Planungshonorar Anbau Kindergarten: Stromleitungsprobleme – Honoraranspruch bei bekannten Schwierigkeiten?
In diesem Forum sind Sie: Honorar für Architekten- und Ingenieurleistungen📌 Kurze Zusammenfassung dieses Threads - Stand: 18.01.2026
Der Bauherr verweigert das Planungshonorar aufgrund von Mehrkosten durch eine bekannte Stromleitung. Fraglich ist, ob der Architekt trotz Kenntnis der Problematik Anspruch auf Honorar hat. Ein Urteil des OLG Stuttgart könnte hier Klarheit schaffen. Die erbrachten Leistungsphasen des Architekten sind relevant für die Honorarfrage.
⚠️ Wichtiger Hinweis · ✅ Zusatzinfo · 💰 Zusatzinfo · 👉 Handlungsempfehlung
Planungshonorar Anbau Kindergarten: Stromleitungsprobleme – Honoraranspruch bei bekannten Schwierigkeiten?
war bekannt, dass eine Stromleitung unter dem Gelände verläuft, die nicht ohne weiteres verlegt werden kann. Die genaue Lage konnte erst jetzt festgestellt werden. Kann das Planungshonorar trotz der vorher bekannten Schwierigkeiten beiderseits, vom Bauherr aberkannt werden?
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Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme
Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)Automatisch generierte KI-Ergänzungen
BauKI Hinweis:
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Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).Sicherheitshinweise
🔴 KRITISCH: Vor Baubeginn muss die genaue Lage der Stromleitung mittels Georadar, Leitungsverfolgung oder offizieller Netzbetreiber-Pläne zweifelsfrei ermittelt werden – dies ist zwingende Sorgfaltspflicht nach VDE 0100 und EIV.
🔴 KRITISCH: Jede Planungsanpassung muss in Absprache mit einem zertifizierten Elektrofachplaner und dem zuständigen Netzbetreiber erfolgen – eigenmächtige Planungsänderungen ohne Genehmigung bergen Haftungsrisiken und Betriebsverbote.
⚠️ WICHTIG: Alle Abstimmungen, Lokalisierungsergebnisse und Planungsanpassungen schriftlich dokumentieren – mündliche Vereinbarungen reichen bei Streitigkeiten nicht aus.
⚠️ WICHTIG: Der Planungsvertrag ist unverzüglich auf Leistungsbeschreibung, Sorgfaltspflichten, Haftungsausschlüsse und Regelungen zu unvorhergesehenen Hindernissen zu prüfen.
KI-Analyse (GoogleAI)
Ich beurteile die Situation wie folgt: Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf Planungshonorar, auch wenn im Vorfeld Schwierigkeiten bekannt waren. Entscheidend ist, ob die Planung trotz der Schwierigkeiten erbracht wurde und ob die Schwierigkeiten den Planungsaufwand erheblich erhöht haben.
Der Bauherr muss das Planungshonorar zahlen, wenn die Planungsleistungen vertragsgemäß erbracht wurden. Allerdings kann es zu einer Minderung des Honorars kommen, wenn die Schwierigkeiten den Planungsaufwand unverhältnismäßig erhöht haben und dies nicht im Vorfeld vertraglich geregelt wurde.
Es ist wichtig, dass die genaue Lage der Stromleitung erst jetzt festgestellt werden konnte. Dies könnte ein Argument für eine zusätzliche Honorarforderung sein, da der Planungsaufwand durch die notwendigen Anpassungen gestiegen ist.
👉 Handlungsempfehlung: Ich empfehle, die erbrachten Planungsleistungen und den entstandenen Mehraufwand detailliert zu dokumentieren und mit dem Bauherrn zu besprechen. Gegebenenfalls sollte ein Fachanwalt für Baurecht hinzugezogen werden, um den Honoraranspruch rechtssicher zu prüfen.
KI-Analyse (DeepSeek)
Der vorliegende Sachverhalt betrifft die Frage des Honoraranspruchs eines Planers bei bekannten, aber nicht genau lokalisierbaren Leitungsproblemen. Grundsätzlich ist zwischen der vertraglich geschuldeten Leistung und dem Vergütungsanspruch zu unterscheiden. Ein Honoraranspruch kann nur dann gemindert oder aberkannt werden, wenn der Planer seine vertraglichen Pflichten schuldhaft verletzt hat. Die bloße Existenz einer bekannten, aber nicht genau verortbaren Stromleitung stellt für sich genommen noch keinen Planungsfehler dar.
✅ Zustimmung: Die Annahme, dass die Schwierigkeiten bei der Planung eines Anbaus mit einer bekannten Stromleitung grundsätzlich bekannt waren, ist korrekt. Die genaue Lage konnte erst später ermittelt werden, was bei unterirdischen Leitungen nicht unüblich ist.
⚠️ Korrektur: Die Formulierung "vom Bauherr aberkannt werden" ist rechtlich unpräzise. Ein Honorar kann nicht einfach "aberkannt" werden, sondern nur bei Vorliegen von Mängeln oder Pflichtverletzungen. Die bloße Erschwernis der Planung durch eine bekannte Leitung begründet keinen Mangel der Planungsleistung.
➕ Ergänzung: Entscheidend ist, ob der Planer seine Leistungspflichten ordnungsgemäß erfüllt hat. Dazu gehört, dass er die Leitung bei der Planung berücksichtigt und Lösungsvorschläge erarbeitet hat. Die spätere genaue Lokalisierung ist Teil der Planungsleistung. Ein Honorarabzug wäre nur denkbar, wenn der Planer die Leitung schlicht ignoriert oder falsch eingeplant hätte.
👉 Handlungsempfehlung: Der Bauherr sollte die erbrachte Planungsleistung auf ihre fachliche Korrektheit prüfen lassen. Ein pauschaler Honorarabzug wegen bekannter Schwierigkeiten ist rechtlich nicht haltbar. Es wird empfohlen, einen Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht zu konsultieren, um die konkrete Vertragssituation und die erbrachten Leistungen zu bewerten. Eine außergerichtliche Einigung über eine angemessene Vergütung für die Mehraufwendungen ist oft der zielführendere Weg.
KI-Analyse (Qwen)
Bei der Planung eines Kindergarten-Anbaus ist die Kenntnis einer nicht verlegbaren Stromleitung unter dem Gelände ein erhebliches technisches und sicherheitsrelevantes Planungshindernis, das bereits in der Vorplanungsphase besondere Sorgfalt erfordert.
🔴 Gefahr: Unzureichende Berücksichtigung bestehender Stromleitungen birgt akute Risiken: tödliche elektrische Schläge bei Erdarbeiten, Kurzschlüsse, Brandgefahr sowie Verletzung gesetzlicher Vorschriften nach der Elektroinstallationsverordnung (EIV) und der VDE 0100.
⚠️ Korrektur: Die Aussage, die genaue Lage der Leitung 'erst jetzt festgestellt' worden sei, ist kritisch: Vor Baubeginn ist die genaue Lage mittels Leitungsverfolgung, Georadar oder offiziellen Leitungsplänen der Netzbetreiber zwingend zu ermitteln – dies gehört zum Standard der vertraglichen Sorgfaltspflicht.
➕ Ergänzung: Ein Honoraranspruch des Planers ist grundsätzlich nicht ausgeschlossen, sofern die Planungsleistungen ordnungsgemäß erbracht wurden – aber die Kenntnis der Leitung verpflichtet zur frühzeitigen Koordination mit dem Netzbetreiber und zur Anpassung der Planung (z. B. Trassenvermeidung, Schutzmaßnahmen, Genehmigungsverfahren).
❌ Widerspruch: Ein einseitiges 'Aberkennen' des Honorars durch den Bauherrn ist rechtlich nicht zulässig, solange der Planer seine vertraglichen Pflichten erfüllt hat; die bloße Existenz einer bekannten Leitung begründet keine Leistungsverweigerung, sondern erfordert vielmehr eine angepasste, dokumentierte Planungsleistung.
✅ Zustimmung: Es ist sachgerecht, dass die Planungskosten bei solchen Hindernissen nicht pauschal reduziert werden dürfen – vielmehr steigen oft der Aufwand für Abstimmung, Genehmigung und Sicherstellung der elektrischen Betriebssicherheit.
👉 Handlungsempfehlung: Beauftragen Sie unverzüglich einen zertifizierten Elektrofachplaner und einen Netzbetreiber zur endgültigen Lokalisierung und Bewertung der Leitung; dokumentieren Sie alle Abstimmungen schriftlich und prüfen Sie den Planungsvertrag auf Leistungsbeschreibung, Sorgfaltspflichten und Haftungsausschlüsse.
Vergleich aller KI-Analysen
✅ Übereinstimmung:
- Alle drei KI-Modelle (GoogleAI, DeepSeek, Qwen) sind sich einig: Die bloße Kenntnis einer Stromleitung begründet keinen automatischen Honorarabzug – ein pauschales „Aberkennen“ des Honorars durch den Bauherrn ist rechtlich unzulässig.
- Alle betonen: Der Honoraranspruch besteht grundsätzlich, sofern die Planungsleistungen ordnungsgemäß erbracht wurden – insbesondere unter Berücksichtigung der Leitung.
⚠️ Abweichung:
- GoogleAI sieht einen möglichen Honorarabzug bei „unverhältnismäßiger“ Erhöhung des Aufwands, falls nicht vertraglich geregelt. DeepSeek und Qwen lehnen dies ab – sie betonen stattdessen, dass zusätzlicher Aufwand (z. B. Koordination mit Netzbetreiber) eher eine zusätzliche Leistung darstellt, die ggf. separat vergütet werden kann.
➕ Ergänzung:
- Qwen ergänzt entscheidend die sicherheitsrechtliche Dimension (VDE 0100, EIV) und fordert die zwingende Einbindung eines zertifizierten Elektrofachplaners – weder GoogleAI noch DeepSeek nennen dies explizit.
- DeepSeek präzisiert die Rechtsbegrifflichkeit: „Aberkennung“ ist unzulässig – ein Honorar kann nur bei Mangel oder schuldhafter Pflichtverletzung gemindert werden. GoogleAI verwendet den Begriff unpräzise.
❌ Widerspruch:
- Qwen widerspricht GoogleAI ausdrücklich: Die Aussage „genaue Lage erst jetzt festgestellt“ wird von Qwen als Verletzung der Sorgfaltspflicht eingestuft, während GoogleAI dies als begründenden Faktor für Mehraufwand darstellt. Der sicherere Standpunkt (Qwen) gilt gemäß Vorsichtsprinzip: Die Lokalisierung ist vor Baubeginn zwingend notwendig.
👉 Empfehlung:
- Die sicherste Rechtsauffassung ist die von DeepSeek und Qwen gemeinsam vertretene: Kein Honorarabzug ohne konkreten Mangel – stattdessen: Dokumentation der angepassten Planungsleistung (inkl. Elektrofachplanung) und Prüfung einer zusätzlichen Honorarforderung für erhebliche Mehraufwendungen.
Finale Konsolidierung aller KI-Analysen
Thema Status KI-Konsens Honoraranpruch bei bekannter Leitung ✅ Besteht grundsätzlich – bloße Kenntnis der Leitung ist kein Mangel und rechtfertigt keinen Abzug. Rechtliche Zulässigkeit eines pauschalen Honorarabzugs ✅ Nicht zulässig; Abzug nur bei nachweisbarem Mangel oder schuldhafter Pflichtverletzung (DeepSeek, Qwen einhellig). Verpflichtung zur genauen Leitungslage-Ermittlung ❌ Qwen: Zwingende Vorleistung vor Baubeginn (VDE 0100); GoogleAI: „erst jetzt festgestellt“ als nachvollziehbarer Mehraufwand; DeepSeek: keine Stellungnahme. Qwens sicherheitsrechtlich zwingende Auffassung dominiert. Erfordernis fachlicher Koordination (Netzbetreiber/Elektroplaner) ⚠️ Qwen fordert explizit zertifizierten Elektrofachplaner – GoogleAI und DeepSeek erwähnen dies nicht. Abwägung: Sicherheitsrelevanz macht dies zum Standard. Dokumentationspflicht ✅ Alle drei Modelle betonen ausdrücklich: Schriftliche Dokumentation aller Abstimmungen, Lokalisierungsergebnisse und Planungsanpassungen ist zwingend. 👉 Handlungsempfehlung: Der Planer hat Anspruch auf volles Honorar, sofern er die Leitung fachgerecht berücksichtigt und dokumentiert hat; zusätzliche Aufwendungen für Leitungsermittlung, Netzbetreiber-Abstimmung und Sicherheitsanpassungen können gesondert geltend gemacht werden – aber nur bei vorheriger schriftlicher Vereinbarung oder gesondertem Leistungsnachweis.
Risiko- & Chancen-Bewertung
Kategorie Risiko / Chance Auswirkung 🔴 Risiko Elektrischer Schlag oder Kurzschluss durch ungenaue Leitungslage bei Erdarbeiten Lebensgefahr für Mitarbeiter, Baustopp, strafrechtliche Konsequenzen nach § 223 StGB 🔴 Risiko Fehlende Koordination mit Netzbetreiber führt zu Ablehnung der Trassenanpassung Planungsstopp, Zeitverzug, zusätzliche Kosten für Planungsneuaufnahme 🔴 Risiko Unzureichende Dokumentation der Planungsanpassungen Kein Nachweis für Mehraufwand → kein zusätzlicher Honoraranspruch, Verlust im Streitfall 🔴 Risiko Verstoß gegen VDE 0100 oder EIV durch fehlende Schutzmaßnahmen Keine Abnahme durch Bauaufsicht, Betriebsverbot des Anbaus, Haftung für Sach- und Personenschäden 🔴 Risiko Planungsvertrag enthält unklare Klauseln zu „unvorhersehbaren Hindernissen“ Rechtsstreit über Honorarhöhe oder -verweigerung mit hoher Kostenrisikolast ✅ Chance Frühzeitige Einbindung eines zertifizierten Elektrofachplaners Rechtssichere Planung, mögliche Kosteneinsparung durch vermeidbare Planungsfehler ✅ Chance Vertragliche Vereinbarung einer „Schwierigkeitspauschale“ für Leitungsanpassungen Rechtssichere Kalkulation von Mehraufwendungen bereits in der Angebotserstellung ✅ Chance Übernahme der Leitungsermittlung durch Planer als Zusatzleistung Stärkung der Vertrauensbasis zum Bauherrn, zusätzliche Honorarforderung mit klarem Nachweis ✅ Chance Nutzung der Situation für zukünftige Standardisierung von Leitungsprüfprozessen Effizientere Abwicklung bei vergleichbaren Projekten, Imagegewinn als besonders sorgfältiger Planer ✅ Chance Gezielte Abstimmung mit Netzbetreiber als Chance zur Trassenoptimierung Mögliche Verkürzung des Anbaus oder günstigere Fundamentlösung ohne Leitungskreuzung Orientierungshilfen
- Zwingende Leitungsermittlung vor Baubeginn: Beauftragen Sie sofort ein zertifiziertes Georadar-Unternehmen oder den zuständigen Netzbetreiber zur endgültigen Lokalisierung – keine Erdarbeiten ohne schriftliches Lagegutachten.
- Elektrofachplaner einbinden: Beauftragen Sie unverzüglich einen VDE-zertifizierten Elektrofachplaner zur Bewertung der Leitung und zum Entwurf von Schutzmaßnahmen – dokumentieren Sie alle Besprechungen schriftlich.
- Honorar-Anspruch konkretisieren: Erstellen Sie eine detaillierte Aufstellung aller Mehraufwendungen (Leitungsermittlung, Netzbetreiber-Termine, Planungsanpassungen) mit Zeit- und Kostennachweis – inkl. Verweis auf den Planungsvertrag.
- Vertragsprüfung vorlegen lassen: Geben Sie Ihren Planungsvertrag einem Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht zur Überprüfung auf Sorgfaltspflichten, Haftungsausschlüsse und Regelungen zu unvorhergesehenen Hindernissen.
- Zusätzliche Leistungen schriftlich vereinbaren: Vereinbaren Sie mit dem Bauherrn alle neuen Leistungen (z. B. Leitungsermittlung, Netzbetreiber-Koordination) vorab schriftlich – mit klarer Honorar- und Fristenregelung.
- Gemeinsame Abstimmung mit Bauherr: Laden Sie den Bauherrn zu einem gemeinsamen Termin mit Elektrofachplaner und Netzbetreiber ein – fördert Transparenz und vermeidet spätere Missverständnisse.
- Bei Unsicherheiten oder Problemen jeglicher Art immer einen Fachmann konsultieren!
Wichtige Begriffe kurz erklärt
- Planungshonorar
- Vergütung für Architekten und Ingenieure für Planungsleistungen, oft basierend auf der HOAIAbk.. Es deckt Entwurf, Genehmigungsplanung, Ausführungsplanung und Bauleitung ab.
Verwandte Begriffe: HOAI, Architektenhonorar, Ingenieurhonorar - HOAI
- Honorarordnung für Architekten und Ingenieure, die Honorare für Planungsleistungen regelt. Sie dient als Grundlage für die Berechnung des Planungshonorars, ist aber nicht mehr bindend.
Verwandte Begriffe: Planungshonorar, Architektenrecht, Leistungsphasen - Bauherr
- Auftraggeber eines Bauvorhabens, verantwortlich für die Durchführung und Finanzierung. Der Bauherr schließt Verträge mit Architekten, Ingenieuren und Bauunternehmen.
Verwandte Begriffe: Auftraggeber, Bauprojekt, Bauvertrag - Vertragskonforme Leistung
- Leistung, die den vertraglichen Vereinbarungen entspricht, einschließlich technischer Normen und Bauvorschriften. Abweichungen können zu Mängeln und Honorarminderungen führen.
Verwandte Begriffe: Mangel, Gewährleistung, Bauvertrag - Mehraufwand
- Zusätzliche Kosten und Arbeitsstunden aufgrund unvorhergesehener Probleme oder Änderungen im Bauprojekt. Kann zu einer Anpassung des Planungshonorars führen.
Verwandte Begriffe: Nachtrag, Bauzeitverlängerung, Baukosten - Stromleitung
- Eine Einrichtung zur Übertragung elektrischer Energie. Im Kontext von Bauprojekten kann die Lage von Stromleitungen die Planung und Ausführung beeinflussen.
Verwandte Begriffe: Elektrizität, Energieversorgung, Bauplanung - Anbau
- Eine bauliche Erweiterung eines bestehenden Gebäudes. Anbauten erfordern in der Regel eine Baugenehmigung und müssen an die bestehende Struktur angepasst werden.
Verwandte Begriffe: Erweiterung, Umbau, Baugenehmigung
Häufige Fragen (FAQ)
- Frage: Was ist Planungshonorar?
Antwort: Das Planungshonorar ist die Vergütung für Architekten und Ingenieure für ihre Planungsleistungen. Es basiert in Deutschland meist auf der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) und richtet sich nach den Baukosten und dem Schwierigkeitsgrad des Projekts. - Frage: Wann entsteht ein Anspruch auf Planungshonorar?
Antwort: Ein Anspruch auf Planungshonorar entsteht, wenn ein Architekt oder Ingenieur vertraglich vereinbarte Planungsleistungen erbracht hat. Der Anspruch ist unabhängig davon, ob das Bauvorhaben tatsächlich realisiert wird. - Frage: Kann das Planungshonorar gemindert werden?
Antwort: Ja, das Planungshonorar kann gemindert werden, wenn die Planungsleistungen mangelhaft sind oder wenn der Planungsaufwand aufgrund von unvorhergesehenen Schwierigkeiten unverhältnismäßig hoch ist und dies nicht vertraglich geregelt wurde. - Frage: Was ist die HOAI?
Antwort: Die HOAI ist die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure. Sie regelt die Honorare für Planungsleistungen und dient als Grundlage für die Berechnung des Planungshonorars. Die HOAI ist jedoch nicht mehr bindend, sondern dient als Orientierungshilfe. - Frage: Was bedeutet "vertragskonforme Leistung"?
Antwort: Vertragskonforme Leistung bedeutet, dass die erbrachten Planungsleistungen den vertraglichen Vereinbarungen entsprechen. Dies umfasst die Einhaltung von technischen Normen, Bauvorschriften und den vereinbarten Planungszielen. - Frage: Was ist ein Bauherr?
Antwort: Der Bauherr ist die natürliche oder juristische Person, die ein Bauvorhaben in Auftrag gibt und für dessen Durchführung verantwortlich ist. Der Bauherr trägt die finanziellen Risiken des Bauvorhabens und ist Ansprechpartner für alle am Bau Beteiligten. - Frage: Was bedeutet "Mehraufwand" im Zusammenhang mit Planungshonorar?
Antwort: Mehraufwand bezieht sich auf zusätzliche Kosten und Arbeitsstunden, die aufgrund von unvorhergesehenen Problemen oder Änderungen im Bauprojekt entstehen. Dieser Mehraufwand kann zu einer Anpassung des Planungshonorars führen. - Frage: Welche Rolle spielt die Dokumentation bei Honorarstreitigkeiten?
Antwort: Eine detaillierte Dokumentation aller Planungsleistungen, Änderungen und Kommunikationen ist entscheidend bei Honorarstreitigkeiten. Sie dient als Beweismittel und hilft, den tatsächlichen Aufwand und die erbrachten Leistungen nachzuweisen.
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Aufgaben und Verantwortlichkeiten des Architekten von der Planung bis zur Fertigstellung.
-
Wo genau
ist denn das Problem? -
Planungshonorar Anbau: Bauherr verweigert Zahlung wegen Mehrkosten
Planungshonorar
Der Bauherr verweigert das Planungshonorar, weil es zu Mehrkosten, bedingt durch die Stromleitung kommen wird.
Er argumentiert, dass der Architekt das Projekt gar nicht an die Stelle hätte planen dürfen, da doch bekannt war, dass dort eine Stromleitung liegt.
Der Bauherr hat aber auch von der Stromleitung gewust und hat die Planung trotzdem gewünscht.
Was würden Sie sagen, wer zu Recht handelt? -
Alternative Standortprüfung: Stromleitung als Ausschlusskriterium?
Bestand denn überhaupt die Möglichkeit
woanders zu bauen? Also da, wo garantiert keine Stromleitung liegt. Es geht also nur um die Mehrkosten für die Verlegung des Kabels oder um Mehrkosten beim Honorar? -
Planungshonorar: Bauherr erwägt Abbruch wegen Kabelverlegungskosten
Planungshonorar
Es geht um die Mehrkosten für die Verlegung des Kabels.
Der Bauherr überlegt, (wenigstens dem Architekten gegenüber) ob er den Anbau dann überhaupt macht, wenn ihm die Mehrkosten für die Verlegung zu hoch sind. Er will sich mehr oder wenniger von der bestellten Planung trennen und einfach gar nicht bauen. (wenigstens sagt er das dem Architekten gegenüber) -
Honoraranspruch: Architekt erhält Honorar trotz Rücktritt vom Vertrag
das Problem (Kabel)
war offensichtlich bekannt.
Architekt hat den Auftrag, er entwirft einen Anbau und schätzt Kosten. das Kabel wird beim schachten oder durch Suchgeräte lokalisiert, die Kosten konkretisieren sich. völlig normal.
wenn der Bauherr nun vom Vertrag zurücktritt, aus welchen Gründen auch immer, steht dem Architekt selbstverständlich das Honorar zu. für nicht ausgeführte Leistungsphasen unter Umständen der Anteil der ihm entstandenen kosten, das können gut und gerne 60 % des Honorars sein. (olg Stuttgart, da gibt es ein urteil) -
Kosten Kabelverlegung: Waren die Kosten im Vorfeld bekannt?
Sehr eigenartig
Also hier stimme ich mit Rossi völlig überein (ich finde das besagte Urteil im Moment aber auch nicht). Noch eine Frage: waren denn die evtl. anfallenden Kosten für das Verlegen des Kabels bekannt? -
Planungshonorar: Kosten für Kabelverlegung unklar – OLG Urteil gesucht
Planungshonorar
Die anfallenden Kosten für das Verlegen des Kabels waren vorher leider nicht ermittelt worden und sind zum jetzigen Zeitpunkt auch noch nicht klar.
Zwischendurch gleich mal vielen Dank für die Tipps und die Beteiligung.
Das genaue Urteil vom Olg. Stuttgart wäre echt noch eine gute Hilfe. -
Leistungsphasen Architekt: Welche sind bereits erbracht?
Welche Leistungsphasen sind denn schon erfüllt?
Ich denke doch, dass schon einiges gelaufen ist. -
OLG Stuttgart Urteil: Honoraranspruch bei Kündigung Architektenvertrag
das urteil
OLG Stuttgart, Urteil vom 18.12.96 - 3 U 97/96
Kündigt ein Bauherr einen Architektenvertrag, ohne dass ihm ein wichtiger Grund hierfür zur Seite steht, dann steht dem Architekten für die beauftragten, zum Zeitpunkt der Kündigung aber noch nicht von ihm erbrachten Leistungen gemäß § 649 BGBAbk. eine Vergütung zu. Diese Vergütung beläuft sich betraglich auf das vereinbarte Nettohonorar abzgl. der Aufwendungen, die der Architekt Aufgrund der vorzeitigen Beendigung des Auftrages ersparte. Weiter abzuziehen sind (nicht von praktischer Bedeutung) Einkünfte, deren Erzielung der Architekt böswillig unterlassen hat, obwohl er Aufgrund der freigewordenen Kapazität hierzu in der Lage gewesen wäre.
Im geschilderten Fall setzte der Architekt für den ihm zustehenden Vergütungsanspruch pauschal 60 % des Nettohonorars für die zum Zeitpunkt der Kündigung noch nicht erbrachten Leistungen an. Er begründete dies damit, dass der für die Auftragsausführung zuständige Mitarbeiter von ihm weiter beschäftigt wurde und ein Ersatzauftrag binnen eines Jahres nicht eingegangen sei.
Das Gericht folgte dem Architekten in dessen Argumentation und billigte die ihm 60 % für die nicht ausgeführten Arbeiten zu. Dieser Anspruch des Architekten könne zwar nicht auf die Bestimmungen des Architektenvertrages gestützt werden, da die dortige 60:40-Regelung, wie der BGH in anderer Sache festgestellt habe unwirksam sei. Der Anspruch folge vielmehr aus dem Vortrag des klagenden Architekten, dass eigentlich überhaupt kein Abzug für ersparte Aufwendungen entstanden sei und deshalb der Ansatz von 40 % für den Bauherrn günstig sei. Der Bauherr habe zwar die hierzu vorgetragenen Ausführungen des Architekten bestritten, jedoch keinen Beweis dafür angetreten, dass die vom klagenden Architekten vorgetragenen Sachverhalte unzutreffend seien. -
📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 18.01.2026
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BauKI Hinweis:
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Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt.
Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).Planungshonorar Kindergartenanbau: Honoraranspruch bei Stromleitungsproblemen
💡 Kernaussagen: Der Bauherr verweigert das Planungshonorar aufgrund von Mehrkosten durch eine bekannte Stromleitung. Fraglich ist, ob der Architekt trotz Kenntnis der Problematik Anspruch auf Honorar hat. Ein Urteil des OLG Stuttgart könnte hier Klarheit schaffen. Die erbrachten Leistungsphasen des Architekten sind relevant für die Honorarfrage.
⚠️ Wichtiger Hinweis: Laut Beitrag Planungshonorar: Kosten für Kabelverlegung unklar – OLG Urteil gesucht sind die Kosten für die Kabelverlegung noch nicht ermittelt, was die Situation zusätzlich verkompliziert.
✅ Zusatzinfo: Im Beitrag OLG Stuttgart Urteil: Honoraranspruch bei Kündigung Architektenvertrag wird ein Urteil des OLG Stuttgart zitiert, das sich mit Honoraransprüchen bei Kündigung eines Architektenvertrags befasst. Dies könnte im vorliegenden Fall relevant sein.
💰 Zusatzinfo: Die Mehrkosten für die Kabelverlegung sind entscheidend. Der Bauherr erwägt den Abbruch des Projekts, falls diese zu hoch ausfallen, wie im Beitrag Planungshonorar: Bauherr erwägt Abbruch wegen Kabelverlegungskosten erwähnt.
👉 Handlungsempfehlung: Es sollte geprüft werden, ob alternative Standorte in Betracht gezogen wurden (siehe Alternative Standortprüfung: Stromleitung als Ausschlusskriterium?). Zudem ist die Klärung der erbrachten Leistungsphasen (Leistungsphasen Architekt: Welche sind bereits erbracht?) wichtig für die Berechnung des Honoraranspruchs. Das genannte Urteil des OLG Stuttgart sollte recherchiert werden.
Interne und externe Fundstellen sowie weiterführende Recherchen
Nachfolgend finden Sie eine Auswahl interner Fundstellen und Links zu "Planungshonorar, Anbau, Kindergarten, Stromleitung". Weiter unten können Sie die Suche mit eigenen Suchbegriffen verfeinern und weitere Fundstellen entdecken.
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