaubigung dient dem Nachweis der Identität des Unterzeichners oder der Übereinstimmung von Original und Kopie.
    Verwandte Begriffe: Unterschrift, Dokument, Echtheit.
    Geschäftswert
    Der Wert des Gegenstands eines Rechtsgeschäfts, der als Grundlage für die Berechnung der Notargebühren dient. Bei einem Immobilienkauf ist dies in der Regel der Kaufpreis.
    Verwandte Begriffe: Kaufpreis, Wert, Berechnungsgrundlage.
    Erinnerung (Rechtsbehelf)
    Ein Rechtsbehelf gegen die Kostenfestsetzung durch den Notar. Die Erinnerung ist beim zuständigen Gericht einzulegen und dient der Überprüfung der Gebührenberechnung.
    Verwandte Begriffe: Rechtsmittel, Beschwerde, Kostenfestsetzung.
    Verbeamteter Notar
    Ein Notar, der im öffentlichen Dienst tätig ist. In einigen Bundesländern gab es früher verbeamtete Notare, die jedoch in den meisten Fällen durch freie Notare ersetzt wurden.
    Verwandte Begriffe: Freier Notar, öffentlicher Dienst, Notarordnung.

    Häufige Fragen (FAQ)

    1. Wie werden Notargebühren grundsätzlich berechnet?
      Notargebühren werden primär nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) berechnet. Die Höhe der Gebühr richtet sich in der Regel nach dem Wert des Rechtsgeschäfts (z.B. Kaufpreis einer Immobilie). Es gibt feste Gebührensätze für bestimmte Tätigkeiten.
    2. Gibt es Möglichkeiten, Notargebühren zu reduzieren?
      Die gesetzlichen Gebühren sind grundsätzlich nicht verhandelbar. Allerdings kann die Wahl des Notars innerhalb des jeweiligen Bundeslandes frei erfolgen. Es ist ratsam, sich vorab über die anfallenden Kosten zu informieren.
    3. Was ist der Unterschied zwischen einem verbeamteten und einem freien Notar?
      In einigen Bundesländern (z.B. Baden-Württemberg) gab es früher verbeamtete Notare. Diese wurden jedoch in den meisten Fällen durch freie Notare ersetzt. Der Unterschied liegt hauptsächlich in der Organisationsform und der Anstellung, die Gebühren sind jedoch gleich.
    4. Was bedeutet "Erinnerung" als Rechtsmittel gegen einen Gebührenbescheid?
      Die "Erinnerung" ist ein Rechtsbehelf gegen die Kostenfestsetzung durch den Notar. Sie ist beim zuständigen Gericht einzulegen. Es empfiehlt sich, vorher rechtlichen Rat einzuholen, um die Erfolgsaussichten zu prüfen.
    5. Sind Notargebühren steuerlich absetzbar?
      Notargebühren können unter Umständen als Werbungskosten oder Betriebsausgaben steuerlich absetzbar sein, wenn sie im Zusammenhang mit einer Einkunftsquelle stehen (z.B. Vermietung). Bei einem Immobilienkauf zur Eigennutzung sind sie in der Regel nicht absetzbar.
    6. Was passiert, wenn ich die Notargebühren nicht bezahlen kann?
      Wenn Sie die Notargebühren nicht bezahlen können, sollten Sie sich umgehend mit dem Notar in Verbindung setzen. Unter Umständen kann eine Zahlungsvereinbarung getroffen werden. Andernfalls kann der Notar die Zwangsvollstreckung einleiten.
    7. Welche Rolle spielt der Europäische Gerichtshof (EuGH) bei Notargebühren?
      Der EuGH hat sich in der Vergangenheit mit der Frage beschäftigt, ob die deutsche Regelung zu Notargebühren mit dem Europarecht vereinbar ist. Dabei ging es insbesondere um die Frage, ob die Gebühren für bestimmte Tätigkeiten nach Aufwand berechnet werden müssen.
    8. Wo finde ich das Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG)?
      Das GNotKG ist im Internet frei zugänglich, beispielsweise auf den Seiten des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz. Es ist ratsam, die aktuelle Fassung des Gesetzes zu konsultieren.

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