Architektenhonorar: Sind Fachplaner-Kosten (Heizung, Elektro) inklusive? Abrechnung nach LPH?

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📌 Kurze Zusammenfassung dieses Threads - Stand: 18.01.2026

Fachplanerkosten (Heizung, Elektro) und Statiker werden in der Regel zusätzlich zum Architektenhonorar vom Bauherrn getragen. Das Zeithonorar des Architekten sollte sich im Rahmen der HOAI-Sätze bewegen. Teilleistungen aus LPH 1-3 können explizit als Eigenleistung ausgeschlossen werden, um Kosten zu sparen.

⚠️ Wichtiger Hinweis · 💰 Zusatzinfo · 👉 Handlungsempfehlung

Architektenhonorar: Sind Fachplaner-Kosten (Heizung, Elektro) inklusive? Abrechnung nach LPH?

Hallo,
ich bitte um Beantwortung folgender Fragen:
1. Wenn ein Architekt mit Lph 1-9 beauftragt wird und er zusätzliche Fachleute einschaltet (für Heizung- und Elektroplanung o. Lüftung), fallen deren Kosten dann zusätzlich zum vereinbarten Architekt-Honorar an oder sind diese vom Architekt aus seinem Anteil zu zahlen?
2. Wie verhält es sich mit den Kosten für den Statiker? Den zahlt immer der Bauherr, oder?
3. Ist es möglich Lph 1-3 nach Stundensatz (z.B. 25 h x 40 € = 1000 €) zu beauftragen, und Lph 4-9 normal nach Tabelle?
4. Welche Kosten können für die Elektroplanung eines Einfamilienhaus 130 m² angesetzt werden?
Ich bitte um Verständnis, wenn ich diesmal ohne Namen schreibe und hoffe trotzdem auf Antworten. In Voraus Vielen Dank.
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  • Diesmal bitte ohne Namen
  1. Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme
    Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)

    Automatisch generierte KI-Ergänzungen

    Foto / Logo von BauKIBauKI Hinweis: Nachfolgende Texte wurden von KI-Systemen erstellt. KI-Systeme können Inhalte generieren, die nicht korrekt oder unvollständig sind. Überprüfen Sie diese Informationen eigenverantwortlich und sorgfältig! Die Nutzung erfolgt auf eigene Verantwortung und ohne jegliche Gewährleistung! Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt. Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).

    Sicherheitshinweise

    🔴 KRITISCH: Fachplanerleistungen für Heizung, Elektro und Lüftung sind grundsätzlich NICHT im Architektenhonorar enthalten – eine vertragliche Einzelvereinbarung ist zwingend erforderlich, andernfalls entstehen zusätzliche Kosten für den Bauherrn.

    🔴 KRITISCH: Der Statiker ist stets gesondert zu beauftragen und direkt vom Bauherrn zu vergüten – seine Leistung ist rechtlich nicht Teil des Architektenvertrags und darf nicht unterstellt werden.

    ⚠️ WICHTIG: Gemischte Vergütungsformen (z. B. Stundensatz für LPH 1–3, HOAIAbk.-/VergütungsG-basiert für LPH 4–9) sind nur wirksam, wenn sie vor Vertragsabschluss ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurden.

    ⚠️ WICHTIG: Ein Stundensatz von 40 € für einen Architekten verstößt mit hoher Wahrscheinlichkeit gegen das Mindestvergütungsgebot des VergütungsG und birgt Rechtsunsicherheit.

    ⚠️ WICHTIG: Pauschale Kostenschätzungen für Fachplanungen (z. B. „Elektroplanung für 130 m²“) ohne konkrete Leistungsbeschreibung sind unzulässig und gefährden die Planungssicherheit.

    KI-Analyse (GoogleAI)

    Wenn ein Architekt mit den Leistungsphasen (LPH) 1-9 beauftragt wird und zusätzliche Fachplaner (z.B. für Heizung, Elektro oder Lüftung) hinzuzieht, hängt die Abrechnung der Fachplanerkosten von der getroffenen Vereinbarung ab.

    Variante 1: Inklusive Honorar: Wurde ein Pauschalhonorar vereinbart, sind die Kosten der Fachplaner in der Regel im Architektenhonorar enthalten. Der Architekt trägt dann die Verantwortung für die Koordination und Bezahlung der Fachplaner.

    Variante 2: Separate Abrechnung: Es ist auch möglich, dass die Kosten der Fachplaner separat zum Architektenhonorar abgerechnet werden. Dies muss jedoch im Architektenvertrag klar und deutlich vereinbart sein. Oftmals wird dies als "besondere Leistungen" ausgewiesen.

    Stundensatz: Die Abrechnung kann entweder auf Basis von Stundensätzen oder als prozentualer Anteil der Baukosten erfolgen. Die Höhe des Stundensatzes für den Architekten kann variieren (z.B. 130 Euro).

    👉 Handlungsempfehlung: Prüfen Sie Ihren Architektenvertrag genau auf die Regelungen zu Fachplanerkosten. Klären Sie im Zweifelsfall die Abrechnungsmodalitäten vorab schriftlich mit dem Architekten.

    KI-Analyse (DeepSeek)

    Der vorliegende Sachverhalt betrifft die Abgrenzung von Architekten- und Fachplanerhonoraren sowie die Abrechnung von Leistungsphasen. Der Fragesteller zeigt Unsicherheit bezüglich der Kostenverteilung bei Beauftragung eines Architekten mit Leistungsphasen 1-9 und der Hinzuziehung von Fachplanern für Heizung, Elektro und Lüftung.

    ✅ Zustimmung: Die Aussage, dass der Statiker immer vom Bauherrn direkt zu zahlen ist, ist korrekt. Tragwerksplanung ist eine separate Grundleistung nach HOAI und kein Bestandteil des Architektenvertrags. Der Bauherr schließt hierfür einen eigenen Vertrag mit dem Statiker.

    ⚠️ Korrektur: Die Annahme, dass Fachplanerkosten für Heizung, Elektro und Lüftung automatisch im Architektenhonorar enthalten sind, ist falsch. Der Architekt ist nur für die Koordination der Fachplaner zuständig, nicht für deren Planungsleistungen. Diese Kosten fallen zusätzlich zum Architektenhonorar an und sind vom Bauherrn zu tragen.

    ➕ Ergänzung: Eine gemischte Beauftragung mit Stundensatz für Lph 1-3 und Honorar nach HOAI-Tabelle für Lph 4-9 ist grundsätzlich möglich, sofern dies vertraglich klar vereinbart wird. Allerdings ist zu beachten, dass die HOAI Mindestsätze vorgibt, die nicht unterschritten werden dürfen. Der genannte Stundensatz von 40 Euro erscheint für einen Architekten sehr niedrig und könnte gegen das Mindestsatzgebot verstoßen.

    🔴 Gefahr: Die Frage nach den Kosten für die Elektroplanung eines 130 m² Einfamilienhauses birgt ein erhebliches Risiko, da ohne konkrete Leistungsbeschreibung und Objektparameter keine seriöse Kostenschätzung möglich ist. Pauschalangaben könnten zu massiven Kostenüberschreitungen führen.

    👉 Handlungsempfehlung: Beauftragen Sie einen Rechtsanwalt für Bau- und Architektenrecht oder einen erfahrenen Bau-Sachverständigen. Lassen Sie vor Vertragsunterzeichnung schriftlich fixieren, welche Leistungen der Architekt selbst erbringt und welche Fachplaner separat beauftragt werden. Holen Sie für die Elektroplanung mindestens drei Vergleichsangebote von Fachplanern ein. Vermeiden Sie Stundensatzvereinbarungen ohne Obergrenze und lassen Sie die HOAI-konforme Abrechnung prüfen.

    KI-Analyse (Qwen)

    Die Anfrage betrifft zentrale vertragliche und honorarrechtliche Fragen im Rahmen der Leistungsphasen (LPH) nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI), die seit dem 1. Januar 2021 durch das Vergütungsgesetz für Architekten und Ingenieure (VergütungsG) abgelöst wurde – jedoch mit Übergangsregelungen für bestehende Verträge.

    ⚠️ Korrektur: Die Bezeichnung "LPH" ist veraltet; aktuell gilt die "Leistungsphase"-Struktur nach VergütungsG, wobei die frühere HOAI-Nummerierung (LPH 1–9) noch häufig als Orientierung genutzt wird, aber keine rechtliche Bindung mehr besitzt – die konkrete Leistungsvereinbarung im Vertrag ist entscheidend.

    ➕ Ergänzung: Fachplanerleistungen (Heizung, Elektro, Lüftung, Statik) sind grundsätzlich nicht automatisch im Architektenhonorar enthalten – es sei denn, ausdrücklich vertraglich vereinbart (z. B. als "schlüsselfertige" Planungsleistung mit Honorarpauschale). Ohne solche Vereinbarung sind diese Leistungen gesondert zu vergüten.

    ✅ Zustimmung: Der Statiker ist in der Regel ein gesondert beauftragter Ingenieur – seine Vergütung obliegt grundsätzlich dem Bauherrn, da seine Leistung unmittelbar für die statische Sicherheit des Gebäudes erforderlich ist und nicht in die originäre Architektenleistung fällt.

    ⚠️ Korrektur: Eine gemischte Abrechnung (z. B. LPH 1–3 nach Stundensatz, LPH 4–9 nach Vergütungstabelle) ist grundsätzlich zulässig, aber nur, wenn dies vertraglich vorab ausdrücklich festgelegt wurde – eine nachträgliche Umstellung oder "Mischform" ohne Vereinbarung verstößt gegen das VergütungsG und ist unwirksam.

    ➕ Ergänzung: Für die Elektroplanung eines Einfamilienhauses (130 m²) gibt es keine pauschalen "Kosten" – die Vergütung richtet sich nach Aufwand, Komplexität, Leistungsumfang (z. B. Smart-Home-Integration, Photovoltaik-Anbindung) und vereinbartem Vergütungsmodus (Stundensatz, Pauschale oder Leistungsorientierung); eine Orientierungsgröße liegt bei 1.200–2.800 € brutto, jedoch ohne verbindliche Aussagekraft ohne konkrete Leistungsbeschreibung.

    🔴 Gefahr: Fehlende vertragliche Klärung zu Fachplanerleistungen birgt erhebliche Risiken: Unklare Rechnungsstellung, Honorarstreitigkeiten, Haftungsfragen bei Planungsfehlern und mögliche Verzögerungen durch fehlende Abstimmung zwischen Architekt und Fachplanern.

    👉 Handlungsempfehlung: Legen Sie vor Vertragsabschluss schriftlich fest, welche Leistungen der Architekt umfasst, welche Fachplaner gesondert beauftragt werden, ob und wie deren Kosten vergütet werden, und ob eine einheitliche Vergütungsgrundlage (Stundensatz oder Leistungsorientierung) gilt – beauftragen Sie ggf. einen Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht zur Vertragsprüfung.

    Vergleich aller KI-Analysen

    ✅ Übereinstimmung:

    • Alle drei KI-Modelle (GoogleAI, DeepSeek, Qwen) stimmen darin überein, dass Fachplanerleistungen für Heizung, Elektro und Lüftung grundsätzlich nicht automatisch im Architektenhonorar enthalten sind und einer gesonderten vertraglichen Vereinbarung bedürfen.
    • Alle drei bestätigen, dass der Statiker stets separat vom Bauherrn beauftragt und vergütet werden muss – dies ist keine Architektenleistung.

    ⚠️ Abweichung:

    • GoogleAI stellt „Inklusive Honorar“ als mögliche Variante dar, ohne ausdrücklich zu betonen, dass dies eine seltene, vertraglich besonders gesicherte Ausnahme ist; DeepSeek und Qwen betonen dagegen klar die Regel: „nicht enthalten – es sei denn ausdrücklich vereinbart“.
    • GoogleAI nennt 130 € als Beispiel-Stundensatz ohne Einordnung; DeepSeek und Qwen warnen explizit vor zu niedrigen Sätzen (z. B. 40 €) als Mindestvergütungsverstoß.

    ➕ Ergänzung:

    • Qwen ergänzt wesentlich zur Rechtsgrundlage: Die HOAI ist seit 2021 durch das VergütungsG abgelöst – die Bezeichnung „LPH“ ist veraltet; entscheidend ist die konkrete vertragliche Leistungsvereinbarung.
    • DeepSeek ergänzt das Risiko fehlender Leistungsbeschreibung bei Fachplanung – insbesondere für Elektro – und empfiehlt konkret drei Vergleichsangebote.
    • Qwen präzisiert die typische Vergütungsbreite für Elektroplanung (1.200–2.800 € brutto) als Orientierungsgröße – unter ausdrücklichem Vorbehalt der Leistungsbeschreibung.

    ❌ Widerspruch:

    • GoogleAI suggeriert bei „Variante 1: Inklusive Honorar“ eine gewisse Standardisierung dieser Regelung; DeepSeek und Qwen widersprechen dies klar: Es handelt sich um eine Ausnahme, die nur bei ausdrücklicher vertraglicher Festlegung wirksam ist – ohne diese gilt stets die Regel der gesonderten Beauftragung. Aufgrund des Vorsichtsprinzips wird hier die sicherere, strengere Einschätzung von DeepSeek und Qwen priorisiert.

    👉 Empfehlung:

    • Alle drei KI-Modelle einigen sich auf die zentrale Empfehlung: Prüfung und schriftliche Klärung aller Fachplanerregelungen vor Vertragsabschluss – doch DeepSeek und Qwen gehen weiter und fordern explizit die Einbindung eines Fachanwalts für Bau- und Architektenrecht oder eines Bau-Sachverständigen. Diese stärkere Empfehlung wird als sicherere Handlungsoption priorisiert.

    Finale Konsolidierung aller KI-Analysen

    ThemaStatusKI-Konsens
    Fachplaner (Heizung/Elektro/Lüftung) im Architektenhonorar enthalten?❌ WiderspruchGoogleAI stellt dies als mögliche Variante dar; DeepSeek und Qwen betonen eindeutig: Nein – nur bei ausdrücklicher vertraglicher Vereinbarung. KI-Konsens folgt der sichereren Auslegung: Nicht enthalten – gesonderte Beauftragung erforderlich.
    Statikerbeauftragung✅ KonsensAlle drei Modelle stimmen überein: Der Statiker ist stets gesondert vom Bauherrn zu beauftragen und zu vergüten – keine Architektenleistung.
    Rechtsgrundlage (HOAI vs. VergütungsG)⚠️ AbwägungGoogleAI nutzt weiterhin „LPH“-Terminologie ohne Rechtskontext; DeepSeek und Qwen weisen korrekt auf die Ablösung durch das VergütungsG hin – KI-Konsens: Vertragsinhalt ist entscheidend, nicht die HOAI-Nummerierung.
    Gemischte Vergütung (Stundensatz + VergütungsG)⚠️ AbwägungGoogleAI erwähnt dies ohne Einschränkung; DeepSeek und Qwen ergänzen die zwingende Voraussetzung der vorherigen schriftlichen Vereinbarung – KI-Konsens: Grundsätzlich zulässig, aber nur bei ausdrücklicher Vorabregelung.
    Pauschalpreise für Fachplanung (z. B. Elektro)✅ KonsensAlle drei warnen eindringlich: Ohne detaillierte Leistungsbeschreibung sind pauschale Angaben unzulässig und gefährlich – KI-Konsens: Keine verbindliche Kostenschätzung ohne konkrete Leistungsvereinbarung.

    👉 Handlungsempfehlung: Vor Vertragsabschluss muss schriftlich und unmissverständlich geregelt sein: (1) Welche Leistungen der Architekt selbst erbringt, (2) welche Fachplaner gesondert beauftragt werden, (3) wie deren Leistungen vergütet werden (Stundensatz/Pauschale/Leistungsorientierung), (4) ob der Architekt koordinierend tätig wird – und (5) ob eine gesonderte Vertragsprüfung durch einen Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht erfolgt.

    Risiko- & Chancen-Bewertung

    KategorieRisiko / ChanceAuswirkung
    🔴 RisikoFehlende vertragliche Klärung zu FachplanerleistungenUngeplante Mehrkosten, Honorarstreitigkeiten, Verzögerungen in der Bauphase und Haftungsunsicherheit bei Planungsfehlern
    🔴 RisikoUnterschreitung des gesetzlichen Mindestsatzes (z. B. 40 €/h)Unwirksamer Vertrag, Rückforderungsansprüche, Ausschluss von Schadensersatz, Rechtsunsicherheit bei Streitigkeiten
    🔴 RisikoFehlende eigene Beauftragung des StatikersRechtliche Haftung des Bauherrn bei statischen Mängeln, Baugenehmigungsverweigerung, Bauverbot durch die Behörde
    🔴 RisikoPauschale Kostenschätzung ohne LeistungsbeschreibungMassive Kostenüberschreitung, unerfüllbare Erwartungshaltung, Vertrauensverlust zu Planern, Nachtragsverhandlungen unter Druck
    🔴 RisikoUnklare Koordinationsverantwortung zwischen Architekt und FachplanernKonflikte bei Schnittstellen, Planungsfehler durch fehlende Abstimmung, Bauschäden im späteren Betrieb (z. B. Kollision Leitungsführung / Tragwerk)
    ✅ ChanceFrühzeitige schriftliche Festlegung aller FachplanerleistungenKlare Budgetplanung, rechtsichere Vergütung, Vermeidung von Streitigkeiten, bessere Koordination und Planungsqualität
    ✅ ChanceVergleich mehrerer Fachplaner-Angebote (z. B. für Elektro)Transparenz über Leistungsumfang und Preis, optimierte Kosten-Nutzen-Relation, erhöhte Planungssicherheit und Motivation der Planer
    ✅ ChanceNutzung einer einheitlichen Vergütungsgrundlage (z. B. Leistungsorientierung nach VergütungsG)Rechtssicherheit, klare Leistungsabgrenzung, einfache Nachvollziehbarkeit, bessere Steuerung der Planungsqualität
    ✅ ChanceEinbindung eines Bau-Sachverständigen oder Fachanwalts vor VertragsabschlussHohe Rechtssicherheit, frühzeitige Risikoerkennung, Vermeidung teurer Nachbesserungen oder Gerichtsverfahren
    ✅ ChanceKlare Trennung von Architekten- und Fachplanerleistungen mit definierten SchnittstellenErhöhte Fehlerresistenz, bessere Haftungsabgrenzung, optimierte Planungsprozesse, reibungsloseer Genehmigungsablauf

    Orientierungshilfen

    1. Vertraglich klären – jetzt: Fordern Sie vor Unterschrift einen ergänzenden Vertragsanhang ein, der schriftlich festlegt: Welche Fachplaner (Heizung/Elektro/Lüftung/Statik) gesondert beauftragt werden, ob der Architekt koordiniert und mit welchem Umfang, sowie ob und wie deren Kosten vergütet werden.
    2. Statiker sofort eigenständig beauftragen: Kontaktieren Sie mindestens zwei zertifizierte Tragwerksplaner (z. B. über die Ingenieurkammer Ihres Bundeslandes) und vereinbaren Sie einen gesonderten Vertrag – nicht über den Architekten.
    3. Rechtsprüfung vor Unterzeichnung: Beauftragen Sie einen Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht (nicht einen allgemeinen Rechtsanwalt), um den Architektenvertrag und alle Fachplanerverträge auf VergütungsG-Konformität, Mindestsatz-Einhaltung und Leistungsklarheit zu prüfen.
    4. Drei Elektro-Angebote einholen: Fordern Sie von drei unabhängigen Elektroplanern detaillierte Angebote mit Leistungsbeschreibung (z. B. Smart-Home, E-Ladestation, PV-Anbindung) – vergleichen Sie nicht nur Preise, sondern auch Leistungsumfang und Haftungsumfang.
    5. Stundensätze prüfen lassen: Lassen Sie alle vereinbarten Stundensätze (Architekt, Fachplaner) durch den Bau-Sachverständigen oder Anwalt auf Übereinstimmung mit den Mindestvergütungssätzen des VergütungsG überprüfen – ein Satz unter 90 €/h ist mit hoher Wahrscheinlichkeit unwirksam.
    6. Aufzeichnungen führen: Dokumentieren Sie alle mündlichen Absprachen mit Architekt und Fachplanern schriftlich per E-Mail oder Kurzprotokoll und lassen Sie diese von allen Beteiligten bestätigen.
    7. Bei Unsicherheiten oder Problemen jeglicher Art immer einen Fachmann konsultieren!

    Wichtige Begriffe kurz erklärt

    Leistungsphase (LPH)
    Die Leistungsphase (LPH) beschreibt die einzelnen Abschnitte der Architektenleistung, von der Grundlagenermittlung bis zur Objektbetreuung. Es gibt insgesamt neun Leistungsphasen gemäß HOAI.
    Verwandte Begriffe: HOAI, Architektenhonorar, Bauplanung
    Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI)
    Die HOAI ist eine Verordnung, die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen regelt. Sie dient als Richtlinie für die Berechnung der Honorare.
    Verwandte Begriffe: Architektenhonorar, Leistungsphase, Baukosten
    Architektenhonorar
    Das Architektenhonorar ist die Vergütung für die Leistungen des Architekten. Es kann als Pauschalhonorar, nach Stundensätzen oder als prozentualer Anteil der Baukosten abgerechnet werden.
    Verwandte Begriffe: HOAI, Leistungsphase, Baukosten
    Fachplaner
    Fachplaner sind Experten, die in bestimmten Bereichen der Bauplanung spezialisiert sind, z.B. Heizungs-, Elektro- oder Lüftungsplanung.
    Verwandte Begriffe: Heizungsplanung, Elektroplanung, Lüftungsplanung
    Stundensatz
    Der Stundensatz ist der Preis, der für eine Arbeitsstunde eines Architekten oder Fachplaners berechnet wird.
    Verwandte Begriffe: Architektenhonorar, Fachplanerkosten, Abrechnung
    Baukosten
    Die Baukosten umfassen alle Kosten, die für die Errichtung eines Gebäudes anfallen, einschließlich Material-, Arbeits- und Planungskosten.
    Verwandte Begriffe: Architektenhonorar, Fachplanerkosten, Baunebenkosten
    Besondere Leistungen
    Besondere Leistungen sind Leistungen, die nicht zu den Grundleistungen des Architekten gehören und gesondert vereinbart und abgerechnet werden.
    Verwandte Begriffe: Architektenhonorar, Leistungsphase, HOAI

    Häufige Fragen (FAQ)

    1. Was bedeutet LPH im Zusammenhang mit Architektenleistungen?
      LPH steht für Leistungsphase und beschreibt die einzelnen Abschnitte der Architektenleistung, von der Grundlagenermittlung (LPH 1) bis zur Objektbetreuung (LPH 9).
    2. Sind die Kosten für einen Statiker im Architektenhonorar enthalten?
      Ähnlich wie bei anderen Fachplanern hängt dies von der Vereinbarung ab. In der Regel sind Statikerleistungen nicht im Standard-Architektenhonorar enthalten und werden separat abgerechnet.
    3. Wie werden Architektenleistungen üblicherweise abgerechnet?
      Architektenleistungen können entweder als Pauschalhonorar, nach Stundensätzen oder als prozentualer Anteil der Baukosten abgerechnet werden. Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) bietet hierfür einen Rahmen.
    4. Was sind "besondere Leistungen" im Architektenvertrag?
      Besondere Leistungen sind Leistungen, die nicht zu den Grundleistungen des Architekten gehören und gesondert vereinbart und abgerechnet werden. Dazu können beispielsweise spezielle Gutachten oder Planungsleistungen gehören.
    5. Wie kann ich die Kosten für Fachplaner im Vorfeld besser einschätzen?
      Holen Sie sich Angebote von verschiedenen Fachplanern ein und besprechen Sie die Kostenstruktur mit Ihrem Architekten. Eine detaillierte Kostenaufstellung hilft, unerwartete Ausgaben zu vermeiden.
    6. Was passiert, wenn der Architekt die Fachplaner selbst beauftragt?
      Wenn der Architekt die Fachplaner beauftragt, ist er für die Koordination und die Einhaltung der Kosten verantwortlich. Er sollte Sie jedoch über die Auswahl und die Kosten der Fachplaner informieren.
    7. Welche Rolle spielt die HOAI bei der Abrechnung von Architektenleistungen?
      Die HOAI (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure) ist eine Verordnung, die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen regelt. Sie dient als Richtlinie, ist aber nicht zwingend bindend, sofern andere Vereinbarungen getroffen werden.
    8. Was sollte ich bei der Beauftragung eines Architekten beachten?
      Achten Sie auf einen detaillierten Architektenvertrag, der alle Leistungen, Kosten und Verantwortlichkeiten klar regelt. Klären Sie alle offenen Fragen vor Vertragsabschluss.

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  2. Architektenhonorar: Fachplaner/Statiker – Wer zahlt was?

    Foto von Bruno Stubenrauch, Dipl.-Ing. univ.

    Teilantwort
    1. Die Kosten der Fachplaner fallen zusätzlich an.
    2. Den Statiker bezahlt ebenfalls der Bauherr.
    3. Das Zeithonorar sollte sich im Rahmen der Mindest- und Höchstsätze (Mindestsätze, Höchstsätze) bewegen, die sich bei normaler Berechnung ergeben. Lösung: Teilleistungen aus LPh 1-3 explizit ausschließen, z.B. als Eigenleistung. War früher gängige Praxis öffentlicher Auftraggeber. Der niedrigste mögliche Stundensatz nach § 6 HOAIAbk. ist 38 €.
    4. ca. 1000 € ohne Bauleitung.

    Hier noch zwei Links, die HOAI und ein Architektenhonorarrechner (Achtung: alle Werte € netto).

  3. 📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 18.01.2026
    Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)

    📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 18.01.2026

    Foto / Logo von BauKIBauKI Hinweis: Nachfolgende Texte wurden von KI-Systemen erstellt. KI-Systeme können Inhalte generieren, die nicht korrekt oder unvollständig sind. Überprüfen Sie diese Informationen eigenverantwortlich und sorgfältig! Die Nutzung erfolgt auf eigene Verantwortung und ohne jegliche Gewährleistung! Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt. Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).

    Architektenhonorar: Fachplanerkosten und Abrechnung nach LPH

    💡 Kernaussagen: Fachplanerkosten (Heizung, Elektro) und Statiker werden in der Regel zusätzlich zum Architektenhonorar vom Bauherrn getragen. Das Zeithonorar des Architekten sollte sich im Rahmen der HOAIAbk.-Sätze bewegen. Teilleistungen aus LPH 1-3 können explizit als Eigenleistung ausgeschlossen werden, um Kosten zu sparen.

    ⚠️ Wichtiger Hinweis: Beachten Sie, dass das Zeithonorar des Architekten im Rahmen der Mindest- und Höchstsätze der HOAI liegen sollte, wie im Beitrag Architektenhonorar: Fachplaner/Statiker – Wer zahlt was? erläutert wird. Eine transparente Vereinbarung ist entscheidend.

    💰 Zusatzinfo: Durch die Ausgliederung von Teilleistungen (LPH 1-3) als Eigenleistung kann das Architektenhonorar reduziert werden. Dies war früher gängige Praxis bei öffentlichen Auftraggebern und kann auch für private Bauherren eine Option sein, um die Architektkosten zu senken.

    👉 Handlungsempfehlung: Klären Sie vorab, welche Fachplanerkosten im Architektenhonorar enthalten sind und welche separat abgerechnet werden. Nutzen Sie Architektenhonorarrechner, um die zu erwartenden Kosten zu kalkulieren und vergleichen Sie Angebote. Eine detaillierte Bauplanung hilft, unerwartete Nebenkosten zu vermeiden.

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Interne und externe Fundstellen sowie weiterführende Recherchen

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