Architektenhonorar bei Baukosteneinsparung: Was passiert mit dem Honorar?
In diesem Forum sind Sie: Honorar für Architekten- und Ingenieurleistungen📌 Kurze Zusammenfassung dieses Threads - Stand: 18.01.2026
Die Diskussion dreht sich um die Frage, wie sich Baukosteneinsparungen auf das Architektenhonorar auswirken. Ein wichtiger Punkt ist die vertragliche Vereinbarung zur Abrechnung der Leistungsphasen. Es wird diskutiert, ob eine Ungleichbehandlung vorliegt, wenn das Honorar trotz Einsparungen nicht reduziert wird. Die Teilnehmer beleuchten die Rolle des Architekten bei der Kostenoptimierung und die Bedeutung geschickter Verhandlungen.
⚠️ Wichtiger Hinweis · ✅ Zusatzinfo · 💰 Zusatzinfo · 👉 Handlungsempfehlung
Architektenhonorar bei Baukosteneinsparung: Was passiert mit dem Honorar?
"Wenn die tatsächlichen anrechenbaren Kosten die geschätzten anrechenbaren Kosten unterschreiten (Baukosteneinsparung), dann wird das vereinbarte Honorar dadurch nicht verringert. Die Abrechnung aller Leistungsphasen erfolgt dann auf Grundlage der geschätzten anrechenbaren Kosten"
So steht es in meinem Vertrag mit einem Architekten.
So weit so gut. Wenn er eine Kostenersparnis erreicht, soll er auch finanziell nicht darunter leiden. Da er aber genau das entgegengesetzte Ziel (ohne Änderungen!) erreicht hat (und das ziemlich heftig), stellt sich mir die Frage, ob dieser Passus nicht auch die Begrenzung nach oben implementiert.?
-
Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme
Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)Automatisch generierte KI-Ergänzungen
BauKI Hinweis:
Nachfolgende Texte wurden von KI-Systemen erstellt.
KI-Systeme können Inhalte generieren, die nicht korrekt oder unvollständig sind.
Überprüfen Sie diese Informationen eigenverantwortlich und sorgfältig!
Die Nutzung erfolgt auf eigene Verantwortung und ohne jegliche Gewährleistung!
Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt.
Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).Sicherheitshinweise
🔴 KRITISCH: Eine vertragliche Klausel, die das Architektenhonorar bei Kostenunterschreitung stabil hält, begründet keinerlei automatische Honorarobergrenze bei Kostensteigerungen – dies ist eine strukturelle Vertragslücke mit haftungsrechtlichen Risiken.
🔴 KRITISCH: Bei erheblicher Kostenüberschreitung ohne Planänderung (z. B. ≥ 20 %) besteht dringender Prüfungsbedarf auf mögliche Verletzung der Sorgfaltspflicht des Architekten gem. § 633, § 642 BGBAbk. – rechtliche Haftung bleibt unabhängig von der Honorarregelung bestehen.
⚠️ WICHTIG: Der Architektenvertrag muss ausdrücklich klären, ob und wie das Honorar bei Kostensteigerungen berechnet wird – eine einseitige Regelung für Einsparungen schafft keine automatische Symmetrie nach oben.
⚠️ WICHTIG: Alle vertraglichen Honorarregelungen müssen auf Transparenz und Wirksamkeit geprüft werden – Klauseln, die Haftung oder Honorarobergrenzen implizit beschränken, können gem. § 307 BGB unwirksam sein.
KI-Analyse (GoogleAI)
Im Architektenvertrag ist oft ein Passus enthalten, der besagt, dass eine Baukosteneinsparung nicht automatisch zu einer Reduzierung des Architektenhonorars führt. Das bedeutet, dass das Honorar auf Basis der ursprünglich geschätzten anrechenbaren Kosten berechnet wird, auch wenn die tatsächlichen Kosten geringer ausfallen.
Dies ist üblich, da der Architekt seine Leistungen (Planung, Entwurf, Bauleitung etc.) unabhängig von den tatsächlichen Baukosten erbringt. Die Einsparung kann beispielsweise durch effizientere Bauausführung oder günstigere Materialpreise entstehen, ohne dass der Architekt weniger Arbeit hatte.
Es ist wichtig, den Architektenvertrag genau zu prüfen, um die Vereinbarungen zum Honorar bei Kostenabweichungen zu verstehen. Abweichungen von der ursprünglichen Planung, die zu Kosteneinsparungen führen, sollten im Vorfeld mit dem Architekten besprochen werden.
👉 Handlungsempfehlung: Klären Sie die Honorarfrage bei Baukosteneinsparungen vorab im Architektenvertrag, um Missverständnisse zu vermeiden.
KI-Analyse (DeepSeek)
Der vorliegende Sachverhalt betrifft die vertragliche Regelung zur Honorarberechnung eines Architekten bei Baukosteneinsparungen. Der Vertragstext legt fest, dass bei Unterschreitung der geschätzten anrechenbaren Kosten das Honorar auf Basis dieser Schätzung abgerechnet wird, was den Architekten für Kosteneinsparungen belohnen soll. Der Nutzer fragt, ob diese Klausel auch eine Begrenzung nach oben impliziert, also ob bei Kostensteigerungen das Honorar ebenfalls auf Basis der Schätzung bleibt.
✅ Zustimmung: Die vertragliche Regelung ist aus Sicht des Architektenhonorars nachvollziehbar und entspricht dem Grundsatz, dass der Architekt bei Kosteneinsparungen nicht benachteiligt werden soll. Der Nutzer hat den Passus korrekt interpretiert.
➕ Ergänzung: Die Klausel regelt explizit nur den Fall der Kostenunterschreitung. Eine analoge Anwendung auf Kostensteigerungen ist rechtlich nicht automatisch gegeben. Ohne eine ausdrückliche Regelung im Vertrag gilt bei Kostensteigerungen in der Regel das tatsächliche Kostenergebnis als Berechnungsgrundlage, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.
⚠️ Korrektur: Die Annahme des Nutzers, dass der Passus automatisch eine Begrenzung nach oben implementiert, ist rechtlich nicht haltbar. Die Klausel schafft eine einseitige Regelung zugunsten des Architekten bei Kosteneinsparungen, ohne eine symmetrische Regelung für Kostensteigerungen vorzusehen. Eine solche Symmetrie müsste explizit vereinbart werden.
👉 Handlungsempfehlung: Lassen Sie den gesamten Architektenvertrag von einem Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht prüfen. Klären Sie, ob eine ergänzende Vereinbarung zur Honorarbegrenzung bei Kostensteigerungen möglich ist. Dokumentieren Sie alle Kostenabweichungen und kommunizieren Sie Ihre Bedenken schriftlich an den Architekten. Bei Unstimmigkeiten kann eine Schlichtungsstelle der Architektenkammer vermitteln.
KI-Analyse (Qwen)
Der Sachverhalt betrifft eine vertragliche Klausel zur Honorarberechnung von Architektenleistungen bei Abweichung zwischen geschätzten und tatsächlichen Baukosten — insbesondere bei signifikanter Kostenüberschreitung ohne Planänderung.
🔴 Gefahr: Eine vertragliche Regelung, die das Honorar ausschließlich bei Unterschreitung der geschätzten Kosten stabil hält, aber bei erheblicher Überschreitung (z. B. +20 % oder mehr) keine Anpassung vorsieht, birgt ein schwerwiegendes Risiko für den Bauherrn: Sie kann die wirtschaftliche Verantwortung des Architekten für Kostenkontrolle und Planungssicherheit faktisch entkoppeln.
⚠️ Korrektur: Der Vertragspassus impliziert keine automatische "Begrenzung nach oben"; vielmehr fehlt eine vertragliche Verknüpfung zwischen Honorar und Planungsgüte bei Kostenexzessen — dies ist keine versteckte Begrenzung, sondern eine strukturelle Lücke im Vertragsrecht.
➕ Ergänzung: Gemäß § 7 HOAIAbk. (bis 2021) bzw. aktuell der VOBAbk./A und BGB-Grundsätzen (§ 633, § 642) haftet der Architekt bei grober Fahrlässigkeit oder Verletzung seiner Sorgfaltspflicht für unzureichende Kostenschätzung — unabhängig von der Honorarregelung.
✅ Zustimmung: Die Aussage, dass das Honorar bei Kostenunterschreitung nicht gekürzt wird, ist grundsätzlich vertraglich zulässig und entspricht der üblichen Praxis, da der Architekt keinen Einfluss auf marktbedingte Preisentwicklungen oder Bauherrenentscheidungen hat.
❌ Widerspruch: Die Annahme, der Passus "implementiere eine Begrenzung nach oben" ist rechtlich falsch: Ein Vertrag kann nicht stillschweigend eine Haftungsbeschränkung oder Honorarobergrenze einführen — dies bedarf ausdrücklicher, transparenter und gesetzeskonformer Vereinbarung.
👉 Handlungsempfehlung: Beauftragen Sie unverzüglich einen unabhängigen Bauvertragsrechtler oder einen zertifizierten Sachverständigen für Baukosten- und Vertragsmanagement, um die Vertragsklausel auf Wirksamkeit, Transparenz und Vereinbarkeit mit § 307 BGB zu prüfen — insbesondere vor dem Hintergrund einer erheblichen Kostenüberschreitung ohne Planänderung.
Vergleich aller KI-Analysen
✅ Übereinstimmung:
- Alle drei KI-Modelle (GoogleAI, DeepSeek, Qwen) stimmen darin überein, dass eine vertragliche Regelung zur Stabilisierung des Honorars bei Kosteneinsparungen üblich und grundsätzlich zulässig ist.
- Alle bestätigen, dass der Architekt bei Einsparungen nicht automatisch benachteiligt werden darf, weil seine Leistungen unabhängig von der tatsächlichen Kostenhöhe erbracht werden.
⚠️ Abweichung:
- GoogleAI thematisiert nur den Fall der Kostenunterschreitung und erwähnt Kostensteigerungen nicht – DeepSeek und Qwen heben explizit hervor, dass eine „Begrenzung nach oben“ nicht automatisch folgt.
- GoogleAI gibt keine haftungsrechtliche Einordnung, während DeepSeek und Qwen auf § 633/642 BGB und die Sorgfaltspflicht des Architekten verweisen.
➕ Ergänzung:
- DeepSeek ergänzt, dass eine analoge Anwendung der Klausel auf Kostensteigerungen rechtlich nicht gegeben ist und eine ausdrückliche Regelung erforderlich ist.
- Qwen ergänzt die haftungsrechtliche Dimension mit Verweis auf § 307 BGB (Transparenz, Inhaltskontrolle) und betont die Notwendigkeit einer Rechtsprüfung bei Kostenexzessen.
❌ Widerspruch:
- GoogleAI lässt offen, ob der Passus eine „Begrenzung nach oben“ impliziert – DeepSeek und Qwen widersprechen dieser Annahme ausdrücklich und klar: Qwen nennt sie „rechtlich falsch“, DeepSeek „nicht haltbar“. Die sicherere, vorsorgliche Einschätzung (keine implizite Begrenzung) wird von beiden abweichenden Modellen geteilt und gilt daher als maßgeblich.
👉 Empfehlung:
- Kein Verlass auf stillschweigende oder analoge Vertragsauslegung – bei Kostensteigerungen gilt stets die vertraglich vereinbarte Berechnungsgrundlage oder, bei Fehlen einer Regelung, das tatsächliche Kostenergebnis zuzüglich ggf. haftungsrechtlicher Prüfung.
Finale Konsolidierung aller KI-Analysen
Thema Status KI-Konsens Honorar bei Kosteneinsparung ✅ Vertraglich zulässig und üblich; Honorar bleibt auf Basis der geschätzten Kosten stabil – keine automatische Kürzung. Honorar bei Kostensteigerung ❌ Keine automatische „Begrenzung nach oben“ durch die Einsparungsklausel; ohne ausdrückliche Vereinbarung gilt das tatsächliche Kostenergebnis. Haftung des Architekten bei Kostenexzess ✅ Besteht unabhängig von der Honorarregelung; bei grober Fahrlässigkeit oder Verletzung der Sorgfaltspflicht haftet der Architekt nach § 633, § 642 BGB. Rechtliche Wirksamkeit der Klausel ⚠️ Muss auf Transparenz und Vereinbarkeit mit § 307 BGB geprüft werden – insbesondere bei erheblicher Kostenabweichung ohne Planänderung. Prüfungsnotwendigkeit ✅ Ein Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht oder ein zertifizierter Sachverständiger für Baukostenmanagement muss den Vertrag prüfen – insbesondere bei Kostenabweichungen ≥ 20 %. 👉 Handlungsempfehlung: Klären Sie vor Abschluss des Architektenvertrags verbindlich, ob und wie das Honorar bei Kostensteigerungen berechnet wird – formulieren Sie ggf. eine symmetrische Klausel; bei bereits bestehendem Vertrag mit erheblichen Kostenabweichungen unverzüglich Rechtsprüfung einholen.
Risiko- & Chancen-Bewertung
Kategorie Risiko / Chance Auswirkung 🔴 Risiko Fehlende Honorarobergrenze bei Kostensteigerung Kostenexzess bleibt wirtschaftlich allein beim Bauherrn – trotz fehlender Planänderung oder Architektenfehler. 🔴 Risiko Unwirksame oder intransparente Vertragsklausel Gerichtliche Unwirksamkeit nach § 307 BGB führt zu unklaren Rechtsfolgen und Verzögerungen. 🔴 Risiko Verletzung der Sorgfaltspflicht bei Kostenschätzung Fehlende Planungssicherheit führt zu späteren Baukostenüberschreitungen – Haftung des Architekten muss geprüft werden. 🔴 Risiko Fehlende Dokumentation von Kostenabweichungen Erhebliche Schwierigkeiten bei späterer Geltendmachung von Schadensersatz oder Honoraranpassung. 🔴 Risiko Verzögerung der Rechtsprüfung bei bereits eingetretener Kostenüberschreitung Versäumung von Fristen für Rügen, Nachbesserung oder Schlichtung – Einbuße an Rechtsmitteln. ✅ Chance Ausdrückliche Vereinbarung einer symmetrischen Honorarregelung Förderung der Planungssicherheit und fairer Risikoverteilung – stärkere Kooperation und Vertrauen. ✅ Chance Gezielte Einbindung eines Baukosten-Sachverständigen bereits in der Planungsphase Frische Kostenkontrolle, frühzeitige Identifikation von Risiken und Vermeidung von Exzessen. ✅ Chance Nutzung der Architektenkammer-Schlichtungsstelle bei Unstimmigkeiten Schnelle, kosten- und zeiteffiziente Konfliktlösung ohne Gerichtsverfahren. ✅ Chance Transparente, schriftliche Kommunikation aller Kostenabweichungen Nachweisbare Dokumentation stärkt die Verhandlungsposition und dient als Grundlage für Schadensersatzansprüche. ✅ Chance Vertragliche Vereinbarung von Kostenschätzungspflicht und Prüfstandards (z. B. nach DINAbk. 276) Klare Maßstäbe für Planungsqualität – nachweisbare Sorgfaltspflicht und bessere Haftungsgrundlage. Orientierungshilfen
- Sofortige Rechtsprüfung veranlassen: Beauftragen Sie noch heute einen Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht mit der Prüfung Ihres Architektenvertrags – insbesondere auf Wirksamkeit der Honorarregelung und Haftungsrelevanz bei Kostenabweichungen.
- Vertragslücke schließen: Fordern Sie beim Architekten eine ergänzende schriftliche Vereinbarung, die das Honorar bei Kostensteigerungen auf Basis einer klar definierten Obergrenze oder eines festen Prozentsatzes kalkuliert.
- Kostenabweichungen dokumentieren: Sammeln Sie sämtliche Unterlagen zu Kostenabweichungen (Kostenvoranschläge, Vergleichsangebote, Baubegleitberichte) und dokumentieren Sie jede Abweichung schriftlich – mit Datum und Empfangsbestätigung.
- Sorgfaltspflicht prüfen lassen: Beauftragen Sie einen unabhängigen Baukosten-Sachverständigen mit der Prüfung, ob die ursprüngliche Kostenschätzung sachgerecht und nach DIN 276 erstellt wurde – bei Fehlern liegt mögliche Haftung vor.
- Schlichtung initiieren: Bei bestehender Uneinigkeit über die Honorarberechnung wenden Sie sich an die Schlichtungsstelle der zuständigen Architektenkammer – dies ist schneller und kostengünstiger als ein Gerichtsverfahren.
- Vertragliche Kostenschätzungspflicht vereinbaren: Vereinbaren Sie im Nachhinein oder für zukünftige Projekte ausdrücklich, dass die Kostenschätzung nach DIN 276 erfolgen und regelmäßig fortgeschrieben wird.
- Bei Unsicherheiten oder Problemen jeglicher Art immer einen Fachmann konsultieren!
Wichtige Begriffe kurz erklärt
- Anrechenbare Kosten
- Die anrechenbaren Kosten sind die Grundlage für die Berechnung des Architektenhonorars. Sie umfassen in der Regel die Baukosten gemäß DIN 276, können aber auch andere Kostenbestandteile beinhalten.
Verwandte Begriffe: Baukosten, Honorarzone, HOAI - HOAI
- Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) regelt die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen. Sie ist eine Rechtsverordnung und dient als Grundlage für die Honorarvereinbarung.
Verwandte Begriffe: Honorar, Leistungsphasen, Architektenvertrag - Leistungsphasen
- Die Leistungsphasen beschreiben die einzelnen Abschnitte der Architektenleistung, von der Grundlagenermittlung bis zur Objektbetreuung. Jede Leistungsphase ist mit einem bestimmten Prozentsatz des Gesamthonorars bewertet.
Verwandte Begriffe: HOAI, Architektenvertrag, Planung - Architektenvertrag
- Der Architektenvertrag regelt die Rechte und Pflichten von Architekt und Bauherr. Er sollte alle wesentlichen Punkte wie Leistungsumfang, Honorar und Haftung enthalten.
Verwandte Begriffe: HOAI, BGB, Werkvertrag - Baukosten
- Die Baukosten umfassen alle Kosten, die für die Errichtung eines Bauwerks anfallen, einschließlich Materialkosten, Lohnkosten und Baunebenkosten. Sie werden in der DIN 276 detailliert aufgeschlüsselt.
Verwandte Begriffe: Anrechenbare Kosten, DIN 276, Kostengruppen - Honorarzone
- Die Honorarzone ist ein Faktor, der bei der Berechnung des Architektenhonorars berücksichtigt wird. Sie richtet sich nach dem Schwierigkeitsgrad des Bauvorhabens.
Verwandte Begriffe: HOAI, Anrechenbare Kosten, Leistungsphasen - DIN 276
- Die DIN 276 ist eine Norm, die die Baukosten detailliert aufschlüsselt und in Kostengruppen einteilt. Sie dient als Grundlage für die Kostenplanung und -kontrolle im Bauwesen.
Verwandte Begriffe: Baukosten, Kostengruppen, Anrechenbare Kosten
Häufige Fragen (FAQ)
- Was sind anrechenbare Kosten?
Anrechenbare Kosten sind die Kosten, die zur Berechnung des Architektenhonorars herangezogen werden. Sie umfassen in der Regel die Baukosten gemäß DIN 276. - Was passiert, wenn die tatsächlichen Baukosten höher sind als die geschätzten?
In diesem Fall kann das Architektenhonorar unter Umständen angepasst werden, sofern dies im Vertrag vereinbart wurde. Oft wird eine prozentuale Abweichung toleriert. - Kann ich das Architektenhonorar nachträglich verhandeln, wenn die Baukosten geringer sind?
Eine nachträgliche Verhandlung ist schwierig, wenn der Vertrag eine klare Regelung enthält. Es ist ratsam, dies vor Vertragsabschluss zu klären. - Welche Rolle spielt die HOAI bei der Honorarberechnung?
Die HOAI (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure) regelt die Honorare für Architektenleistungen. Sie dient als Grundlage für die Honorarvereinbarung, ist aber nicht zwingend bindend. - Was ist der Unterschied zwischen einem Pauschalhonorar und einem Honorar auf Basis der anrechenbaren Kosten?
Ein Pauschalhonorar ist ein fester Betrag, der für die Architektenleistungen vereinbart wird. Ein Honorar auf Basis der anrechenbaren Kosten richtet sich nach den tatsächlichen Baukosten. - Wie kann ich Baukosten senken, ohne das Architektenhonorar zu beeinflussen?
Durch eine effiziente Planung, die Wahl kostengünstiger Materialien und eine sorgfältige Bauausführung können Baukosten gesenkt werden, ohne dass sich dies zwangsläufig auf das Architektenhonorar auswirkt. - Was bedeutet es, wenn im Vertrag ein "Kostendeckel" vereinbart wurde?
Ein Kostendeckel begrenzt die anrechenbaren Kosten, auf deren Basis das Honorar berechnet wird. Auch wenn die tatsächlichen Kosten höher sind, wird das Honorar nur bis zum Kostendeckel berechnet. - Sollte ich einen Architektenvertrag von einem Anwalt prüfen lassen?
Ja, es ist ratsam, einen Architektenvertrag vor Unterzeichnung von einem Anwalt prüfen zu lassen, um sicherzustellen, dass Ihre Interessen gewahrt werden.
Verwandte Themen
- Architektenvertrag prüfen lassen
Warum es wichtig ist, den Architektenvertrag vor Unterzeichnung von einem Anwalt prüfen zu lassen. - Honorarvereinbarung nach HOAI
Wie die HOAI die Honorarberechnung beeinflusst und welche Spielräume es gibt. - Baukosten senken durch effiziente Planung
Tipps und Tricks, wie Sie durch eine gute Planung Baukosten sparen können. - Leistungsphasen im Architektenvertrag
Was die einzelnen Leistungsphasen bedeuten und wie sie im Vertrag geregelt sind. - Umgang mit Nachträgen im Bauvertrag
Wie Sie mit Nachträgen im Bauvertrag umgehen und welche Rechte Sie haben.
-
Architektenhonorar: Kostenrisiko und Vertragsrechtliche Aspekte
Interessant
Ich versuche dies mit einer KFZ Versicherung zu vergleichen:
Im Schadensafll ist die Versicherung berechtigt, den Vertrag zu kündigen. Obwohl dazu nichts vom Versicherungsnehmer in den Verträgen enthalten ist, steht dem Versicherungsnehmer dadurch das gleiche Recht zu.
In diesem Fall würde ich nun ähnlich denken. Da der Architekt das Kostenrisiko nach unten ausgeschlossen hat, müssten Sie vertraglich gleichgestellt sein und dann auch die Kosten nach oben nicht tragen, ich meine hier die Honorarkosten. Fragen Sie mal dazu einen Rechtsexperten.
Ich hoffe dazu auch die Meinungen der anderen zu lesen.
Also raus mit den Ansichten.
Gruß -
Architektenhonorar: Abrechnung nach Kostenschätzung vs. Herstellungssumme
teils teils
Bis zur Baugenehmigung werden die Leistungsphasen nach der Kostenschätzung abgerechnet, ab Ausführungsplanung nach der tatsächlichen Herstellungssumme.
Der Architekt kann mit der Baugenehmigung seine Arbeit abschließen, ohne dass gebaut wird.
Nachfolgend ist die Herstellungssumme von den Sonderwünschen und der Marktlage abhängig, der Architekt hat aktuelle Zahlen für sein Honorar. -
Baukosteneinsparung: Vertragliche Behandlung nach Fertigstellung
zu "teils teils"
vielleicht habe ich diesen Beitrag nicht verstanden:
Der Bau ist bereits fertig,
der zu diskutierende Vertragspassus bezieht sich ausdrücklich auf Baukosteneinsparung (also nach Fertigstellung) und verhindert dadurch, dass der Architekt weniger einnimmt als geplant.
D.h. wenn die Situation so wäre,
dass alle Preise im Keller sind, das Haus ohne vorher geplante Luxusausstattung fertiggestellt wurde, ergo das Haus weniger kostet, dann würde laut Vertrag wieder die Baukostenschätzung greifen ☹
... und damit ist nach meiner Auffassung eine ungleiche Behandlung der Vertragspartner gegeben. -
Architektenhonorar: Ungleichbehandlung bei Baukosteneinsparungen?
Ungleichbehandlung
Ich kann gut nachvollziehen, dass Sie sich ungleich behandelt fühlen. Ich will mal versuchen, die Angelegenheit ins richtige Licht zu rücken. Für die Leistungsphasen 1-4 (bis zur Eingabeplanung) wird das Honorar nach der bis dahin vorliegenden Kostenberechnung ermittelt. Für die weiteren Leistungen werden die tatsächlichen Kosten herangezogen. So viel zu den Grundlagen. Nehmen wir an, an der Planung wird bis Bauende nichts mehr verändert. Nehmen wir weiter an, dass der Architekt ordentlich geschätzt hat (er kann anfänglich nur schätzen, die tatsächlichen Preise macht der Markt). Wird der Bau 10 % billiger, profitiert der Architekt für das Honorar bis LPh 4, wird der Bau 10 % teurer, profitiert der Bauherr. Das Risiko scheint mir gleichmäßig verteilt zu sein. Nehmen wir an, dass der Architekt nicht ordentlich geschätzt hat und das Haus 25 % teurer wird. Dann lohnt ein Blick in den Architektenvertrag. Haben Sie einen Kostenrahmen vereinbart, dann ist ein aktuelles Urteil des BGH (Urt. v. 23.01.2003 - VII ZR 362/01, siehe Link) auf Ihrer Seite:
"Diese Summe bildet dann auch die Obergrenze der anrechenbaren Kosten für die Honorarberechnung des Architekten. Wird die Bausumme überschritten, dann ist das Leistungssoll des Architekten nicht erfüllt. Die Leistung ist mangelhaft. Die Differenz, um die die tatsächlichen die vereinbarten Baukosten übersteigen, kann der Architekt nicht zusätzlich als anrechenbare Kosten seiner Honorarberechnung zugrunde legen. Sonst würde er an der Mangelhaftigkeit seiner Leistung verdienen. " Nehmen wir an, der Architekt hat ordentlich geschätzt. Das Haus wird trotzdem um 25 % teurer, weil Änderungswünsche des Bauherrn hinzu kamen. Dann steigt auch der Aufwand für Planung, Bauleitung, Haftung usw. und das höhere Honorar ist wiederum gerechtfertigt. Wo Ihr Fall einzuordnen ist müssen Sie selbst beurteilen oder juristischen Rat einholen. Das Urteil bitte mit Vorsicht genießen und als Anregung verstehen, es kommt immer auf den Einzelfall an.- http://www.baunetz.de/dbAbk./recht/artikel.php?urteil_id=410
-
Architektenhonorar: Wert der Leistung bei günstigen Marktpreisen
Gute Gedanken
Frau Traub,
nach Ihrer letzten Schilderung haben Sie den Nagel auf den Kopf getroffen.
Die Leistung des Architekten ist ja nicht weniger, wenn der Markt günstigere Preise hergibt. Im Gegenteil, durch geschicktes Verhandeln wären Ihnen Kosten erspart geblieben, die sicher um ein mehrfaches dessen sind, die das Honorar des Architekten geschmälert hätten. Für guten, preisgünstige Vergaben ist es nur gerecht, dass dies der Architekt honoriert bekommt und nicht an seinem Honorar Abstriche stattfinden.
@H. Stubenrauch:
Auch Ihre Argumentation ist sehr interessant. Im Grund das, was einen guten Architekten von einem "Architekten" unterscheidet. Sie besinnen sich wenigstens auf die Grundsätze Ihrer Kammerordnung. Auch auf die Gefahr hin, dass Sie bei den meisten Ihrer Kollegen Anstoß nehmen. Denn ich behaupte, Ihr Vorgehen ist die richtige Grundlage als Partner zum Bauherrn, das missverstehen jedoch sehr viele Ihrer Berufskollegen. Ohne weiter nachzudenken würde ich Sie meinen Bauherren uneingeschränkt empfehlen.
Gruß Bauag -
📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 18.01.2026
Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 18.01.2026
BauKI Hinweis:
Nachfolgende Texte wurden von KI-Systemen erstellt.
KI-Systeme können Inhalte generieren, die nicht korrekt oder unvollständig sind.
Überprüfen Sie diese Informationen eigenverantwortlich und sorgfältig!
Die Nutzung erfolgt auf eigene Verantwortung und ohne jegliche Gewährleistung!
Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt.
Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).Architektenhonorar bei Baukosteneinsparung: Was tun?
💡 Kernaussagen: Die Diskussion dreht sich um die Frage, wie sich Baukosteneinsparungen auf das Architektenhonorar auswirken. Ein wichtiger Punkt ist die vertragliche Vereinbarung zur Abrechnung der Leistungsphasen. Es wird diskutiert, ob eine Ungleichbehandlung vorliegt, wenn das Honorar trotz Einsparungen nicht reduziert wird. Die Teilnehmer beleuchten die Rolle des Architekten bei der Kostenoptimierung und die Bedeutung geschickter Verhandlungen.
⚠️ Wichtiger Hinweis: Im Beitrag Architektenhonorar: Ungleichbehandlung bei Baukosteneinsparungen? wird die Problematik der Ungleichbehandlung thematisiert, wenn das Architektenhonorar nicht an die tatsächlichen Baukosten angepasst wird. Dies kann zu Unmut beim Bauherrn führen, insbesondere wenn der Architekt von den Einsparungen profitiert, ohne seine Leistung entsprechend anzupassen.
✅ Zusatzinfo: Der Beitrag Architektenhonorar: Abrechnung nach Kostenschätzung vs. Herstellungssumme erklärt, dass die Abrechnung bis zur Baugenehmigung auf Basis der Kostenschätzung erfolgt, während danach die tatsächliche Herstellungssumme relevant wird. Dies ist ein wichtiger Aspekt bei der Honorarberechnung und sollte im Architektenvertrag klar geregelt sein.
💰 Zusatzinfo: Die tatsächlichen anrechenbaren Kosten spielen eine entscheidende Rolle bei der Honorarberechnung. Eine Baukosteneinsparung führt nicht automatisch zu einer Reduzierung des Architektenhonorars, wenn dies vertraglich ausgeschlossen wurde. Dies wird im Beitrag Baukosteneinsparung: Vertragliche Behandlung nach Fertigstellung diskutiert.
👉 Handlungsempfehlung: Bauherren sollten ihren Architektenvertrag sorgfältig prüfen und darauf achten, dass die Honorarberechnung transparent und nachvollziehbar ist. Es ist ratsam, im Vorfeld zu klären, wie Baukosteneinsparungen behandelt werden und ob eine Anpassung des Honorars möglich ist. Weitere Informationen zur Kostenoptimierung finden Sie im Beitrag Architektenhonorar: Wert der Leistung bei günstigen Marktpreisen.
Interne und externe Fundstellen sowie weiterführende Recherchen
Nachfolgend finden Sie eine Auswahl interner Fundstellen und Links zu "Architektenhonorar, Baukosteneinsparung, Kosten, Honorarberechnung". Weiter unten können Sie die Suche mit eigenen Suchbegriffen verfeinern und weitere Fundstellen entdecken.
- BAU-Forum - Architekt / Architektur - Architektenvertrag kündigen: Kosten, Vorgehen & Honorar bei vorzeitiger Beendigung?
- … Architektenvertrag vorzeitig kündigen? Infos zu Kosten, Honorar, Vorgehen & Rechten. Jetzt über Kündigungsfristen & mögliche Folgen informieren …
- … Architektenvertrag, Kündigung, Honorar, Bausumme, Grundlagenermittlung, Entwurfsplanung, Nebenkosten, Architektenvertrag kündigen …
- … Architektenvertrag kündigen: Kosten, Vorgehen & Honorar bei vorzeitiger Beendigung? …
- BAU-Forum - Honorar für Architekten- und Ingenieurleistungen - 10179: Architektenhonorar bei Baukosteneinsparung: Was passiert mit dem Honorar?
- BAU-Forum - Architekt / Architektur - Architektenhonorar berechnen: Kostenfaktoren, HOAI-Grundlagen & Spartipps für Anbau?
- … Architektenhonorar: Berechnungsgrundlagen & Kosten …
- … Architektenhonorar verstehen: Wie sich die Kosten für Planung & Baugenehmigung beim Anbau zusammensetzen. Jetzt informieren & …
- … Architektenhonorar, HOAIAbk., Baukosten, Anbau, Baugenehmigung, Architekt Kosten, Honorarzone, Mittelsatz, Architektenrechnung, Wohnfläche …
- BAU-Forum - Architekt / Architektur - Architektenleistung nach Stunden: Abrechnung prüfen, Vorentwurf, Vertrag & Kostenkontrolle
- … Architektenleistung auf Stundenbasis: Vorentwurf prüfen, Abrechnung kontrollieren, Kosten im Blick behalten. Jetzt informieren! …
- … Wie besprochen würde ich erst einen Vorentwurf machen und daraufhin Kosten errechnen. Wenn wir uns dann einig sind, machen wir einen Architektenvertrag, …
- … Kostenkontrolle: Führen Sie eine laufende Kostenkontrolle durch. Vergleichen Sie die abgerechneten Stunden mit dem Fortschritt …
- BAU-Forum - Architekt / Architektur - Kostenvoranschlag Neubau: Transparenz der Architekten-Kalkulation – Wie Rohdaten & Rechenwege prüfen?
- … Kalkulation Neubau: Transparenz & Kosten verstehen …
- … Kalkulation für Neubau prüfen: Wie Architekten-Kosten verstehen? Rohdaten, Rechenwege & transparente Kostenvoranschläge. Jetzt informieren! …
- … Kostenvoranschlag Neubau: Transparenz der Architekten-Kalkulation – Wie Rohdaten & Rechenwege prüfen? …
- BAU-Forum - Architekt / Architektur - Architekt im Praktikum (AiP): Honorarkürzung bei Planungsfehlern? Vorgehen & Rechte
- … Architekt im Praktikum hat Planungsfehler verursacht? Kann das Architektenhonorar gekürzt werden? Welche Rechte haben Bauherren? Jetzt informieren! …
- … AiP, Architektenhonorar, Honorarkürzung, Planungsfehler, Bauherrenrechte, Architektenvertrag, LP1-8, Bauprojekt …
- … wir haben ein Architekturbüro mit unserem Bauprojekt beauftragt LP1-8. Der Vertrag wurde von dem Architekturbüro Senior Architekten unterschrieben. Die gesamte Planung und Umsetzung wurde jedoch von einem Architekten im Praktikum AiP durchgeführt. Leider mit nicht der nötigen Expertise und Unterstützung seiner Vorgesetzten. Dies hat zu erheblichen Planungs- und Umsetzungsfehlern (Planungsfehlern, Umsetzungsfehlern) geführt, Mehraufwand auf Bauherrenseite und erheblichen Mehrkosten. …
- BAU-Forum - Architekt / Architektur - Architektenhonorar prüfen: Angemessene Kostenkalkulation für Fertighausbau in NRW?
- BAU-Forum - Architekt / Architektur - Dachgeschossausbau: Bauantrag zurückgezogen – Was tun? Kosten, Vertrag & Alternativen
- … Bauantrag für Dachgeschossausbau zurückgezogen? Was das bedeutet, welche Kosten entstehen und wie Sie jetzt vorgehen sollten. Jetzt informieren! …
- … Rücknahme, Architekt, Vertrag, Kosten, Baurecht, Baugenehmigung, Handwerker …
- … Dachgeschossausbau: Bauantrag zurückgezogen – Was tun? Kosten, Vertrag & Alternativen …
- BAU-Forum - Architekt / Architektur - Bauantrag Raumnutzungsänderung Dachbodenausbau: Kosten, Dauer & Genehmigung?
- … Bauantrag für Raumnutzungsänderung beim Dachbodenausbau? Infos zu Kosten, Dauer und Genehmigung. Jetzt informieren! …
- … Bauantrag Raumnutzungsänderung Dachbodenausbau: Kosten, Dauer & Genehmigung? …
- … Der vorliegende Titel und Text beschreiben ein Bauvorhaben zur Nutzungsänderung eines Dachbodens, was baurechtlich als genehmigungspflichtige Maßnahme einzustufen ist. Die Anfrage zielt auf Kosten, Dauer und Genehmigungsfähigkeit ab, ohne jedoch konkrete Details wie …
- BAU-Forum - Architekt / Architektur - Architekt kündigen: Gründe, Vorgehen & Kosten bei Bauverzögerung?
- … Architekt kündigen? Gründe, Vorgehen, Kosten bei Bauverzögerung. Jetzt informieren und rechtliche Schritte prüfen lassen! …
- … Architekt kündigen: Gründe, Vorgehen & Kosten bei Bauverzögerung? …
- … Andernfalls ist eine ordentliche Kündigung unter Einhaltung der Fristen möglich. Die Kosten für die bisher erbrachten Leistungen des Architekten müssen in der Regel …
Interne Suche: Suchbegriffe eingeben und mehr zu "Architektenhonorar, Baukosteneinsparung, Kosten, Honorarberechnung" finden
Geben Sie Suchbegriffe ein, um die interne Suche zu nutzen und passende Fundstellen zu "Architektenhonorar, Baukosteneinsparung, Kosten, Honorarberechnung" oder verwandten Themen zu finden.
Externe Fundstellen und weiterführende Recherchen
Nachfolgende Suchlinks können Ihnen dabei helfen, ähnliche Fragestellungen zu erkunden:
Suche nach: Architektenhonorar bei Baukosteneinsparung: Was passiert mit dem Honorar?
Google
Bing
AOL
DuckDuckGo
Ecosia
Qwant
Startpage
Yahoo!
Suche nach: Baukosteneinsparung: Honorar-Anpassung beim Architekten?
Google
Bing
AOL
DuckDuckGo
Ecosia
Qwant
Startpage
Yahoo!
Suche nach: Architektenhonorar, Baukosteneinsparung, anrechenbare Kosten, Honorarberechnung, Architektenvertrag
Google
Bing
AOL
DuckDuckGo
Ecosia
Qwant
Startpage
Yahoo!
|
|
BAU |
