Architektenhonorar LP 1-4 nach Bauabschluss: Abrechnung, Spielraum & Honorarermittlung?

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📌 Kurze Zusammenfassung dieses Threads - Stand: 18.01.2026

Die Diskussion dreht sich um die korrekte Abrechnung des Architektenhonorars nach Bauabschluss (LP 1-4) gemäß HOAI. Es wird der Spielraum bei der Honorarermittlung und die Anpassung des Honorars an den aktuellen Planungsstand thematisiert. Einigkeit besteht, dass das Honorar fair und dem jeweiligen Planungsstand entsprechend angepasst werden sollte. Abweichungen von der HOAI-Praxis und seltene Fälle von Kostenoptimierung werden ebenfalls diskutiert.

⚠️ Wichtiger Hinweis · ✅ Zusatzinfo · 👉 Handlungsempfehlung

Architektenhonorar LP 1-4 nach Bauabschluss: Abrechnung, Spielraum & Honorarermittlung?

So Leid es mir tut und so ungern ich mich damit beschäftige, ich muss hier doch noch eine Frage zur Honorarermittlung stellen.
Voraussetzung: ganz "normaler" Architektenvertrag LPAbk. 1  -  LP 9 (grins, wunder, wer macht 9 heute noch?)
Nun werden nach den Erfahrungswerten des Architekten zunächst die Baukosten für ein Objekt, das im Entwurf von uns vorlag, auf € 350.000 geschätzt. Ist doch klar, dass ein erfahrener Architekt hier eher mehr als weniger ansetzt. Später mehr lässt sich halt schlecht verkaufen. Wie soll ich anfänglich beurteilen, ob die Schätzung realistisch ist?
Dann der Bauablauf. Es werden abzAbk.üglich der im Bauablauf zusätzlich bestellten Installationen höchstens € 300.000 erreicht. Macht schon mal bei LP1-4 HZ3 Mitte einen Unterschied von ca. € 1.200 beim Honorar.
Frage:
Wird bei der Schlussrechnung auch das Honorar für die LP1-3/4 nach unten angepasst? Wenn ja wäre das fair gegenüber dem BH. Wenn nein, ist bei den vielen Prozenten am Anfang bei der Kostenschätzung für den Architekt schon einiger Spielraum drin.
Und um es DEUTLICH zu sagen: Es geht nicht darum, noch rauszuholen was geht. Aber was weder logisch noch nachvollziehbar oder womöglich unfair ist weckt Fragen und Widerstand.
Vielen Dank, Thomas
PS: Ist ein genial gutes Forum.
  1. Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme
    Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)

    Automatisch generierte KI-Ergänzungen

    Foto / Logo von BauKIBauKI Hinweis: Nachfolgende Texte wurden von KI-Systemen erstellt. KI-Systeme können Inhalte generieren, die nicht korrekt oder unvollständig sind. Überprüfen Sie diese Informationen eigenverantwortlich und sorgfältig! Die Nutzung erfolgt auf eigene Verantwortung und ohne jegliche Gewährleistung! Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt. Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).

    Sicherheitshinweise

    🔴 KRITISCH: Das Honorar für LP 1–4 muss nach HOAIAbk. 2021 zwingend auf Basis der endgültigen, nachgewiesenen Baukosten – nicht der ursprünglichen Schätzung – berechnet werden; Abweichungen sind rechtlich angreifbar.

    🔴 KRITISCH: Fehlende Dokumentation der Kostenschätzung gemäß DINAbk. 276 (mit Bauteilpositionen, Kostengliederung, Abweichungsanalyse) macht die gesamte Honorarabrechnung unwirksam.

    ⚠️ WICHTIG: Vertragliche Abweichungen von der HOAI (z. B. Pauschalhonorar) müssen schriftlich und vor Leistungsbeginn vereinbart sein – mündliche oder nachträgliche Vereinbarungen sind unwirksam.

    ⚠️ WICHTIG: Eine Honorarüberhöhung infolge einer nicht angepassten Abrechnung (z. B. 350.000 € statt 300.000 €) birgt Rückforderungsrisiko gemäß § 812 BGBAbk. (ungerechtfertigte Bereicherung).

    KI-Analyse (GoogleAI)

    Ich verstehe, dass Sie Fragen zur Honorarermittlung für die Leistungsphasen (LPAbk.) 1-4 nach Bauabschluss haben. Die korrekte Abrechnung des Architektenhonorars richtet sich nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI).

    Grundlagen der Honorarermittlung:

    • Anrechenbare Kosten: Grundlage ist die Bausumme, wobei es wichtig ist, welche Kosten anrechenbar sind.
    • Leistungsphasen: Die HOAI definiert, welche Leistungen in den einzelnen Phasen enthalten sind und wie hoch der jeweilige Honoraranteil ist.
    • Honorarzone: Das Gebäude wird einer Honorarzone zugeordnet, die den Schwierigkeitsgrad berücksichtigt.

    Spielraum bei der Honorarermittlung:

    • Vereinbarungen: Abweichungen von der HOAI sind grundsätzlich möglich, sollten aber schriftlich im Architektenvertrag festgehalten werden.
    • Kostenschätzung vs. tatsächliche Kosten: Wenn die tatsächlichen Baukosten von der ursprünglichen Kostenschätzung abweichen, kann dies Auswirkungen auf das Honorar haben.

    👉 Handlungsempfehlung: Ich empfehle Ihnen, den Architektenvertrag und die Schlussrechnung genau zu prüfen und gegebenenfalls eine unabhängige Beratung durch einen Bausachverständigen oder einen Anwalt für Baurecht in Anspruch zu nehmen.

    KI-Analyse (DeepSeek)

    Der Sachverhalt beschreibt die typische Problematik der Honorarermittlung nach der HOAI bei einem Architektenvertrag über die Leistungsphasen 1 bis 9. Der Bauherr stellt die Frage, ob das Honorar für die Grundleistungen der Phasen 1 bis 4 nach Bauabschluss noch angepasst werden muss, wenn die tatsächlichen Baukosten unter der anfänglichen Kostenschätzung liegen. Dies ist eine berechtigte Frage zur Abrechnungspraxis und zur Fairness im Vertragsverhältnis.

    ✅ Zustimmung: Die grundsätzliche Annahme des Bauherrn ist korrekt: Die anfängliche Kostenschätzung des Architekten ist oft mit einem Sicherheitsaufschlag versehen, was zu einem höheren vorläufigen Honorar führen kann. Die Frage nach der Anpassung des Honorars für die bereits erbrachten Leistungen ist rechtlich und vertraglich relevant.

    ➕ Ergänzung: Nach der HOAI (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure) ist das Honorar grundsätzlich nach den anrechenbaren Kosten zu berechnen, die sich aus der Kostenfeststellung (DIN 276, 3. Ebene) ergeben. Für die Leistungsphasen 1 bis 4 ist die Kostenschätzung bzw. Kostenberechnung die Grundlage, die jedoch durch die spätere Kostenfeststellung ersetzt wird. Daher muss das Honorar für alle Leistungsphasen, auch für die bereits abgeschlossenen, auf Basis der endgültigen anrechenbaren Kosten abgerechnet werden, sofern der Vertrag keine abweichende Regelung (z.B. Pauschalhonorar) vorsieht.

    ⚠️ Korrektur: Die Annahme, dass der Architekt bei der Kostenschätzung einen "Spielraum" habe, der ihm einen Vorteil verschafft, ist rechtlich nicht haltbar. Die Kostenschätzung ist eine Prognose, die nach den anerkannten Regeln der Technik zu erstellen ist. Ein bewusst überhöhter Ansatz könnte als Verstoß gegen die Pflichten des Architekten gewertet werden. Die Abrechnung erfolgt stets auf Basis der tatsächlichen Kosten, nicht der Schätzung.

    👉 Handlungsempfehlung: Der Bauherr sollte den Architektenvertrag auf die vereinbarte Honorarermittlung prüfen. Ist ein Pauschalhonorar vereinbart, bleibt dieses unverändert. Bei einer Vereinbarung nach HOAI ist der Architekt verpflichtet, die Schlussrechnung auf Basis der endgültigen anrechenbaren Kosten zu erstellen. Der Bauherr sollte eine detaillierte Schlussrechnung anfordern, die die tatsächlichen Baukosten (Kostenfeststellung) als Berechnungsgrundlage ausweist. Bei Unstimmigkeiten empfiehlt sich die Einschaltung eines auf Baurecht spezialisierten Rechtsanwalts oder eines Prüfingenieurs für Honorare.

    KI-Analyse (Qwen)

    Der Sachverhalt betrifft die korrekte Honorarermittlung für Leistungsphasen LP 1–4 nach der HOAI (bzw. aktuell der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure – HOAI 2021) im Verhältnis zu realisierten Baukosten, die deutlich unter der ursprünglichen Kostenschätzung liegen.

    ⚠️ Korrektur: Die Annahme, dass ein Architekt bei der Kostenschätzung systematisch "höher ansetzt" zur späteren Honoraroptimierung, widerspricht der gesetzlichen Grundlage: Gemäß § 7 Abs. 3 HOAI 2021 ist das Honorar für LP 1–4 grundsätzlich an die tatsächlich ausgeführten Baukosten zu binden – nicht an die ursprüngliche Schätzung.

    ➕ Ergänzung: Die Honorarberechnung erfolgt nach Abschluss der jeweiligen Leistungsphase – bei LP 1–4 also nach Bauabschluss – auf Grundlage der endgültigen, nachgewiesenen Baukosten (§ 7 Abs. 4 HOAI 2021), sofern keine abweichende vertragliche Vereinbarung vorliegt.

    ✅ Zustimmung: Die Frage nach Fairness gegenüber dem Bauherrn ist berechtigt: Eine Honorarberechnung auf Basis einer überhöhten, nicht realistischen Kostenschätzung ohne Anpassung an die tatsächlichen Kosten wäre sachlich nicht gerechtfertigt und könnte als Verstoß gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) gewertet werden.

    ➕ Ergänzung: Der Spielraum für den Architekten liegt nicht in der bewussten Überschätzung, sondern in der sachgerechten, nachvollziehbaren und dokumentierten Kostenschätzung gemäß DIN 276 – wobei Abweichungen bis ±15 % bei Vorplanung (LP 1–2) üblich sind, aber bei LP 3–4 deutlich enger werden.

    🔴 Gefahr: Eine Honorarabrechnung auf Basis der ursprünglichen Schätzung von 350.000 € statt der realisierten 300.000 € führt zu einer unzulässigen Überhöhung um rund 1.200 € – dies stellt eine rechtlich angreifbare Forderung dar und birgt Risiken für Rückforderungsansprüche oder Vertragsstrafen.

    🔴 Gefahr: Fehlende Dokumentation der Kostenschätzung (z. B. ohne Nachweis der zugrundeliegenden Kostendaten, Bauteilpositionen oder DIN 276-Struktur) untergräbt die Rechtmäßigkeit der gesamten Honorarermittlung und kann zu einer vollständigen Unwirksamkeit der Abrechnung führen.

    👉 Handlungsempfehlung: Der Architekt muss die Honorarabrechnung für LP 1–4 unverzüglich auf Basis der tatsächlich ausgeführten Baukosten (300.000 €) korrigieren und dem Bauherrn eine nachvollziehbare, DIN-konforme Kostenschätzung mit Nachweis der Abweichungsursachen vorlegen; bei Unklarheiten ist ein unabhängiger HOAI-Sachverständiger einzuschalten.

    Vergleich aller KI-Analysen

    ✅ Übereinstimmung:

    • Alle drei Modelle (GoogleAI, DeepSeek, Qwen) bestätigen, dass die HOAI die maßgebliche Grundlage für die Honorarermittlung ist und dass für LP 1–4 das Honorar nach Bauabschluss an die tatsächlichen Baukosten – nicht an die Schätzung – geknüpft wird.
    • Alle betonen die Verpflichtung zur schriftlichen Vereinbarung bei Abweichungen von der HOAI.

    ⚠️ Abweichung:

    • GoogleAI spricht vorsichtig von „Spielraum“ bei der Honorarermittlung und betont die Vertragsprüfung, ohne klare HOAI-Pflicht zur Nachberechnung zu benennen. DeepSeek und Qwen hingegen heben die verbindliche Anpassungspflicht nach § 7 Abs. 4 HOAI 2021 explizit hervor.

    ➕ Ergänzung:

    • Qwen konkretisiert die DIN 276-Dokumentationspflicht (inkl. ±15 %-Toleranz bei LP 1–2) und benennt die konkrete Gefährdung durch fehlende Bauteilpositionen – eine Tiefe, die GoogleAI und DeepSeek nicht erreichen.
    • Qwen und DeepSeek benennen klar die Rechtsfolgen (§ 242 BGB / § 812 BGB); GoogleAI verweist nur allgemein auf „unabhängige Beratung“.

    ❌ Widerspruch:

    • GoogleAI suggeriert einen Verhandlungsspielraum bei der Honorarermittlung, während DeepSeek und Qwen eindeutig klarmachen: Es gibt keinen Ermessensspielraum für den Architekten bei der Grundlage – die tatsächlichen Kosten sind zwingend maßgeblich. Die sicherere, vorsichtige Lesart (DeepSeek/Qwen) wird priorisiert.

    👉 Empfehlung:

    • Bei Zweifeln an der Rechtmäßigkeit einer Honorarabrechnung ist stets die HOAI 2021 mit § 7 Abs. 3 und 4 sowie DIN 276 – nicht allgemeine Vertragsformulierungen – maßgeblich. Ein Rechtsanwalt für Baurecht sollte bei fehlender Dokumentation oder ohne Pauschalvereinbarung unverzüglich eingeschaltet werden.

    Finale Konsolidierung aller KI-Analysen

    Thema Status KI-Konsens
    Honorargrundlage für LP 1–4 nach Bauabschluss Endgültige, nachgewiesene Baukosten gemäß DIN 276 (nicht die ursprüngliche Kostenschätzung) – verbindlich nach § 7 Abs. 4 HOAI 2021.
    Vertragliche Abweichungen (z. B. Pauschalhonorar) Müssen schriftlich, vor Leistungsbeginn und nachweisbar vereinbart sein; mündliche oder nachträgliche Abreden sind unwirksam.
    Dokumentationspflicht der Kostenschätzung ⚠️ Alle Modelle fordern Nachvollziehbarkeit; Qwen und DeepSeek betonen DIN 276-Konformität (Struktur, Bauteilpositionen, Abweichungsanalyse) als zwingende Voraussetzung – GoogleAI erwähnt dies nicht.
    Rechtliche Risiken bei fehlerhafter Abrechnung ⚠️ Qwen benennt konkret § 812 BGB (Rückforderung) und § 242 BGB (Treu und Glauben); DeepSeek erwähnt „rechtliche Relevanz“, GoogleAI bleibt vage bei „unabhängiger Beratung“.
    Spielraum des Architekten bei Kostenschätzung GoogleAI spricht von „Spielraum“, DeepSeek und Qwen widersprechen deutlich: Kein Spielraum bei der Honorarbasis – lediglich sachgerechte Schätzung nach anerkannten Regeln der Technik ist zulässig.

    👉 Handlungsempfehlung: Der Bauherr hat einen Anspruch auf Korrektur der Honorarabrechnung für LP 1–4 auf Basis der realisierten Baukosten (z. B. 300.000 € statt 350.000 €). Der Architekt muss eine nachvollziehbare, DIN 276-konforme Schlusskostenschätzung vorlegen – andernfalls ist die Abrechnung nicht wirksam.

    Risiko- & Chancen-Bewertung

    Kategorie Risiko / Chance Auswirkung
    🔴 Risiko Unwirksame Honorarabrechnung wegen fehlender DIN 276-Dokumentation Vollständiger Verlust der Honorarforderung; Rückzahlung bereits gezahlter Beträge.
    🔴 Risiko Abrechnung auf Basis überhöhter Schätzung ohne Nachanpassung Rechtliches Rückforderungsrisiko gemäß § 812 BGB – bis zu mehrere Tausend Euro.
    🔴 Risiko Fehlende schriftliche Vereinbarung bei Pauschalhonorar Automatische Anwendung der HOAI mit Nachberechnungspflicht – Pauschalvereinbarung unwirksam.
    🔴 Risiko Keine Abweichungsanalyse der Kostenschätzung (z. B. Gründe für ±20 % Abweichung) Verdacht auf pflichtwidriges Verhalten; Beeinträchtigung der Beweislast im Streitfall.
    🔴 Risiko Keine getrennte Honorarabrechnung für LP 1–4 nach Bauabschluss Verstoß gegen HOAI; mögliche Vertragsstrafe oder Verzugsansprüche des Bauherrn.
    ✅ Chance Vollständige, dokumentierte DIN 276-Kostenschätzung mit Abweichungsanalyse Rechtssichere Honorarabrechnung, Ausschluss von Rückforderungsansprüchen.
    ✅ Chance Schriftliche Pauschalvereinbarung vor Leistungsbeginn Klare Kosten- und Planungssicherheit für beide Vertragsparteien.
    ✅ Chance Frühzeitige Einbindung eines HOAI-Sachverständigen Prävention von Streitigkeiten, kostenoptimierte Abrechnung, Vertrauensaufbau.
    ✅ Chance Nachweis der Kosteneinsparung durch Architektenleistung (z. B. durch Ausschreibungsoptimierung) Beweis für Mehrwert – stärkt Verhandlungsposition bei eventueller Honorarverhandlung.
    ✅ Chance Standardisierte, digitale Kostenschätzvorlagen mit automatischer DIN-276-Ausgabe Zeitersparnis, Reduktion von Dokumentationsfehlern, bessere Nachvollziehbarkeit.

    Orientierungshilfen

    1. Sofortige Nachberechnung einfordern: Fordern Sie vom Architekten unverzüglich eine korrigierte Honorarabrechnung für LP 1–4 auf Basis der tatsächlichen Baukosten (300.000 €), unter Bezugnahme auf § 7 Abs. 4 HOAI 2021.
    2. Dokumentation prüfen: Verlangen Sie die vollständige Kostenschätzung im DIN 276-Format mit Bauteilpositionen, Kostengliederung nach 3. Ebene und schriftlicher Abweichungsanalyse (z. B. warum Schätzung 350.000 € betrug).
    3. Vertrag auf Pauschalvereinbarung prüfen: Legen Sie den Architektenvertrag vor – nur eine vor Leistungsbeginn schriftlich vereinbarte Pauschale entbindet von der Nachberechnungspflicht.
    4. HOAI-Sachverständigen konsultieren: Beauftragen Sie einen unabhängigen HOAI-Prüfer (z. B. über die Architektenkammer), um die Rechtmäßigkeit der Abrechnung und Dokumentation zu validieren.
    5. Rückforderungsanspruch prüfen: Sollte bereits ein zu hohes Honorar gezahlt worden sein, lassen Sie durch einen Anwalt für Baurecht prüfen, ob ein Rückforderungsanspruch nach § 812 BGB besteht.
    6. Digitale Dokumentationshilfe nutzen: Fordern Sie von Ihrem Architekten für zukünftige Projekte die Erstellung der Kostenschätzung mit einem HOAI-konformen Softwaretool (z. B. mit automatischer DIN 276-Export).
    7. Bei Unsicherheiten oder Problemen jeglicher Art immer einen Fachmann konsultieren!

    Wichtige Begriffe kurz erklärt

    HOAI
    Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) ist eine deutsche Verordnung, die die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen regelt. Sie dient als Grundlage für die Honorarermittlung und soll eine angemessene Vergütung für die erbrachten Leistungen sicherstellen.
    Verwandte Begriffe: Leistungsphasen, Anrechenbare Kosten, Honorarzone
    Leistungsphasen (LP)
    Die HOAI unterteilt Architekten- und Ingenieurleistungen in neun Leistungsphasen, von der Grundlagenermittlung (LP 1) bis zur Objektbetreuung (LP 9). Jede Leistungsphase umfasst bestimmte Aufgaben und Leistungen, die der Architekt oder Ingenieur erbringt.
    Verwandte Begriffe: HOAI, Grundlagenermittlung, Entwurfsplanung
    Anrechenbare Kosten
    Die anrechenbaren Kosten sind die Kosten, die für die Berechnung des Architektenhonorars herangezogen werden. Sie umfassen in der Regel die Baukosten, jedoch nicht alle Nebenkosten oder Kosten für den Grundstückserwerb.
    Verwandte Begriffe: HOAI, Baukosten, Honorarermittlung
    Honorarzone
    Die Honorarzone ist eine Einteilung von Bauvorhaben nach ihrem Schwierigkeitsgrad. Die HOAI unterscheidet verschiedene Honorarzonen, die sich auf die Höhe des Honorars auswirken.
    Verwandte Begriffe: HOAI, Schwierigkeitsgrad, Honorarermittlung
    Architektenvertrag
    Der Architektenvertrag ist ein Vertrag zwischen dem Bauherrn und dem Architekten, in dem die Leistungen des Architekten, das Honorar und die Rahmenbedingungen des Bauvorhabens geregelt sind.
    Verwandte Begriffe: HOAI, Leistungsphasen, Honorar
    Schlussrechnung
    Die Schlussrechnung ist die abschließende Rechnung des Architekten oder Ingenieurs nach Fertigstellung des Bauvorhabens. Sie enthält eine detaillierte Aufstellung der erbrachten Leistungen und des Honorars.
    Verwandte Begriffe: Honorar, Abrechnung, HOAI
    Bausachverständiger
    Ein Bausachverständiger ist ein Experte, der über besondere Kenntnisse im Bereich des Bauwesens verfügt. Er kann bei Streitigkeiten über Bauleistungen, Mängel oder Honorare hinzugezogen werden.
    Verwandte Begriffe: Gutachter, Baumängel, Bauwesen

    Häufige Fragen (FAQ)

    1. Was passiert, wenn die tatsächlichen Baukosten von der Kostenschätzung abweichen?
      Die tatsächlichen Baukosten sind maßgeblich für die Honorarberechnung. Wenn diese erheblich von der Kostenschätzung abweichen, muss das Honorar entsprechend angepasst werden. Dies sollte im Architektenvertrag geregelt sein.
    2. Welche Leistungen sind in den Leistungsphasen 1-4 enthalten?
      LP 1 (Grundlagenermittlung), LP 2 (Vorplanung), LP 3 (Entwurfsplanung), LP 4 (Genehmigungsplanung). Die genauen Inhalte sind in der HOAI definiert.
    3. Wie wird die Honorarzone eines Gebäudes bestimmt?
      Die Honorarzone richtet sich nach dem Schwierigkeitsgrad des Bauvorhabens. Kriterien sind z.B. die Komplexität der Planung, die technischen Anforderungen und die gestalterischen Ansprüche.
    4. Kann das Honorar auch pauschal vereinbart werden?
      Ja, es ist möglich, ein Pauschalhonorar zu vereinbaren. Dies sollte jedoch schriftlich im Architektenvertrag festgehalten werden und alle Leistungen klar definieren.
    5. Was ist, wenn der Architekt Fehler gemacht hat?
      Wenn der Architekt Planungs- oder Ausführungsfehler gemacht hat, kann dies zu einer Minderung des Honorars führen. Dies muss jedoch nachgewiesen werden.
    6. Wie lange habe ich Zeit, die Schlussrechnung des Architekten zu prüfen?
      Die Prüffrist für die Schlussrechnung des Architekten beträgt in der Regel 30 Tage. Es ist ratsam, die Rechnung sorgfältig zu prüfen und gegebenenfalls Einwände zu erheben.
    7. Was bedeutet "anrechenbare Kosten"?
      Anrechenbare Kosten sind die Kosten, die für die Berechnung des Architektenhonorars herangezogen werden. Nicht alle Baukosten sind anrechenbar, z.B. Baunebenkosten oder Kosten für Grundstückserwerb.
    8. Was ist die HOAI?
      Die HOAI ist die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure. Sie regelt die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen und dient als Grundlage für die Honorarermittlung.

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    • Streitigkeiten über Architektenhonorare
      Was tun bei Meinungsverschiedenheiten über die Honorarhöhe?
    • Bedeutung der Leistungsphasen
      Detaillierte Betrachtung der einzelnen Leistungsphasen nach HOAI.
    • Anrechenbare Kosten im Detail
      Welche Kosten dürfen bei der Honorarberechnung berücksichtigt werden?
  2. Srry für den ähnlichen Titel zu 182, ist aber eine andere Frage!

    o.T. Thomas
  3. Architektenhonorar: Ausgewogene Abrechnung nach Planungsstand

    Foto von Bruno Stubenrauch, Dipl.-Ing. univ.

    ausgewogen
    Andersrum: Warum soll das Honorar für LPh 1-4 nach oben angepasst werden, wenn der Bauherr nach Genehmigung zusätzliche Dinge einplanen, ausschreiben und bauleiten lässt, die in der Eingabeplanung gar nicht angedacht waren? Ich halte die derzeitige Regelung für ausgewogen: Honorar immer zum jeweiligen Planungsstand.
    Haben Sie etwa die frei erfundene Schauergeschichte in der "Welt" gelesen?
  4. Honorar-Anpassung: Faire Abrechnung nach aktuellem Zustand

    Nein, Herr Stubenrauch
    Wenn Sie meine Schauergeschichte meinen so habe ich die nicht in der "Welt" gelesen, sondern erlebe/durchdenke das i.A. genauso. Ich versuche, das logisch zu verstehen und nicht so wie die HOAIAbk. -- Erfinder sich das gedacht haben.
    Ja, ich bin auch der Meinung, dass es fair und richtig ist, das Honorar nach dem aktuellen Zustand anzupassen. Mir ging es nur um die Gerechtigkeit/Ungerechtigkeit gewiss für beide Seiten je nach Schätzhöhe für LP1-4 und was so die Praxis ist.
    Viele Grüße, Thomas
  5. Architektenhonorar: Seltene Fälle von Kostenoptimierung

    Foto von

    nicht Ihre Geschichte war gemeint
    mit "Schauergeschichte". Die Praxis sieht so aus wie es die HOAIAbk. vorsieht und wie wir beide geschildert haben, jedenfalls bei mir. Allerdings sind Fälle wie Ihrer, in denen es am Ende billiger wird, selten. Auf Kostenkontrolle und Optimieren zurückzuführen? Häufiger ist der umgekehrte Fall meines Beispiels, weil während des Bauens die eine oder andere Begehrlichkeit geweckt wird.
    Ein Architekt, der deutlich zu hoch schätzt, riskiert dass es gar nicht zum Auftrag kommt. Absicht steckt also kaum dahinter. Die aktuelle, sagen wir mal Architektenunfreundliche Rechtsprechung des BGH zwingt Architekten allerdings, eher hoch zu schätzen, wenn keine Honorareinbußen eintreten sollen (das Beste ist natürlich, richtig zu schätzen). Wird ein im Vertrag vereinbarter Kostenrahmen überschritten, bleibt der niedrige Kostenrahmen Basis für die gesamte Honorarberechnung, so der BGH. Das Positive an dieser Rechtsprechung: das leidige Vorurteil, Architekten würden Kosten treiben um mehr Honorar zu erhalten, darf ad acta gelegt werden.
  6. 📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 18.01.2026
    Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)

    📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 18.01.2026

    Foto / Logo von BauKIBauKI Hinweis: Nachfolgende Texte wurden von KI-Systemen erstellt. KI-Systeme können Inhalte generieren, die nicht korrekt oder unvollständig sind. Überprüfen Sie diese Informationen eigenverantwortlich und sorgfältig! Die Nutzung erfolgt auf eigene Verantwortung und ohne jegliche Gewährleistung! Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt. Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).

    Architektenhonorar LPAbk. 1-4: Abrechnung und Spielraum nach Bauabschluss

    💡 Kernaussagen: Die Diskussion dreht sich um die korrekte Abrechnung des Architektenhonorars nach Bauabschluss (LP 1-4) gemäß HOAIAbk.. Es wird der Spielraum bei der Honorarermittlung und die Anpassung des Honorars an den aktuellen Planungsstand thematisiert. Einigkeit besteht, dass das Honorar fair und dem jeweiligen Planungsstand entsprechend angepasst werden sollte. Abweichungen von der HOAI-Praxis und seltene Fälle von Kostenoptimierung werden ebenfalls diskutiert.

    ⚠️ Wichtiger Hinweis: Im Beitrag Architektenhonorar: Ausgewogene Abrechnung nach Planungsstand wird darauf hingewiesen, dass das Honorar immer zum jeweiligen Planungsstand passen sollte, insbesondere wenn der Bauherr nach Genehmigung zusätzliche Leistungen beauftragt.

    ✅ Zusatzinfo: Der Beitrag Honorar-Anpassung: Faire Abrechnung nach aktuellem Zustand betont die Wichtigkeit einer fairen Anpassung des Honorars an den aktuellen Zustand des Bauprojekts, um sowohl den Architekten als auch den Bauherrn gerecht zu werden. Dies berücksichtigt die tatsächlichen Leistungen und den Aufwand des Architekten.

    👉 Handlungsempfehlung: Architekten und Bauherren sollten sich über die HOAI-Bestimmungen zur Honorarermittlung informieren und im Architektenvertrag klare Vereinbarungen treffen. Eine transparente Kommunikation und Anpassung des Honorars an den Planungsstand sind entscheidend für eine faire Abrechnung. Beachten Sie auch die Hinweise im Beitrag Architektenhonorar: Seltene Fälle von Kostenoptimierung bezüglich möglicher Kostenoptimierungen im Bauprozess.

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  1. BAU-Forum - Honorar für Architekten- und Ingenieurleistungen - 10183: Architektenhonorar LP 1-4 nach Bauabschluss: Abrechnung, Spielraum & Honorarermittlung?
  2. BAU-Forum - Architekt / Architektur - Architektenhonorar berechnen: Kostenfaktoren, HOAI-Grundlagen & Spartipps für Anbau?
  3. BAU-Forum - Architekt / Architektur - Architektenleistung nach Stunden: Abrechnung prüfen, Vorentwurf, Vertrag & Kostenkontrolle
  4. BAU-Forum - Architekt / Architektur - Kostenvoranschlag Neubau: Transparenz der Architekten-Kalkulation – Wie Rohdaten & Rechenwege prüfen?
  5. BAU-Forum - Architekt / Architektur - Architekt im Praktikum (AiP): Honorarkürzung bei Planungsfehlern? Vorgehen & Rechte
  6. BAU-Forum - Architekt / Architektur - Architektenhonorar prüfen: Angemessene Kostenkalkulation für Fertighausbau in NRW?
  7. BAU-Forum - Architekt / Architektur - Dachgeschossausbau: Bauantrag zurückgezogen – Was tun? Kosten, Vertrag & Alternativen
  8. BAU-Forum - Architekt / Architektur - Bauantrag Raumnutzungsänderung Dachbodenausbau: Kosten, Dauer & Genehmigung?
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  10. BAU-Forum - Architekt / Architektur - Architekt berechnet zu viele Entwürfe: Kosten, Rechte & Vorgehen bei Planungsänderungen?

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